Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 435.104-1/2013/4E
S1 435.105-1/2013/3E
S1 435.106-1/2013/3E
S1 435.107-1/2013/3E
S1 435.108-1/2013/3E
S1 435.109-1/2013/3E
S1 435.110-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.236 - EAST West,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.236 - EAST West,
2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.237 - EAST West,2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.237 - EAST West,
3.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.238 - EAST West,3.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.238 - EAST West,
4.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.240 - EAST West,4.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.240 - EAST West,
5.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.241 - EAST West,5.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.241 - EAST West,
6.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.242 - EAST West,6.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.242 - EAST West,
7.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.243 - EAST West, zu Recht erkannt:7.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zahl 13 04.243 - EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Gatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3.- bis 7.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus XXXX, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 04.04.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Gatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3.- bis 7.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus römisch 40 , der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 04.04.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer bereits am 30.03.2013 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 11.04.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 an Österreich erklärt.2. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer bereits am 30.03.2013 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 11.04.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Österreich erklärt.
3. Der 1.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung am 06.04.2013 (As. 27-37 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers) in Österreich, sie hätten Ende März 2013 ihren Heimatort XXXX verlassen und seien mit dem Zug über XXXX und XXXX nach Polen gefahren. Beim Grenzübertritt zu Polen seien ihre Fingerabdrücke genommen worden. Ob sie in Polen Asylanträge gestellt hätten, wüsste er nicht. Statt der Aufforderung, sich in ein Lager zu begeben, zu entsprechen, hätten sie in einem Gasthaus übernachtet und wären am nächsten Tag mit einem Taxi nach Österreich gereist. In Polen habe es "ihnen nicht gefallen" und sie hätten auch nicht vorgehabt dort zu bleiben. Er wolle dorthin nicht zurück, da es an Russland grenze und daher nicht sicher sei.3. Der 1.-Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung am 06.04.2013 (As. 27-37 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers) in Österreich, sie hätten Ende März 2013 ihren Heimatort römisch 40 verlassen und seien mit dem Zug über römisch 40 und römisch 40 nach Polen gefahren. Beim Grenzübertritt zu Polen seien ihre Fingerabdrücke genommen worden. Ob sie in Polen Asylanträge gestellt hätten, wüsste er nicht. Statt der Aufforderung, sich in ein Lager zu begeben, zu entsprechen, hätten sie in einem Gasthaus übernachtet und wären am nächsten Tag mit einem Taxi nach Österreich gereist. In Polen habe es "ihnen nicht gefallen" und sie hätten auch nicht vorgehabt dort zu bleiben. Er wolle dorthin nicht zurück, da es an Russland grenze und daher nicht sicher sei.
Seine Heimat habe er verlassen, weil er von der Polizei mehrmals abgeholt und gefoltert worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo sich sein Cousin, der Widerstandskämpfer sei und seit zwei Jahren verschwunden sei, aufhalte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
4. Die 2.-Beschwerdeführerin führte bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 06.04.2013 (As. 31-43 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin) ergänzend zu den Angaben ihres Gatten an, dass nachdem ihnen in Polen die Fingerabdrücke abgenommen worden wären, sie Unterlagen unterschrieben hätten, die auf Polnisch gewesen wären. Ob es sich dabei um Asylanträge gehandelt habe, wisse sie nicht, da niemand sie aufgeklärt habe. Ihre mitgereisten Kinder befänden sich seit ihrer Geburt bei ihr und hätten so wie sie keine eigenen Fluchtgründe. Sie wären wegen der Probleme ihres Gatten geflüchtet.
5. Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 22.04.2013 (As. 99-107 BAA, Akt des 1.-Beschwerdeführers) führte der 1.-Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er keine Medikamente nehme, sich aber kränklich fühle. Er fühle sich seit dem Beginn der Unruhen im Jahre 1996 schwach. Er sei gestern wegen Kopfschmerzen ins Krankenhaus gebracht worden, wo er Infusionen bekommen habe und dann entlassen worden sei. Seine Hände wären seit damals geschwollen, und das mache ihm Sorgen.
