TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/15 E1 432490-1/2013

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E1 432.490-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zl. 10 09.697-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zl. 10 09.697-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 19.10.2010 gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, Schiit zu sein, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören, verheiratet zu sein und in XXXX in der Provinz Punjab gelebt zu haben. Er habe von 1978 bis 2004 als Landwirt bzw. Hirte gearbeitet und zuletzt selbstständig einen CD-Handel betrieben und sei am 01.10.2010 mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX und in weiterer Folge nach zehn Tagen über XXXX und XXXX nach XXXX geflogen. Seine Mutter, ein Bruder, seine Ehefrau sowie seine Tochter und drei Söhne seien nach wie vor in Pakistan. Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Generalsekretär der schiitischen Vereinigung in seiner Siedlung gewesen und deshalb von radikalen sunnitischen Gruppen angegriffen und verfolgt worden, weshalb er Angst um sein Leben gehabt und Pakistan verlassen habe. Er sei drei bis vier Mal von der Polizei festgenommen worden. Er sei auch geschlagen worden.2. Am 19.10.2010 gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, Schiit zu sein, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören, verheiratet zu sein und in römisch 40 in der Provinz Punjab gelebt zu haben. Er habe von 1978 bis 2004 als Landwirt bzw. Hirte gearbeitet und zuletzt selbstständig einen CD-Handel betrieben und sei am 01.10.2010 mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 und in weiterer Folge nach zehn Tagen über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Seine Mutter, ein Bruder, seine Ehefrau sowie seine Tochter und drei Söhne seien nach wie vor in Pakistan. Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Generalsekretär der schiitischen Vereinigung in seiner Siedlung gewesen und deshalb von radikalen sunnitischen Gruppen angegriffen und verfolgt worden, weshalb er Angst um sein Leben gehabt und Pakistan verlassen habe. Er sei drei bis vier Mal von der Polizei festgenommen worden. Er sei auch geschlagen worden.

3. Am 22.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er an keinen Krankheiten leide.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwischen den Schiiten und Sunniten dauernd Streit gebe und es am XXXX bei ihrer Moschee in XXXX beim XXXX namens XXXX drei Anschläge gegeben habe, bei denen ungefähr 50 Personen ums Leben gekommen und 200 Personen verletzt worden seien. Zwei, drei Bekannte seien dabei ums Leben gekommen. Er sei damals mit seinem Bruder dabei gewesen und danach nach Hause gegangen. Auch werde er von der Polizei belästigt. Auch einen Monat zuvor habe es einen Anschlag auf eine andere Moschee gegeben, im Zuge dessen 50 Personen gestorben seien. Es sei so schwer für sie als Schiiten, in Pakistan zu leben und es gebe dort keine Sicherheit für sie. Es gebe in Pakistan überall Bombenanschläge, die Polizei schikaniere sie und von den Sunniten werde ihnen das Leben schwer gemacht. Man lasse sie nicht einmal arbeiten.Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwischen den Schiiten und Sunniten dauernd Streit gebe und es am römisch 40 bei ihrer Moschee in römisch 40 beim römisch 40 namens römisch 40 drei Anschläge gegeben habe, bei denen ungefähr 50 Personen ums Leben gekommen und 200 Personen verletzt worden seien. Zwei, drei Bekannte seien dabei ums Leben gekommen. Er sei damals mit seinem Bruder dabei gewesen und danach nach Hause gegangen. Auch werde er von der Polizei belästigt. Auch einen Monat zuvor habe es einen Anschlag auf eine andere Moschee gegeben, im Zuge dessen 50 Personen gestorben seien. Es sei so schwer für sie als Schiiten, in Pakistan zu leben und es gebe dort keine Sicherheit für sie. Es gebe in Pakistan überall Bombenanschläge, die Polizei schikaniere sie und von den Sunniten werde ihnen das Leben schwer gemacht. Man lasse sie nicht einmal arbeiten.

Vom Bundesasylamt zu jenem Anschlag am XXXX befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er und sein Bruder Teilnehmer eine großen religiösen Versammlung gewesen seien, die Straße an jenem Tag für die Gläubigen gesperrt gewesen sei und es hintereinander zu drei Detonationen gekommen sei. Er und sein Bruder seien nach Hause zurückgekehrt und danach habe er um sein Leben gefürchtet. Sein Bruder sei nach wie vor in Pakistan bei der Familie des Beschwerdeführers. Der Bruder sei nicht verheiratet und könne nach einer Ausreise ein bis zwei Jahre nicht zurückkehren und somit dann nicht heiraten.Vom Bundesasylamt zu jenem Anschlag am römisch 40 befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er und sein Bruder Teilnehmer eine großen religiösen Versammlung gewesen seien, die Straße an jenem Tag für die Gläubigen gesperrt gewesen sei und es hintereinander zu drei Detonationen gekommen sei. Er und sein Bruder seien nach Hause zurückgekehrt und danach habe er um sein Leben gefürchtet. Sein Bruder sei nach wie vor in Pakistan bei der Familie des Beschwerdeführers. Der Bruder sei nicht verheiratet und könne nach einer Ausreise ein bis zwei Jahre nicht zurückkehren und somit dann nicht heiraten.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, Generalsekretär eines Vereins gewesen und oft von der Polizei gefoltert worden zu sein. Dazu vom Bundesasylamt befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Name jenes Vereins XXXX laute und es für sie einen Heiligen namens XXXX gegeben habe. Das Vereinsbüro liege in der Stadt XXXX, XXXX und XXXX sei der Obmann. Der Beschwerdeführer sei zunächst einfaches Mitglied gewesen, sei seit zwei Jahren Generalsekretär seines Viertels und für ungefähr 250 Schiiten zuständig, habe diese zu den Versammlungen begleitet und dort versorgt. Der Verein habe insgesamt 25 Mitglieder, davon 5 aus seinem Viertel.Weiters gab der Beschwerdeführer an, Generalsekretär eines Vereins gewesen und oft von der Polizei gefoltert worden zu sein. Dazu vom Bundesasylamt befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Name jenes Vereins römisch 40 laute und es für sie einen Heiligen namens römisch 40 gegeben habe. Das Vereinsbüro liege in der Stadt römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sei der Obmann. Der Beschwerdeführer sei zunächst einfaches Mitglied gewesen, sei seit zwei Jahren Generalsekretär seines Viertels und für ungefähr 250 Schiiten zuständig, habe diese zu den Versammlungen begleitet und dort versorgt. Der Verein habe insgesamt 25 Mitglieder, davon 5 aus seinem Viertel.

