TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/23 B6 434481-1/2013

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Spruch

Zl. B6 434.481-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien alias Libyen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. 12. 18.664 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien alias Libyen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. 12. 18.664 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in einer Stadt in der Provinz Blida wohnhaft, reiste im Dezember 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.12.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache befragt an, dass er libyscher Staatsbürger wäre und wegen der Unruhen in seinem Herkunftsland aus Angst um sein Leben bzw. seine Existenz geflüchtet wäre.

Der Beschwerdeführer kam einer von ihm persönlich übernommenen Ladung (vgl. Unterschrift As 33) zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 10.01.2013 unentschuldigt nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von Sicherheitsbehörden bei der Übertretung der Gebietsbeschränkung betreten (vgl. As 37).Der Beschwerdeführer kam einer von ihm persönlich übernommenen Ladung vergleiche Unterschrift As 33) zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 10.01.2013 unentschuldigt nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von Sicherheitsbehörden bei der Übertretung der Gebietsbeschränkung betreten vergleiche As 37).

In einer Einvernahme am 16.01.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache eingangs vor, dass seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe falsch seien. Er sei algerischer Staatsangehöriger und habe aus Furcht vor einer Abschiebung nach Algerien fälschlicherweise angegeben, aus Libyen zu stammen. Er werde in seiner Heimatstadt in Algerien von Terroristen verfolgt. Die Terroristen hätten Ende 2011 wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Als er sich geweigert habe, hätte er von Ende 2011 bis Anfang 2012 etwa 15 Briefe mit Morddrohungen erhalten. Er habe einige der Briefe der Polizei gezeigt, doch habe man ihm nicht helfen können. Zu Beweismitteln befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die Drohbriefe hätte, welche sich in Algerien befinden würden. Er werde seinen Eltern sagen, dass sie ihm die Briefe schicken sollen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 01.02.2013 eingeräumt, die Drohbriefe samt originalem Postkuvert oder andere Beweismittel nachzureichen (vgl. As 55). Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen. Seinen Reisepass habe er in Griechenland verloren.In einer Einvernahme am 16.01.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache eingangs vor, dass seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe falsch seien. Er sei algerischer Staatsangehöriger und habe aus Furcht vor einer Abschiebung nach Algerien fälschlicherweise angegeben, aus Libyen zu stammen. Er werde in seiner Heimatstadt in Algerien von Terroristen verfolgt. Die Terroristen hätten Ende 2011 wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Als er sich geweigert habe, hätte er von Ende 2011 bis Anfang 2012 etwa 15 Briefe mit Morddrohungen erhalten. Er habe einige der Briefe der Polizei gezeigt, doch habe man ihm nicht helfen können. Zu Beweismitteln befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die Drohbriefe hätte, welche sich in Algerien befinden würden. Er werde seinen Eltern sagen, dass sie ihm die Briefe schicken sollen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 01.02.2013 eingeräumt, die Drohbriefe samt originalem Postkuvert oder andere Beweismittel nachzureichen vergleiche As 55). Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen. Seinen Reisepass habe er in Griechenland verloren.

In einer Einvernahme am 20.02.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache auf die Frage, ob er Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, die er bisher nicht vorlegen habe können, an, dass er zwar bereits das letzte Mal versprochen habe, etwas vorzulegen, aber bis jetzt seine Familie nicht kontaktieren habe können. Gelegentlich sei das Handy abgedreht (vgl. As 85). Dem Beschwerdeführer wurde nochmals eine Frist zur Beweismittelvorlage bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt. Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Verfahren in einer Außenstelle des Bundeasylamtes weitergeführt werde, wobei er diesbezüglich eine schriftliche Ladung erhalten werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt.In einer Einvernahme am 20.02.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache auf die Frage, ob er Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, die er bisher nicht vorlegen habe können, an, dass er zwar bereits das letzte Mal versprochen habe, etwas vorzulegen, aber bis jetzt seine Familie nicht kontaktieren habe können. Gelegentlich sei das Handy abgedreht vergleiche As 85). Dem Beschwerdeführer wurde nochmals eine Frist zur Beweismittelvorlage bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt. Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Verfahren in einer Außenstelle des Bundeasylamtes weitergeführt werde, wobei er diesbezüglich eine schriftliche Ladung erhalten werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt.

