Norm
AVG §71 Abs2Spruch
E3 433.792-2/2013-5E
E3 433.792-1/2013-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 17.179-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 17.179-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 17.179-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 17.179-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben im November 2012 nach Österreich und stellte am 24.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben im November 2012 nach Österreich und stellte am 24.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.12.2012, Zl. 12 17.179-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.12.2012, Zl. 12 17.179-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt.
4. Der Bescheid des BAA vom 03.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Verfahrensanordnung und Informationsblättern am 03.12.2012 unmittelbar bei der Behörde gemäß § 24 ZustellG ausgefolgt.4. Der Bescheid des BAA vom 03.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Verfahrensanordnung und Informationsblättern am 03.12.2012 unmittelbar bei der Behörde gemäß Paragraph 24, ZustellG ausgefolgt.
5. Da gegen den Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser mit 18.12.2012 in Rechtskraft.
6. Am 01.02.2013 langte beim BAA ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG ein.6. Am 01.02.2013 langte beim BAA ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ein.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wird begründend ausgeführt, dass dem BF der Bescheid des BAA am 03.12.2012 zugestellt worden sei. Mit Verfahrensanordnung sei ihm die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 AsylG 2005 bestellt worden. In der Folge habe er sich am 06.12.2012 an die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes gewandt. Dort habe er nach eingehender Beratung durch Herrn Mag. XXXX beschlossen, eine Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben. Von Seiten der Rechtsberatung sei ihm versichert worden, dass die Beschwerde rechtzeitig auf dem Faxwege bis zum 17.12.2012 an das BAA übermittelt werde. Am 15.01.2013 habe er dann ein Schreiben der Fremdenpolizei Wien erhalten, dass bereits eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung gegen ihn vorläge. In der Folge sei ihm von Frau XXXX, LLB MA im Flüchtlingsquartier der Volkshilfe - nach einer telefonischen Auskunft beim Asylgerichtshof - mitgeteilt worden, dass zu seiner Zahl keine Beschwerde eingebracht worden sei. Nach einer weiteren telefonischen Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes in XXXX, sei ihm dann von XXXX, LLB MA erklärt worden, dass Herrn Mag. XXXX, welcher zum damaligen Zeitpunkt erst kurz beim Diakonie Flüchtlingsdienst angestellt gewesen sei, offensichtlich der schwere Fehler unterlaufen sei, die Beschwerde falsch ins Faxgerät eingelegt und somit nur leere Seiten an das BAA geschickt zu haben. Die Faxbestätigung vom 17.12.2012 - ein leeres Blatt - liege dem Antrag auf Wiedereinsetzung bei. Ihn treffe daher für die Versäumnis der Frist kein Verschulden, zumal er sich auf die Auskunft von Mag. XXXX verlassen habe dürfen. Beim Diakonie Flüchtlingsdienst handle es sich um eine bekannte und verlässliche Organisation, die Asylwerbern genau in diesen Belangen helfe. Herr Mag. XXXX habe in seiner Funktion nicht als Vertreter fungiert, da ihm keine Vollmacht - im Rahmen des Beratungsgesprächs am 06.12.2012 - erteilt worden sei. Es habe auch keine sonstige Vereinbarung zwischen ihm und Herrn Mag. XXXX, etwa dass dieser die Beschwerde in Vertretung einbringe, gegeben. Ein allfälliges Verschulden sei ihm daher nicht zuzurechnen.Zum Wiedereinsetzungsantrag wird begründend ausgeführt, dass dem BF der Bescheid des BAA am 03.12.2012 zugestellt worden sei. Mit Verfahrensanordnung sei ihm die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 bestellt worden. In der Folge habe er sich am 06.12.2012 an die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes gewandt. Dort habe er nach eingehender Beratung durch Herrn Mag. römisch 40 beschlossen, eine Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben. Von Seiten der Rechtsberatung sei ihm versichert worden, dass die Beschwerde rechtzeitig auf dem Faxwege bis zum 17.12.2012 an das BAA übermittelt werde. Am 15.01.2013 habe er dann ein Schreiben der Fremdenpolizei Wien erhalten, dass bereits eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung gegen ihn vorläge. In der Folge sei ihm von Frau römisch 40 , LLB MA im Flüchtlingsquartier der Volkshilfe - nach einer telefonischen Auskunft beim Asylgerichtshof - mitgeteilt worden, dass zu seiner Zahl keine