TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/23 B5 436363-1/2013

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B5 436.363-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, FZ. 13 07.784 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2013, FZ. 13 07.784 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien, gehört der kroatischen Volksgruppe an, ist römisch-katholischen Bekenntnisses und stellte in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt am 05.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.06.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass er im Herkunftsstaat Geldschulden in der Höhe von 12.000,- Euro habe. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er von seinen Gläubigern, die "hartgesottene Jungs" wären, umgebracht zu werden. Deshalb versuche er immer so schnell wie möglich nach Österreich zurückzukommen. Bei der Polizei wolle er "die Typen aber nicht anzeigen." Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, habe jedoch ein etwa vierjähriges Kind in Österreich, wobei das Sorgerecht seiner Lebensgefährtin zukomme. Sein Vater, zwei Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester würden in Österreich leben. In den neunziger Jahren habe sein Vater den Beschwerdeführer, der damals etwa neun Jahre alt gewesen sei, zusammen mit den Geschwistern nach Österreich geholt. 2007 sei ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Im Zeitraum von 2007 bis 2012 habe der Beschwerdeführer sich in Österreich aufgehalten, sei drei bis vier Mal in Schubhaft gesessen und glaublich zwei Mal nach Zagreb abgeschoben worden. Er habe sich dann in Kroatien jeweils maximal einen Monat aufgehalten und sei dann wieder zurück nach Österreich gekommen. Die Großeltern würden nach wie vor im Herkunftsland leben.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 14.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vor zwei Jahren in Zagreb 12.000,- Euro bei Leuten von der Mafia ausgeliehen hätte. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er jedes Mal, von seinen Gläubigern umgebracht zu werden. Bisher sei er noch nicht persönlich angegriffen oder bedroht worden, da er es geschafft habe, keinen Kontakt zu diesen Leuten zu haben bzw. hätten sie ihn nicht erwischt. Von einem Freund in Zagreb habe er erfahren, dass sie ihn umbringen wollen. Er sei nicht verheiratet, habe aber in Österreich eine Lebensgefährtin und einen Sohn. Die Beziehung würde seit etwa zehn Jahren bestehen. Er habe zwar auch mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, doch sei er aufgrund des seit 2007 gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots nicht bei ihr gemeldet gewesen. Das ausgeborgte Geld habe er benötigt, um in Österreich durchzukommen bzw. für seinen Sohn zu sorgen. Er habe den Asylantrag gestellt, um in Österreich arbeiten und für seinen Sohn sorgen zu können. Er sei inzwischen drei oder vier Mal abgeschoben worden. Aktuell befinde er sich "wegen eines Ladendiebstahls" in Untersuchungshaft. Er sei 1991 nach Österreich gekommen. Zu seinen Geschwistern befragt, gab er an:

