TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/29 D14 435652-1/2013

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Veröffentlicht am 29.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 435652-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.080-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.080-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchteil I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchteil römisch eins als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde von XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.080-BAI, hinsichtlich Spruchteil II wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.080-BAI, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (aus Dagestan) und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435749-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435750-1/2013, stellten gemeinsam nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (aus Dagestan) und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435749-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435750-1/2013, stellten gemeinsam nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.

Die Eltern des Beschwerdeführers wurden am 06.09.2012 (Erstbefragung) und am 19.03.2013 niederschriftlich einvernommen.

Der Vater erklärte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst, dass er im Herkunftsstaat in Verdacht geraten sei, Widerstandskämpfer zu sein, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Der Vater sei im Juli 2012 im Zuge einer Taxifahrt festgenommen worden. Er habe 3 Männer gefahren, bei denen es sich um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Einer der 3 Männer sei beim Versuch zu flüchten, erschossen worden, die beiden weiteren Männer und der Vater seien festgenommen worden. Der Vater sei 3 Tage lang festgehalten, verhört und gefoltert worden. Er habe jedoch freigekauft werden können. Aufgrund der bestehenden Verdachtslage gegen ihn seitens der staatlichen Behörden im Herkunftsstaat befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.

Die Mutter erklärte, dass sie und ihre Kinder - also auch der Beschwerdeführer - keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern die Ausreise aufgrund der Verfolgung des Vaters erfolgt sei.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte der Vater aus, dass der Beschwerdeführer Herzprobleme habe. Er sei in MOSKAU operiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten gesagt, dass alles in Ordnung sei. In Österreich sei aber festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer noch einmal operiert werden müsse. Die Operation sei auch bereits erfolgt. Der Beschwerdeführer nehme derzeit keine Medikamente, stehe jedoch weiter in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen taub. Befragt, seit wann der Beschwerdeführer taub sei, erklärte der Vater, dass er sich wahrscheinlich im Kindergarten verkühlt habe und dies nicht rechtzeitig bemerkt worden sei. Schließlich habe das Hörvermögen des Beschwerdeführers versagt.

Die Mutter führte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass er Herzprobleme habe und taub sei. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente, stehe aber in ärztlicher Behandlung. Er werde wegen seiner Herzprobleme im Mai operiert. Weiters stehe eine Entscheidung an, wann seine Ohren operiert werden würden.

Im Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer wegen der Ohrenprobleme bereits in ärztlicher Behandlung gestanden. Er sei bei Logopäden in Dagestan gewesen. Alle 6 Monate habe er ins Krankenhaus müssen, wo er Injektionen bekommen habe. Auch habe er damals ein Hörgerät erhalten. Aufgrund seiner Herzprobleme sei der Beschwerdeführer in MOSKAU 2 Mal operiert worden. Auch habe er deshalb Medikamente genommen und sei in ärztlicher Behandlung gestanden.

Der Beschwerdeführer höre überhaupt nichts. Er spreche auch nicht und sei eine Verständigung in einer eigenen Zeichensprache möglich. Die Gebärdensprache habe er nicht gelernt.

Betreffend den Beschwerdeführer wurden medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat sowie ein Konvolut an medizinische Unterlagen der XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Herzproblemen in Behandlung steht. Darüber hinaus wurden Probleme des Beschwerdeführers mit dem Hörvermögen erwähnt.Betreffend den Beschwerdeführer wurden medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat sowie ein Konvolut an medizinische Unterlagen der römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Herzproblemen in Behandlung steht. Darüber hinaus wurden Probleme des Beschwerdeführers mit dem Hörvermögen erwähnt.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.080-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.080-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers - das durch seine Mutter ergänzt wurde - unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe sich wie seine Mutter auf das Vorbringen seines Vaters bezogen und keine eigene Gefährdung geltend gemacht, weshalb im Fall des Beschwerdeführers - wie im Verfahren seines Vaters - keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden habe können.

Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung leide. Aufgrund der Angaben seiner Mutter in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen stehe fest, dass beim Beschwerdeführer eine Herzerkrankung sowie Hörprobleme mit dem Verdacht auf Taubheit vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stehe aktuell nicht in medikamentöser Behandlung. Er sei psychisch gesund. Fest stehe, dass er bereits in der Heimat in ärztlicher und medikamentöser Behandlung gestanden sei. Es stehe weiters fest, dass auch im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat medizinische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten verfügbar und dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die vorgelegten Befunde, die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers sowie die Länderinformationen hinsichtlich einer adäquaten medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat.

Unter Berücksichtigung der entsprechenden Judikatur des EGMR kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 und 3 EMRK nicht tangiert seien.Unter Berücksichtigung der entsprechenden Judikatur des EGMR kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2 und 3 EMRK nicht tangiert seien.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.

Die belangte Behörde habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Herzerkrankung sowie an Hörproblemen leide. Dass diese Herzerkrankung ohne entsprechende Behandlung nicht lebensbedrohlich sei, könne von der Behörde ohne entsprechendes Gutachten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Herzerkrankung habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet operiert werden müssen, obwohl er bereits mehrere Male in MOSKAU operiert worden sei. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin ärztliche Behandlung und eine weitere Operation könne nicht ausgeschlossen werden. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien keine entsprechenden Ermittlungen getätigt worden, aus denen sich eine abschließende Aussage zu einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK treffen lasse.Die belangte Behörde habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Herzerkrankung sowie an Hörproblemen leide. Dass diese Herzerkrankung ohne entsprechende Behandlung nicht lebensbedrohlich sei, könne von der Behörde ohne entsprechendes Gutachten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Herzerkrankung habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet operiert werden müssen, obwohl er bereits mehrere Male in MOSKAU operiert worden sei. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin ärztliche Behandlung und eine weitere Operation könne nicht ausgeschlossen werden. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien keine entsprechenden Ermittlungen getätigt worden, aus denen sich eine abschließende Aussage zu einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK treffen lasse.

Im Fall des Beschwerdeführers sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt worden.

Mit E-Mail vom 11.06.2013 wurde ein Schreiben der XXXX vom 05.06.2013 übermittelt, in dem ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein schwerer angeborener Herzfehler bestehe, weswegen er bereits 2 Mal in Russland am Herzen operiert werden habe müssen. Bei der Erstvorstellung in der kinderkardiologischen Ambulanz im November 2012 habe sich eine hochgradige Pulmonalklappenstenose gezeigt. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei im Jänner 2013 zunächst eine interventionelle Herzkatheteruntersuchung gefolgt von einer Herzoperation mit Pulmonalklappenersatz erfolgt. Aktuell zeige sich ein gutes Operationsergebnis. In der Zukunft sei ein erneuter Pulmonalklappenersatz notwendig. Zwischenzeitlich bedürfe es regelmäßiger kinderkardiologischer Verlaufskontrollen. Es bestehe derzeit keine akute gesundheitliche Gefährdung. Bei Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland (Tschetschenien) sei die medizinische Betreuung nicht gegeben, was die Lebensqualität signifikant beeinflusst und in letzter Konsequenz zum Tode des Patienten führen könne.Mit E-Mail vom 11.06.2013 wurde ein Schreiben der römisch 40 vom 05.06.2013 übermittelt, in dem ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer ein schwerer angeborener Herzfehler bestehe, weswegen er bereits 2 Mal in Russland am Herzen operiert werden habe müssen. Bei der Erstvorstellung in der kinderkardiologischen Ambulanz im November 2012 habe sich eine hochgradige Pulmonalklappenstenose gezeigt. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei im Jänner 2013 zunächst eine interventionelle Herzkatheteruntersuchung gefolgt von einer Herzoperation mit Pulmonalklappenersatz erfolgt. Aktuell zeige sich ein gutes Operationsergebnis. In der Zukunft sei ein erneuter Pulmonalklappenersatz notwendig. Zwischenzeitlich bedürfe es regelmäßiger kinderkardiologischer Verlaufskontrollen. Es bestehe derzeit keine akute gesundheitliche Gefährdung. Bei Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland (Tschetschenien) sei die medizinische Betreuung nicht gegeben, was die Lebensqualität signifikant beeinflusst und in letzter Konsequenz zum Tode des Patienten führen könne.