Dazu vom Bundesasylamt befragt, was dem Beschwerdeführer selbst konkret passiert sei, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, gab dieser an, dass es zuerst die Bombenanschläge gewesen seien und dann das, was mit den Schiiten geschehe. Er sei drei Mal angezeigt worden, nur da er Generalsekretär jenes Vereins gewesen und von der Polizei für jeden Blödsinn verantwortlich gemacht worden sei. Am XXXX sei eine ihrer Versammlungen von den Sunniten gestört worden, am XXXX seien sie zu einer Feier der Sunniten gegangen und am XXXX sei bei ihrer XXXXZeremonie ihr Pferd von einem Sunniten erschossen worden. Bei all diesen Vorfällen sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen und den Sunniten gekommen. Nach dem zweiten Vorfall sei er auch verhaftet und von einem Gericht wegen Verhetzung gegen die Sunniten verurteilt und nach drei Monaten wieder entlassen worden. Auch Sunniten seien damals verurteilt worden. Nach dem letzten geschilderten Vorfall sei er für zwei Monate inhaftiert und anschließend gegen Kaution freigelassen worden. Es sei noch zu keinem Urteil gekommen, das Verfahren laufe noch. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn eine mindestens fünfjährige Haftstrafe wegen der religiösen Streitigkeiten und Schlägerei. Sein Anwalt am Bezirksgericht XXXX heiße XXXX.Dazu vom Bundesasylamt befragt, was dem Beschwerdeführer selbst konkret passiert sei, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, gab dieser an, dass es zuerst die Bombenanschläge gewesen seien und dann das, was mit den Schiiten geschehe. Er sei drei Mal angezeigt worden, nur da er Generalsekretär jenes Vereins gewesen und von der Polizei für jeden Blödsinn verantwortlich gemacht worden sei. Am römisch 40 sei eine ihrer Versammlungen von den Sunniten gestört worden, am römisch 40 seien sie zu einer Feier der Sunniten gegangen und am römisch 40 sei bei ihrer XXXXZeremonie ihr Pferd von einem Sunniten erschossen worden. Bei all diesen Vorfällen sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen und den Sunniten gekommen. Nach dem zweiten Vorfall sei er auch verhaftet und von einem Gericht wegen Verhetzung gegen die Sunniten verurteilt und nach drei Monaten wieder entlassen worden. Auch Sunniten seien damals verurteilt worden. Nach dem letzten geschilderten Vorfall sei er für zwei Monate inhaftiert und anschließend gegen Kaution freigelassen worden. Es sei noch zu keinem Urteil gekommen, das Verfahren laufe noch. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn eine mindestens fünfjährige Haftstrafe wegen der religiösen Streitigkeiten und Schlägerei. Sein Anwalt am Bezirksgericht römisch 40 heiße römisch 40 .

Er fürchte sich vor den Sunniten und davor, bei einer Rückkehr eingesperrt zu werden. Er habe Angst um sein Leben, da er Generalsekretär jenes Vereins gewesen sei.

Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, zu Hause noch Dokumente zu besitzen (insb. Originale der Anzeigen, Haftbefehl) sowie, für die Vorlage von Unterlagen ungefähr zwei Wochen zu benötigen.

4. Am 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab dabei zu Beginn an, dass es mangels Geld sehr schwer gewesen sei, Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen und er diese erst am Tag zuvor ersucht habe, ihm die Dokumente in der nächsten Woche zu schicken. Seine Frau, welche mit den Kindern zu Hause sei, werde auch zum Anwalt gehen und die Dokumente holen.

Vom Bundesasylamt näher dazu befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass auch die Gegner bei einem Verein gewesen seien, dessen Name XXXX laute. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Sunniten aufgrund seiner Tätigkeit als Generalsekretär umbringen hätten wollen. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach seinem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass man ihn umbringen habe wollen oder gegen ihn gezielt vorgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er von jenen persönlich angezeigt worden sei und der die Anzeigen auch vorlegen könne. Es gebe drei Anzeigen gegen ihn wegen Körperverletzung aufgrund der Schlägereien. Er habe Angst vor den Sunniten gehabt und habe ihm das ganze Gerichtsverfahren gereicht. Er habe am XXXX auch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, da er nicht zum Gericht erschienen sei. Mit seinem eigenen Reisepass habe er dennoch ausreisen können, da er nicht auf der schwarzen Liste sei, auf die man nicht sogleich komme.Vom Bundesasylamt näher dazu befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass auch die Gegner bei einem Verein gewesen seien, dessen Name römisch 40 laute. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Sunniten aufgrund seiner Tätigkeit als Generalsekretär umbringen hätten wollen. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach seinem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass man ihn umbringen habe wollen oder gegen ihn gezielt vorgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er von jenen persönlich angezeigt worden sei und der die Anzeigen auch vorlegen könne. Es gebe drei Anzeigen gegen ihn wegen Körperverletzung aufgrund der Schlägereien. Er habe Angst vor den Sunniten gehabt und habe ihm das ganze Gerichtsverfahren gereicht. Er habe am römisch 40 auch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, da er nicht zum Gericht erschienen sei. Mit seinem eigenen Reisepass habe er dennoch ausreisen können, da er nicht auf der schwarzen Liste sei, auf die man nicht sogleich komme.

Zu seiner Integration in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich zu haben. Er spreche kein Deutsch und dürfe auch nicht arbeiten.

Weiters erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass das Bundesasylamt unter Wahrung seiner Identität vor den Behörden seines Heimatlandes durch einen Vertrauensanwalt Recherchen vor Ort durchführt.

5. Am 15.11.2010 wurde dem Bundesasylamt für den Beschwerdeführer per E-Mail ohne eine nähere Erklärung eine Reihe von fremdsprachigen Dokumenten übermittelt.

6. Per Fax vom 15.11.2010 wurde die Bevollmächtigung des ausgewiesenen Vertreters bekannt gegeben.

7. Am 17.11.2010 langten weitere fremdsprachige Dokumente beim Bundesasylamt ein.

8. Am 27.12.2010 wurde dem Bundesasylamt vom Beschwerdeführer ein weiteres fremdsprachiges Dokument in Vorlage gebracht.

9. Am 03.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde dabei vom Bundesasylamt davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihm vorgelegten Dokumentenkopien zum größten Teil unleserlich seien, sowie darum ersucht, nähere Angaben zu den von ihm vorgelegten Dokumenten zu machen und die seine Person betreffenden Dokumente zu kennzeichnen.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Originaldokumente in der Polizeizentrale seien und er diese nicht bekomme. Seine Frau habe nur unter großen Schwierigkeiten Kopien erhalten. Die Polizei sei zwei bis drei Mal bei seinem Zuhause gewesen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe auch nie gesagt, dass er die Anzeige im Original zu Hause habe sondern lediglich, dass eine Anzeige zu Hause sei. Seine Frau sei beim Anwalt gewesen, der ihr Dokumente ausgehändigt und geraten habe, zur Polizei zu gehen. Der Anwalt selbst mache dies nicht, da die Anwälte Geld verlangen würden. Konkret gebe es zwei Anzeigen bei der Polizei und ein Gerichtsverfahren.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Wochen zur Vorlage weiterer Dokumente gesetzt.

