Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 434.994-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zahl 13 01.650-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zahl 13 01.650-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2011 mit der Identität eines staatenlosen Palästinensers einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Zl. 11 03.429-EAST West).
Bei seiner entsprechenden Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden am 10.04.2011 erklärte der Beschwerdeführer, Ende 2008 aus Tunesien mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen zu sein. Von dort wäre er illegal nach Griechenland weitergereist und in Athen zwei Monate verblieben. Über Mazedonien und Serbien, wo er zehn Tage aufhältig gewesen wäre, sei er dann weiter nach Ungarn gelangt. Dort hätte man ihn festgenommen und wäre er fünf Monate in Haft gewesen. Anschließend hätte man ihn freigelassen und sei er drei Monate im Lager in XXXX aufhältig gewesen. In der Folge habe er in XXXX zehn Tage auf der Straße verbracht und sei dann zu Fuß illegal nach Österreich gelangt. In Ungarn wäre er in der Haft gefoltert und im Lager geschlagen worden. Das Bundesasylamt vermerkte, dass ein EURODAC-Treffer mit Ungarn nicht vorläge und stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen an die Ungarische Republik gemäß Art. 10 Abs. 2 VO 343/2003.Bei seiner entsprechenden Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden am 10.04.2011 erklärte der Beschwerdeführer, Ende 2008 aus Tunesien mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen zu sein. Von dort wäre er illegal nach Griechenland weitergereist und in Athen zwei Monate verblieben. Über Mazedonien und Serbien, wo er zehn Tage aufhältig gewesen wäre, sei er dann weiter nach Ungarn gelangt. Dort hätte man ihn festgenommen und wäre er fünf Monate in Haft gewesen. Anschließend hätte man ihn freigelassen und sei er drei Monate im Lager in römisch 40 aufhältig gewesen. In der Folge habe er in römisch 40 zehn Tage auf der Straße verbracht und sei dann zu Fuß illegal nach Österreich gelangt. In Ungarn wäre er in der Haft gefoltert und im Lager geschlagen worden. Das Bundesasylamt vermerkte, dass ein EURODAC-Treffer mit Ungarn nicht vorläge und stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen an die Ungarische Republik gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO 343 aus 2003,.
Die ungarische Asylbehörde erteilte mit Schreiben vom 28.04.2011 die Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003. Im Zustimmungsschreiben wird informiert, dass der nunmehrige Beschwerdeführer illegal in Ungarn am 24.06.2010 eingereist sei. Er wäre ausgewiesen worden aber die Abschiebung sei "in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen von Ungarn" nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer wäre in weiterer Folge am 27.03.2011 aus Ungarn verschwunden.Die ungarische Asylbehörde erteilte mit Schreiben vom 28.04.2011 die Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003,. Im Zustimmungsschreiben wird informiert, dass der nunmehrige Beschwerdeführer illegal in Ungarn am 24.06.2010 eingereist sei. Er wäre ausgewiesen worden aber die Abschiebung sei "in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen von Ungarn" nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer wäre in weiterer Folge am 27.03.2011 aus Ungarn verschwunden.
Mit Bescheid vom 04.05.2011 wurde in der Folge der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Ungarn ausgesprochen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 Ungarn zuständig. Das Bundesasylamt stellte den Reiseweg des Beschwerdeführers entsprechend den schon dargestellten Einlassungen des Beschwerdeführers fest. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bescheides hatte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterbringungsstätte der Grundversorgung ohne Angabe von Gründen verlassen und besaß keine gültige Meldeadresse, weshalb eine Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG iVm § 23 Abs. 1 ZustellG verfügt wurde und der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid vom 04.05.2011 wurde in der Folge der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Ungarn ausgesprochen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, Ungarn zuständig. Das Bundesasylamt stellte den Reiseweg des Beschwerdeführers entsprechend den schon dargestellten Einlassungen des Beschwerdeführers fest. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bescheides hatte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterbringungsstätte der Grundversorgung ohne Angabe von Gründen verlassen und besaß keine gültige Meldeadresse, weshalb eine Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG verfügt wurde und der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 07.02.2013 stellte der Beschwerdeführer, diesmal mit der Identität eines marokkanischen Staatsbürgers, den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nunmehr lag neben dem EURODAC-Treffer in Bezug auf die erste Asylantragstellung in Österreich ein zweiter Treffer in Bezug auf eine Asylantragstellung in der Schweiz vor. Diese war am 27.09.2012 in XXXX erfolgt (AS 9 BAA).2. Am 07.02.2013 stellte der Beschwerdeführer, diesmal mit der Identität eines marokkanischen Staatsbürgers, den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nunmehr lag neben dem EURODAC-Treffer in Bezug auf die erste Asylantragstellung in Österreich ein zweiter Treffer in Bezug auf eine Asylantragstellung in der Schweiz vor. Diese war am 27.09.2012 in römisch 40 erfolgt (AS 9 BAA).