Der Akt wurde zur Durchführung des weiteren Verfahrens an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, übermittelt, wo er am 27.02.2013 einlangte. Als Begründung dazu wurde angegeben (vgl. As 97):Der Akt wurde zur Durchführung des weiteren Verfahrens an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, übermittelt, wo er am 27.02.2013 einlangte. Als Begründung dazu wurde angegeben vergleiche As 97):

"Sonstiges: weitere Erhebungen erforderlich". Eine Ladung zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 20.03.2013, wurde vom Beschwerdeführer am 04.03.2013 persönlich übernommen (Vgl. As 103). Im Akt ist kein Anhaltspunkt für eine Einvernahme am 20.03.2013 enthalten. Auch ein gesonderter Aktenvermerk vom selben Tag, aus welchen Gründen es offenbar zu keiner Einvernahme gekommen ist, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, doch wird - wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2012 der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Laut einer vom Bundesasylamt am 20.03.2013 durchgeführten Anfrage beim Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Terroristen in Algerien bedroht worden zu sein, unglaubwürdig sei. Dass der Beschwerdeführe aber auch nicht an der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts interessiert gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass er zwei Mal Ladungen zu Einvernahmen, die von ihm persönlich übernommen wurden, ohne Angabe von Gründen nicht befolgt habe. Zuletzt sei er zur Einvernahme am 20.03.2013, zu der er trotz Ladung, die er am 04.03.2013 persönlich übernommen habe, unentschuldigt nicht erschienen. Er habe sohin seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 4 AsylG 2005 - trotz mehrmaliger diesbezüglicher Belehrungen hinsichtlich seiner gesetzlichen Verpflichtung und daraus resultierend negativen Konsequenzen bei Nichtbeachtung - wiederholt verletzt.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Terroristen in Algerien bedroht worden zu sein, unglaubwürdig sei. Dass der Beschwerdeführe aber auch nicht an der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts interessiert gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass er zwei Mal Ladungen zu Einvernahmen, die von ihm persönlich übernommen wurden, ohne Angabe von Gründen nicht befolgt habe. Zuletzt sei er zur Einvernahme am 20.03.2013, zu der er trotz Ladung, die er am 04.03.2013 persönlich übernommen habe, unentschuldigt nicht erschienen. Er habe sohin seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, AsylG 2005 - trotz mehrmaliger diesbezüglicher Belehrungen hinsichtlich seiner gesetzlichen Verpflichtung und daraus resultierend negativen Konsequenzen bei Nichtbeachtung - wiederholt verletzt.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen bemängelt wurde, dass das Bundesasylamt sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Dem Beschwerdeführer sei seitens der Behörde keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Länderfeststellungen in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Durch diese Vorgehensweise der belangten Behörde sei das Ermittlungsverfahren mit Mängeln belastet. Im Übrigen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.2.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.

Dazu wurde in der Regierungsvorlage (RV 952 XXII. GP) insbesondere ausgeführt: "[...] Abs. 2 entspricht größtenteils geltender Rechtslage. Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich (§ 51 AVG) einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Die abweichende Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidungen der ersten Instanz dem Behördenleiter (§ 58) zuzurechnen sind. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann nur unterbleiben, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird - im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle ist jedenfalls eine Befragung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs. 3 durchbrochen. Aus anderen Erwägungen als jene des § 24 Abs. 3 kann nach Abs. 2 von der Einvernahme des Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa weil sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind."Dazu wurde in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode insbesondere ausgeführt: "[...] Absatz 2, entspricht größtenteils geltender Rechtslage. Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich (Paragraph 51, AVG) einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Die abweichende Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidungen der ersten Instanz dem Behördenleiter (Paragraph 58,) zuzurechnen sind. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann nur unterbleiben, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird - im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle ist jedenfalls eine Befragung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des Paragraph 24, Absatz 3, durchbrochen. Aus anderen Erwägungen als jene des Paragraph 24, Absatz 3, kann nach Absatz 2, von der Einvernahme des Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa weil sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind."

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn (Z. 1) dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder (Z. 2) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn (Ziffer eins,) dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder (Ziffer 2,) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach Paragraph 26, vorzugehen.