10. Am 19.05.2011 brachte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Dokumente im Original in Vorlage.

11. Am 24.05.2011 veranlasste das Bundesasylamt die Übersetzung mehrerer der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (lt. Übersetzung ein Polizeibericht vom XXXX und eine Steckbriefliche Ausschreibung vom XXXX).11. Am 24.05.2011 veranlasste das Bundesasylamt die Übersetzung mehrerer der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (lt. Übersetzung ein Polizeibericht vom römisch 40 und eine Steckbriefliche Ausschreibung vom römisch 40 ).

12. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab dabei zu Beginn an, dass es ihm gut gehe, er keine schweren Krankheiten habe und nicht in medizinischer Behandlung stehe.

Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, dass bisher nur zwei der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Dokumente ihn persönlich betreffen würden und auch zwei Anzeigen fehlen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass das Problem dabei sei, dass man bei der Polizeistation nur eine Kopie erhalte und er dies von seiner Frau erhalten habe. Mit dem Anwalt, der ihn in Pakistan vertreten habe, sei er nicht in Kontakt.

Nach einem weiteren Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten schlechten Kopie eines Haftbefehl dieser nur deshalb erlassen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er kleine Kinder und eine Frau habe und ihm das, was am XXXX passiert sei, noch mehr Angst mache. Er habe auch Angst, nicht mehr imstande zu sein, seine Familie zu ernähren. Er fürchte, bei diesem Verfahren zwei oder drei Jahre zu bekommen. Was mit seinen Kollegen sei, wisse er nicht, er habe keinen Kontakt mehr.Nach einem weiteren Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten schlechten Kopie eines Haftbefehl dieser nur deshalb erlassen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er kleine Kinder und eine Frau habe und ihm das, was am römisch 40 passiert sei, noch mehr Angst mache. Er habe auch Angst, nicht mehr imstande zu sein, seine Familie zu ernähren. Er fürchte, bei diesem Verfahren zwei oder drei Jahre zu bekommen. Was mit seinen Kollegen sei, wisse er nicht, er habe keinen Kontakt mehr.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, in einem Deutschkurs gewesen zu sein und gegenwärtig bei einer Firma zu arbeiten. Er habe kaum soziale Kontakte.

In dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zu dem einen Psychiatrischen Befund vom XXXX in Vorlage, demzufolge beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung diagnostiziert und die derzeitige Behandlung mit einem antipsychotischen Medikament angegeben wurde.In dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zu dem einen Psychiatrischen Befund vom römisch 40 in Vorlage, demzufolge beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung diagnostiziert und die derzeitige Behandlung mit einem antipsychotischen Medikament angegeben wurde.

13. Am 24.05.2012 veranlasste das Bundesasylamt eine erneute Übersetzung des vom Beschwerdeführer als Anzeige bezeichneten Dokumentes.

14. Am 17.10.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. In der Folge richtete die Staatendokumentation ihrerseits am 19.10.2012 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Islamabad.

15. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2012 wurde dem Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.11.2012 übermittelt, dem unter anderem auch Lichtbilder der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers sowie verschiedener Örtlichkeiten der Heimatstadt des Beschwerdeführers sowie ein umfassender Bericht angeschlossen waren.

Zusammengefasst berichtete der Vertrauensanwalt, dass laut den am Herkunftsort des Beschwerdeführers durchgeführten Recherchen die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX leben, jedoch inzwischen an einer anderen Adresse. Entsprechend den Angaben des Vertrauensanwaltes liegt weder ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer noch eine Anklage vor und entspricht das Original der vom Beschwerdeführer lediglich in Kopie vorgelegten Anzeige XXXX, allerdings scheint im Original nicht der Name des Beschwerdeführers sondern der Name einer anderen Person auf. Laut den Erhebungen hat der Beschwerdeführer nichts mit dem Fall zu tun und somit auch keine Strafe zu befürchten.Zusammengefasst berichtete der Vertrauensanwalt, dass laut den am Herkunftsort des Beschwerdeführers durchgeführten Recherchen die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in römisch 40 leben, jedoch inzwischen an einer anderen Adresse. Entsprechend den Angaben des Vertrauensanwaltes liegt weder ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer noch eine Anklage vor und entspricht das Original der vom Beschwerdeführer lediglich in Kopie vorgelegten Anzeige römisch 40 , allerdings scheint im Original nicht der Name des Beschwerdeführers sondern der Name einer anderen Person auf. Laut den Erhebungen hat der Beschwerdeführer nichts mit dem Fall zu tun und somit auch keine Strafe zu befürchten.

16. Am 30.11.2012 wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad einschließlich aktueller Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter gab dazu eine Stellungnahme ab.

17. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).17. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, keine schweren psychischen oder psychischen Krankheiten vorliegen würden, die behaupteten Fluchtgründe, wonach ein gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren laufe, durch die Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers wiederlegt seien und es darüber hinaus auch kein anderen asylrelevanten Gründe gebe. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zu Pakistan, insbesondere zu den Themenbereichen Allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Interne Fluchtalternative, Religion und Rückkehr (Grundversorgung, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass eine erste Internetrecherche zu den Vorfällen ergeben habe, dass sich der Vorfall vom XXXX in XXXX nicht in der Moschee XXXX, sondern in der "XXXX" während einer Trauerprozession von Schiiten ereignet habe, und dies nicht am XXXX, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sondern am XXXX. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, Pakistan bereits drei Tage nach der Explosion am XXXX verlassen zu haben, erscheine ein Irrtum darüber unwahrscheinlich, wäre der Beschwerdeführer bei diesem Ereignis tatsächlich dabei gewesen.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass eine erste Internetrecherche zu den Vorfällen ergeben habe, dass sich der Vorfall vom römisch 40 in römisch 40 nicht in der Moschee römisch 40 , sondern in der "XXXX" während einer Trauerprozession von Schiiten ereignet habe, und dies nicht am römisch 40 , wie vom Beschwerdeführer behauptet, sondern am römisch 40 . Da der Beschwerdeführer angegeben habe, Pakistan bereits drei Tage nach der Explosion am römisch 40 verlassen zu haben, erscheine ein Irrtum darüber unwahrscheinlich, wäre der Beschwerdeführer bei diesem Ereignis tatsächlich dabei gewesen.

Was die behaupteten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer bzw. die Furcht vor einer Verurteilung und Haft betreffe, so habe der Beschwerdeführer zwar ein Konvolut an schlecht leserlichen bzw. teilweise unleserlichen Unterlagen in Urdu vorgelegt, wobei sich nach einer Sichtung und einer Einvernahme zu dieser Frage ergeben habe, dass lediglich eines der zahlreichen Dokumente, nämlich ein Haftbefehl, sich mit der Person des Beschwerdeführers beschäftigt habe. Zwei Anzeigen, die auch den Beschwerdeführer persönlich betroffen hätten, habe dieser erst später vorgelegt.

