TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/16 C1 434978-1/2013

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Veröffentlicht am 16.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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Spruch

Zl. C1 434978-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 10.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 04.736-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 10.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 04.736-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, hat sein Heimatland verlassen, ist in Österreich eingereist und hat am 13.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am selben Tage zu seinem Fluchtgrund an, er habe "Probleme mit den chinesischen Behörden" gehabt, die sein Dorf "umsiedeln" hätten wollen. Aufgrund einer sehr geringen Entschädigung sei es zwischen Dorfbewohnern und Vertretern der Behörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer sei zunächst mit weiteren Dorfbewohnern in die Berge geflüchtet und habe dann Anfang April [2013] sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer die Verhängung einer Gefängnisstrafe.

Am 25.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, sein Heimatdorf sei abgerissen und die Bewohner seien vorübergehend in einfachen Baracken untergebracht worden. Es seien neue Häuser gebaut worden, bei denen es sich um Hochhäuser handle und die Größe der einzelnen Wohnungen betrage ungefähr 100 m². Die Betroffenen ("wir") hätten jeweils nur einen Teil einer Wohnung als Entschädigung zur Verfügung gestellt bekommen und hätten den Rest bar bezahlen müssen. Dies habe die Betroffenen aber [in finanzieller Hinsicht] überfordert. Viele der Betroffenen hätten sich beim Gemeindeamt über die geringe Höhe der Entschädigungszahlungen beschwert, als ein Gemeindebediensteter "vermutlich die Polizei anrufen" habe wollen. Der Beschwerdeführer habe diesen daran gehindert und ein anderer ebenfalls anwesender Bauer habe den Beamten mit einem Ziegelstein am Kopf geschlagen. Der Beamte sei sofort zu Boden gestürzt, dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung mit mangelnder Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers aufgrund von Widersprüchen und vagem Vorbringen. Als angeblich Enteigneter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, detailliert und konkret sowie widerspruchsfrei Auskunft über die angebliche Enteignung seines Elternhauses zu geben.

Vom Bundesasylamt wurden folgende Länderberichte betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht:

ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011;

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011;

Deutsches Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012, http://www.auswaertiges-mt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/

China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.07.2012;

USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.05.2012;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.01.2011;

World Report 2012 - China, 22.01.2012;

Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012;

Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.07.2012;

IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt China, Oktober 2011;

Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, "Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?", Mai 2010

http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.07.2012;

DINGO - Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 19.07.2012;

Zeit-online: Fast wie bei Mao, 25.05.2012, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.07.2012.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.04.2013 wurde dem Antragsteller gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.04.2013 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde in dem Schreiben ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus politischen Gründen angegeben.

Die chinesische Polizei habe das Dorf des Beschwerdeführers abreißen wollen, um moderne Hochhäuser auf den Grundstücken zu errichten. Der Beschwerdeführer habe wegen der zu geringen angebotenen Entschädigungssumme die Dorfbewohner organisiert, um sich gegen die Enteignung zu wehren. Im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen sei ein kommunistischer Funktionär von einem Dorfbewohner schwer verletzt worden und sei der in der Folge Beschwerdeführer als Anführer der Bewegung mit Festnahme, Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen oder sogar "zur Todesstrafe bedroht" worden.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll sowie aus Textbausteinen. Die belangte Behörde habe "scheinbar" einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen "heraus[ge]klaubt", die der Argumentation des Bundesasylamtes zuträglich seien.

Das Bundesasylamt habe beispielsweise behauptet, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Enteignung habe machen können, obwohl dieser konkret angegeben habe, dass Hochhäuser mit Wohnungen hätten erbaut werden sollen, wobei die Wohnungen 100 m² groß hätten sein sollen, und als Entschädigung ein Teil des Kaufpreises für eine dieser Wohnungen angeboten worden wäre.

Zur Meinung des Bundesasylamtes, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht den genauen Namen des zuständigen Amtes angeben habe können, sei festzustellen, dass die Verwaltung in der kommunistischen Volksrepublik China nicht in einer vergleichbaren Weise organisiert sei, wie beispielsweise Österreich. Insbesondere in ländlichen Gebieten entscheide tatsächlich der örtliche Parteifunktionär über solche Angelegenheiten. Die [Befolgung der] Aufforderung des Bundesasylamtes, genauere Angaben zu machen, könne daher vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, zumal die Darstellungen "bezüglich seiner Schulbildung usw." ebenfalls unrichtig seien.

Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Ereignisse gerade in einer Art und Weise geschildert, die von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe - mit einer ausführlichen Schilderung von Details wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes würden daher keinen Sinn ergeben und der Vorwurf an den Beschwerdeführer, keine genauen Angaben gemacht zu haben, gehe völlig ins Leere.

Das Bundesasylamt habe offenbar auch seine eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen, aus denen hervorgehe, dass eine "kleine" Person wie der Beschwerdeführer keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen, insbesondere, da die Bedrohung ihm gegenüber gerade von der chinesischen Polizei ausgehe. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm daher nicht offen, zumal die Länderberichte zeigen würden, dass die Reisefreiheit in der VR China ohnehin beschränkt sei.

Die beschwerdeführende Partei zitierte aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und führte schließlich zusammenfassend aus, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und sei dadurch auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Es werde daher beantragt,

dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;

allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;

allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;

aufschiebende Wirkung zu gewähren;

einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse;

zu recherchieren, ob der fluchtauslösende Vorfall des Beschwerdeführers stattgefunden habe;

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die Vorwürfe gegen sein Vorbringen widerlegen könne;

allenfalls festzustellen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.

Es wird festgehalten, dass im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der VR China, volljährig, gesund, erwerbsfähig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes ist. Seine Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am 13.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Asylgerichtshof stützt seine Entscheidung auf die oben angeführten, vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten und im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte, zumal die beschwerdeführende Partei diesen nicht entgegengetreten ist und auch aus aktuellen Berichten keine Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgeht, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices 2012: China, 19.04.2013) und Human Rights Watch (World Report 2013: China, 31.01.2013) versichert hat.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Aus den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten sowie aus den oa. aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - keine Verfolgung zu befürchten hat.

Wie bereits das Bundesasylamt unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu werten:

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 13.04.2013 angegeben hat, - nicht näher bezeichnete - chinesische Behörden hätten sein Dorf "umsiedeln" wollen, behauptete er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.04.2013, sein Dorf sei abgerissen worden, um neue Hochhäuser zu bauen und die betroffene Bevölkerung sei lediglich vorübergehend in einfachen Baracken untergebracht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsort "bis zum Tag [s]einer Ausreise", er habe sich immer an derselben Wohnanschrift aufgehalten, ist mit keinem dieser beiden Vorbringen in Einklang zu bringen.

Der Beschwerdeführer hat die genannten Widersprüche auch in seiner Rechtsmittelschrift nicht erklärt und entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde, das Dorf sei bereits abgerissen worden, in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen vielmehr vorgebracht, chinesische Behörden hätten das Dorf abreißen wollen, und es sei beim Versuch der Bauern, sich gegen die Enteignung zu wehren - sohin noch vor dem Abreißen der Häuser -, zu Ausschreitungen gekommen. Der nunmehr dargestellte chronologische Ablauf steht jedenfalls im Widerspruch zu den Angaben vom 25.04.2013, der ins Treffen geführte Vorfall habe sich am 01.04.2013 ereignet und die Hochhäuser seien zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits gebaut und den Bewohnern seien Teile der dadurch entstandenen Wohnungen zur Verfügung gestellt worden.

Der Beschwerdeführer machte auch über mehrfaches Nachfragen nur sehr oberflächliche Angaben zu dem Vorfall, der zu seiner Flucht geführt habe, und war insbesondere nicht in der Lage, detailliertes Vorbringen zu der angeblichen Auseinandersetzung und zu dem Enteignungsverfahren zu machen. Zu dem behaupteten Vorfall vor dem Gemeindeamt gab der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung, Details anzuführen, lediglich Folgendes an:

"Eine Entschädigung wurde an das Dorfamt überwiesen, ich bekam zu wenig, wir haben uns beschwert und dabei ist die Situation eskaliert.

[...]

Es waren sehr viele Betroffene im Dorf. Wir waren am Gemeindeamt und haben uns über die aus unserer Sicht unfairen Entschädigungen beschwert, dabei wollte ein Gemeindebedienster vermutlich die Polizei anrufen. Ich habe ihn jedoch daran gehindert. Ein anderer dort ebenfalls anwesender Bauer hat mit einem Ziegelstein diesen Beamten der telefonieren wollte auf den Kopf geschlagen. Der Beamte stürzte sofort zu Boden. Mir jedoch gelang die Flucht. Das ist alles. Das sind meine Fluchtgründe.

[...]

