TE AsylGH Beschluss 2013/7/29 B6 436646-1/2013

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Veröffentlicht am 29.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §16 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. B6 436.646-1/2013/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, FZ. 13 03.186 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, FZ. 13 03.186 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. i.V.m. § 16 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadjiken an, ist moslemischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Provinz Harat, reiste am 01.02.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari zu seinen persönlichen Daten befragt unter anderem an, dass er 16 Jahre alt sei, wobei er ein exaktes Geburtsdatum nannte. Zu seinen Fluchtgründen bracht er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der großen Arbeitslosigkeit in die afghanische Armee eintreten habe wollen und deswegen Probleme mit den Taliban bekommen habe (vgl. As 21 zu 12 01.437).Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari zu seinen persönlichen Daten befragt unter anderem an, dass er 16 Jahre alt sei, wobei er ein exaktes Geburtsdatum nannte. Zu seinen Fluchtgründen bracht er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der großen Arbeitslosigkeit in die afghanische Armee eintreten habe wollen und deswegen Probleme mit den Taliban bekommen habe vergleiche As 21 zu 12 01.437).

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 26.07.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er vor etwa drei Jahren (vgl. As 75 21 zu 12 01.437) bzw. im Jahr 2005/2006 (vgl. As 79 21 zu 12 01.437) von der Straße weg von Taliban verschleppt und ihn dabei die Finger abgeschnitten worden wären, weil der Cousin seines Vater als Mujahedin gegen die Taliban gewesen sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer ziehen lassen und ihn aufgefordert, seinen Vater auszurichten, dass dieser nicht mehr mit seinem Cousin gegen die Taliban arbeiten solle (vgl. As 77 zu zu 12 01.437). Der Beschwerdeführer habe sich noch vier bis fünf Monate in Afghanistan aufgehalten und sei dann zu seinen Verwandten in den Iran gereist, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Er habe sich danach wieder nach Afghanistan begeben, wo er noch etwa zwei Jahre geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei persönlich in dieser Zeit nicht bedroht worden, doch sei ein Cousin mütterlicherseits von den Taliban getötet worden, da er gegen diese gekämpft habe. Die Taliban hätten dann dem Vater des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt, dass sie die ganze Familie bedrohen würden. Die Familie umfasse in Afghanistan ca. 50 Personen. Auf weiteres Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater selbst Mujahedin gewesen sei. Er sei in der Zeit von Nadschibullah Kommandant gewesen. Seit dem Überfall auf den Beschwerdeführer habe sein Vater nicht mehr mit seinem Cousin zusammengearbeitet. Seine Eltern und alle seine Geschwister würden nach wie vor in der Heimatprovinz leben.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 26.07.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er vor etwa drei Jahren vergleiche As 75 21 zu 12 01.437) bzw. im Jahr 2005 aus 2006, vergleiche As 79 21 zu 12 01.437) von der Straße weg von Taliban verschleppt und ihn dabei die Finger abgeschnitten worden wären, weil der Cousin seines Vater als Mujahedin gegen die Taliban gewesen sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer ziehen lassen und ihn aufgefordert, seinen Vater auszurichten, dass dieser nicht mehr mit seinem Cousin gegen die Taliban arbeiten solle vergleiche As 77 zu zu 12 01.437). Der Beschwerdeführer habe sich noch vier bis fünf Monate in Afghanistan aufgehalten und sei dann zu seinen Verwandten in den Iran gereist, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Er habe sich danach wieder nach Afghanistan begeben, wo er noch etwa zwei Jahre geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei persönlich in dieser Zeit nicht bedroht worden, doch sei ein Cousin mütterlicherseits von den Taliban getötet worden, da er gegen diese gekämpft habe. Die Taliban hätten dann dem Vater des Beschwerdeführers schriftlich mitgeteilt, dass sie die ganze Familie bedrohen würden. Die Familie umfasse in Afghanistan ca. 50 Personen. Auf weiteres Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater selbst Mujahedin gewesen sei. Er sei in der Zeit von Nadschibullah Kommandant gewesen. Seit dem Überfall auf den Beschwerdeführer habe sein Vater nicht mehr mit seinem Cousin zusammengearbeitet. Seine Eltern und alle seine Geschwister würden nach wie vor in der Heimatprovinz leben.