Zu seinem Asylantrag in Polen führte er an, dass er nicht wisse, wie sein Verfahren ausgegangen sei.
Auf Vorhalt der geplanten Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Überstellung nach Polen, führte er aus, dass er das nicht wolle. Er wolle nicht, dass sie nahe an Russland leben. Sie würden sie dort finden und bedrohen.
Die Frage, ob es während seines Aufenthaltes in Polen zu Vorfällen gekommen sei, verneinte er. Sie wären ja nur "auf der Durchreise" gewesen. Wären sie ein halbes Jahr dort gewesen, hätten ihre Verfolger sie gefunden und nicht in Ruhe gelassen. Deshalb wären sie nach Österreich gekommen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die behördlichen Länderfeststellungen zu Polen verzichtete der 1.-Beschwerdeführer.
6. Die 2.- bis 4.-Beschwerdeführer wurden einer gemeinsamen niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 20.04.2013 (As. 103-111 BAA, Akt der 2.-Beschwerdeführerin, As. 77-85 BAA, Akt des 3.-Beschwerdeführers, As. 77-85 BAA, Akt der 4.-Beschwerdeführerin) unterzogen.
Die 2.-Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder, die 3.- bis 7.-Beschwerdeführer gelten würden. Ihre Kinder seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen, sie seien nur etwas unruhig. Zu ihrem eigenen Gesundheitszustand führte die 2.- Beschwerdeführerin aus, dass sie Probleme mit ihren Nerven hätte. Näher befragt, meinte sie, sie denke, dass "mit den Nerven etwas nicht stimme". Ihre Tochter (gemeint die 4.Beschwerdeführerin) sei etwas unruhig. Sie sehe es an ihren Augen. Sie seien schon beim Arzt gewesen; dieser hätte gesagt, dass alles in Ordnung sei. Sie hätten auch keinen weiteren Termin mehr bekommen.
Die 3.- bis 4.-Beschwerdeführer erklärten aus eigenem gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
Die 2.-Beschwerdeführerin legte zu ihrem Asylverfahren in Polen dar, dass sie dort etwas unterschrieben hätten, sie wüssten aber nicht was. Sie hätten keine Verwandten im Bereich der EU beziehungsweise in Österreich. Nach konkreten Gründen befragt, die ihrer Überstellung nach Polen entgegenstünden, gab sie an, dass sie nicht mehr dorthin können. Polen sei "zu nahe an Russland", sie könnten dort gefunden werden. Der 3.-Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht. Die 4.-Beschwerdeführerin erklärte, dass sie sich den Angaben ihrer Mutter anschließe.
Nach konkreten Vorfällen befragt, gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass nichts gewesen sei, aber sie wisse einfach, dass es dort Leute gebe, die ihnen gefährlich werden könnten. Sie wisse das von früher. Sie meine damit, dass zum Beispiel der Bruder ihres Gatten seit zwei Jahren verschwunden sei - das wäre in Tschetschenien gewesen. Seitdem hätten sie Probleme. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die behördlichen Länderfeststellungen zu Polen verzichtete auch die 2.-Beschwerdeführerin.
7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.05.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.05.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG aus November 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG aus November 2012, (jeweils gleichlautende) Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:
Ein etwaig eingestelltes Asylverfahren in Polen könne binnen zwei Jahren bei Rückkehr wiederaufgenommen werden. Ansonsten bestehe die Möglichkeit einer neuen Asylantragsstellung. Dublin-Rückkehrer hätten vollen Zugang zum Asylverfahren.
Alle Asylbewerber, ob in oder außerhalb von Flüchtlingszentren untergebracht, hätten vollen Anspruch auf medizinische Leistungen wie polnische Staatsbürger, einschließlich psychologischer Unterstützungsleistungen. Die Art der medizinischen Behandlung werde ausschließlich von Ärzten entschieden.
Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, belgisches Comité d'aide aux réfugiés, Queen Mary University of London, polnische Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätten die Beschwerdeführer konkrete Bedrohungs-, bzw. Verfolgungssituationen in Polen angegeben.
Insoweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung durch ihre Verfolger in Polen geltend machen, sei anzumerken, dass es ihnen im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, von deren ausreichender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen sei. Daher könne kein "real risk" erkannt werden. Aus ihren Angaben seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten.Insoweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung durch ihre Verfolger in Polen geltend machen, sei anzumerken, dass es ihnen im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, von deren ausreichender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen sei. Daher könne kein "real risk" erkannt werden. Aus ihren Angaben seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Polen ergeben.
Die Kopfschmerzen des 1.-Beschwerdeführers, weswegen er im Krankenhaus Infusionen bekommen hätte, es aber keiner längeren stationären Aufnahme bedurft hätte, wären nicht von lebensbedrohendem Charakter, da andernfalls er nicht in häusliche Pflege entlassen worden wäre. Die 2.-Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der behaupteten Nervenprobleme selbst angegeben, dass sie beim Arzt gewesen sei und es keiner Behandlung bedurft hätte. Darüber hinaus gehe aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass ihre Beschwerden in Polen behandelt werden würden. Somit liegen keine exzeptionellen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, welche sich bei Überstellung unzumutbar verschlechtern würden, vor.
Relevante familiäre Bindungen (außer den mitgereisten Familienangehörigen) in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können und da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung diesbezüglich auch keinen Eingriff in ihr Familienleben dar. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
8. Am 08.05.2013 langte beim Bundesasylamt ein Ambulanzbefund des Landeskrankenhauses XXXX vom 19.04.2013 ein. Danach sei der 1.-Beschwerdeführer wegen "Frontale Cephalea" [Migräne, Spannungskopfschmerzen] (nach Kriegsverletzung mind. 2 Splitter im Cerebrum), wobei sich jedoch laut Befund keine rezenten (pathologischen) Veränderungen beziehungsweise Auffälligkeiten zeigten (auch kein erhöhter Hirndruck), mit Novalgin und Perfalgin ambulant behandelt worden. Er sei sodann "in stark gebessertem Zustand" entlassen worden.8. Am 08.05.2013 langte beim Bundesasylamt ein Ambulanzbefund des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 19.04.2013 ein. Danach sei der 1.-Beschwerdeführer wegen "Frontale Cephalea" [Migräne, Spannungskopfschmerzen] (nach Kriegsverletzung mind. 2 Splitter im Cerebrum), wobei sich jedoch laut Befund keine rezenten (pathologischen) Veränderungen beziehungsweise Auffälligkeiten zeigten (auch kein erhöhter Hirndruck), mit Novalgin und Perfalgin ambulant behandelt worden. Er sei sodann "in stark gebessertem Zustand" entlassen worden.
9. Gegen die unter Punkt 7 referierten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben, worin das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzt vorgebracht wurde, dass sich die Beschwerdeführer von polnischen Behörden keine Hilfe und Unterstützung erwarten könnten, weshalb ihnen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. In einer handschriftlichen Ergänzung legen die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe (in Tschetschenien) näher dar und ersuchen, ihnen Schutz in Österreich zu gewähren.
10. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 22.05.2013.
11. Am 23.05.2013 langten zwei weitere medizinische Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 13. und 17.05.2013 ein, denen zufolge der 1.-Beschwerdeführer wegen Beschwerden nach einer Explosion im Jahr 1997 im Bereich Kopf, Hand links und Fuß links ambulant behandelt worden sei. Empfohlen wurden des Weiteren eine neurologische und psychologische Vorstellung und eine ebensolche bei der Schmerzambulanz.11. Am 23.05.2013 langten zwei weitere medizinische Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 13. und 17.05.2013 ein, denen zufolge der 1.-Beschwerdeführer wegen Beschwerden nach einer Explosion im Jahr 1997 im Bereich Kopf, Hand links und Fuß links ambulant behandelt worden sei. Empfohlen wurden des Weiteren eine neurologische und psychologische Vorstellung und eine ebensolche bei der Schmerzambulanz.
