TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/15 2006/20/0499

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/DG, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. April 2006, Zl. 252.236/0-V/14/04, betreffend § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/DG, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. April 2006, Zl. 252.236/0-V/14/04, betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Juni 2003 in Italien einen Asylantrag. Am 28. Oktober 2003 gelangte er in das Bundesgebiet und beantragte am folgenden Tag Asyl. In seinem schriftlichen Asylantrag gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit 9. September 1987 an, weshalb seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. Oktober 2003 eine vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigte Vertreterin beigezogen wurde. Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, in die Schule gehen zu wollen, was ihm in Italien nicht möglich gewesen sei.

Die Republik Italien erklärte sich im Konsultationsverfahren mit Schreiben vom 21. Juli 2004 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung), wieder aufzunehmen. In diesem Schreiben wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "09.09.87 Alias 09.09.1977" angegeben.Die Republik Italien erklärte sich im Konsultationsverfahren mit Schreiben vom 21. Juli 2004 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung), wieder aufzunehmen. In diesem Schreiben wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "09.09.87 Alias 09.09.1977" angegeben.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß "Artikel 13 iVm Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei und wies den Beschwerdeführer dorthin aus. Dieser Bescheid wurde der vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß "Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei und wies den Beschwerdeführer dorthin aus. Dieser Bescheid wurde der vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid am 12. August 2004 eine Berufung ein, die nur von ihm selbst unterzeichnet war.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ab. Im Kopf des Bescheides wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "09.09.1987 alias 09.09.1977" vermerkt. Im Rahmen ihrer Überlegungen zur Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer kein unbegleiteter Minderjähriger sei. Weitere Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ab. Im Kopf des Bescheides wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "09.09.1987 alias 09.09.1977" vermerkt. Im Rahmen ihrer Überlegungen zur Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer kein unbegleiteter Minderjähriger sei. Weitere Erwägungen zum Alter des Beschwerdeführers finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers getroffen und somit offen gelassen, ob dieser am 9. September 1987 oder am 9. September 1977 geboren ist. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen. Falls der Beschwerdeführer 1987 geboren ist, war er zum Zeitpunkt der Erhebung der - nur von ihm selbst gefertigten - Berufung noch minderjährig. Eine meritorische Entscheidung über diese Berufung hätte die Genehmigung durch dessen gesetzlichen Vertreter vorausgesetzt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0188). Falls der Beschwerdeführer aber 1977 geboren ist, wurde der erstinstanzliche Bescheid durch Zustellung lediglich an die vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigte Vertreterin nicht wirksam erlassen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2004/21/0217 mwN; zur Frage der Altersfeststellung vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463).Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers getroffen und somit offen gelassen, ob dieser am 9. September 1987 oder am 9. September 1977 geboren ist. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen. Falls der Beschwerdeführer 1987 geboren ist, war er zum Zeitpunkt der Erhebung der - nur von ihm selbst gefertigten - Berufung noch minderjährig. Eine meritorische Entscheidung über diese Berufung hätte die Genehmigung durch dessen gesetzlichen Vertreter vorausgesetzt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0188). Falls der Beschwerdeführer aber 1977 geboren ist, wurde der erstinstanzliche Bescheid durch Zustellung lediglich an die vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigte Vertreterin nicht wirksam erlassen vergleiche dazu das Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2004/21/0217 mwN; zur Frage der Altersfeststellung vergleiche , das Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. Oktober 2009

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Minderjährige Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006200499.X00

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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