Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B5 436.079-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 06.944 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 06.944 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 27.05.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er 1998 während des Krieges mit seinem Vater den Kosovo verlassen habe und in Bosnien um Asyl angesucht habe, wobei er sich die letzten acht Jahre - seit er das Flüchtlingslager verlassen habe - illegal in Bosnien aufgehalten hätte. Da seine Schwester, die im Kosovo verheiratet sei, Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe, habe der Beschwerdeführer sie aus dem Kosovo geholt. Ihr Gatte habe davon erfahren und den Beschwerdeführer daher mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe Angst vor diesem Mann, der noch drei gefährliche Brüder habe, die wie er "große Kriminelle" seien. Der Beschwerdeführer habe außerdem seine Schwester nicht allein lassen wollen und sich daher entschieden, gemeinsam mit ihr die Heimat zu verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Kosovo haben wir damals wegen des Krieges verlassen. Und Bosnien habe ich verlassen, weil ich Angst vor meinem Schwager und dessen Brüder habe und die wissen, dass ich mich in Bosnien aufhalte." In Bosnien würden sich seine Eltern sowie eine Schwester und seine Tochter aufhalten. In Österreich würde sich neben seiner Schwester, mit der er ausgereist sei, noch ein Bruder aufhalten. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen. Er gab an, kosovarischer Staatsangehöriger und weder standesamtlich noch traditionell verheiratet zu sein (vgl. As 15).In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er 1998 während des Krieges mit seinem Vater den Kosovo verlassen habe und in Bosnien um Asyl angesucht habe, wobei er sich die letzten acht Jahre - seit er das Flüchtlingslager verlassen habe - illegal in Bosnien aufgehalten hätte. Da seine Schwester, die im Kosovo verheiratet sei, Probleme mit ihrem Ehemann gehabt habe, habe der Beschwerdeführer sie aus dem Kosovo geholt. Ihr Gatte habe davon erfahren und den Beschwerdeführer daher mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe Angst vor diesem Mann, der noch drei gefährliche Brüder habe, die wie er "große Kriminelle" seien. Der Beschwerdeführer habe außerdem seine Schwester nicht allein lassen wollen und sich daher entschieden, gemeinsam mit ihr die Heimat zu verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Kosovo haben wir damals wegen des Krieges verlassen. Und Bosnien habe ich verlassen, weil ich Angst vor meinem Schwager und dessen Brüder habe und die wissen, dass ich mich in Bosnien aufhalte." In Bosnien würden sich seine Eltern sowie eine Schwester und seine Tochter aufhalten. In Österreich würde sich neben seiner Schwester, mit der er ausgereist sei, noch ein Bruder aufhalten. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen. Er gab an, kosovarischer Staatsangehöriger und weder standesamtlich noch traditionell verheiratet zu sein vergleiche As 15).
Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 03.06.2013 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit dem Kosovokrieg in Bosnien lebe. Er sei dort als Asylwerber gewesen, bis man ihn mit seiner Familie vor etwa acht Jahren aus der Asylunterkunft hinausgeschmissen habe. Er habe nicht in den Kosovo zurückkehren dürfen, deshalb habe er in Bosnien eine Bosnierin "geheiratet", mit der er ein Kind habe (vgl. As 33, 41). Er habe in Bosnien zuletzt bei den "Schwiegereltern" gelebt (vgl. As 33). Auf die Frage, warum er nicht in den Kosovo zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 1998 während des Krieges von der serbischen Polizei mitgenommen worden sei, die ihm ein Ultimatum gestellt hätte. Wenn er seine Familie "lebend haben" bzw. nach Bosnien bringen möchte, müsse er mit der serbischen Polizei zusammenarbeiten. Deswegen habe ein Serbe den Beschwerdeführer, seine Mutter, seine beiden Schwestern und seinen Bruder 1999 nach Bosnien gebracht (vgl. As 33). Auf die Frage, warum sein Vater so interessant für die Serben gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer: "Während des Krieges haben Serben Waffen gesucht und jeder Albaner der erwischt wurde, wurde geschlagen und es wurde nach Waffen gesucht, auch meine Mutter wurde geschlagen. Die Serben sagten zu meiner Mutter und zu meinem Vater, wenn ihr eure Familie schützen wollt, dann müsst ihr für uns arbeiten." Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfragen nicht dartun, was sein Vater für die Serben getan hätte und begründete dies mit dem Umstand, dass er zu klein gewesen sei. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Kosovo erwarte, gab er an: "Jemand könnte uns umbringen, ich weiß nicht, was mein Vater damals mitgemacht hat. Das kann ich nicht wissen. In Bosnien wurde mein Vater damals von Albanern zusammengeschlagen, die auch damals Flüchtlinge waren. Meine Mutter wollte ihn schützen und sie wurde im Nasenbereich verletzt." Die Frage, ob er persönlich im Kosovo gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer und gab dazu weiter an, es sei aber "eine familiäre Sache, wenn jemand Blutrache verüben will, die Frauen werden nicht umgebracht, aber die Männer". Auf die Frage, wer Blutrache nehmen sollte, erklärte er (vgl. As 35): "Vielleicht hat mein Vater jemand umgebracht oder wurde dazu gezwungen, ich weiß es nicht." Das Elternhaus in Kosovo sei nicht zerstört, doch sei Innen alles verbrannt, da Albaner es angezündet hätten. Der Beschwerdeführer habe weitschichtige Verwandte im Kosovo. Seine Schwester sei nach zwei Jahren in Bosnien mit einem Albaner, den sie dort kennengelernt habe, in den Kosovo zurückgekehrt. Sein Bruder sei vor etwa neun Jahren nach Österreich gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt (vgl. As 33). Wo sich sein Bruder jetzt in Österreich aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht, da dieser sie vor vielen Jahren lediglich zwei Mal angerufen habe. Auf die Frage, warum er Bosnien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester ihm vor etwa eineinhalb Monaten telefonisch mitgeteilt hätte, dass sie ein Problem habe. Deswegen sei er illegal in den Kosovo gereist und habe seine Schwester in ihrer Heimatstadt von einer Telefonzelle aus angerufen. Nach 15 Minuten sei seine Schwester gekommen. Sie seien in einen Autobus gestiegen, aber sie hätten "sehen" können, dass die Brüder ihres Gatten sie gesucht hätten. Auf die Frage, wie sie es sehen hätten können, gab er an (vgl. As 35): "Sie haben meinen Vater in Bosnien drei oder vier Mal angerufen. Auch der Schwager hat meinen Vater angerufen und bedroht in Bosnien." Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Republik Kosovo - insbesondere zum Staatsbürgerschaftsgesetz sowie zu den Sicherheitskräften - zu Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Polizei im Kosovo seiner Schwester nicht geholfen habe, es Korruption gebe und man dort mit Geld alles machen könne.Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 03.06.2013 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit dem Kosovokrieg in Bosnien lebe. Er sei dort als Asylwerber gewesen, bis man ihn mit seiner Familie vor etwa acht Jahren aus der Asylunterkunft hinausgeschmissen habe. Er habe nicht in den Kosovo zurückkehren dürfen, deshalb habe er in Bosnien eine Bosnierin "geheiratet", mit der er ein Kind habe vergleiche As 33, 41). Er habe in Bosnien zuletzt bei den "Schwiegereltern" gelebt vergleiche As 33). Auf die Frage, warum er nicht in den Kosovo zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 1998 während des Krieges von der serbischen Polizei mitgenommen worden sei, die ihm ein Ultimatum gestellt hätte. Wenn er seine Familie "lebend haben" bzw. nach Bosnien bringen möchte, müsse er mit der serbischen Polizei zusammenarbeiten. Deswegen habe ein Serbe den Beschwerdeführer, seine Mutter, seine beiden Schwestern und seinen Bruder 1999 nach Bosnien gebracht vergleiche As 33). Auf die Frage, warum sein Vater so interessant für die Serben gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer: "Während des Krieges haben Serben Waffen gesucht und jeder Albaner der erwischt wurde, wurde geschlagen und es wurde nach Waffen gesucht, auch meine Mutter wurde geschlagen. Die Serben sagten zu meiner Mutter und zu meinem Vater, wenn ihr eure Familie schützen wollt, dann müsst ihr für uns arbeiten." Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfragen nicht dartun, was sein Vater für die Serben getan hätte und begründete dies mit dem Umstand, dass er zu klein gewesen sei. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Kosovo erwarte, gab er an: "Jemand könnte uns umbringen, ich weiß nicht, was mein Vater damals mitgemacht hat. Das kann ich nicht wissen. In Bosnien wurde mein Vater damals von Albanern zusammengeschlagen, die auch damals Flüchtlinge waren. Meine Mutter wollte ihn schützen und sie wurde im Nasenbereich verletzt." Die Frage, ob er persönlich im Kosovo gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer und gab dazu weiter an, es sei aber "eine familiäre Sache, wenn jemand Blutrache verüben will, die Frauen werden nicht umgebracht, aber die Männer". Auf die Frage, wer Blutrache nehmen sollte, erklärte er vergleiche As 35): "Vielleicht hat mein Vater jemand umgebracht oder wurde dazu gezwungen, ich weiß es nicht." Das Elternhaus in Kosovo sei nicht zerstört, doch sei Innen alles verbrannt, da Albaner es angezündet hätten. Der Beschwerdeführer habe weitschichtige Verwandte im Kosovo. Seine Schwester sei nach zwei Jahren in Bosnien mit einem Albaner, den sie dort kennengelernt habe, in den Kosovo zurückgekehrt. Sein Bruder sei vor etwa neun Jahren nach Österreich gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt vergleiche As 33). Wo sich sein Bruder jetzt in Österreich aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht, da dieser sie vor vielen Jahren lediglich zwei Mal angerufen habe. Auf die Frage, warum er Bosnien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester ihm vor etwa eineinhalb Monaten telefonisch mitgeteilt hätte, dass sie ein Problem habe. Deswegen sei er illegal in den Kosovo gereist und habe seine Schwester in ihrer Heimatstadt von einer Telefonzelle aus angerufen. Nach 15 Minuten sei seine Schwester gekommen. Sie seien in einen Autobus gestiegen, aber sie hätten "sehen" können, dass die Brüder ihres Gatten sie gesucht hätten. Auf die Frage, wie sie es sehen hätten können, gab er an vergleiche As 35): "Sie haben meinen Vater in Bosnien drei oder vier Mal angerufen. Auch der Schwager hat meinen Vater angerufen und bedroht in Bosnien." Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Republik Kosovo - insbesondere zum Staatsbürgerschaftsgesetz sowie zu den Sicherheitskräften - zu Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Polizei im Kosovo seiner Schwester nicht geholfen habe, es Korruption gebe und man dort mit Geld alles machen könne.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 06.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie einer Rechtsberaterin vorweg an, dass er wegen des Gatten seiner Schwester nicht in den Kosovo zurückkehren könne, da dieser ihn "mit Blutrache" bedrohen würde. Auf die Frage, wieso er dies wissen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass "sie" seinen Vater zwei oder drei Mal angerufen und auch bedroht hätten, als er wieder in Bosnien gewesen wäre. Seine Schwester sei von ihrem Mann jedes Mal, wenn dieser von Deutschland in den Kosovo gekommen sei, geschlagen worden. Auch habe sie ihre Familie in Bosnien nie besuchen dürfen. Die Familie ihres Gatten habe ihr vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer eine Bosnierin geheiratet habe und ihr Vater Albaner verraten hätte (vgl. As 79). Unter der Aufforderung, genau zu schildern, wie er seine Schwester abgeholt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester vor etwa eineinhalb Monaten telefonisch unter Selbstmorddrohung von ihm verlangt habe, sie abzuholen. Er sei daraufhin mit einem Auto illegal in den Kosovo gefahren, in Prishtinë in einem Bus umgestiegen und mit diesem zur Heimatsstadt seiner Schwester gefahren, wo er sie aus einer Telefonzelle angerufen habe. Sie habe kommen können, weil ihr Gatte gerade in Deutschland gewesen sei. Sie seien dann mit dem Bus nach Prishtinë gefahren, von wo ein Onkel mütterlicherseits sie beide illegal nach Bosnien gefahren hätte. Auf Vorhalt, wieso er seine Schwester abholen hätte müssen, wenn ohnedies sein Onkel alles organisiert habe, erklärte er: "Ich bin zu meiner Schwester gefahren, weil ein Bruder verpflichtet ist, seine Schwester zu unterstützen." Erneut nachgefragt, wann er erfahren habe, dass ihr Mann ihn mit dem Umbringen bedrohe, erklärte der Beschwerdeführer:In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 06.