Weiters habe sich jedoch herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anzeige vom XXXX zwar tatsächlich existiere, dass jedoch auf dem Original der Anzeige (Anm.: XXXX) alle Angaben mit denen auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie übereingestimmt hätten, mit Ausnahme des Namens des Beschwerdeführers. Im Original der Anzeige stehe an dieser Stelle ein anderer Name. Der Rest des XXXX stimme mit der Kopie überein. Es stehe daher fest, dass dem Beschwerdeführer die Anzeige bekannt gewesen sei bzw. er vermutlich auch eine davon betroffene Person gekannt und die Anzeige kopiert und seinen Namen darin eingefügt habe, um die Behörde über eine Involvierung seiner Person in den - tatsächlich stattgefundenen Vorfall - zu täuschen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Haftbefehl - der aufgrund dieser Anzeige ausgestellt worden sei - sei daher ebenfalls als Fälschung zu betrachten.Weiters habe sich jedoch herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anzeige vom römisch 40 zwar tatsächlich existiere, dass jedoch auf dem Original der Anzeige Anmerkung, römisch 40 ) alle Angaben mit denen auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie übereingestimmt hätten, mit Ausnahme des Namens des Beschwerdeführers. Im Original der Anzeige stehe an dieser Stelle ein anderer Name. Der Rest des römisch 40 stimme mit der Kopie überein. Es stehe daher fest, dass dem Beschwerdeführer die Anzeige bekannt gewesen sei bzw. er vermutlich auch eine davon betroffene Person gekannt und die Anzeige kopiert und seinen Namen darin eingefügt habe, um die Behörde über eine Involvierung seiner Person in den - tatsächlich stattgefundenen Vorfall - zu täuschen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Haftbefehl - der aufgrund dieser Anzeige ausgestellt worden sei - sei daher ebenfalls als Fälschung zu betrachten.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, im gegenständlichen Verfahren von einem Anwalt namens XXXX vertreten worden zu sein, der Anwalt beim Bezirksgericht XXXX sei. Dort hätten die Ermittlungen hingegen ergeben, dass es sich bei dem XXXX um den öffentlichen Ankläger des Gerichts in XXXX handelte, der angegeben habe, weder den Vorfall, noch eine in der Anzeige genannten Person zu kennen. Dass es sich um eine zufällige Namensgleichheit eines Anwalts beim Bezirksgericht XXXX gehandelt hätte, sei wohl auszuschließen, denn dann wäre diese Person dem befragten diensthabenden Amtsleiter des öffentlichen Bezirksanklägers in XXXX bekannt gewesen.Der Beschwerdeführer habe angegeben, im gegenständlichen Verfahren von einem Anwalt namens römisch 40 vertreten worden zu sein, der Anwalt beim Bezirksgericht römisch 40 sei. Dort hätten die Ermittlungen hingegen ergeben, dass es sich bei dem römisch 40 um den öffentlichen Ankläger des Gerichts in römisch 40 handelte, der angegeben habe, weder den Vorfall, noch eine in der Anzeige genannten Person zu kennen. Dass es sich um eine zufällige Namensgleichheit eines Anwalts beim Bezirksgericht römisch 40 gehandelt hätte, sei wohl auszuschließen, denn dann wäre diese Person dem befragten diensthabenden Amtsleiter des öffentlichen Bezirksanklägers in römisch 40 bekannt gewesen.

Weiter habe auch festgestellt werden können, dass die Sache auch nicht in XXXX verhandelt, sondern nur vor dem Anti-Terror-Gericht in XXXX verfolgt werden könnte.Weiter habe auch festgestellt werden können, dass die Sache auch nicht in römisch 40 verhandelt, sondern nur vor dem Anti-Terror-Gericht in römisch 40 verfolgt werden könnte.

Über die Sache selbst, insbes. ob in der Anzeige genannte Personen verurteilt worden seien, hätten jedoch keine Details in Erfahrung gebracht werden können. Jedoch habe eine in der Anzeige genannte Person der Gegenseite, der XXXX, ein gewisser XXXX, über eine Moschee ausfindig gemacht werden können. Dieser habe angegeben, es habe einen Kampf zwischen den Parteien gegeben, er könne sich aber nicht an die Namen der Gegenseite erinnern. Dieser habe hinzugefügt, dass zwischen den Parteien zudem ein "Waffenstillstand" ausgehandelt worden und der Fall jetzt beendet sei. Sonstige Unterlagen zu anderen Vorfällen, die den Beschwerdeführer konkret betreffen, habe der Beschwerdeführer - außer dem einen, nicht leserlichen Schriftstück- nicht vorgelegt. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser wegen weiterer Vorfälle Verfahren zu befürchten hätte, denn sonst wäre es nicht notwendig gewesen, Beweismaterial zu fälschen, um die Behörde arglistig über eine Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem einen konkreten Fall zu täuschen. Die Person des Beschwerdeführers sei daher absolut unglaubwürdig.Über die Sache selbst, insbes. ob in der Anzeige genannte Personen verurteilt worden seien, hätten jedoch keine Details in Erfahrung gebracht werden können. Jedoch habe eine in der Anzeige genannte Person der Gegenseite, der römisch 40 , ein gewisser römisch 40 , über eine Moschee ausfindig gemacht werden können. Dieser habe angegeben, es habe einen Kampf zwischen den Parteien gegeben, er könne sich aber nicht an die Namen der Gegenseite erinnern. Dieser habe hinzugefügt, dass zwischen den Parteien zudem ein "Waffenstillstand" ausgehandelt worden und der Fall jetzt beendet sei. Sonstige Unterlagen zu anderen Vorfällen, die den Beschwerdeführer konkret betreffen, habe der Beschwerdeführer - außer dem einen, nicht leserlichen Schriftstück- nicht vorgelegt. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser wegen weiterer Vorfälle Verfahren zu befürchten hätte, denn sonst wäre es nicht notwendig gewesen, Beweismaterial zu fälschen, um die Behörde arglistig über eine Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem einen konkreten Fall zu täuschen. Die Person des Beschwerdeführers sei daher absolut unglaubwürdig.

Was die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die XXXX wegen seiner Tätigkeit für den schiitischen Verein betreffe, so sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer lediglich die bereits oben ausgeführten Vorfälle geschildert habe, wobei die konkreten Folgen für den Beschwerdeführer - Haftbefehl und Gerichtsverfahren- als tatsachenwidrig nachgewiesen werden hätten können.Was die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die römisch 40 wegen seiner Tätigkeit für den schiitischen Verein betreffe, so sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer lediglich die bereits oben ausgeführten Vorfälle geschildert habe, wobei die konkreten Folgen für den Beschwerdeführer - Haftbefehl und Gerichtsverfahren- als tatsachenwidrig nachgewiesen werden hätten können.

