Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 12 07.718-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 12 07.718-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Geburtsdatum den XXXX angab.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Geburtsdatum den römisch 40 angab.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Sikh sowie Rajput sei und Punjabi sowie Hindi spreche. Er habe von 1990 bis 2010 die Grundschule besucht und zuletzt als Fotograf gearbeitet. Er habe in XXXX, Bundesstaat Jammu, gelebt. Im November 2011 hätte er seinen Ausreiseentschluss gefasst und am 23.03.2012 habe er Indien verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Bruder einen Terroristen in XXXX angezeigt habe. Dieser sei festgenommen, aber später wieder freigelassen worden. Der Terrorist habe dann den Bruder des Beschwerdeführers erschossen. Als der Terrorist in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen sei und randaliert hätte, habe er Angst bekommen und sein Heimatland verlassen.2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Sikh sowie Rajput sei und Punjabi sowie Hindi spreche. Er habe von 1990 bis 2010 die Grundschule besucht und zuletzt als Fotograf gearbeitet. Er habe in römisch 40 , Bundesstaat Jammu, gelebt. Im November 2011 hätte er seinen Ausreiseentschluss gefasst und am 23.03.2012 habe er Indien verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Bruder einen Terroristen in römisch 40 angezeigt habe. Dieser sei festgenommen, aber später wieder freigelassen worden. Der Terrorist habe dann den Bruder des Beschwerdeführers erschossen. Als der Terrorist in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen sei und randaliert hätte, habe er Angst bekommen und sein Heimatland verlassen.
3. Am 02.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Bundesstaat Punjab geboren sei und dort bis zu seinem 10. Lebensjahr gelebt hätte. Danach habe er bis zu seiner Ausreise am 23.03.2012 in seinem Elternhaus in der Stadt XXXX, im Bundesstaat Jammu, gelebt. Mit seinem Bruder - der am XXXX verstorben sei - und dessen Frau habe er im Elternhaus gewohnt. Seine Tanten und Onkeln würden in Pakistan und seine Eltern in England leben. Er habe zuletzt als Fotograf gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Diese Beschäftigung habe er bis zwei Tage vor seiner Ausreise ausgeübt und dann sein Geschäft geschlossen. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie Nachbarn gehabt hätten, die Terroristen unterstützt haben. Sein Bruder habe diesen Umstand der Polizei gemeldet und der Nachbar sei festgenommen worden. Dieser habe jedoch die Polizei bezahlt, weshalb er wieder freigekommen sei. Danach habe der Nachbar mit weiteren drei bis vier Personen seinen Bruder erschossen. Seine Schwägerin habe erzählt, dass in der Nacht gegen 2 Uhr vier Männer über die Hausmauer gesprungen seien und den Bruder des Beschwerdeführers im Schlafzimmer erschossen hätten. Seine Schwägerin habe geschrien, Nachbarn seien gekommen und die Angreifer seien weggelaufen. Seine Schwägerin sei daraufhin zu ihren Eltern zurückgekehrt. Als sein Bruder getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer bei einer Hochzeit gewesen, um dort Fotos zu machen. Die von ihm erwähnten Nachbarn hätten zweimal sein Geschäft zerstört. Als sie ihm dann gedroht hätten, ihn umzubringen, habe er mit seinen Eltern gesprochen und es sei seine Ausreise aus Indien beschlossen worden. Er habe nach England zu seinen Eltern gewollt, sei jedoch hier stecken geblieben. Etwas später erklärte der Beschwerdeführer, dass die Männer einmal sein Geschäft zerstören hätten lassen und er es aber wieder repariert habe. Am XXXX habe es dann einen Angriff auf sein Leben gegeben, weswegen er am 23.03.2012 das Land verlassen hätte. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, sein Geschäft sei zweimal zerstört worden, er jetzt aber nur von einem Vorfall spreche, meinte der Beschwerdeführer, dass es zweimal zerstört worden sei. Als der Angriff auf sein Leben erfolgt sei, wäre sein Geschäft erneut zerstört worden. In einem anderen Teil Indiens könne er sich nicht niederlassen, da er dort niemanden hätte und es schwer sei, ein Haus zu finden und neu anzufangen. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und er lebe von der Bundesbetreuung. Er sei weder verheiratet noch habe er sonstige Kontakte in Österreich.3. Am 02.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Bundesstaat Punjab geboren sei und dort bis zu seinem 10. Lebensjahr gelebt hätte. Danach habe er bis zu seiner Ausreise am 23.03.2012 in seinem Elternhaus in der Stadt römisch 40 , im Bundesstaat Jammu, gelebt. Mit seinem Bruder - der am römisch 40 verstorben sei - und dessen Frau habe er im Elternhaus gewohnt. Seine Tanten und Onkeln würden in Pakistan und seine Eltern in England leben. Er habe zuletzt als Fotograf gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Diese Beschäftigung habe er bis zwei Tage vor seiner Ausreise ausgeübt und dann sein Geschäft geschlossen. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sie Nachbarn gehabt hätten, die Terroristen unterstützt haben. Sein Bruder habe diesen Umstand der Polizei gemeldet und der Nachbar sei festgenommen worden. Dieser habe jedoch die Polizei bezahlt, weshalb er wieder freigekommen sei. Danach habe der Nachbar mit weiteren drei bis vier Personen seinen Bruder erschossen. Seine Schwägerin habe erzählt, dass in der Nacht gegen 2 Uhr vier Männer über die Hausmauer gesprungen seien und den Bruder des Beschwerdeführers im Schlafzimmer erschossen hätten. Seine Schwägerin habe geschrien, Nachbarn seien gekommen und die Angreifer seien weggelaufen. Seine Schwägerin sei daraufhin zu ihren Eltern zurückgekehrt. Als sein Bruder getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer bei einer Hochzeit gewesen, um dort Fotos zu machen. Die von ihm erwähnten Nachbarn hätten zweimal sein Geschäft zerstört. Als sie ihm dann gedroht hätten, ihn umzubringen, habe er mit seinen Eltern gesprochen und es sei seine Ausreise aus Indien beschlossen worden. Er habe nach England zu seinen Eltern gewollt, sei jedoch hier stecken geblieben. Etwas später erklärte der Beschwerdeführer, dass die Männer einmal sein Geschäft zerstören hätten lassen und er es aber wieder repariert habe. Am römisch 40 habe es dann einen Angriff auf sein Leben gegeben, weswegen er am 23.03.2012 das Land verlassen hätte. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, sein Geschäft sei zweimal zerstört worden, er jetzt aber nur von einem Vorfall spreche, meinte der Beschwerdeführer, dass es zweimal zerstört worden sei. Als der Angriff auf sein Leben erfolgt sei, wäre sein Geschäft erneut zerstört worden. In einem anderen Teil Indiens könne er sich nicht niederlassen, da er dort niemanden hätte und es schwer sei, ein Haus zu finden und neu anzufangen. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und er lebe von der Bundesbetreuung. Er sei weder verheiratet noch habe er sonstige Kontakte in Österreich.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu Indien (Politik/Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, innerstaatliche Fluchtalternative, Sicherheitsbehörden, NGOs/Menschenrechtsorganisationen, Grundversorgung, Behandlung nach Rückkehr) vorgehalten. Dazu gab er an, dass ihn der Nachbar in Indien gefunden hätte, wenn er woanders hingezogen wäre. Dieser habe nämlich viel Geld und es sei keine große Sache. Außerdem habe ihm die Polizei nicht den Schutz gegeben, den er gewollt hätte.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 12 07.718-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Unabhängig von dieser Beurteilung stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zu.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 12 07.718-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Unabhängig von dieser Beurteilung stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zu.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde halte sein Vorbringen für unglaubwürdige, was nicht richtig sei. So habe er etwa auf die Frage, was seine Schwägerin gesehen habe, "nicht präzise" geantwortet. Als er gesagt habe, man habe seinen Bruder aufgeweckt, bevor man ihn erschossen habe, hätte er gemeint, dass er durch das Eindringen der vier Männer in das Haus aufgewacht sei. Dass er die Polizei nicht eingeschaltet habe, sei sehr wohl verständlich, zumal er keinerlei Zutrauen zur Polizei habe. Sein Vorbringen sei daher glaubwürdig und asylrelevant.