"Wir reden miteinander, eine finanzielle Unterstützung gibt es keine." Auf die Frage, was er unternommen habe, um sich in Österreich zu integrieren, erklärte er: "Gar nichts, ich hatte nicht die Möglichkeit, ich hatte auch keine finanzielle Möglichkeit." Er habe in Österreich nach zwei Jahren eine Lehrausbildung als Kellner abgebrochen. In Kroatien habe er von seiner Lebensgefährtin gelebt, die ihm aus Österreich Geld geschickt habe.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 19.06.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters ergänzend vor, dass er in der ersten Einvernahme darauf vergessen hätte, zu sagen, dass er homosexuell sei. Seit er im Jahr 2010 sechs Tage im Koma gelegen sei, weil ein Arzt ihm in der Schubhaft eine Überdosis "Paracodein" verschrieben hätte, wäre er vergesslich (vgl. As 145). Auf die Frage, wie es möglich wäre, dass er mit einer Lebensgefährtin zusammen sei, wenn er doch homosexuell wäre, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er im Sommer 2012, als er abgeschoben worden sei, in Kroatien in einem Touristengebiet eine Beziehung mit einem deutschen Touristen eingegangen wäre. Dies wäre ein Skandal gewesen. Kroatien sei ein "schwer katholisches Land" und es sei dort schwierig, als Homosexueller zu leben. Für seine Familie und die Kroaten sei er ausgestoßen. Er könne sich nicht vorstellen, dass er jetzt "unten" eine Arbeit finden sollte. Seine Lebensgefährtin wisse nichts von seiner Neigung. Wenn sie davon erfahren würde, hätte er Angst hätte, dass sie ihren Sohn als Waffe gegen ihn benützen würde. Der Beschwerdeführer würde in Österreich seine homosexuelle Neigung geheim ausleben. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung nach Kroatien entgegenstehen würden, gab er an: "Ich kann mir ein Leben in einem römisch-katholischen Land als Homosexueller schwer vorstellen." Zu konkreten Vorfällen befragt, gab er an: "Beleidigt wurde ich schon. Ich soll mich wieder nach Österreich oder Deutschland schleichen, da kann man als Schwuler heiraten". Der Rechtsberater beantragte die Einholung medizinischer Unterlagen in einer österreichischen Klinik bzw. einem Landeskrankenhaus. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Aufenthalt in der angesprochenen Klinik befragt und gab dazu an, dass er, nachdem er 2010 aus seinem Koma im Landeskrankenhaus erwacht sei, wo er stundenlang nichts hören und sehen hätte können, in die Klinik überstellt worden wäre, aus der er nach einem Tag weggelaufen wäre. Er habe keine weiteren Untersuchungen machen lassen.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 19.06.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters ergänzend vor, dass er in der ersten Einvernahme darauf vergessen hätte, zu sagen, dass er homosexuell sei. Seit er im Jahr 2010 sechs Tage im Koma gelegen sei, weil ein Arzt ihm in der Schubhaft eine Überdosis "Paracodein" verschrieben hätte, wäre er vergesslich vergleiche As 145). Auf die Frage, wie es möglich wäre, dass er mit einer Lebensgefährtin zusammen sei, wenn er doch homosexuell wäre, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er im Sommer 2012, als er abgeschoben worden sei, in Kroatien in einem Touristengebiet eine Beziehung mit einem deutschen Touristen eingegangen wäre. Dies wäre ein Skandal gewesen. Kroatien sei ein "schwer katholisches Land" und es sei dort schwierig, als Homosexueller zu leben. Für seine Familie und die Kroaten sei er ausgestoßen. Er könne sich nicht vorstellen, dass er jetzt "unten" eine Arbeit finden sollte. Seine Lebensgefährtin wisse nichts von seiner Neigung. Wenn sie davon erfahren würde, hätte er Angst hätte, dass sie ihren Sohn als Waffe gegen ihn benützen würde. Der Beschwerdeführer würde in Österreich seine homosexuelle Neigung geheim ausleben. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung nach Kroatien entgegenstehen würden, gab er an: "Ich kann mir ein Leben in einem römisch-katholischen Land als Homosexueller schwer vorstellen." Zu konkreten Vorfällen befragt, gab er an: "Beleidigt wurde ich schon. Ich soll mich wieder nach Österreich oder Deutschland schleichen, da kann man als Schwuler heiraten". Der Rechtsberater beantragte die Einholung medizinischer Unterlagen in einer österreichischen Klinik bzw. einem Landeskrankenhaus. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Aufenthalt in der angesprochenen Klinik befragt und gab dazu an, dass er, nachdem er 2010 aus seinem Koma im Landeskrankenhaus erwacht sei, wo er stundenlang nichts hören und sehen hätte können, in die Klinik überstellt worden wäre, aus der er nach einem Tag weggelaufen wäre. Er habe keine weiteren Untersuchungen machen lassen.