Auf Veranlassung des Bundesasylamts wurde der Beschwerdeführer am 27.09.2012 durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie sowie gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zum Hergang, wie es zu den Fingerverletzungen durch die Taliban gekommen sei, befragt, und die Finger daraufhin untersucht. In einem fachärztlichen Gutachten vom 17.10.2012 kam der Facharzt unter Erläuterung der Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass aus unfallchirurgischer- gutachterlicher Sicht festzustellen sei, dass der vom Beschwerdeführer angegeben Foltermechanismus nicht nachzuvollziehen sei. Als mögliche Ursachen wurden der Einzug der Hand in eine laufende Maschine oder eine schwere Quetschverletzung (bzw. durch eine schwere Türe) genannt. Bezüglich der Verletzung sei ein Alter von zumindest fünf Jahren wenn nicht mehr anzunehmen.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.11.2012 im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter zu Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Wahrheit gesagt habe und bestritt die Ausführungen des Arztes.

Mit Bescheid vom 22.11.2012, Zl. 12 01.437-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.Mit Bescheid vom 22.11.2012, Zl. 12 01.437-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.

Der Beschwerdeführer war seit Antragstellung in der Erstaufnahmestelle untergebracht. Eine Zuweisung an eine andere Betreuungsstelle im Bundesgebiet erfolgte nicht. Der Bescheid wurde am 27.11.2012 dem Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und wurde rechtskräftig.

1.2. Am 12.03.2011wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aus der Schweiz kommend durch Österreich übernommen und stellte am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.2. Am 12.03.2011wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, aus der Schweiz kommend durch Österreich übernommen und stellte am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, das er in Afghanistan Verfolgung durch die Feinde seines Vaters befürchte, der in der Zeit von Nadschibullah Kommandant der Armee in ihrem Distrikt gewesen sei und damals Regierungsgegner festgenommen habe, die sodann gefoltert worden seien. Einer von ihnen sei verstorben. Die Brüder dieser Person würden den Vater und den Beschwerdeführer verfolgten. Bezüglich der Feinde habe der Beschwerdeführer schon in seinem ersten Verfahren Angaben gemacht. Neu sei, dass seine gesamte Familie seit fünf oder sechs Monaten in den Iran geflüchtet sei. Jetzt habe er niemandem mehr in seinem Herkunftsstaat. Vor fünf oder sechs Monaten habe ihm seine Familie, nachdem sie im Iran angekommen sei, davon verständigt (vgl. As 39).In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, das er in Afghanistan Verfolgung durch die Feinde seines Vaters befürchte, der in der Zeit von Nadschibullah Kommandant der Armee in ihrem Distrikt gewesen sei und damals Regierungsgegner festgenommen habe, die sodann gefoltert worden seien. Einer von ihnen sei verstorben. Die Brüder dieser Person würden den Vater und den Beschwerdeführer verfolgten. Bezüglich der Feinde habe der Beschwerdeführer schon in seinem ersten Verfahren Angaben gemacht. Neu sei, dass seine gesamte Familie seit fünf oder sechs Monaten in den Iran geflüchtet sei. Jetzt habe er niemandem mehr in seinem Herkunftsstaat. Vor fünf oder sechs Monaten habe ihm seine Familie, nachdem sie im Iran angekommen sei, davon verständigt vergleiche As 39).

Am 18.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 18.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Am 19.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 19.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.04.2013 durch eine Ärztin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin habe eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2013 keine Hinweise für eine krankheitswertige psychische Störung ergeben. Bei der Befragung zur Eigenanamnese habe der Beschwerdeführer, angegeben, dass sich seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern im Herkunftsland aufhalten würden (vgl. As 93)Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.04.2013 durch eine Ärztin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin habe eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2013 keine Hinweise für eine krankheitswertige psychische Störung ergeben. Bei der Befragung zur Eigenanamnese habe der Beschwerdeführer, angegeben, dass sich seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern im Herkunftsland aufhalten würden vergleiche As 93)

