TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/22 C2 423109-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 423109-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 1109.895-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 1109.895-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 1.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 2.9.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 7.11.2011 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer in den oben genannten Einvernahmen an, dass er bzw. seine Familie aus dem Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar stamme. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan als Sohn zweier Afghanen geboren. Ob bzw. wann sich der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgehalten habe, konnte dieser nicht angeben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nach dem Tod seiner Eltern bei einem Onkel in XXXX (Pakistan) gelebt zu haben und von dort vor einem Jahr nach Europa gereist zu sein.Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer in den oben genannten Einvernahmen an, dass er bzw. seine Familie aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar stamme. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan als Sohn zweier Afghanen geboren. Ob bzw. wann sich der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgehalten habe, konnte dieser nicht angeben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nach dem Tod seiner Eltern bei einem Onkel in römisch 40 (Pakistan) gelebt zu haben und von dort vor einem Jahr nach Europa gereist zu sein.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister von den Taliban in Afghanistan ermordet worden seien, als der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei, da ein Bruder des Beschwerdeführers für die Regierung gearbeitet habe; in weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob seine Eltern eines natürlichen Todes gestorben oder ermordet worden seien. Dieser Bruder sei unbekannten Aufenthalts; der Beschwerdeführer kenne den Namen dieses Bruders, den er einmal in Pakistan gesehen habe, nicht. Den Angriff auf die Familie habe lediglich sein Bruder XXXX überlebt und sei dieser nach Pakistan - wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe - geflüchtet. Dieser Bruder habe berichtet, was in Afghanistan vorgefallen sei. Vor zwei Jahren sei der Beschwerdeführer in Pakistan festgenommen worden, man habe ihn nach dem Aufenthaltsort seines ältesten Bruders gefragt. Er könne aber nicht sagen, wann dies genau vorgefallen sei bzw. wo man ihn hingebracht habe bzw. wer ihn festgenommen habe. Jedenfalls habe man den Beschwerdeführer misshandelt. Nach fünfzehn Tagen habe der Beschwerdeführer entkommen können, da "Leute" - ob dies die pakistanische Polizei gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht - gekommen seien. Aus Angst vor den Taliban, die der Beschwerdeführer für die Entführung verantwortlich mache, sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister von den Taliban in Afghanistan ermordet worden seien, als der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei, da ein Bruder des Beschwerdeführers für die Regierung gearbeitet habe; in weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob seine Eltern eines natürlichen Todes gestorben oder ermordet worden seien. Dieser Bruder sei unbekannten Aufenthalts; der Beschwerdeführer kenne den Namen dieses Bruders, den er einmal in Pakistan gesehen habe, nicht. Den Angriff auf die Familie habe lediglich sein Bruder römisch 40 überlebt und sei dieser nach Pakistan - wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe - geflüchtet. Dieser Bruder habe berichtet, was in Afghanistan vorgefallen sei. Vor zwei Jahren sei der Beschwerdeführer in Pakistan festgenommen worden, man habe ihn nach dem Aufenthaltsort seines ältesten Bruders gefragt. Er könne aber nicht sagen, wann dies genau vorgefallen sei bzw. wo man ihn hingebracht habe bzw. wer ihn festgenommen habe. Jedenfalls habe man den Beschwerdeführer misshandelt. Nach fünfzehn Tagen habe der Beschwerdeführer entkommen können, da "Leute" - ob dies die pakistanische Polizei gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht - gekommen seien. Aus Angst vor den Taliban, die der Beschwerdeführer für die Entführung verantwortlich mache, sei der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet.

Von staatlicher Seite drohe dem Beschwerdeführer keine Sanktion.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel, wisse aber nicht, wo sich dieser aufhalte. Ein Freund des Beschwerdeführers lebe in Kabul.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.11.2011, erlassen am 25.11.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, an keinen relevanten Erkrankungen leide, die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Verletzung seiner relevante Rechte drohen würde.

Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der Person sind Sie als nicht glaubwürdig anzusehen, weil es Ihnen nicht möglich war, personenbezogene Originaldokumente zum Nachweis Ihrer Identität in Vorlage zu bringen. Insofern Bezug auf Ihre Person genommen wird, wird darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um die Festlegung einer Verfahrensidentität zur Individualisierung Ihrer Person im gegenständlichen Verfahren handelt.

Aufgrund Ihrer Angaben geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie afghanischer Staatsbürger sind.

Wenig glaubwürdig erschienen in diesem Zusammenhang Ihre Angaben, wonach Sie in Pakistan geboren seien, da Sie lediglich angeben konnten, im Dorf XXXX geboren zu sein, wo sich das befinde, wüssten Sie aber nicht.Wenig glaubwürdig erschienen in diesem Zusammenhang Ihre Angaben, wonach Sie in Pakistan geboren seien, da Sie lediglich angeben konnten, im Dorf römisch 40 geboren zu sein, wo sich das befinde, wüssten Sie aber nicht.

Die Angaben Ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf Ihre eigenen Angaben.

Die Feststellungen Ihren Gesundheitszustand betreffend gründen sich auf Ihre Angaben anlässlich der Einvernahmen vom 07.11.2011. Bei diesen Anlässen gaben Sie an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sie sprachen lediglich davon, Medikamente gegen Halsschmerzen zu nehmen, den Namen wüssten Sie allerdings nicht.

Somit war für die erkennende Behörde das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht feststellbar, ebenso waren keine Beeinträchtigungen Ihrer Erwerbsfähigkeit festzustellen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind, von keiner staatlichen Behörde gesucht werden und von staatlicher Seite nicht verfolgt wurden.

Im Übrigen vermochten Sie mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer Bedrohung durch eine kriminelle Bande kann aus den nachstehend angeführten Gründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloss vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zuwenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem ist anzuführen, dass Ihr Fluchtvorbringen in maßgeblichen Passagen unplausibel, wenig realistisch und zudem widersprüchlich erschien, was Ihre Angaben zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht rückte.

Ihr Vorbringen betreffend Ihre Fluchtgründe wurde von der erkennenden Behörde aus folgenden Gründen als zu vage, zu wenig und darüber hinaus in wesentlichen Punkten als unplausibel erachtet, als dass Sie dadurch imstande gewesen wären, vor der erkennenden Behörde eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen:

Anlässlich der Einvernahme vom 07.11.2011 stützten Sie Ihr Fluchtvorbringen zusammengefasst auf folgende Schilderungen:

Die Taliban hätten Ihren Bruder gesehen, Ihr Bruder hätte Ihnen sagen müssen, wo überall Bomben aufgestellt würden. Eines Tages sei der andere Bruder XXXX nach Pakistan gekommen und habe gesagt, was passiert sei, aber nicht in Worten. Sie könnten nicht genau sagen, was sich dort abgespielt habe, welche Leute von den Taliban es gewesen seien, oder wie diese heißen würden. Danach sei Ihr Bruder verschwunden.Die Taliban hätten Ihren Bruder gesehen, Ihr Bruder hätte Ihnen sagen müssen, wo überall Bomben aufgestellt würden. Eines Tages sei der andere Bruder römisch 40 nach Pakistan gekommen und habe gesagt, was passiert sei, aber nicht in Worten. Sie könnten nicht genau sagen, was sich dort abgespielt habe, welche Leute von den Taliban es gewesen seien, oder wie diese heißen würden. Danach sei Ihr Bruder verschwunden.

Vorweg ist vorauszuschicken, dass Ihre Angaben in Bezug auf angeblich erlittene Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit auf Pakistan bezogen waren, sodass Ihre solchermaßen getätigten Angaben bereits vor diesem Hintergrund nicht geeignet waren, eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Abgesehen davon erschienen Ihre Angabe aber auch in maßgeblichen Punkten zu vage und zu oberflächlich, als dass sich die erkennende Behörde imstande gesehen hätte, Ihrem Vorbringen Glaubhaftigkeit beizumessen.

