TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/27 E2 313771-2/2013

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Spruch

E2 313.771-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.461-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 11 14.461-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 04.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ein.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 04.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein.

Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht, im Iran verbotener Weise Alkohol verkauft zu haben und dabei bereits mehrmals von der Polizei betreten worden zu sein. Er sei deswegen auch bereits einmal zu 160 Peitschenhieben und 6 Monaten Haft verurteilt worden. Da er danach den Alkoholverkauf weiterhin betrieben hätte und sein Haus von Beamten durchsucht worden sei, welche den Alkohol gefunden und sichergestellt hätten, habe er sich vorerst versteckt und sei er später aus dem Iran geflüchtet.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, Zl. 06 12.221-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, Zl. 06 12.221-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011, Zl. E3 313.771-1/2008-14 E, rechtskräftig mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig sei.

4. Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin-Verordnung aus der Schweiz nach Österreich rückübernommen. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz.

Zur Begründung der neuerlichen Antragstellung machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, homosexuell zu sein und deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren zu können. Er habe dies im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, da er sich dessen geschämt hätte. Im Iran würde er wegen seiner sexuellen Orientierung gehängt werden. In seinem Heimatdorf im Iran sei bekannt, dass er homosexuell sei. Dort sei er in seiner Jugendzeit von anderen Jungs zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Das sei ihm zwar am Anfang unangenehm gewesen, er hätte sich aber mit der Zeit daran gewöhnt. Sowohl die Dorfbewohner als auch der Rechtsgelehrte im Dorf hätten das erfahren und sein Vater habe ihn dann nach Teheran geschickt. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen. Weil er homosexuell sei und dies von der Scharia nicht geduldet werde, hätte er sein Land verlassen. Im Erstverfahren habe er zum größten Teil gelogen und nun wolle er die Wahrheit sagen. Er hätte sich bei seinem Aufenthalt in XXXX auch in einschlägigen Lokalen aufgehalten. In Österreich habe er zwei Freunde gehabt, der eine sei eher nur eine Bekanntschaft gewesen und mit dem anderen, einem in XXXX lebenden Iraner, hätte er auch eine sexuelle Beziehung gehabt, da dieser dieselben Probleme wie er gehabt hätte. Der Beschwerdeführer nannte auf konkrete Frage den Vor- und Familiennamen sowie Wohnort des Iraners; von diesem hätte er auch die Telefonnummer. Vom anderen Freund, den Österreicher, hat der Beschwerdeführer nur den Vornamen nennen können.Zur Begründung der neuerlichen Antragstellung machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, homosexuell zu sein und deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren zu können. Er habe dies im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, da er sich dessen geschämt hätte. Im Iran würde er wegen seiner sexuellen Orientierung gehängt werden. In seinem Heimatdorf im Iran sei bekannt, dass er homosexuell sei. Dort sei er in seiner Jugendzeit von anderen Jungs zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Das sei ihm zwar am Anfang unangenehm gewesen, er hätte sich aber mit der Zeit daran gewöhnt. Sowohl die Dorfbewohner als auch der Rechtsgelehrte im Dorf hätten das erfahren und sein Vater habe ihn dann nach Teheran geschickt. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen. Weil er homosexuell sei und dies von der Scharia nicht geduldet werde, hätte er sein Land verlassen. Im Erstverfahren habe er zum größten Teil gelogen und nun wolle er die Wahrheit sagen. Er hätte sich bei seinem Aufenthalt in römisch 40 auch in einschlägigen Lokalen aufgehalten. In Österreich habe er zwei Freunde gehabt, der eine sei eher nur eine Bekanntschaft gewesen und mit dem anderen, einem in römisch 40 lebenden Iraner, hätte er auch eine sexuelle Beziehung gehabt, da dieser dieselben Probleme wie er gehabt hätte. Der Beschwerdeführer nannte auf konkrete Frage den Vor- und Familiennamen sowie Wohnort des Iraners; von diesem hätte er auch die Telefonnummer. Vom anderen Freund, den Österreicher, hat der Beschwerdeführer nur den Vornamen nennen können.

5. Das Bundesasylamt erachtete das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2011 mit Bescheid vom 27.05.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) ab. Mit gleichem Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus (Spruchteil III.).5. Das Bundesasylamt erachtete das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2011 mit Bescheid vom 27.05.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil römisch zwei.) ab. Mit gleichem Bescheid wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus (Spruchteil römisch drei.).

6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Er beanstandete Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. Das Bundesasylamt stützte sich in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer von seiner homosexuellen Orientierung nicht zu überzeugen vermocht hätte, da er zur geltend gemachten Beziehung im Iran nicht erklären hätte können, warum nur der Beschwerdeführer dadurch einen schlechten Ruf im Heimatdorf gehabt hätte, nicht aber auch sein Sexualpartner. Der Beschwerdeführer habe auch nicht substantiierte Angaben gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes auch angelastet, dass er die Homosexualität nicht schon im Erstverfahren vorgebracht hat, wozu er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte und aufgrund der Einvernahmesituationen (es seien ausschließlich männliche Organwalter und Dolmetscher anwesend gewesen) kein Grund bestanden hätte, dies nicht zu sagen. Er habe außerdem widersprüchliche Angaben zu seiner Wohnadresse im Iran gemacht und schließlich seine homosexuelle Orientierung dadurch relativiert, dass er äußerte, es würden ihm auch Frauen gefallen.