In einer Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter an, dass er 17 Jahre alt sei. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Partei Khalq seines angeblichen Vaters vor. Sein Vater habe aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei viele Feinde und sei von Afghanistan in den Iran gegangen, als der Beschwerdeführers sechs Monate in Österreich gewesen sei. Die Feinde seines Vaters seien die "Taliban, aber auch andere, die nicht seiner Meinung sind." Sein Vater habe zu Zeit von Nadschibullah bei einem Schusswechsel einen anderen getötet. Die Brüder des Getöteten würden Blutrache üben wollen. Sie hätten den Vater zwei oder drei Mal versucht zu töten. Damals sei der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen. Sein Vater habe sich den Mujahedin angeschlossen, um die Sicherheit in ihrer Gegend garantieren zu können. Der Beschwerdeführer sei elf Jahre alt gewesen, als ihn die Taliban die Finger abgetrennt hätten. Vor etwa acht Monaten sei dann der Onkel väterlicherseits von den Taliban umgebracht worden. Dies habe er telefonisch von seinem Vater erfahren. Alle seine Familienangehörigen seien von den Taliban bedroht worden. Ein Cousin seines Vaters kümmere sich aktuell um ihre Landwirtschaft in Afghanistan. Sonst würden sich keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsland aufhalten. Der Vorhalt, dass er bei der Untersuchung am 17.04.2013 im Widerspruch dazu angegeben habe, dass seine Eltern und Geschwister sich im Herkunftsland aufhalten würden, wurde von ihm bestritten. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2012 illegal in die Schweiz eingereist.

Eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira, die er vor etwa 20 Tagen im Postweg von seinem Vater erhalten hätte, enthielt das im Spruch als Aliasdatum genannte Geburtsdatum, wonach er bereits volljährig sei. Laut Aktenvermerk vom 05.07.2013 wurde er beim Bundesasylamt am selben Tag im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter dazu befragt, wobei er dazu angab, sich dies nicht erklären zu können. Er sei jedenfalls 17 Jahre alt. Sein Vater habe die Tazkira in seiner Abwesenheit ausstellen lassen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Darüber sei sein Vorbringen - insbesondere auch die Behauptung, dass seine Familienangehörigen in den Iran geflüchtet wären, im Kern unglaubwürdig. Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers werde im Zweifel von den Angaben des Beschwerdeführers, der trotz Kenntnis des in der von ihm vorgelegten Tazkira eingetragenen Geburtsdatums im Beisein seines gesetzlichen Vertreters darauf beharrt habe, 17 Jahre alt zu sein, ausgegangen, zumal laut zitierter Judikaturbeispiele des Asylgerichthofes in Afghanistan in erheblichen Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts zirkulieren würden.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Darüber sei sein Vorbringen - insbesondere auch die Behauptung, dass seine Familienangehörigen in den Iran geflüchtet wären, im Kern unglaubwürdig. Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers werde im Zweifel von den Angaben des Beschwerdeführers, der trotz Kenntnis des in der von ihm vorgelegten Tazkira eingetragenen Geburtsdatums im Beisein seines gesetzlichen Vertreters darauf beharrt habe, 17 Jahre alt zu sein, ausgegangen, zumal laut zitierter Judikaturbeispiele des Asylgerichthofes in Afghanistan in erheblichen Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts zirkulieren würden.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 18.07.2013, am selben Tag beim Bundesasylamt fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und mangelnder Beweiswürdigung angefochten wurde. Dazu wurde im Wesentlichen bemängelt, dass ihm die in der Bescheidbegründung angeführten Widersprüchlichkeiten nicht vorgehalten worden seien und der Bescheid im ersten Verfahren rechtskräftig geworden sei, weil sein gesetzlicher Vertreter kein Rechtsmittel erhoben hätte. Dieser habe dies gegenüber dem Beschwerdeführer so begründet, dass er angenommen hätte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundegebiet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei allerdings nachweislich seit dem Beginn seines Asylverfahrens in der EAST Ost untergebracht gewesen. Sein gesetzlicher Vertreter habe sich auch nicht bemüht, seine Pflichtverletzung bezüglich der Wahrung der Rechtsmittelfrist mittels eines Wiedereinsetzungsantrages gut zu machen, sondern sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass man nichts mehr machen könne. Da der Beschwerdeführer sich nicht anders zu helfen gewusst habe, habe er Österreich verlassen und in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Im Übrigen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und neu vorgebracht, dass er seit einiger Zeit einmal wöchentlich die Zeugen Jehovas besuche, da sein Interesse für das Christentum geweckt worden sei. Er plane, sich nach einer Vorbereitungszeit taufen zu lassen. Außerdem habe sich die Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei dazu Länderberichte zitiert wurden. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde war lediglich vom (auch laut dem in der Beschwerde angegeben Geburtsdatum) minderjährigen Beschwerdeführer selbst - und nicht von seinem gesetzlichen Vertreter - unterschrieben.

1.5. Die Rechtsberaterin (vom Verein Menschenrechte Österreich) als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilte auf telefonisches Nachfragen des Asylgerichthofes am 23.07.2013 mit, dass sie der Beschwerde nicht beitrete, da eine Beschwerdeerhebung ihrer Ansicht nach nicht sinnvoll wäre.

