Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 430508-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, FZ. 03 32.277-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, FZ. 03 32.277-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe des Vaters. Mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997, BGBl 1997/76 idgF durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wird angeführt, dass er der mj. Sohn des XXXX, sei, welchem ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich Asyl gewährt wurde.Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe des Vaters. Mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl 1997/76 idgF durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wird angeführt, dass er der mj. Sohn des römisch 40 , sei, welchem ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich Asyl gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 29.10.2012, FZ.03 32.277-BAG, erkannte das Bundesasylamt den dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angegebenen Endigungsgründe eingetreten sei. Aufgrund der verbesserten Lage in Tschetschenien könne dieser jedenfalls den Schutz seines Herkunftslandes wieder in Anspruch nehmen. Irrtümlich hat das Bundesasylamt (siehe Seite 2 des Bescheides) angegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sowie dass aufgrund der geänderten Situation im "Kosovo" ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.Mit Bescheid vom 29.10.2012, FZ.03 32.277-BAG, erkannte das Bundesasylamt den dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angegebenen Endigungsgründe eingetreten sei. Aufgrund der verbesserten Lage in Tschetschenien könne dieser jedenfalls den Schutz seines Herkunftslandes wieder in Anspruch nehmen. Irrtümlich hat das Bundesasylamt (siehe Seite 2 des Bescheides) angegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sowie dass aufgrund der geänderten Situation im "Kosovo" ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 07.11.2012 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Begründung des Bundesasylamtes, er habe mehrere Vermögens- und Gewaltdelikte begangen und es seien für ihn keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden, worauf hin er im Zuge eines Erstreckungsverfahrens Asyl bekommen haben, nunmehr aber im Heimatland keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, unrichtig sei. Es würden auch nicht die vier vom VwGH aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 AsylG 2005 vorliegen (vom BAA nicht geprüft).Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 07.11.2012 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Begründung des Bundesasylamtes, er habe mehrere Vermögens- und Gewaltdelikte begangen und es seien für ihn keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden, worauf hin er im Zuge eines Erstreckungsverfahrens Asyl bekommen haben, nunmehr aber im Heimatland keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, unrichtig sei. Es würden auch nicht die vier vom VwGH aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen (vom BAA nicht geprüft).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Mit Erkenntnis des AGH vom 07.03.2013 zur Zl. D12 430508-1/2012/4E wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des AGH vom 07.03.2013 zur Zl. D12 430508-1/2012/4E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Als Begründung führte der AGH an:
"Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn"Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Während § 14 Abs 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.Während Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hierfür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.
Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in § 34 AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß § 3 iVm § 34 AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in Paragraph 34, AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.
Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu § 7 AsylG) .Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt vergleiche Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 2 zu Paragraph 7, AsylG) .
Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen § 7 Abs. 3 AsylG 2005 - bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 - vorliegen.Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 - bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - vorliegen.
Nun wurde dem Beschwerdeführer, wie im Sachverhalt näher ausgeführt, mit am 26. 01.2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß § 11 Abs 1 Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung Asyl gewährt.Nun wurde dem Beschwerdeführer, wie im Sachverhalt näher ausgeführt, mit am 26. 01.2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung Asyl gewährt.
Eine Aberkennung des dem (unbestrittener Weise im Inland seinen Hauptwohnsitz habenden) Beschwerdeführer derart zuerkannten Status des Asylberechtigten wäre daher auf Grundlage des von der belangten Behörde ins Treffen geführten § 7 Abs. 1 Z. 2 jedenfalls möglich, da die im § 7 Abs. 3 angeführte fünf Jahresfrist bei Personen welche straffällig geworden sind, nicht anzuwenden ist.Eine Aberkennung des dem (unbestrittener Weise im Inland seinen Hauptwohnsitz habenden) Beschwerdeführer derart zuerkannten Status des Asylberechtigten wäre daher auf Grundlage des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, jedenfalls möglich, da die im Paragraph 7, Absatz 3, angeführte fünf Jahresfrist bei Personen welche straffällig geworden sind, nicht anzuwenden ist.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
Die belangte Behörde zog den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 - die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - heran, zumal sie ausführt, dass sich die Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers, von welchem sich dessen Flüchtlingsstatus ableitet, zur Asylgewährung geführt hätten, weggefallen wären und es der Beschwerdeführer daher nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.Die belangte Behörde zog den Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, - die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - heran, zumal sie ausführt, dass sich die Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers, von welchem sich dessen Flüchtlingsstatus ableitet, zur Asylgewährung geführt hätten, weggefallen wären und es der Beschwerdeführer daher nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 8 zu § 7 AsylG).Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 8 zu Paragraph 7, AsylG).
Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f)Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f)
Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.
Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.
Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind. Siehe dazu auch die Ausführungen in Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005 6., überarbeitete Auflage, Seite 310-311.
Allein dieser Ansicht vermag auch der erkennende Senat zu folgen. Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des § 11 Abs. 1 AsylG 1997 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Art 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des § 11 Abs. 1 AsylG 1997 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.Allein dieser Ansicht vermag auch der erkennende Senat zu folgen. Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.
Die belangte Behörde verweist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK lediglich darauf, dass jene Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers zur Asylgewährung geführt hätten weggefallen wären. Die belangte Behörde hat es aber verabsäumt diese Umstände im angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise konkret zu benennen und sich darüber hinaus auch mit der Frage der allfälligen Nachhaltigkeit eines Wegfalls auseinanderzusetzen.Die belangte Behörde verweist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK lediglich darauf, dass jene Umstände, die im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers zur Asylgewährung geführt hätten weggefallen wären. Die belangte Behörde hat es aber verabsäumt diese Umstände im angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise konkret zu benennen und sich darüber hinaus auch mit der Frage der allfälligen Nachhaltigkeit eines Wegfalls auseinanderzusetzen.
Gegen den Vater XXXX, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde, ist jedoch wie eine Einsicht in die AI ergab nicht einmal ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.Gegen den Vater römisch 40 , welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich gem. Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde, ist jedoch wie eine Einsicht in die AI ergab nicht einmal ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Andere Anhaltspunkte, aus denen auf eine Änderung der für die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers seinerzeit maßgeblichen Gründe geschlossen werden könnte, hat die belangte Behörde aber im Falle des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt und sind solche auch für den Asylgerichtshof, nicht ersichtlich. Daraus folgt aber, dass auch die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht vorliegen. Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer ursprünglich gewährten Status des Asylberechtigten hat sich daher nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als rechtswidrig erwiesen.Andere Anhaltspunkte, aus denen auf eine Änderung der für die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers seinerzeit maßgeblichen Gründe geschlossen werden könnte, hat die belangte Behörde aber im Falle des Beschwerdeführers nicht ins Treffen geführt und sind solche auch für den Asylgerichtshof, nicht ersichtlich. Daraus folgt aber, dass auch die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht vorliegen. Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer ursprünglich gewährten Status des Asylberechtigten hat sich daher nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als rechtswidrig erwiesen.
Siehe dazu auch die Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu den Zlen: D10 414353-1/2010/9E, sowie D19 234518-2/2011/3E.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben.
Aus dem Akt ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 (ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005) iVm Z 3 vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde lt. Strafregisterauskunft zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Warum das Bundesasylamt diesen Ausschlussgrund nicht geprüft hat, ist nicht ersichtlich.Aus dem Akt ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005) in Verbindung mit Ziffer 3, vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde lt. Strafregisterauskunft zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Warum das Bundesasylamt diesen Ausschlussgrund nicht geprüft hat, ist nicht ersichtlich.
Für eine eventuelle Prüfung werden die von VwGH aufgestellten Kriterien sowie entsprechende Entscheidungen des AGH dazu angeführt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Siehe dazu auch die Erkenntnisse des AGH zu den Zlen: D13 251411-2/2012/ E, sowie D20 426048-1/2012/3E."