Beschwerde eingebracht worden sei. Nach einer weiteren telefonischen Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes in römisch 40 , sei ihm dann von römisch 40 , LLB MA erklärt worden, dass Herrn Mag. römisch 40 , welcher zum damaligen Zeitpunkt erst kurz beim Diakonie Flüchtlingsdienst angestellt gewesen sei, offensichtlich der schwere Fehler unterlaufen sei, die Beschwerde falsch ins Faxgerät eingelegt und somit nur leere Seiten an das BAA geschickt zu haben. Die Faxbestätigung vom 17.12.2012 - ein leeres Blatt - liege dem Antrag auf Wiedereinsetzung bei. Ihn treffe daher für die Versäumnis der Frist kein Verschulden, zumal er sich auf die Auskunft von Mag. römisch 40 verlassen habe dürfen. Beim Diakonie Flüchtlingsdienst handle es sich um eine bekannte und verlässliche Organisation, die Asylwerbern genau in diesen Belangen helfe. Herr Mag. römisch 40 habe in seiner Funktion nicht als Vertreter fungiert, da ihm keine Vollmacht - im Rahmen des Beratungsgesprächs am 06.12.2012 - erteilt worden sei. Es habe auch keine sonstige Vereinbarung zwischen ihm und Herrn Mag. römisch 40 , etwa dass dieser die Beschwerde in Vertretung einbringe, gegeben. Ein allfälliges Verschulden sei ihm daher nicht zuzurechnen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 17.179-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 17.179-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sich der BF nach Erhalt des Schreibens der Fremdenpolizei am 15.01.2013 erst am 30.01.2013 zur Volkshilfe begeben hätte. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF zwei Wochen zuwarte, um weitere Informationen einzuholen. Insoweit weiters behauptet werde, dass Herrn Mag. XXXX keine Vollmacht erteilt worden wäre, sei auszuführen, dass die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem BF als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden sei und diese daher für eine allfällige Einbringung einer Beschwerde zuständig wäre. Ergänzend wäre dem noch hinzuzufügen, dass sich der BF unmittelbar nach Übernahme des Bescheides, der Verfahrensanordnung und des Informationsblattes an die ebenfalls im BAA-Außenstelle Traiskirchen befindliche Caritas wenden hätte können, um weitere Informationen zu erhalten. Die nicht rechtzeitige Einbringung der Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist sei einzig und allein im Verschulden des BF gelegen und stelle kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Dies gelte umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden würden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, um die Frist zu wahren. Abschließend wäre noch anzuführen, dass es der BF unterlassen habe, nach dem Wegfall des Hindernisses - dies sei der 15.01.2013 gewesen - bis zum 29.01.2013 weitere Schritte zu setzen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 01.02.2013 und daher verspätet gewesen sei. Es wäre dem BF jedenfalls möglich gewesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig einzubringen.Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sich der BF nach Erhalt des Schreibens der Fremdenpolizei am 15.01.2013 erst am 30.01.2013 zur Volkshilfe begeben hätte. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF zwei Wochen zuwarte, um weitere Informationen einzuholen. Insoweit weiters behauptet werde, dass Herrn Mag. römisch 40 keine Vollmacht erteilt worden wäre, sei auszuführen, dass die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem BF als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden sei und diese daher für eine allfällige Einbringung einer Beschwerde zuständig wäre. Ergänzend wäre dem noch hinzuzufügen, dass sich der BF unmittelbar nach Übernahme des Bescheides, der Verfahrensanordnung und des Informationsblattes an die ebenfalls im BAA-Außenstelle Traiskirchen befindliche Caritas wenden hätte können, um weitere Informationen zu erhalten. Die nicht rechtzeitige Einbringung der Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist sei einzig und allein im Verschulden des BF gelegen und stelle kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Dies gelte umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden würden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, um die Frist zu wahren. Abschließend wäre noch anzuführen, dass es der BF unterlassen habe, nach dem Wegfall des Hindernisses - dies sei der 15.01.2013 gewesen - bis zum 29.01.2013 weitere Schritte zu setzen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 01.02.2013 und daher verspätet gewesen sei. Es wäre dem BF jedenfalls möglich gewesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig einzubringen.