Eine Abschiebung nach Tschetschenien sei aus medizinischer Sicht mit großen, potenziell lebensbedrohlichen Nachteilen verbunden. Die behandelnden Ärzte würden demnach einen positiven Asylbescheid für den Beschwerdeführer und seine Mutter befürworten.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Geschwister (Zlen. 12 12.080-BAI, 12 12.076-BAI, 12 12.077-BAI, 12 12.079-BAI und 12 12.078-BAI) beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der Eltern am 06.09.2012 (Erstbefragung) und am 19.03.2013, die vorgelegten Unterlagen sowie die Beschwerden vom 04.06.2013.

I.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (aus Dagestan), der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen.

Im Bundesgebiet halten sich seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435749-1/2013, D14 435750-1/2013 und D14 435751-1/2013) auf.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.

Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 5 bis 18 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 5 bis 18 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.

Im Rahmen eines Familienverfahrens haben alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 05.09.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 05.09.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

II.2.1. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.2.1. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Der minderjährige Beschwerdeführer, seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern und seine minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Der minderjährige Beschwerdeführer, seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern und seine minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Eltern des Beschwerdeführers keine glaubhaften Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht haben und diesen daher der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt werden konnte. Dahingehend wird auf die Begründung im Erkenntnis des Vaters vom heutigen Tag, Zl. D14 435748-1/2013/3E, verwiesen und wird diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Die Probleme des Vaters betreffend eine Verfolgung in Dagestan - die Mutter stützte ihr Vorbringen auf die Verfolgung des Vaters - haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Aus den Gesamtangaben seiner Eltern war nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Deren Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und liegt im Fall seiner Eltern keine aktuelle Verfolgung vor und ist eine solche auch in Zukunft vollkommen unwahrscheinlich.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.

II.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.3. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für den Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Eltern des Beschwerdeführers konnten nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Deshalb ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war der Ausspruch des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu bestätigen.römisch zwei.2.3. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für den Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Eltern des Beschwerdeführers konnten nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Deshalb ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war der Ausspruch des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu bestätigen.

II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung iSd. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

II.3.2. Im gegenständlichen Fall haben sich infolge der Vorlage eines Schreibens der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers vom 05.06.2013 Fragen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben, deren Beantwortung für die Beurteilung der Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer wesentlich ist, da dieser Befund dem Ergebnis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte seiner gesundheitlichen Probleme zumutbar ist, entgegensteht.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall haben sich infolge der Vorlage eines Schreibens der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers vom 05.06.2013 Fragen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben, deren Beantwortung für die Beurteilung der Zuerkennung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer wesentlich ist, da dieser Befund dem Ergebnis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte seiner gesundheitlichen Probleme zumutbar ist, entgegensteht.

In besagtem Schreiben findet sich folgende Passage:

"Es besteht derzeit keine akute gesundheitliche Gefährdung, bei Abschiebung des Patienten in sein Heimatland (Tschetschenien) ist die medizinische Betreuung nicht gegeben, was die Lebensqualität signifikant beeinflusst und in letzter Konsequenz zum Tode des Patienten führen kann. Eine Abschiebung nach Tschetschenien ist aus medizinischer Sicht mit großen, potenziell lebensbedrohlichen Nachteilen verbunden."

Im Lichte der Formulierung des Schreibens der behandelnden Ärzte vom 05.06.2013 erscheint für den erkennenden Senat unerlässlich, diese zu den darin getroffenen Ausführungen im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme und allenfalls vorgelagert im Rahmen einer Verfahrensanordnung näher zu befragen:

Aufgrund welcher Überlegungen gehen die das Schreiben verfassenden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Tschetschenien stammt bzw. dorthin zurückkehren muss, stammt dieser doch aus einer anderen Teilrepublik der Russischen Föderation?

Ist besagten Medizinern die russische Krankengeschichte des Beschwerdeführers bekannt? Wurden die vorgelegten Befunde aus der Russischen Föderation übersetzt? Sind aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Russischen Föderation eklatante Behandlungsfehler ableitbar?