Was sonstige Befürchtungen betreffe, die der Beschwerdeführer aber nicht konkret darlegen habe können, so sei die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen jedoch allgemein aufgrund der vorgelegten falschen Beweismittel und persönlichen Unglaubwürdigkeit zweifelhaft. Hinzugefügt werde, dass bei dem untersuchten Fall eine der beteiligten Personen, XXXX, auch angegeben habe, dass der Fall nun erledigt sei, da man einen Waffenstillstand ausgehandelt habe. Wenn nun die am Kampf tatsächlich beteiligten Personen von der Gegenseite nichts zu befürchten hätten, so müsse das umso mehr für den Beschwerdeführer gelten.Was sonstige Befürchtungen betreffe, die der Beschwerdeführer aber nicht konkret darlegen habe können, so sei die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen jedoch allgemein aufgrund der vorgelegten falschen Beweismittel und persönlichen Unglaubwürdigkeit zweifelhaft. Hinzugefügt werde, dass bei dem untersuchten Fall eine der beteiligten Personen, römisch 40 , auch angegeben habe, dass der Fall nun erledigt sei, da man einen Waffenstillstand ausgehandelt habe. Wenn nun die am Kampf tatsächlich beteiligten Personen von der Gegenseite nichts zu befürchten hätten, so müsse das umso mehr für den Beschwerdeführer gelten.

Der Beschwerdeführer habe auch immer wieder betont, dass er vorrangig aus Angst vor den Bombenanschlägen das Land verlassen habe. Derartige Aktionen seien jedoch nicht gegen konkret seine Person gerichtet bzw. gerichtet gewesen und seien alle Schiiten - so wie im Falle von Bombenanschlägen auch zufällig vorbeikommende Passanten - gleichermaßen betroffen. Es könne aufgrund der derzeitigen Lage in Pakistan keinesfalls davon ausgegangen werden, dass jeder Schiit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer solcher Anschläge werde und könne daher eine Furcht, als Schiit nirgends in Pakistan seines Lebens sicher zu sein, nicht nachvollzogen werden. Zudem würden auch sämtliche Familienmitglieder, die Frau, Kinder, sowie der Bruder mit seiner Familie, unbehelligt in Pakistan leben.

Es stehe daher fest, dass, obwohl es unbestritten in Pakistan zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgemeinschaften komme, von denen der Beschwerdeführer aber nicht konkret betroffen gewesen sei, dieser darüber hinaus auch keine konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen habe können. Die Lage in Pakistan sei nicht dergestalt, dass jeder Schiit in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von Sunniten angegriffen zu werden.

Die vorgelegte Kopie der Anzeige sei vom Beschwerdeführer verfälscht, so dass fest stehe, dass der Beschwerdeführer nicht davon betroffen sei und daher auch kein darauf basierender Haftbefehl bestehen könne. Andere Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und seien auch die übrigen Behauptungen aufgrund der allgemeinen Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und sei diesem daher die Aufnahme einer Beschäftigung - wie bisher - möglich und zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in einer extremen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer als auch dessen Familie habe seinen Lebensunterhalt auch bisher aus eigenem bestritten.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

18. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.18. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

19. Gegen den, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 18.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit zweiseitigem Schriftsatz per Fax am 01.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das nach der Durchsicht der schriftlichen Aufzeichnungen über die Einvernahme deutlich sei, dass der Beschwerdeführer ein ausführliches, nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe und dem Beschwerdeführer daher Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Die belangte Behörde gründe die gänzlich negative Entscheidung offenbar auf ein Rechercheergebnis, welches jedoch den Befund einer gänzlichen persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht zu tragen vermöge. Viele Fragen würden durch das Rechercheergebnis offen bleiben, welche nur durch eine direkte Befragung zu klären gewesen wären. Eine weitere Einvernahme sei nicht durchgeführt worden, da die Behörde den damit verbundenen Aufwand scheue.

20. Mit Schreiben vom 03.05.2013 wurde der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 AsylG gestellt.20. Mit Schreiben vom 03.05.2013 wurde der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG gestellt.

21. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen in XXXX, in der Provinz Punjab, wo sich seine Familie nach wie vor, wenn auch inzwischen an einer anderen Adresse aufhält. Auch der Bruder und dessen Familie leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat von 1978 bis 2004 als Landwirt bzw. Hirte gearbeitet und zuletzt selbstständig einen CD-Handel betrieben. Der Beschwerdeführer reiste Anfang XXXX mit dem Flugzeug aus seiner Heimat aus und über mehrere Länder Mitte Oktober in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen enge soziale Bindungen.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Frau und seinen Kindern zusammen in römisch 40 , in der Provinz Punjab, wo sich seine Familie nach wie vor, wenn auch inzwischen an einer anderen Adresse aufhält. Auch der Bruder und dessen Familie leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat von 1978 bis 2004 als Landwirt bzw. Hirte gearbeitet und zuletzt selbstständig einen CD-Handel betrieben. Der Beschwerdeführer reiste Anfang römisch 40 mit dem Flugzeug aus seiner Heimat aus und über mehrere Länder Mitte Oktober in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen enge soziale Bindungen.

In gesundheitlicher Sicht wurde beim Beschwerdeführer am XXXX das Vorliegen einer psychotischen Störung sowie ein Zustand nach Luxationsfraktur n Mittelhandknochen V links mit operativer Versorgung diagnostiziert und die derzeitige Behandlung mit meinem antipsychotischen Medikament beschrieben.In gesundheitlicher Sicht wurde beim Beschwerdeführer am römisch 40 das Vorliegen einer psychotischen Störung sowie ein Zustand nach Luxationsfraktur n Mittelhandknochen römisch fünf links mit operativer Versorgung diagnostiziert und die derzeitige Behandlung mit meinem antipsychotischen Medikament beschrieben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wird als unglaubwürdig erachtet.

2.2. Zur Situation in Pakistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber- Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

2011 kam es in Pakistan zu insgesamt 44 Selbstmordschlägen. Dabei kamen 669 Personen ums Leben. 2010 starben noch 1.159 Personen bei 67 Selbstmordschlägen. Insgesamt kam es zu knapp 2.000 terroristischen Angriffen. Dabei starben insgesamt 2.391 Menschen und 4.389 wurden verletzt.

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March

2012, http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012 / Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san- pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen

7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt. Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-

pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)

Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.

Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. So wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt aber auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices

2011, 24.5.2012)

Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Am 15. März [2012] kommt der für die Außenbezirke der Provinzhauptstadt Peschawar zuständige Polizeipräsident, Kalam Khan, bei einem Selbstmordanschlag ums Leben. Khan hatte in den letzten Monaten mehrere Operationen geleitet, die militante Organisationen in den Vororten Peschawars zum Ziel hatten. Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen. So wird am 28. Februar ein Fernverkehrsbus auf dem Weg von Rawalpindi nach Gilgit auf halber Strecke von bewaffneten Männern angehalten und durchsucht. Alle Insassen müssen ihre Personalausweise vorweisen, 16 als Schiiten identifizierte Männer werden erschossen. Die Busverbindung nach Gilgit bleibt für mehrere Tage unterbrochen. Busunternehmen fordern die Begleitung von staatlichem Sicherheitspersonal. Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im Tirah-Tal im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf Zugriff 3.8.2012)

Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabische Halbinsel.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-

pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

In Pakistan kam es seit 2001 aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Vertreibungen in den FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Die Verwendung von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger.

(Brookings Institution: From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to

Internal Displacement, November 2011)

Menschenrechte

Allgemein

Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:

¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe;

¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte.