8. Dieser Bescheid wurde nach einem am 06.03.2013 erfolgten Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 07.03.2013. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein am 06.03.2013 in den Briefkasten eingelegt.
9. Gegen diesen durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.03.2013. Im Rahmen der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer abermals die Ausführungen betreffend das vom BF angestrengte Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen negativen inhaltlichen Asylbescheid vom 03.12.2012 sowie die von der zuständigen Rechtsberatung in diesem Verfahren unterlaufenen Fehler.
Ferner wurde der Argumentation des BAA, wonach der Widereinsetzungsantrag erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingebracht worden sei, entgegnet, dass der BF im Zeitpunkt des Erhalts der fremdenpolizeilichen Verständigung jedenfalls als in Fragen des österreichischen Verwaltungsrechts absoluter Laie noch immer davon ausgehen habe müssen, dass dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid von der Rechtsberatung rechtzeitig eingebracht worden sei. Obgleich der BF gewusst habe, dass das Schreiben der Fremdenpolizei eine wichtige Angelegenheit darstelle, sei es ihm nicht möglich gewesen, sofort rechtlichen Rat einzuholen, da er die zuständigen Sozialbetreuer in seiner Unterkunft nicht erreichen habe können. Da somit dem BF das Nichteinlangen der Beschwerde beim Asylgerichtshof und der sich diesbezüglich daraus ergebende Handlungsbedarf frühestens zum Zeitpunkt der Aufklärung über die tatsächliche Situation durch die sich seines Falles annehmende Betreuerin bekannt sein habe können, könne von einem Wegfall des Hindernisses erst mit genannter Information durch die Betreuerin gesprochen werden und sei gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG rechtzeitig erfolgt.Ferner wurde der Argumentation des BAA, wonach der Widereinsetzungsantrag erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingebracht worden sei, entgegnet, dass der BF im Zeitpunkt des Erhalts der fremdenpolizeilichen Verständigung jedenfalls als in Fragen des österreichischen Verwaltungsrechts absoluter Laie noch immer davon ausgehen habe müssen, dass dessen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid von der Rechtsberatung rechtzeitig eingebracht worden sei. Obgleich der BF gewusst habe, dass das Schreiben der Fremdenpolizei eine wichtige Angelegenheit darstelle, sei es ihm nicht möglich gewesen, sofort rechtlichen Rat einzuholen, da er die zuständigen Sozialbetreuer in seiner Unterkunft nicht erreichen habe können. Da somit dem BF das Nichteinlangen der Beschwerde beim Asylgerichtshof und der sich diesbezüglich daraus ergebende Handlungsbedarf frühestens zum Zeitpunkt der Aufklärung über die tatsächliche Situation durch die sich seines Falles annehmende Betreuerin bekannt sein habe können, könne von einem Wegfall des Hindernisses erst mit genannter Information durch die Betreuerin gesprochen werden und sei gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG rechtzeitig erfolgt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes samt der Beschwerdeschrift.
2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I:
3.1. Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs 3 leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg cit hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 72 Abs 4 AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.Gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
3.2. Zu den Entscheidungsgründen:
3.2.1. "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein (vgl. Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).3.2.1. "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann sowohl ein "äußerer Vorgang" - zB ein Unfall, - wie auch ein "innerer Vorgang" - zB Vergessen, Irrtum, unrichtige Beurteilung der Rechtslage - sein vergleiche Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 618).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A).
Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 26.04.2000, 2000/05/0054).
3.2.2. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).3.2.2. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
3.2.3. Zum Zustellvorgang:
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 03.12.2012 dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit einer Verfahrensanordnung und Informationsblättern unmittelbar bei der Behörde gemäß § 24 ZustellG ausgefolgt.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 03.12.2012 dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit einer Verfahrensanordnung und Informationsblättern unmittelbar bei der Behörde gemäß Paragraph 24, ZustellG ausgefolgt.
Dem Beschwerdeführer wurde sohin der Bescheid am 03.12.2012 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete am 18.12.2012. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid somit mit Wirksamkeit vom 18.12.2012 in Rechtkraft erwachsen.
3.2.4. Zur mangelnden Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Widereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Widereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Wiedereinsetzungswerber trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).
Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073).
3.2.4.1. Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF bereits am 03.12.2012 persönlich beim Bundeasylamt, Außenstelle Traiskirchen, der abweisende Bescheid vom 03.12.2012 ausgehändigt wurde. Der BF hat daher an diesem Tag sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Asylgerichtshof Kenntnis erlangt. Weiters steht unzweifelhaft fest, dass der BF im Zuge eines Schreibens von der Fremdenpolizei Wien am 15.01.2013 erstmals davon erfahren hat, dass eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung gegen ihn vorlag. Was letztlich nur bedeuten konnte, dass das Asylverfahren in seiner Sache mittlerweile bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war.
Folglich ist aber das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG, d.h. die versäumte Beschwerdefrist einzuhalten, bereits am 15.01.2013 weggefallen, zumal die dem BF am 15.01.2013 zur Kenntnis gebrachte durchsetzbare Ausreiseentscheidung nur den Schluss zulassen konnte, dass er die ihm bis zum Ablauf des 17.12.2012 offen gestandene Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung offenbar nicht genutzt hatte, andernfalls eine Entscheidung des Asylgerichtshofs an ihn ergangen wäre. Warum der BF nicht schon aufgrund dieser Verständigung durch die Fremdenpolizei von der Nichteinbringung seiner Beschwerde ausgehen konnte, wurde von ihm nicht substantiiert dargetan. Daher kann der Ansicht in der Beschwerde gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisenden Bescheid, wonach der BF frühestens durch die Aufklärung über die tatsächliche Situation durch die sich seines Falles annehmende Betreuerin am 30.01.2013 Kenntnis vom Nichteinlangen seiner Beschwerde beim Asylgerichtshof und dem sich diesbezüglich daraus ergebenden Handlungsbedarf erlangt habe, nicht gefolgt werden, da der BF diese Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits mit der Verständigung durch die Fremdenpolizei bezüglich der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung erkennen konnte und auch musste. Insbesondere gilt es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen verstreichen hat lassen, bevor er sich zum Zwecke der Beratung zur Caritas begab. Warum der Beschwerdeführer zwei Wochen zugerwartet hat und nicht sogleich nach Erhalt der fremdenpolizeilichen Information tätig wurde, lässt die Beschwerde vermissen.Folglich ist aber das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG, d.h. die versäumte Beschwerdefrist einzuhalten, bereits am 15.01.2013 weggefallen, zumal die dem BF am 15.01.2013 zur Kenntnis gebrachte durchsetzbare Ausreiseentscheidung nur den Schluss zulassen konnte, dass er die ihm bis zum Ablauf des 17.12.2012 offen gestandene Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung offenbar nicht genutzt hatte, andernfalls eine Entscheidung des Asylgerichtshofs an ihn ergangen wäre. Warum der BF nicht schon aufgrund dieser Verständigung durch die Fremdenpolizei von der Nichteinbringung seiner Beschwerde ausgehen konnte, wurde von ihm nicht substantiiert dargetan. Daher kann der Ansicht in der Beschwerde gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisenden Bescheid, wonach der BF frühestens durch die Aufklärung über die tatsächliche Situation durch die sich seines Falles annehmende Betreuerin am 30.01.2013 Kenntnis vom Nichteinlangen seiner Beschwerde beim Asylgerichtshof und dem sich diesbezüglich daraus ergebenden Handlungsbedarf erlangt habe, nicht gefolgt werden, da der BF diese Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits mit der Verständigung durch die Fremdenpolizei bezüglich der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung erkennen konnte und auch musste. Insbesondere gilt es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen verstreichen hat lassen, bevor er sich zum Zwecke der Beratung zur Caritas begab. Warum der Beschwerdeführer zwei Wochen zugerwartet hat und nicht sogleich nach Erhalt der fremdenpolizeilichen Information tätig wurde, lässt die Beschwerde vermissen.