Mit Bescheid vom 05.04.2013, FZ. 03 32.277-BAG, erkannte das Bundesasylamt den dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß § 11 Abs 1 Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 05.04.2013, FZ. 03 32.277-BAG, erkannte das Bundesasylamt den dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylg 1997, BGBl 1997/76 durch Erstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen, kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, weswegen ihm unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei insgesamt bereits viermal wegen strafrechtlicher Delikte verurteilt worden, zuletzt sei er wegen Raubes, Erpressung bzw. anderer Delikte zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine wiederholte Straffälligkeit lasse klar erkennen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Eine günstige Zukunftsprognose im Falle des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, da er bereits wiederholt straffällig geworden sei und von ihm ein erhebliches Gewaltpotenzial ausgehe. Dies ergebe sich aus seinen früheren Verurteilungen auch wegen verschiedener Vermögens- und Gewaltdelikte (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, Körperverletzung). Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Verlassens der Heimat 15 Jahre alt gewesen und habe nie am Kriegsgeschehen teilgenommen. Dem Bundesasylamt lägen keinerlei Erkenntnisse vor, dass Angehörige von Kämpfern nach einer Rückkehr mit Sanktionen oder gar der Todesstrafe zu rechnen hätten. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin - dass der an keiner Krankheit leidende - im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig und es könne somit nicht angenommen werden, dass er sich in Tschetschenien nicht eine neue Existenz aufbauen könne. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs sei in Tschetschenien jedenfalls gegeben.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt an: Der Beschwerdeführer sei 25 Jahre alt und habe keine eigene Familie, in Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer (Eltern und Geschwister) und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt an: Der Beschwerdeführer sei 25 Jahre alt und habe keine eigene Familie, in Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer (Eltern und Geschwister) und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2013 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Mit Schreiben vom 17.04.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde mit folgender Begründung ein: Der angefochtene Bescheid sei mit Willkür behaftet, das Bundesasylamt habe dem bereits zuerkannten Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht aberkannt und spreche zu Unrecht die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Anmerkung: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde niemals zuerkannt und konnte deshalb auch nicht aberkannt werden. Die belangte Behörde scheint die Aberkennung des Asylstatus rechtlich verkannt zu haben, zumal sie sich lediglich auf die Verurteilung, welche sie als besonders schweres Verbrechen einstuft, beruft, aber nicht weiter damit auseinandersetzt. Bei dem im § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zugrundeliegenden Verbrechensbegriff handelt es sich nicht zwingendermaßen um jenen des österreichischen Strafgesetzes, sondern um den in Art. 33 Z 2 GFK festgeschriebenen. Eine präzise Definition des besonders schweren Verbrechens findet sich dort nicht. Mit dem Anlegen des strengen Beweismaßes habe die Behörde das Asylgesetz denkunmöglich angewandt. Das angesetzte Beweismaß sei daher unrichtig. Der Beschwerdeführer sei erst 25 Jahre alt und lebe seit seinem 15 Lebensjahr in Österreich, er habe sohin die letzten 10 Jahre seines Lebens ist Österreich verbracht. Es sei daher zu berücksichtigen, dass er keinerlei Bindung zur russischen Föderation mehr habe. Es sei ihm in keiner Weise zuzumuten, eine wirtschaftliche Existenz in der Russischen Föderation aufzubauen. Er wäre in der Russischen Föderation völlig auf sich alleine gestellt, hätte keine Unterkunft und wüsste nicht, wo er hingehen sollte. Er habe keine Perspektiven und keine Zukunftsaussichten in der Russischen Föderation. Es drohe ihm dort Mittellosigkeit, Unterkunftslosigkeit und Arbeitslosigkeit. Insofern wären seine elementarsten Lebensbedürfnisse und sein Unterhalt nicht gesichert. Die belangte Behörde hätte daher bei einer Interessenabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass in Österreich der Beschwerdeführer seine neue Heimat gefunden habe. Damit sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Daher sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig.Anmerkung: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde niemals zuerkannt und konnte deshalb auch nicht aberkannt werden. Die belangte Behörde scheint die Aberkennung des Asylstatus rechtlich verkannt zu haben, zumal sie sich lediglich auf die Verurteilung, welche sie als besonders schweres Verbrechen einstuft, beruft, aber nicht weiter damit auseinandersetzt. Bei dem im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zugrundeliegenden Verbrechensbegriff handelt es sich nicht zwingendermaßen um jenen des österreichischen Strafgesetzes, sondern um den in Artikel 33, Ziffer 2, GFK festgeschriebenen. Eine präzise Definition des besonders schweren Verbrechens findet sich dort nicht. Mit dem Anlegen des strengen Beweismaßes habe die Behörde das Asylgesetz denkunmöglich angewandt. Das angesetzte Beweismaß sei daher unrichtig. Der Beschwerdeführer sei erst 25 Jahre alt und lebe seit seinem 15 Lebensjahr in Österreich, er habe sohin die letzten 10 Jahre seines Lebens ist Österreich verbracht. Es sei daher zu berücksichtigen, dass er keinerlei Bindung zur russischen Föderation mehr habe. Es sei ihm in keiner Weise zuzumuten, eine wirtschaftliche Existenz in der Russischen Föderation aufzubauen. Er wäre in der Russischen Föderation völlig auf sich alleine gestellt, hätte keine Unterkunft und wüsste nicht, wo er hingehen sollte. Er habe keine Perspektiven und keine Zukunftsaussichten in der Russischen Föderation. Es drohe ihm dort Mittellosigkeit, Unterkunftslosigkeit und Arbeitslosigkeit. Insofern wären seine elementarsten Lebensbedürfnisse und sein Unterhalt nicht gesichert. Die belangte Behörde hätte daher bei einer Interessenabwägung zum Ergebnis gelangen müssen, dass in Österreich der Beschwerdeführer seine neue Heimat gefunden habe. Damit sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Daher sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe des Vaters. Mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997, BGBl 1997/76 idgF durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wird angeführt, dass er der mj. Sohn des XXXX, sei, welchem ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich Asyl gewährt wurde.Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2003 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe des Vaters. Mit Bescheid vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl 1997/76 idgF durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG leg. cit. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wird angeführt, dass er der mj. Sohn des römisch 40 , sei, welchem ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004, zur Zl. 03 32.282-BAT, in Österreich Asyl gewährt wurde.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Bundespolizeidirektion Wien -
scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
01)LG XXXX vom 23.06.2009 RK 27.06.2009 PAR 127 129/2 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre junge(r) Erwachsene(r) zu LG XXXX 27.06.2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 10.06.2010 zu LG XXXX 27.06.2009.01)LG römisch 40 vom 23.06.2009 RK 27.06.2009 PAR 127 129/2 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre junge(r) Erwachsene(r) zu LG römisch 40 27.06.2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG römisch 40 vom 10.06.2010 zu LG römisch 40 27.06.2009.
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 12.05.2011.Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG römisch 40 vom 12.05.2011.
02)BG XXXX vom 02.07.2009 RK 07.07.2009 PAR 83/1 StGB02)BG römisch 40 vom 02.07.2009 RK 07.07.2009 PAR 83/1 StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX27.06.2009 Vollzugsdatum 07.07.2009.Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX27.06.2009 Vollzugsdatum 07.07.2009.
03)LG XXXX vom 10.06.2010 RK 15.06.2010 PAR 287/1 (107/1 PAR 15 269/1 1. FALL 83/1 84 ABS 2/4) StGB Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX 15.06.2010 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 12.05.2011.03)LG römisch 40 vom 10.06.2010 RK 15.06.2010 PAR 287/1 (107/1 PAR 15 269/1 1. FALL 83/1 84 ABS 2/4) StGB Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG römisch 40 15.06.2010 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG römisch 40 vom 12.05.2011.