So gaben Sie bereits auf die Aufforderung, in einer freien Erzählung Ihre Fluchtgründe zu schildern aus Eigenem an, dass Sie Daten und Fakten nicht nennen könnten.

Aber auch nach der gebotenen Möglichkeit, in eigenen Worten in einer zusammenhängenden Erzählung Ihre Fluchtgründe zu schildern, stellten sich Ihre Antworten auf die Ihnen gestellten Fragen zu pauschal, wenig konkret und oberflächlich dar, als dass sie für glaubhaft hätten befunden werden können.

Wenngleich die erkennende Behörde nicht verkennt und einräumt, dass Sie aufgrund mangelnder Bildung in manchen Bereichen keine oder nur wenig detaillierte Angaben machen können, so ist doch nicht ersichtlich, dass Sie in Bezug auf angebliche persönliche Erlebnisse keine oder nur äußerst unkonkrete Angaben machen konnten.

So konnten Sie nicht einmal Angaben dazu machen, wie der Bruder, der negativ mit den Taliban in Kontakt gekommen sei, geheißen habe, weiters konnten Sie auch keine Angaben in Bezug auf dessen Alter machen.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde können Antworten auf derartige persönliche Fragen auch von einer Person mit einem niedrigen Bildungsniveau erwartet werden, da es sich um persönliche Umstände handelt, welche nicht im Rahmen einer Schulbildung vermittelt werden.

In diesem Sinne ist auch die grundsätzliche Widersprüchlichkeit Ihrer Angaben in Bezug auf die angebliche Beziehung Ihres Bruders zu den Taliban nicht erklärbar:

Ihren Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung ist zu entnehmen, dass Ihr Bruder für die Regierung als Informant gearbeitet habe, er habe der Regierung mitgeteilt, wo die Taliban ihre Bomben versteckt hätten.

Demgegenüber gaben Sie anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Ihnen gebotenen Möglichkeit einer freien Erzählung an, dass die Taliban Ihren Bruder gesehen hätten, Ihr Bruder hätte ihnen sagen müssen, wo überall Bomben aufgestellt würden.

Auf näheres Nachfragen von Seiten der erkennenden Behörde, welche Probleme Ihr Bruder genau mit den Taliban gehabt habe, sprachen Sie wiederum davon, dass er keine Probleme mit ihnen gehabt habe, er sei nur wegen der einen Sache mit der Bombe verschwunden.

Auf konkrete Frage, was mit der Bombe gewesen sei, mussten Sie jedoch einräumen, nichts darüber zu wissen.

Auf weitere Frage, was Sie über die Bombe wüssten, äußerten Sie sich wiederum dahingehend, dass die Taliban eine Bombe versteckt hätten, und dass Ihr Bruder das gesehen hätte.

Bereits diese grundlegenden widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben in Bezug auf Ihren Fluchtgrund ließen Ihr Vorbringen in einem unglaubwürdigen Licht erscheinen.

Auf Vorhalt, dass Sie sich in der freien Erzählung dahingehend geäußert hätten, dass Ihr Bruder den Taliban habe sagen müssen, wo überall Bomben aufgestellt würden, konnten Sie den zu Tage getretenen massiven Widerspruch nicht aufklären, sondern gaben Sie lediglich zu Protokoll, dass es nicht sein könne, dass Sie das angegeben hätten. Ihre solchermaßen getätigte Äußerung steht jedoch im grundsätzlichen Widerspruch mit dem protokollierten Inhalt der Niederschrift vom 07.11.2011, sodass Sie insgesamt nicht in der Lage waren, den aufgetretenen Widerspruch nachvollziehbar zu erklären.

Abgesehen von dem wenig konkreten und anschaulichen Charakter Ihrer Angaben in Bezug auf Ihren Bruder und dessen Beziehung zu den Taliban trat im Rahmen Ihrer persönlichen Einvernahme auch deutlich zu Tage, dass auch Ihre Angaben hinsichtlich einer Sie persönlich treffenden Verfolgung durch die Taliban zu wenig konkret und zu oberflächlich waren, als dass sie für glaubhaft hätten gewertet werden können.