Das ganze Dorf wurde abgerissen. Wir alle wurden vorübergehend in einfachen Baracken untergebracht. Dann wurden die neuen Häuser gebaut und es sind Hochhäuser mit verschiedenen Wohnungen. Jede Wohnung hat ungefähr eine Fläche von 100 m2. Wir bekamen aber nur einen Teil der jeweiligen Wohnung als Entschädigung zur Verfügung gestellt. Den Rest derselben Wohnung hätten wir bar bezahlen müssen, was uns aber überfordert hat. Deshalb gingen wir zum Gemeindeamt. Dann ist das passiert, was ich bereits erzählt habe.

[...]

Es waren 30 bis 40 Leute. Da ich unverheiratet bin, hat das Dorfamt mich als Vertreter auserkoren. Ich war also der chef. Ich habe die anderen Bauern ins Gemeindeamt geführt. Es waren viele dort und die Lage geriet wie gesagt dann außer Kontrolle. Das ist alles."

Insbesondere hinsichtlich der genauen Umstände der Auseinandersetzung vor dem Gemeindeamt und der konkreten Handlungen des Beschwerdeführers wurde sohin keinerlei detailliertes, lebensnahes Vorbringen erstattet und ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung allfälliger Sprachbarrieren bei der Einvernahme und dem Bildungsgrad des Beschwerdeführers (5 Jahre Grundschule) nicht nachvollziehbar, dass jemand, der aufgrund eines solchen Vorfalls sein Land verlassen müsste, nicht mehr Details zum genauen Ablauf eines für sein weiteres Leben derart bedeutenden Ereignisses angeben könnte.

Noch oberflächlicher waren die Angaben des Beschwerdeführers zu dem angeblichen behördlichen Enteignungsverfahren, zu dem dieser über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, lediglich vorbrachte, in China ("bei uns") sei in ein solches Verfahren nur ein Amt involviert. Dies sei alles, was er darüber erzählen könne. Ihn interessiere das nicht so, er wisse nur, dass eine Behörde dafür zuständig sei und alles erledige.

Der Beschwerdeführer ist der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten und hat im Rahmen seiner Beschwerde lediglich Teile seines bisherigen Vorbringens wiederholt bzw. releviert, die Verwaltung in der kommunistischen Volksrepublik China sei nicht in einer mit Österreich vergleichbaren Weise organisiert und insbesondere in ländlichen Gebieten entscheide der örtliche Parteifunktionär über solche Angelegenheiten. Auch dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet darzutun, warum der Beschwerdeführer keinerlei weitere Angaben über den detaillierten Ablauf des Verfahrens machen konnte (wann und auf welche Weise er beispielweise kontaktiert und zu welchem Zeitpunkt ihm eine Entschädigung angeboten worden sei, wann der Abriss erfolgt sei, etc.).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, dass ihm bei Wahrunterstellung seiner Angaben nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar wäre, zumal lediglich aufgrund einer einmaligen Organisation einer Beschwerde vor einer lokalen Behörde - auch wenn es im Rahmen dieser Beschwerde zu Ausschreitungen und einer Verletzung eines Beamten gekommen wäre - nicht von einer landesweiten Fahndung nach dem Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und könnte sich daher trotz der in der Volksrepublik China eingeschränkten Niederlassungsfreiheit ebenso wie viele Millionen chinesischer Wanderarbeiter auch in einer anderen Provinz - etwa in der Hauptstadt Peking - niederlassen und dort durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist dem diesbezüglichen Vorhalt des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 25.04.2013 lediglich dahingehend entgegengetreten, die chinesische Polizei sei "sehr stark".

Wie sich aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde sowie aus aktuellen Länderberichten ergibt, liegt in China trotz bestehender Menschenrechtsprobleme keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vor. Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge von 1982 bis 1987 die Grundschule besucht und in seiner Heimat als Landwirt gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge von 1982 bis 1987 die Grundschule besucht und in seiner Heimat als Landwirt gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Auf Grundlage der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, von deren Richtigkeit und aktueller Gültigkeit sich der Asylgerichtshof anhand aktueller Länderberichte überzeugt hat, ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sowohl der Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China bzw. zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China bzw. zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, kein hinreichend konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entgegengetreten ist noch eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der Lage in der VR China substantiiert dargetan hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der

§§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 4.4. 2013 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005,Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 4.4. 2013 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005,

G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Anhaltspunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich im Laufe des gesamten Asylverfahrens nicht ergeben und auch im Rahmen der Rechtsmittelschrift wurde kein dahingehendes Vorbringen erstattet.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht (VfGH 14.3.2012, Zlen. U 466/11-18 u. U 1836/11-13).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht (VfGH 14.3.2012, Zlen. U 466/11-18 u. U 1836/11-13).

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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