Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A2 216.857-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 11 12.318-BAW (Spruchpunkt I), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 11 12.318-BAW (Spruchpunkt römisch eins), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid insofern behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid insofern behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie, stellte erstmals nach seinem Aufgriff wegen unbefugten Aufenthaltes am 11.04.2000 unter dem Nationale XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, einen Asylantrag. Als Fluchtgrund brachte er vor, wegen seiner politischen Tätigkeit (Verteilen von Flugzetteln) verfolgt worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie, stellte erstmals nach seinem Aufgriff wegen unbefugten Aufenthaltes am 11.04.2000 unter dem Nationale römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, einen Asylantrag. Als Fluchtgrund brachte er vor, wegen seiner politischen Tätigkeit (Verteilen von Flugzetteln) verfolgt worden zu sein.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 18.04.2010 berichtigte er seine Angaben zu seiner Person dahingehend, dass er XXXX heiße und syrischer Staatsbürger sei. Er sei bereits seit 1989 in Österreich illegal aufhältig. Er habe bei diversen Bekannten und Freunden gewohnt und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er habe seine Heimat verlassen, da er wegen seiner politischen Tätigkeit (Teilnahme an Demonstrationen) verfolgt worden sei.Im Rahmen seiner Einvernahme am 18.04.2010 berichtigte er seine Angaben zu seiner Person dahingehend, dass er römisch 40 heiße und syrischer Staatsbürger sei. Er sei bereits seit 1989 in Österreich illegal aufhältig. Er habe bei diversen Bekannten und Freunden gewohnt und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er habe seine Heimat verlassen, da er wegen seiner politischen Tätigkeit (Teilnahme an Demonstrationen) verfolgt worden sei.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2000 gemäß § 6 Z 3 iVm § 8 AsylG 1997, BGBl I 1997/76, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2000 gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 31.05.2000 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.07.2000, Zahl 216.857/0-VI/42/00, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen falschen, täuschenden und widersprüchlichen Angaben offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
2. Am 01.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er gegen die syrische Politik in Österreich vor der syrischen Botschaft in XXXX demonstriert hätte. Außerdem hätte er im Internet sehr viele politische Aktivitäten gegen Syrien gesetzt. Bei einer Rückreise nach Syrien hätte er mit einer der höchsten Strafen zu rechnen. Außerdem sei er illegal im Ausland und habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet.2. Am 01.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er gegen die syrische Politik in Österreich vor der syrischen Botschaft in römisch 40 demonstriert hätte. Außerdem hätte er im Internet sehr viele politische Aktivitäten gegen Syrien gesetzt. Bei einer Rückreise nach Syrien hätte er mit einer der höchsten Strafen zu rechnen. Außerdem sei er illegal im Ausland und habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, Zl. 08 02.734 - BAW, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine politische Tätigkeit in Österreich wäre nicht glaubwürdig gewesen, da es völlig vage und unkonkret gewesen sei sowie keinesfalls seine innere Einstellung wiedergebe. Die syrischen Behörden hätten auch aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Ausland keinerlei Interesse an seiner Person. Seine Behauptung, keinen Militärdienst geleistet zu haben und deshalb bestraft zu werden, widerspreche seinen früheren Angaben, wonach er diesen im Zeitraum von 1984 bis 1987 abgeleistet hätte. Außerdem sei aufgrund der Ausstellung eines syrischen Passes anzunehmen, dass er nicht mehr wehrpflichtig sei. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels wuchs dieser Bescheid am 25.07.2008 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, Zl. 08 02.734 - BAW, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine politische Tätigkeit in Österreich wäre nicht glaubwürdig gewesen, da es völlig vage und unkonkret gewesen sei sowie keinesfalls seine innere Einstellung wiedergebe. Die syrischen Behörden hätten auch aufgrund des jahrelangen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Ausland keinerlei Interesse an seiner Person. Seine Behauptung, keinen Militärdienst geleistet zu haben und deshalb bestraft zu werden, widerspreche seinen früheren Angaben, wonach er diesen im Zeitraum von 1984 bis 1987 abgeleistet hätte. Außerdem sei aufgrund der Ausstellung eines syrischen Passes anzunehmen, dass er nicht mehr wehrpflichtig sei. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels wuchs dieser Bescheid am 25.07.2008 in Rechtskraft.
