TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/17 B2 318757-1/2008

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Veröffentlicht am 17.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B2 318.757-1/2008/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. 0XXXX, StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2008, Zl. 06 11.137 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 0XXXX, StA.: Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2008, Zl. 06 11.137 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 10.04.2008 wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde vom 10.04.2008 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste am 05.10.2006 über den Flughafen Wien-Schwechat legal nach Österreich ein und stellte am 18.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine Eltern und seine Schwester in Alexandria leben würden. Seinen Antrag begründete er wie folgt: "Ich habe meine Religion zweimal gewechselt. Ich war zuerst Christ und danach bin ich Moslem geworden. Danach bin ich zu meiner richtigen Religion (Christentum) gewechselt. Deshalb werde ich als "Mortad" (Abtrünniger) betrachtet. Deshalb bin ich geflüchtet."

Der Beschwerdeführer legte einen am 11.06.2006 ausgestellten ägyptischen Reisepass samt einem österreichischen Visum (gültig von 05.10.2006 bis 12.10.2006) sowie eine "Bestätigung" betreffend seinen Übertritt zum moslemischen Glauben vom 19.7.2005 vor.

2. Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.10.2006 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er legal mit seinem Reisepass nach Österreich eingereist sei. Das Visum sei ihm von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellt worden. Dabei habe ihm der XXXX geholfen, dessen Obmann2. Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.10.2006 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er legal mit seinem Reisepass nach Österreich eingereist sei. Das Visum sei ihm von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellt worden. Dabei habe ihm der römisch 40 geholfen, dessen Obmann

XXXX auch als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesend sei. Er gehöre der koptisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft an und habe in Ägypten zwölf Jahre die Schule und fünf Jahre die Universität besucht. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen und werde weder von der Polizei noch vom Militär oder sonstigen Behörden gesucht. Am 19.07.2005 sei er zum Islam übergetreten.römisch 40 auch als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesend sei. Er gehöre der koptisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft an und habe in Ägypten zwölf Jahre die Schule und fünf Jahre die Universität besucht. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen und werde weder von der Polizei noch vom Militär oder sonstigen Behörden gesucht. Am 19.07.2005 sei er zum Islam übergetreten.

An der Universität sei er immer wieder gefragt worden, ob er nicht Moslem werden wolle - er habe dies aber stets abgelehnt. "Plötzlich" sei er mehrfach bei Prüfungen durchgefallen. Zudem habe er sich in eine muslimische Studienkollegin verliebt und mit dieser "geschlafen". Danach habe "man" zu ihm gesagt, er müsse das Mädchen heiraten, weil man sonst seiner Mutter und seiner Schwester Schaden zufügen werde. In weiterer Folge hätten sich immer wieder Männer an seinen Tisch gesetzt und ihn über den Islam belehrt. Eines Tages sei er von einem Geheimdienstoffizier vorgeladen und mit seinem angeblich geplanten Wechsel zum Islam konfrontiert worden. Er habe dies verneint, sei aber am nächsten Tag von diesem Offizier zu Hause abgeholt und nach Kairo gebracht worden. Dort sei ihm in einem Krankenhaus das in den rechten Unterarm tätowierte Kreuz operativ entfernt worden. Drei Tage später sei er auf Aufforderung des Offiziers in die Moschee gegangen, wo ihm die vorgelegte Bestätigung bezüglich des Übertritts zum Islam (vom 19.7.2005) ausgestellt worden sei. Er sei nun zwar offiziell Moslem, aber "in seinem Herzen nach wie vor Christ". Im Falle einer Rekonversion zum Christentum würde er getötet werden.

Über die islamische Gruppe "GEEL-Al Gad" habe er einen Apotheker kennengelernt, der ihm eine Arbeit angeboten habe. Dafür habe er von zu Hause ausziehen müssen. Er habe für die zahlreichen Filialen des Apothekers die Abrechnung gemacht. Schon zehn Tage nach seinem Arbeitsbeginn sei er zu einem General der Staatssicherheit gebracht worden, der von ihm verlangt habe, dass er sich "täglich telefonisch bei ihm melden muss und über die ausländischen Geldflüsse in der Apotheke berichten muss".

Gefragt, warum er Ägypten nun verlassen habe, machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"Viele Geldempfänger der Apotheke waren Offiziere der Staatssicherheit auch der besagte General der Staatssicherheit. Sie haben alle anscheinend über diese Apotheke Geld erhalten und wurden so zum Schweigen gebracht. Eines Tages habe ich einen Streit gehört zwischen dem Doktor der Apotheke und einem Offizier. Der Offizier wollte wissen, wo die Gelder geblieben sind, der Apotheker sagte, dass die Gelder dieses Mal für christliche Frauen, die zum Islam übergetreten sind, verwendet wurden. Viele Christinnen werden in Ägypten entführt und in Wohnungen eingesperrt bis sie gegen Ihren Willen zum Islam übertreten.

Es ist für mich ein großes Problem, weil ich über das Geld Bescheid weiß und die Offiziere und die islamische Gruppe wissen, dass ich alles weiß". Deshalb sei er eines Tages für drei Tage eingesperrt und gefoltert worden. Anschließend sei er von mehreren islamischen Gruppen für "vogelfrei" erklärt worden. Er sei insgesamt drei Mal von der Staatssicherheit eingesperrt und gefoltert worden. Nach jeder Festnahme sei es ihm gelungen zu fliehen und er sei in eine andere Stadt, "einmal nach Kairo, einmal nach Al Buheira und einmal Port Said" gezogen. Er sei aber überall gefunden worden.

In der Apotheke habe er von August 2005 bis April 2006 gearbeitet; die Zentrale der Apothekengruppe befinde sich in der Nähe der Geheimdienstzentrale. Die Probleme mit der Staatssicherheit und der erwähnten islamischen Gruppe hätten ihn zum Verlassen Ägyptens bewogen - den diesbezüglichen Entschluss habe er eine Woche vor der Ausreise gefasst.

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13.03.2007 gab der Beschwerdeführer an, bis 19.07.2005 in seinem Elternhaus in Alexandria gelebt zu haben. Sein Studium (Marketing) habe er im Jänner 2006 erfolgreich abgeschlossen; bereits 2005 habe er bei einer Apothekengruppe als Buchhalter zu arbeiten begonnen. Als einziger Sohn seiner Familie sei er vom Militärdienst befreit gewesen. Das Mädchen, das er an der Universität kennengelernt habe, sei ein "Spitzel des Geheimdienstes" gewesen. Sie sei "für eine islamische Gruppe" tätig gewesen, die "alle Christen von der Uni weghaben" wolle. Er sei bereit gewesen, sie zu heiraten und Moslem geworden - danach sei sie verschwunden.

Seine Tätowierung am Unterarm sei ihm von streng gläubigen muslimischen Ärzten in einem Kairoer Krankenhaus entfernt worden. Der Geheimdienst habe zudem "die Moslembruderschaft und andere islamische Gruppierungen unterwandert", man wisse nicht mehr, ob die Offiziere noch für den Staat arbeiten oder für die Moslembruderschaft. Er sei nicht zum Islam übergetreten, um sein Studium leichter absolvieren zu können.

"GEEL-Al Gad" sei eine erlaubte und eingetragene Gruppierung; ihr Leiter sei ein bekannter Islamist, der die Ägypter zum "richtigen Islam" führen wolle. Sie veranstalte Vorträge und Sitzungen. Mit den Geldern der Apotheke seien die Ausgaben dieser Gruppe bestritten worden - zudem habe man damit Offiziere bestochen und christliche Mädchen zum Islam überredet. Die Gelder seien aus Kuwait, Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten gekommen. Der Apotheker sei so mächtig, dass sich kein Offizier traue, ihm Schaden zuzufügen.

Sein Hauptproblem sei gewesen, dass der Offizier, dessen Streit mit dem Apotheker er gehört habe, ihn dabei gesehen habe; nun habe der Offizier gewusst, dass er auch über alles Bescheid wisse. Den Apotheker habe er nicht um Hilfe bitten können, da diesem die Offiziere eingeredet hätten, dass der Beschwerdeführer schriftliche Unterlagen weitergegeben habe. Am 02.05.2006 sei er vom Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden. Sein Problem sei gewesen, dass auch der einvernehmende Offizier Schmiergelder erhalten hatte. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass der Apotheker ihn ausgenutzt habe, weil er Moslem geworden sei und "keine Familie und keine Freunde mehr hatte". Allerdings sei es richtig, dass auch jeder andere Moslem, der seine Tätigkeit verrichtet hätte, "genau die gleichen Probleme" gehabt hätte.

Nach drei Tagen sei er aus der Haft entlassen worden und nach Kairo gegangen. Dort habe man ihn nach nur drei Tagen neuerlich verhaftet und wieder nach Alexandria gebracht, wo ihn zwei Offiziere fünf Tage lang einvernommen hätten. Dann habe er - als seine Bewacher in einen Streit mit einem anderen Häftling eingegriffen hätten - "durch die geöffnete Türe" flüchten können.

Er sei danach mit seinem alten Reisepass, der bei seiner Mutter deponiert gewesen sei, ausgereist. Auf Vorhalt, der von ihm im Verfahren vorgelegte Reisepass sei erst am 11.06.2006 ausgestellt worden, gab der Beschwerdeführer an: "Das weiß ich nicht. Meine Mutter hatte von mir eine Vollmacht. Es muss so gewesen sein, dass sie meinen alten Reisepass zurückgegeben hat und einen neuen ausstellen ließ." Er sei auch nicht selbst bei der Botschaft gewesen, das habe "jemand" von der Kirche erledigt. Einen Reisepass zu erlangen und auszureisen, sei kein Problem gewesen, da er ja auf "keiner Liste" gestanden und nicht offiziell nach ihm gesucht worden sei. In seinem Fall sei sein Name vom Offizier nicht auf eine der Listen gesetzt worden, weil dieser nicht vermutet habe, dass er das Land "so schnell" verlassen könne.

Im Falle einer Rückkehr würden entweder der Geheimdienst oder eine der islamischen Gruppierungen alle Informationen aus ihm "herausholen" und ihn dann töten.

Er lebe nunmehr wieder seinen koptischen Glauben und fahre täglich nach Wien, um die Messe zu besuchen. Zu den ihm vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Ägypten gebe er an, dass er nichts mit der Politik zu tun habe - er habe ein "Sonderproblem". Menschenrechte gebe es in Ägypten nur auf dem Papier. Es gebe auch nur zwei christliche Minister und keine Christen unter den führenden Offizieren des Geheimdienstes. Finanziell sei es ihm zwar "sehr gut" gegangen; zuletzt habe er sich jedoch nicht mehr als Mensch gefühlt, sondern "wie ein Tier".

4. Das Bundesasylamt übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2007 aktuelle Länderfeststellungen bezüglich der Religionsfreiheit in Ägypten und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahm abzugeben. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Artikel aus ägyptischen Zeitungen und dem Internet betreffend spezifische Probleme von Kopten.

Mit einem weiteren Schreiben übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme. Dieser Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass der oberste Verwaltungsrat Ägyptens am 09.02.2008 entschieden habe, dass im Falle einer Rekonversion zum Islam übergetretener Christen im Personalausweis neuerlich "Christlich" einzutragen sei. Lediglich in einem Vermerk sei der Zeitraum der Zugehörigkeit zum Islam einzutragen. Eine Diskriminierung durch einzelne Amtsträger sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung sei nicht auszuschließen.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer weitere Zeitungsartikel betreffend die Situation der Kopten in Ägypten vor. Überdies übermittelte er ein Schreiben eines koptischen Priesters aus Alexandria, wonach alles, was er berichtet habe "wahrheitsgemäß" sei und im Falle einer Rückkehr "die Moslembrüderschaft und die anderen Behörden" nach seinem Leben trachten würden.

In einem Schreiben eines koptischen Priesters aus Wien vom 22.08.2008 wird zudem ausgeführt, dass man Kontakt mit dem angeführten Priester aus Alexandria aufgenommen und dieser die Richtigkeit seiner Angaben ausdrücklich bestätigt habe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erneute Annahme des christlichen Glaubens, aber auch seine Probleme mit den Sicherheitsbehörden nicht habe glaubhaft darlegen können. Auch die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe lediglich oberflächliche Angaben gemacht, die überdies unplausibel und widersprüchlich gewesen seien. Zudem sei der Beschwerdeführer auch nach seinen eigenen Angaben nicht neuerlich konvertiert. Im Übrigen wäre eine Rekonversion zum christlichen Glauben in Ägypten rechtlich möglich. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch sein zunächst nur auf die Konversion bezogenes Vorbringen auch noch um seine Kenntnis von einem groß angelegten Korruptionsring gesteigert. Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens sei diesem kein Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen.

Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und stelle seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zunächst ausgeführt, das Christentum lebe in ihm weiter. Man habe ihn nicht richtig verstanden - ein Wiederübertritt zu Christentum sei ihm "unter den aktuellen Umständen in Ägypten nicht möglich". Er habe auch die Initiative zum Glaubensübertritt nicht selbst getätigt, sondern sei unter Druck gesetzt und gefoltert worden. Als Folter betrachte er auch die Entfernung des tätowierten Kreuzes an seinem rechten Unterarm. Die Behörde habe sich jedoch mit den ihm zugefügten Verletzungen nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Insbesondere hätten keine Ermittlungen zur "mächtigen islamistischen Organisation "GEEL - Al Gad" stattgefunden, die eine Hilfsorganisation für Muslime sei und großen Einfluss auf die ägyptische Gesellschaft ausübe. Er habe durch seine Arbeit Kenntnis von deren Schmiergeldzahlungen gehabt. Dabei habe er auch Kontonummern der Ehefrauen und Kinder von Beamten gesehen. Seine Mutter habe seinen Pass verlängern lassen - die Ausreise sei ihm möglich gewesen, da es keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben habe. Auch die koptische Kirche habe seine Gefährdung bestätigt.

Schließlich sei auch nicht auf seine gesundheitlichen Probleme eingegangen worden. Er sei misshandelt worden und man habe ihm "verschiedenste Sachen angetan". Darüber habe er jedoch noch nicht sprechen können. Der ägyptische Geheimdienst verfolge auch Übertritte vom Islam zum Christentum. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der politische Islam und die strenge Auslegung der Scharia "an Bedeutung innerhalb der ägyptischen Gesellschaft" gewinne. Er fürchte sich nicht vor einer Verfolgung durch staatliche Behörden, sondern davor, dass ihm diese keinen hinreichenden Schutz vor gewaltbereiten Muslimen bieten würden.

Er beantrage die Bestellung eines Sachverständigen zur Klärung der Aufgaben und Befugnisse des ägyptischen Geheimdienstes sowie zur Verfolgungssituation der Kopten in Ägypten. Zudem beantrage er seine fachärztliche Begutachtung zum Beweis der an ihm vollzogenen Folter.

7. Am 08.08.2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof einen fachärztlichen Befund vom 13.06.2008, in dem ihm eine "chronifizierte Verlaufsform einer Major depressiv disorder mit erheblicher psychotischer Symptomatik" diagnostiziert wurde. Dadurch befinde er sich in permanenten schwersten Krisensituationen und es könne auch durch eine intensive medikamentöse Therapie keine Verbesserung des Zustandes erreicht werden. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie führte abschließend aus, es verstehe sich von selbst, dass der Beschwerdeführer wegen seiner religiösen Zugehörigkeit und den damit verbundenen Misshandlungen nach Österreich gekommen sei, weshalb er "aus neuropsychiatrischer Sicht absolut als Asylant beurteilt werden muss".

Unter einem wurden zwei bereits im Akt einliegende Artikel ägyptischer Zeitungen hinsichtlich der Behandlung von Konvertiten bzw. Rekonvertiten übermittelt.

Zudem legte der Beschwerdeführer eine von ihm erstellte "Zusammenfassung" in Arabisch vor, die jene "islamischen Firmen" aufliste, die mit finanziellen Mitteln die Entführung koptischer Mädchen unterstützt und Gelder zur Bestechung der Sicherheitsbehörden bereitgestellt hätten. Auch die Namen der entführten koptischen Mädchen habe er so aufgelistet. Den Zugang zu diesen Informationen habe er sich als Buchhalter der Apotheke verschaffen können.

Am 02.10.2008 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der koptischen Kirche in Österreich ein, in dem ein Priester aus Alexandria ausführt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Ägypten in Gefahr sei, und der koptische Bischof in Österreich bestätigt, dass "jedes Wort in diesem Schreiben der Wahrheit entspricht".

Am 14.01.2010 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Nationalen Ägyptischen Bank vom 05.03.2009 samt Übersetzung vor, aus dem hervorgeht, dass auf Anweisung der "Zentralen Bank" die Vermögenswerte der Beschwerdeführers (Girokonto, Anlagen, Sparbücher) im Gesamtwert von umgerechnet 143.561,- US-Dollar eingefroren worden seien.

8. Am 21.05.2012 langten beim Asylgerichtshof die Übersetzungen der vom Beschwerdeführer am 08.08.2008 übermittelten "Zusammenfassungen" sowie der Bescheinigung über den Übertritt zum Islam und des Schreibens der Bank über das Einfrieren der Vermögenswerte ein. Im Falle der Übertrittsbescheinigung findet sich darin die Verpflichtung, die "notwendigen Maßnahmen zur Eintragung der Konvertierung zum Islam bei den zuständigen Stellen zu ergreifen".

In den "Zusammenfassungen" behauptet der Beschwerdeführer insbesondere engste Verbindungen der islamistischen Gruppen zu Personen in höchsten politischen Kreisen - bis hin zur Familie des damaligen Staatspräsidenten Mubarak. Koptische "Mädchen" würden entführt, unter Drogen gesetzt, vergewaltigt und zum Übertritt zum Islam gezwungen. Sie seien in dieser Situation auch gänzlich überfordert, weil sie sich bisher "auf ihre Eltern verlassen" hätten und über "keine Erfahrung und Kenntnisse, wie man (sich) mit den anderen Menschen unterhält und was sich im Leben abspielt" verfügen würden. Die Polizei würde die Ermittlungen behindern, da sie Vätern, die solche Fälle als Entführungen oder Vergewaltigungen anzeigen, umgehend vorwerfe, selbst ein Verbrechen begangen zu haben. Daher würden die Anzeigen lediglich auf "Flucht oder Versteckung" lauten. Ein Mitarbeiter der Staatssicherheit habe ihm unter Berufung auf verlässliche Statistiken die Zahl von 5000 derartigen Fällen (ohne nähere Ausführungen zu Region und Zeitraum) genannt - allein 2005/2006 seien es 250 gewesen.In den "Zusammenfassungen" behauptet der Beschwerdeführer insbesondere engste Verbindungen der islamistischen Gruppen zu Personen in höchsten politischen Kreisen - bis hin zur Familie des damaligen Staatspräsidenten Mubarak. Koptische "Mädchen" würden entführt, unter Drogen gesetzt, vergewaltigt und zum Übertritt zum Islam gezwungen. Sie seien in dieser Situation auch gänzlich überfordert, weil sie sich bisher "auf ihre Eltern verlassen" hätten und über "keine Erfahrung und Kenntnisse, wie man (sich) mit den anderen Menschen unterhält und was sich im Leben abspielt" verfügen würden. Die Polizei würde die Ermittlungen behindern, da sie Vätern, die solche Fälle als Entführungen oder Vergewaltigungen anzeigen, umgehend vorwerfe, selbst ein Verbrechen begangen zu haben. Daher würden die Anzeigen lediglich auf "Flucht oder Versteckung" lauten. Ein Mitarbeiter der Staatssicherheit habe ihm unter Berufung auf verlässliche Statistiken die Zahl von 5000 derartigen Fällen (ohne nähere Ausführungen zu Region und Zeitraum) genannt - allein 2005 aus 2006, seien es 250 gewesen.

Er besitze nähere Angaben über diese Frauen und auch die Namen der Polizisten, die jeden Fall bearbeitet hätten. Dem angeschlossen ist eine Auflistung von Daten und Namen (von Frauen und Männern), teilweise mit Anmerkungen und Adressen versehen.

9. Nach entsprechender Zustimmung des Beschwerdeführers ersuchte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 21.11.2012 die österreichische Botschaft in Kairo um Ermittlungen betreffend die Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere sei von Interesse, ob der Beschwerdeführer von August 2005 bis April 2006 in der angegebenen Apotheke gearbeitet habe und welche Rolle die Gruppierung "GEEL - Al Gad" in der ägyptischen Gesellschaft spiele bzw. wie sie strukturiert sei. Von Relevanz seien zudem die Möglichkeit sowie die etwaigen Konsequenzen einer neuerlichen Konvertierung zum Christentum und die Überprüfung der Echtheit der übermittelten Schreiben der Nationalen Ägyptischen Bank vom 05.03.2009 sowie der koptischen Kirche.

Der mit den Ermittlungen betraute Vertrauensanwalt der Botschaft teilte in seinem Schreiben vom 01.12.2012 diesbezüglich mit, dass der Beschwerdeführer in der genannten Apotheke für kurze Zeit als Kassenkraft gearbeitet und das Dienstverhältnis Ende 2005 beendet habe. Eine Konversion des Beschwerdeführers zum Islam sei dort nicht bekannt.

Eine Organisation "GEEL - Al Gad" existiere als soziale Hilfsorganisation einer Moschee, die Moslems in wirtschaftlicher Notlage finanziell unterstütze. Es handle sich um eine registrierte, kleine Organisation, die keine politischen Ziele verfolge.

Ein neuerlicher Religionswechsel vom Islam zurück zum Christentum sei angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit zulässig und würde keine staatlichen Sanktionen auslösen. Allerdings bliebe der Eintrag über die (vorübergehende) Zugehörigkeit zum Islam im Personalausweis bestehen.

Das Schreiben der koptischen Kirche an den Beschwerdeführer sei zwar authentisch, allerdings würden derartige Schreiben ohne Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben der Kirchenmitglieder ausgestellt, um diesen die Emigration zu erleichtern. Hingegen sei das Schreiben der Bank bezüglich der eingefrorenen Vermögenswerte des Beschwerdeführers gefälscht. Ein derartiger Akt sei nur nach einer Gerichtsanordnung unter Wahrung der Parteienrechte zulässig. In der im Schreiben ausgeführten Art und Weise sei er nicht möglich.

Seitens eines Mitarbeiters der österreichischen Botschaft in Kairo wurde ergänzend angemerkt, dass die Auskunft zum Religionswechsel zwar grundsätzlich korrekt, jedoch "geschönt" sei. Tatsächlich verknüpfe die ägyptische Rechtsordnung Rechtsfolgen mit einer Konvertierung vom Islam zum Christentum, etwa eine Zwangsscheidung oder den Verlust der Erbschaft.

Auf vertiefende Fragen des Asylgerichtshofes teilte der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Kairo mit E-Mail vom 8.12.2012 mit, dass der Beschwerdeführer lediglich als Kassier in der Apotheke gearbeitet habe und in keiner Verbindung zu den Eigentümern stehe. Das Dokument der koptischen Kirche sei authentisch und diene der leichteren Emigration von Kopten - sein Inhalt sei allerdings inkorrekt. Nochmals sei betont, dass das Einfrieren von Konten und Vermögenswerten ausschließlich nach Gerichtsbeschluss erfolgen dürfe, wobei im Falle eines Einfrierens auf diesen auch ausdrücklich hingewiesen werden müsse.

10. Am 24.01.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines bevollmächtigten Vertreters statt. Der Beschwerdeführer gab an, nach dem Besuch der Grundschule und einer allgemein bildenden höheren Schule an einer Privatuniversität der arabischen Liga "IT und internationales Marketing" studiert und 2005 das Magisterstudium abgeschlossen zu haben. Von 2003 bis 2005 habe er bereits als wissenschaftlicher Assistent gearbeitet und sei dadurch auch in der Lehre tätig gewesen. In dieser Zeit habe er bei seiner Familie gelebt, die in Alexandria ein Haus und zwei Wohnungen besitze. Im Jahr 2005 hätten seine Probleme begonnen. Danach habe er in einer Wohnung in Alexandria gelebt, die "dem ägyptischen Sicherheitsdienst bzw. einer islamistischen Gruppierung bzw. einer Gesellschaft, die sich "Geel Ghad" nennt, gehört. In Ägypten würden nur noch seine Mutter und drei Onkeln leben - der Vater sei 2008 verstorben, die Schwester lebe in Frankreich und Kanada. Seine Familie in Ägypten sei wohlhabend, mehrere Firmen würden im Familienbesitz stehen und sie würden im Autohandel, im Tourismus sowie in der Viehzucht und Landwirtschaft tätig sein - die Firmensitze seien in Alexandria und Kairo. Er habe Geld bezahlen müssen, um seinen Pass zu behalten, da man ihm alle Dokumente abgenommen habe, die seine christliche Identität betroffen hätten. Um den Reisepass habe sich seine Mutter gekümmert; um das Visum ein koptischer Priester, da er Ägypten mit einer Reisegruppe verlassen habe.

