Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
A5 420.254-2/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2012, Zl. 10 08.806-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2012, Zl. 10 08.806-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.9.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.9.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und in weiterer Folge am 21.4.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, von der Islamistengruppe Al Shabaab zum Beitritt aufgefordert und von dieser aufgrund seiner Unentschlossenheit am XXXX eingesperrt worden zu sein. Bei einem am Ende des Ramadans stattgefundenen Fest sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen.Hiezu wurde er am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und in weiterer Folge am 21.4.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, von der Islamistengruppe Al Shabaab zum Beitritt aufgefordert und von dieser aufgrund seiner Unentschlossenheit am römisch 40 eingesperrt worden zu sein. Bei einem am Ende des Ramadans stattgefundenen Fest sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX Institut "XXXX". Mit Bericht vom 5.5.2011 wurde in Bezug auf die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten, dass er korrekte Kenntnisse zu Mogadischu und dem Bezirk aufgewiesen habe, in dem er seinen Angaben zufolge gelebt hätte. Auch hätte er die Namen der umliegenden Bezirke korrekt aufgezählt und mangelhafte Ausführungen zu seinem vorgeblichen Clan getätigt. Er habe gewisse Wörter und Begriffe verwendet, die sich der im südlichen Somalia gesprochenen Variante des Somalischen zuordnen ließen. Zudem verwende er auch einige nordsomalische Wörter. Im Ergebnis sei die behauptete Herkunft aus Mogadischu mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit, eine Herkunft aus dem Norden Somalias demgegenüber mit hoher Sicherheit anzunehmen.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 Institut "XXXX". Mit Bericht vom 5.5.2011 wurde in Bezug auf die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten, dass er korrekte Kenntnisse zu Mogadischu und dem Bezirk aufgewiesen habe, in dem er seinen Angaben zufolge gelebt hätte. Auch hätte er die Namen der umliegenden Bezirke korrekt aufgezählt und mangelhafte Ausführungen zu seinem vorgeblichen Clan getätigt. Er habe gewisse Wörter und Begriffe verwendet, die sich der im südlichen Somalia gesprochenen Variante des Somalischen zuordnen ließen. Zudem verwende er auch einige nordsomalische Wörter. Im Ergebnis sei die behauptete Herkunft aus Mogadischu mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit, eine Herkunft aus dem Norden Somalias demgegenüber mit hoher Sicherheit anzunehmen.
I.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.6.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu hielt der Genannte fest, dass in Mogadischu Leute aus den verschiedensten Regionen Somalias leben würden. Die vom Beschwerdeführer bei der Sprachanalyse vorgewiesenen regionalen Kenntnisse hätten bei der zwei Wochen zuvor stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht bestanden, so dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer hätte die regionalen Gegebenheiten lediglich eingelernt. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu seiner ethnischen Abstammung meinte der Beschwerdeführer, er hätte in der Stadt gelebt, wo man- anders als in den ländlichen Regionen- nichts über seinen Clan erfahren würde. Zusammengefasst beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben zu seiner Herkunft und Abstammung.römisch eins.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.6.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu hielt der Genannte fest, dass in Mogadischu Leute aus den verschiedensten Regionen Somalias leben würden. Die vom Beschwerdeführer bei der Sprachanalyse vorgewiesenen regionalen Kenntnisse hätten bei der zwei Wochen zuvor stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht bestanden, so dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer hätte die regionalen Gegebenheiten lediglich eingelernt. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu seiner ethnischen Abstammung meinte der Beschwerdeführer, er hätte in der Stadt gelebt, wo man- anders als in den ländlichen Regionen- nichts über seinen Clan erfahren würde. Zusammengefasst beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben zu seiner Herkunft und Abstammung.
I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 4.7.2011, Zl. 10 08.806-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Genannten nach Somalia.römisch eins.4. Mit (erstem) Bescheid vom 4.7.2011, Zl. 10 08.806-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Genannten nach Somalia.
Begründend hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachanalyse sowie aufgrund oberflächlicher und widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erwiesen hätten. Die Aufgrund der Recherchen zur Erlangung der von ihm vorgewiesenen Dokumente sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie habe anfertigen lassen.Begründend hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachanalyse sowie aufgrund oberflächlicher und widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erwiesen hätten. Die Aufgrund der Recherchen zur Erlangung der von ihm vorgewiesenen Dokumente sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie habe anfertigen lassen.