6. Am 11.10.2012 übermittelte das Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof, worin der Beschwerdeführer das Bundesasylamt ersuchte, sein Geburtsdatum auf den XXXXzu ändern. Hinsichtlich der Richtigkeit dieses Datums verwies der Beschwerdeführer auf eine Kopie seiner Identity Card der Election Commission of India, welche jedoch an den Asylgerichtshof nicht übermittelt wurde.
7. Mit Schreiben vom 29.11.2012 legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie seine indische Fahrerlaubnis sowie seine Geburtsurkunde vor.
8. Am 15.03.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Änderung des Geburtsdatums ein, mit dem folgende Originaldokumente vorgelegt wurden:
Driving License,
Certificate of District Transport Officer,
Election Commission of India Identity Card.
9. Mit Schreiben vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, menschenrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den übermittelten Feststellungen zu Indien innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.9. Mit Schreiben vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, menschenrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den übermittelten Feststellungen zu Indien innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
10. In seiner Stellungnahme vom 16.05.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Informationen zur Situation in Kaschmir sehr kurz gehalten seien und daher nur ein unvollständiges Bild der Lage in seiner Herkunftsregion zeigen würden. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Bericht von Amnesty International vom 18.04.2013, laut dem zwei Jugendliche im März festgenommen und ohne Anklageerhebung inhaftiert worden seien. Sie seien mit einem weiteren Jugendlichen wegen "Steinewerfens" und "Friedensstörung" angeklagt worden. Amnesty International und South Asia Human Rights Documentation Centre hätten am 30.03.2013 über die beabsichtigte Erlassung eines neuen Polizeigesetzes für Jammu und Kaschmir berichtet. Die Vollmachten der Polizei würden ohne Rücksicht auf die Einhaltung von Menschenrechten ausgeweitet. Festnahmen seien bereits aufgrund geringster Vergehen möglich. Eine umfassende Informationspflicht gegenüber der Polizei sei vorgesehen und die Rechte von in Polizeigewahrsam angehaltenen Menschen würden beschnitten. Die Lage in Kaschmir habe sich daher für die Bevölkerung zunehmend verschärft. Die Reisefreiheit in Indien sei beschränkt. Neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten komme es zu religiösen und ethnischen Verfolgungen. Immer wieder würden sich in verschiedenen Regionen Indien pogromartige Ausschreitungen von einflussreichen, radikal nationalistischen Parteien gegen inländische Migranten aus dem Norden und Süden ereignen. Der Beschwerdeführer habe nur in Kaschmir familiäre Anbindung, weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stünde. Es seien weitere Ermittlungen zur Existenzbedrohung im Falle der Rückführung unter Zugrundelegung ausreichender Feststellungen zur Situation in Kaschmir durchzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof habe mit den Erkenntnissen vom 14.03.2012, U 466711-18 bzw. U 1836/11-13, festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation in Indien. Eine mündliche Verhandlung dürfe nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe, da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da seine letzte Einvernahme bald über ein Jahr zurückliege, könne auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden.Der Verfassungsgerichtshof habe mit den Erkenntnissen vom 14.03.2012, U 466711-18 bzw. U 1836/11-13, festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation in Indien. Eine mündliche Verhandlung dürfe nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigten, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe, da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da seine letzte Einvernahme bald über ein Jahr zurückliege, könne auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden.
II. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Rajput an. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien in der Stadt XXXX im Bundesstaat Jammur und Kaschmir mit seinem Bruder und dessen Frau im Elternhaus des Beschwerdeführers gelebt. Der Beschwerdeführer lebte dort seit seinem 10. Lebensjahr. Davor lebte er im Bundesstaat Punjab, wo er auch geboren wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Rajput an. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien in der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Jammur und Kaschmir mit seinem Bruder und dessen Frau im Elternhaus des Beschwerdeführers gelebt. Der Beschwerdeführer lebte dort seit seinem 10. Lebensjahr. Davor lebte er im Bundesstaat Punjab, wo er auch geboren wurde.
Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Hindi. Er hat von 1990 bis 2010 die Grundschule besucht und danach als Fotograf gearbeitet.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung durch einen Nachbarn, der bereits den Bruder des Beschwerdeführers getötet habe) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden folgende Feststellungen getroffen:
Überblick über die politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.5).
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012).
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28).
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15).
Jammu und Kaschmir:
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Himalaya-Region Kaschmir wird sowohl von Pakistan als auch von Indien vollständig beansprucht. Seit ihrer Unabhängigkeit von Großbritannien 1947 führten die beiden Nachbarstaaten bereits drei Kriege um das Gebiet. Im November 2003 schlossen Pakistan und Indien einen Waffenstillstand für die Kaschmir-Region. Von beiden Seiten gibt es aber immer wieder Verstöße gegen das Abkommen. Mit Beginn des Jahres 2013 hat es an der Demarkationslinie wieder vermehrt Schusswechsel zwischen den Grenztruppen der beiden Staaten gegeben. Dabei wurden auf beiden Seiten jeweils zwei Soldaten getötet (APA, Indien: "Agressive" Reaktion auf neue Angriffe aus Pakistan, vom 14.01.2013).
Im indischen Bundesstaat Jammu und Kaschmir fanden im November/Dezember 2008 Wahlen zur Legislativversammlung statt. Regierungschef des Bundesstaates wurde der 38-jährige Omar Abdullah, dessen Vater und Großvater bereits dieses Amt innehatten. Die von ihm geführte Regionalpartei National Conference bildet eine Koalition mit der Kongresspartei. Seit dem Amtsantritt Abdullahs kam es gelegentlich zu Unruhen, die zum einen auf die tatsächliche oder vermutete Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Armee, zum anderen auf Provokationen separatistischer Gruppen zurückgingen.
Die Lage in Kaschmir ist 2011 nach drei blutigen Sommern ruhig geblieben. Touristen und Pilger sind 2011 in neuen Rekordzahlen zurückgekehrt. Dennoch bestehen viele der sozialen und wirtschaftlichen Missstände fort und bilden insbesondere unter den jungen Leuten weiterhin Unruhepotential (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6).
Ethnische Minderheiten
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14 % der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind.
Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker.
Ethnische und religiöse Minderheiten sind weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 9; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 18).
Justiz
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 6; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 7).
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten
Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 25).
Medizinische Versorgung
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und
Uttar Pradesh.
Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:
Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate
Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger
Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten
Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie
Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)
Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt. Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird.
17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2012, S. 5 - 7).
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25).
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig.
Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen.
Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013).
Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 24).
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 26).
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben, was den Schluss nahelegt, dass es sich um nicht tatsächlich vom Beschwerdeführer erlebte Geschehnisse handelt.