An dieser Stelle ist neuerlich darauf zu verweisen, dass sich sämtliche Angaben in Bezug auf eine Sie persönlich treffende Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr auf Pakistan und nicht auf Afghanistan bezogen, sodass Ihre Angaben bereits aus diesem Blickwinkel nicht geeignet waren, begründete Furcht vor Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat - nämlich Afghanistan - glaubhaft zu machen.

Abgesehen davon waren aber auch Ihre diesbezüglichen Ausführungen zu vage und zu oberflächlich, als dass sie in einem glaubhaften Licht erschienen wären.

So konnten Sie auf die Frage, ob Sie jemals selbst Probleme mit den Taliban gehabt hätten, nur angaben, dass das Problem gewesen sei, dass sie auf der Suche nach Ihnen gewesen seien und nach Ihrem Bruder hätten fragen wollen.

Auf Nachfrage, wann die Taliban Sie nach Ihrem Bruder gefragt hätten, konnten Sie jedoch keine Angaben machen und fügten hinzu, dass Sie in Pakistan gewesen seien und gearbeitet hätten.

Auf konkrete Frage, ob die Taliban jemals persönlich an Sie herangetreten seien, äußerten Sie sich in äußerst vager Weise nur dahingehend, dass Sie nicht sagen könnten, ob es die Taliban gewesen seien, aber Sie seien einmal geholt worden.

Auch an dieser Stelle konnten Sie weitergehende Fragen von Seiten des einvernehmenden Organs nicht beantworten, so konnten Sie sich nicht dazu äußern, wo Sie hingebracht worden seien, Sie wüssten auch nicht mehr, wer das gewesen sei.

Auch auf die Frage, wann das gewesen sei, gaben Sie nur zu Protokoll, dass es dunkel gewesen sei, Sie könnten es nicht sagen.

Sie gaben schließlich auch an, dass man Sie bei dieser Gelegenheit auch geschlagen habe, jedoch konnten Sie auf die Frage, wie Sie geschlagen worden seien, keine Angaben machen. Sie äußerten sich an dieser Stelle nur dahingehend, dass Sie nicht wüssten, womit Sie geschlagen worden seien, Ihre Augen seien verbunden gewesen, aber damit habe man auf Sie eingeschlagen.

Selbst unter der Annahme, dass Ihre Augen verbunden gewesen seien, müssten Sie realistischerweise in der Lage sein, genauere Angaben zu den näheren Umständen der angeblichen körperlichen Misshandlungen zu machen. Dass Sie sich jedoch in dieser Hinsicht überhaupt nicht äußern konnten, spricht nach Ansicht der erkennenden Behörde in gewichtigem Ausmaß für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Letztlich konnten Sie auch keine Angaben dazu machen, wie lange man Sie festgehalten habe.

In diesem Zusammenhang erschienen Ihre Angaben auch widersprüchlich, insofern Sie im Rahmen der Einvernahme vom 07.11.2011 keine Angaben dazu machen konnten, wann und wie lange man Sie festgehalten haben, wohingegen Ihren Aussagen im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung zu entnehmen ist, dass Sie vor zwei Jahren von den Taliban festgenommen worden seien, nach 15 Tagen Haft hätten Sie vor den Taliban flüchten können.

Dieser Widerspruch warf zusätzlich ein unglaubwürdiges Licht auf Ihr Vorbringen.

Schließlich ist für die erkennende Behörde auch nicht nachvollziehbar, wie die Taliban Sie in Pakistan überhaupt ausfindig machen hätten können. Auch Sie selbst vermochten keine nachvollziehbare Erklärung dafür abzugeben, sondern äußerten Sie sich lediglich dahingehend, dass Sie darüber auch nicht informiert seien.