Laut Aktenvermerk vom 20.06.2013 habe eine Anfrage des Bundesasylamts beim Standesamt der Aufenthaltsgemeinde des Beschwerdeführers ergeben, dass im Geburtenregister bezüglich seines angeblichen Kindes eine andere Person als Vater eingetragen sei und auch das von ihm angegebene Geburtsdatum um etwa einen Monat vom tatsächlichen Geburtsdatum abweiche.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kroatien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Hinsichtlich der Bedrohung durch Gläubiger wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich in Kroatien zuletzt in einem Urlaubsort unbehelligt und ohne Einschränkungen aufhalten hätte können, ohne dass es auch nur zu einem Versuch der Gläubiger gekommen wäre, Geld bei ihm einzutreiben oder ihn irgendwie unter Druck zu setzen. Hinsichtlich der behaupteten homosexuellen Neigung wurde argumentiert, dass es kaum glaubhaft wäre, dass der Beschwerdeführer einen derart wesentlichen Teil seiner Fluchtgeschichte nicht schon bei der Erstbefragung bzw. spätestens bei der ersten Einvernahme vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe hingegen behauptet, seit zehn Jahren eine Beziehung zu einer Frau zu haben, mit der er auch ein Kind hätte, was sich wenig stimmig zu seiner homosexuellen Neigung erwiesen habe. Er sei, obwohl er behauptet habe, seine Homosexualität in seiner Aufenthaltsstadt heimlich auszuleben, auf Nachfragen nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einziges Lokal zu nennen, das von der lokalen "Homosexuellenszene" typischerweise als Treffpunkt genutzt werde. Seitens des Bundesasylamts wurde auch ausdrücklich auf die Sichtweise des UNHCR verwiesen, wonach Asylanträge in eindeutig missbräuchlicher Absicht eingebracht werden, wenn der Asylwerber zuvor ausreichend Zeit hatte, einen Asylantrag einzubringen. Der Beschwerdeführer sei vor etwa vier Monaten eingereist, habe bis zu seinem Aufgriff illegal in Österreich gelebt und erst in Justizhaft den gegenständlichen Antrag gestellt. Unabhängig davon könne sich der Beschwerdeführer in Kroatien aber jederzeit an die Polizei wenden, da aus den aktuellen Länderfeststellungen klar hervorgehe, dass die Polizei willens und fähig sei, ihm ausreichend Schutz zu gewähren. Weiters sei es aber auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des von ihm angegeben Kindes sei, zumal eine Auskunft bei dem entsprechenden Standesamt ergeben habe, dass eine andere Person als Vater eingetragen sei und der Beschwerdeführer nicht einmal das Geburtsdatum seines Kindes richtig angeben habe können. Auch die behauptete Lebensgemeinschaft sei mangels gemeinsamer Meldeadresse unglaubwürdig. Soweit der Rechtsberater im Zulassungsverfahren beantragt habe, medizinische Unterlagen aus einer Klinik bzw. einem Landeskrankenhaus anzufordern, sei darauf hinzuweisen, dass dadurch nichts gewonnen werden könne, zumal die dortige Behandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 stattgefunden habe und er seither offenbar keine weiteren notwendigen ärztlichen Untersuchungen behauptet habe. Somit könne aber nicht erkannt werden, dass er an einer schweren Krankheit leide bzw. sein Gesundheitszustand von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Im Übrigen gehe aber aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass eine medizinische Versorgung in Kroatien gewährleistet sei.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kroatien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Hinsichtlich der Bedrohung durch Gläubiger wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich in Kroatien zuletzt in einem Urlaubsort unbehelligt und ohne Einschränkungen aufhalten hätte können, ohne dass es auch nur zu einem Versuch der Gläubiger gekommen wäre, Geld bei ihm einzutreiben oder ihn irgendwie unter Druck zu setzen. Hinsichtlich der behaupteten homosexuellen Neigung wurde argumentiert, dass es kaum glaubhaft wäre, dass der Beschwerdeführer einen derart wesentlichen Teil seiner Fluchtgeschichte nicht schon bei der Erstbefragung bzw. spätestens bei der ersten Einvernahme vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe hingegen behauptet, seit zehn Jahren eine Beziehung zu einer Frau zu haben, mit der er auch ein Kind hätte, was sich wenig stimmig zu seiner homosexuellen Neigung erwiesen habe. Er sei, obwohl er behauptet habe, seine Homosexualität in seiner Aufenthaltsstadt heimlich auszuleben, auf Nachfragen nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einziges Lokal zu nennen, das von der lokalen "Homosexuellenszene" typischerweise als Treffpunkt genutzt werde. Seitens des Bundesasylamts wurde auch ausdrücklich auf die Sichtweise des UNHCR verwiesen, wonach Asylanträge in eindeutig missbräuchlicher Absicht eingebracht werden, wenn der Asylwerber zuvor ausreichend Zeit hatte, einen Asylantrag einzubringen. Der Beschwerdeführer sei vor etwa vier Monaten eingereist, habe bis zu seinem Aufgriff illegal in Österreich gelebt und erst in Justizhaft den gegenständlichen Antrag gestellt. Unabhängig davon könne sich der Beschwerdeführer in Kroatien aber jederzeit an die Polizei wenden, da aus den aktuellen Länderfeststellungen klar hervorgehe, dass die Polizei willens und fähig sei, ihm ausreichend Schutz zu gewähren. Weiters sei es aber auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des von ihm angegeben Kindes sei, zumal eine Auskunft bei dem entsprechenden Standesamt ergeben habe, dass eine andere Person als Vater eingetragen sei und der Beschwerdeführer nicht einmal das Geburtsdatum seines Kindes richtig angeben habe können. Auch die behauptete Lebensgemeinschaft sei mangels gemeinsamer Meldeadresse unglaubwürdig. Soweit der Rechtsberater im Zulassungsverfahren beantragt habe, medizinische Unterlagen aus einer Klinik bzw. einem Landeskrankenhaus anzufordern, sei darauf hinzuweisen, dass dadurch nichts gewonnen werden könne, zumal die dortige Behandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 stattgefunden habe und er seither offenbar keine weiteren notwendigen ärztlichen Untersuchungen behauptet habe. Somit könne aber nicht erkannt werden, dass er an einer schweren Krankheit leide bzw. sein Gesundheitszustand von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Im Übrigen gehe aber aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass eine medizinische Versorgung in Kroatien gewährleistet sei.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Von 2007 bis heute habe sich der Beschwerdeführer weder in Kroatien noch in Österreich sozial integrieren können. Sechs Mal sei er bis jetzt in Schubhaft genommen worden, wobei er zwei Mal erfolgreich abgeschoben worden sei. Sonst sei er mit einigen Hungerstreiks sowie einer Überdosis Paracodein davon gekommen. In Kroatien habe der Beschwerdeführer auch keine Unterkunft. Sein Vater besitze dort zwar ein Haus, doch sei dieses für fünf Jahre an eine Familie vermietet. Sein Vater habe ihn seit 2007 nicht mehr in der Haft besucht und wolle auch sonst nichts mehr mit ihm zu tun haben. Zu seinen Geschwistern habe er Kontakt und könnten diese ihm helfen, sofort eine Arbeit zu bekommen. Hinsichtlich seines Sohnes hätte er etwa 2009 die Vaterschaftsanerkennung unterschrieben und würde er alles dafür geben, ein Vater für ihn zu sein, den er selbst niemals gehabt hätte. Mit seiner Lebensgefährtin sei er seit etwa neun Jahren in einer Beziehung. Sie würde bis jetzt nichts von seiner Homosexualität wissen, da die Angst zu groß wäre, dass sie die Beziehung beenden würde bzw. dem Beschwerdeführer verbieten würde, seinen Sohn zu sehen.