04)LG XXXX vom 12.05.2011 RK 20.12.2011 § 15 StGB § 142 (1) StGB § 83 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB § 99 (1) StGB § 84 (1) StGB §§ 144 (1), 145 (2) Z 1,2 StGB § 105 (1) StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre.04)LG römisch 40 vom 12.05.2011 RK 20.12.2011 Paragraph 15, StGB Paragraph 142, (1) StGB Paragraph 83, (1) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB Paragraph 99, (1) StGB Paragraph 84, (1) StGB Paragraphen 144, (1), 145 (2) Ziffer eins,,2 StGB Paragraph 105, (1) StGB Freiheitsstrafe 4 Jahre.
Es liegt ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 vor.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.
Der Beschwerdeführerbefindet sich derzeit in der Haftanstalt XXXX, wo er eine 4-jährige Haftstrafe verbüßt. Die Eltern und Geschwister haben in Österreich ein Aufenthaltsrecht. Nach seiner Haftentlassung möchte er wieder bei den Eltern leben.Der Beschwerdeführerbefindet sich derzeit in der Haftanstalt römisch 40 , wo er eine 4-jährige Haftstrafe verbüßt. Die Eltern und Geschwister haben in Österreich ein Aufenthaltsrecht. Nach seiner Haftentlassung möchte er wieder bei den Eltern leben.
In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer noch über Verwandte.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S 7 - 39 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S 7 - 39 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Tschetschenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2004 zu Zl. 03 32.277-BAT, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.
Hinsichtlich der nicht mehr bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3.2 und II.3.3. verwiesen.Hinsichtlich der nicht mehr bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten römisch zwei.3.2 und römisch zwei.3.3. verwiesen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 31.01.2008 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 31.01.2008 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Das Delikt des Raubes bzw. der schweren Erpressung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt des Raubes bzw. der schweren Erpressung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.
Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, der Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Freiheitsentziehung, der schweren Körperverletzung, der Erpressung, der schweren Erpressung, sowie der Nötigung verurteilt wurde. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Solche liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Im Gegenteil bekannte sich der Beschwerdeführer nicht schuldig, schöpfte erfolglos den gesamten Instanzenzug aus und verharrt trotz rechtskräftiger Verurteilung nach wie vor in einer die Tat leugnenden Verantwortung.
Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichtes XXXX das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen und die mehrfache Tatbegehung, zwei einschlägige Vorstrafen sowie auch die Tatbegehung in Gesellschaft gewertet.Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen und die mehrfache Tatbegehung, zwei einschlägige Vorstrafen sowie auch die Tatbegehung in Gesellschaft gewertet.
Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX, wurde zudem erschwerend weiters ausgeführt, dass die Erschwerungsgründe dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen seien, dass zwei Verbrechen mit sechs Vergehen zusammentreffen, die Qualifikation bei der Erpressung sowohl nach Z 1 als auch Z 2 des § 145 Abs 2 StGB vorliege, die Tatbegehung während offener Probezeit (trotz des erfolgten Widerrufes - vgl. 15 Os 111/06xmwN), ein rascher Rückfall sowie die Tatbegehung während des anhängigen Verfahrens (er befand sich vom 22.-24. Mai 2010 bereits in Haft und delinquierte im September 2010 erneut) erschwerend wirken.Im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , wurde zudem erschwerend weiters ausgeführt, dass die Erschwerungsgründe dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen seien, dass zwei Verbrechen mit sechs Vergehen zusammentreffen, die Qualifikation bei der Erpressung sowohl nach Ziffer eins, als auch Ziffer 2, des Paragraph 145, Absatz 2, StGB vorliege, die Tatbegehung während offener Probezeit (trotz des erfolgten Widerrufes - vergleiche 15 Os 111/06xmwN), ein rascher Rückfall sowie die Tatbegehung während des anhängigen Verfahrens (er befand sich vom 22.-24. Mai 2010 bereits in Haft und delinquierte im September 2010 erneut) erschwerend wirken.
