Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A2 307.519-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zl. 06 00.754-BAT (Spruchpunkte I. und II.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zl. 06 00.754-BAT (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein in Syrien geborener Staatenloser palästinensischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 16.01.2006. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 20.01.2006 in der EAST Ost des Bundesasylamtes sowie am 23.06.2006 in der Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Als Fluchtgrund führte er damals an, dass er als Palästinenser mit einem ägyptischen Reisedokument Schwierigkeiten mit seiner Aufenthaltsberechtigung in Syrien hätte.
2. Mit Bescheid vom 02.11.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als glaubhaft, aber nicht asylrelevant gewertet. Der Beschwerdeführer sei einige Zeit in Bosnien aufhältig gewesen und hätte problemlos nach Syrien zurückkehren können. Es waren keine Feststellungen zur Rückkehrsituation von Palästinensern enthalten. Zu Spruchpunkt II fanden sich keine individuellen Ausführungen.2. Mit Bescheid vom 02.11.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als glaubhaft, aber nicht asylrelevant gewertet. Der Beschwerdeführer sei einige Zeit in Bosnien aufhältig gewesen und hätte problemlos nach Syrien zurückkehren können. Es waren keine Feststellungen zur Rückkehrsituation von Palästinensern enthalten. Zu Spruchpunkt römisch zwei fanden sich keine individuellen Ausführungen.
3. In Erledigung der dagegen gerichteten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A2 307.519-1/2008/12E der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Situation von Palästinensern wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt fehlten. Dem vorangehend sei auch, schon angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen ägyptischen Reisepass habe, die Staatsangehörigkeit beziehungsweise der asylrechtlich relevante Staat des letzten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, so präzise als möglich (gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen), zu erfassen. Insoweit die Verwaltungsbehörde den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zugemessen habe, fehle dafür zudem jede nähere Begründung, sodass die Entscheidung auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar sei.3. In Erledigung der dagegen gerichteten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A2 307.519-1/2008/12E der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Situation von Palästinensern wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt fehlten. Dem vorangehend sei auch, schon angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einen ägyptischen Reisepass habe, die Staatsangehörigkeit beziehungsweise der asylrechtlich relevante Staat des letzten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, so präzise als möglich (gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen), zu erfassen. Insoweit die Verwaltungsbehörde den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zugemessen habe, fehle dafür zudem jede nähere Begründung, sodass die Entscheidung auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar sei.
4.1. Mit Schriftsatz vom 16.02.2011 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im sodann verwaltungsbehördlich fortgesetzten Verfahren diverse Urkunden vor, unter anderem eine Familienregisterkarte vom 06.04.2010, einen ägyptischen Reisepass ausgestellt auf den Beschwerdeführer, eine Arbeitsbestätigung eines österreichischen Unternehmens sowie zwei Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers an die syrische und ägyptische Botschaft in XXXX, worin jeweils gefragt wird, warum der Beschwerdeführer kein Visum für Ägypten bzw. Syrien erhalte.4.1. Mit Schriftsatz vom 16.02.2011 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im sodann verwaltungsbehördlich fortgesetzten Verfahren diverse Urkunden vor, unter anderem eine Familienregisterkarte vom 06.04.2010, einen ägyptischen Reisepass ausgestellt auf den Beschwerdeführer, eine Arbeitsbestätigung eines österreichischen Unternehmens sowie zwei Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers an die syrische und ägyptische Botschaft in römisch 40 , worin jeweils gefragt wird, warum der Beschwerdeführer kein Visum für Ägypten bzw. Syrien erhalte.