(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 7.6.2012)

Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert. Die bei den Ratifikationen der Konventionen eingereichten, sehr weitreichenden Vorbehalte, die den Schutzbereich der Konventionen teilweise erheblich eingeschränkt haben, wurden am 14. September 2011 größtenteils zurückgezogen.

Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bod yText3, Zugriff 2.8.2012)

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, Paragraphen eins und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. römisch drei.3.). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Paragraph 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Artikel 37, sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.

Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.

Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte, aber auch Militante, Terroristen und extremistische Gruppen dar.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft v.a. Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt.

Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban- kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Insgesamt wurden 2010 acht Journalisten getötet, davon sieben in Ausübung ihres Berufs.

Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Im Index der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur weltweiten Pressefreiheit belegte Pakistan 2010 (Stand: 20.10.2010) Platz 151 von 178.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber Drohungen, Gewalt und Tötungen führten dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizierten.

Die Regierung behinderte Kritik durch die Überwachung politischer Aktivität. Die Staatsbürger konnten die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär wurde beschränkt.

Es gab Beispiele bei denen die Regierung private Fernsehsender verboten hat und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Journalisten und ihre Familien wurden von militanten Gruppen und kriminellen Elementen eingesperrt, geschlagen, entführt und eingeschüchtert. Dies führte häufig zur Praxis der Selbstzensur.

Die Regierung schränkt normalerweise die akademische Freiheit nicht ein, aber Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, die die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beschränkt.

Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt der Regierung alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Religionsfreiheit

Pakistan hat gegenwärtig etwa 185 Millionen Einwohner. Ca. 96% sind Muslime (hiervon wiederum ca. 75% Sunniten und 25% Schiiten), die übrigen 4% der Bevölkerung sind Christen (1,5%), Hindus (1,6%) und Ahmadis (0,25%) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha.

(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Die Verfassung und andere Gesetze schränken die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch. Die Regierung unternahm einige Schritte um die Religionsfreiheit und die Toleranz zu erhöhen, wie zum Beispiel die Gründung des Ministeriums der Nationalen Harmonie als Nachfolge des Ministeriums für Minderheiten und die Ernennung eines Sonderberaters für nationale Minderheiten nach der Ermordung des Ministers für Minderheiten. Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierungen aufgrund der Religion. Gesellschaftliche Intoleranz und Gewalt gegen Minderheiten und Muslime, die sich für mehr Toleranz einsetzen nahmen zu. Es kam zu einem Anstieg von Gewalt und Bedrohungen gegen religiöse Minderheiten und Muslimen, die sich für Toleranz und Pluralismus einsetzen (z. B. Anhänger des Sufismus) durch Extremisten, die die religiösen Spannungen weiter verschärften. In einigen Teilen des Landes verlangten Extremisten von der Bevölkerung die Befolgung ihrer autoritären Interpretation des Islam und drohten mit brutalen Konsequenzen, falls diese nicht befolgt würde. Es gab einige Angriffe auf Versammlungen und religiöse Plätze von Ahmadis, Hindus, Sufis und Schiiten, bei denen es zahlreiche Tote und große Zerstörungen gab.

Von den 342 Parlamentariern sind 13 Mitglieder einer religiösen Minderheit. Zehn davon haben Sitze inne, die religiösen Minderheiten vorbehalten sind und drei für Frauen reservierte. Im Senat sind vier Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz.

(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan,

30.7.2012)

Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.Seit 1990 verbietet Paragraph 295, a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295, b PPC die Entweihung des Koran, Paragraph 295, c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt.

Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663

Menschen, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten (insbes. Sufi-Schreine) und Prozessionen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Besonderes Angriffsziel sektiererischer Gewalt waren in den vergangenen sechs Jahren auch die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan mit 98 Todesopfern und 250 Verletzten (2010).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Artikel 20 der pakistanischen Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung, was auch den Wechsel zu einer anderen Religion beinhaltet.

Es gibt in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung, die Apostasie bzw. Konversion für strafbar erklärt. Es gibt auch kein Missionierungsverbot, außer für Ahmadis (Artikel 298 C pakistanisches Strafgesetzbuch: Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe).

Im Jahr 2010 hat sich - trotz der Bemühungen der pakistanischen Regierung zum Schutze der religiösen Minderheiten - die Anzahl der kritischen Vorfälle erhöht, in denen deren Rechte durch organisierte Gewalttäter verletzt wurden. Ferner wurden Vorfälle bekannt, in denen Sicherheitskräfte Angehörige religiöser Minderheiten in Haft misshandelt haben. Außerdem wird ihnen und anderen Offiziellen vorgeworfen, dass sie nicht adäquat gegen die gesellschaftliche Diskriminierung, religiöse Intoleranz und Akte von Gewalt und Bedrohung von Seiten anderer gesellschaftlicher Akteure gegen Angehörige dieser Minderheiten vorgegangen sind. Hinzu kommt das Vorhandensein von Gesetzen, die religiöse Minderheiten diskriminieren und Anlass zur Strafverfolgung bieten, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden.

Im Jahr 2010 wurden 418 Muslime verschiedener Glaubensrichtungen in Pakistan durch andere Muslime wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit getötet und 963 wurden verletzt. Opfer waren Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime, die traditionelle Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber anhängen. Die Hanafi sind mit 50% Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen und deren Gräbern sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft.

Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Rd. 64% aller religiösen Schulen und Seminare werden von Deobandis, 25% von Barelvis, 6% von Ahle Hadith und 3% von schiitischen Organisationen betrieben. Vielfach wurden auch Schiiten Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt. Es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen Stämmen in den Stammesgebieten auf dem Land in der Nähe der Grenze zu Afghanistan. (BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Radikale religiöse Gruppen bedrohten auch 2011 Angehörige religiöser Minderheiten wie Ahmadiyya, Christen, Hindu und Schiiten sowie gemäßigte Sunniten und stachelten zu Gewalt gegen alle Befürworter einer Reformierung der Blasphemie-Gesetze auf. Die Behörden waren nicht in der Lage, solche Angriffe gegen religiöse Minderheiten zu verhindern oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)

Die Lage der Religionsfreiheit blieb im Berichtszeitraum äußerst schlecht. Eine Reihe pakistanischer Gesetze beschränken die Religions- und Meinungsfreiheit. Regierungsfeindliche Elemente, die eine intolerante Interpretation des Islam unterstützen, begingen weiterhin Gewalttaten gegen andere Muslime und religiöse Minderheiten. Die Antwort der Regierung auf religiös motivierten Extremismus bleibt, trotz zunehmender

Militäroperationen unzureichend.

(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report

2012, (1.4.2011 -29.2.2011), März 2012)

Die Lage der religiösen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und gemäßigte Sunniten aus. Gewalttäter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei aus.

(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: März, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388

bodyText3, Zugriff 2.8.2012)

Im Jahr 2011 wurden mindestens 389 Personen bei Gewalttaten gegen verschiedene muslimische Konfessionen getötet und 601 verletzt. Die Konfliktherde waren die Distrikte Karachi, Lahore, Hangu und Nowshera in Khyber Pakhtunkhwa, Quetta und Mastung in Belutschistan und Khyber und Kurram in der FATA.

(Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, März 2012,

http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Religiöse Gewalt hielt in verschiedenen Teilen des Landes an. Es kam zu Attacken gegen die schiitische Minderheit insbesondere in Dera Ismail Khan, Quetta, Hangu, Kohat, Tank, DG Khan, Gilgit, sowie den Kurram und Orakzai Agencies.

(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan,

30.7.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Dienstleistungssektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_2

0111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff

3.8.2012)

Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, hohe staatliche Subventionen für den reformbedürftigen Energiesektor und staatseigene Betriebe sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen stellen eine große Belastung für die öffentlichen Haushalte dar und schränken den Raum für investive Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums oder zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur weiter ein. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle gespeist hat. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand März 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 3.8.2012)

Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.

(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011,

http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 29.8.2012)

Beschäftigungsförderungsprogramme

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.

Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme ins Leben gerufen.

Berufsausbildung - Weil sie [die Regierung] die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)

¿ Baugewerbe

¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht

¿ Feinmechanik

Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import/Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, Kfz-Elektriker, Kfz-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen

Anbieten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Soziale Wohlfahrt

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations- Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.

Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Medizinische Versorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen

Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Nach Regierungsangaben kommen auf einen Arzt 1.222, auf einen Zahnarzt 16.854 und auf ein Krankenhausbett 1.701 Personen.

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March

2012, http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)

Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians & Surgeons. Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten. Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.

Lahore beherbergt einige der ältesten medizinischen Hochschulen und Krankenhäuser wie etwa das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital.

Darüber hinaus gibt es das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital in

Gujranwala und das Bahawalpur Victoria Hospital (Tel. 884289) in Bahawalpur.

Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.

Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Weitere Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten:

Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.

Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebeiten, die medizinsiche Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbieten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen

Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Die Reisefreiheit in Pakistan war vielfach eingeschränkt. Aufgrund der Gewalt durch nicht- staatliche Akteure und durch den mangelnden Schutz durch die Regierung. Militäroperation gegen extremistische Milizen im Nordwesten Pakistan zwangen zehntausende Menschen ihre Heimat zu verlassen. Die Eskalation ethnischer, religiöser und politischer Gewalt und Kämpfe zwischen kriminellen machten Teile Karachis zu einer No-Go-Area für große Teile der Bevölkerung. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein.

Die größten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit herrschen aber in Khyber Pakhtunkhwa und Teilen der Federally Administered Tribal Areas (FATA) aufgrund von militärischen Operationen vor.

Arbeiter in Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Reisefreiheit. Auch wenn die Schuldknechtschaft illegal ist, werden einige Millionen Arbeiter durch diese ausgebeutet. Diese Praxis war vor allem in der Landwirtschaft in der Provinz Sindh und bei den Ziegelöfen im Punjab häufig. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten.

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,

http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)

Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Pakistan ist ein großes Land und es ist für jeden einfach, Schutz zu finden, vor allem in den großen Städten, und dies auch ohne Hilfe der Regierung. Wenn eine Person ein gesuchter Täter ist, suchen die Polizeibehörden immer nach ihr.

(Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 22.8.2012)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die festgestellte Identität ergibt sich aufgrund des vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Identitätsausweises.

3.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich sowie zu den nach wie vor in seinem Heimatort lebenden Familienangehörigen beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf dem Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass es seinen Angehörigen an einer ausreichenden Existenzgrundlage mangle.

3.3. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten Psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX.3.3. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten Psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 .

3.4. Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig ist, war aus folgenden Gründen zu treffen:

Das Bundesasylamt führte mit dem Beschwerdeführer insgesamt vier Einvernahmen durch, in denen der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt mehrere fremdsprachige Dokumente in Vorlage, von denen jedoch laut Angaben des Beschwerdeführers lediglich drei und nur in Kopie vorgelegte Schriftstücke in Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen bzw. seiner Person standen. Von diesen drei Schriftstücken konnten wiederum nur zwei einer Übersetzung zugeführt werden, das dritte Dokument war aufgrund der schlechten Qualität trotz mehrerer Versuche durch verschiedene Dolmetscher keiner Übersetzung zugänglich. Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Islamabad führte anschließend über Auftrag des Bundesasylamtes Erhebungen am Heimatort des Beschwerdeführers durch, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und übermittelte dem Bundesasylamt dazu einen umfassenden Bericht über die Recherchetätigkeit und deren Ergebnisse. Entsprechend diesem Bericht gab und gibt es gegen den Beschwerdeführer weder einen Haftbefehl noch ein Strafverfahren und stellte sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anzeige XXXX als Fälschung heraus. Ein länger zurückliegender Vorfall über einen Kampf zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Parteien konnte zwar bestätigt werden, doch ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer selbst je darin involviert war und wurde darüber hinaus in Erfahrung gebracht, dass es zwischen den involvierten beiden Gruppierungen einen Waffenstillstand gebe und der Fall beendet sei. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers leben laut den Erhebungen nach wie vor in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wenn auch inzwischen an einer anderen Wohnadresse. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte keine Angaben zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers machen.Das Bundesasylamt führte mit dem Beschwerdeführer insgesamt vier Einvernahmen durch, in denen der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt mehrere fremdsprachige Dokumente in Vorlage, von denen jedoch laut Angaben des Beschwerdeführers lediglich drei und nur in Kopie vorgelegte Schriftstücke in Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen bzw. seiner Person standen. Von diesen drei Schriftstücken konnten wiederum nur zwei einer Übersetzung zugeführt werden, das dritte Dokument war aufgrund der schlechten Qualität trotz mehrerer Versuche durch verschiedene Dolmetscher keiner Übersetzung zugänglich. Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Islamabad führte anschließend über Auftrag des Bundesasylamtes Erhebungen am Heimatort des Beschwerdeführers durch, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und übermittelte dem Bundesasylamt dazu einen umfassenden Bericht über die Recherchetätigkeit und deren Ergebnisse. Entsprechend diesem Bericht gab und gibt es gegen den Beschwerdeführer weder einen Haftbefehl noch ein Strafverfahren und stellte sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anzeige römisch 40 als Fälschung heraus. Ein länger zurückliegender Vorfall über einen Kampf zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Parteien konnte zwar bestätigt werden, doch ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer selbst je darin involviert war und wurde darüber hinaus in Erfahrung gebracht, dass es zwischen den involvierten beiden Gruppierungen einen Waffenstillstand gebe und der Fall beendet sei. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers leben laut den Erhebungen nach wie vor in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wenn auch inzwischen an einer anderen Wohnadresse. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte keine Angaben zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers machen.

Das Bundesasylamt übermittelte dieses Ermittlungsergebnis dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer äußerste sich weder selbst noch durch seinen Vertreter in irgendeiner Form zu dem Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes und wurden diese auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.