Am Tag der Antragstellung erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX der Landespolizeidirektion XXXX. Der Beschwerdeführer erklärte nunmehr, er hätte sein Heimatland Marokko 1990 verlassen und sei in die Schweiz geflogen. 2006 wäre er mit dem Flugzeug wieder nach Marokko zurückgekehrt und dort bis 2010 verblieben. Danach wäre er mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen und selbstständig von der Türkei über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. In Wien wäre er im April 2011 angelangt und hätte einen Asylantrag gestellt. Nach einer Woche hätte er Österreich selbstständig mit dem Zug verlassen und sei bis XXXX gefahren, wo er bis zum 29.09.2012 gelebt hätte. Danach wäre er mit dem Zug bis nach XXXX in die Schweiz gereist und hätte einen Asylantrag gestellt. Er sei aber von den Schweizer Behörden am 17.01.2013 zurück nach Ungarn abgeschoben worden. Er wäre zirka fünf Tage in Ungarn verblieben und danach mit einem Zug selbständig zurück nach XXXX gelangt. In XXXX hätte er einen Algerier kennen gelernt, der ihn bis hierher begleitet hätte und mit ihm den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hätte.Am Tag der Antragstellung erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 . Der Beschwerdeführer erklärte nunmehr, er hätte sein Heimatland Marokko 1990 verlassen und sei in die Schweiz geflogen. 2006 wäre er mit dem Flugzeug wieder nach Marokko zurückgekehrt und dort bis 2010 verblieben. Danach wäre er mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen und selbstständig von der Türkei über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. In Wien wäre er im April 2011 angelangt und hätte einen Asylantrag gestellt. Nach einer Woche hätte er Österreich selbstständig mit dem Zug verlassen und sei bis römisch 40 gefahren, wo er bis zum 29.09.2012 gelebt hätte. Danach wäre er mit dem Zug bis nach römisch 40 in die Schweiz gereist und hätte einen Asylantrag gestellt. Er sei aber von den Schweizer Behörden am 17.01.2013 zurück nach Ungarn abgeschoben worden. Er wäre zirka fünf Tage in Ungarn verblieben und danach mit einem Zug selbständig zurück nach römisch 40 gelangt. In römisch 40 hätte er einen Algerier kennen gelernt, der ihn bis hierher begleitet hätte und mit ihm den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hätte.
Er hätte keine Probleme in die Schweiz zurückzukehren, wolle aber in Österreich bleiben. Bei der ersten Asylantragstellung in Österreich hätte er einen anderen Namen angegeben, weil er Angst gehabt hätte und man ihm geraten habe, falsche Angaben zu machen.
Mit Schreiben vom 19.02.2013 stimmte die Republik Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. VO 343/2003 zu. Wiederum ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ungarn illegal am 24.06.2010 betreten hätte. Anschließend ist erneut ausgeführt: "He was expelled but his deportation was not carried out because of the international obligations of Hungary". Der Beschwerdeführer sei aus Ungarn am 27.03.2011 verschwunden.Mit Schreiben vom 19.02.2013 stimmte die Republik Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zu. Wiederum ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ungarn illegal am 24.06.2010 betreten hätte. Anschließend ist erneut ausgeführt: "He was expelled but his deportation was not carried out because of the international obligations of Hungary". Der Beschwerdeführer sei aus Ungarn am 27.03.2011 verschwunden.
Er wäre von der Schweiz am 17.01.2013 zurückgenommen worden. Er hätte nach seiner Überstellung um Asyl in Ungarn angesucht. Sein Antrag wäre jedoch am 19.02.2013 abgewiesen worden. Der Antragsteller wäre am 07.02.2013 [wieder] aus Ungarn verschwunden.
Im Akt befindet sich in der Folge eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX, XXXX, wonach sich der Beschwerdeführer seit 04.03.2013 dort in Behandlung befinde. Er wurde in der Folge am 27.03.2013 entlassen.Im Akt befindet sich in der Folge eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer seit 04.03.2013 dort in Behandlung befinde. Er wurde in der Folge am 27.03.2013 entlassen.