§ 24 Abs. 3 AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Paragraph 24, Absatz 3, AsylG lautet: Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

2.2. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, den Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 2 AsylG zumindest einmal zu vernehmen. Die besondere Bedeutung der Verfahrensbestimmung ergibt sich zum einem aus der Regierungsvorlage, wonach im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle "jedenfalls" eine Befragung vorzunehmen ist, zum anderen aus den im AsylG vorgesehenen Gründe, die ein Abgehen von der Einvernahmepflicht zulassen. Diese im AsylG taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände lagen im Verfahren beim Bundesasylamt jedoch nicht vor.2.2. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, den Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zumindest einmal zu vernehmen. Die besondere Bedeutung der Verfahrensbestimmung ergibt sich zum einem aus der Regierungsvorlage, wonach im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle "jedenfalls" eine Befragung vorzunehmen ist, zum anderen aus den im AsylG vorgesehenen Gründe, die ein Abgehen von der Einvernahmepflicht zulassen. Diese im AsylG taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände lagen im Verfahren beim Bundesasylamt jedoch nicht vor.

So liegen weder Anhaltspunkte für gesundheitliche oder altersbedingte Gründe vor, die dem Beschwerdeführer außerstande setzen würden, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, noch handelt es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Folgeantrag (vgl. § 12a AsylG). Auch setzte der Beschwerdeführer - unabhängig von seinen wiederholten Mitwirkungspflichtverletzungen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 - kein Verhalten, dass unter den Entziehungstatbestand nach § 24 Abs. 1 AsylG zu subsumieren wäre, zumal dieser über eine aufrechte Meldeadresse verfügte.So liegen weder Anhaltspunkte für gesundheitliche oder altersbedingte Gründe vor, die dem Beschwerdeführer außerstande setzen würden, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, noch handelt es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Folgeantrag vergleiche Paragraph 12 a, AsylG). Auch setzte der Beschwerdeführer - unabhängig von seinen wiederholten Mitwirkungspflichtverletzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, - kein Verhalten, dass unter den Entziehungstatbestand nach Paragraph 24, Absatz eins, AsylG zu subsumieren wäre, zumal dieser über eine aufrechte Meldeadresse verfügte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Mal, zuletzt beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, trotz ausgewiesener Ladung zur Einvernahme nicht erschienen ist, begründet zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 2, lässt aber angesichts der im AsylG taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände kein Absehen von einer Befragung im inhaltlichen Verfahren erkennen. Vielmehr wäre nach § 19 Abs. 3 vorzugehen gewesen, zumal die zwangsweise Vorführung als Zwangsmittel für den Fall, dass der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet werde, im Ladungsbescheid vom 28.02.2013 auch ausdrücklich angedroht wurde.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Mal, zuletzt beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, trotz ausgewiesener Ladung zur Einvernahme nicht erschienen ist, begründet zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, lässt aber angesichts der im AsylG taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände kein Absehen von einer Befragung im inhaltlichen Verfahren erkennen. Vielmehr wäre nach Paragraph 19, Absatz 3, vorzugehen gewesen, zumal die zwangsweise Vorführung als Zwangsmittel für den Fall, dass der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet werde, im Ladungsbescheid vom 28.02.2013 auch ausdrücklich angedroht wurde.

Da die Zulassung bzw. Aktenübermittlung an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zudem mit der Erforderlichkeit weiterer Erhebungen begründet wurde, ist auch von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen, da sohin nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Durchführung einer Befragung ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis, wenn auch nur in Teilen der Entscheidung, erzielt worden wäre.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sanierung des Mangels unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Das Bundesasylamt wird angewiesen, die im inhaltlichen Verfahren unterlassene Einvernahme unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nachzuholen, wobei in einer Entscheidung auch die wiederholten Verletzungen der Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG seitens des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf § 18 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen sein werden.4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Sanierung des Mangels unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Das Bundesasylamt wird angewiesen, die im inhaltlichen Verfahren unterlassene Einvernahme unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nachzuholen, wobei in einer Entscheidung auch die wiederholten Verletzungen der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG seitens des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 2, AsylG zu berücksichtigen sein werden.

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Mitwirkungspflicht, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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