TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/15 S7 435670-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S7 435.670-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 06.360-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 06.360-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 15.05.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Anfrage hat ergeben, dass er am 17.08.2011 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 20.09.2011 einen Asylantrag in Italien gestellt hat.

I.2. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers erfolgte am 17.05.2013, in welcher er zu seiner Reiseroute als auch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. So gab der Antragsteller zusammengefasst an, Anfang Jänner 2009 von Nigeria über den Niger und Libyen, wo er einige Monate gelebt habe, nach XXXX/Italien geflohen zu sein. Dort hätte ihm die Polizei die Fingerabdrücke abgenommen, den Beschwerdeführer in ein Lager gebracht und nach vier Tagen nach XXXX transferiert, wo er bis zur Schließung des dortigen Lagers gelebt habe. Am 13.05.2013 habe er sich in den Zug gesetzt und sei am nächsten Tag in XXXX angekommen.römisch eins.2. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers erfolgte am 17.05.2013, in welcher er zu seiner Reiseroute als auch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. So gab der Antragsteller zusammengefasst an, Anfang Jänner 2009 von Nigeria über den Niger und Libyen, wo er einige Monate gelebt habe, nach XXXX/Italien geflohen zu sein. Dort hätte ihm die Polizei die Fingerabdrücke abgenommen, den Beschwerdeführer in ein Lager gebracht und nach vier Tagen nach römisch 40 transferiert, wo er bis zur Schließung des dortigen Lagers gelebt habe. Am 13.05.2013 habe er sich in den Zug gesetzt und sei am nächsten Tag in römisch 40 angekommen.

Zu Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dort einen Aufenthaltstitel erhalten zu haben, welcher im Jänner 2013 abgelaufen und danach nicht mehr verlängert worden sei. Da das italienische Lager geschlossen und der Beschwerdeführer auf die Straße gesetzt worden sei, könne er nicht mehr dorthin zurückkehren.

Seine Heimat habe er verlassen, da ihn sein Onkel für ein Ritual opfern habe wollen. Sein Vater sei bereits verstorben; seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern würden noch in Nigeria leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.

I.3. Am 22.05.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für den Beschwerdeführer an Italien, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) stützte (Aktenseiten 27 bis 31; infolge kurz: AS). Am selben Tag wurden dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG sowie die Länderfeststellungen zu Italien ausgefolgt.römisch eins.3. Am 22.05.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für den Beschwerdeführer an Italien, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) stützte (Aktenseiten 27 bis 31; infolge kurz: AS). Am selben Tag wurden dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG sowie die Länderfeststellungen zu Italien ausgefolgt.

I.4. Mit Schreiben vom 27.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, hat Italien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-VO erklärt (AS 67).römisch eins.4. Mit Schreiben vom 27.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, hat Italien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Dublin-II-VO erklärt (AS 67).