In Bezug auf die Ermordung seines Bruders machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Er erklärte, dass er über die näheren Umstände von seiner Schwägerin erfahren habe, die dabei gewesen sei, als sein Bruder erschossen worden sei. Auf die Frage, was seine Schwägerin konkret gesehen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie ihm erzählt habe, dass in der Nacht gegen 2 Uhr vier Männer über die Hausmauer gesprungen seien, zu seinem Bruder gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, weil er bei der Polizei gewesen sei und sie dann vier Mal auf ihn geschossen hätten. Nachdem ihm vorgehalten wurde, wie seine Schwägerin sehen hätte können, dass die Männer über die Mauer gesprungen seien, wo sie doch - laut Vorbringen des Beschwerdeführers - um 2 Uhr geschlafen hätte, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen ab und meinte nun, dass es bei den Stiegen eine Holztüre gebe, die beschädigt gewesen sei, weshalb die Schwägerin gewusst hätte, dass die Männer über die Mauer gesprungen seien. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgehalten, dass er aber zuvor angegeben habe, seine Schwägerin hätte gesehen, dass vier Personen über die Mauer gesprungen wären und er dies jetzt anders darstelle. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer: "Ja, stimmt, aber sie müssen über die Mauer gesprungen sein." (siehe Seite 55 des erstinstanzlichen Aktes). Mit dieser Erklärung ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, seine widersprüchlichen Angaben aufzuklären. Auch mit seinem in der Beschwerde geschilderten Erklärungsversuch, ist dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dort führte er aus, dass er nicht eindeutig davon gesprochen hätte, dass seine Schwägerin gesehen hätte, dass vier Männer über die Mauer gesprungen seien, sondern er habe auf die Frage, was seine Schwägerin gesehen hätte, geantwortet. Er habe nur nicht präzise auf die Frage geantwortet (siehe Seite 143 des erstinstanzlichen Aktes). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich danach gefragt, wurde, was seine Schwägerin konkret gesehen habe und er daraufhin den Sprung der Männer über die Mauer schilderte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht eindeutig davon gesprochen, dass seine Schwägerin den Sprung über die Mauer gesehen habe, vermag daher nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die Männer zu seinem Bruder gesagt hätten, sie würden ihn umbringen, weil er bei der Polizei gewesen sei. Dann hätten sie vier Mal auf ihn geschossen (siehe Seite 55 des erstinstanzlichen Aktes). Als der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme gefragt wurde, ob sein Bruder aufgeweckt worden sei, bevor man ihn erschossen habe, verneinte der Beschwerdeführer zunächst und gab dann an: "Doch. Man hat ihn aufgeweckt und ihm gesagt, dass man seine Familie zerstören werde, weil er bei der Polizei gewesen sei." (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes). In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er mit "man hat ihn aufgeweckt" gemeint habe, dass sein Bruder durch das Eindringen der vier Männer ins Haus aufgewacht sei. Diese Erklärung ist jedoch insofern nicht glaubwürdig, als der Beschwerdeführer bereits bei der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls die Möglichkeit gehabt hätte, auf diesen Umstand hinzuweisen. Er hat aber nach der Rückübersetzung des Protokolls erklärt, dass er keine Einwendungen vorzubringen habe (siehe Seite 97 des erstinstanzlichen Aktes). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers erweckt vielmehr den Eindruck, als versuche er damit, sein Vorbringen doch noch plausibel erscheinen zu lassen.
Schließlich ergaben sich auch noch in Bezug auf die Zerstörung seines Geschäfts unterschiedliche Angaben, die nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beitragen. So gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass die Nachbarn "zweimal" sein Geschäft zerstört hätten und als sie ihm dann gedroht hätten, ihn umzubringen, hätte er mit seinen Eltern gesprochen und seine Ausreise sei beschlossen worden (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes). Dieses Vorbringen lässt den Schluss zu, dass es insgesamt drei Vorfälle gegeben habe. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, welche Probleme er nach dem Tod seines Bruders gehabt habe, brachte er nun aber vor, dass die Männer sein Geschäft einmal zerstören hätten lassen und als es am XXXX einen Angriff auf sein Leben gegeben habe, hätte er deswegen am 23.03.2012 Indien verlassen. Auf den Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Geschäft zweimal zerstört worden sei und als der Angriff auf seine Leben gewesen sei, wäre sein Geschäft das zweite Mal zerstört worden (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes). In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu diesem Widerspruch aus, dass beim Angriff auf sein Leben die zweite Zerstörung des Geschäfts erfolgt sei, welche aber nachrangig gewesen und ihm nicht so wichtig wie seine Verletzung gewesen wäre (sieh Seite 143 des erstinstanzlichen Aktes). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei der zuerst geschilderten Version der Ereignisse ausdrücklich davon gesprochen hat, dass das Geschäft zweimal zerstört worden und dann eine Drohung mit dem Umbringen ausgesprochen worden wäre, ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Erklärung in der Beschwerde nicht gelungen, die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen auszuräumen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner zuerst erzählten Schilderung seines Fluchtgrundes nur davon gesprochen hat, dass er mit dem Umbringen bedroht worden sei und einen körperlichen Angriff gar nicht erwähnte. Erst als er später gefragt wurde, was nach dem Tod seines Bruders passiert sei, brachte er vor, körperlich angegriffen und dabei verletzt worden zu sein (siehe Seiten 53, 57 und 59 des erstinstanzlichen Aktes). Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht das erkennende Gericht - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Indien vor der Ausreise aus Indien in Wahrheit nicht stattgefunden haben.Schließlich ergaben sich auch noch in Bezug auf die Zerstörung seines Geschäfts unterschiedliche Angaben, die nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beitragen. So gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass die Nachbarn "zweimal" sein Geschäft zerstört hätten und als sie ihm dann gedroht hätten, ihn umzubringen, hätte er mit seinen Eltern gesprochen und seine Ausreise sei beschlossen worden (siehe Seite 53 des erstinstanzlichen Aktes). Dieses Vorbringen lässt den Schluss zu, dass es insgesamt drei Vorfälle gegeben habe. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, welche Probleme er nach dem Tod seines Bruders gehabt habe, brachte er nun aber vor, dass die Männer sein Geschäft einmal zerstören hätten lassen und als es am römisch 40 einen Angriff auf sein Leben gegeben habe, hätte er deswegen am 23.03.2012 Indien verlassen. Auf den Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Geschäft zweimal zerstört worden sei und als der Angriff auf seine Leben gewesen sei, wäre sein Geschäft das zweite Mal zerstört worden (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes). In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu diesem Widerspruch aus, dass beim Angriff auf sein Leben die zweite Zerstörung des Geschäfts erfolgt sei, welche aber nachrangig gewesen und ihm nicht so wichtig wie seine Verletzung gewesen wäre (sieh Seite 143 des erstinstanzlichen Aktes). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei der zuerst geschilderten Version der Ereignisse ausdrücklich davon gesprochen hat, dass das Geschäft zweimal zerstört worden und dann eine Drohung mit dem Umbringen ausgesprochen worden wäre, ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Erklärung in der Beschwerde nicht gelungen, die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen auszuräumen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner zuerst erzählten Schilderung seines Fluchtgrundes nur davon gesprochen hat, dass er mit dem Umbringen bedroht worden sei und einen körperlichen Angriff gar nicht erwähnte. Erst als er später gefragt wurde, was nach dem Tod seines Bruders passiert sei, brachte er vor, körperlich angegriffen und dabei verletzt worden zu sein (siehe Seiten 53, 57 und 59 des erstinstanzlichen Aktes). Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht das erkennende Gericht - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Indien vor der Ausreise aus Indien in Wahrheit nicht stattgefunden haben.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal er kein Identitätsdokument vorgelegt hat.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgehaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Sikhs aus dem Punjab können sich problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh sowie in den Metropolen Delhi oder Bombay niederlassen. Sikh-Gemeinden sind im ganzen Land verstreut und sie können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme an, dass die Informationen zur Situation in Kaschmir sehr kurz gehalten seien und nur ein unvollständiges Bild der Lage in seiner Herkunftsregion wiedergeben würden. Diesem Einwand kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer selbst keine umfassenden Berichte zur Lage in Jammu & Kaschmir samt Quellen namhaft machte. Er verwies lediglich auf einen Bericht über die Festnahme von zwei minderjährigen Jugendlichen, die ohne Anklageerhebung inhaftiert worden seien und später mit einem weiteren Minderjährigen wegen "Steinewerfens" und "Friedensstörung" angeklagt worden wären. Mit diesem Bericht konnte jedoch kein Zusammenhang zum Fall des Beschwerdeführer hergestellt werden, bei dem es sich um einen bald 30-jährigen erwachsenen Mann handelt und zudem geht aus dem zitierten Bericht nicht hervor, welches Verhalten die Jugendlichen gesetzt hätten, das schließlich zu ihrer Festnahme geführt hat. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass im Sommer 2010 in Jammu & Kaschmir Menschen wegen Steinewerfens und Rowdytums im Zusammenhang mit verschiedenen Protesten gegen die indischen Behörden inhaftiert worden seien, allerdings hat der Beschwerdeführer an derartigen Protesten nicht teilgenommen, weshalb für den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Gefahr besteht, inhaftiert zu werden.