4.2. Am 11.04.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es stimme, dass er in Damaskus geboren sei, den Großteil seines Lebens dort verbracht habe und aufgrund der Abstammung seines Vaters ein Reisedokument von ägyptischen Behörden für Palästinenser erhalten habe. Er könne aber nicht mehr nach Syrien zurückkehren. So habe ihm die syrische Botschaft mitgeteilt, dass es ihm nicht erlaubt sei nach Syrien einzureisen. Diese Auskunft sei ihm jedoch schriftlich nicht erteilt worden, sondern nur mündlich. Bei der ägyptischen Botschaft wäre ihm dasselbe gesagt worden. Sein Bruder und seine Mutter hätten in Syrien für ihn ein Visum beantragt. Der Antrag sei jedoch mit der Begründung, dass er damals nicht innerhalb von drei Monaten nach Syrien zurückgekehrt sei, abgewiesen worden, eine schriftliche Bestätigung hätten sie wiederum nicht erhalten. Auf Vorhalt der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen zur Lage und Staatsbürgerschaft von Palästinensern in Syrien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht zur syrischen Armee müsse, weil er über ein ägyptisches Dokument verfüge. Er dürfe aber kein Eigentum erwerben und keiner legalen Beschäftigung nachgehen, was aus der Kopie der Aufenthaltsberechtigung auch zu entnehmen sei. Auf weiteren Vorhalt der (allgemeinen) Feststellungen zu Rückkehrern, merkte der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Asylantragstellung Angst vor dem syrischen Geheimdienst habe. Außerdem habe er negativ über Syrien gesprochen.
4.3. Im Akt findet sich ein Formular betitelt mit XXXX, welches vom Beschwerdeführer ausgefüllt wurde. Aus einer Bestätigung der XXXX bei der Österreichischen Bundesregierung und den internationalen Organisationen in XXXX vom 22.03.2011 geht hervor, dass der in Damaskus geborene Beschwerdeführer palästinensischer Flüchtling und Inhaber einer XXXX-Registrierungskarte sei.4.3. Im Akt findet sich ein Formular betitelt mit römisch 40 , welches vom Beschwerdeführer ausgefüllt wurde. Aus einer Bestätigung der römisch 40 bei der Österreichischen Bundesregierung und den internationalen Organisationen in römisch 40 vom 22.03.2011 geht hervor, dass der in Damaskus geborene Beschwerdeführer palästinensischer Flüchtling und Inhaber einer XXXX-Registrierungskarte sei.
4.4. Am 03.05.2011 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der am 07.07.2011 eingelangten Antwort geht unter anderem neben allgemeinen Ausführungen zu palästinensischen Flüchtlingen, hervor, dass Palästinenser mit ägyptischen Ausweispapieren generell wie ausländische Staatsangehörige behandelt würden. Um in Syrien für mindestens ein Jahr aufhältig sein zu dürfen, müsse eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Eine solche könne folgendermaßen erlangt werden:
Durch einen Arbeitsvertrag mit einer syrischen Firma oder Behörde, wenn dieser vom Ministerium für Soziales und Arbeitsangelegenheiten bestätigt worden sei.
Durch eine Bestätigung einer palästinensischen Gruppierung, dass die/der Betreffende Mitglied dieser Gruppierung sei und wenn diese Gruppierung für sie/in eine "Bürgschaft" übernehme.
Weiters werde eine sicherheitspolizeiliche Genehmigung benötigt, um ein Aufenthaltsrecht in Syrien zu erlangen. Palästinenser mit ägyptischen Papieren dürften in Syrien keinen Besitz erwerben. Ausbildung und gesundheitliche Vorsorge würden sie lediglich über UNRWA erhalten. Die Aufenthaltsgenehmigung müsse jährlich neu beantragt werden. Das Vergehen der Fristüberschreitung könne nicht durch Bezahlung einer Strafe bereinigt werden. Das zuständige Amt werde eine Aufenthaltsgenehmigung nur aufgrund der erwähnten zwei Gründe ausstellen. Laut Information (ohne hierzu auf eine Quelle zu verweisen) wäre die einzige Möglichkeit des Antragstellers, nach Gaza zu gehen, da ihn kein anderes arabisches Land aufnehmen werde.