3.2.2. Nicht eingegangen ist das Bundesasylamt allerdings auf den nicht unwesentlichen Umstand, dass der Beschwerdeführer einen angeblichen Sexualpartner in Österreich namentlich und mit Wohnort genannt hat und angab, von diesem auch die Telefonnummer zu besitzen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe mit dieser Person gesprochen und der Mann sei nicht bereit gewesen, dass sein Name im Asylverfahren des Beschwerdeführers genannt werde, dennoch hat der Beschwerdeführer den Namen genannt und in Aussicht gestellt, noch einmal mit seinem Sexualpartner über die Aussagebereitschaft zu sprechen (AS 163).

3.2.3. Das Bundesasylamt ist zur Ermittlung der objektiven Wahrheit verpflichtet. Es stellt einen Ermittlungsmangel dar, wenn vorhandene Beweismittel nicht berücksichtigt werden, die zur Erforschung der materiellen Wahrheit geeignet scheinen und einen Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben können. Im Akt findet sich keinerlei Zeugeneinvernahme. Es ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass ein Versuch unternommen worden wäre, den angegebenen Sexualpartner auszuforschen und ihn im Verfahren als Zeugen zu vernehmen. Die Frage des Entschlagungsrechtes nach AVG wäre jedenfalls erst im Rahmen der Einvernahme zu klären und ist an objektive im Gesetz genannte Kriterien gebunden. Dem Bundesasylamt müsste bekannt sein, dass bei iranischen Namen Transkriptionsfehler, besonders wenn es sich um Selbstlaute handelt, häufig vorkommen und dies bei der Namenssuche in den einschlägigen behördlichen Aufzeichnungen berücksichtigt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat sich in der Aktenverwaltung des Asylgerichtshofes ergeben, dass es sich bei dem genannten Zeugen mit höchster Wahrscheinlichkeit um den ehemaligen Asylwerber XXXX, geb. am XXXX wohnhaft in XXXXhandelt.3.2.3. Das Bundesasylamt ist zur Ermittlung der objektiven Wahrheit verpflichtet. Es stellt einen Ermittlungsmangel dar, wenn vorhandene Beweismittel nicht berücksichtigt werden, die zur Erforschung der materiellen Wahrheit geeignet scheinen und einen Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben können. Im Akt findet sich keinerlei Zeugeneinvernahme. Es ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass ein Versuch unternommen worden wäre, den angegebenen Sexualpartner auszuforschen und ihn im Verfahren als Zeugen zu vernehmen. Die Frage des Entschlagungsrechtes nach AVG wäre jedenfalls erst im Rahmen der Einvernahme zu klären und ist an objektive im Gesetz genannte Kriterien gebunden. Dem Bundesasylamt müsste bekannt sein, dass bei iranischen Namen Transkriptionsfehler, besonders wenn es sich um Selbstlaute handelt, häufig vorkommen und dies bei der Namenssuche in den einschlägigen behördlichen Aufzeichnungen berücksichtigt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat sich in der Aktenverwaltung des Asylgerichtshofes ergeben, dass es sich bei dem genannten Zeugen mit höchster Wahrscheinlichkeit um den ehemaligen Asylwerber römisch 40 , geb. am römisch 40 wohnhaft in XXXXhandelt.

Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, das vom Bundesasylamt nicht in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es aber unerlässlich, allenfalls vorhandene Zeugen auszuforschen, diese unter Berücksichtigung der Verfahrensregeln zu vernehmen und deren - unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht getätigten - Aussagen einer Beweiswürdigung zu unterziehen.

Das Bundesasylamt hat es auch unterlassen, im Rahmen der Prüfung der Ausweisung gemäß § 10 AsylG eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführer miteinzubeziehen (§ 10 Abs. 2 lit. f AsylG). Nach ho. Erkenntnissen wurde der Beschwerdeführer beim XXXX am 16.11.2010 wegen Begehung einer Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt.Das Bundesasylamt hat es auch unterlassen, im Rahmen der Prüfung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführer miteinzubeziehen (Paragraph 10, Absatz 2, Litera f, AsylG). Nach ho. Erkenntnissen wurde der Beschwerdeführer beim römisch 40 am 16.11.2010 wegen Begehung einer Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) rechtskräftig verurteilt.

Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht, wird es damit der ihm nach § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht, wird es damit der ihm nach Paragraph 18, AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher die Angaben des Beschwerdeführers über die Identität seines Sexualpartners zu überprüfen, allenfalls diese Person als Zeugen zu laden und unter Wahrheitspflicht im Verfahren einzuvernehmen haben. In weiterer Folge wird es dessen Angaben mit jenen des Beschwerdeführers in Verbindung bringen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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