In einem Schreiben der gesetzlichen Vertreterin vom 29.07.2013 an den Asylgerichtshof konkretisierte diese ihre Rechtsansicht und gab im Wesentlichen an, dass nach Durchsicht des Bescheides und ausführlichem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sämtliche Widersprüche nicht ausgeräumt bzw. seien Glaubwürdigkeit nicht hergestellt werden habe können. Hinzu komme, dass durch das medizinische Gutachten eines Facharztes ausgeschlossen worden sei, dass die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Fluchtvorbringens angeführten Verletzungen auf der von ihm angegebenen Weise zustande gekommen seien. Auch widerspreche die von ihm vorgelegte Tazkira seinen Altersangaben, sodass auch seine tatsächliche Minderjährigkeit zweifelhaft sei. Darüber hinaus handle es sich im gegenständlichen Fall um einen Folgeantrag, wobei als einziger neuer Sachverhalt vom Beschwerdeführer die Flucht seiner Familie vor fünf oder sechs Monaten in den Iran geltend gemacht worden sei. Bei diesem Vorbringen handle es sich aber nicht um einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

1.6. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Übernahme aus der Schweiz wieder in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht. Eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle erfolgte nicht.

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. § 16 AsylG lautet:2.1. Paragraph 16, AsylG lautet:

(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,

2.2. Der Beschwerdeführer gab im vorhergehenden sowie im gegenständlichen Verfahren vor, mündig minderjährig bzw. aktuell 17 Jahre alt zu sein. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira wies ein anderes Geburtsdatum aus, nach welchem der Beschwerdeführer bereits volljährig wäre. Demgegenüber beharrte der Beschwerdeführer trotz Vorhalt auch am 05.07.2013 auf seine bisherige Altersangabe und konnte sich die Abweichung nicht erklären, wobei er auf den Umstand verwies, dass das Dokument in seiner Abwesenheit ausgestellt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. U 1558/11-17, auf die - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgende - Judikatur des Asylgerichtshofes", "wonach im Zweifelsfall von dem vom Asylwerber angegeben Geburtsdatum auszugehen ist" (vgl. dazu aber auch VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2007/01/0631, VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364.). Ein solcher Zweifelsfall wird letztendlich auch im gegenständlichen Fall anzunehmen sein. Hierfür spricht auch der Kenntnisstand des Bundesasylamts als auch des Asylgerichtshofes (vgl. etwa AsylGH vom 22.01.2013, Zl. C13 427.347-1/2012/5E, AsylGH vom 02.01.2013, Zl. C2 414.853-1/2010/10E), wonach in Afghanistan eine Praxis besteht, dass Pässe und Personalurkunden von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. Angesichts einer entscheidungswesentlichen Abweichung von knapp 14 Monaten zwischen den beiden fraglichen Geburtsdaten, erscheint auch eine forensische Altersschätzung - insbesondre in Hinblick auf Schwankungsbreiten - kaum zielführend.2.2. Der Beschwerdeführer gab im vorhergehenden sowie im gegenständlichen Verfahren vor, mündig minderjährig bzw. aktuell 17 Jahre alt zu sein. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira wies ein anderes Geburtsdatum aus, nach welchem der Beschwerdeführer bereits volljährig wäre. Demgegenüber beharrte der Beschwerdeführer trotz Vorhalt auch am 05.07.2013 auf seine bisherige Altersangabe und konnte sich die Abweichung nicht erklären, wobei er auf den Umstand verwies, dass das Dokument in seiner Abwesenheit ausgestellt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. U 1558/11-17, auf die - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgende - Judikatur des Asylgerichtshofes", "wonach im Zweifelsfall von dem vom Asylwerber angegeben Geburtsdatum auszugehen ist" vergleiche dazu aber auch VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2007/01/0631, VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364.). Ein solcher Zweifelsfall wird letztendlich auch im gegenständlichen Fall anzunehmen sein. Hierfür spricht auch der Kenntnisstand des Bundesasylamts als auch des Asylgerichtshofes vergleiche etwa AsylGH vom 22.01.2013, Zl. C13 427.347-1/2012/5E, AsylGH vom 02.01.2013, Zl. C2 414.853-1/2010/10E), wonach in Afghanistan eine Praxis besteht, dass Pässe und Personalurkunden von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. Angesichts einer entscheidungswesentlichen Abweichung von knapp 14 Monaten zwischen den beiden fraglichen Geburtsdaten, erscheint auch eine forensische Altersschätzung - insbesondre in Hinblick auf Schwankungsbreiten - kaum zielführend.