I.5. Am 31.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin einvernommen. Gesundheitliche Beschwerden bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder der EU verneinte der Antragsteller. Er wolle aber nicht mehr nach Italien zurück, da er dort keine eine Arbeit und keine Unterkunft gehabt habe, sodass er entweder bei der Caritas oder auf der Straße habe schlafen müssen. Im Jänner 2013 sei nämlich das Lager in XXXX, in welchem er untergebracht gewesen sei, geschlossen worden und habe man ihm gesagt, dass er das Lager nun verlassen müsse. Etwa 800 Flüchtlinge wären in diesem Lager gewesen. Nur Frauen mit Kindern hätten bleiben dürfen. Nachdem die Rechtsberaterin den Beschwerdeführer zu seinen Angaben in der Erstbefragung befragte, wonach er einen Aufenthaltstitel in Italien besessen hätte, meinte dieser: "Ich bekam kein Dokument und auch keinen Aufenthaltstitel. Ich bekam im Zuge der Antragstellung einen Zettel, der ein Jahr gültig war. Man sagte mir, dass ich danach ein Dokument bekommen würde. Das war aber nicht der Fall" (AS 93).römisch eins.5. Am 31.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin einvernommen. Gesundheitliche Beschwerden bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder der EU verneinte der Antragsteller. Er wolle aber nicht mehr nach Italien zurück, da er dort keine eine Arbeit und keine Unterkunft gehabt habe, sodass er entweder bei der Caritas oder auf der Straße habe schlafen müssen. Im Jänner 2013 sei nämlich das Lager in römisch 40 , in welchem er untergebracht gewesen sei, geschlossen worden und habe man ihm gesagt, dass er das Lager nun verlassen müsse. Etwa 800 Flüchtlinge wären in diesem Lager gewesen. Nur Frauen mit Kindern hätten bleiben dürfen. Nachdem die Rechtsberaterin den Beschwerdeführer zu seinen Angaben in der Erstbefragung befragte, wonach er einen Aufenthaltstitel in Italien besessen hätte, meinte dieser: "Ich bekam kein Dokument und auch keinen Aufenthaltstitel. Ich bekam im Zuge der Antragstellung einen Zettel, der ein Jahr gültig war. Man sagte mir, dass ich danach ein Dokument bekommen würde. Das war aber nicht der Fall" (AS 93).

I.6. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 04.06.2013, Zl. 13 06.360 EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.römisch eins.6. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 04.06.2013, Zl. 13 06.360 EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren dem Bescheid nach auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren dem Bescheid nach auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. Die NGOs am Flughafen würden unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durchführen (z.B. Ausgabe von Medikamenten), über die italienische Gesetzeslage informieren und für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren sorgen. Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte und Asylwerber in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger hätten.

Jeder Drittstaatsangehörige, der bei der Asylantragstellung bekannt gebe, dass er über keine Unterkunft verfüge, habe Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Unterbringungssystem SPRAR. Wenn im SPRAR nicht genug Plätze zur Verfügung stünden, können Asylwerber zeitweise auch in einem CARA untergebracht werden.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, in Italien weder Arbeit noch Unterkunft gehabt zu haben, kein Glauben geschenkt werde, da diese völlig dem Amtswissen und den Länderfeststellungen widersprechen würden. Des Weiteren sei sein Vorbringen auch widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin VO ergeben.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, in Italien weder Arbeit noch Unterkunft gehabt zu haben, kein Glauben geschenkt werde, da diese völlig dem Amtswissen und den Länderfeststellungen widersprechen würden. Des Weiteren sei sein Vorbringen auch widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO ergeben.

Im Übrigen werde durch die Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.Im Übrigen werde durch die Ausweisung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.

I.7. Mit Bescheid vom 10.06.2013 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 10.06.2013 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt.

I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Rechtsmittelschriftsatz werden verschiedene Problemfelder der Asylwerber in Italien beleuchtet, allen voran in Hinblick auf die Unterkunft. Eine Ausweisung nach Italien würde für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Er habe diesbezüglich nachvollziehbar geschildert, dass es in Italien an Arbeit und Unterkunft gemangelt habe, was auf eine unzureichende Versorgung schließen lasse.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Rechtsmittelschriftsatz werden verschiedene Problemfelder der Asylwerber in Italien beleuchtet, allen voran in Hinblick auf die Unterkunft. Eine Ausweisung nach Italien würde für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Er habe diesbezüglich nachvollziehbar geschildert, dass es in Italien an Arbeit und Unterkunft gemangelt habe, was auf eine unzureichende Versorgung schließen lasse.

I.9. Am 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.römisch eins.9. Am 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dies Italien. Durch das aufgenommene Konsultationsverfahren mit Italien steht nun eindeutig fest, dass der Genannte einen italienischen Aufenthaltstitel hat (vgl. AS 67:Im vorliegenden Fall ist dies Italien. Durch das aufgenommene Konsultationsverfahren mit Italien steht nun eindeutig fest, dass der Genannte einen italienischen Aufenthaltstitel hat vergleiche AS 67:

"According to art. 16.2 -, Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s), sodass jedenfalls Art. 16 Abs. 2 der VO 343/2003 verwirklicht war."According to art. 16.2 -, Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s), sodass jedenfalls Artikel 16, Absatz 2, der VO 343 aus 2003, verwirklicht war.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

2.5. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechtes sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).

Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde ein aktuelles Dokument des UNHCR aus Juli 2012 entgegenzuhalten (unter: http://www.unhcr.org/refworld/docid/5003da882.html). Aus der Gesamtschau der darin getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln (vergleichbar mit der Situation in Griechenland) behaftet wäre.

Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff), dass die (hier: mögliche) Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist.

Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl. auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).

Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild, 17 einstweilige Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen (darunter 4 Fälle aus Österreich) gegenüber.

Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, in Bezug auf eine Familie wie in der hier vorliegenden Beschwerdesache vom 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff; ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, vom 22.08.2012, GZ. E-4175, zuletzt etwa, in Bezug auf eine Familie wie in der hier vorliegenden Beschwerdesache vom 06.02.2013, E-360/2013, sowie vom 13.02.2013 im verstärkten Senat E-370/2012, vom 14.02.2013, E-627/2013 und vom selben Tag E-607/2013), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten, wie schon oben erwähnt, gegenständlich nicht).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Italien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

2.6. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.6. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde; es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde; es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

2.7. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK:2.7. Italienisches Asylwesen/Situation des Beschwerdeführers in Italien unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK:

Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nie glaubwürdig dargelegt hat, dass ihm in Italien bisher eine unmenschliche oder unzumutbare Behandlung zugekommen wäre. Daran vermag allein der Umstand, in Italien keine Arbeit gefunden zu haben, nichts zu ändern.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schließen des Lagers in XXXX und seine damit zusammenhängende Obdachlosigkeit blieb letztlich unbelegt und ist für sich allein nicht geeignet, darzulegen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schließen des Lagers in römisch 40 und seine damit zusammenhängende Obdachlosigkeit blieb letztlich unbelegt und ist für sich allein nicht geeignet, darzulegen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Aus dem Antwortschreiben der italienischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. AS 67 sowie den Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der Dublin II-VO: "Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu"). Durch seine Aufenthaltsberechtigung stehen dem Beschwerdeführer jedenfalls viele Möglichkeiten offen, wie es auch auf die italienischen Staatsbürger zutrifft.Aus dem Antwortschreiben der italienischen Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Aufenthaltstitel verfügt vergleiche AS 67 sowie den Wortlaut des Artikel 16, Absatz 2, der Dublin II-VO: "Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu"). Durch seine Aufenthaltsberechtigung stehen dem Beschwerdeführer jedenfalls viele Möglichkeiten offen, wie es auch auf die italienischen Staatsbürger zutrifft.

Den Länderfeststellungen zufolge haben Asylwerber in Italien einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, wobei nicht zu leugnen ist, dass in diesem Bereich Kapazitätsprobleme gegeben sind, die jedoch durch das Vorhandensein zahlreicher humanitärer (lokaler und kirchlicher) Organisationen releviert werden. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderberichten zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.Den Länderfeststellungen zufolge haben Asylwerber in Italien einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, wobei nicht zu leugnen ist, dass in diesem Bereich Kapazitätsprobleme gegeben sind, die jedoch durch das Vorhandensein zahlreicher humanitärer (lokaler und kirchlicher) Organisationen releviert werden. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderberichten zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Zweitens muss betont werden, dass nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen der Zugang zum Asylverfahren als solches gewährleistet ist.

Im Übrigen ist auch erneut auf die unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien hinzuweisen, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt betrachtet kann Italien keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein.

Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der italienische Staat das Non-Refoulement-Gebot oder die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen drittens ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der italienische Staat das Non-Refoulement-Gebot oder die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.

Insgesamt betrachtet liegt hier somit kein vom Asylgerichtshof aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 30-jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Italien zu zweifeln.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Italien zu zweifeln.

Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ausweisung rechtmäßig, deutsche Gerichte, real risk

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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