In der Folge fand eine psychische Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2013 durch die Ärztin Dr. XXXX statt. Diese stellte zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen eines Benzodiazepinabusus vor und ersuchte ansonsten um eine neuerliche Zuweisung. Die ergänzende Untersuchung am 17.04.2013 führte zum Befund, dass der Beschwerdeführer neben dem Zustand nach Alkohol und Tablettenmissbrauch an einer Anpassungsstörung leide. Antidepressiva seien anzuraten (AS 129 bis 135 BAA).In der Folge fand eine psychische Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2013 durch die Ärztin Dr. römisch 40 statt. Diese stellte zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen eines Benzodiazepinabusus vor und ersuchte ansonsten um eine neuerliche Zuweisung. Die ergänzende Untersuchung am 17.04.2013 führte zum Befund, dass der Beschwerdeführer neben dem Zustand nach Alkohol und Tablettenmissbrauch an einer Anpassungsstörung leide. Antidepressiva seien anzuraten (AS 129 bis 135 BAA).
Am 30.04.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das entscheidungsbefugte Organ des Bundesasylamtes in Gegenwart einer Rechtsberaterin zu seiner Unterstützung. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, er sei sehr depressiv. Er könne in der Nacht nicht schlafen, auch sein Bein mache Schwierigkeiten und bestehe die Möglichkeit, dass es amputiert werden müsse. Diesbezüglich sei er schon in seiner Heimat öfter operiert worden und hätte Probleme seit 1986. Wegen seiner psychischen Probleme wäre er zirka drei Wochen und dann noch einmal eine Woche in XXXX in der XXXX geblieben. In Österreich lebe er allein und hätte weder Freunde, noch Verwandte.Am 30.04.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das entscheidungsbefugte Organ des Bundesasylamtes in Gegenwart einer Rechtsberaterin zu seiner Unterstützung. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, er sei sehr depressiv. Er könne in der Nacht nicht schlafen, auch sein Bein mache Schwierigkeiten und bestehe die Möglichkeit, dass es amputiert werden müsse. Diesbezüglich sei er schon in seiner Heimat öfter operiert worden und hätte Probleme seit 1986. Wegen seiner psychischen Probleme wäre er zirka drei Wochen und dann noch einmal eine Woche in römisch 40 in der römisch 40 geblieben. In Österreich lebe er allein und hätte weder Freunde, noch Verwandte.
Er sei nicht bereit nach Ungarn zu gehen, er sei von der Schweiz nach Ungarn zurückgekehrt und sei das ein Fehler gewesen. In Ungarn herrsche eine Diktatur. Er wäre dort geschlagen worden, als er im Gefängnis gewesen wäre. Dies sei 2011 bis 2012 gewesen. Er wäre sechs Monate im Gefängnis gewesen und hätte wegen seines Beines auch keine Medikamente bekommen und sei nicht zu einem Psychiater geschickt worden. Man hätte ihn zwei oder dreimal mit einem Stock und mit der Hand geschlagen. Er hätte auch nicht gewusst, wo er sich beschweren könne.
In Ungarn wäre eine Einvernahme gemacht worden, es hätte aber keine Entscheidung gegeben.
Der Beschwerdeführer legte einen Kurzarztbrief der XXXX vor, wonach er an einer depressiven Anpassungsstörung gelitten hätte und es auch zu einer Suizidankündigung gekommen sei. Es lägen Züge einer emotionalen instabilen Persönlichkeit vor, eine akute Belastungsreaktion und eine depressive Anpassungsstörung (siehe insgesamt medizinisches Konvolut AS 147 bis 169 BAA).Der Beschwerdeführer legte einen Kurzarztbrief der römisch 40 vor, wonach er an einer depressiven Anpassungsstörung gelitten hätte und es auch zu einer Suizidankündigung gekommen sei. Es lägen Züge einer emotionalen instabilen Persönlichkeit vor, eine akute Belastungsreaktion und eine depressive Anpassungsstörung (siehe insgesamt medizinisches Konvolut AS 147 bis 169 BAA).
3. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.05.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.3. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.05.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellt zum "Dublin-Tatbestand" fest, dass der Beschwerdeführer vor seinem Antrag auf internationalen Schutz und seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nach Ungarn über einen Drittstaat kommend eingereist sei und er seit seiner Antragstellung in Ungarn den Raum der EU nicht mehr verlassen hätte.
Festgestellt wurden die Asylantragstellungen in Österreich am 09.04.2011 und jene in der Schweiz am 27.09.2012. Festgestellt wurde ferner, dass der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung in der Schweiz am 17.01.2013 nach Ungarn abgeschoben worden sei. Hingewiesen wurde auch auf die Zustimmung Ungarns im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit.c. VO 343/2003.Festgestellt wurden die Asylantragstellungen in Österreich am 09.04.2011 und jene in der Schweiz am 27.09.2012. Festgestellt wurde ferner, dass der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung in der Schweiz am 17.01.2013 nach Ungarn abgeschoben worden sei. Hingewiesen wurde auch auf die Zustimmung Ungarns im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,.
Das Bundesasylamt traf in der Folge Feststellungen zur Situation in Ungarn mit dem Stand März 2013, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass das ungarische Asylverfahren rechtskonform abläuft, das Non-Refoulementgebot beachtet wird und gerichtliche Beschwerdemöglichkeit bestehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass seit 01.01.2013 weitgehend auf Haft für Asylbewerber verzichtet wird, im Unterschied zur Situation davor. Bezug genommen wird auch auf eine Note von UNHCR im Dezember 2012, die auf Verbesserung in der Inhaftierung hinweist. Diesbezüglich führt das Bundesasylamt aus, dass es zuvor Verurteilungen Ungarns durch den EGMR gegeben hat und massive Kritik an den Haftbedingungen von Seiten von Nichtregierungsorganisationen.
Verwiesen wird zudem darauf, dass die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert hätten um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen worden sei, das Recht auf Aufenthalt so lange garantiert würde, bis sie über den Folgeantrag eine Sachentscheidung getroffen worden sei. Eine Abschiebehaft könne nicht verhängt werden, so lange nicht eine bestands-, beziehungsweise rechtskräftige endgültige Sachentscheidung getroffen sei. Dies sei auch von UNHCR begrüßt worden, es gäbe ferner keine Zurückschiebungen nach Serbien statt eines inhaltlichen Asylverfahrens mehr. Auch UNHCR führt aus, dass sich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer verbessert hätte, deren Verfahren in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden seien. Diese hätten bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des Vorbringens und würden nicht inhaftiert. Für Folgeantragsteller, deren Verfahren abgeschlossen ist, ist die Möglichkeit zur Inhaftierung aber weiterhin vorgesehen. Ein Folgeantrag sei unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung erfolgt war und der Antrag keine neuen Elemente enthielte, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten sei. Verwiesen wurde auch auf eine hinreichende Versorgung, einschließlich einer medizinischen Versorgung in Ungarn, sowie auf die besondere Beachtung der Bedürfnisse vulnerabler Antragsteller.
In der Beweiswürdigung wird zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Beweismitteln zum einen nicht hervorgehe, dass sein Bein möglicherweise amputiert werden müsse. Der Beschwerdeführer hätte zuletzt nur noch von Kontrollen gesprochen. Aus der diagnostizierten Anpassungsstörung und dem Anraten von Antidepressiva würden sich keine Überstellungshindernisse ergeben.
Hiezu wurde auf Judikatur des EGMR verwiesen, welche die Abschiebung in solchen Fällen nur in außergewöhnlichen Konstellationen für unzulässig erklärt. Hinsichtlich den oben erwähnten Feststellungen zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes wurde nur kurz erörtert, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörden den Angaben des Beschwerdeführers, sowie den EURODAC-Treffern die Zuständigkeit Ungarns feststehe. Anknüpfungspunkte in Österreich hinsichtlich eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurden schließlich schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer verneint.