5. Mit Bescheid vom 31.08.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Hingegen sei seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig. Wiederum wurden die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft, aber nicht asylrelevant gewertet. Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten Reisedokuments fest. Der Beschwerdeführer gehöre der palästinensischen Volksgruppe an und sei staatenlos. Er wäre in Syrien geboren und habe den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht. Der Beschwerdeführer sei einige Zeit in Bosnien aufhältig gewesen. Bei einer Rückkehr sei seine Existenzgrundlage, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesichert. Dem Bescheid wurden lediglich Feststellungen zur allgemeinen Lage von palästinensischen Flüchtlingen zugrunde gelegt, nicht jedoch zu Palästinensern mit ägyptischen Ausweispapieren, wobei die Anfragebeantwortung als solche im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben wurde. Es finden sich im Bescheid keine konkreten Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, vor allem in Hinblick auf die im Frühjahr 2011 begonnenen Unruhen im Land, ebenso nicht zur Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen mit ägyptischem Ausweis.5. Mit Bescheid vom 31.08.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Hingegen sei seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig. Wiederum wurden die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft, aber nicht asylrelevant gewertet. Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten Reisedokuments fest. Der Beschwerdeführer gehöre der palästinensischen Volksgruppe an und sei staatenlos. Er wäre in Syrien geboren und habe den Großteil seines Lebens in Syrien verbracht. Der Beschwerdeführer sei einige Zeit in Bosnien aufhältig gewesen. Bei einer Rückkehr sei seine Existenzgrundlage, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesichert. Dem Bescheid wurden lediglich Feststellungen zur allgemeinen Lage von palästinensischen Flüchtlingen zugrunde gelegt, nicht jedoch zu Palästinensern mit ägyptischen Ausweispapieren, wobei die Anfragebeantwortung als solche im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben wurde. Es finden sich im Bescheid keine konkreten Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, vor allem in Hinblick auf die im Frühjahr 2011 begonnenen Unruhen im Land, ebenso nicht zur Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen mit ägyptischem Ausweis.
Zu Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Syrien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, umso mehr er auch bis zur Ausreise in der Lage gewesen sei, für sich zu sorgen. Das asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angst vor dem syrischen Geheimdienst wurde hingegen in diesem Spruchpunkt geprüft und eine entsprechende Gefährdung verneint. So habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Bosnien sich immerhin zwei Jahre wieder in Syrien aufgehalten, er habe mehrmals bei syrischen Behörden vorgesprochen, die syrischen Behörden hätten von seiner persönlichen Anwesenheit im Land gewusst und während dieser Zeit wäre er nicht einmal vom syrischen Geheimdienst diesbezüglich belangt worden. Somit drohe ihm im Falle seiner Rückkehr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weshalb auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Syrien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, umso mehr er auch bis zur Ausreise in der Lage gewesen sei, für sich zu sorgen. Das asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angst vor dem syrischen Geheimdienst wurde hingegen in diesem Spruchpunkt geprüft und eine entsprechende Gefährdung verneint. So habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Bosnien sich immerhin zwei Jahre wieder in Syrien aufgehalten, er habe mehrmals bei syrischen Behörden vorgesprochen, die syrischen Behörden hätten von seiner persönlichen Anwesenheit im Land gewusst und während dieser Zeit wäre er nicht einmal vom syrischen Geheimdienst diesbezüglich belangt worden. Somit drohe ihm im Falle seiner Rückkehr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weshalb auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Zu Spruchpunkt III wurde kursorisch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit fünf Jahren in Österreich aufhalte und ihm während dieses Aufenthaltes die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Er habe sich in die österreichische Gesellschaft gut integriert, sodass von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen auszugehen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde kursorisch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit fünf Jahren in Österreich aufhalte und ihm während dieses Aufenthaltes die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Er habe sich in die österreichische Gesellschaft gut integriert, sodass von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen auszugehen sei.
6. Dagegen wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben und die mangelnden Feststellungen betreffend palästinensische Flüchtlinge mit ägyptischem Ausweis moniert. Der Beschwerdeführer dürfe weder in Syrien einreisen, noch einer Beschäftigung nachgehen; Letzteres gehe auch aus der Aufenthaltskarte seines Bruders vor, die der Beschwerde beigelegt wurde. Aus dem Inhalt der Beschwerde geht hervor, dass sie sich offenbar gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides richtet.6. Dagegen wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben und die mangelnden Feststellungen betreffend palästinensische Flüchtlinge mit ägyptischem Ausweis moniert. Der Beschwerdeführer dürfe weder in Syrien einreisen, noch einer Beschäftigung nachgehen; Letzteres gehe auch aus der Aufenthaltskarte seines Bruders vor, die der Beschwerde beigelegt wurde. Aus dem Inhalt der Beschwerde geht hervor, dass sie sich offenbar gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides richtet.
Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 22.09.2011.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof insbesondere über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof insbesondere über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im nunmehrigen Verwaltungsverfahren hat sich das Bundesasylamt zwar mit der Staatsangehörigkeit beziehungsweise den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und Ermittlungen zu palästinensischen Flüchtlingen in Syrien gepflogen, letztere jedoch nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. So fehlen im angefochtenen Bescheid wiederum Feststellungen zur Situation von Palästinensern wie dem Beschwerdeführer, nämlich Palästinenser mit ägyptischem Ausweis, bei einer Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt. Zwar geht aus der Anfragebeantwortung hervor, dass der Beschwerdeführer "einzig nach Gaza gehen könne, da kein anderes arabisches Land ihn nehmen würde", jedoch ist nicht ersichtlich, auf welche Quelle sich diese Information stützt und hat sich das Bundesasylamt damit auch nicht weiter auseinandergesetzt. Auch brachte der Beschwerdeführer stets vor, dass er beziehungsweise palästinensische Flüchtlinge mit ägyptischem Ausweis keiner legalen Beschäftigung nachgehen dürfen - diesbezüglich wird im fortgesetzten Verfahren die mit der Beschwerde vorgelegte Aufenthaltsberechtigung des Bruders des Beschwerdeführers näher zu erörtern sein, welche diese Angabe belegen soll.
Wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, nämlich dass staatenlose Palästinenser mit ägyptischem Reisedokument in Syrien keiner Arbeit nachgehen können und ihnen auch keinerlei Vermögenserwerb offensteht, ist der Problemkreis "Entzug der Lebensgrundlage" betroffen, womit in solchen speziellen Fällen wie vorliegend eine Frage der Flüchtlingseigenschaft angesprochen wäre (vgl. AsylGH vom 07.02.2011, A1 311971-1/2008), dies nun auch unter dem Hintergrund der aktuell insgesamt schlechten Lage in Syrien, mit der sich der angefochtene Bescheid - auch für den Zeitpunkt seiner Erlassung - gleichfalls nicht hinreichend auseinandersetzt. Dies stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Notwendigkeit der Durchführung und Wiederholung einer Verhandlung mit sich bringt.Wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, nämlich dass staatenlose Palästinenser mit ägyptischem Reisedokument in Syrien keiner Arbeit nachgehen können und ihnen auch keinerlei Vermögenserwerb offensteht, ist der Problemkreis "Entzug der Lebensgrundlage" betroffen, womit in solchen speziellen Fällen wie vorliegend eine Frage der Flüchtlingseigenschaft angesprochen wäre vergleiche AsylGH vom 07.02.2011, A1 311971-1/2008), dies nun auch unter dem Hintergrund der aktuell insgesamt schlechten Lage in Syrien, mit der sich der angefochtene Bescheid - auch für den Zeitpunkt seiner Erlassung - gleichfalls nicht hinreichend auseinandersetzt. Dies stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Notwendigkeit der Durchführung und Wiederholung einer Verhandlung mit sich bringt.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Angst vor dem syrischen Geheimdienst wäre - unbeschadet der Glaubwürdigkeit - im Rahmen der Asylgewährung zu prüfen gewesen, dies bei Beachtung der offenkundigen bisherigen Weigerung der syrischen Behörden, ihm ein Einreisevisum auszustellen. Zu Spruchpunkt II hätte das Bundesasylamt zudem aktuelle Feststellungen insbesondere zu den im Frühjahr 2011 begonnenen Unruhen treffen müssen und die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter diesem Blickwinkel prüfen müssen; vgl. dazu schon grundlegend AsylGH 14.06.2011, A2 258.961-0/2008/12E und die Folgejudikatur.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Angst vor dem syrischen Geheimdienst wäre - unbeschadet der Glaubwürdigkeit - im Rahmen der Asylgewährung zu prüfen gewesen, dies bei Beachtung der offenkundigen bisherigen Weigerung der syrischen Behörden, ihm ein Einreisevisum auszustellen. Zu Spruchpunkt römisch zwei hätte das Bundesasylamt zudem aktuelle Feststellungen insbesondere zu den im Frühjahr 2011 begonnenen Unruhen treffen müssen und die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter diesem Blickwinkel prüfen müssen; vergleiche dazu schon grundlegend AsylGH 14.06.2011, A2 258.961-0/2008/12E und die Folgejudikatur.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, allenfalls auch aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in diesem Umfang im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche oder andernfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in diesem Umfang im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche oder andernfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, trotz der bisher relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
30.07.2013