In seinen staatlichen Dokumenten sei überall verzeichnet, dass er Christ sei. 2005 sei er dann gezwungen worden, zum Islam überzutreten. Er habe die Konversion bisher nicht behördlich dokumentieren lassen, weil man ihn zu dieser gezwungen habe. Warum man das getan habe, wisse er bis heute nicht - möglicherweise um seine Familie zu brechen.

Er sei 2005, als er eine Vorlesung gehalten habe, "aus der Vorlesung weg" von "Kräften der Staatssicherheit" verhaftet worden. Man habe ihn ins Gefängnis der Staatssicherheit gebracht und im Keller gedemütigt und gefoltert. Es sei stets darum gegangen, dass er die vorgelegte Bestätigung über seine Konversion unterschreiben solle. Vier oder fünf Tage habe man ihn festgehalten. Dann habe er dem Druck nicht mehr standgehalten und unterschrieben. Zuvor sei ihm noch - in diesen Räumlichkeiten - das tätowierte Kreuz an seinem Unterarm "weggemacht" worden. Zudem habe man ihn am Handrücken verletzt und mit einem Bajonett "das linke Bein fast gänzlich aufgeschlitzt".

Auf Vorhalt, er habe die Entfernung der Tätowierung im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich anders geschildert, gab der Beschwerdeführer an, die Staatssicherheit habe in Alexandria mit der Entfernung begonnen. Nachdem er unterschrieben habe, habe man ihn einer "wichtigen Persönlichkeit in der Staatssicherheitszentrale in Kairo" vorführen wollen, weshalb man seine Hand in einem Kairoer Spital habe behandeln lassen. Es sollte "nicht zu offensichtlich" sein, dass man ihn "brutal verletzt" habe. Zudem seien in der Einvernahme 2007 "Fehler passiert".

Konkret habe diese Einvernahme nur knapp 45 Minuten gedauert und er sei fast nur zu einer im unbekannten Person namens XXXX befragt worden. Als er zu dieser Person nichts sagen habe können, habe man ihm vorgeworfen, die Kooperation mit der Behörde zu verweigern.Konkret habe diese Einvernahme nur knapp 45 Minuten gedauert und er sei fast nur zu einer im unbekannten Person namens römisch 40 befragt worden. Als er zu dieser Person nichts sagen habe können, habe man ihm vorgeworfen, die Kooperation mit der Behörde zu verweigern.

Auf Vorhalt, die Einvernahme habe laut Protokoll drei Stunden gedauert, behauptete der Beschwerdeführer, die meisten Fragen seien nicht vom Bundesasylamt, sondern von der Kriminalpolizei gestellt worden. Dies sei jedoch "klarerweise" nicht verzeichnet, weil sonst ersichtlich wäre, dass sich die Einvernahme nur um XXXX gedreht habe. Auch 2006 habe es eine fehlerhafte Protokollierung gegeben und einige Stellen seien in die Niederschrift von 2007 übernommen worden; Namen seien falsch geschrieben und manches sei erst am Ende angeführt, obwohl er es schon zu Beginn geschildert habe. Es würde allerdings nichts fehlen. Überdies sei XXXX bei der Einvernahme dabei gewesen. Er habe diesen Mann "über die Kirche kennengelernt".Auf Vorhalt, die Einvernahme habe laut Protokoll drei Stunden gedauert, behauptete der Beschwerdeführer, die meisten Fragen seien nicht vom Bundesasylamt, sondern von der Kriminalpolizei gestellt worden. Dies sei jedoch "klarerweise" nicht verzeichnet, weil sonst ersichtlich wäre, dass sich die Einvernahme nur um römisch 40 gedreht habe. Auch 2006 habe es eine fehlerhafte Protokollierung gegeben und einige Stellen seien in die Niederschrift von 2007 übernommen worden; Namen seien falsch geschrieben und manches sei erst am Ende angeführt, obwohl er es schon zu Beginn geschildert habe. Es würde allerdings nichts fehlen. Überdies sei römisch 40 bei der Einvernahme dabei gewesen. Er habe diesen Mann "über die Kirche kennengelernt".

Auf Vorhalt eines weiteren Widerspruchs, wonach er 2006 angegeben habe, sich nach entsprechender Aufforderung selbst in die Moschee begeben zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, seine damalige Antwort sei nicht korrekt wiedergegeben worden. Andernfalls hätte er auch die Möglichkeit gehabt, unterzutauchen. Er sei vor der ägyptischen Staatssicherheit geflüchtet, die ihn dann verfolgt habe. Er sei nach Österreich gekommen, um Christ bleiben zu können.

Gefragt nach der bisher nicht vorgebrachten Beziehung zu einer muslimischen Studentin gab der Beschwerdeführer an, dass "solche Gründe häufig für Verhaftungen verwendet werden". Er habe in beiderseitigem Einverständnis eine sexuelle Beziehung mit einer Muslimin unterhalten - bei seiner Verhaftung sei diese benutzt worden, um zu argumentieren, dass er zum Islam übertreten müsse. Insgesamt sei er dreimal von der Staatssicherheit verhaftet worden - 2005 in Alexandria, als er das Übertrittspapier unterschreiben habe müssen; Anfang 2006 in Alexandria und Kairo für rund eine Woche sowie zuletzt Ende August 2006 in El-Minia, von wo man ihn nach zwei Tagen nach Kairo und nach einiger Zeit nach Alexandria gebracht habe. Genauere Angaben könne er nicht machen, da man "in diesen Kellergewölben" das Zeitgefühl verliere. Insgesamt sei er bei der letzten Festnahme ein bis zwei Wochen festgehalten worden - dann sei ihm die Flucht gelungen. Er habe Nahe des Haupteinganges warten müssen, als es direkt beim Haupteingang zu einer Rauferei gekommen sei. Das gesamte Wachpersonal sei dorthin "gestürmt", um einzugreifen und er habe die Gelegenheit ergriffen, zu flüchten. Wenn im März 2007 protokolliert worden sei, dass zwischen den Festnahmen nur wenige Tage gelegen seien, so handle es sich dabei offenbar um einen Übersetzungsfehler.

Nach seiner zweiten Festnahme sei er entlastet worden, weil er "der Staatssicherheit gegeben habe, was diese gewollt" hätte. Dies erläuterte er auf Nachfrage wie folgt:

"Ich muss hier weiter ausführen, diese islamistische Gruppierung, von der ich anfänglich sprach, die Al Ghad, setzt sich aus Moslembruderschaft und Salafisten zusammen. Ihr Leiter ist Amr Khalid, der eigentlich Moslembruder ist und ein bekannter Prediger. Ich habe zwischendurch in einer Vereinigung von Apotheken gearbeitet und zwar in deren Hauptsitz. Dadurch kam ich an Unterlagen, die bestätigten, das Geld von der Moslembruderschaft an Offiziere in der Staatsicherheit bezahlt werden, um diese zu korrumpieren. Ich bekam Unterlagen auf denen die jeweiligen Kontonummern, wie auch die Namen, sei es von den Offizieren selbst, deren Gattinnen oder Kindern, oder sonstigen Verwandten, standen. Die Bedingungen meiner Freilassung für die zweite Verhaftung waren, dass ich der Staatssicherheit diese Unterlagen übergebe. An die Unterlagen kam ich deswegen, weil diese Apothekenvereinigung der Moslembrüderschaft gehört."

Um freigelassen zu werden, habe er Teile dieser Unterlagen übergeben. Zu seiner weiteren Festnahme führte er aus:

"Beim zweiten Mal hatte man mich verhaftet, weil man mich verdächtigte, der Kirche interne Unterlagen dieser islamistischen Gruppierung (Al Ghad) weitergegeben zu haben. Ich möchte betonen, dass es nicht nur Unterlagen der Al Ghad-Partei waren, sondern allgemeine Unterlagen der Moslembruderschaft. Die Moslembruderschaft wie auch die Al Ghad-Partei und auch andere Gruppierungen haben damals versucht, christliche Jugendliche zum Islam konvertieren zu lassen und übten dabei auch Druck auf diese auf. Die Namen der Jugendlichen aus den jeweiligen Vierteln lagen auf und ich gab sie jeweils der zuständigen Kirche weiter, sodass diese die Jugendlichen schützen konnte. Offenbar hatte man jedoch bemerkt, dass es schwerer geworden war, an die Jugendlichen heranzukommen, dann hat man mir einmal eine Falle gestellt mit falschen Namen und so kam man drauf, dass ich der Einzige bin, der diese Unterlagen bzw. Informationen hat weitergeben können."

Nach seiner zweiten Haftentlassung hätte er "entweder zu den Apotheken zurückkehren oder in die Wohnung gehen sollen bzw. mich bei dieser Gruppierung (Al Ghad) melden sollen". Er habe sich jedoch nach El Minia begeben und Kontakt zu seinem Pater aufgenommen. Von ihm sei er nach Luxor und von dort wieder nach El Minia geschickt worden. Der letzte Mann, bei dem er Unterkunft genommen habe, habe ihn informiert, dass ihn die Staatssicherheit überall suche und er ihn deshalb nach Sohag bringen würde. Da der Mann dann aber "eine andere Straße genommen" habe, an deren Ende sich eine Straßensperre der Staatssicherheit befunden habe, gehe er davon aus, dass die ganze Sache wohl "abgekartet" gewesen sei.

In der Apotheke habe er von Ende Juli 2005 bis zu seiner zweiten Verhaftung Anfang 2006 gearbeitet. Auf Vorhalt, er habe bisher von August 2005 bis April 2006 gesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sei "ungefähr diese Zeitspanne". Die Staatssicherheit habe ihn beauftragt, über die Geldflüsse der Apotheke zu berichten. Es sei auch üblich, dass die Staatssicherheit aus Misstrauen oft mehreren Personen die gleichen Aufgaben zuweise.

Auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Kairo erklärte der Beschwerdeführer:

"Ich möchte angeben, dass ich niemals als Kassier in dieser Apotheke gearbeitet habe. Ich möchte auch betonen, dass ich diese Apotheke niemals physisch betreten habe, um als Kassier arbeiten zu können. Ich war in der Zentrale dieser Apothekenvereinigung als Buchhalter tätig. Was das Einfrieren der Bankkonten anbelangt, so möchte ich hierzu sagen, dass es theoretisch zwar stimmen mag, dass eine Bank in Ägypten zum Einfrieren der Konten einen Gerichtsbeschluss benötigt, dass es praktisch jedoch so ist, dass die Staatsicherheit in Ägypten kein Gericht braucht, um z.B. Konten einfrieren lassen zu können". Das von ihm vorgelegte Schreiben des Patriachen der koptisch-orthodoxen Kirche sei echt.

Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten fürchte er den Tod. Er wolle als Christ leben und als Christ sterben und "einfach ein normales Leben führen". Er lebe seit sechs Jahren in Österreich und werde von seiner Familie finanziell unterstützt. Er habe sich auch auf der Universität einschreiben lassen und einen Deutschkurs für das Studium besucht, sei aber wegen psychischer Probleme lange in Behandlung gestanden. Er habe immer wieder unentgeltlich Leuten in Österreich geholfen, etwa älteren Personen oder auch im Computerbereich. Zudem betreibe er einen Blog über das Christentum und die Politik in Ägypten. Er habe in Österreich eine bulgarische Staatsbürgerin geheiratet. Diese sei zudem im ersten Monat schwanger.

Zu seiner finanziellen Situation erklärte der Beschwerdeführer, dass er Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehme und etwa 1.000 bis 2.000 Euro im Monat von seiner Familie erhalte. Würde man ihm die Grundversorgung streichen, habe er keine Versicherung mehr. Er halte fest, dass er von Familienangehörigen aus den USA, Frankreich und Kanada finanziell unterstützt werde - aus Ägypten erhalte er kein Geld. Der zuvor genannte Betrag beinhalte auch jene Beträge, die seine Frau von ihrer Familie erhalte. Seine Mutter habe ihn auch schon in Österreich besucht - sie reise aber nie direkt, sondern über mehrere europäische Staaten, um eine Rückverfolgung zu verhindern.

Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht.

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen rezenten handschriftlichen "Befund" eines Allgemeinmediziners, nach dem er an Hypertonie und Depressionen leide, sowie einen Röntgenbefund bezüglich seiner Wirbelsäule vor und gab an, starke Schmerz- und Beruhigungsmittel einnehmen zu müssen. Zudem leide er unter hohem Blutdruck.

Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf das fachärztliche Schreiben vom 31.05.2010 und beantragte die Einholung eines Gutachtens betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe auch schon versucht, mit dem österreichischen Verfassungsschutz Kontakt aufzunehmen und er habe sich brieflich etwa an den Verteidigungsminister, den Bundespräsidenten und den Kardinal gewandt. Er fühle sich subjektiv verfolgt, was die beantragte Untersuchung auch rechtfertige, zumal die von seinem verstorbenen Facharzt erstellten Befunde "auch nicht wirklich schlüssig sind". Die früher verschriebenen Medikamente würden zudem auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung schließen lassen, die zumindest der Facharzt mit traumatischen Ereignissen in Verbindung gebracht habe.

Dem Beschwerdeführervertreter wurden die Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft in Kairo sowie Feststellungen zu Ägypten und zur speziellen Situation der Kopten und der Konvertiten übergeben und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Verhandlung wurden weiters die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie der Personalausweis und der Reisepass seiner Ehegattin; weiters Rezepte für von seinem Arzt verschriebene Medikamente; Schreiben seines verstorbenen Facharztes (samt Medikation); ein Ehefähigkeitszeugnis; Bescheinigungen über seine schulische und universitäre Ausbildung in Ägypten sowie die Zulassung der XXXX zum Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft und den Prüfungsbogen der von ihm bestandenen Deutschprüfung an der XXXX, vorgelegt.In der Verhandlung wurden weiters die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie der Personalausweis und der Reisepass seiner Ehegattin; weiters Rezepte für von seinem Arzt verschriebene Medikamente; Schreiben seines verstorbenen Facharztes (samt Medikation); ein Ehefähigkeitszeugnis; Bescheinigungen über seine schulische und universitäre Ausbildung in Ägypten sowie die Zulassung der römisch 40 zum Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft und den Prüfungsbogen der von ihm bestandenen Deutschprüfung an der römisch 40 , vorgelegt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.1.2013 wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens hinsichtlich des Beschwerdeführers beauftragt.

11. Am 06.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zur vorangegangenen Verhandlung ein, in der der Vertreter des Beschwerdeführers nochmals ausführlich von offenbar schwerwiegenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers berichtete. So leide er an Schlaflosigkeit, höre Stimmen und werde von "alten Bildern" verfolgt.

In seinem ruhigen Wohnort fühle er sich wohl. Er habe soziale Kontakte und betreibe einen Blog. Seine bulgarische Ehegattin sei ihm eine wichtige Stütze und erwarte das gemeinsame Kind. Sie werde zudem von ihrem Vater finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfüge über vornehmlich in den USA und Kanada lebende Verwandte - zur in Ägypten lebenden Mutter bestehe telefonischer Kontakt.

Mit Schreiben vom 14.02.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Schwangerschaftsbestätigung der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt.

12. Am 12.03.2013 langte beim Asylgerichtshof das - nach Untersuchung am 20.02.2013 - am 23.02.2013 verfasste fachärztliche psychiatrisch-neurologische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer ein. Diesem ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine "depressive Symptomatik" zeige, die diagnostisch "am ehesten als eine chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.30) und auch psychotischen Zügen" zuzuordnen sei. Diese gehe auch mit einer "akustischen Halluzinose wechselnden Ausbildungsgrades" einher. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse wären, sofern sie in dieser Form stattgefunden hätten, auch geeignet, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorzurufen. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Symptomatik dieser beiden krankheitswertigen psychischen Störungen überlappen würde. Beide Erkrankungen seien nicht unmittelbar lebensbedrohlich, eine akute Suizidalität sei nicht feststellbar.

Empfehlenswert wäre eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung samt medikamentöser Neueinstellung und begleitender psychotherapeutischer Behandlung. Inwieweit dies in Ägypten möglich sei, könne nicht konkret beantwortet werden, wenngleich eine allgemeine psychiatrische Versorgung zumindest in größeren Städten möglich sein sollte. Bei einer Rückführung in die Heimat könne eine Verschlechterung der Symptomatik nicht ausgeschlossen werden, zumal diese den Wünschen des Beschwerdeführers entgegenstehe.

13. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 19.03.2013 wurde dieses Gutachten dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sowie an das Bundesasylamt übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Nach Verlustmeldung dieses Schreibens durch die Post am 02.04.2013 wurde das Gutachten dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich übermittelt.

Mit Schreiben vom 07.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen seiner Ehegattin und führte aus, dass diese nunmehr im vierten Schwangerschaftsmonat stehe. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch, sei in seinem Wohnort sozial integriert und unbescholten, weshalb der Antrag gestellt werde, seine Ausweisung aus Österreich aufgrund eines schützenswerten Privat- und Familienlebens für auf Dauer unzulässig zu erklären.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ägypten und stammt aus einer koptisch-christlichen Familie. Er ist am 05.10.2006 legal mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist und hat - nach dessen Ablauf - am 18.06.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Ägypten die Grundschule sowie eine allgemein bildende höhere Schule und absolvierte von 1996 bis 2005 ein Wirtschaftsstudium (Fachrichtung Marketing) an der XXXX. Vom Militärdienst war er befreit. In Österreich wurde er zum Bakkalaureatsstudium der Betriebswirtschaft an der XXXX zugelassen, hat dieses jedoch nicht betrieben.Der Beschwerdeführer besuchte in Ägypten die Grundschule sowie eine allgemein bildende höhere Schule und absolvierte von 1996 bis 2005 ein Wirtschaftsstudium (Fachrichtung Marketing) an der römisch 40 . Vom Militärdienst war er befreit. In Österreich wurde er zum Bakkalaureatsstudium der Betriebswirtschaft an der römisch 40 zugelassen, hat dieses jedoch nicht betrieben.

Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2005 zum Islam übergetreten ist. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise nach Österreich als koptischer Christ.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die ägyptische Staatssicherheit und/oder die Muslimbrüder und/oder eine andere islamistische Gruppierung aufgrund seiner "Rekonversion" zum koptischen Glauben und/oder seiner Kenntnis einer angeblich weitreichenden Korrumpierung der Staatssicherheit durch islamistische Gruppierungen sowie von massenhaften Entführungen und Vergewaltigungen koptischer Frauen und Mädchen samt erzwungenem Übertritt zum Islam - ist nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer hat wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der koptischen Christen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zu rechnen.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers und drei seiner Onkel. Weitere nahe Verwandte, darunter seine Schwester und Cousins, leben insbesondere in den USA, Kanada und Frankreich. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise nach Österreich stets im Elternhaus in Alexandria gelebt. Seine Verwandten sind weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt, vielmehr verfügt die Familie in Ägypten über ein Vermögen weit über dem Landesdurchschnitt und besitzt eine Vielzahl von Unternehmen in den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen des Landes. Die verschiedenen Verwandten tragen seit sieben Jahren auch einen wesentlichen Teil der Lebensführungskosten des Beschwerdeführers in Österreich. Im Falle einer Rückkehr ist mit der Unterstützung seiner Verwandten - auch jener außerhalb Ägyptens - zu rechnen; der Beschwerdeführer verfügt überdies über eine gesicherte Unterkunft und könnte zur Sicherung seiner Existenz zudem zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass seine Existenz bereits durch die Familie gesichert ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es funktioniert die Grundversorgung und es werden Nahrungsmittel subventioniert. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12jährige Schulbildung und ein abgeschlossenes Universitätsstudium.

Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronifizierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.30) und psychotischen Zügen. Diese ist verbunden mit einer "akustischen Halluzinose wechselnden Ausbildungsgrades". Er ist ungeachtet dessen aber zumindest grundsätzlich arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten wäre zwar mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen; diese würde aber nicht lebensbedrohend sein oder den Beschwerdeführer in eine Situation bringen, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommen würde.Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronifizierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.30) und psychotischen Zügen. Diese ist verbunden mit einer "akustischen Halluzinose wechselnden Ausbildungsgrades". Er ist ungeachtet dessen aber zumindest grundsätzlich arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten wäre zwar mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen; diese würde aber nicht lebensbedrohend sein oder den Beschwerdeführer in eine Situation bringen, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkommen würde.

Der Beschwerdeführer hat 2005/2006 einige Monate als Kassier in einer Apotheke in Alexandria gearbeitet; in Österreich war er bisher nicht legal beschäftigt, unterstützt jedoch in seinem Wohnort ältere Personen und betreibt einen Blog. Er spricht sehr gut Deutsch und ist sozial integriert. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer in Österreich ansässigen bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet, die sich derzeit im vierten Schwangerschaftsmonat befindet. Seit 02.05.2011 besteht ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Ehegatten in Österreich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.Der Beschwerdeführer hat 2005 aus 2006, einige Monate als Kassier in einer Apotheke in Alexandria gearbeitet; in Österreich war er bisher nicht legal beschäftigt, unterstützt jedoch in seinem Wohnort ältere Personen und betreibt einen Blog. Er spricht sehr gut Deutsch und ist sozial integriert. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer in Österreich ansässigen bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet, die sich derzeit im vierten Schwangerschaftsmonat befindet. Seit 02.05.2011 besteht ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Ehegatten in Österreich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG.

1.2. Zur Situation in Ägypten wird Folgendes festgestellt:

Bevölkerung

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)

Allgemeine Lage/Innenpolitik

Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Stand: Januar 2012)

Islamistische Bewegungen waren während der Mubarak-Ära einerseits verboten und staatlichen Repressionen ausgesetzt, andererseits aber auch geduldet. Eine Minderheit machte mit Gewaltakten auf sich aufmerksam, die Mehrheit arrangierte sich auf pragmatische Weise mit dem Regime, ohne das Ziel eines islamischen Staats und einer islamischen Gesellschaft aufzugeben. Nach dem Sturz des Mubarak-Regimes wurden rund 700 politische Gefangene, überwiegend aus dem islamistischen Umfeld, von den ägyptischen Sicherheitskräften freigelassen. Am 19.02.2011 erlaubte ein ägyptisches Verwaltungsgericht erstmals die Gründung einer islamistischen Partei. Das Gericht erklärte das Programm der Partei sei "ein Beitrag zum politischen Leben des Landes". Islamistische Gruppierungen formieren sich neu und vertreten ohne staatliche Einschränkungen ihre politischen Forderungen. Problematisch an deren Programmatik ist v.a. das Verhältnis zu einem säkularen Staat, zu Frauenrechten, zur Stellung religiöser Minderheiten und zur Frage der Anwendung von Gewalt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seite 15 )

Die National Demokratische Partei - NDP, Ägyptens frühere Regierungspartei, wurde durch den Präsidenten Anwar Sadat 1976 eingerichtet und war bis zum Sturz des Präsidenten Mubarak die dominierende Partei im Land. Durch eine Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 16.04.2011 wurde die Partei wegen der Beteiligung an Korruption und Wahlbetrug während der Regierung von Mubarak aufgelöst und wurden ihre Vermögenswerte eingezogen.

Die früheren Mitglieder der National Demokratischen Parteien haben einerseits innerhalb von neugegründeten Parteien aber auch als unabhängige Kandidaten, die zum Teil aufgrund bestehender starker familiärer und stammesbezogener Unterstützung lokal Rückhalt haben, an den Parlamentswahlen 2011/2012 teilgenommen. Nach einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2011 mit landesweiter Wirkung wurden frühere Mitglieder der National Demokratischen Partei zur Kandidatur in den Parlamentswahlen zugelassen, wobei eine entgegenstehende Entscheidung eines Obergerichtes der Hauptstadt des Distriktes Dakhalia aufgehoben wurde. Frühere Mitglieder der National Demokratischen Partei wurden zwar durch Jugendgruppen in modernen Medien und sozialen Netzwerken als "Feloul" (Überrest des alten Regimes) diffamiert, aus Medienberichten über die Parlamentswahlen in unterschiedlichen ägyptischen Regionen ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass frühere Mitglieder der National Demokratischen Partei, die bei den Parlamentswahlen 2011/2012 kandidiert haben, Verfolgungshandlungen durch Angehörige anderer Parteien ausgesetzt gewesen sind. (huffingtonpost.com vom 14.11.2011, aljazeera.com vom 20.11.2011, egyptindependent.com vom 04.12.2011, alle eingesehen am 18.04.2012; Carnegie Endowment for International Peace: National Democratic Party auf egyptelections.carnegieendowment.org vom 22.09.2011, eingesehen am 18.04.2012).Die früheren Mitglieder der National Demokratischen Parteien haben einerseits innerhalb von neugegründeten Parteien aber auch als unabhängige Kandidaten, die zum Teil aufgrund bestehender starker familiärer und stammesbezogener Unterstützung lokal Rückhalt haben, an den Parlamentswahlen 2011 aus 2012, teilgenommen. Nach einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2011 mit landesweiter Wirkung wurden frühere Mitglieder der National Demokratischen Partei zur Kandidatur in den Parlamentswahlen zugelassen, wobei eine entgegenstehende Entscheidung eines Obergerichtes der Hauptstadt des Distriktes Dakhalia aufgehoben wurde. Frühere Mitglieder der National Demokratischen Partei wurden zwar durch Jugendgruppen in modernen Medien und sozialen Netzwerken als "Feloul" (Überrest des alten Regimes) diffamiert, aus Medienberichten über die Parlamentswahlen in unterschiedlichen ägyptischen Regionen ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass frühere Mitglieder der National Demokratischen Partei, die bei den Parlamentswahlen 2011 aus 2012, kandidiert haben, Verfolgungshandlungen durch Angehörige anderer Parteien ausgesetzt gewesen sind. (huffingtonpost.com vom 14.11.2011, aljazeera.com vom 20.11.2011, egyptindependent.com vom 04.12.2011, alle eingesehen am 18.04.2012; Carnegie Endowment for International Peace: National Democratic Party auf egyptelections.carnegieendowment.org vom 22.09.2011, eingesehen am 18.04.2012).