Gegen diesen am 03.05.2013 dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
4. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 16.05.2013. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich war seit 09.05.2013 unbekannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Die Annahme der Zuständigkeit Ungarns kann vorliegend in objektiver Hinsicht problematisch sein. Wie sich aus den Feststellungen des Erstbescheides ergibt, wurde für den Beschwerdeführer als Reiseweg Türkei-Griechenland (ohne Asylantragstellung)-Mazedonien-Serbien (weniger als 3 Monate)-Ungarn (zu diesem Zeitpunkt ohne Asylantragstellung) - Österreich angenommen und erfolgte die seinerzeitige Zustimmung Ungarns an Österreich auch nach Art. 10 Abs 1 VO 343/2003. Das ist somit jene Fallkonstellation, welche der dem EuGH vom AsylGH im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegten Rechtssache Abdullahi (C-394/12) zugrunde liegt (die zweite und dritte Fragestellung). Es kann aber vorerst dahin gestellt bleiben, ob eine allfällige Fehlbeurteilung in Bezug auf die (objektive) Zuständigkeit Ungarns in einem Beschwerdeverfahren zugunsten des Beschwerdeführers überhaupt noch aufgreifbar ist (einschränkend Schlussanträge des Generalanwaltes Cruz-Villalón vom 11.07.2013 in Abdullahi; vgl auch Schlussanträge der Generalanwältin Jässkinen vom 18.04.2013 in der Rechtssache Puid C-4/11), umso mehr unter den besonderen Umständen dieses Falls (Vorliegen einer entsprechenden in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung; offenbar bereits erfolgte Effektuierung der ungarischen Zuständigkeit gegenüber der Schweiz), hat das Bundesasylamt, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, doch zur inhaltlichen Begründung der Zuständigkeit Ungarns keine Feststellungen, abgesehen vom Verweis auf die Zustimmung, getroffen. Dies stellt jedenfalls einen erheblichen Verfahrensmangel dar (vgl nur VfGH U 2465/2012-14 vom 29.06.2012), umso mehr als auch die Natur dieser (letzten) ungarischen Zustimmung (vom 19.02.2013) weitere relevante Fragen aufwirft:2.1. Die Annahme der Zuständigkeit Ungarns kann vorliegend in objektiver Hinsicht problematisch sein. Wie sich aus den Feststellungen des Erstbescheides ergibt, wurde für den Beschwerdeführer als Reiseweg Türkei-Griechenland (ohne Asylantragstellung)-Mazedonien-Serbien (weniger als 3 Monate)-Ungarn (zu diesem Zeitpunkt ohne Asylantragstellung) - Österreich angenommen und erfolgte die seinerzeitige Zustimmung Ungarns an Österreich auch nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003,. Das ist somit jene Fallkonstellation, welche der dem EuGH vom AsylGH im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegten Rechtssache Abdullahi (C-394/12) zugrunde liegt (die zweite und dritte Fragestellung). Es kann aber vorerst dahin gestellt bleiben, ob eine allfällige Fehlbeurteilung in Bezug auf die (objektive) Zuständigkeit Ungarns in einem Beschwerdeverfahren zugunsten des Beschwerdeführers überhaupt noch aufgreifbar ist (einschränkend Schlussanträge des Generalanwaltes Cruz-Villalón vom 11.07.2013 in Abdullahi; vergleiche auch Schlussanträge der Generalanwältin Jässkinen vom 18.04.2013 in der Rechtssache Puid C-4/11), umso mehr unter den besonderen Umständen dieses Falls (Vorliegen einer entsprechenden in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung; offenbar bereits erfolgte Effektuierung der ungarischen Zuständigkeit gegenüber der Schweiz), hat das Bundesasylamt, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, doch zur inhaltlichen Begründung der Zuständigkeit Ungarns keine Feststellungen, abgesehen vom Verweis auf die Zustimmung, getroffen. Dies stellt jedenfalls einen erheblichen Verfahrensmangel dar vergleiche nur VfGH U 2465/2012-14 vom 29.06.2012), umso mehr als auch die Natur dieser (letzten) ungarischen Zustimmung (vom 19.02.2013) weitere relevante Fragen aufwirft:
2.2. Während die Zustimmung unter Verweis auf Art. 16 Abs 1 lit. c VO 343/2003 erfolgt, ist im selben Schreiben von der Ablehnung des Asylantrags am 19.02.2013 (sohin fast 2 Wochen, nachdem der Beschwerdeführer aus Ungarn verschwunden wäre) die Rede (was aber eine Zustimmung nach Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 bedingte und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das er noch keine Entscheidung erhalten hätte, nicht vereinbar wäre). Hier sind weitere Abklärungen mit Ungarn erforderlich, ob eine Konstellation eines Folgeantrags nach endgültiger Entscheidung vorliegt (was ja auch Inhaftierung wahrscheinlich erscheinen ließe, was im individuellen Fall wiederum wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besonders problematisch sein könnte; ferner wären dann nähere Feststellungen zum Verlauf des ungarischen Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu stellen; zu rechtlich relevanten Maßstäben bei einem zeitlich ähnlichen gelagerten Fall, AsylGH 26.11.2012, S1 416.449-3/2012/10E) oder nicht. Bei dieser Gelegenheit sollte auch geklärt werden, aufgrund welcher Umstände (vgl die in den ungarischen Zustimmungsschreiben erwähnten internationalen Verpflichtungen) der Beschwerdeführer bei seinem ersten Aufenthalt in Ungarn nicht abgeschoben worden ist.2.2. Während die Zustimmung unter Verweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erfolgt, ist im selben Schreiben von der Ablehnung des Asylantrags am 19.02.2013 (sohin fast 2 Wochen, nachdem der Beschwerdeführer aus Ungarn verschwunden wäre) die Rede (was aber eine Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, bedingte und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das er noch keine Entscheidung erhalten hätte, nicht vereinbar wäre). Hier sind weitere Abklärungen mit Ungarn erforderlich, ob eine Konstellation eines Folgeantrags nach endgültiger Entscheidung vorliegt (was ja auch Inhaftierung wahrscheinlich erscheinen ließe, was im individuellen Fall wiederum wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besonders problematisch sein könnte; ferner wären dann nähere Feststellungen zum Verlauf des ungarischen Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu stellen; zu rechtlich relevanten Maßstäben bei einem zeitlich ähnlichen gelagerten Fall, AsylGH 26.11.2012, S1 416.449-3/2012/10E) oder nicht. Bei dieser Gelegenheit sollte auch geklärt werden, aufgrund welcher Umstände vergleiche die in den ungarischen Zustimmungsschreiben erwähnten internationalen Verpflichtungen) der Beschwerdeführer bei seinem ersten Aufenthalt in Ungarn nicht abgeschoben worden ist.