Zur Zulässigkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) hielt die belangte Behörde fest, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Somaliland, stabile und rechtsstaatliche Strukturen aufweise und der Beschwerdeführer in der Lage wäre, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Von einer Existenz bedrohenden Notlage hätte der Genannte nichts berichtet und stünde ihm der Schutz durch sein familiäres Netzwerk offen.Zur Zulässigkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) hielt die belangte Behörde fest, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Somaliland, stabile und rechtsstaatliche Strukturen aufweise und der Beschwerdeführer in der Lage wäre, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Von einer Existenz bedrohenden Notlage hätte der Genannte nichts berichtet und stünde ihm der Schutz durch sein familiäres Netzwerk offen.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, Somalia aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verlassen zu haben. Er tätigte Ausführungen zur Sicherheitslage und zur Situation im Fall seiner Rückkehr und nahm dabei auch Bezug auf die Situation in Somaliland. Unter einem beantragte er die Beigabe eines Rechtsberaters, der mit Beschluss des AGH vom 2.8.2011 bestellt wurde.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, Somalia aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verlassen zu haben. Er tätigte Ausführungen zur Sicherheitslage und zur Situation im Fall seiner Rückkehr und nahm dabei auch Bezug auf die Situation in Somaliland. Unter einem beantragte er die Beigabe eines Rechtsberaters, der mit Beschluss des AGH vom 2.8.2011 bestellt wurde.
I.6. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und ergänzende Schriftsätze vor. Das vorgewiesene Diplom solle seine Herkunft aus Mogadischu beweisen. Weiters legte der Genannte einen psychiatrischen Befund vom XXXX, ausgestellt vom Verein XXXX, vor. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Schlafmangel und Gewichtsverlust sowie geschilderter Angstzustände und erhöhter Aggression eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.römisch eins.6. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und ergänzende Schriftsätze vor. Das vorgewiesene Diplom solle seine Herkunft aus Mogadischu beweisen. Weiters legte der Genannte einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 , ausgestellt vom Verein römisch 40 , vor. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Schlafmangel und Gewichtsverlust sowie geschilderter Angstzustände und erhöhter Aggression eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.
I.7. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16.3.2012, Zl. A5 420.254-1/2011/11E, die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunktes I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens ab und behob die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.7. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16.3.2012, Zl. A5 420.254-1/2011/11E, die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunktes römisch eins. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens ab und behob die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In seinen Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehle auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen, wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikalislamistischer Gruppen komme und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Familie verfüge, sei kein ausreichendes Argument für die Zulässigkeit der Rückkehr, zumal zu diesem Zwecke auch die Frage der wirtschaftlichen Versorgungslage der Familie beleuchtet hätte werden müssen.
I.8. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer Auskunft darüber gegeben werden sollte, ob es in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten käme und ob der Beschwerdeführer als angeblicher Ashraaf-Zugehöriger Probleme hätte. Weiters sollte eruiert werden, ob der Genannte bei einer 12-jährigen Schulbildung im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geriete und ob er traditionell durch seine Angehörigen Unterstützung fände. Die Anfragebeantwortung langte am 27.8.2012 beim Bundesasylamt ein.römisch eins.8. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer Auskunft darüber gegeben werden sollte, ob es in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten käme und ob der Beschwerdeführer als angeblicher Ashraaf-Zugehöriger Probleme hätte. Weiters sollte eruiert werden, ob der Genannte bei einer 12-jährigen Schulbildung im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geriete und ob er traditionell durch seine Angehörigen Unterstützung fände. Die Anfragebeantwortung langte am 27.8.2012 beim Bundesasylamt ein.