3. Am 12.10.2010 stellte der Beschwerdeführer in Folge einer fremdenbehördlichen Festnahme einen weiteren - dritten - Asylantrag. Er begründete diesen damit, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden wolle. Seine Fluchtgründe seien dieselben. Auch der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid der EASt-Ost des Bundesasylamtes vom 04.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG. 1991 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit seiner Zustellung am 18.04.2011 erwuchs auch dieser Bescheid in Rechtskraft.3. Am 12.10.2010 stellte der Beschwerdeführer in Folge einer fremdenbehördlichen Festnahme einen weiteren - dritten - Asylantrag. Er begründete diesen damit, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden wolle. Seine Fluchtgründe seien dieselben. Auch der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid der EASt-Ost des Bundesasylamtes vom 04.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. 1991 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 1 AsylG. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit seiner Zustellung am 18.04.2011 erwuchs auch dieser Bescheid in Rechtskraft.
4. Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 17.10.2011 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich (As. 13-19) erstbefragt und am 12.04.2012 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes einvernommen (As. 57-63 BAA). Als Fluchtgrund brachte er im Zuge seiner Erstbefragung vor, seit März 2011, dem Beginn der Unruhen in Syrien, in XXXX politisch gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein beziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dabei wären sie von der syrischen Botschaft gefilmt worden, weswegen sein Leben in Syrien gefährdet sei. Er habe Beweise, teilweise Videos, die auf YouTube zu sehen wären. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr befragt.4. Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 17.10.2011 den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich (As. 13-19) erstbefragt und am 12.04.2012 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes einvernommen (As. 57-63 BAA). Als Fluchtgrund brachte er im Zuge seiner Erstbefragung vor, seit März 2011, dem Beginn der Unruhen in Syrien, in römisch 40 politisch gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein beziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dabei wären sie von der syrischen Botschaft gefilmt worden, weswegen sein Leben in Syrien gefährdet sei. Er habe Beweise, teilweise Videos, die auf YouTube zu sehen wären. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr befragt.
5. Mit Bescheid vom 11.10.2012 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in der Folge gemäß § 3 AsylG abgewiesen, aber gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.10.2013 erteilt.5. Mit Bescheid vom 11.10.2012 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in der Folge gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, aber gleichzeitig den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 11.10.2013 erteilt.
Die Nicht-Gewährung von Asyl wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht habe begründen können; der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine (neuen) Fluchtgründe geltend gemacht. Seine Fluchtgründe wären bereits in seinen Vorverfahren wegen zahlreicher Widersprüche als unglaubhaft bewertet worden, weshalb grundsätzlich zweifelsfrei entschiedene Sache vorliege.
Unbeschadet dessen lägen tatsächlich Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor. Die allgemeine Situation in Syrien habe sich seit Rechtskraft des vorigen Verfahrens wesentlich geändert. Aufgrund der eingetretenen partiellen Verschlechterungen in der Sicherheitslage beziehungsweise der Bürgerkriegssituation, bestehe die reale Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr, weshalb subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Aus den zu Syrien getroffenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde ist ersichtlich, dass es seit 2011 zu fortdauernden Unruhen gekommen ist, dies einhergehend mit schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch von staatlicher Seite.
Unter der Überschrift "Behandlung nach der Rückkehr" sind Quellen nicht aktueller als 26.02.2007 angeführt. Zurückkehrende Syrer würden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und Grund der Abschiebung befragt; was sich über mehrere Stunden hinziehen könnte. In der Regel werde dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen werde der Betroffene für die folgenden Tagen noch einmal zum Verhör einbestellt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt wären für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen würden, könnten sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Vereinzelt gebe es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet und in mindestens einem Fall auch anschließend von einem Militärgericht in absentia zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Ein syrisches Gesetz sehe für jeglichen Fluchtversuch in ein anderes Land oder für eine illegale Ausreise eine Strafverfolgung vor.
6. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde am 20.11.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher die unterlassene Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers moniert wurde. So wären Feststellungen weder bezüglich der tatsächlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Demonstrationen, noch hinsichtlich seiner Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien getroffen worden. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2011, Zl. A12 426178-1/2012 verwiesen. Hinsichtlich der politischen Aktivität des Beschwerdeführers ist ein Link auf youtube.com erwähnt und wurden zwei Strafverfügungen vorgelegt, die wegen unangemeldeter Demonstrationen ergangen sind. Der Beschwerdeführer habe sich bereits als Jugendlicher politisch interessiert und wären seine exilpolitischen Aktivitäten daher erkennbar die Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen Überzeugung.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde am 20.11.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher die unterlassene Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers moniert wurde. So wären Feststellungen weder bezüglich der tatsächlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Demonstrationen, noch hinsichtlich seiner Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien getroffen worden. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2011, Zl. A12 426178-1/2012 verwiesen. Hinsichtlich der politischen Aktivität des Beschwerdeführers ist ein Link auf youtube.com erwähnt und wurden zwei Strafverfügungen vorgelegt, die wegen unangemeldeter Demonstrationen ergangen sind. Der Beschwerdeführer habe sich bereits als Jugendlicher politisch interessiert und wären seine exilpolitischen Aktivitäten daher erkennbar die Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen Überzeugung.
Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 29.11.2012.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
3.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Der Beschwerderüge ist beizupflichten, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt hat. Die Ansicht des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtskraft des Vorbescheides entgegenstehe, ist (unabhängig davon, dass kein Verfahren gemäß § 68 AVG geführt wurde) schon deshalb verfehlt, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich auf Ereignisse bezieht, die nach Rechtskraft des letzten Vorbescheides eingetreten sind. So hat der Beschwerdeführer angegeben, mit Beginn der Unruhen in Syrien im Frühjahr 2011 an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen zu haben, was er unter anderem durch Vorlage von Urkunden belegt hat. Folgt man einem Teil der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und der exilpolitischen Tätigkeit, genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (längere Inhaftierung) käme. Hinzu kommt, dass die Feststellungen zur Rückkehrsituation gänzlich veraltet sind, insbesondere angesichts der aus den vorangegangenen Feststellungen der Behörde ersichtlichen (und notorischen) Lageverschlechterung seit Frühling 2011 (wobei diese Feststellungen mit Mai 2011 enden!). Auch die entsprechende Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu dieser Thematik findet keine Beachtung. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus im angefochtenen Bescheid, entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit ihren eigenen Feststellungen, die sich (teilweise ohne Bezug zum Fall) über fast 15 Seiten erstrecken, gänzlich unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die vielen Asylantragstellungen und wechselnden Identitäten des Beschwerdeführers zu seinen Lasten wiegen; wenn aber nun (durch die Gewährung subsidiären Schutzes wegen der dortigen Lage) die syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt als erwiesen angenommen wird, kann über die dortige Lage (die auch politisch nicht verfolgte Personen betreffen kann), in Bezug auf die Asylgewährung, nicht in einer solchen Art und Weise hinweggegangen werden, wie es die Verwaltungsbehörde unternimmt.3.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Der Beschwerderüge ist beizupflichten, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt hat. Die Ansicht des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtskraft des Vorbescheides entgegenstehe, ist (unabhängig davon, dass kein Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG geführt wurde) schon deshalb verfehlt, da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich auf Ereignisse bezieht, die nach Rechtskraft des letzten Vorbescheides eingetreten sind. So hat der Beschwerdeführer angegeben, mit Beginn der Unruhen in Syrien im Frühjahr 2011 an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen zu haben, was er unter anderem durch Vorlage von Urkunden belegt hat. Folgt man einem Teil der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und der exilpolitischen Tätigkeit, genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (längere Inhaftierung) käme. Hinzu kommt, dass die Feststellungen zur Rückkehrsituation gänzlich veraltet sind, insbesondere angesichts der aus den vorangegangenen Feststellungen der Behörde ersichtlichen (und notorischen) Lageverschlechterung seit Frühling 2011 (wobei diese Feststellungen mit Mai 2011 enden!). Auch die entsprechende Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu dieser Thematik findet keine Beachtung. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus im angefochtenen Bescheid, entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit ihren eigenen Feststellungen, die sich (teilweise ohne Bezug zum Fall) über fast 15 Seiten erstrecken, gänzlich unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die vielen Asylantragstellungen und wechselnden Identitäten des Beschwerdeführers zu seinen Lasten wiegen; wenn aber nun (durch die Gewährung subsidiären Schutzes wegen der dortigen Lage) die syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt als erwiesen angenommen wird, kann über die dortige Lage (die auch politisch nicht verfolgte Personen betreffen kann), in Bezug auf die Asylgewährung, nicht in einer solchen Art und Weise hinweggegangen werden, wie es die Verwaltungsbehörde unternimmt.
Es liegt daher insgesamt eine relevante Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt I nicht zu tragen vermögen.Es liegt daher insgesamt eine relevante Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt römisch eins nicht zu tragen vermögen.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten erfordert (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten erfordert (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt römisch eins seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers, insgesamt (im Speziellen in Bezug auf in Österreich gesetzte Aktivitäten) nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit dem unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers, insgesamt (im Speziellen in Bezug auf in Österreich gesetzte Aktivitäten) nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit dem unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
30.07.2013