12. Aus dem AIS-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführer am 12.06.2013 nach Polen überstellt worden wären. Besondere Vorkommnisse sind diesem nicht zu entnehmen.
13. Einsichtnahmen in das Grundversorgungssystem des Bundes ergaben bis zu diesem Zeitpunkt keine (weiteren) stationären Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführer in Österreich.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO kraft vorangegangener ersten Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO. Durch die von den Beschwerdeführern übereinstimmend angegebenen Einreisen von Weißrussland aus (die nur aufgrund der Asylantragstellungen erfolgen konnten) war Polen auch im Sinne des Art. 10 Abs 1 Dublin II VO materiell zuständig. Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärt haben, sie wüssten nicht, ob sie einen Asylantrag in Polen gestellt hätten, wobei sie eine solche Antragstellung aber auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt haben, erweist sich dies angesichts der diesbezüglich eindeutigen Auskunft der polnischen Behörden als nicht glaubhaft. Da die Beschwerdeführer ja ein prima facie substantiiertes Vorbringen über eine asylrelevante Verfolgungssituation in ihrer Heimat erstattet haben, war es auch menschenrechtliche Verpflichtung der polnischen Behörden schon im Zweifel von einem Schutzantrag nach der GFK auszugehen (andernfalls die Beschwerdeführer ja auch im Drittstaat Weißrussland verbleiben hätten müssen).2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener ersten Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO. Durch die von den Beschwerdeführern übereinstimmend angegebenen Einreisen von Weißrussland aus (die nur aufgrund der Asylantragstellungen erfolgen konnten) war Polen auch im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO materiell zuständig. Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärt haben, sie wüssten nicht, ob sie einen Asylantrag in Polen gestellt hätten, wobei sie eine solche Antragstellung aber auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt haben, erweist sich dies angesichts der diesbezüglich eindeutigen Auskunft der polnischen Behörden als nicht glaubhaft. Da die Beschwerdeführer ja ein prima facie substantiiertes Vorbringen über eine asylrelevante Verfolgungssituation in ihrer Heimat erstattet haben, war es auch menschenrechtliche Verpflichtung der polnischen Behörden schon im Zweifel von einem Schutzantrag nach der GFK auszugehen (andernfalls die Beschwerdeführer ja auch im Drittstaat Weißrussland verbleiben hätten müssen).
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.
2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer der jeweiligen Antragsteller, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer der jeweiligen Antragsteller, die zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchten) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
2.2.2.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
2.2.2.2. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.2.2.2.2. Aus den insofern ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Beschwerden des 1.-Beschwerdeführers ist konkret auf die vorgelegten medizinischen Befunde des Landeskrankenhauses XXXX zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nach einer Explosion im Jahr 1996/97 an Beschwerden im Bereich Kopf, Hand links und Fuß links leidet, jedoch würden Befunde keine rezente Änderungen beziehungsweise Auffälligkeiten zeigen. Aus den vorgelegten Befunden geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer stationär behandelt wurde. Vielmehr wurde er mit Schmerzmitteln ambulant behandelt und in stark gebessertem Zustand entlassen. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass er nicht in häusliche Pflege entlassen worden wäre, wenn es sich bei seinen Beschwerden um lebensbedrohende Krankheiten gehandelt hätte. Bezüglich der von der 2.-Beschwerdeführerin behaupteten Nervenprobleme ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sie selbst dazu angeführt hat, dass sie beim Arzt gewesen wären und es keiner Behandlung bedurft hätte. Insgesamt ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer (auch zur 4. Beschwerdeführerin wurde nur einmal vage auf einen unruhigen Zustand hingewiesen) nicht geeignet, Krankheitszustände darzulegen, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK tangieren. Da eine Unterstützung durch Rechtsberater gegeben war und ist, besteht auch kein Hinweis dahingehend, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, ein umfassendes Vorbringen in diesem Kontext zu erstatten.Hinsichtlich der Beschwerden des 1.