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.

Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012, Seite 11)

Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03. Juni 2012)

Zwei Tage vor Beginn der Stichwahl um das Präsidentenamt hatte das Verfassungsgericht am 14. Juni 2012 die Bestimmungen für die Parlamentswahl in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig bestätigte es die Präsidentschaftskandidatur von Ahmed Shafik, des letzten Regierungschefs und langjährigen Vertrauten des gestürzten Machthabers Husni Mubarak. Nach der Annullierung der Parlamentswahl durch das ägyptische Verfassungsgericht hat der regierende Oberste Militärrat das Parlament aufgelöst.

Mohammed Mursi von der Muslimbruderschaft ist zum neuen Staatspräsidenten gewählt worden. Mursi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor.

Im Juli 2012 wurden durch den Präsidenten und das Oberste Verfassungsgericht gegensätzliche Positionen über die Auflösung des Parlamentes eingenommen. (APA: Stichwort - Muslimbruder Mursi gegen Ex-Regierungschef Shafik vom 28. Mai 2012. Oberster Militärrat in Ägypten löst Parlament offiziell auf vom 16. Juni 2012, Militär in Ägypten übernimmt Rechte des Parlaments vom 17. Juni 2012, Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt vom 24. Juni 2012; der Standard vom 12.07.2012: Streit mit ägyptischem Verfassungsgericht: Morsi kündigt "Dialog" an)

Am 12. August 2012 entließ Staatspräsident Mursi den Vorsitzenden des Obersten Militärrats, Feldmarschall Tantawi. Er entließ ebenfalls den Generalstabschef. Damit setzte er sich in seiner Funktion als ziviler Präsident gegenüber dem Militär durch und schränkte dessen Macht ein. Staatspräsident Mursi ernannte im Juli 2012 eine neue Regierung unter Dr. Hesham Kandil als Premierminister. Ein größerer Teil der bisherigen Minister, welche als Technokraten gelten, wurde übernommen.

Das ägyptische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Volksversammlung und dem Oberhaus (Shura). (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Stand: Oktober 2012)

Der ägyptische Präsident Mohammed Mursi hat eine Frau und einen koptischen Christen zu seinen politischen Assistenten ernannt. Pakinam al-Sharkawi, Politikprofessorin an der Universität der Hauptstadt Kairo, berate Mursi künftig in "politischen Angelegenheiten". Zum "Assistenten für den demokratischen Übergang" ernannte Mursi den koptischen Schriftsteller Samir Morcos. Für die "Beziehungen zur Zivilgesellschaft" ist künftig der Vorsitzende der ultra-konservativen Salafistenpartei Al-Nour, Emad Abdel Ghafour, zuständig. Als außenpolitischer Assistent fungiert der Muslimbruder Essam al-Haddad. (APA: Ägyptens Präsident Mursi ernennt Frau und Christen zu Assistenten vom 27. August 2012)

Die von Islamisten beherrschte Verfassungsversammlung in Ägypten hat am 29.11.2012 einen neuen Verfassungsentwurf beschlossen. In dem Entwurf werden unter anderem die "Prinzipien der Scharia" als die "wichtigste Quelle der Gesetzgebung" genannt. Zudem werden der Islam zur Staatsreligion und die arabische Sprache zur offiziellen Sprache gemacht. Ausdrücklich wird die Dauer einer Amtszeit des Präsidenten auf vier Jahre festgelegt, wobei eine einmalige Wiederwahl möglich ist. Damit soll künftig jeder Staatschef höchstens acht Jahre im Amt sein. Den führenden Funktionären der aufgelösten Nationaldemokratischen Partei (NDP) ist es verboten, sich politisch zu betätigen. Sie dürfen bei den Präsidentenwahlen und bei den Parlamentswahlen nicht kandidieren. Dieses Verbot gilt für zehn Jahre beginnend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung.

Knapp zwei Jahre nach dem Sturz von Langzeitmachthaber Hosni Mubarak waren ab 15.12.2012 insgesamt 51 Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, über den Entwurf einer neuen Verfassung abzustimmen. Um Zusammenstöße zwischen Islamisten und Oppositionellen zu vermeiden, sicherte ein Großaufgebot von 300.000 Sicherheitskräften - unter ihnen 130.000 Polizisten - die Wahllokale ab. Nach blutigen Ausschreitungen im Vorfeld des Referendums blieb am Wahltag alles friedlich.

Am 23.12.2012 haben die Ägypter die neue Verfassung mit einer Mehrheit von fast zwei Dritteln gebilligt. In den beiden Wahlgängen gab es insgesamt 63,8 Prozent Ja-Stimmen. Das neue Grundgesetz ist Voraussetzung für Parlamentswahlen. Der islamistische Präsident Mohammed Mursi hatte das noch fehlende Drittel der 270 Mitglieder der zweiten Parlamentskammer ernannt. Zwei Drittel der Mitglieder hatten ihr Schura-Mandat bei den Wahlen zu Jahresbeginn 2012 errungen. Die Schura soll so lange Gesetze beschließen, bis ein neues Parlament gewählt ist. Ägyptens Präsident Mohammed Mursi hat die neue islamistisch geprägte Verfassung Ägyptens am 26.12.2012 in Kraft gesetzt. (APA: Neuer Verfassungsentwurf in Ägypten beschlossen vom 30.11.2012, Die umstrittenen Artikel des Entwurfs für die ägyptische Verfassung vom 30.11.2012, Volksabstimmung über Ägyptens Verfassung - Erster Wahlgang vom 15.12.2012, Ägyptische Muslimbruderschaft: 64 Prozent Ja-Stimmen für Verfassung vom 23.12.2012, Neue Verfassung in Ägypten mit großer Mehrheit angenommen vom 25.12.2012, Mursi setzte neue ägyptische Verfassung in Kraft vom 26.12.2012)

Sicherheitslage

Das Innenministerium kontrolliert die nationale Polizei, die von dem Nationalen Sicherheitsrat (NSS) in den großen Städten und Provinzen eingerichtet wurde. Am 15. März 2011 kündigte die Regierung die Auflösung der Staatssicherheit an und etablierte die zentralen Sicherheitskräfte (CSF), die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig sind. NSS und CSF Offiziere sind verantwortlich für die Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene und gewährleisten die Sicherheit für wichtige in- und ausländische Beamte. Während der Revolution hat das Innenministerium erheblich an organisatorischer Leistungsfähigkeit verloren. Die Polizei, die NSS und CSF konnten Straftaten nicht verhindern und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht gewährleisten. Die ägyptischen Streitkräfte, die in erster Linie nur für die äußere Sicherheit zuständig waren, wurden nun für die innere Sicherheit in den Städten herangezogen. Im Laufe des Jahres 2011 begann die nationale Polizei langsam die grundlegenden Aufgaben, wie Verkehr regeln, wieder aufzunehmen. Die NSS nahm wieder Ermittlungen auf, aber die Häufigkeit von Verbrechen hat trotzdem zugenommen. Bei Demonstrationen, die während des ganzen Jahres stattgefunden haben, waren die CSF, das Militär und die Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. (U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Egypt, vom 24.05.2012, Seite 5)

Die Verfassung von 1971 verbietet die Zufügung von "physischen oder moralischen Schäden" auf Personen die verhaftet oder festgenommen wurden. Das Gesetz versagt jedoch gegenüber verdächtigen Personen, die aus Gründen der Geständniserlangung von Polizei, Sicherheits- und Gefängnispersonal missbraucht, psychisch misshandelt oder gefoltert werden. Am 21. Juni 2011 bildeten die Staatsanwaltschaft und drei Richter einen Untersuchungsausschuss, der Ermittlungen zu den Foltervorwürfen nach der Revolution durchführen soll. Bis Ende des Jahres war die Tätigkeit dieses Ausschusses noch unklar. (U.S.

Department of State, 2011 Human Rights Report: Egypt, vom 24.05.2012, Seite 4)

Nach über drei Jahrzehnten ist der Ausnahmezustand in Ägypten aufgehoben worden.

Die Armee werde aber auch nach der Aufhebung der Notstandsgesetze weiter "die nationale Verantwortung zum Schutz der Sicherheit" tragen, hieß es in einer Erklärung des Obersten Militärrates. Der Ausnahmezustand war im Jahr 1981 nach der Ermordung des damaligen Präsidenten Anwar al-Sadat verhängt.

Nach der Machtübernahme der Armee nach dem Sturz von Staatschef Hosni Mubarak im Februar 2011 wurden die Notstandsgesetze nochmals ausgeweitet, unter anderem auf Streiks und die Verbreitung falscher Informationen. Die Notstandsgesetze ermöglichten unter anderem willkürliche Festnahmen und Militärprozesse. (APA: "Ausnahmezustand in Ägypten nach über dreißig Jahren aufgehoben" vom 31. Mai 2012)

Ägypten behält die Todesstrafe für 29 Verbrechen bei und verwendet sie als Abschreckungsmittel. Todesurteile werden regelmäßig ausgesprochen, aber die Anzahl der Hinrichtungen ist nicht bekannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken über die Todesstrafe. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Länderfeststellungen Ägypten vom Mai 2011, S. 16)

Im Jahr 2010 wurden mindestens 185 Todesurteile gefällt und mindestens vier Menschen hingerichtet. Im Dezember stimmte Ägypten als einer von nur wenigen Staaten gegen ein weltweites Hinrichtungsmoratorium, als eine entsprechende Resolution in der UN-Generalversammlung zur Abstimmung gebracht wurde. (Amnesty International: Amnesty Report 2011, Ägypten vom 13.05.2011, Seite 4)

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist.

Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal AUSTRALIA: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:

Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)

NGO¿s

Es ist nicht erwiesen, dass die Regierung eine Strategie gegen die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen oder Menschrechtsgruppierungen verfolgt oder ihre Aktivitäten einschränkt. In einigen wenigen Fällen wurde die Abhaltung von Veranstaltungen verhindert. Regierungsvertreter zeigten sich gegenüber Aussagen von NGO¿s kooperativ. Die Regierung traf sich wiederholt mit Menschrechtsgruppierungen und dem UN-Menschenrechtsrat für universelle periodische Bewertung (UPR) um rechtliche Angelegenheiten zu besprechen. Im Allgemeinen ist die Anwesenheit von internationalen Hilfsorganisationen erlaubt. (U.S.

Department of State, 2011 Human Rights Report: Egypt, vom 24.05.2012, Seite 16)

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.Der Islam ist seit 1971 gemäß Artikel 2, der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520 aus 2009, in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)

Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen von religiösen Minderheiten, nicht staatlich anerkannten Religionen und nonkonformistischen Muslimen sind in Ägypten weit verbreitet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 12 und 13)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte, mit einigen Ausnahmen, von der Regierung geachtet. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen ohne Sondergenehmigung nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Der Wehrdienst ist in den nationalen Ausweisen vermerkt. Eine unverheiratete Frau, die jünger als 21 Jahre alt ist, kann ohne Genehmigung ihres Vaters keinen Pass beantragen. Diese Genehmigung ist laut Gesetz bei verheirateten Frauen nicht erforderlich, wird aber in der Praxis trotzdem verlangt. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt. (U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Egypt, vom 24.05.2011, Seite 12)

Medizinische Versorgung

Durch den weiteren Ausbau des Gesundheitssystems setzte die Regierung die Reform des Gesundheitswesens fort. Das Ziel der Reform ist ein verbessertes Gesundheitswesen für die gesamte Bevölkerung, die Anzahl der Gesundheitszentren soll vor allem in den Provinzen weiter ausgebaut werden. Im April 2009 verabschiedete das Parlament ein Gesetz für die Betreuung von psychisch Kranken. (European Commission: Commission Staff Working Dokument Progress Report Egypt, vom 12.05.2010, Seite 20)

Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012)

Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard. (Auswärtiges Amt: Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 10.07.2012 (unverändert gültig seit: 20.06.2012)

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)

Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)

Zur besonderen Situation der Kopten:

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10)

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3)

Unter Präsident Mubarak war die Lage der koptischen Christen im Allgemeinen "durch schwache Privilegien gekennzeichnet, nicht durch Rechtssicherheit."