In der Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass die Reisefreiheit in Indien beschränkt sei, es neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten zu religiösen und ethnischen Verfolgungen komme und sich in verschiedenen Region Indien pogromartige Ausschreitungen von einflussreichen, radikal nationalistischen Parteien gegen inländische Migranten aus dem Norden und Süden ereignen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm daher nicht zu. Zu diesen Ausführungen ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese von ihm aufgestellten Behauptungen nicht näher konkretisiert hat - etwa welche Leute aus welchen Landesteilen häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt wären - und diese Behauptungen auch nicht durch entsprechende Berichte belegt hat, weshalb diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Sikh zwar einer religiösen Minderheit angehört, aber Sikh-Gemeinden im ganzen Land verstreut sind und sie ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben können und der Beschwerdeführer zudem seine ersten zehn Lebensjahre im Punjab verbrachte, wo er auch geboren wurde. Zudem spricht der Beschwerdeführer Punjabi und Hindi - eine der beiden überregionalen Amtssprachen Indiens -, weshalb somit nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Migration innerhalb Indien große kulturelle oder sprachliche Schwierigkeiten hätte oder ethnischer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch seinen Nachbarn tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren noch in der Beschwerde und der Stellungnahme konkrete und nachvollziehbare Umstände vorgebracht, welche geeignet wären, Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der indischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass er Anzeige gegen den Nachbarn erstattet habe und die Polizei auch Runden um das Haus des Nachbarn gedreht habe, was somit gegen einen mangelnde Schutzwilligkeit der indischen Behörden spricht. Insofern ist das Vorbringen in der Beschwerde, er hätte nur schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht und es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Polizei ihm in irgendeiner Weise helfe, nicht nachvollziehbar.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Zudem handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund um Verfolgung von privater Seite, die nur dann Asylrelevanz begründen würde, sollte der Staat nicht willens oder in der Lage sein, seine Bürger effektiv gegen derartige Übergriffe zu schützen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch seinen Nachbarn tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren noch in der Beschwerde und der Stellungahme konkrete und nachvollziehbare Umstände vorgebracht, welche geeignet wären, Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der indischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass er Anzeige gegen den Nachbarn erstattet habe und die Polizei auch Runden um das Haus des Nachbarn gedreht habe, was somit gegen einen mangelnde Schutzwilligkeit der indischen Behörden spricht. Insofern ist das Vorbringen in der Beschwerde, er hätte nur schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht und es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Polizei ihm in irgendeiner Weise helfe, nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist diesbezüglich auf die Länderberichte zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, Punjabi und Hindi spricht und zuletzt als Fotograf gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte - auch ohne die Unterstützung durch Familie und Freunde -, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens - etwa im Punjab, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und seine ersten zehn Lebensjahre verbracht hat - zu schaffen. Zu seiner Behauptung, sein Nachbar hätte ihn bei einem Umzug innerhalb Indiens gefunden, ist auszuführen, dass es angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Indien nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer dort von seinem Nachbarn gefunden werden könnte.Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist diesbezüglich auf die Länderberichte zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, Punjabi und Hindi spricht und zuletzt als Fotograf gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte - auch ohne die Unterstützung durch Familie und Freunde -, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens - etwa im Punjab, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und seine ersten zehn Lebensjahre verbracht hat - zu schaffen. Zu seiner Behauptung, sein Nachbar hätte ihn bei einem Umzug innerhalb Indiens gefunden, ist auszuführen, dass es angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Indien nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer dort von seinem Nachbarn gefunden werden könnte.