Anschließend wurde darin noch darauf hingewiesen, dass insbesondere aufgrund der Tatsachen das XXXX den nunmehr gesetzten strafbaren Handlungen während zweier offener Probezeiten im raschen Rückfall setzte und er zudem während des anhängigen Verfahrens auch nachdem er sich bereits in Haft befunden hatte, erneut delinquierte, bedarf es zusätzlich zur Verurteilung auch des Vollzuges dieser Strafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Anschließend wurde darin noch darauf hingewiesen, dass insbesondere aufgrund der Tatsachen das römisch 40 den nunmehr gesetzten strafbaren Handlungen während zweier offener Probezeiten im raschen Rückfall setzte und er zudem während des anhängigen Verfahrens auch nachdem er sich bereits in Haft befunden hatte, erneut delinquierte, bedarf es zusätzlich zur Verurteilung auch des Vollzuges dieser Strafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX, stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 sowie des Oberlandesgerichtes römisch 40 , stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt - erfüllt.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegen zu halten, dass bei diesem - wie in den Straferschwerungsgründen auch ausdrücklich genannt - bereits mehrere Vorverurteilungen wegen Aggressionsdelikten - schwere Körperverletzung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt bzw. wegen Eigentumsdelikten, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl - vorgelegen sind.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Bundesasylamt hätte sich nur auf die Definition des schweren Verbrechens nach dem Strafgesetzbuch gestützt und nicht um den Begriff, welcher im Art. 33 Z 2 GFK festgeschrieben sei, und somit das Asylgesetz denkunmöglich angewandt, ist aufgrund der o.a. Umstände nicht haltbar.Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Bundesasylamt hätte sich nur auf die Definition des schweren Verbrechens nach dem Strafgesetzbuch gestützt und nicht um den Begriff, welcher im Artikel 33, Ziffer 2, GFK festgeschrieben sei, und somit das Asylgesetz denkunmöglich angewandt, ist aufgrund der o.a. Umstände nicht haltbar.
Diese Vorverurteilungen, bzw. die kurzfristige Haft haben - wie im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX zu Recht ausgeführt wird - dem Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, während dieser Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. sich rechtmäßig zu verhalten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.Diese Vorverurteilungen, bzw. die kurzfristige Haft haben - wie im Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu Recht ausgeführt wird - dem Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, während dieser Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. sich rechtmäßig zu verhalten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers.
Im Rahmen dieser für den Beschwerdeführer negativ ausfallenden Zukunftsprognose, muss dem Beschwerdeführer weiters entgegen gehalten werden, dass dieser nach wie vor vermeint, keine schweren Straftaten begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hat somit nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für seine Tat entwickelt. Vielmehr hat er - abgesehen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX in der Hauptverhandlung an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirken wollen, und angegeben, dass die ihn belastenden Angaben nicht richtig seien, jedoch die Angaben von weiteren Details dazu verweigert (s. S 49 des Urteiles des LG XXXX). Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und dieses Urteil nach Durchlaufen aller Instanzen bestätigt wurde. Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren liegen offensichtlich - wie auch durch die Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes XXXX und des Obersten Gerichtshofes bestätigt wurde - nicht vor.Im Rahmen dieser für den Beschwerdeführer negativ ausfallenden Zukunftsprognose, muss dem Beschwerdeführer weiters entgegen gehalten werden, dass dieser nach wie vor vermeint, keine schweren Straftaten begangen zu haben. Der Beschwerdeführer hat somit nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für seine Tat entwickelt. Vielmehr hat er - abgesehen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 in der Hauptverhandlung an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitwirken wollen, und angegeben, dass die ihn belastenden Angaben nicht richtig seien, jedoch die Angaben von weiteren Details dazu verweigert (s. S 49 des Urteiles des LG römisch 40 ). Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt und dieses Urteil nach Durchlaufen aller Instanzen bestätigt wurde. Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren liegen offensichtlich - wie auch durch die Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes römisch 40 und des Obersten Gerichtshofes bestätigt wurde - nicht vor.