-Beschwerdeführers ist konkret auf die vorgelegten medizinischen Befunde des Landeskrankenhauses römisch 40 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nach einer Explosion im Jahr 1996/97 an Beschwerden im Bereich Kopf, Hand links und Fuß links leidet, jedoch würden Befunde keine rezente Änderungen beziehungsweise Auffälligkeiten zeigen. Aus den vorgelegten Befunden geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer stationär behandelt wurde. Vielmehr wurde er mit Schmerzmitteln ambulant behandelt und in stark gebessertem Zustand entlassen. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass er nicht in häusliche Pflege entlassen worden wäre, wenn es sich bei seinen Beschwerden um lebensbedrohende Krankheiten gehandelt hätte. Bezüglich der von der 2.-Beschwerdeführerin behaupteten Nervenprobleme ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sie selbst dazu angeführt hat, dass sie beim Arzt gewesen wären und es keiner Behandlung bedurft hätte. Insgesamt ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer (auch zur 4. Beschwerdeführerin wurde nur einmal vage auf einen unruhigen Zustand hingewiesen) nicht geeignet, Krankheitszustände darzulegen, welche die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangieren. Da eine Unterstützung durch Rechtsberater gegeben war und ist, besteht auch kein Hinweis dahingehend, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, ein umfassendes Vorbringen in diesem Kontext zu erstatten.
Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Die im letzten Befund des LKH XXXX für den 1.-Beschwerdeführer angeratene neurologische und psychologische Vorstellung, sowie eine solche bei der Schmerzambulanz kann demgemäß auch in Polen als möglich angesehen werden, ein besonders komplexer Behandlungsbedarf, welcher ausnahmsweise einer weiteren Abklärung bedürfte, ist so jedenfalls nicht erkennbar.Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Die im letzten Befund des LKH römisch 40 für den 1.-Beschwerdeführer angeratene neurologische und psychologische Vorstellung, sowie eine solche bei der Schmerzambulanz kann demgemäß auch in Polen als möglich angesehen werden, ein besonders komplexer Behandlungsbedarf, welcher ausnahmsweise einer weiteren Abklärung bedürfte, ist so jedenfalls nicht erkennbar.
Bezüglich der 3.- bis 7.-Beschwerdeführer (deren gesetzliche Vertreterin ausdrücklich angegeben hat, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe) wurden zu keinem Zeitpunkt (auch nicht in den Beschwerden) gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet; abgesehen von der schon oben erwähnten vagen Äußerung in Bezug auf die 4.-Beschwerdeführerin.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt; dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt; dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes.
Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits in schlüssiger Form bejaht und ist dem in den Beschwerden (die sich mit dieser Thematik gar nicht auseinandersetzen) nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden und haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aufzugreifenden entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
2.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen - mangelnde Sicherheit
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach Polen nahe zu Russland liege und ihre Verfolger sie dort finden könnten sowie sie deshalb dort nicht sicher wären, erweist sich als rein spekulativ, da es insgesamt sehr vage geblieben ist und sie keinerlei konkrete Angaben zu ihren Verfolgern machen konnten. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer selbst angegeben, dass es während ihrem Aufenthalt in Polen zu keinen Vorfällen gekommen ist. Selbst bei Androhung von Übergriffen Dritter hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, von denen mangels ansatzweise substantiierter Gegenbehauptung ausgegangen werden kann, sie seien grundsätzlich gewillt und in der Lage, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Die verwaltungsbehördlichen Feststellungen zu Polen im angefochtenen Bescheid erwähnen ein funktionierendes Justizwesen und unter ziviler Kontrolle stehende Sicherheitsbehörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
2.2.5. Ergebnis
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.
2.3. Ausweisungsentscheidungen
Hinsichtlich den von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Hinsichtlich den von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführer haben (siehe oben 2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).
Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Mitgliedstaat, real risk, RechtsschutzstandardZuletzt aktualisiert am
26.07.2013