Gegen Ende der Regierung von Präsident Mubarak stellte ein Beobachter fest, dass auf die politische und religiöse Abgrenzung die gesellschaftliche folgte. Muslime und Christen zögen sich trotz der offiziell verlautbarten Gleichheit aller Ägypter zunehmend in parallele Gesellschaften zurück.

Hintergrund und Begleitumstände von Gewalttaten gegen Christen veränderten sich. Seien sie zuvor von militanten Extremisten mit einer klaren politischen Agenda an exponierten Orten wie Kirchen und Klöstern verübt worden, kämen sie sie nun vermehrt aus der Mitte der muslimischen und auch christlichen Bevölkerung und entwickelten sich oft anlässlich nichtiger Streitigkeiten. Allein zwischen Januar 2008 und Januar 2010 seien (bei wahrscheinlich höherer Dunkelziffer) mehr als fünfzig gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen behördlich gemeldet worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 14 und 15)

Die Verfassung und Verfassungserklärung von 2011 sieht zwar Religions- und Religionsausübungsfreiheit vor, die Regierung schränkte in der Praxis diese Rechte jedoch ein. Wenngleich Christen im Allgemeinen ihren Glauben ungehindert ausüben durften, sahen sie sich mit individueller und kollektiver Diskriminierung konfrontiert vor allem in Bezug auf Anstellungen beim Staat und die Möglichkeit, Kirchengebäude zu errichten, zu renovieren oder wieder aufzubauen. In manchen Fällen wurden Konvertiten vom Islam zum Christentum in Gewahrsam genommen, verhaftet oder schikaniert. Ihnen wurden Ausweispapiere, die den neuen Glauben angeben, verweigert. Die Regierung versäumte es, Gewalt gegen Christen vorzubeugen oder die Zerstörung von Kirchen oder Eigentum von koptischen Christen zu unterbinden. Sie unternahm im Allgemeinen auch keine wirksamen Schritte, die Täter von Gewaltakten gegen koptische Christen zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Vielmehr setzte sie auf "Versöhnungstreffen", durch die eine strafrechtliche Verfolgung von Straftaten gegen Christen ausgeschlossen wurde, und die zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen, das zu weiteren Angriffen ermutigte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 18)

Obwohl es weder ethnische, sprachliche noch sozioökonomische Unterschiede zwischen Kopten und Muslimen gibt, bleibt die christliche Minderheit in vielen Bereichen strukturell unterrepräsentiert und ist zudem von verschiedenen Berufen und Ämtern ausgeschlossen.

Leitende Positionen im öffentlichen Dienst, in der Polizei, im Justizsystem und an den Universitäten bleiben den ägyptischen Christen bis heute jedoch meist verschlossen, auch wenn sie in der freien Wirtschaft und in selbständigen Berufen äußerst erfolgreich sind - so sind im Jahr 2003 etwa 25% der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Journalisten Kopten. Christen können nicht an der staatlich finanzierten al-Azhar-Universität studieren und koptisch Hochschulen erhalten auch keinerlei staatliche Zuschüsse. Werden Imame auf der einen Seite vom Staat bezahlt, so finanzieren sich die koptischen Gelehrten ausschließlich von Spenden der Mitglieder. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10, 12)

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.

Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19)

Für koptisch-orthodoxe Christen gibt es nur zwei Möglichkeiten, die Annullierung einer Ehe zu erreichen: Erwiesener Ehebruch des Partners oder Übertritt zum Islam. Zwar bestanden seit 1938 Verordnungen, die Kopten in weiteren sehr speziellen Fällen die Scheidung ermöglichten, Papst Schenuda III. schaffte diese Verordnungen jedoch ab. Das restriktive Scheidungsrecht der Kirche veranlasst jährlich zahlreiche Kopten zur Konversion zum Islam.Für koptisch-orthodoxe Christen gibt es nur zwei Möglichkeiten, die Annullierung einer Ehe zu erreichen: Erwiesener Ehebruch des Partners oder Übertritt zum Islam. Zwar bestanden seit 1938 Verordnungen, die Kopten in weiteren sehr speziellen Fällen die Scheidung ermöglichten, Papst Schenuda römisch drei. schaffte diese Verordnungen jedoch ab. Das restriktive Scheidungsrecht der Kirche veranlasst jährlich zahlreiche Kopten zur Konversion zum Islam.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 8)

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19)

Nicht-Muslimische Religionen werden offiziell von der Regierung anerkannt, darunter mehrheitlich die Christen, die in der Regel verehrt und nicht belästigt werden. Als positive Entwicklung für das Jahr 2011 ist festzuhalten, dass die Regierung im Oktober 2011 ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedete, einen mutmaßlichen Initiator von religiösen Angriffen gegen Kopten verfolgte und verhaftete und im Mai 2011 die Verhaftung weiterer mutmaßlicher Täter und Einleitung von Strafverfahren gegen sie fortsetzte. Viele Kirchen, die vorher aus sicherheitstechnischen Gründen geschlossen wurden, wurden wieder geöffnet. Koptische Kirchen, die gewaltsam zerstört wurden, sind auf Staatskosten wieder aufgebaut worden. (U.S. Department of State: Egypt 2011 Report on International Religious Freedom vom 30. Juli 2012, Seite 1 und S. 9, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 20)

Von besonderer Bedeutung für koptisch-orthodoxe Christen waren zwei Urteile des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom Februar bzw. Juli 2011. Am 12.02.2011 entschied das Gericht, dass es im Fall von Personen, die als Christen geboren wurden, zum Islam konvertierten und später zum Christentum zurück kehrten, gestattet sei, in die Personalausweise die Zugehörigkeit zum Christentum wieder aufzunehmen. Das Gericht hob damit anderslautende Entscheidungen einer unteren Instanz sowie des Innenministeriums auf. Am 03.07.2011 bestätigte das Gericht die Entscheidung vom Februar und kritisierte das Innenministerium, das die Ausgabe der ergänzten Personalausweise an Rückkonvertiten verschleppt habe. Es forderte den Innenminister zur Herausgabe eines entsprechenden Erlasses auf. Dies geschah am 05.09.2011. Der Erlass stellte fest, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben nach strafbar sei. Bis Jahresende erreichten viele Rückkonvertiten zum Christentum die Ausgabe ihrer neuen Personalausweise (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 20)

Im März 2011 sind Moslems in einem von Christen und Moslems bewohnten Dorf in eine koptische Kirche gewaltsam eingedrungen und haben diese geplündert und zerstört. In der Folge protestierten hunderte koptische Christen vor dem staatlichen Fernsehgebäude. In dem Bemühen, die Spannungen zu entschärfen, verpflichtete sich der oberste Militärrat die Kirche vor Ostern 2011 zu renovieren und die Täter dieser sektiererischen Angriffe zu bestrafen. (The TIME: After the Egyptian Revolution: The Wars of Religion vom 10. März 2011)

Bei einem Angriff auf eine Protestkundgebung koptischer Christen sind 29 Personen verletzt worden. Die Polizei ist eingeschritten, um die Demonstranten zu schützen. Tausende von koptischen Christen hatten am 9. Oktober 2011 zunächst friedlich gegen einen Brandanschlag auf eine Kirche in der Region Assuan demonstriert. Später kam es zu schweren Zusammenstößen zwischen Kopten, Muslimen und den Sicherheitskräften. Dabei starben 25 Personen, die meisten Todesopfer waren Kopten. (Neue Züricher Zeitung: Presseartikel "Kundgebung der Kopten angegriffen" vom 17.11.2011)

Die Militärregierung hat eine rasche Untersuchung der Gewalt bei den Zusammenstößen zwischen koptischen Christen und Sicherheitskräften angekündigt und wird umgehend eine Untersuchungskommission einrichten, die herausfinden soll, wie es zum Ausbruch der Gewalt habe kommen können. Gegen jene, die in die tödlichen Vorfälle verstrickt gewesen seien, müssten dann entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. (APA: Ägypten - Regierung mit rascher Aufklärung der Gewalt beauftragt vom 10. Oktober 2011)

Die Kopten feierten Weihnachten aus Angst vor Anschlägen unter massivem Polizeischutz. Es gab aber auch Zeichen der Hoffnung: Zum zentralen Gottesdienst in der Markus-Kathedrale in Kairo kamen neben Generälen und hochrangigen Politikern erstmals auch Repräsentanten der Muslimbruderschaft. Das Oberhaupt der koptisch-orthodoxen Kirche, Papst Schenuda III., hatte die Islamisten zum Mitternachtsgebet eingeladen.Die Kopten feierten Weihnachten aus Angst vor Anschlägen unter massivem Polizeischutz. Es gab aber auch Zeichen der Hoffnung: Zum zentralen Gottesdienst in der Markus-Kathedrale in Kairo kamen neben Generälen und hochrangigen Politikern erstmals auch Repräsentanten der Muslimbruderschaft. Das Oberhaupt der koptisch-orthodoxen Kirche, Papst Schenuda römisch drei., hatte die Islamisten zum Mitternachtsgebet eingeladen.

Die Muslimbrüder hatten schon vor der Messe eine Teilnahme an der christlichen Feier angekündigt. Der Islam verpflichte alle Muslime zur Toleranz der Christen und ihres Glaubens, hieß es in einer Erklärung. Gemeinsam zu feiern sei eine Chance, die gegenseitige Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen. So überbrachte Parteichef Mohammed Morsi persönlich den Kopten die Grüße und Glückwünsche der Muslimbruderschaft. (APA: Ägypten wird islamischer - Sorgenvolles Weihnachten für Kopten vom Jänner 2012)

Auch im bisherigen Verlauf des Jahres 2012 kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kopten und Muslimen. So führten nach Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte Ende Januar 2012 Gerüchte über eine sexuelle Beziehung zwischen einem Christen und einer Muslimin im Dorf Sharbat in der Nähe von Alexandria zu Angriffen auf Häuser und Geschäfte koptischer Christen. Der Antrag eines koptisches Parlamentsmitglieds auf Untersuchung des Vorfalls soll vom Parlamentssprecher zunächst ignoriert worden sein. Ein dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments zugeordneter Untersuchungssauschuss wurde schließlich im Februar 2012 geschaffen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 24)

Bei den Parlamentswahlen, die in der Zeit von November 2011 bis Januar 2012 stattfanden, errangen die islamistischen Parteien die Mehrheit der Mandate. Elf Parlamentsmitglieder sind Christen. Mit der Wahl von Mohammed Mursi, dem Vorsitzenden der FJP zum Staatspräsidenten, verstärkten sich die Befürchtungen säkularer und christlicher Gruppen vor einer weiteren Islamisierung Ägyptens.

Mursi gewann bei einer Wahlbeteiligung von 46 % im Mai 2012 die erste Runde der Präsidentenwahlen.