Nicht nachvollziehbar erscheint es in diesem Zusammenhang, dass die Taliban - wie Ihren Angaben zu entnehmen war - nie auf Ihren in Afghanistan lebenden Bruder XXXX zugegangen seien, jedoch an Sie in Pakistan herangetreten seien. Dass die Taliban sich an Sie in Pakistan halten sollten, jedoch Ihren in Afghanistan lebenden Bruder unbehelligt lassen sollten, entbehrt nach Ansicht der erkennenden Behörde jeglicher Logik, und wirft dieser Umstand ein zusätzliches unglaubwürdiges Licht auf Ihr Vorbringen.Nicht nachvollziehbar erscheint es in diesem Zusammenhang, dass die Taliban - wie Ihren Angaben zu entnehmen war - nie auf Ihren in Afghanistan lebenden Bruder römisch 40 zugegangen seien, jedoch an Sie in Pakistan herangetreten seien. Dass die Taliban sich an Sie in Pakistan halten sollten, jedoch Ihren in Afghanistan lebenden Bruder unbehelligt lassen sollten, entbehrt nach Ansicht der erkennenden Behörde jeglicher Logik, und wirft dieser Umstand ein zusätzliches unglaubwürdiges Licht auf Ihr Vorbringen.

Als gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens waren nicht zuletzt auch Ihre widersprüchlichen Angaben in Bezug auf Ihre Eltern zu werten. So gaben Sie anlässlich der polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll, dass diese von den Taliban umgebracht worden seien, wohingegen Sie an der Außenstelle Graz davon sprachen, dass sie verstorben seien, Sie wüssten aber nicht, ob sie eines natürlichen Todes gestorben seien, oder ob sie umgebracht worden seien.

Auf entsprechenden Vorhalt gaben Sie an, vor der Polizei das Gleiche gesagt zu haben. Weiters führten Sie aus, dass Sie dem Dolmetscher [vor der Polizei] gesagt hätten, dass es nicht so sei, wie es protokolliert worden sei, woraufhin der Dolmetscher gemeint habe, dass Ihre Angaben nur zusammengefasst worden seien.

Mit Ihrem solchermaßen geäußerten Erklärungsversuch waren Sie jedoch nicht in der Lage, den zu Tage getretenen Widerspruch nachvollziehbar zu erklären, ist für die erkennende Behörde doch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie ein Protokoll mit einem angeblich falschem Inhalt unterfertigt hätten.

Insgesamt erschienen Ihre Angaben in Bezug auf die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in maßgeblichen Punkten widersprüchlich, zu wenig konkret und darüber hinaus an manchen Stellen auch nicht plausibel und nachvollziehbar und darüber hinaus widersprüchlich. Aus diesen Gründen gelangt die erkennende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.

An dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen auf Pakistan, jedoch nicht auf Afghanistan bezogen, sodass Ihr Vorbringen auch unter diesem Aspekt nicht geeignet erscheint, begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat - nämlich Afghanistan - glaubhaft zu machen.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als vage, oberflächlich wenig detailreich, widersprüchlich und wenig nachvollziehbar darstellten. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität sowie aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat familiäre Anknüpfungspunkte haben. Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass zumindest ein Onkel väterlicherseits von Ihnen nach wie vor in Afghanistan lebt. Für die erkennende Behörde erscheint es in Anbetracht des traditionell starken Familienverbandes in Ihrem Herkunftsstaat durchaus möglich und wahrscheinlich, dass es Ihnen möglich sein sollte, zumindest vorübergehend Unterkunft bei Ihrem Onkel zu finden, zumal den traditionellen Familienstrukturen in Ihrer Heimat nach wie vor eine hohe Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie auch nach Ihrer Rückkehr nicht unterstandslos wären, selbst wenn man im Auge behält, dass Sie sich über einen längeren Zeitraum in Pakistan aufgehalten haben.

Schließlich kann nach Ansicht der erkennenden Behörde in Ihrem konkreten Fall auch davon ausgegangen werden, dass es Ihnen auch möglich wäre, sich im Raum Kabul niederzulassen, wo laut Ihren Angaben ein Freund von Ihnen lebt, mit dem Sie auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt telefonischen Kontakt unterhalten.

Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass Sie in Kabul über ein gewisses soziales Netz verfügen, was Ihnen eine kurzfristige Unterkunftnahme nach Ihrer Rückkehr ermöglichen und Ihnen die Wiederansiedelung in Afghanistan erleichtern sollte.

Sie sind jung, offensichtlich gesund und erwerbsfähig, sodass es in Ihrem konkreten Fall auch zumutbar erscheint, sich in Afghanistan anzusiedeln, auch wenn Sie sich zumindest seit Ihrem achten Lebensjahr in Pakistan aufgehalten haben. Sie waren auch in Pakistan in der Lage, für die Sicherung Ihrer Grundbedürfnisse aus eigenen Kräften aufzukommen, indem Sie in der Landwirtschaft gearbeitet haben. Gerade dieser Umstand spricht für Ihre Anpassungsfähigkeit und Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, sodass Sie sich realistischerweise auch in Afghanistan zurechtfinden würden und in der Lage wären, dort für Ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Für die erkennende Behörde erscheint es in Ihrem konkreten Fall durchaus möglich und zumutbar, dass Sie zur Deckung Ihrer Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen.

Wenngleich die erkennende Behörde nicht verkennt, dass die Wiederansiedelung von Rückkehrern nach Afghanistan aufgrund der teils problematischen Sicherheits- und Versorgungslage mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist in Ihrem konkreten Fall doch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr gänzlich unzumutbar wäre. Sie sind gesund, verfügen über Berufserfahrung und haben soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat in Ihrem konkreten Fall zumutbar und möglich erscheint, zumal Ihre Angaben in Bezug auf eine angebliche Verfolgungsgefahr im Rahmen der freien Beweiswürdigung für nicht glaubhaft erachtet wurden. Letztlich kann realistischerweise davon ausgegangen werden, dass Ihnen zumindest eine Ansiedelung im Raum Kabul möglich wäre, in welchem die Sicherheitslage als vergleichsweise stabil angesehen werden kann.

Ihrer Behauptung, dass Sie Angst hätten, dass Sie wieder mitgenommen werden könnten, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Auch an dieser Stelle ist noch einmal ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Ihr gänzliches Fluchtvorbringen auf Pakistan bezogen war, sodass dieses nicht geeignet war, eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Verfolgungshandlungen in Afghanistan haben Sie nicht einmal behauptet, sodass für die erkennende Behörde auch keine nachvollziehbare Grundlage ersichtlich ist, weshalb Sie in Zukunft einer relevanten Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt sein sollten.

Mit Ihren Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie darüber hinaus dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen Ihrerseits, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen.

Angesichts des Umstandes, dass Ihrem Vorbringen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnten, vermochten Sie auch nicht, mit den von Ihnen geäußerten pauschalen und generalisierenden Rückkehrbefürchtungen zu bestehen. Ihre Rückkehrbefürchten waren in Ihrer Gesamtheit als subjektive Angstempfindungen und objektiv nicht nachvollziehbare Vermutungen zu werten, mit welchen Sie nicht im Stande waren, eine Bedrohungssituation mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen.

Insgesamt waren Ihren Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wären.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Anlässlich der Einvernahme vom 07.11.2011 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, Einsicht in die relevanten Länderberichte zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Sie verzichteten darauf, dass Ihnen die relevanten Länderberichte zur Kenntnis gebracht werden und auf die Abgabe einer Stellungnahme dazu, sodass die Feststellungen zur Situation in Ihrem Herkunftsstaat der gegenständlichen Entscheidung in der vorliegenden Form zugrunde gelegt werden konnten.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."

Daher sei der Antrag abzuweisen. Auch stünde das Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Fz.: 11 09.895-BAI, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung beigegeben.