Ein Schuldbewusstsein bzw. Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers für die von ihm erwiesenermaßen begangenen Straftaten liegt sohin nach wie vor nicht vor und kann aufgrund dieses mangelnde Unrechtsbewusstseins in Zusammenschau mit der Vorverurteilung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, weswegen er somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer jedenfalls negativ ausfallen musste.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Senat des Asylgerichthofes zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage in Tschetschenien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat nie eigene Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich immer nur auf die Fluchtgründe seines Vaters berufen und daher wurde ihm auch nur im Asylerstreckungsverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nunmehr bergründet der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtungen in die Russische Föderation damit, dass er als Familienangehöriger auch einer Verfolgung unterliegen könnte. Er kann dies jedoch nicht begründen, sondern führ abstrakt an, auch in anderen Fällen seien Familienangehörige schon bei einer Rückkehr verfolgt worden. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses angibt, dass für den Beschwerdeführer keinerlei Gefahr einer politischen Verfolgung in seinem Heimatland besteht, da er beim Verlassen des Heimatlandes erst 15 Jahre alt war und niemals selbst an Widerstandshandlungen oder Unterstützungen für Widerstandskämpfer teilgenommen hat. Nur aus dem Umstand seiner Familienangehörigkeit zum Vater könne deshalb nicht abgeleitet werden, dass auch für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine politische Verfolgung bestehen würde, noch dazu wo sich aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Länderfeststellungen keinerlei Erkenntnisse gewinnen lassen, dass Angehörige von Kämpfern nach einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen hätten. Vielmehr sei wie das Bundesasylamt ausführt, den Länderinformationen zu entnehmen, dass es bereits mehrere Amnestien für Kämpfer selbst gegeben habe, sodass diese im Fall einer Rückkehr keine Sanktionen mehr zu erwarten hätten. Dem Bundesasylamt ist somit zuzustimmen, wenn dieses argumentiert, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft machen können. Er sei daher im Fall einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.
Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können. Vielmehr hat er durch massive Steigerung seiner bisherigen Angaben den Anschein erweckt, dass auch er selbst nicht (mehr) von einer aktuell bestehenden Verfolgungsgefahr ausgeht, widrigenfalls er seine bisherigen Angaben beibehalten hätten.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über eine Schwester, die ihn bei seiner Rückkehr sicherlich kurzfristig Unterkunft gewähren wird und ihn unterstützen wird wieder in seiner Heimat Fuß fassen zu können. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Weiters hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bis zum Antritt seiner Haftstrafen auch im Bundesgebiet teilweise selbst bestritten (Arbeit als Dachdecker), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, das zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. sonstigen Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr - wie bisher - seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der volljährige Beschwerdeführer lebt im österreichischen Bundesgebiet, sofern er sich nicht gerade in Haft befindet, mit seinen Eltern und den Geschwistern, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der volljährige Beschwerdeführer lebt im österreichischen Bundesgebiet, sofern er sich nicht gerade in Haft befindet, mit seinen Eltern und den Geschwistern, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines knapp zehnjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines knapp zehnjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK.
Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.
Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab (vgl. z.B.:Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab vergleiche z.B.:
EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 23.06.2009 erstmals wegen Diebstahles bzw. Einbruchsdiebstahles zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt worden. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer am 10.06.2010 wegen § 287 StGB (Begehung mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) sowie wegen § 269 StGB (Widerstandes gegen die Staatsgewalt) und § 84 StGB (schwerer Körperverletzung) zu neun Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2011 wegen versuchten Raubes, der Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Freiheitsentziehung, der schweren Körperverletzung, der Erpressung, der schweren Erpressung, sowie der Nötigung verurteilt.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 23.06.2009 erstmals wegen Diebstahles bzw. Einbruchsdiebstahles zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt worden. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer am 10.06.2010 wegen Paragraph 287, StGB (Begehung mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) sowie wegen Paragraph 269, StGB (Widerstandes gegen die Staatsgewalt) und Paragraph 84, StGB (schwerer Körperverletzung) zu neun Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2011 wegen versuchten Raubes, der Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Freiheitsentziehung, der schweren Körperverletzung, der Erpressung, der schweren Erpressung, sowie der Nötigung verurteilt.