Auch die Stichwahl im Juni 2012 konnte er mit 51,7 % der Stimmen für sich entscheiden. In seinem am 02.08.2012 vorgestellten Kabinett mit 35 Mitgliedern gehörten nur vier Minister (Bildung, Wohnungsbau, Jugend und Information) der Muslimbruderschaft an. Die Salafisten gingen leer aus. Die koptisch-orthodoxen Christen waren durch Nadia Iskandar Zakhary als Forschungsministerin vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 21 und 22)

Der ägyptische Präsident Mohammed Mursi hat eine Frau und einen koptischen Christen zu seinen politischen Assistenten ernannt. Zum "Assistenten für den demokratischen Übergang" ernannte Mursi den koptischen Schriftsteller Samir Morcos. (APA: Ägyptens Präsident Mursi ernennt Frau und Christen zu Assistenten vom 27. August 2012)

Papst Shenouda III., Oberhaupt der koptischen Kirche, ist im März 2012 gestorben. Er stand den weltweit rund zehn Millionen koptischen Christen vor, von denen die meisten im Nahen Osten leben. Ägyptens Großmufti Ali Gomaa beschrieb Shenoudas Tod als "Tragödie und großes Leid für Ägypten und sein Volk". Auch die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei der Muslimbruderschaft trauerte um das Oberhaupt der Kopten und würdigte Schenudas "bedeutende Beiträge" zur Innen-und Außenpolitik des Landes. Die liberale Al-Wafd-Partei lobte Shenoudas "Weisheit, die Ägypten sektiererischen Unfrieden" erspart habe. (APA: Oberhaupt der koptischen Kirche gestorben - Trauer in Ägypten vom 18. März 2012Papst Shenouda römisch drei., Oberhaupt der koptischen Kirche, ist im März 2012 gestorben. Er stand den weltweit rund zehn Millionen koptischen Christen vor, von denen die meisten im Nahen Osten leben. Ägyptens Großmufti Ali Gomaa beschrieb Shenoudas Tod als "Tragödie und großes Leid für Ägypten und sein Volk". Auch die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei der Muslimbruderschaft trauerte um das Oberhaupt der Kopten und würdigte Schenudas "bedeutende Beiträge" zur Innen-und Außenpolitik des Landes. Die liberale Al-Wafd-Partei lobte Shenoudas "Weisheit, die Ägypten sektiererischen Unfrieden" erspart habe. (APA: Oberhaupt der koptischen Kirche gestorben - Trauer in Ägypten vom 18. März 2012

Am 4. November 2012 wurde Bischof Tawadros in Kairo zum Kirchenoberhaupt der Kopten gewählt. Unter massiven Sicherheitsvorkehrungen begann die Zeremonie in der Markus-Kathedrale. Der neue ägyptische Präsident Mohammed Mursi hat versprochen, bei der Amtseinführung des neuen koptischen Papstes dabei zu sein. Mursi verspricht den Christen Schutz und Unterstützung. (Kurier: Ägypten: Neuer Kopten-Papst gewählt vom 04.11.2012, APA: Ägypten - Neuer Papst der Kopten wird per Los bestimmt vom 04. 11.2012)

Auf eine Kirche im Sinai wurde ein Anschlag vereitelt. Eine Patrouille der ägyptischen Armee hat in der Nacht zum 07.01.2013 nach eigenen Angaben einen Anschlag auf eine koptische Kirche in Rafah im Norden des Sinai an der Grenze zum Gazastreifen vereitelt. (Neue Züricher Zeitung: Presseartikel vom 09.01.2013)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Ausbildung und zu seiner familiären Situation in Ägypten und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen und den im Verfahren vorgelegten (Personal-) Dokumenten. Konkrete wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in Ägypten verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich verneint. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familienmitglieder in den USA und Kanada bis heute seine Lebenshaltungskosten in Österreich wesentlich mittragen - dies mit durchschnittlich mehr als 1.000,- Euro im Monat. Überdies besitze die Familie in Ägypten ein Netzwerk von Firmen in den unterschiedlichsten Bereichen - etwa auch im Tourismus, in der Landwirtschaft und im Autohandel - wobei sich die Firmensitze durchwegs in Ägypten befinden würden. Daraus ergibt sich, dass seine Verwandten (in Ägypten, aber auch in den USA und Kanada sowie Frankreich) offenkundig über finanzielle Mittel verfügen müssen, die weit über dem ägyptischen Durchschnittseinkommen liegen.

Die Feststellungen zu seiner legalen Einreise nach Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass mit dem darin enthaltenen Sichtvermerk. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme selbst erklärt, trotz Studienberechtigung keine Prüfungen an der Universität absolviert zu haben und verwies diesbezüglich auf seine gesundheitlichen Probleme.

Die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergibt sich aus den deutlich widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers im Verlauf seines Asylverfahrens und aus deren weitgehend fehlender Plausibilität. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Übertritt zum Islam ist für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig, zumal das diesbezügliche Vorbringen zum einen widersprüchlich war und zum anderen im Verlauf des Verfahrens gesteigert wurde. So behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.10.2006, er habe sich an der Universität in eine muslimische Studienkollegin verliebt und mit dieser sexuellen Kontakt gehabt. Nicht näher definierte Personen ("man") hätten ihm daraufhin erklärt, er müsse dieses Mädchen nun heiraten, weil man sonst seiner Mutter und Schwester Schaden zufügen werde. Zur Konversion sei er schließlich durch den Geheimdienst gezwungen worden. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2007 erweiterte er dieses Vorbringen um die Behauptung, die Studentin selbst sei ein "Spitzel des Geheimdienstes" und "für eine islamische Gruppe" tätig gewesen Die Behauptung, der ägyptische Geheimdienst habe "die Moslembruderschaft und andere islamische Gruppierungen unterwandert", wurde durch die Ereignisse der letzten drei Jahre in Ägypten - insbesondere dem Sturz des Regimes und der Politik der islamischen Parteien - widerlegt.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.01.2013 behauptete der Beschwerdeführer dann im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, er wisse gar nicht, warum man ihn zur Konversion gezwungen habe - möglicherweise wolle man seine Familie brechen. Die Behauptung, die Staatssicherheit habe ihn "aus der Vorlesung weg" verhaftet, wurde in dieser Verhandlung erstmalig aufgestellt. Gefragt nach seiner bisher nicht erwähnten Freundin, sprach der Beschwerdeführer lediglich davon, mit dieser eine sexuelle Beziehung im Einverständnis geführt zu haben - eine Verbindung zum Regime und/oder islamistischen Gruppen wurde hingegen nicht (mehr) behauptet.

Auch die näheren Umstände seiner Konversion wurden vom Beschwerdeführer in hohem Maße unterschiedlich geschildert - dem Vorbringen bei der Erstbefragung am 18.10.2006 fehlte etwa jeglicher Hinweis auf einen äußeren Zwang. Am 27.10.2006 hingegen gab der Beschwerdeführer an, über längere Zeit hinweg - etwa in der Mensa - von nicht näher definierten Personen über den Islam "belehrt" und schließlich von einem Geheimdienstoffizier vorgeladen worden zu sein. Einige Tage später habe man ihn aufgefordert, in der Moschee zu konvertieren, was er auch getan habe. Im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.01.2013 behauptete er dann erstmalig die Verhaftung "aus der Vorlesung weg" und erklärte, nach wenigen Tagen der Folter in einem Keller der Staatssicherheit die Konversionserklärung unterfertigt zu haben. Dass er zuvor über längere Zeit hinweg in die Lehren des Islam "eingeschult" worden wäre, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung jedoch nicht mehr vorgebracht.

Überdies tätigte der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der zwangsweisen Entfernung eines tätowierten Kreuzes an seinem Unterarm. So gab er am 27.10.2006 an, diese sei drei Tage vor der Konversion operativ durch Ärzte in einem Kairoer Krankenhaus erfolgt. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.01.2013 hingegen behauptete er, Mitarbeiter der Staatssicherheit hätten während der fünf Tage seiner Anhaltung mit der Entfernung begonnen und ihn dabei "brutal verletzt" - die ärztliche Versorgung habe erst danach stattgefunden, damit die Verletzung nicht so offensichtlich sei. Dass ihm dabei mit einem Bajonett "das linke Bein fast gänzlich aufgeschlitzt" worden wäre, ist im Übrigen auszuschließen, da dies eine schwerwiegende Bewegungsbeeinträchtigung samt langwieriger stationärer Behandlung zur Folge gehabt hätte, für die es erstens keinerlei Beleg gibt und die zweitens seine Bewegungsfähigkeit und den Dienstantritt in der Apotheke wenige Tage nach dem Vorfall verunmöglicht hätte. Zudem wurde diese Behauptung auch erstmalig in der Beschwerdeverhandlung aufgestellt und stellt sich diese somit lediglich als weitere Steigerung des (unglaubwürdigen) Vorbringens dar. Schlussendlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Konversion zum Islam - nach eigenen Angaben - in Ägypten nie amtlich eintragen hat lassen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Folglich konnte der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten "Bestätigung" vom 19.7.2005 hinsichtlich des Übertritts des Beschwerdeführers vom Christentum zum Islam kein Glauben geschenkt werden und war diese nicht geeignet, die zahllosen Widersprüche des Beschwerdeführers bezüglich der Konversion zum Islam zu entkräften.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer erstmalig in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.10.2006, über eine "islamische Gruppe" namens "GEEL-Al Gad" (oder "Al Ghad") einen Posten als Buchhalter einer Apothekenkette erhalten zu haben. Zehn Tage nach seinem Arbeitsbeginn sei er zu einem General der Staatssicherheit gebracht worden, der von ihm verlangt hätte, ihm täglich die "ausländischen Geldflüsse in der Apotheke" zu melden. Dabei habe es sich um Gelder gehandelt, mit denen Offiziere der Staatssicherheit bestochen worden seien. Auch habe man damit die Entführung christlicher Frauen finanziert, die man eingesperrt und zum Übertritt zum Islam gezwungen habe. Weil er von diesen Geldern gewusst habe - und dies den Offizieren und der islamischen Gruppe bekannt gewesen sei - sei er insgesamt dreimal eingesperrt und gefoltert worden. Zudem hätten ihn mehrere islamische Gruppen für "vogelfrei" erklärt.

Am 13.03.2007 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Angaben, fügte aber hinzu, dass der "Apotheker" derart mächtig sei, dass sich kein Offizier traue, ihm Schaden zuzufügen. Sein Problem sei gewesen, dass er einen Streit zwischen dem Apotheker und einem Offizier mitangehört und der Offizier dies mitbekommen habe. An den Apotheker habe er sich nicht wenden können, weil diesem von den Offizieren eingeredet worden sei, der Beschwerdeführer hätte schriftliche Unterlagen weitergegeben - warum dieser dies ohne weiteres geglaubt haben soll, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht nachvollziehbar dargelegt.

In der Beschwerdeverhandlung am 24.01.2013 behauptete der Beschwerdeführer zunächst, "Al Ghad" sei ein Verbund der Moslembrüder und der Salafisten (was schon angesichts deren notorischer Konkurrenzstellung keinesfalls glaubwürdig ist). Er sei bei seiner zweiten Verhaftung durch die Staatssicherheit zudem gezwungen worden, Unterlagen über die Überweisungen an Offiziere, deren Frauen, Kinder und Verwandte zu übergeben. Zudem behauptete der Beschwerdeführer eine Verhaftung wegen des Verdachts, Unterlagen von Al Ghad und der Moslembruderschaft an die koptische Kirche übergeben zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte zudem - erneut erstmalig im Verfahren - dies tatsächlich getan zu haben, damit die Kirche Jugendliche schützen könne, die zum Übertritt zum Islam gezwungen werden sollten. Durch eine Falle habe man ihn enttarnt und festgenommen. Nach seiner Entlassung sei er jedoch nicht nach Hause oder in die Apotheke zurückgekehrt, sondern habe versucht, mit Hilfe der koptischen Kirche unterzutauchen. Schließlich sei er aber von seinem Quartiergeber in einer mutmaßlich "abgekarteten Aktion" neuerlich der Staatssicherheit übergeben worden.

Nicht nur aufgrund der signifikanten Steigerung erweist sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig. Die behauptete enge Verbindung der ägyptischen Staatssicherheit mit den Moslembrüdern und anderen islamistischen Gruppen steht auch in einem nicht auflösbaren Widerspruch zur ägyptischen Politik der letzten gut zehn Jahre.

Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft hat zudem ermittelt, dass der Beschwerdeführer in der genannten Apothekenkette zwar gearbeitet haben soll, jedoch nicht an zentraler Stelle in der Buchhaltung (wie der Beschwerdeführer dies behauptet), sondern lediglich als Kassenkraft. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, wieso eine angeblich hochgradig kriminelle islamistische Organisation einen koptischen Christen, den sie erst unmittelbar davor durch Drohungen und Folter zur Konversion zum Islam gezwungen haben soll, an eine Schlüsselstelle ihrer Finanzverwaltung setzen sollte. Zudem ist völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - von seinem Arbeitsplatz aus problemlos nachvollziehen habe können, welche Offiziere (samt Gattinnen, Kindern und Verwandten) bestochen worden seien, welche koptischen Frauen von der Organisation entführt, vergewaltigt und zum Islamübertritt gezwungen worden sein sollen, wo diese untergebracht worden seien und welche (bestochenen) Polizisten diese Fälle nach Anzeige behandelt hätten. In diesem Zusammenhang ist schon die bloße Existenz einer derart detaillierten und penibel gelisteten (unverschlüsselten) Datensammlung in hohem Maße unwahrscheinlich - dass sie aber für einen zur Konversion unter Folter gezwungenen und in der Buchhaltung tätigen Kopten praktisch ohne Schwierigkeiten einsehbar ist, entbehrt jeglicher Plausibilität.