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie einer Rechtsberaterin vorweg an, dass er wegen des Gatten seiner Schwester nicht in den Kosovo zurückkehren könne, da dieser ihn "mit Blutrache" bedrohen würde. Auf die Frage, wieso er dies wissen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dass "sie" seinen Vater zwei oder drei Mal angerufen und auch bedroht hätten, als er wieder in Bosnien gewesen wäre. Seine Schwester sei von ihrem Mann jedes Mal, wenn dieser von Deutschland in den Kosovo gekommen sei, geschlagen worden. Auch habe sie ihre Familie in Bosnien nie besuchen dürfen. Die Familie ihres Gatten habe ihr vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer eine Bosnierin geheiratet habe und ihr Vater Albaner verraten hätte vergleiche As 79). Unter der Aufforderung, genau zu schildern, wie er seine Schwester abgeholt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester vor etwa eineinhalb Monaten telefonisch unter Selbstmorddrohung von ihm verlangt habe, sie abzuholen. Er sei daraufhin mit einem Auto illegal in den Kosovo gefahren, in Prishtinë in einem Bus umgestiegen und mit diesem zur Heimatsstadt seiner Schwester gefahren, wo er sie aus einer Telefonzelle angerufen habe. Sie habe kommen können, weil ihr Gatte gerade in Deutschland gewesen sei. Sie seien dann mit dem Bus nach Prishtinë gefahren, von wo ein Onkel mütterlicherseits sie beide illegal nach Bosnien gefahren hätte. Auf Vorhalt, wieso er seine Schwester abholen hätte müssen, wenn ohnedies sein Onkel alles organisiert habe, erklärte er: "Ich bin zu meiner Schwester gefahren, weil ein Bruder verpflichtet ist, seine Schwester zu unterstützen." Erneut nachgefragt, wann er erfahren habe, dass ihr Mann ihn mit dem Umbringen bedrohe, erklärte der Beschwerdeführer:
"Er hat sie angerufen. Als wir in Bosnien waren und sie von ihrem Mann angerufen wurde." Auf Vorhalt, dass es wenig wahrscheinlich erscheine, dass eine Frau, die gerade von ihrem Mann geflüchtet sei, eine Anruf ihres Mannes entgegennehme und ihm auch noch mitteile, wo sie sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihr Gatte ihren Vater angerufen habe. Diesem habe er gesagt, dass er ihn umbringen werde bzw. irgendeiner sterben werde (vgl. As 81). Auf die Frage, wie ihr Gatte, der ja in Deutschland gewesen sei, überhaupt von ihrer Flucht wissen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass dessen Brüder ihm dies mitgeteilt hätten. Sofort am ersten Abend, als sie nicht zurückgekommen sei, hätten die Brüder gewusst, dass sie geflüchtet sei. Die Brüder ihres Mannes hätten seine Schwester auch malträtiert und ihr verboten, aus dem Haus zu gehen. Auf Vorhalt, wie sie dann das Haus verlassen hätte können, schilderte der Beschwerdeführer, dass er seine Schwester direkt von ihrem Haus abgeholt hätte und die Brüder, die hinter dem Haus gewesen wären, sie gehen lassen hätten, weil sie gedacht hätten, dass sie mit ihm nur spazieren gehe und nachher wieder zurückkomme (vgl. As 81). Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er seine Schwester aus einer Telefonzelle angerufen und sie dann zu dieser gekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, das stimmt auch, dort wo ich angerufen habe, dort ist eine Busstation und das Haus ist auch unmittelbar dort. Als sie nach meinem Anruf zu mir kam, sie hatte keine Tasche mit, dass die Familie ihres Mannes nicht merkt, dass sie nicht mehr zurückkommen wird." Der Beschwerdeführer habe seine Schwester in Bosnien zur Asylbehörde gebracht, wo sie sich bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise nach Österreich in einem Camp aufgehalten habe. Seine Schwester habe wegen der Drohanrufe ihrer Schwager in Bosnien eine Anzeige erstattet."Er hat sie angerufen. Als wir in Bosnien waren und sie von ihrem Mann angerufen wurde." Auf Vorhalt, dass es wenig wahrscheinlich erscheine, dass eine Frau, die gerade von ihrem Mann geflüchtet sei, eine Anruf ihres Mannes entgegennehme und ihm auch noch mitteile, wo sie sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihr Gatte ihren Vater angerufen habe. Diesem habe er gesagt, dass er ihn umbringen werde bzw. irgendeiner sterben werde vergleiche As 81). Auf die Frage, wie ihr Gatte, der ja in Deutschland gewesen sei, überhaupt von ihrer Flucht wissen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass dessen Brüder ihm dies mitgeteilt hätten. Sofort am ersten Abend, als sie nicht zurückgekommen sei, hätten die Brüder gewusst, dass sie geflüchtet sei. Die Brüder ihres Mannes hätten seine Schwester auch malträtiert und ihr verboten, aus dem Haus zu gehen. Auf Vorhalt, wie sie dann das Haus verlassen hätte können, schilderte der Beschwerdeführer, dass er seine Schwester direkt von ihrem Haus abgeholt hätte und die Brüder, die hinter dem Haus gewesen wären, sie gehen lassen hätten, weil sie gedacht hätten, dass sie mit ihm nur spazieren gehe und nachher wieder zurückkomme vergleiche As 81). Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er seine Schwester aus einer Telefonzelle angerufen und sie dann zu dieser gekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, das stimmt auch, dort wo ich angerufen habe, dort ist eine Busstation und das Haus ist auch unmittelbar dort. Als sie nach meinem Anruf zu mir kam, sie hatte keine Tasche mit, dass die Familie ihres Mannes nicht merkt, dass sie nicht mehr zurückkommen wird." Der Beschwerdeführer habe seine Schwester in Bosnien zur Asylbehörde gebracht, wo sie sich bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise nach Österreich in einem Camp aufgehalten habe. Seine Schwester habe wegen der Drohanrufe ihrer Schwager in Bosnien eine Anzeige erstattet.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Bedrohung durch Privatpersonen das Herkunftsland verlassen zu haben, unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht, dass er während des Kosovo-Krieges mit seiner Familie nach Bosnien geflüchtet wäre, da sein Vater gezwungen worden wäre, mit der serbischen Polizei zusammenzuarbeiten. Näher dazu befragt, sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, genauere Angaben darüber zu machen, was sein Vater für die Serben machen hätte müssen, sondern habe nur allgemein darüber gesprochen, dass die Serben bei Albanern Waffen gesucht hätten bzw. er nicht wissen würde, ob sein Vater jemanden umgebracht hätte. Selbst wenn diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden, so hätte sich dieser Sachverhalt bereits vor 15 Jahren zugetragen und es lasse sich daraus gegenwärtig keine Gefährdung für den Beschwerdeführer erkennen. Dass er aus diesem Grund als kosovarischer Staatsbürger nicht in den Kosovo reisen dürfe, könne ebenso nicht nachvollzogen werden. So habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass ihn im Kosovo jemand umbringen könnte, doch basiere diese Befürchtung lediglich auf Spekulationen und Mutmaßungen. Einen ihn konkret betreffenden Vorfall habe er nicht vorgebracht, weshalb insofern kein vitales Gefährdungsmoment für den Beschwerdeführer im Kosovo abgeleitet werden könne. Auch seine Behauptung, dass er seit acht Jahren, seit Beendigung seines Asylverfahrens, in Bosnien illegal leben würde, könne nicht nachvollzogen werden, zumal er dort verheiratet sei, Kinder habe und an der Wohnadresse seiner Schwiegereltern lebe. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass die Behörden nie auf ihn aufmerksam geworden wären bzw. er mangels Registrierung etwa auf einen Krankenversorgunganspruch verzichten würde. Weiters habe der Beschwerdeführer versucht, dem Bundesasylamt glaubhaft zu machen, dass er vom Schwager mit dem Umbringen bedroht worden wäre und Blutrache befürchten müsste, da er seiner Schwester geholfen hätte, den Kosovo zu verlassen. Diesbezüglich habe er sich aber bei seiner eher oberflächlich und vage gehaltenen abstrakten "Kurzgeschichte" auf Nachfragen immer mehr in Widersprüche verstrickt. So habe er in seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er sehen habe können, wie die Brüder seines Schwagers nach ihnen gesucht hätten, als er mit seiner Schwester in den Autobus eingestiegen wäre. In seiner zweiten Einvernahme habe er aber behauptet, dass die Brüder des Schwagers erst die Flucht der Schwester wahrgenommen hätten, als diese am Abend nicht nach Hause gekommen wäre. Unverständlich sei auch, dass er zuerst angegeben habe, dass seine Schwester das Haus nicht verlassen hätte dürfen, dann aber wieder behauptet habe, dass er sie von zuhause abgeholt hätte. Widersprüchlich dazu habe er einmal ausgeführt, dass er, als er in der Heimatstadt der Schwester angekommen sei, letztere angerufen hätte, und diese 15 Minuten später zu ihm zur Telefonzelle gekommen wäre. Zudem wäre es unverständlich, dass der Beschwerdeführer extra in den Kosovo reisen würde, wenn die Schleppung seiner Schwester ohnedies durch den im Kosovo lebenden Onkel mütterlicherseits organisiert worden sei. Diese Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche in wesentlichen Punkten würden gegen jegliche Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen. Unabhängig davon wäre bei einer tatsächlichen Bedrohung im Kosovo die Polizei zuständig, die - wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe - willens und fähig