Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. A6 425.921-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 11 13.032-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 11 13.032-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 30.03.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 30.03.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste gemeinsam mit zwei anderen somalischen Staatsbürgern am 28.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nach erfolgtem fremdenpolizeilichen Aufgriff, am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste gemeinsam mit zwei anderen somalischen Staatsbürgern am 28.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nach erfolgtem fremdenpolizeilichen Aufgriff, am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in XXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in ihrem Heimatland keinen Schutz erhalten habe und dort die Milizen Al Shabaab vorherrschten, welche alle Bewohner ohne Gerichtsverfahren mit dem Tode bestrafen würden. Diese hätten auch ihren Onkel sowie einen Halbbruder erschossen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin sei geflohen, weil sie ihn verfolgt hätten und habe sich deshalb auch die Beschwerdeführerin zur Flucht aus ihrer Heimat entschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.Sie wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in römisch 30 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Abgaal anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in ihrem Heimatland keinen Schutz erhalten habe und dort die Milizen Al Shabaab vorherrschten, welche alle Bewohner ohne Gerichtsverfahren mit dem Tode bestrafen würden. Diese hätten auch ihren Onkel sowie einen Halbbruder erschossen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin sei geflohen, weil sie ihn verfolgt hätten und habe sich deshalb auch die Beschwerdeführerin zur Flucht aus ihrer Heimat entschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.
I.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 13.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage zweier Befunde des Bezirkskrankenhauses XXX (chirurgische Abteilung) zu Protokoll, an Bauchschmerzen zu leiden und deshalb in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sodann gab die Beschwerdeführerin Auskunft zur ihren persönlichen Lebensumständen in Somalia und betonte, dass ihr Vater früher beim Wirtschaftsministerium gearbeitet habe, nunmehr jedoch seit etwa 20 Jahren Gelegenheitsarbeiten durchführe. Sie selbst habe bis zu ihrer Ausreise in einem kleinen Teelokal gearbeitet. Sie hätte sechs Brüder sowie eine Schwester und habe sie am XXX ihren Ehemann, der noch eine weitere Ehefrau hätte, traditionell geehelicht. Ihre Familienangehörigen hielten sich derzeit in einem Flüchtlingslager im Bezirk XXX auf. In Bezug auf ihre Fluchtgründe führte sie an, dass etwa um den 20.05.2010 zwei bewaffnete Mitglieder der Al Shabaab - diese hätte ihren Vater, Onkel sowie Bruder zur Teilnahme am heiligen Krieg aufgefordert - zu ihnen nach Hause gekommen wären und in die vor dem Haus befindliche Menschenansammlung geschossen hätten. Dabei seien der Bruder und Onkel der Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Verwandte, die zu Besuch gewesen wären, getötet worden. Ihr Vater sei an beiden Beinen sowie am Oberkörper verletzt und daraufhin in ein Krankenhaus gebracht worden. Als sie zwei Wochen später abermals von zwei Al Shabaab-Mitgliedern aufgesucht worden wären und die erwachsenen Brüder der Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann zum Mitkämpfen aufgefordert hätten, sei die Familie ins Flüchtlingslager geflohen, wo sie etwa ein Jahr gelebt hätten. Nachdem ihr Wohnbezirk wieder unter Kontrolle der Regierungstruppen gelangt sei, wären sie wieder im Jänner 2011 in das Haus zurückgekehrt. Eines Abends jedoch seien abermals sechs bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann zum Mitkommen aufgefordert. Sie hätten ihm schließlich eine Stunde Vorbereitungszeit gegeben, während derer ihr Mann jedoch geflohen sei. Die Islamisten hätten nach ihrer Rückkehr das Haus durchsucht und ihr 24 Stunden Zeit gegeben, ihren Mann zu ihnen zu bringen, andernfalls sie geköpft würde. Danach sei die Familie wieder in das Flüchtlingslager gegangen, die Beschwerdeführerin jedoch habe sich - da sie sich nicht sicher gefühlt habe - in verschiedenen Bezirken in Mogadischu versteckt, ehe sie das Land verlassen hätte.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 13.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage zweier Befunde des Bezirkskrankenhauses römisch 30 (chirurgische Abteilung) zu Protokoll, an Bauchschmerzen zu leiden und deshalb in ärztlicher Behandlung zu stehen. Sodann gab die Beschwerdeführerin Auskunft zur ihren persönlichen Lebensumständen in Somalia und betonte, dass ihr Vater früher beim Wirtschaftsministerium gearbeitet habe, nunmehr jedoch seit etwa 20 Jahren Gelegenheitsarbeiten durchführe. Sie selbst habe bis zu ihrer Ausreise in einem kleinen Teelokal gearbeitet. Sie hätte sechs Brüder sowie eine Schwester und habe sie am römisch 30 ihren Ehemann, der noch eine weitere Ehefrau hätte, traditionell geehelicht. Ihre Familienangehörigen hielten sich derzeit in einem Flüchtlingslager im Bezirk römisch 30 auf. In Bezug auf ihre Fluchtgründe führte sie an, dass etwa um den 20.05.2010 zwei bewaffnete Mitglieder der Al Shabaab - diese hätte ihren Vater, Onkel sowie Bruder zur Teilnahme am heiligen Krieg aufgefordert - zu ihnen nach Hause gekommen wären und in die vor dem Haus befindliche Menschenansammlung geschossen hätten. Dabei seien der Bruder und Onkel der Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Verwandte, die zu Besuch gewesen wären, getötet worden. Ihr Vater sei an beiden Beinen sowie am Oberkörper verletzt und