1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erstmals gemäß § 127, § 15, § 83a StGB wegen versuchten Diebstahl und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer u. a. wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäß § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 3, § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts November 2005 wurde der Beschwerdeführer u. a. wegen schweren Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, schwerer Nötigung und Körperverletzung gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung, Verleumdung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Köperverletzung gemäß § 127, § 15, § 241e Abs. 1, § 15, § 269 Abs. 1 (1. Fall), § 15, § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4, § 223 Abs. 1, § 15, § 127, § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2013 erneut in Untersuchungshaft.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erstmals gemäß Paragraph 127,, Paragraph 15,, Paragraph 83 a, StGB wegen versuchten Diebstahl und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer u. a. wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts November 2005 wurde der Beschwerdeführer u. a. wegen schweren Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, schwerer Nötigung und Körperverletzung gemäß Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung, Verleumdung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Köperverletzung gemäß Paragraph 127,, Paragraph 15,, Paragraph 241 e, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, (1. Fall), Paragraph 15,, Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 127,, Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2013 erneut in Untersuchungshaft.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit November 2007 ein durchsetzbares auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Zuvor wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt mit Bescheid eines Magistrates einer Landeshauptstadt vom 21.09.2006 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2011 sowie erneut im Oktober 2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet über den Luftweg nach Kroatien abgeschoben.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensgefährtin konnte unter Angabe des von ihm genannten Namens (vgl. As 11) bei einer Abfrage im Zentralen Melderegister in Österreich lediglich eine Person gefunden werden, die laut Auskunft den Personenstatus "verheiratet" aufweist und montenegrinische Staatsangehörige ist. Hinsichtlich des angeblichen gemeinsamen Kindes konnte unter Angabe des vom Beschwerdeführer genannten Namens (vgl. As 11) bei einer Abfrage im Zentralen Melderegister gleichfalls in Österreich nur eine Person ermittelt werden, wobei deren Geburtsdatum nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Datum übereinstimmt.Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensgefährtin konnte unter Angabe des von ihm genannten Namens vergleiche As 11) bei einer Abfrage im Zentralen Melderegister in Österreich lediglich eine Person gefunden werden, die laut Auskunft den Personenstatus "verheiratet" aufweist und montenegrinische Staatsangehörige ist. Hinsichtlich des angeblichen gemeinsamen Kindes konnte unter Angabe des vom Beschwerdeführer genannten Namens vergleiche As 11) bei einer Abfrage im Zentralen Melderegister gleichfalls in Österreich nur eine Person ermittelt werden, wobei deren Geburtsdatum nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Datum übereinstimmt.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien, gehört der kroatischen Volksgruppe an und ist im Herkunftsland keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte. Hinzu kommt, dass Kroatien zwischenzeitlich seit 01.07.2013 Mitgliedsstaat der Europäischen Union geworden ist, wobei aber auch schon in den Feststellungen des bekämpften Bescheids auf den Beitrittszeitpunkt hingewiesen wurde.