I.9. Sodann fand am 17.9.2011 eine ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannte angab, es befänden sich noch seine Eltern sowie zwei Brüder und fünf Schwestern im Heimatland, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er betonte abermals, nicht aus Somaliland zu stammen, sondern sein ganzes Leben in Mogadischu verbracht zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Genannte anführte, er sei in Somaliland fremd.römisch eins.9. Sodann fand am 17.9.2011 eine ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannte angab, es befänden sich noch seine Eltern sowie zwei Brüder und fünf Schwestern im Heimatland, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er betonte abermals, nicht aus Somaliland zu stammen, sondern sein ganzes Leben in Mogadischu verbracht zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Genannte anführte, er sei in Somaliland fremd.
I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies ihn nach Somalia aus.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies ihn nach Somalia aus.
Begründend verwies das Bundesasylamt neuerlich auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit und seiner Herkunft aus Südsomlia/Mogadischu und betonte, dass sich der Genannte auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe in näher aufgezeigte Widersprüche begeben habe. Sein sprachlicher Hintergrund deute jedenfalls auf eine Herkunft aus dem Norden Somalias hin. Somaliland als seine festgestellte Herkunftsregion weise stabile und rechtsstaatliche Strukturen auf. Dort hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu leben und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er habe eine gute schulische Ausbildung genossen und lebten seine Angehörigen nach wie vor in Somalia. Schließlich ergäbe sich aus der Anfragebeantwortung, dass der Beschwerdeführer aus traditionellen Gründen Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk sowie durch seinen Clan erhalten würde.
Die Ausweisung sei rechtens, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben aufweise.Die Ausweisung sei rechtens, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasstes Privat- und Familienleben aufweise.
I.11. In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bemängelte er das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und monierte, dass anlässlich seiner ergänzenden Befragung keine entsprechenden Fragen zu seiner Situation in Somalia gestellt worden seien. Möglicherweise spreche er einen für Mogadischu ungewöhnlichen Akzent, da in seinem Bezirk viele Zuwanderer aus den nördlichen Landesteilen lebten. Vor dem Hintergrund zahlreicher Länderberichte zur äußerst gefährlichen Lage in Somalia hätte das Bundesasylamt jedenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Es bestünde für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal er aufgrund dessen, dass er von Al Shabaab gesucht würde, nicht zu seiner Mutter, den Geschwistern und seiner Frau nach Mogadischu zurückkehren könne. In keiner anderen Region sei in der Lage, ein Leben aufzubauen. Der Beschwerdeführer zitierte unter anderem aus dem Jahresbericht 2012 von Amnesty International zur Lage in Somalia und betonte, dass die dortige Situation noch immer äußerst angespannt sei.römisch eins.11. In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bemängelte er das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und monierte, dass anlässlich seiner ergänzenden Befragung keine entsprechenden Fragen zu seiner Situation in Somalia gestellt worden seien. Möglicherweise spreche er einen für Mogadischu ungewöhnlichen Akzent, da in seinem Bezirk viele Zuwanderer aus den nördlichen Landesteilen lebten. Vor dem Hintergrund zahlreicher Länderberichte zur äußerst gefährlichen Lage in Somalia hätte das Bundesasylamt jedenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Es bestünde für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal er aufgrund dessen, dass er von Al Shabaab gesucht würde, nicht zu seiner Mutter, den Geschwistern und seiner Frau nach Mogadischu zurückkehren könne. In keiner anderen Region sei in der Lage, ein Leben aufzubauen. Der Beschwerdeführer zitierte unter anderem aus dem Jahresbericht 2012 von Amnesty International zur Lage in Somalia und betonte, dass die dortige Situation noch immer äußerst angespannt sei.
I.12. Mit Eingabe vom 15.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer neben seiner Meldebestätigung einen klinisch-psychologischen Befund des Betreuungszentrums "XXXX" vom XXXX, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 15.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer neben seiner Meldebestätigung einen klinisch-psychologischen Befund des Betreuungszentrums "XXXX" vom römisch 40 , wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide.
I.13. Am 12.2.2013 wurde der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig illegal in die Schweiz weitergereist war, gemäß der Dublin-II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.13. Am 12.2.2013 wurde der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig illegal in die Schweiz weitergereist war, gemäß der Dublin-II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
II.11. Es kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die belangte Behörde in ihrem zweiten Bescheid abermals mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, obwohl diese längst rechtskräftig abgehandelt wurden. Demgegenüber hat es das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang abermals verabsäumt, ausreichend die im nunmehr bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Somaliland zu berücksichtigen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers dazu in Relation zu setzen.römisch zwei.11. Es kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die belangte Behörde in ihrem zweiten Bescheid abermals mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, obwohl diese längst rechtskräftig abgehandelt wurden. Demgegenüber hat es das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang abermals verabsäumt, ausreichend die im nunmehr bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Somaliland zu berücksichtigen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers dazu in Relation zu setzen.