daraufhin in ein Krankenhaus gebracht worden. Als sie zwei Wochen später abermals von zwei Al Shabaab-Mitgliedern aufgesucht worden wären und die erwachsenen Brüder der Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann zum Mitkämpfen aufgefordert hätten, sei die Familie ins Flüchtlingslager geflohen, wo sie etwa ein Jahr gelebt hätten. Nachdem ihr Wohnbezirk wieder unter Kontrolle der Regierungstruppen gelangt sei, wären sie wieder im Jänner 2011 in das Haus zurückgekehrt. Eines Abends jedoch seien abermals sechs bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann zum Mitkommen aufgefordert. Sie hätten ihm schließlich eine Stunde Vorbereitungszeit gegeben, während derer ihr Mann jedoch geflohen sei. Die Islamisten hätten nach ihrer Rückkehr das Haus durchsucht und ihr 24 Stunden Zeit gegeben, ihren Mann zu ihnen zu bringen, andernfalls sie geköpft würde. Danach sei die Familie wieder in das Flüchtlingslager gegangen, die Beschwerdeführerin jedoch habe sich - da sie sich nicht sicher gefühlt habe - in verschiedenen Bezirken in Mogadischu versteckt, ehe sie das Land verlassen hätte.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 11 13.032-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 29.10.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihr jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, Zl. 11 13.032-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 29.10.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihr jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es sei glaubwürdig, dass der Onkel sowie der Bruder der Beschwerdeführerin von Mitgliedern der Al Shabaab erschossen worden seien. Allerdings hätte sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass auch ihr Vater von Al Shabaab angeschossen worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht sofort nach dem "Schussattentat" geflohen wäre, sondern noch etwa zwei Wochen zugewartet habe, sodass ihr diesbezügliches Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren wäre. Schließlich sei nicht plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin nicht sofort mit ihrem Mann gemeinsam geflohen wäre. Außerdem sei die Beschwerdeführerin von den angeblichen Ereignissen wenig beeindruckt gewesen, sodass sie bei der Behörde persönlich einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätte. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ereignisse gegen die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sie nicht unmittelbar träfen und daher nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken könnten. Schließlich indiziere auch die Bürgerkriegssituation für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung drohte, sodass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es sei glaubwürdig, dass der Onkel sowie der Bruder der Beschwerdeführerin von Mitgliedern der Al Shabaab erschossen worden seien. Allerdings hätte sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass auch ihr Vater von Al Shabaab angeschossen worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht sofort nach dem "Schussattentat" geflohen wäre, sondern noch etwa zwei Wochen zugewartet habe, sodass ihr diesbezügliches Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren wäre. Schließlich sei nicht plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin nicht sofort mit ihrem Mann gemeinsam geflohen wäre. Außerdem sei die Beschwerdeführerin von den angeblichen Ereignissen wenig beeindruckt gewesen, sodass sie bei der Behörde persönlich einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätte. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ereignisse gegen die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sie nicht unmittelbar träfen und daher nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken könnten. Schließlich indiziere auch die Bürgerkriegssituation für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung drohte, sodass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 23.03.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 30.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies sie auf entsprechende Literatur sowie Rechtsprechung der Höchstgerichte und wiederholte zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen. Sie betonte, im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia von den Islamisten geköpft zu werden, wobei der somalische Staat faktisch nicht in der Lage sei, sie vor jenen Übergriffen zu schützen. Jedenfalls habe sie bei der Erstbefragung sehr wohl erwähnt, dass ihr Vater von Al Shabaab verfolgt würde und geflohen sei. Sie hätte außerdem gehofft, dass man nicht an einer Frau mit kleinen Kindern interessiert sei. Weiters ginge sie davon aus, dass der erkennende Beamte kein Psychologe sei und das Spektrum der menschlichen Emotionen im Zusammenhang mit solch' tragischen Ereignissen nicht professionell bewerten könne.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 23.03.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 30.03.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies sie auf entsprechende Literatur sowie Rechtsprechung der Höchstgerichte und wiederholte zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen. Sie betonte, im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia von den Islamisten geköpft zu werden, wobei der somalische Staat faktisch nicht in der Lage sei, sie vor jenen Übergriffen zu schützen. Jedenfalls habe sie bei der Erstbefragung sehr wohl erwähnt, dass ihr Vater von Al Shabaab verfolgt würde und geflohen sei. Sie hätte außerdem gehofft, dass man nicht an einer Frau mit kleinen Kindern interessiert sei. Weiters ginge sie davon aus, dass der erkennende Beamte kein Psychologe sei und das Spektrum der menschlichen Emotionen im Zusammenhang mit solch' tragischen Ereignissen nicht professionell bewerten könne.