2.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die vom Bundesasylamt getroffene, oben zusammengefasst wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 11.06.2013 sowie den Einvernahmeprotokollen vom 14.06.2013 sowie 19.06.2013, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 19, As 69, As 149).2.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die vom Bundesasylamt getroffene, oben zusammengefasst wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 11.06.2013 sowie den Einvernahmeprotokollen vom 14.06.2013 sowie 19.06.2013, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 19, As 69, As 149).

Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung im Wesentlichen ausschließlich mit der Verfolgung durch Privatpersonen im Herkunftsland, wobei er diesbezüglich als Hintergrund offene Schulden bzw. seine angebliche homosexuelle Orientierung behauptete.

Wie oben wiedergegeben, ging das Bundesasylamt im Wesentlichen nachvollziehbar von der Unglaubwürdigkeit der Vorbringen aus. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Beschwerdeschrift zudem vollkommen unterlassen, konkret auf die ihm angelasteten und begründeten Widersprüchlichkeiten einzugehen.

Unabhängig davon geht aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in Kroatien hervor, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift auch diese Einschätzung weder argumentativ bekämpft, noch diesbezüglich anderslautende Berichte zitiert oder auf solche verwiesen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer in Kroatien einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, zumal er nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu auch VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Unabhängig davon geht aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in Kroatien hervor, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift auch diese Einschätzung weder argumentativ bekämpft, noch diesbezüglich anderslautende Berichte zitiert oder auf solche verwiesen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer in Kroatien einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, zumal er nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu auch VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich die Einschätzung des Bundesasylamts mit dem Kenntnisstand des Asylgerichtshofes deckt, wobei Kroatien mit 01.07.2013 der Europäischen Union als Mitgliedsstaat beigetreten ist. Es kann sohin von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems in Kroatien - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden.

Auch kann nicht angenommen werden, dass dem 30-jährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kroatien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde, zumal er arbeitsfähig ist, offenbar nach wie vor Angehörige (Großeltern, Stiefmutter vgl. As 75) als auch einen Freundeskreis im Herkunftsstaat besitzt, wobei realistischer Weise auch nicht davon auszugehen sein wird, dass seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ihn in einer existentiellen Notlage im Herkunftsland ohne materielle Unterstützung seinem Schicksal überlassen würden. Dem Beschwerdeführer war es bisher infolge seiner Abschiebungen offenbar auch immer möglich, eine Unterkunft im Herkunftsland zu organisieren. Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten keine hinreichenden Hinweise für die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung seiner Person in Hinblick auf existentielle Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) erkannt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass Armut bzw. wirtschaftliche oder gesellschaftliche Perspektivlosigkeit allein nicht dazu geeignet ist, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu begründen.Auch kann nicht angenommen werden, dass dem 30-jährigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kroatien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde, zumal er arbeitsfähig ist, offenbar nach wie vor Angehörige (Großeltern, Stiefmutter vergleiche As 75) als auch einen Freundeskreis im Herkunftsstaat besitzt, wobei realistischer Weise auch nicht davon auszugehen sein wird, dass seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ihn in einer existentiellen Notlage im Herkunftsland ohne materielle Unterstützung seinem Schicksal überlassen würden. Dem Beschwerdeführer war es bisher infolge seiner Abschiebungen offenbar auch immer möglich, eine Unterkunft im Herkunftsland zu organisieren. Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnten keine hinreichenden Hinweise für die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung seiner Person in Hinblick auf existentielle Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) erkannt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass Armut bzw. wirtschaftliche oder gesellschaftliche Perspektivlosigkeit allein nicht dazu geeignet ist, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu begründen.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführte, ist es dem Beschwerdeführer jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Weiters ist festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten angeblichen Überdosis "Paracodein" im Jahr 2010 keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden konnten, die aktuell einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entgegenstehen würden. Hinweise auf eine Situation akuter Lebensbedrohung oder eine sehr außergewöhnliche Behandlungsintensität wurden vom Beschwerdeführer, der laut Angaben seither in keiner ärztlichen Behandlung gestanden ist, wobei er sich von sich aus der Behandlung bereits im Jahr 2010 aktiv entzogen hat, jedenfalls nicht erbracht. Im Übrigen ist aber unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass hinreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen (vgl. VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Weiters ist festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten angeblichen Überdosis "Paracodein" im Jahr 2010 keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden konnten, die aktuell einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte entgegenstehen würden. Hinweise auf eine Situation akuter Lebensbedrohung oder eine sehr außergewöhnliche Behandlungsintensität wurden vom Beschwerdeführer, der laut Angaben seither in keiner ärztlichen Behandlung gestanden ist, wobei er sich von sich aus der Behandlung bereits im Jahr 2010 aktiv entzogen hat, jedenfalls nicht erbracht. Im Übrigen ist aber unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass hinreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - nicht angenommen werden, dass der 30-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - nicht angenommen werden, dass der 30-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände vergleiche u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten.