sei, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Kosovo die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Bedrohung durch Privatpersonen das Herkunftsland verlassen zu haben, unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht, dass er während des Kosovo-Krieges mit seiner Familie nach Bosnien geflüchtet wäre, da sein Vater gezwungen worden wäre, mit der serbischen Polizei zusammenzuarbeiten. Näher dazu befragt, sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, genauere Angaben darüber zu machen, was sein Vater für die Serben machen hätte müssen, sondern habe nur allgemein darüber gesprochen, dass die Serben bei Albanern Waffen gesucht hätten bzw. er nicht wissen würde, ob sein Vater jemanden umgebracht hätte. Selbst wenn diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden, so hätte sich dieser Sachverhalt bereits vor 15 Jahren zugetragen und es lasse sich daraus gegenwärtig keine Gefährdung für den Beschwerdeführer erkennen. Dass er aus diesem Grund als kosovarischer Staatsbürger nicht in den Kosovo reisen dürfe, könne ebenso nicht nachvollzogen werden. So habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass ihn im Kosovo jemand umbringen könnte, doch basiere diese Befürchtung lediglich auf Spekulationen und Mutmaßungen. Einen ihn konkret betreffenden Vorfall habe er nicht vorgebracht, weshalb insofern kein vitales Gefährdungsmoment für den Beschwerdeführer im Kosovo abgeleitet werden könne. Auch seine Behauptung, dass er seit acht Jahren, seit Beendigung seines Asylverfahrens, in Bosnien illegal leben würde, könne nicht nachvollzogen werden, zumal er dort verheiratet sei, Kinder habe und an der Wohnadresse seiner Schwiegereltern lebe. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass die Behörden nie auf ihn aufmerksam geworden wären bzw. er mangels Registrierung etwa auf einen Krankenversorgunganspruch verzichten würde. Weiters habe der Beschwerdeführer versucht, dem Bundesasylamt glaubhaft zu machen, dass er vom Schwager mit dem Umbringen bedroht worden wäre und Blutrache befürchten müsste, da er seiner Schwester geholfen hätte, den Kosovo zu verlassen. Diesbezüglich habe er sich aber bei seiner eher oberflächlich und vage gehaltenen abstrakten "Kurzgeschichte" auf Nachfragen immer mehr in Widersprüche verstrickt. So habe er in seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er sehen habe können, wie die Brüder seines Schwagers nach ihnen gesucht hätten, als er mit seiner Schwester in den Autobus eingestiegen wäre. In seiner zweiten Einvernahme habe er aber behauptet, dass die Brüder des Schwagers erst die Flucht der Schwester wahrgenommen hätten, als diese am Abend nicht nach Hause gekommen wäre. Unverständlich sei auch, dass er zuerst angegeben habe, dass seine Schwester das Haus nicht verlassen hätte dürfen, dann aber wieder behauptet habe, dass er sie von zuhause abgeholt hätte. Widersprüchlich dazu habe er einmal ausgeführt, dass er, als er in der Heimatstadt der Schwester angekommen sei, letztere angerufen hätte, und diese 15 Minuten später zu ihm zur Telefonzelle gekommen wäre. Zudem wäre es unverständlich, dass der Beschwerdeführer extra in den Kosovo reisen würde, wenn die Schleppung seiner Schwester ohnedies durch den im Kosovo lebenden Onkel mütterlicherseits organisiert worden sei. Diese Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche in wesentlichen Punkten würden gegen jegliche Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen. Unabhängig davon wäre bei einer tatsächlichen Bedrohung im Kosovo die Polizei zuständig, die - wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe - willens und fähig sei, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Kosovo die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom Vater gesagt worden wäre, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo sein Leben durch Blutrache in Gefahr wäre. In welchen Angelegenheiten der Vater mit der serbischen Staatspolizei zusammengearbeitet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er damals klein gewesen sei. Bei seiner Flucht aus dem Kosovo sei der Beschwerdeführer 11 Jahre gewesen und sein Vater habe zu ihm und seinem damals 13-jährigen Bruder gesagt: "Nimm diese Waffe mit, weil ab heute seit ihr im Kosovo nicht mehr sicher und wenn jemand versuchen würde, euch umzubringen, dann bringst du ihn als erster um. Es ist besser, wenn du ihn umbringst, bevor er euch umbringt."