Im gegenständlichen Fall hat somit der mündig minderjährige Beschwerdeführer - mit Unterstützung einer nicht näher bekannten Hilfsorganisation - eine Beschwerde persönlich eingebracht, für deren Wirksamkeit jedoch die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich gewesen wäre.

Nach der Sonderbestimmung des § 16 Abs. 3 AsylG ist im asylrechtlichen Verfahren der "Rechtsberater im Zulassungsverfahren" Vertreter des Beschwerdeführers auch nach Zulassung des Verfahrens, solange dieser nicht einer Betreuungsstelle zugewiesen worden ist (danach ist sein Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger des Landes). Der mündige minderjährige Beschwerdeführer ist nur dann berechtigt selbst Anträge zu stellen und einzubringen, wenn seine Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.Nach der Sonderbestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG ist im asylrechtlichen Verfahren der "Rechtsberater im Zulassungsverfahren" Vertreter des Beschwerdeführers auch nach Zulassung des Verfahrens, solange dieser nicht einer Betreuungsstelle zugewiesen worden ist (danach ist sein Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger des Landes). Der mündige minderjährige Beschwerdeführer ist nur dann berechtigt selbst Anträge zu stellen und einzubringen, wenn seine Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.

Der Beschwerdeführer wurde seit seiner gegenständlichen Antragstellung bislang keiner Betreuungsstelle zugewiesen, weshalb nach wie vor der Rechtsberater im Zulassungsverfahren (hier vom Verein Menschenrechte Österreich) zur gesetzlichen Vertretung zuständig war.

Es war daher zu klären, ob die Interessen des Beschwerdeführers von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden konnten. In seiner Stellungnahme an das erkennende Gericht hat der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers klar dargetan, dass er die Interessen des Beschwerdeführers grundsätzlich wahrnehme, im konkreten Fall aber einem Rechtsmittel angesichts der erheblichen und massiven Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, die der Beschwerdeführer auch ihm gegenüber nicht begründen hätte können, sowie aufgrund des Umstandes, dass sein Vorbringen im Hinblick auf den Folgeantrag keinen neuen Sachverhalt enthalten würde, keinerlei Erfolgsaussicht zukommen würde. Der gesetzliche Vertreter ist der Beschwerde des Beschwerdeführers sohin nicht beigetreten bzw. wurde eine Zustimmung von ihm bewusst und begründet verweigert. Es liegt daher kein Fall der zulässigen Selbstvertretung des minderjährigen Beschwerdeführers gem. § 16 Abs 3 erster Satz vor und hätte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeerhebung zumindest zustimmen müssen.Es war daher zu klären, ob die Interessen des Beschwerdeführers von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden konnten. In seiner Stellungnahme an das erkennende Gericht hat der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers klar dargetan, dass er die Interessen des Beschwerdeführers grundsätzlich wahrnehme, im konkreten Fall aber einem Rechtsmittel angesichts der erheblichen und massiven Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, die der Beschwerdeführer auch ihm gegenüber nicht begründen hätte können, sowie aufgrund des Umstandes, dass sein Vorbringen im Hinblick auf den Folgeantrag keinen neuen Sachverhalt enthalten würde, keinerlei Erfolgsaussicht zukommen würde. Der gesetzliche Vertreter ist der Beschwerde des Beschwerdeführers sohin nicht beigetreten bzw. wurde eine Zustimmung von ihm bewusst und begründet verweigert. Es liegt daher kein Fall der zulässigen Selbstvertretung des minderjährigen Beschwerdeführers gem. Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz vor und hätte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeerhebung zumindest zustimmen müssen.

Da die vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Beschwerde damit der erforderlichen Zustimmung seines Vertreters entbehrte, war diese somit - mangels Beschwerdelegitimation - als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu auch zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 25 Abs. 2 AsylG 1997, VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2006/20/0499, aber auch zu § 16 Abs. 3 AsylG 2005 AsylGH vom 07.05.2012, Zl. C 13 426.080-1/2012/5E).Da die vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Beschwerde damit der erforderlichen Zustimmung seines Vertreters entbehrte, war diese somit - mangels Beschwerdelegitimation - als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu auch zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997, VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2006/20/0499, aber auch zu Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 AsylGH vom 07.05.2012, Zl. C 13 426.080-1/2012/5E).

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Zustimmungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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