4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.

Der unverheiratete Beschwerdeführer, der sich spätestens seit November 2007 illegal in Österreich aufgehalten hat bzw. seither wiederholt illegal eingereist ist, ist zum Aufenthalt in Österreich zuletzt nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.

Zwar halten sich die Eltern und erwachsenen Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf, doch liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Familienmitgliedern vor. So besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch konnten Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wie etwa bei Pflegefällen erkannt werden.

Was nunmehr die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, seit etwa neun oder zehn Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich niedergelassenen Lebensgefährtin zu führen, mit der er seit 2009 angeblich ein gemeinsames Kind hätte, ist vorweg auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamts hinzuweisen, die eine tatsächliche Vaterschaft des Beschwerdeführers massiv unglaubwürdig erscheinen lassen. Auch liegen keine Anhaltspunkte für ein Zusammenleben vor.

Aber selbst wenn man von einem Familienleben ausgehen würde, ist festzustellen, dass die Geburt des Kindes in einen Zeitraum fallen würde, in dem der Beschwerdeführer angesichts eines zu diesem Zeitpunkt seit deutlich über einen Jahr rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes keinesfalls auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Letztlich kann aber auch kein unüberwindbares Hindernis für die Fortsetzung eines Familienlebens in Kroatien erkannt werden, umso mehr als seine angebliche Lebensgefährtin als Staatsangehörige von Montenegro sowohl hinsichtlich der Sprache als auch der Kultur des Herkunftslandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig geringe Anpassungsschwierigkeiten zu erwarten hätte. Gleiches gilt für den angeblichen Sohn, der gleichfalls Staatsangehöriger von Montenegro ist und sich zudem mit knapp vier Jahren noch in einem sehr anpassungsfähigen Alter befindet. Allenfalls könnte das Familienleben zumindest in der Form von periodenweisen Besuchen fortgesetzt werden (vgl. dazu EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07).Aber selbst wenn man von einem Familienleben ausgehen würde, ist festzustellen, dass die Geburt des Kindes in einen Zeitraum fallen würde, in dem der Beschwerdeführer angesichts eines zu diesem Zeitpunkt seit deutlich über einen Jahr rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes keinesfalls auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Letztlich kann aber auch kein unüberwindbares Hindernis für die Fortsetzung eines Familienlebens in Kroatien erkannt werden, umso mehr als seine angebliche Lebensgefährtin als Staatsangehörige von Montenegro sowohl hinsichtlich der Sprache als auch der Kultur des Herkunftslandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig geringe Anpassungsschwierigkeiten zu erwarten hätte. Gleiches gilt für den angeblichen Sohn, der gleichfalls Staatsangehöriger von Montenegro ist und sich zudem mit knapp vier Jahren noch in einem sehr anpassungsfähigen Alter befindet. Allenfalls könnte das Familienleben zumindest in der Form von periodenweisen Besuchen fortgesetzt werden vergleiche dazu EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07).

Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen letztlich keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen letztlich keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der mit 30 Jahren noch relativ junge Beschwerdeführer, der auch an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, bei einer Abschiebung aus Österreich in sein Herkunftsland Integrationsprobleme zu erwarten hat, zumal er in den letzten Jahren - auch infolge der wiederholten Durchsetzung der Ausweisung - immer wieder im Herkunftsland aufhältig war. Er verfügt im Herkunftsland über ein ausgeprägtes soziales Netz (Stiefmutter, Freunde, Großeltern), zu dem er offenbar den Kontakt nie verloren hat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsland einen erheblichen Teil seiner Kindheit verbracht bzw. dort auch die Schule besucht. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer trotz langjährigen Aufenthalts bislang keine wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen können, die bei einer Ausweisung zerstört werden könnte. Vielmehr hat er eine Lehrausbildung abgebrochen und ist seither kontinuierlich durch Straftaten auffällig geworden. Eine gute Integration kann - selbst unter Berücksichtigung einer langen Aufenthaltsdauer, guter Deutschkenntnisse und eines allfälligen großen Freundes- und Bekanntenkreises - sohin gleichfalls nicht erkannt werden.