I.5. Mit Eingabe vom 04.12.2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom XXX sowie einen Laborbefund in Vorlage, der ihr das Bestehen einer latenten TBC sowie einer chronische Gastritis bescheinigt.römisch eins.5. Mit Eingabe vom 04.12.2012 brachte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom römisch 30 sowie einen Laborbefund in Vorlage, der ihr das Bestehen einer latenten TBC sowie einer chronische Gastritis bescheinigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt erachtet zwar die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ermordung ihres Onkels sowie Bruders für glaubwürdig, spricht ihr jedoch gleichzeitig jegliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verletzungen ihres Vaters sowie der angeblichen Bedrohung seitens der Al Shabaab aufgrund der Flucht ihres Mannes vor der geplanten Zwangsrekrutierung ab.
Die dahingehenden beweiswürdigenden Überlegungen seitens der belangten Behörde erweisen sich jedoch als nicht stichhaltig. So stellt es für den erkennenden Senat keinen Widerspruch dar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits explizit in der Erstbefragung das angebliche Schussattentat erwähnt hat, im Zuge dessen ihr Vater angeschossen worden sein soll. Dabei wäre seitens des Bundesasylamtes jedenfalls zu berücksichtigten gewesen, dass sie sehr wohl auch von einer Verfolgung ihres Vaters berichtet hat. Dass sie dabei nicht näher ins Detail gegangen ist, kann ihr vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Erstbefragungen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes generell nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Soweit die belangte Behörde weiters vermeint, die Beschwerdeführerin hätte - bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben - nach dem Schussattentat mit Sicherheit keine weiteren zwei Wochen mit der Flucht zugewartet, so stellt dies eine reine Gegenvermutung dar. Insbesondere hat das Bundesasylamt dabei vollkommen außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis betreffend die Existenz jenes Flüchtlingslagers im Bezirk XXX gehabt haben will und sich die Organisation der Flucht einer mehrköpfigen Familie ins Ungewisse als schwierig gestaltet.Soweit die belangte Behörde weiters vermeint, die Beschwerdeführerin hätte - bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben - nach dem Schussattentat mit Sicherheit keine weiteren zwei Wochen mit der Flucht zugewartet, so stellt dies eine reine Gegenvermutung dar. Insbesondere hat das Bundesasylamt dabei vollkommen außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis betreffend die Existenz jenes Flüchtlingslagers im Bezirk römisch 30 gehabt haben will und sich die Organisation der Flucht einer mehrköpfigen Familie ins Ungewisse als schwierig gestaltet.
Wenn der Beschwerdeführerin schließlich vorgehalten wird, dass sie nicht bereits gemeinsam mit ihrem Ehemann geflohen sei, so übersieht die belangte Behörde bei dieser Argumentation, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Flüchtlingslager gar nicht selbst bedroht worden sein will. So hat sie angegeben, dass lediglich ihr Mann zum Mitkommen aufgefordert worden sein soll. Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin jedenfalls nach der angeführten, erstmalig gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung umgehend ins Flüchtlingslager zurückgekehrt bzw. sei sie versteckt bei diversen Bekannten untergekommen.
Da dem bekämpften Bescheid nicht schlüssig entnommen werden kann, weshalb das Bundesasylamt einige Ausführungen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig erachtet, andere hingegen nicht, erweist sich dieser als mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet. Die belangte Behörde wäre bei bestehenden Zweifeln an den Angaben der Beschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen, eine detailliertere Befragung zu ihren Ausreisemotiven durchzuführen und hätte sie außerdem die getroffenen Länderfeststellungen in Relation zu ihrem Vorbringen setzen müssen.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
07.08.2013