Von wem sie in Gefahr wären, habe er nicht gesagt, aber sie hätten ihn auch nicht gefragt. Sein Vater sei krank und nehme ständig Medikamente, da er traumatisiert sei. Der Beschwerdeführer könne auch nicht sein ganzes Leben illegal in Bosnien verbringen. Im Kosovo würde er im Falle einer Rückkehr vor dem absoluten "Nichts" stehen. Weiters sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch das Bundesasylamt "überschießend" erfolgt und werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
1.4. Der Bruder des Beschwerdeführers reiste am 12.12.2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Kosovo wegen der Spitzeltätigkeit seines Vaters für die Serben vor dem Krieg Verfolgung durch die UÇK befürchten würde. Sein Vater sei deshalb vor dem Krieg von Albanern verprügelt worden. Seine Familie sei 1999 nach Bosnien geflüchtet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, Zl. 03 37.837-BAS, wurde der Asylantrag des Bruders des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Ein dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2011 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl. B5 250.588-0/2008/7E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bruder des Beschwerdeführers nicht gelungen sei, eine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Bedrohung in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.1.4. Der Bruder des Beschwerdeführers reiste am 12.12.2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Kosovo wegen der Spitzeltätigkeit seines Vaters für die Serben vor dem Krieg Verfolgung durch die UÇK befürchten würde. Sein Vater sei deshalb vor dem Krieg von Albanern verprügelt worden. Seine Familie sei 1999 nach Bosnien geflüchtet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, Zl. 03 37.837-BAS, wurde der Asylantrag des Bruders des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2011 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl. B5 250.588-0/2008/7E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bruder des Beschwerdeführers nicht gelungen sei, eine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Bedrohung in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerde stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist muslimischen Bekenntnisses. Er konnte nicht dartun, dass er im Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, wobei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wonach er dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe zum Opfer fallen würde.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 28.05.2013 und den Einvernahmeprotokollen vom 03.06.2013 sowie 06.06.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 25, As 41, As 85).Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 28.05.2013 und den Einvernahmeprotokollen vom 03.06.2013 sowie 06.06.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 25, As 41, As 85).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich offenbar seit 1998 oder 1999 in Bosnien aufgehalten hat, seinen Angaben zufolge, die auch Deckung im Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo vom 15.06.2008 finden, Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, im Kosovo einer Blutrachebedrohung seitens unbekannter Personen wegen der Kollaboration seines Vaters mit der serbischen Polizei vor 1999 ausgesetzt zu sein. Weiters befürchte er auch seitens der Familie seines Schwagers wegen der geleisteten Fluchthilfe für seine Schwester Blutrache.
Hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit seinem Vater zeigte sich der Beschwerdeführer - wie schon vom Bundesasylamt ausgeführt wurde - außerstande, dessen angebliche Kollaborationstätigkeit für die serbischen Behörden auch nur annähernd zu konkretisieren, oder konkrete Vorfälle zu schildern, die nach fast 15 Jahren einen hinreichenden Rückschluss auf eine Gefährdung seiner Person zulassen würden. Er war in diesem Zusammenhang aber auch nicht in der Lage, eine konkrete Familie zu nennen, mit der er sich in einer Blutrachefehde befinden würde, weshalb auch kein Anhaltspunkt für eine traditionelle Blutrachebedrohung erkannt werden kann. Sein diesbezüglich einziger Rechtfertigungsgrund, nämlich damals zu klein gewesen zu sein, um die Hintergründe zu kennen, erweist sich als völlig unglaubwürdig, erscheint es doch absolut unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer in den fast 15 Jahren in Bosnien, in denen er in regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern gestanden ist, die konkrete Tätigkeit seines Vaters, die zur Flucht seiner Familie geführt und sohin auch sein Leben maßgeblich beeinflusst hätte, so völlig verborgen geblieben wäre, dass er trotz Nachfragens diesbezüglich beim Bundesasylamt kein einziges individuelles - über den Allgemeinbegriff Kollaboration hinausreichendes -Beschreibungsmerkmal dartun konnte. Somit ging aber das Bundesasylamt zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Vaters vor Kriegsende im Kosovo aus.
Hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch die Familie Schwagers wegen der geleisteten Fluchthilfe für die Schwester zeigte das Bundesasylamt in seiner - weiter oben in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen - Beweiswürdigung eine Reihe massiver Widersprüche und Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers auf, die unmittelbar dessen Beteiligung an der Flucht und somit zentral die Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffen. In der Beschwerdeschrift wurden diesen Ausführungen des Bundesasylamts auch keine konkreten Argumente entgegengesetzt, weshalb kein Grund erkannt werden kann, die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesasylamts in Zweifel zu ziehen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Schwager in der letzten Einvernahme am 06.06.2013 auch noch zu einer Blutrachebedrohung steigerte.
Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Dies steht auch im Einklang mit dem Kenntnisstand des Asylgerichtshofes (vgl. dazu etwa AsylGH vom 21.03.2013, Zl. B5 408.778-1/2009/5E). Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre.Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Dies steht auch im Einklang mit dem Kenntnisstand des Asylgerichtshofes vergleiche dazu etwa AsylGH vom 21.03.2013, Zl. B5 408.778-1/2009/5E). Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre.
Letztlich konnte entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift aber auch nicht erkannt werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo in das absolute "Nichts" erfolgen würde. Vielmehr war festzustellen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der unter Zugrundelegung der Feststellungen des Bundesasylamts als kosovarischer Staatsangehöriger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Zugang zu staatlichen Sozialhilfeleistungen hat, auch im Herkunftsland offenbar über familiäre Anknüpfungspunkte (etwa Onkel mütterlicherseits) verfügt.
Der Vollständigkeit halber ist dazu noch zu ergänzen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei steht, ob er in sein Herkunftsland Kosovo zurückkehrt oder sich nach Bosnien begibt, wo sich seine Frau, sein Kind und seine Eltern aufhalten. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer samt vierjährigen Grundschulbesuch (vgl. As 13) und seiner ehelichen Anbindung an eine bosnische Staatsangehörige (vgl. As 33, 41) konnte das Bundesasylamt zu Recht von der Unglaubwürdigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers ausgehen, sich dort nicht legal aufgehalten zu haben. Letzteres würde im Wesentlichen auch seinen Angaben widersprechen, wonach er in Bosnien geheiratet habe, weil er nicht in den Kosovo zurückkehren habe dürfen (vgl. As 33), wobei er seine Ehefrau in der Erstbefragung offenbar noch gänzlich verschwiegen hat (vgl. As 11, As 15).Der Vollständigkeit halber ist dazu noch zu ergänzen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei steht, ob er in sein Herkunftsland Kosovo zurückkehrt oder sich nach Bosnien begibt, wo sich seine Frau, sein Kind und seine Eltern aufhalten. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer samt vierjährigen Grundschulbesuch vergleiche As 13) und seiner ehelichen Anbindung an eine bosnische Staatsangehörige vergleiche As 33, 41) konnte das Bundesasylamt zu Recht von der Unglaubwürdigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers ausgehen, sich dort nicht legal aufgehalten zu haben. Letzteres würde im Wesentlichen auch seinen Angaben widersprechen, wonach er in Bosnien geheiratet habe, weil er nicht in den Kosovo zurückkehren habe dürfen vergleiche As 33), wobei er seine Ehefrau in der Erstbefragung offenbar noch gänzlich verschwiegen hat vergleiche As 11, As 15).
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 26-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes soziales Netz im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 26-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes soziales Netz im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. In Österreich halten sich ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf. Zum Bruder bestand laut seit 2003 - bis auf zwei Anrufe (vgl. As 33) - kein Kontakt mehr, es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt im Inland vor. Gleiches gilt im Wesentlichen für seine Schwester, die aktuell im Rahmen ihres Asylverfahrens in einem anderen Bundesland als der Beschwerdeführer untergebracht ist und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge vor ihrer Ausreise bei ihrem Gatten in Kosovo bzw. in einem Camp in Bosnien gelebt hat. Darüber hinaus liegen aber auch keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die sehr kurze Zeitspanne, seit der sich der im Mai 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. In Österreich halten sich ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf. Zum Bruder bestand laut seit 2003 - bis auf zwei Anrufe vergleiche As 33) - kein Kontakt mehr, es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt im Inland vor. Gleiches gilt im Wesentlichen für seine Schwester, die aktuell im Rahmen ihres Asylverfahrens in einem anderen Bundesland als der Beschwerdeführer untergebracht ist und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge vor ihrer Ausreise bei ihrem Gatten in Kosovo bzw. in einem Camp in Bosnien gelebt hat. Darüber hinaus liegen aber auch keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die sehr kurze Zeitspanne, seit der sich der im Mai 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).
5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
5.2. Laut § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 i. d.g.F., gelten aufgrund des § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Z. 1); Kosovo (Z. 2); Kroatien (Z. 3); Mazedonien (Z. 4); Montenegro (Z. 5); Serbien (Z. 6) und Albanien (Z. 7) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.5.2. Laut Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, i. d.g.F., gelten aufgrund des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Ziffer eins,); Kosovo (Ziffer 2,); Kroatien (Ziffer 3,); Mazedonien (Ziffer 4,); Montenegro (Ziffer 5,); Serbien (Ziffer 6,) und Albanien (Ziffer 7,) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG.Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
30.07.2013