Somit kann unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände nicht festgestellt werden, dass dem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten zu geben ist (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332; aber auch VwGH vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 008/18/0459). Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK letztlich zulässig und geboten.Somit kann unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände nicht festgestellt werden, dass dem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten zu geben ist vergleiche dazu insbesondere VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332; aber auch VwGH vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 008/18/0459). Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK letztlich zulässig und geboten.

4.3.1. Mit dem 01.07.2013 ist Kroatien der Europäischen Union als Mitgliedsstaat beigetreten. Somit ist der Vollständigkeit halber noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates nunmehr allenfalls noch auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.04.2004 (der sog. Unionsbürgerrichtlinie), berufen könnte.4.3.1. Mit dem 01.07.2013 ist Kroatien der Europäischen Union als Mitgliedsstaat beigetreten. Somit ist der Vollständigkeit halber noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates nunmehr allenfalls noch auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30.04.2004 (der sog. Unionsbürgerrichtlinie), berufen könnte.

Jeder Unionsbürger hat laut Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG räumt darüber hinaus jedem Unionsbürger bei Vorliegen der in Abs. 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen, die mit Ausnahmen im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit abstellen, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten ein.Jeder Unionsbürger hat laut Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG räumt darüber hinaus jedem Unionsbürger bei Vorliegen der in Absatz eins bis 4 geregelten Voraussetzungen, die mit Ausnahmen im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit abstellen, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten ein.

Diese Bestimmungen wurden im Wesentlichen durch § 65 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.) bzw. die §§ 51 bis 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.) ins österreichische Recht umgesetzt. Gemäß § 65 FPG genießen EWR-Bürger und Schweizer Bürger Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.Diese Bestimmungen wurden im Wesentlichen durch Paragraph 65, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F.) bzw. die Paragraphen 51 bis 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F.) ins österreichische Recht umgesetzt. Gemäß Paragraph 65, FPG genießen EWR-Bürger und Schweizer Bürger Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Gemäß § 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht. Gemäß § 41 a Abs. 1 Z. 2 FPG ist die Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen zulässig, wenn gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F.) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht. Gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist die Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen zulässig, wenn gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde.

Laut Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Laut Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG sieht einen Schutz vor Ausweisung vor:Artikel 28, der Richtlinie 2004/38/EG sieht einen Schutz vor Ausweisung vor:

(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie (a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder (b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Die Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG wurden im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.) auch insofern umgesetzt, als gemäß § 66 Abs. 1 FPG EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden können, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde gemäß § 66 Abs. Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Gemäß § 66 Abs. 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen. § 59 Abs. 1 gilt sinngemäß (Abs. 4).Die Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG wurden im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F.) auch insofern umgesetzt, als gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden können, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde gemäß Paragraph 66, Abs. Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen. Paragraph 59, Absatz eins, gilt sinngemäß (Absatz 4,).

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

4.3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit November 2007 ein rechtsgültiges, durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Daraus folgt weiters, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2007 bis zu seiner Antragstellung am 05.06.2013 - also über fünf Jahre - mit abschiebungsbedingten Unterbrechungen gänzlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit kann hinsichtlich des Beschwerdeführers sowohl das Vorliegen eines aktuellen Daueraufenthaltstitels als auch eine zuletzt zehnjährige legale Aufenthaltsdauer (vgl. zu § 66 Abs. 3 FPG auch VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228) jedenfalls ausgeschlossen werden.4.3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit November 2007 ein rechtsgültiges, durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Daraus folgt weiters, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2007 bis zu seiner Antragstellung am 05.06.2013 - also über fünf Jahre - mit abschiebungsbedingten Unterbrechungen gänzlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit kann hinsichtlich des Beschwerdeführers sowohl das Vorliegen eines aktuellen Daueraufenthaltstitels als auch eine zuletzt zehnjährige legale Aufenthaltsdauer vergleiche zu Paragraph 66, Absatz 3, FPG auch VwGH vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228) jedenfalls ausgeschlossen werden.