Diese vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stellen - wie oben bereits ausgeführt - ein besonders schweres Verbrechen dar und stellt der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beide strafrechtlichen Verurteilungen aus einem Aggressionstatbestand resultieren. Neuerlich muss an dieser Stelle auch auf die nach wie vor leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwiesen werden und auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer trotz Durchlaufens sämtlicher Rechtsmittelinstanzen nach wie vor von einem Fehlurteil ausgeht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner letzten Verurteilung wohl verhalten hat, kann diesem nicht positiv angerechnet werden, da dieses Wohlverhalten zu einem überwiegenden Teil darauf beruht, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat und ihm die Begehung weiterer Straftaten daher gar nicht möglich gewesen ist. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr fast zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 15 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr fast zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 15 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem nicht "nur" Einbruchsdiebstähle und Hehlerei begangen, sondern sich eines besonders schweren Verbrechens schuldig gemacht, weswegen die im oben zitierten Erkenntnis getroffene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Fall des Beschwerdeführers noch viel eher zutreffen muss.
In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."
Im vorliegenden Fall ist es den Eltern und Geschwistern des volljährigen Beschwerdeführers zwar nicht möglich zu Besuchszwecken nach Tschetschenien zu reisen und damit die Beziehung zum erwachsenen Sohn bzw. Bruder aufrecht zu erhalten. Doch ist im Zeitalter moderner Medien sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen Familienmitgliedern (Eltern und Geschwister) zumutbar, durch Nutzung dieser Medien zur Aufrechterhaltung des Kontaktes beizutragen.
Zudem muss auch darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer dzt. in Haft befindet und es diesem und seiner Familie während dieser Zeit nur möglich gewesen ist, ein gewisses eingeschränktes familiäres Verhältnis aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht (15 Jahre), spricht die tschetschenische sowie die russische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Laut seinen Angaben leben in Tschetschenien nach wie vor eine Schwester. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.
Weiters muss im Fall des Beschwerdeführers hervorgehoben werden, dass sich dieser zwar seit fast zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, jedoch keinerlei positive Integrationsschritte feststellbar sind und auch nicht Mitglied in einem Verein ist bzw. auch derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, um seinen Alltag positiv im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten.
Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine viermaligen rechtskräftigen Verurteilungen wegen zum Teil besonders schweren Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Dies insbesondere auch deswegen, da ihn nicht einmal die wegen der Sachbeschädigung verhängte bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen und die dreijährige Probezeit davon abgehalten haben, neuerlich strafrechtlich relevante Handlungen zu setzen. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit fortgesetzt strafbare Handlungen gesetzt hat und die bisherigen Verurteilungen keine spezialpräventiven Wirkungen beim Beschwerdeführer entfaltet haben. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtlichen Verurteilungen stark gemindert (vgl. dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine viermaligen rechtskräftigen Verurteilungen wegen zum Teil besonders schweren Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Dies insbesondere auch deswegen, da ihn nicht einmal die wegen der Sachbeschädigung verhängte bedingte Freiheitsstrafe von drei Wochen und die dreijährige Probezeit davon abgehalten haben, neuerlich strafrechtlich relevante Handlungen zu setzen. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit fortgesetzt strafbare Handlungen gesetzt hat und die bisherigen Verurteilungen keine spezialpräventiven Wirkungen beim Beschwerdeführer entfaltet haben. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtlichen Verurteilungen stark gemindert vergleiche dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung, Asylausschlussgrund, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, familiäre Situation, Güterabwegung, Interessensabwägung, internationale Judikatur, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
11.07.2013