4. Mit am 7.12.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Neben einer kurzen Wiederholung der Fluchtgründe wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen "äußerst umfassend und detailliert" vorgebracht habe und dieses Vorbringen ohne Parteiengehör zu gewähren als unglaubhaft eingestuft worden sei. Somit seien relevante Verfahrensvorschriften verletzt worden. Auch sei die Beweiswürdigung gesetzwidrig, es sei lediglich ein Résuméprotokoll erstellt worden, in dem Nebensächlichkeiten offensichtlich weggelassen worden seien. Nur deshalb sei das Vorbringen der Behörde zu vage gewesen. Die Bestätigung der Vollständigkeit der Übersetzung durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bedeute lediglich, dass die Angaben inhaltlich übereinstimmen würden. Auch beurteile die Behörde das Vorbringen sehr selektiv, da man Angaben, die sich "negativ" auf das Verfahren des Beschwerdeführers auswirken würden, unkommentiert als glaubhaft, qualifiziert habe, bei den Fluchtgründen habe die Behörde einen weit strengeren Maßstab angelegt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sein Bruder keine sondern lediglich keine sonstigen - "abgesehen vom Vorfall mit der Bombe" - Probleme mit den Taliban gehabt habe. Auch habe die Behörde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme einen zu strengen Maßstab angelegt und insgesamt nicht die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers beachtet.

Weiters sei die Sicherheitslage in Afghanistan so unsicher, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen wäre. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich sein Onkel aufhalte und eine Ansiedelung in Afghanistan ohne Anknüpfungspunkte "nur unter großen Schwierigkeiten möglich" sei.

Schließlich sei die Ausweisung rechtswidrig.

Ausdrücklich wurde - unter Berufung auf Art. 47 GRC - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Ausdrücklich wurde - unter Berufung auf Artikel 47, GRC - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Am 12.3.2012 wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Repuplik Afghanistan,

Stand: Februar 2011;

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/puplications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011;

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010;

UNHCR - UN High Commisioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011;

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;

Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,

http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,

http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011;

UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.6.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/recources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011

BAA und ICMPD: Reader der conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011;

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011;

Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich 2011, S. 83;

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49;

AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010, http://aan-afghanistan.com/indey.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011;

Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2010;

AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011 Afghanistan, 13.5.2011;

ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010;

USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010;

USCIRF - United States Commission on International Religious

Freedom: Annual Report, May 2011;

FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan;

Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011;Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1 aus 2011,;

US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;

Transparence International: Annual Report 2010, 2011;

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afganistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 27.7.2011;

Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:

ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8.2007;

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009;

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010;

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 4.10.2011, https://www.cia.gov/library/puplications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.10.2011;

Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011;

ICG - International Crisis Group: The Insurgence In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011;

BBC News: Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011;

AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, Qaws 1388 (November/December 2009),AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - römisch vier, Qaws 1388 (November/December 2009),

http://www.aihrc.org.af/2010_eng/Eng_pages/Reports/Social_Economic/4/Economic%20&%20Social_Rights%20Report_English4.pdf, Zugriff 3.10.2011,

ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011;

CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011,

Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, Jan-April 2011, http://www.fao.org/docrep/014/am595e/am595e00.pdf, Zugriff 4.10.2011;

BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objld=1476920&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26Objld%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011;

IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO römisch zwei - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:

13.11.2009;

CARE und USAID: Delivery of humanitarian shelter in urban areas. The case of "KASS", November 2010;

Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial

Briefs: June 2011,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 4.10.2011;

IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 5.10.2011;

UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ocha&docld=1250421, Zugriff 5.10.2011;

The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 10.10.2011;

AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 10.10.2011;

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus wurden solche im Verfahren weder beigeschafft noch vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, dessen Identität nicht feststeht.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist und zu denen sich keine Hinweise fanden, die deren Unrichtigkeit indizieren würden.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Pakistan von Taliban verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft ist.

Einleitend ist darauf zu verweisen, dass insbesondere das Protokoll der Einvernahme vom 7.11.2011 offensichtlich wortgetreu aufgenommen wurde und - nach der Protokollierung - auch wortwörtlich rückübersetzt wurde. Daher sind die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Protokollierung nicht nachvollziehbar.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Sowohl die persönliche Glaubwürdigkeit als auch die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe leiden vor allem unter folgenden relevanten Widersprüchen:

Einerseits hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass seine Eltern von den Taliban getötet worden seien, während er in der Einvernahme in Graz angab, dass er nicht wisse, wie seine Eltern umgekommen seien.