Die inzwischen vier rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2002 bis 2011 lassen seinen seit 2007 fast ausschließlichen illegalen Aufenthalt nach wie vor als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheinen. Dies gilt umso mehr, als dessen Straftaten im Verlauf der Jahre an Umfang und Intensität eher kontinuierlich zu- als abgenommen haben. Das Spektrum der einschlägigen Straftaten reicht von Eigentums- und Vermögensdelikten bis hin zu Gewaltdelikten, die ein von erheblicher Gewaltbereitschaft sowie geringer Hemmschwelle geprägtes Charakterbilder erkennen lassen. Die Kontinuität der Verurteilungen über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, wobei der Beschwerdeführer trotz verhängten Aufenthaltsverbotes im Juli 2011 erneut straffällig wurde, lassen auch keine günstige Zukunftsprognose zu. Dies wird letztlich dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer sich auch aktuell wieder in Untersuchungshaft befindet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch fremdenrechtliche und melderechtliche Bestimmungen kontinuierlich und beharrlich missachtete. Dies zeigt sich auch daran, dass er die letzten sieben Jahre - wenn überhaupt - im Bundesgebiet nur in Polizeianhaltezentren bzw. Justizanstalten gemeldet war. Somit ist aber nach wie vor von einer tatsächlichen, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gemäß § 67 Abs. 1 FPG auszugehen, wobei das Erfordernis einer besonderen Schwere an die Straftaten, wie dies im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG vorausgesetzt wäre, mangels aktuellen Daueraufenthaltstitels bzw. unmittelbar vorausgehender zehnjähriger Aufenthaltsdauer im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommt.Die inzwischen vier rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2002 bis 2011 lassen seinen seit 2007 fast ausschließlichen illegalen Aufenthalt nach wie vor als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheinen. Dies gilt umso mehr, als dessen Straftaten im Verlauf der Jahre an Umfang und Intensität eher kontinuierlich zu- als abgenommen haben. Das Spektrum der einschlägigen Straftaten reicht von Eigentums- und Vermögensdelikten bis hin zu Gewaltdelikten, die ein von erheblicher Gewaltbereitschaft sowie geringer Hemmschwelle geprägtes Charakterbilder erkennen lassen. Die Kontinuität der Verurteilungen über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, wobei der Beschwerdeführer trotz verhängten Aufenthaltsverbotes im Juli 2011 erneut straffällig wurde, lassen auch keine günstige Zukunftsprognose zu. Dies wird letztlich dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer sich auch aktuell wieder in Untersuchungshaft befindet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch fremdenrechtliche und melderechtliche Bestimmungen kontinuierlich und beharrlich missachtete. Dies zeigt sich auch daran, dass er die letzten sieben Jahre - wenn überhaupt - im Bundesgebiet nur in Polizeianhaltezentren bzw. Justizanstalten gemeldet war. Somit ist aber nach wie vor von einer tatsächlichen, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG auszugehen, wobei das Erfordernis einer besonderen Schwere an die Straftaten, wie dies im Hinblick auf Artikel 28, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG vorausgesetzt wäre, mangels aktuellen Daueraufenthaltstitels bzw. unmittelbar vorausgehender zehnjähriger Aufenthaltsdauer im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommt.

Wie bereits unter Punkt 4.2. ausführlich dargelegt wurde, konnte der noch relativ junge Beschwerdeführer, der unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, trotz langer Aufenthaltsdauer keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gute Integration dartun, wobei auch der Bezug zum Herkunftsland intakt ist.

4.3.3. Somit kann aber nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer selbst nach Beitritt seines Herkunftslandes als Mitgliedsstaat zur Europäischen Union ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bzw. seine Ausweisung gegen § 66 FPG bzw. den Art. 27 oder 28 der Richtlinie 2004/38/EG verstoßen würde.4.3.3. Somit kann aber nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer selbst nach Beitritt seines Herkunftslandes als Mitgliedsstaat zur Europäischen Union ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, bzw. seine Ausweisung gegen Paragraph 66, FPG bzw. den Artikel 27, oder 28 der Richtlinie 2004/38/EG verstoßen würde.

5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

5.2. Laut § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 i. d.g.F., gelten aufgrund des § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Z. 1); Kosovo (Z. 2); Kroatien (Z. 3); Mazedonien (Z. 4); Montenegro (Z. 5); Serbien (Z. 6) und Albanien (Z. 7) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien.5.2. Laut Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, i. d.g.F., gelten aufgrund des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Ziffer eins,); Kosovo (Ziffer 2,); Kroatien (Ziffer 3,); Mazedonien (Ziffer 4,); Montenegro (Ziffer 5,); Serbien (Ziffer 6,) und Albanien (Ziffer 7,) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien.

Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG.Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EU-Bürger, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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