Aufgrund welcher Berichte zum russischen Gesundheitssystem stellten die das Schreiben verfassenden Mediziner fest, dass die "medizinische Betreuung" des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gegeben ist?

Welcher spezifischen Nachbehandlung bedarf der Beschwerdeführer? Warum ist eine solche nur in Österreich und nicht in der Russischen Föderation möglich?

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hält fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers stets ausgeführt haben, aus Dagestan zu stammen, was auch betreffend den Beschwerdeführer unstrittig ist, weshalb das Schreiben bereits insofern verfehlt erscheint, als darin davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer aus Tschetschenien stammt.

Aus den dem Bundesasylamt vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in Dagestan und außerhalb von Dagestan auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufgrund seiner Herzprobleme und auch im Zusammenhang mit seinem Gehörverlust in medizinischer Behandlung gestanden ist.

Aus den vorgelegten medizinischen Befunden geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer an einem schweren angeborenen Herzfehler leidet und in der Russischen Föderation bereits zweimalig mit einem Pulmonalklappenersatz versorgt worden ist. Im Schreiben der behandelnden Ärzte vom 05.06.2013 wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer im Bundesgebiet erneut eine Operation mit Pulmonalklappenersatz durchgeführt worden ist.

Im Schreiben der behandelnden Ärzte vom 05.06.2013 wird dargelegt, dass beim Beschwerdeführer ein gutes Operationsergebnis vorliegt und in der Zukunft ein erneuter Pulmonalklappenersatz notwendig ist. Zwischenzeitlich bedarf der Beschwerdeführer regelmäßiger kinderkardiologischer Verlaufskontrollen. Auch wird dargelegt, dass beim Beschwerdeführer derzeit keine akute gesundheitliche Gefährdung besteht.

Soweit für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat medizinisch versorgt und erfolgte dort bereits 2 Mal jene Operation, die nunmehr auch im Bundesgebiet durchgeführt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde laut Ausführungen seiner Mutter in Dagestan und auch außerhalb - nämlich in MOSKAU - medizinisch versorgt.

Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers besteht sohin bereits seit Geburt und konnte der Beschwerdeführer bis zu seinem elften Lebensjahr im Herkunftsstaat leben und medizinischen behandelt werden. Nachdem er nunmehr wenige Monate im Bundesgebiet aufhältig ist, soll sein Überleben bzw. seine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat nunmehr plötzlich nicht mehr möglich sein. Die behandelnden Ärzte kommen im Schreiben vom 05.06.2013 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer mangels adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Tod droht. Angesichts der Tragweite des vorgelegten Schreibens vom 05.06.2013 für die gegenständliche Entscheidung, erscheint für den erkennenden Senat unumgänglich, die behandelnden Ärzte im fortgesetzten Verfahren mit den angeführten Fragen zu befassen, zumal die Ausführungen in besagtem Schreiben - wie soeben dargelegt - nicht im Einklang mit dem Akteninhalt stehen. Die behandelnden Ärzte werden schlüssig und nachvollziehbar die von ihnen getätigten Ausführungen darzulegen haben. Von Interesse erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere deren Fachkenntnis über die medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. deren Wissen darüber, wonach Ärzte in der Russischen Föderation Herzprobleme bzw. Operationen am Herzen nicht zufriedenstellend bzw. nur mangelhaft durchführen können.

Falls die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nach Klärung der angeführten Fragen mit den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, ob eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat möglich ist, wird sie allenfalls zusätzlich entsprechende Länderinformationen einzuholen haben.

Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird - unter Einbeziehung der behandelnden Ärzte - abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck die dargelegte Befassung der behandelnden Ärzte bzw. die Erörterung des Ergebnisses im Rahmen einer weiteren Einvernahme oder im Rahmen eines Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird - unter Einbeziehung der behandelnden Ärzte - abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck die dargelegte Befassung der behandelnden Ärzte bzw. die Erörterung des Ergebnisses im Rahmen einer weiteren Einvernahme oder im Rahmen eines Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:

Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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