Andererseits kann der Asylgerichtshof nicht nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer den Namen seines Bruders nicht weiß. Zwar mag dieser schon lange Zeit und zu einem Zeitpunkt verschwunden sein, zu dem der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Jedoch hat der Beschwerdeführer diesen Bruder laut seinen Angaben auch selbst gesehen und wird dieser jedenfalls ein Thema in der Familie des Beschwerdeführers gewesen sein. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Namen des Bruders nicht weiß; dass er ihn lediglich vergessen habe, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben.

Schon alleine auf Grund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch des Asylgerichtshofes ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er bzw. seine Familie aus dem Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar stamme, er in Afghanistan nur noch einen Onkel unbekannten Aufenthalts und einen Freund in Kabul habe. Weiters wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht bzw. ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er bzw. seine Familie aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar stamme, er in Afghanistan nur noch einen Onkel unbekannten Aufenthalts und einen Freund in Kabul habe. Weiters wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht bzw. ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus

dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious

human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer insbesondere angegeben, in Pakistan aufgewachsen zu sein. Daher müsste er in der Lage sein, zumindest ab seinem achten Lebensjahr eine nachvollziehbare Darstellung seiner Aufenthaltsorte zu machen und diese näher darzustellen.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar so schlecht ist, dass eine Rückkehr nur - wenn überhaupt - in ein funktionierendes soziales Netz zumutbar ist (soweit dieses erreichbar ist).

Für den Verweis auf die innerstaatliche Fluchtalternative "Kabul" ist deren Zumutbarkeit zu prüfen; diese liegt vor, wenn

der Beschwerdeführer ein soziales Netz in Kabul hat,

über eine (etwa in Kabul) nachgefragte Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt oder

über eine hinreichende "Kabul-Erfahrung" (im Sinne von Erfahrung in der Befriedigung der Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt) verfügt.

Alleine der Verweis auf einen in Kabul lebenden Freund, dessen wirtschaftliche Situation und Aufnahmebereitschaft ungeklärt sind, reicht hier nicht aus.

Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.9.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre dieses allerdings nicht asylrelevant, da sich die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban auf Pakistan bezog. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst nie gegen die Taliban vorgegangen ist, in Afghanistan weder von den Taliban als relevante Person erkannt werden würde noch dass in Afghanistan nach dem Beschwerdeführer gesucht wird. Eine Verfolgung, die sich aber nur auf Pakistan und somit nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bezieht, ist jedoch nicht asylrelevant.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer in dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer in dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar ist.

Mangels genauer Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof unter Umständen gar zwei Verhandlungen zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes benötigt hätte, da die zielortbezogenen Erhebungen erst nach einer genauen Befragung hätten durchgeführt werden können. Daher wird das vorliegende Verfahren vom entscheidenden Senat entgegen dem Usus dieses Senates auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes kassatorisch und nicht meritorisch entschieden.

Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den vorgebrachten Fluchtgrund nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern bzw. das Vorbringen glaubhaft zu machen. Auch sind die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, hinsichtlich Spruchteil I noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den vorgebrachten Fluchtgrund nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern bzw. das Vorbringen glaubhaft zu machen. Auch sind die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, hinsichtlich Spruchteil römisch eins noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.

Daher und da der Bescheid über den Hauptantrag hinaus behoben wurde, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Selbst wenn man das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, der Entscheidung zu Grunde legen würde, läge - wie oben ausgeführt - keine Asylrelevanz vor. Daher ist der Sachverhalt auch diesfalls auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch diesfalls gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung hätte unterbleiben können.Daher und da der Bescheid über den Hauptantrag hinaus behoben wurde, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Selbst wenn man das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, der Entscheidung zu Grunde legen würde, läge - wie oben ausgeführt - keine Asylrelevanz vor. Daher ist der Sachverhalt auch diesfalls auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch diesfalls gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung hätte unterbleiben können.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten