Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 434.325-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zahl 13 02.662 - EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zahl 13 02.662 - EAST Ost zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 02.03.2013 und wurde hiezu am selben Tag durch das Bezirkspolizeikommando XXXX der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen (AS 3 bis 15 BAA). Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits EURODAC-Treffer vor, wonach der Beschwerdeführer am 13.05.2009 in der Tschechischen Republik, am 07.01.2011 in Frankreich, sowie am 02.05.2011 und am 04.01.2013 wiederum in der Tschechischen Republik bereits jeweils einen Asylantrag gestellt hatte (AS 21 BAA). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er hätte seinen Reisepass glaublich in Tschechien verloren. Er hätte Kirgisistan im Oktober 2008 nach Kasachstan verlassen. Nach zwei Monaten sei er am 02.02.2009 mit einem Flugzeug direkt nach XXXX geflogen. In der Folge wäre er in Tschechien bis zum 02.03.2013 und zwar in XXXX, XXXX und XXXX aufhältig gewesen, wobei er insgesamt dreimal um Asyl angesucht hätte. Am 02.03.2013 wäre er mit dem Reisebus vom Busbahnhof in XXXX nach XXXX gelangt. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt hätte, aber aus Frankreich nach Tschechien abgeschoben worden sei. Nach Tschechien wäre er mit einem tschechischen Schengenvisum, das ihm am 01.01.2009, gültig für drei Monate von der tschechischen Botschaft in XXXX, ausgestellt worden sei, eingereist. Er sei noch im Jahre 2009 mit seinem Schengenvisum nach XXXX in Frankreich gereist, wo er zirka zwei Monate aufhältig gewesen wäre, bevor er legal wieder nach Tschechien zurückgekehrt sei. Im Jänner 2011 wäre er, ebenfalls legal, mit einem Reisebus nach Frankreich gefahren und hätte dort um Asyl angesucht; nach zirka sechs Monaten wäre er von den französischen Behörden nach Tschechien abgeschoben worden. Er hätte sechs Monate in Tschechien in Schubhaft verbracht und habe er ein Visum für die Ausreise aus Tschechien erhalten. Er hätte innerhalb von 30 Tagen das Land verlassen müssen. In Frankreich hätte er nur eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt bekommen und hätte die Zeit hauptsächlich auf der Straße verbracht. Er wäre in Frankreich festgenommen und am nächsten Tag nach Tschechien abgeschoben worden. Seine Asylanträge in Tschechien wären alle negativ entschieden worden. Auch in Frankreich hätte er kein Asyl erhalten. In Kirgisistan sei er von den Behörden verfolgt.1. Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 02.03.2013 und wurde hiezu am selben Tag durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen (AS 3 bis 15 BAA). Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits EURODAC-Treffer vor, wonach der Beschwerdeführer am 13.05.2009 in der Tschechischen Republik, am 07.01.2011 in Frankreich, sowie am 02.05.2011 und am 04.01.2013 wiederum in der Tschechischen Republik bereits jeweils einen Asylantrag gestellt hatte (AS 21 BAA). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er hätte seinen Reisepass glaublich in Tschechien verloren. Er hätte Kirgisistan im Oktober 2008 nach Kasachstan verlassen. Nach zwei Monaten sei er am 02.02.2009 mit einem Flugzeug direkt nach römisch 40 geflogen. In der Folge wäre er in Tschechien bis zum 02.03.2013 und zwar in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufhältig gewesen, wobei er insgesamt dreimal um Asyl angesucht hätte. Am 02.03.2013 wäre er mit dem Reisebus vom Busbahnhof in römisch 40 nach römisch 40 gelangt. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er auch in Frankreich einen Asylantrag gestellt hätte, aber aus Frankreich nach Tschechien abgeschoben worden sei. Nach Tschechien wäre er mit einem tschechischen Schengenvisum, das ihm am 01.01.2009, gültig für drei Monate von der tschechischen Botschaft in römisch 40 , ausgestellt worden sei, eingereist. Er sei noch im Jahre 2009 mit seinem Schengenvisum nach römisch 40 in Frankreich gereist, wo er zirka zwei Monate aufhältig gewesen wäre, bevor er legal wieder nach Tschechien zurückgekehrt sei. Im Jänner 2011 wäre er, ebenfalls legal, mit einem Reisebus nach Frankreich gefahren und hätte dort um Asyl angesucht; nach zirka sechs Monaten wäre er von den französischen Behörden nach Tschechien abgeschoben worden. Er hätte sechs Monate in Tschechien in Schubhaft verbracht und habe er ein Visum für die Ausreise aus Tschechien erhalten. Er hätte innerhalb von 30 Tagen das Land verlassen müssen. In Frankreich hätte er nur eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt bekommen und hätte die Zeit hauptsächlich auf der Straße verbracht. Er wäre in Frankreich festgenommen und am nächsten Tag nach Tschechien abgeschoben worden. Seine Asylanträge in Tschechien wären alle negativ entschieden worden. Auch in Frankreich hätte er kein Asyl erhalten. In Kirgisistan sei er von den Behörden verfolgt.
Am 06.03.2013 wurde der Beschwerdeführer bei einer Verletzung der Gebietsbeschränkung betreten und teilte dies die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt in der Folge mit.Am 06.03.2013 wurde der Beschwerdeführer bei einer Verletzung der Gebietsbeschränkung betreten und teilte dies die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt in der Folge mit.
Am 11.03.2013 teilte das Innenministerium der Tschechischen Republik auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit, dass dieses gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e Dublin-II-VO akzeptiert worden sei (AS 73 BAA).Am 11.03.2013 teilte das Innenministerium der Tschechischen Republik auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit, dass dieses gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO akzeptiert worden sei (AS 73 BAA).
In Gegenwart einer Rechtsberaterin der XXXX erfolgte sodann am 26.03.2013 die ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem entscheidungsbefugten Organ des Bundesasylamtes (AS 95 bis 101). Auf die Frage, ob er an einer Erkrankung leide, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre in Tschechien bei einem Psychiater eine Zeit lang in Behandlung gewesen aber seien die Behandlungen nicht bis zum Ende erfolgt. Er leide derzeit nicht an einer Erkrankung und fühle sich gut. Auf Vorhalt der beabsichtigten Unzuständigkeitsentscheidung wegen Zuständigkeit Tschechiens antwortete der Beschwerdeführer, dass er bei der letzten Asylantragstellung in Tschechien "einen negativen Bescheid gemäß § 25" bekommen hätte. Dies bedeute, dass er keinen neuen Antrag mehr stellen dürfe. Es sei höchstwahrscheinlich, dass er aus Tschechien bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt weiter abgeschoben werden würde. Er wäre bereits zweimal in Schubhaftanstalten in der Tschechischen Republik jeweils ein halbes Jahr gewesen. Er befürchte, dass das nun wieder geschehe. Er hätte Tschechien verlassen, weil er eine negative Entscheidung bekommen habe, ohne das Recht auf eine Beschwerde und ohne das Recht auf einen neuen Antrag.In Gegenwart einer Rechtsberaterin der römisch 40 erfolgte sodann am 26.03.2013 die ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem entscheidungsbefugten Organ des Bundesasylamtes (AS 95 bis 101). Auf die Frage, ob er an einer Erkrankung leide, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre in Tschechien bei einem Psychiater eine Zeit lang in Behandlung gewesen aber seien die Behandlungen nicht bis zum Ende erfolgt. Er leide derzeit nicht an einer Erkrankung und fühle sich gut. Auf Vorhalt der beabsichtigten Unzuständigkeitsentscheidung wegen Zuständigkeit Tschechiens antwortete der Beschwerdeführer, dass er bei der letzten Asylantragstellung in Tschechien "einen negativen Bescheid gemäß Paragraph 25, bekommen hätte. Dies bedeute, dass er keinen neuen Antrag mehr stellen dürfe. Es sei höchstwahrscheinlich, dass er aus Tschechien bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt weiter abgeschoben werden würde. Er wäre bereits zweimal in Schubhaftanstalten in der Tschechischen Republik jeweils ein halbes Jahr gewesen. Er befürchte, dass das nun wieder geschehe. Er hätte Tschechien verlassen, weil er eine negative Entscheidung bekommen habe, ohne das Recht auf eine Beschwerde und ohne das Recht auf einen neuen Antrag.
