Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 434515-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.653-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.653-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.653-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 VG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.653-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, VG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 14.11.2012 zusammen mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 434514-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter brachte für ihn seine russische Geburtsurkunde in Vorlage.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 14.11.2012 zusammen mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 434514-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter brachte für ihn seine russische Geburtsurkunde in Vorlage.
Sein Vater (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013) war bereits am 23.05.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
I.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 14.11.2012 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Sohn ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen hätte. Ihr Ehemann sei bereits im Mai 2012 nach Österreich geflüchtet, weil er Probleme mit den staatlichen Organen in Tschetschenien gehabt hätte. Nach seiner Flucht sei sie ebenso von diesen Leuten bedroht worden. Die Personen hätten die Mutter einige Male angerufen und sie sei zu einer Einvernahme beim XXXX nach XXXX vorgeladen worden. Im Jänner 2012 habe die Mutter an einer Befragung teilgenommen, wo sie Informationen über ihren Mann preisgeben hätte sollen. Man hätte von ihr wissen wollen, wo er sei und hätte man ihr erklärt, dass man sie verhaften und töten werde. Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht befunden. Seit dieser Befragung habe sie mit ihrem Sohn bei ihren Eltern gelebt. Aufgrund der Bedrohungen habe sie sich letztendlich dazu entschieden, ihrem Mann nach Österreich zu folgen.römisch eins.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 14.11.2012 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Sohn ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen hätte. Ihr Ehemann sei bereits im Mai 2012 nach Österreich geflüchtet, weil er Probleme mit den staatlichen Organen in Tschetschenien gehabt hätte. Nach seiner Flucht sei sie ebenso von diesen Leuten bedroht worden. Die Personen hätten die Mutter einige Male angerufen und sie sei zu einer Einvernahme beim römisch 40 nach römisch 40 vorgeladen worden. Im Jänner 2012 habe die Mutter an einer Befragung teilgenommen, wo sie Informationen über ihren Mann preisgeben hätte sollen. Man hätte von ihr wissen wollen, wo er sei und hätte man ihr erklärt, dass man sie verhaften und töten werde. Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht befunden. Seit dieser Befragung habe sie mit ihrem Sohn bei ihren Eltern gelebt. Aufgrund der Bedrohungen habe sie sich letztendlich dazu entschieden, ihrem Mann nach Österreich zu folgen.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 15.01.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 15.01.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013, FZ. 12 16.653-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013, FZ. 12 16.653-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte die Identität und die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest. Er sei illegal ins Bundesgebiet mit seinen Eltern eingereist. Seine gesetzliche Vertreterin habe keine eigenen Fluchtgründe für ihn angegeben und die Gründe seiner Eltern für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt wäre. Im Falle der Rückkehr befinde sich der Beschwerdeführer unter der Obhut der Eltern. Es liege ein Familienverfahren vor, zu seiner Kernfamilie gehören seine Eltern.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin wegen der Sprach- und Lokalkenntnisse Glauben geschenkt werde. Die Identität stehe durch die Vorlage seiner Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben hätten sich aus seinen diesbezüglichen Angaben und den vorliegenden Beweismitteln ergeben. Seine gesetzliche Vertreterin habe für ihn keinen eigenen Fluchtgrund angegeben, eine konkrete ihn betreffende Gefährdung hätte seine gesetzliche Vertreterin nicht angeben können. Den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin und auch den Angaben seines Vaters (in deren Asylverfahren) sei die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf ihn haben könnten. Weil ihm wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er befinde sich bei einer Rückkehr unter der Obhut seiner Eltern. Die Familie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb - aufgrund tschetschenischer Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit seines Vaters sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Wenn auch in Tschetschenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin wegen der Sprach- und Lokalkenntnisse Glauben geschenkt werde. Die Identität stehe durch die Vorlage seiner Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben hätten sich aus seinen diesbezüglichen Angaben und den vorliegenden Beweismitteln ergeben. Seine gesetzliche Vertreterin habe für ihn keinen eigenen Fluchtgrund angegeben, eine konkrete ihn betreffende Gefährdung hätte seine gesetzliche Vertreterin nicht angeben können. Den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin und auch den Angaben seines Vaters (in deren Asylverfahren) sei die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf ihn haben könnten. Weil ihm wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er befinde sich bei einer Rückkehr unter der Obhut seiner Eltern. Die Familie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb - aufgrund tschetschenischer Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit seines Vaters sei der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet. Wenn auch in Tschetschenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.
Da im Fall des Beschwerdeführers keinem seiner Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Es wurde festgehalten, dass ein Ausspruch über die Ausweisung in seinem konkreten Fall bis zu seiner Volljährigkeit keinesfalls losgelöst vom Schicksal seiner gesetzlichen Vertreterin gesehen werden können. Seitens der Behörde werde davon ausgegangen, dass unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK die Durchführbarkeit der gegenständlichen Ausweisung der gesetzlichen Vertreterin gegeben sei.Da im Fall des Beschwerdeführers keinem seiner Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Es wurde festgehalten, dass ein Ausspruch über die Ausweisung in seinem konkreten Fall bis zu seiner Volljährigkeit keinesfalls losgelöst vom Schicksal seiner gesetzlichen Vertreterin gesehen werden können. Seitens der Behörde werde davon ausgegangen, dass unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK die Durchführbarkeit der gegenständlichen Ausweisung der gesetzlichen Vertreterin gegeben sei.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.04.2013 durch die Eltern des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.04.2013 durch die Eltern des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die (die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013 und D14 434514-1/2013) und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die (die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013 und D14 434514-1/2013) und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.7. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Tochter der Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013 und D14 434514-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.7. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer Sohn der Tochter der Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013 und D14 434514-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Der minderjährige Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen
a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,
b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,
c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 14.11.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die (die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013 und D14 434514-1/2013) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die (die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013 und D14 434514-1/2013) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangene Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 02.04.2013 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergangene Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 02.04.2013 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
24.07.2013