Die belangte Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr deshalb möglich wäre, weil er aus dem Norden Somalias stamme, wo die Lage "stabile und rechtsstaatliche Strukturen" aufweise. Sie verwies weiters darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften könne und auch aus traditionellen Gründen Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk - so würde seine Familie in Somaliland leben - aber auch durch seinen Clan erhalten würde.
Bei dieser Argumentation setzt sich das Bundesasylamt jedoch über die eigenen getroffenen Länderberichte hinweg, zumal die Lage in Somaliland nur als relativ stabil im Vergleich zum Süden des Landes bezeichnet werden kann. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Erreichbarkeit von Somaliland beweiswürdigend auseinandergesetzt hat, stellt diese auf den auf Seite 29ff. des angefochtenen Bescheides zur humanitären Lage/Grundversorgung in Somaliland selbst fest, dass dort nach wie vor eine prekäre Situation sowohl in Bezug auf die durch die Dürrekatastrophe ausgelöste Versorgungsknappheit als auch betreffend die Arbeitslosenrate besteht. Es wurde vor diesem Hintergrund nicht ermittelt, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr hätte, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. ob und inwieweit er Zugang zu einer Basisversorgung hätte. Weiters wurde von der belangte Behörde nicht mitberücksichtigt, dass laut den Berichten eine Unterstützung durch die eigene Familie oder Clan dann unter anderem nicht gewährleistet sei, wenn der Kontakt für lange Zeit abgebrochen wäre (vgl. Seite 35 der bekämpften Entscheidung). Angesicht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2010 aus Somalia ausgereist ist und er selbst in seiner letzten Einvernahme betont hat, keinen Kontakt mehr zu seiner in Somalia lebenden Familie zu haben, erweist sich der pauschale Verweis der belangten Behörde auf ein bestehendes familiäres Netzwerk als unzureichend.Bei dieser Argumentation setzt sich das Bundesasylamt jedoch über die eigenen getroffenen Länderberichte hinweg, zumal die Lage in Somaliland nur als relativ stabil im Vergleich zum Süden des Landes bezeichnet werden kann. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Erreichbarkeit von Somaliland beweiswürdigend auseinandergesetzt hat, stellt diese auf den auf Seite 29ff. des angefochtenen Bescheides zur humanitären Lage/Grundversorgung in Somaliland selbst fest, dass dort nach wie vor eine prekäre Situation sowohl in Bezug auf die durch die Dürrekatastrophe ausgelöste Versorgungsknappheit als auch betreffend die Arbeitslosenrate besteht. Es wurde vor diesem Hintergrund nicht ermittelt, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr hätte, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. ob und inwieweit er Zugang zu einer Basisversorgung hätte. Weiters wurde von der belangte Behörde nicht mitberücksichtigt, dass laut den Berichten eine Unterstützung durch die eigene Familie oder Clan dann unter anderem nicht gewährleistet sei, wenn der Kontakt für lange Zeit abgebrochen wäre vergleiche Seite 35 der bekämpften Entscheidung). Angesicht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2010 aus Somalia ausgereist ist und er selbst in seiner letzten Einvernahme betont hat, keinen Kontakt mehr zu seiner in Somalia lebenden Familie zu haben, erweist sich der pauschale Verweis der belangten Behörde auf ein bestehendes familiäres Netzwerk als unzureichend.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang keine individuelle, auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnittene Würdigung der in den Feststellungen getroffenen Umstände vorgenommen. Es kann somit nicht erkannt werden, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zum Ergebnis der Zulässigkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gelangt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde nicht nur mit den aufgezeigten Mängeln zu befassen haben, sondern vor dem Hintergrund des vorgelegten Arztbefundes auch seinen aktuellen Gesundheitszustand zu eruieren haben und diesen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen müssen.
II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
16.07.2013