Er hätte drei Asylanträge in Tschechien gestellt. Als er das dritte Mal den Asylantrag eingebracht habe, sei ihm aber gesagt worden, dass sein Verfahren nun nicht mehr geprüft werde. Er solle nach Hause fahren, aber er hätte ja tatsächlich Probleme und daher keine andere Wahl. Deshalb sei er dann nach Österreich gekommen, weil er nicht in seine Heimat zurückkehren wolle. Er sei also der Meinung, dass man sein Verfahren in Tschechien zu Unrecht negativ entschieden hätte. Die Schubhaft in Tschechien wirke sich auch auf seinen psychischen Zustand aus.
Er wolle aber die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Tschechischen Republik nicht übersetzt bekommen, dort herrschten "normale Bedingungen". Er sei dort hingekommen um Schutz zu suchen. Es sei egal, welche Zustände es gebe. Sie nähmen einen Menschen in Haft und ließen ihn ein halbes Jahr in Schubhaft sitzen. Er benötigte soziale Unterstützung aber er sei hierhergekommen um politischen Schutz zu erhalten. Er kritisiere nicht, dass die Tschechische Republik als sicherer Staat gelte und sei auch damit einverstanden, aber er kritisiere, dass sein Asylverfahren ständig negativ abgeschlossen würde. Er sei tatsächlich ein Flüchtling. Wenn er sich irgendwo "legalisieren" hätte wollen, hätte er einen anderen Weg gewählt. Aber weil er zu Hause Probleme bekommen habe, sei er hierher gelangt. Die Probleme seien bis heute aktuell. In Tschechien hätte man ihm aber mitgeteilt, er möge in seine Heimat zurückkehren. Das könne er aber wegen des physischen und psychischen Drucks der dort auf ihn ausgeübt werde nicht. Er sei hier in Österreich, weil sein Verfahren in Tschechien negativ abgeschlossen worden sei. Es wäre ungerecht, wenn er wieder nach Tschechien in Haft käme. Betreffend Tschechien hätte er alles gesagt. Er wolle nicht ausdrücken, dass gegen die Gesetze gehandelt werde, aber die Gesetze in Tschechien hätten einen "unerträglichen Charakter". Die anwesende Rechtsberaterin stellte keine Fragen beziehungsweise brachte auch keine Anträge ein.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Tschechien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG aus Dezember 2012 Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren (unter besonderer Beachtung der Situation von "Dublin II Rückkehrern), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in der Tschechischen Republik.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG aus Dezember 2012 Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren (unter besonderer Beachtung der Situation von "Dublin römisch zwei Rückkehrern), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in der Tschechischen Republik.
Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:
Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu Asylverfahren, kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren bei Rückkehr werde entweder die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gegeben oder Aufnahme in Gewahrsam bis zu 180 Tagen; es bestehe diesbezüglich Beschwerdemöglichkeit.
Gegen erstinstanzliche Asylentscheidungen (bei offensichtlich unbegründeten Anträgen gebe es ein "fast track"-Verfahren, das innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein soll) könne Beschwerde vor dem regionalen Gericht, gegen dessen Entscheidung allenfalls Kassationsbeschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die tschechischen Behörden arbeiteten mit UNHCR und humanitären Organisationen zusammen; ein Antragsteller könne sich im Verfahren an diese wenden und sich von ihnen vertreten lassen.
Flüchtlingsschutz und subsidiärer/temporärer Schutz werden, je nach Fall, gewährt, 2011 erhielten etwa 178 Personen subsidiären Schutz.
Die Unterbringung von Asylwerbern in Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren erfolge durch das tschechische Innenministerium und werde von der "Refugee Facility Administration" durchgeführt. Zuerst kommen Antragsteller in ein Empfangzentrum und danach bis zum Ende ihres Verfahrens in ein Unterbringungszentrum. Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld sowie medizinische Versorgung (im Wege des Zugangs zum öffentlichen Krankenversicherungssystem). Auf Vulnerabilität werde Rücksicht genommen.
Die Regierung garantiere Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre.
Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte des Tschechischen Innenministeriums, des österreichischen Verbindungsbeamten und des amerikanischen Außenministeriums.
Festgestellt wurden die verschiedenen Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik, von welcher er illegal nach Österreich weitergereist sei. Somit habe sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er leide auch an keinen schweren Erkrankungen.
Beweiswürdigend wurde zur Frage der Zuständigkeit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über die Tschechische Republik in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei und dort erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Dies ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung. Somit liege die Zuständigkeit der Tschechischen Republik eindeutig vor.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Tschechische Republik Asylwerbern ein faires, den rechtstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Gegenteiliges Amtswissen liege nicht vor.
Mit dieser negativen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer die XXXX auch als Rechtsberatung für das Beschwerdeführer zugewiesen. Am 06.04.2013 wurde dem Bundesasylamt bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle XXXX ein Betretungsverbot wegen gefährlicher Drohung ausgesprochen worden war.Mit dieser negativen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 auch als Rechtsberatung für das Beschwerdeführer zugewiesen. Am 06.04.2013 wurde dem Bundesasylamt bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle römisch 40 ein Betretungsverbot wegen gefährlicher Drohung ausgesprochen worden war.
3. Gegen den oben erwähnten Bescheid wurde sodann fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Kirgisistan aus wohlbegründeter Verfolgung verlassen hätte und er befürchte nun bei einer Verbringung nach Tschechien eine Kettenabschiebung, welche eine Rechtsverletzung nach Art. 3 EMRK darstellen würde.3. Gegen den oben erwähnten Bescheid wurde sodann fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Kirgisistan aus wohlbegründeter Verfolgung verlassen hätte und er befürchte nun bei einer Verbringung nach Tschechien eine Kettenabschiebung, welche eine Rechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen würde.
In Tschechien sei ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz verweigert worden und befürchte der Beschwerdeführer für viele Monate in Schubhaft genommen zu werden. Die Haftbedingungen in Tschechien seien für Schubhäftlinge sehr schlecht.
Der Beschwerdeführer wäre psychisch krank und obwohl laut dem angefochtenen Bescheid vulnerable Personen in Tschechien in speziellen Einrichtungen untergebracht würden, wäre er in Schubhaft gewesen und würde mit Sicherheit wieder in Schubhaft kommen. Zudem wurde der Antrag gestellt aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 15.04.2013.
Aus der Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer am 06.04.2013 verhängte Betretungsverbot nach gefährlicher Drohung gegen zwei Mitbewohner der Betreuungsstelle XXXX; angeblich hätte er zwei andere Asylbewerber mit einem Messer bewaffnet mit dem Umbringen bedroht.Aus der Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer am 06.04.2013 verhängte Betretungsverbot nach gefährlicher Drohung gegen zwei Mitbewohner der Betreuungsstelle römisch 40 ; angeblich hätte er zwei andere Asylbewerber mit einem Messer bewaffnet mit dem Umbringen bedroht.
Dem Beschwerdeführer wurde daher in der Folge gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B die Versorgung nach dem Grundversorgungsgesetz bescheidmäßig entzogen.Dem Beschwerdeführer wurde daher in der Folge gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B die Versorgung nach dem Grundversorgungsgesetz bescheidmäßig entzogen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer jedoch zwecks Krankenversicherung wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Er hatte sich eine Fraktur im Hand-Armbereich zugefügt und wurde diesbezüglich Ende April 2013 im XXXX medizinisch behandelt, beziehungsweise versorgt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer jedoch zwecks Krankenversicherung wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Er hatte sich eine Fraktur im Hand-Armbereich zugefügt und wurde diesbezüglich Ende April 2013 im römisch 40 medizinisch behandelt, beziehungsweise versorgt.
Im Akt befindet sich ferner eine Information der XXXX vom 10.04.2013, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag erklärt hatte, freiwillig nach Kirgisistan zurückkehren zu wollen. Am 07.05.2013 erfolgte seitens einer Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung eine telefonische Rücksprache mit der XXXX, aus der sich ergab, dass zu diesem Zeitpunkt die finanziellen Erfordernisse für die Erlangung eines Dokuments bei der Botschaft bereits vorgelegen waren. Wann die Ausreise tatsächlich stattfinden würde, könne aber nicht angegeben werden.Im Akt befindet sich ferner eine Information der römisch 40 vom 10.04.2013, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag erklärt hatte, freiwillig nach Kirgisistan zurückkehren zu wollen. Am 07.05.2013 erfolgte seitens einer Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung eine telefonische Rücksprache mit der römisch 40 , aus der sich ergab, dass zu diesem Zeitpunkt die finanziellen Erfordernisse für die Erlangung eines Dokuments bei der Botschaft bereits vorgelegen waren. Wann die Ausreise tatsächlich stattfinden würde, könne aber nicht angegeben werden.
Ab dem 16.05.2013 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich jedoch trotz einer Obdachlosenmeldung offensichtlich nicht mehr bekannt. Der Tschechischen Republik wurde dies zwecks Verlängerung der Überstellungsfrist mitgeteilt. Am 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführer fremdenpolizeilich betreten und in Schubhaft genommen; am 15.07.2013 wurde er nach einer Information der Landespolizeidirektion XXXX nach Tschechien überstellt.Ab dem 16.05.2013 war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich jedoch trotz einer Obdachlosenmeldung offensichtlich nicht mehr bekannt. Der Tschechischen Republik wurde dies zwecks Verlängerung der Überstellungsfrist mitgeteilt. Am 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführer fremdenpolizeilich betreten und in Schubhaft genommen; am 15.07.2013 wurde er nach einer Information der Landespolizeidirektion römisch 40 nach Tschechien überstellt.
Eine Meldeadresse in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses in dem gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses in dem gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
In dem vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Tschechien auf Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO, das heißt materiell gestützt jedenfalls auf die dortigen vorangegangenen Asylantragstellungen (ohne dass Tschechien ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte). Auch materiell gesehen war die Tschechische Republik verpflichtet die Asylanträge des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ja glaubwürdig angegeben, ursprünglich mit einem in Kasachstan ausgestellten tschechischen Schengenvisum nach Tschechien eingereist zu sein. So war das Zuständigkeitskriterium des Art. 9 Abs. 2 VO 343/2003 bei der Erstantragstellung in Tschechien erfüllt.In dem vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Tschechien auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO, das heißt materiell gestützt jedenfalls auf die dortigen vorangegangenen Asylantragstellungen (ohne dass Tschechien ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte). Auch materiell gesehen war die Tschechische Republik verpflichtet die Asylanträge des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ja glaubwürdig angegeben, ursprünglich mit einem in Kasachstan ausgestellten tschechischen Schengenvisum nach Tschechien eingereist zu sein. So war das Zuständigkeitskriterium des Artikel 9, Absatz 2, VO 343 aus 2003, bei der Erstantragstellung in Tschechien erfüllt.
Diese Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist zwischenzeitig nicht untergegangen, da der Beschwerdeführer - wiederum nach diesbezüglich glaubwürdigen Einlassungen - die Tschechische Republik ja nur in Richtung Frankreich verlassen hat und somit immer innerhalb der EU geblieben ist. Tschechien ja seine Zuständigkeit dann auch gegenüber Frankreich offensichtlich anerkannt. Schließlich erfolgte auch die letzte Weiterreise von der Tschechischen Republik nach Österreich direkt. Somit ist die tschechische Zuständigkeit nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 4 VO 343/2003 (es erfolgte bis dato keine Effektuierung der negativen Asylentscheidung) untergegangen.Diese Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist zwischenzeitig nicht untergegangen, da der Beschwerdeführer - wiederum nach diesbezüglich glaubwürdigen Einlassungen - die Tschechische Republik ja nur in Richtung Frankreich verlassen hat und somit immer innerhalb der EU geblieben ist. Tschechien ja seine Zuständigkeit dann auch gegenüber Frankreich offensichtlich anerkannt. Schließlich erfolgte auch die letzte Weiterreise von der Tschechischen Republik nach Österreich direkt. Somit ist die tschechische Zuständigkeit nicht gemäß Artikel 16, Absatz 3, oder Artikel 16, Absatz 4, VO 343 aus 2003, (es erfolgte bis dato keine Effektuierung der negativen Asylentscheidung) untergegangen.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Tschechien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Tschechien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1 aus 2012,, 27ff).