2.3. Schließlich hat das Bundesasylamt aber auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unzureichende Feststellungen getroffen. Die Verwaltungsbehörde hat unterlassen jene Beurteilungsparamenter darzulegen, aufgrund derer sie davon ausgeht, dass die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers jedenfalls bei der Überstellung und bei einem möglichen Aufenthalt in Ungarn nicht geeignet sind die Schwelle des Art. 3 EMRK zu tangieren. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass seine psychischen Beeinträchtigungen auch im Zusammenhang mit den in der Schubhaft in Ungarn erlittenen Misshandlungen stehen, so liegt auf der Hand, dass bei einer neuerlichen Rückkehr nach Ungarn unter dem Risiko einer weiteren Inhaftierung hier erhöhte Vulnerabilität vorliegen könnte, die es jedenfalls erforderlich macht, sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen. Dabei ist vorauszuschicken, dass zunächst eine Aussage darüber getroffen werden muss, ob die entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers über schwere Misshandlungen in ungarischer Haft seitens des Bundesasylamtes als glaubwürdig erachtet werden oder nicht. Der Beschwerdeführer hat ja diese Vorwürfe in Bezug auf eine Zeit gebracht, in welcher er in Ungarn einerseits nicht als Asylwerber gewesen wäre und in welcher andererseits sich aber jene Sachverhalte ereignet haben, die den Verurteilungen Ungarns durch den EGMR, die das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid selbst wiedergegeben hat, zugrunde liegen.2.3. Schließlich hat das Bundesasylamt aber auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unzureichende Feststellungen getroffen. Die Verwaltungsbehörde hat unterlassen jene Beurteilungsparamenter darzulegen, aufgrund derer sie davon ausgeht, dass die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers jedenfalls bei der Überstellung und bei einem möglichen Aufenthalt in Ungarn nicht geeignet sind die Schwelle des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass seine psychischen Beeinträchtigungen auch im Zusammenhang mit den in der Schubhaft in Ungarn erlittenen Misshandlungen stehen, so liegt auf der Hand, dass bei einer neuerlichen Rückkehr nach Ungarn unter dem Risiko einer weiteren Inhaftierung hier erhöhte Vulnerabilität vorliegen könnte, die es jedenfalls erforderlich macht, sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen. Dabei ist vorauszuschicken, dass zunächst eine Aussage darüber getroffen werden muss, ob die entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers über schwere Misshandlungen in ungarischer Haft seitens des Bundesasylamtes als glaubwürdig erachtet werden oder nicht. Der Beschwerdeführer hat ja diese Vorwürfe in Bezug auf eine Zeit gebracht, in welcher er in Ungarn einerseits nicht als Asylwerber gewesen wäre und in welcher andererseits sich aber jene Sachverhalte ereignet haben, die den Verurteilungen Ungarns durch den EGMR, die das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid selbst wiedergegeben hat, zugrunde liegen.
3. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter 2.1. bis 2.3. dargestellten Mangelhaftigkeiten gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG zwecks Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt vorzugehen.3. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter 2.1. bis 2.3. dargestellten Mangelhaftigkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG zwecks Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt vorzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung, psychische Störung, Reiseroute, Überstellungsrisiko, Vorabentscheidungsersuchen, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
05.08.2013