Der Vertrauensanwalt konnte überdies zwei vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel überzeugend in ihrer Aussagekraft relativieren. So stellte sich das vorgelegte Schreiben der Nationalen Ägyptischen Bank vom 5.3.2009, wonach auf Anweisung der "zentralen Bank" die Vermögenswerte des Beschwerdeführers eingefroren worden seien, als Fälschung heraus, weil nach Ermittlungen des Vertrauensanwaltes ein Einfrieren von Vermögenswerten in dieser Form nur nach einem Gerichtsbeschluss möglich ist, der jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Das Schreiben der koptischen Kirche hingegen war zwar authentisch, jedoch erwies sich sein Inhalt als nicht den Tatsachen entsprechend. Der Vertrauensanwalt konnte in Erfahrung bringen, dass derartige Schreiben seitens der koptischen Kirche immer wieder ausgestellt werden, um eine Emigration ägyptischer Kopten zu erleichtern. Es ist auch auffällig, dass das Schreiben auffallend pauschal verfasst ist und über die Mitteilung, dass alles, was der Beschwerdeführer berichte, "wahrheitsgemäß" ist, nicht hinausgeht. Es ist daher davon auszugehen, dass die unterzeichneten koptischen Priester hier eine Gefälligkeitsbestätigung ausgestellt haben, der die Behauptungen des Beschwerdeführers ohne jegliche Überprüfung einfach zugrunde gelegt worden sind. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie koptische Geistliche eine derartige Gefährdungssituation überhaupt überprüfen können sollten.

Auch Nachforschungen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft zur Gruppierung "Al Ghad" sprechen gegen eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens. So ermittelte die österreichische Botschaft in Kairo, dass eine Organisation namens "Al Ghad" in Alexandria zwar existiere; dabei handle es sich jedoch lediglich um die soziale Hilfsorganisation einer Moschee, die amtlich registriert sei und keine politischen Ziele verfolge. Eine Internetrecherche des Asylgerichtshofes am 05.12.2012 ergab zudem, dass unter diesem Namen seit Oktober 2004 auch eine eher kleine politische Partei existiert, die als "zentristisch, liberal und säkular" einzustufen sei. Beide Organisationen des Namens "Al Ghad" unterscheiden sich damit substanziell und nachhaltig von jener kriminell agierenden, weit vernetzten und extrem einflussreichen islamistischen Organisation, für die der Beschwerdeführer tätig gewesen sein will und für deren Existenz (zumindest in der behaupteten Form) im gesamten Verfahren auch kein Beleg hervorgekommen ist.

Schließlich war auch die Darstellung der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gebäude der Staatssicherheit gänzlich unglaubwürdig. Selbst wenn es tatsächlich am Eingang zu einem Tumult gekommen sein sollte, ist ausgeschlossen, dass dieser (ausnahmslos) sämtliche Wachen derart hätte ablenken könnte, dass ein kurz zuvor noch gefolterter Gefangener praktisch problemlos an dieser vorbei das Gebäude verlassen könnte. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die bei der Staatssicherheit tätigen Personen solche Gefangene einfach in unmittelbarer Nähe zum unversperrten Haupteingang "warten" lassen und ausgerechnet das Gebäude der Staatssicherheit auch sonst keine Sicherheitsschleusen aufweist.

Insgesamt kann daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

Die fehlende generelle asylrelevante Verfolgung der Gemeinschaft der Kopten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen zur Situation der Kopten in Ägypten sowie den Angaben des Beschwerdeführers über seine schulische und universitäre Ausbildung bis 2005 sowie über das Firmennetzwerk seiner Familie.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Asylgerichtshof beauftragten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 23.02.2013. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2013 im Wege seines bevollmächtigten Vertreters zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer bzw. sein bevollmächtigter Vertreter haben sich zu diesem Gutachten bis zum heutigen Tage nicht geäußert. Darüber hinausgehende gesundheitliche (insbesondere psychische) Probleme, die dem Beschwerdeführer 2008 und 2010 von einem Facharzt diagnostiziert worden sind, konnten in dem genannten Gutachten nicht verifiziert werden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass es sich bei den Ausführungen des damaligen Arztes nicht um ein Gutachten, sondern lediglich um Befunde handelt, wobei nicht ersichtlich ist, auf welche Untersuchungen und Methoden diese gestützt sind. Überdies hat auch der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Befunde "auch nicht wirklich schlüssig" seien.

Dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 23.2.2013 ist überdies zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen wäre. Allerdings leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und es gibt auch keinen Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in einer Situation wiederfände, die einer unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Insbesondere ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Ägypten verfügt und auch hinreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine adäquate medizinische Versorgung - notfalls sogar ohne staatliche Unterstützung - sicherzustellen.Dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 23.2.2013 ist überdies zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen wäre. Allerdings leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und es gibt auch keinen Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in einer Situation wiederfände, die einer unmenschlichen Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK gleichkommen würde. Insbesondere ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Ägypten verfügt und auch hinreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine adäquate medizinische Versorgung - notfalls sogar ohne staatliche Unterstützung - sicherzustellen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Gutachten "persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert" ist, weshalb seine massiv widersprüchlichen Angaben (zumindest in diesem Ausmaß) nicht als Folge seiner gesundheitlichen Probleme angesehen werden können.

Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - trotz Vorliegens einer krankheitswerten psychischen Störung - ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Ägypten studiert und gearbeitet hat sowie in Österreich schon seit einiger Zeit einen Blog betreibt, Hilfstätigkeiten im IT-Bereich ausführt und etwa auch ältere Personen in seinem Wohnort unterstützt. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, in Österreich nicht zu arbeiten, sondern von der Unterstützung seiner Verwandten und Leistungen aus der Grundversorgung zu leben. Dies ist, wie auch der Umfang der Leistungen, aus einer Abfrage im Grundversorgungssystem ersichtlich.

Die soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen Tätigkeiten im Wohnort; die sehr guten Deutschkenntnisse konnten im Verlauf der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden und wurden auch im Verhandlungsprotokoll vermerkt.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass seine Familie keine wirtschaftlichen Probleme hat, sondern vielmehr über ein weitreichendes Firmennetzwerk und Vermögenswerte weit über dem Landesdurchschnitt verfügt. Zudem hat er angegeben, dass die Familie auch den laufenden Aufenthalt im Bundesgebiet in großem Ausmaß finanziert.

Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten wäre sowohl seine Unterkunft als auch seine Existenz als gesichert anzusehen. Der Beschwerdeführer würde neuerlich über eine Unterkunft im Elternhaus oder anderen Wohnungen seiner Familie verfügen. Zudem müsste er sich nicht einmal um einen Arbeitsplatz bemühen, da ein solcher innerhalb der familieneigenen Firmen problemlos geschaffen werden könnte. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer auch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten möglich und zumutbar.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer in Österreich ansässigen bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet ist und seine Ehegattin im Oktober 2013 das gemeinsame Kind erwartet, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde und der Schwangerschaftsbestätigung eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 12.02.2013. Der gemeinsame Wohnsitz der Eheleute ergibt sich aus einer rezenten Abfrage im Zentralen Melderegister.Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister. Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit einer in Österreich ansässigen bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet ist und seine Ehegattin im Oktober 2013 das gemeinsame Kind erwartet, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde und der Schwangerschaftsbestätigung eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 12.02.2013. Der gemeinsame Wohnsitz der Eheleute ergibt sich aus einer rezenten Abfrage im Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung gem. § 53 NAG verfügt, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Anmeldebescheinigung der XXXX vom 06.05.2013.Die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung gem. Paragraph 53, NAG verfügt, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Anmeldebescheinigung der römisch 40 vom 06.05.2013.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Ägypten sowie zur Situation der Kopten in Ägypten stützen sich auf objektives, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.01.2013 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter nicht substanziell entgegen getreten worden ist.

Dieses Berichtsmaterial wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am Ende der Verhandlung unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme übergeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2013 eine "Stellungnahme zur Verhandlung" übermittelte, die jedoch nur Ausführungen zu seinen gesundheitlichen Problemen sowie zu seinem Privat- und Familienleben enthielt.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 15.4.2008 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylamt anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 15.4.2008 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylamt anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, zumal sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, nicht glaubwürdig war.

Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Religionsgemeinschaft der christlichen Kopten alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 7.11.1975, 94/20/0889), zumal den Länderfeststellungen auch keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Kopten in Ägypten zu entnehmen ist. Darüber hinaus leben die Mutter und drei Onkeln des Beschwerdeführers - auch Zugehörige zur Religionsgemeinschaft der christlichen Kopten - völlig problemlos im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Religionsgemeinschaft der christlichen Kopten alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 7.11.1975, 94/20/0889), zumal den Länderfeststellungen auch keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Kopten in Ägypten zu entnehmen ist. Darüber hinaus leben die Mutter und drei Onkeln des Beschwerdeführers - auch Zugehörige zur Religionsgemeinschaft der christlichen Kopten - völlig problemlos im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Ausbildung und der Unterstützung durch seine Familie) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Verwandten in den Jahren vor seiner Ausreise. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass er bis heute von seinen in den USA, Kanada und Ägypten lebenden Verwandten finanziell unterstützt wird.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Bei den dem Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Problemen - im Wesentlichen eine chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom und psychotischen Zügen samt einer akustischen Halluzinose - handelt es sich um keine lebensbedrohenden Erkrankungen, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd. Art. 3 EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet sei; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07). Zudem sind die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar und verfügt seine Familie auch zweifelsfrei über hinreichende finanzielle Mittel für die Gewährleistung einer zumindest adäquaten Behandlung.Bei den dem Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Problemen - im Wesentlichen eine chronifizierte depressive Episode mit somatischem Syndrom und psychotischen Zügen samt einer akustischen Halluzinose - handelt es sich um keine lebensbedrohenden Erkrankungen, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd. Artikel 3, EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet sei; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07). Zudem sind die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar und verfügt seine Familie auch zweifelsfrei über hinreichende finanzielle Mittel für die Gewährleistung einer zumindest adäquaten Behandlung.

Der Beschwerdeführer ist ein 35-jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Ägypten jedenfalls eine Unterkunft in seinem Elternhaus (wie schon vor seiner Ausreise) zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Ägypten gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln und der Unterstützung durch seine im Heimatland lebenden Verwandten jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist der Beschwerdeführer gut ausgebildet und trotz einer krankheitswerten psychischen Störung arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein würde, seine Existenz in Ägypten zumindest durch Gelegenheitsarbeiten eigenständig zu sichern. Es sei allerdings nochmals festgehalten, dass dies angesichts der glaubhaft dargelegten Vermögenslage seiner Familie - die in Ägypten ein breit gestreutes Firmennetzwerk besitzt - zur Existenzsicherung gar nicht erforderlich ist.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus in Alexandria zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus in Alexandria zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, zumal die Sicherheitssituation - trotz des aktuellen politischen Umsturzes und der daraus resultierenden Unruhen - nicht als derart bedrohlich anzusehen ist, dass dort jedermann einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zudem leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers - Mutter, Onkeln - nach wie vor und ohne ersichtliche Probleme im Herkunftsstaat.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

In Hinblick auf den Umstand, dass die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers eine bulgarische Staatsangehörige ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28, [FreizügigkeitsRL]) zu (vgl. dazu EuGH 25.7.2008, Metock, C-127/08, Slg. 2008, I-0000); dabei ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach diese Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.In Hinblick auf den Umstand, dass die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers eine bulgarische Staatsangehörige ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Amtsblatt L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Amtsblatt 2004, L 229, S. 35, und Amtsblatt 2007, L 204, S. 28, [FreizügigkeitsRL]) zu vergleiche dazu EuGH 25.7.2008, Metock, C-127/08, Slg. 2008, I-0000); dabei ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach diese Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht - vielmehr liegt dies (wie § 86 Abs. 2 FPG zeigt, der die Ausweisung u.a. von begünstigten Drittstaatsangehörigen regelt, zu denen gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, zählt) in der Zuständigkeit der Fremdenpolizei -, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. zu beheben war. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wie von ihm vorgebracht für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht - vielmehr liegt dies (wie Paragraph 86, Absatz 2, FPG zeigt, der die Ausweisung u.a. von begünstigten Drittstaatsangehörigen regelt, zu denen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, zählt) in der Zuständigkeit der Fremdenpolizei -, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu beheben war. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wie von ihm vorgebracht für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:

Wie die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Abs. 3 FPG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des genannten Gesetzes) zukommt, einen solcher Abspruch zu treffen wäre.Wie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Absatz 3, FPG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des genannten Gesetzes) zukommt, einen solcher Abspruch zu treffen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, EU-Bürger, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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