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Die bescheidmäßige Entlassung aus der Betreuungsstelle wirkt in diesem Kontext zudem zu Lasten des Beschwerdeführers.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben so wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Die bescheidmäßige Entlassung aus der Betreuungsstelle wirkt in diesem Kontext zudem zu Lasten des Beschwerdeführers.
2.2.2. Tschechisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 32.2.2. Tschechisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Antragsteller plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Auch wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Tschechische Republik in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Kirgisistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen verträte:grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Antragsteller plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Auch wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Tschechische Republik in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Kirgisistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen verträte:
Dass bei Folgeanträgen Entscheidungen rasch ergehen können oder Inhaftierungen möglich sind, ist als solches nicht zu beanstanden. Durch die in den Feststellungen ersichtliche durchgängige Wahrung des "Non Refoulement-Gebotes" durch die Tschechische Republik bleibt auf jeden Fall gewährleistet, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu befürchten hat.Dass bei Folgeanträgen Entscheidungen rasch ergehen können oder Inhaftierungen möglich sind, ist als solches nicht zu beanstanden. Durch die in den Feststellungen ersichtliche durchgängige Wahrung des "Non Refoulement-Gebotes" durch die Tschechische Republik bleibt auf jeden Fall gewährleistet, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu befürchten hat.
Die Beschwerdeausführungen verlangen letztlich eine neue inhaltliche Prüfung des in Tschechien bereits wiederholt geprüften Asylbegehrens des Beschwerdeführers in Österreich. Eine solche ist aber nach der Systematik der Dublin-II-VO, jedenfalls solange keine rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, nicht vorgesehen. Derartiges hat, sich wie dargestellt, im Verfahren aber nicht ergeben. Wesentlich ist hier noch, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass im tschechischen Asylwesen Zugang zu Hilfsorganisationen besteht, dass gerichtliche Beschwerdemöglichkeiten existieren und dass etwa auch der subsidiäre Schutz in der Praxis gewährt wird. Somit hat das Bundesasylamt keine Ermittlungspflichten verletzt und besteht diesbezüglich ein geklärter Sachverhalt.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Tschechien
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte psychische Beeinträchtigungen hat er trotz Unterstützung durch Rechtsberatung sowohl im Verwaltungs-, als auch im Beschwerdeverfahren nicht einmal ansatzweise substantiieren können. Da sich der Beschwerdeführer nahezu während des gesamten Verfahrens in Grundversorgung zumindest hinsichtlich der Krankenversicherung befunden hatte, wäre es ihm auch möglich gewesen diesbezüglich bestehende psychische Erkrankungen diagnostizieren zu lassen, was aber offensichtlich nicht erfolgt ist. Eine medizinische Behandlung hat ja nach der Aktenlage nur in Bezug auf eine Frakturverletzung stattgefunden. Daraus ergibt sich jedenfalls kein Hinweis auf eine die Überstellung hindernde massive körperliche Beeinträchtigung. Dass in Tschechien im Übrigen grundsätzlich, wie aus den Länderfeststellungen zu folgern ist, die Möglichkeit einer Behandlung auch psychischer Krankheiten besteht, hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden, wenn er davon sprach, in Tschechien bei einem Psychiater gewesen zu sein.
Die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits in schlüssiger Form bejaht; dem ist nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden und haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aufzugreifenden entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
2.2.4. Ergebnis
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.
2.3. Ausweisungsentscheidung
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer hat (siehe oben 2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Tschechien zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen gewesen.
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, Beweise, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, psychische Störung, real risk, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
05.08.2013