Das Bundesasylamt legte, wie bereits oben dargestellt (s. Pkt. I.17. dieses Erkenntnisses), im Zuge der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides im Einzelnen seine Argumente für die Beurteilung des Vorbringens als unglaubwürdig dar. Das Bundesasylamt führte auch aus, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Pakistan keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass jeder Schiit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Anschlägen werde, daher eine Furcht, als Schiit nirgends in Pakistan seines Lebens sicher zu sein, nicht nachvollzogen werden könne und zudem auch sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die Frau, Kinder, sowie der Bruder mit seiner Familie, unbehelligt in Pakistan leben würden. Die Beschwerde geht mit keinem Wort in individueller Weise auf die im Bescheid angeführten Argumente ein. Damit wird jedoch den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und zur mangelnden Gefährdung des Beschwerdeführers überhaupt nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die gänzlich negative Entscheidung offenbar auf ein Rechercheergebnis gründe, welches jedoch den Befund einer gänzlichen persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht zu tragen vermöge sowie, dass viele Fragen durch das Rechercheergebnis offen bleiben würden, welche nur durch eine direkte Befragung zu klären gewesen wären, doch wurde im Anschluss daran in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, diese aus Sicht des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters offenen Fragen zu beantworten oder zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen und allenfalls Ergänzendes auszuführen oder der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Einzelnen entgegenzutreten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat und sowohl das Ermittlungsverfahren vom Bundesasylamt insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurden.Das Bundesasylamt legte, wie bereits oben dargestellt (s. Pkt. römisch eins.17. dieses Erkenntnisses), im Zuge der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides im Einzelnen seine Argumente für die Beurteilung des Vorbringens als unglaubwürdig dar. Das Bundesasylamt führte auch aus, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Pakistan keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass jeder Schiit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Anschlägen werde, daher eine Furcht, als Schiit nirgends in Pakistan seines Lebens sicher zu sein, nicht nachvollzogen werden könne und zudem auch sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die Frau, Kinder, sowie der Bruder mit seiner Familie, unbehelligt in Pakistan leben würden. Die Beschwerde geht mit keinem Wort in individueller Weise auf die im Bescheid angeführten Argumente ein. Damit wird jedoch den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und zur mangelnden Gefährdung des Beschwerdeführers überhaupt nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die gänzlich negative Entscheidung offenbar auf ein Rechercheergebnis gründe, welches jedoch den Befund einer gänzlichen persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht zu tragen vermöge sowie, dass viele Fragen durch das Rechercheergebnis offen bleiben würden, welche nur durch eine direkte Befragung zu klären gewesen wären, doch wurde im Anschluss daran in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, diese aus Sicht des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters offenen Fragen zu beantworten oder zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen und allenfalls Ergänzendes auszuführen oder der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Einzelnen entgegenzutreten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat und sowohl das Ermittlungsverfahren vom Bundesasylamt insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurden.

Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war es daher in Zusammenschau mit den bereits oben dargestellten beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, welche sich insgesamt als ausreichend schlüssig und nachvollziehbar erweisen und denen sich der Asylgerichtshof insofern anschließt, nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer unmittelbar konkreten und individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder in seinem Fall bei einer Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung besteht.

3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan entstammen den im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderfeststellungen. Weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde erfolgte eine Äußerung zu diesen Länderfeststellungen. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.4.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

4.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.4.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.4. Zu Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses:4.4. Zu Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses:

Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005

4.4.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.4.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl. etwa VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297, mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH vom 9. 11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche etwa VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297, mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH vom 9. 11.2004, 2003/01/0534).

4.4.2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK.

Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

4.4.3. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist - im hier dargestellten Umfang, nämlich hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist oder nicht - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder auf andere Weise zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291) ergaben sich nicht.Der Sachverhalt ist - im hier dargestellten Umfang, nämlich hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist oder nicht - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder auf andere Weise zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291) ergaben sich nicht.

4.5. Zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses4.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei des gegenständlichen Erkenntnisses

4.5.1. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.4.5.1. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

4.5.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.4.5.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt führte im Zuge der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei. So habe der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme vom 21.05.2012 einen psychiatrischen Befund vom XXXX vorgelegt, in welchem dem Beschwerdeführer auch ein Medikament namens Zyprexa verschrieben worden sei, jedoch habe der Beschwerdeführer gleichzeitig angegeben, dass es dem Beschwerdeführer gut gehe und er auch keine Medikamente einnehme.Das Bundesasylamt führte im Zuge der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei. So habe der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme vom 21.05.2012 einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 vorgelegt, in welchem dem Beschwerdeführer auch ein Medikament namens Zyprexa verschrieben worden sei, jedoch habe der Beschwerdeführer gleichzeitig angegeben, dass es dem Beschwerdeführer gut gehe und er auch keine Medikamente einnehme.

Dazu ist festzustellen, dass laut dem vom Beschwerdeführer am 21.05.2012 vorgelegten und vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung angesprochenen "Psychiatrischen Befund" vom XXXX beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung (mit Wahnideen und Halluzinationen) diagnostiziert und die derzeitige Behandlung mit einem antipsychotischen Medikament angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, gesund zu sein, nicht als Beleg für dessen psychische Gesundheit angesehen werden (vgl. AsylGH 10.09.2010, A2 316.668-1/2008).Dazu ist festzustellen, dass laut dem vom Beschwerdeführer am 21.05.2012 vorgelegten und vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung angesprochenen "Psychiatrischen Befund" vom römisch 40 beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung (mit Wahnideen und Halluzinationen) diagnostiziert und die derzeitige Behandlung mit einem antipsychotischen Medikament angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, gesund zu sein, nicht als Beleg für dessen psychische Gesundheit angesehen werden vergleiche AsylGH 10.09.2010, A2 316.668-1/2008).

Das Bundesasylamt hätte sich daher selbst ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen müssen und anschließend ermitteln müssen, ob bzw. welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Pakistan verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist und wird dies daher auch im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Eine Anfrage an die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte bzw. eine amtswegig veranlasste gesundheitliche Untersuchung des Beschwerdeführers sowie eine Anfrage an die Staatendokumentation oder spezifische Ermittlungen zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente sind daher unabdingbar, zumal sich im gegenständlichen Bescheid lediglich allgemeine Länderfeststellungen zur medizinischen Lage in Pakistan finden. Die bloße Feststellung, dass eine medizinische "Basisversorgung" gewährleistet ist, ohne auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, entspricht den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht. (AsylGH 03.05.2010, A1 410.705-1/2009)

Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Refoulementprüfung und die Zulässigkeit der Ausweisung dienen.

4.5.4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

4.5.5. Die Rechtssache war daher - im hier dargestellten Umfang - spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

4.6. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2013 auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 ist auszuführen:4.6. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2013 auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, ist auszuführen:

4.6.1. Gemäß § 75 Abs 16 idgF können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.4.6.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, idgF können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

4.6.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer bereits vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2013 gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4.6.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer bereits vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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