In der Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass die Reisefreiheit in Indien beschränkt sei, es neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten zu religiösen und ethnischen Verfolgungen komme und sich in verschiedenen Regionen Indiens pogromartige Ausschreitungen von einflussreichen, radikal nationalistischen Parteien gegen inländische Migranten aus dem Norden und Süden ereignen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm daher nicht zu. Zu diesen Ausführungen ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese von ihm aufgestellten Behauptungen nicht näher konkretisiert hat - etwa welche Leute aus welchen Landesteilen häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt wären - und diese Behauptungen auch nicht durch entsprechende Berichte belegt hat, weshalb diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Sikh zwar einer religiösen Minderheit angehört, aber Sikh-Gemeinden im ganzen Land verstreut sind und sie ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben können und der Beschwerdeführer zudem seine ersten zehn Lebensjahre im Punjab verbrachte, wo er auch geboren wurde. Zudem spricht der Beschwerdeführer Punjabi und Hindi - eine der beiden überregionalen Amtssprachen Indiens -, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Migration innerhalb Indien große kulturelle oder sprachliche Schwierigkeiten hätte oder ethnischer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, spricht Punjabi und Hindi und hat vor seiner Ausreise aus Indien als Fotograf gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, spricht Punjabi und Hindi und hat vor seiner Ausreise aus Indien als Fotograf gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,
wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten und auch keine Lebensgemeinschaft führt.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten und auch keine Lebensgemeinschaft führt.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit einem Jahr in Österreich aufhältig ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit einem Jahr in Österreich aufhältig ist.
Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Es ist unter den aufgezeigten Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal er den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbrachte und die Landessprachen Punjabi und Hindi spricht.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde somit nicht dargetan.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde somit nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Art. 8 EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt.Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Artikel 8, EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.
5. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass entsprechend den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11-18 bzw. U 1836/11-13, der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe, ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 ua, ausführlich dargelegt hat, hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wurde. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.5. Dem Vorbringen in der Stellungnahme, dass entsprechend den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11-18 bzw. U 1836/11-13, der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe, ist Folgendes zu entgegnen: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 ua, ausführlich dargelegt hat, hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wurde. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Indien einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Indien einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme auch vor, dass im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum fortgeschritten sei. Aus diesem Grund könne daher im vorliegenden Fall auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im genannten Erkenntnis aufgrund der Zeitspanne zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Asylgerichtshofes (mehr als ein Jahr) sowie dem Umstand, dass der [dortige] Beschwerdeführer bereits über 14 Jahre in Österreich aufhältig ist, zu ermitteln gewesen wäre, ob die Integration des Beschwerdeführers im Zeitraum seit der letzten mündlichen Verhandlung fortgeschritten ist. Eine Verhandlungspflicht des Asylgerichtshofes ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden könne, ist daher nicht zu folgen. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seiner Stellungnahme bereits erfolgte Integrationsschritte darzulegen, hat aber diesbezüglich nichts vorgebracht.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme auch vor, dass im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, U 230/12-13, festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkataloges des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspreche und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum fortgeschritten sei. Aus diesem Grund könne daher im vorliegenden Fall auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im genannten Erkenntnis aufgrund der Zeitspanne zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Asylgerichtshofes (mehr als ein Jahr) sowie dem Umstand, dass der [dortige] Beschwerdeführer bereits über 14 Jahre in Österreich aufhältig ist, zu ermitteln gewesen wäre, ob die Integration des Beschwerdeführers im Zeitraum seit der letzten mündlichen Verhandlung fortgeschritten ist. Eine Verhandlungspflicht des Asylgerichtshofes ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden könne, ist daher nicht zu folgen. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seiner Stellungnahme bereits erfolgte Integrationsschritte darzulegen, hat aber diesbezüglich nichts vorgebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
13.08.2013