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 2 AVG hat somit am 15.01.2013 zu laufen begonnen, da die dem BF am 15.01.2013 ergangene Mitteilung der Fremdenpolizei über eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit indirekt über den bereits rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens als maßgebliches fristauslösendes Ereignis anzusehen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte der BF Kenntnis über den Verfahrensstand bzw. wäre es ihm möglich gewesen sich Kenntnis darüber zu verschaffen und hätte dem BF damit bewusst gewesen sein müssen, dass sein Rechtsmittel nie gesetzeskonform eingebracht wurde. Insoweit hätte er binnen zwei Wochen die nötigen Verfahrensschritte einleiten und den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen können.Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG hat somit am 15.01.2013 zu laufen begonnen, da die dem BF am 15.01.2013 ergangene Mitteilung der Fremdenpolizei über eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit indirekt über den bereits rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens als maßgebliches fristauslösendes Ereignis anzusehen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte der BF Kenntnis über den Verfahrensstand bzw. wäre es ihm möglich gewesen sich Kenntnis darüber zu verschaffen und hätte dem BF damit bewusst gewesen sein müssen, dass sein Rechtsmittel nie gesetzeskonform eingebracht wurde. Insoweit hätte er binnen zwei Wochen die nötigen Verfahrensschritte einleiten und den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen können.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG endete somit die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 29.01.2013.Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG endete somit die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 29.01.2013.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 31.01.2013 per e-mail eingebracht und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist. Der Antrag selbst langte am 01.02.2013 bei der belangten Behörde ein.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet.Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet.
3.2.4.2. Ergänzend ist noch auszuführen, dass - auch wenn man von der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausgehen sollte - kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Rechtsberater die Beschwerde fristgerecht am 17.12.2012 eingebracht habe und werde als Beweis eine leere Faxbestätigung, welche das Datum 17.12.2012 trägt, vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm vorgelegte leere Faxbestätigung, tatsächlich das gegenständliche Verfahren betrifft. Ebenso wenig wird auf diesen Umstand in der vorliegenden Beschwerde näher eingegangen.
Der Beschwerdeführer konnte daher kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, dass die leere Faxbestätigung vom 17.12.2012 tatsächlich sein Verfahren betrifft und erübrigt sich eine Prüfung dahingehend, ob äußerstenfalls ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist.
Die Beschwerde wäre sohin auch - selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu Gunsten des Beschwerdeführers ausginge - abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II:
4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.4.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
4.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).4.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
4.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid dem BF am 03.12.2013 unmittelbar bei der Behörde gemäß § 24 ZustellG ausgefolgt und sohin an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 17.12.2012, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 17.12.2012 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 31.01.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.4.3. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid dem BF am 03.12.2013 unmittelbar bei der Behörde gemäß Paragraph 24, ZustellG ausgefolgt und sohin an diesem Tag rechtswirksam zugestellt. Mit diesem Tag begann die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 17.12.2012, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 17.12.2012 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die erste Instanz zu übergeben gewesen. Die am 31.01.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Der gesamte hier zu beurteilende Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den beiden Beschwerden, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.5. Der gesamte hier zu beurteilende Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit den beiden Beschwerden, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, ZustellungZuletzt aktualisiert am
31.07.2013