TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/30 A6 405564-2/2011

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Veröffentlicht am 30.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. A6 405.564-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 07 03.963-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 07 03.963-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 26.01.2011 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 26.01.2011 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 25.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 25.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, er sei am XXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Begadi an. Seine Gattin hieße XXX, diese sei am XXX geboren und habe er mit ihr zwei gemeinsame Söhne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass sein Vater und Bruder am 19.02.2007 von Banditen, welche die Wohnung in Besitz nehmen hätten wollen, getötet worden seien. Seine Frau und Kinder wären an einen ihm unbekannten Ort geflüchtet. Aus Angst, getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, er sei am römisch 30 geboren und gehöre der Volksgruppe der Begadi an. Seine Gattin hieße römisch 30 , diese sei am römisch 30 geboren und habe er mit ihr zwei gemeinsame Söhne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass sein Vater und Bruder am 19.02.2007 von Banditen, welche die Wohnung in Besitz nehmen hätten wollen, getötet worden seien. Seine Frau und Kinder wären an einen ihm unbekannten Ort geflüchtet. Aus Angst, getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er ergänzend an, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Begadi bereits drei Mal entführt worden zu sein. Konkret sei er im Jahre 1999 entführt und erst gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden. Auch in den folgenden Jahren sei es immer wieder zu Übergriffen gekommen. So sei im Jahre 2002 sein Haus geplündert worden, wobei er mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen worden wäre. Außerdem sei er im Jahr 2004 von den Milizen aufgefordert worden, am Krieg teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen worden, jedoch hätten sie mit dem Auto einen schweren Unfall gehabt, wobei er sich mehrere Rippen gebrochen hätte. Schließlich sei die Familie im Jahr 2007 von Milizen angegriffen worden und dabei sein Vater und sein Bruder getötet worden.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.04.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er ergänzend an, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Begadi bereits drei Mal entführt worden zu sein. Konkret sei er im Jahre 1999 entführt und erst gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden. Auch in den folgenden Jahren sei es immer wieder zu Übergriffen gekommen. So sei im Jahre 2002 sein Haus geplündert worden, wobei er mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen worden wäre. Außerdem sei er im Jahr 2004 von den Milizen aufgefordert worden, am Krieg teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen worden, jedoch hätten sie mit dem Auto einen schweren Unfall gehabt, wobei er sich mehrere Rippen gebrochen hätte. Schließlich sei die Familie im Jahr 2007 von Milizen angegriffen worden und dabei sein Vater und sein Bruder getötet worden.

I.3. Am 31.10.2007 fand eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer er zunächst Auskunft zu seinen Lebensumständen gab und sodann Näheres zum Vorfall im Februar 2007 schilderte. Er betonte weiters, einmal als Geisel genommen worden zu sein, wobei Angehörige der Volksgruppe der Habargidir Lösegeld erpresst hätten. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit hätte er sein Leben lang nur gelitten. Er sei zudem überfallen worden und hätten sie das Haus geplündert. Außerdem sei er gezwungen worden, am Krieg teilzunehmen; jedoch sei das Auto beschossen worden, wodurch ihm die Flucht gelungen wäre.römisch eins.3. Am 31.10.2007 fand eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer er zunächst Auskunft zu seinen Lebensumständen gab und sodann Näheres zum Vorfall im Februar 2007 schilderte. Er betonte weiters, einmal als Geisel genommen worden zu sein, wobei Angehörige der Volksgruppe der Habargidir Lösegeld erpresst hätten. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit hätte er sein Leben lang nur gelitten. Er sei zudem überfallen worden und hätten sie das Haus geplündert. Außerdem sei er gezwungen worden, am Krieg teilzunehmen; jedoch sei das Auto beschossen worden, wodurch ihm die Flucht gelungen wäre.

I.4. In seiner Stellungnahme zu den ihm im Rahmen der letzten Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen betonte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Volksgruppe Begedi um einen kleinen schutzlosen Clan handle, sodass ihm asylrechtlicher Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt werden müsse. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen, welches sich mit den Länderfeststellungen decken würde und hob hervor, dass die somalischen Behörden ihren Schutzpflichten nicht nachkämen und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.römisch eins.4. In seiner Stellungnahme zu den ihm im Rahmen der letzten Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen betonte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Volksgruppe Begedi um einen kleinen schutzlosen Clan handle, sodass ihm asylrechtlicher Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt werden müsse. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen, welches sich mit den Länderfeststellungen decken würde und hob hervor, dass die somalischen Behörden ihren Schutzpflichten nicht nachkämen und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.

I.5. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers, welche am 16.05.2008 vor dem Bundesasylamt stattfand, wurde zunächst mit ihm eine Sprachprobe aufgenommen. Sodann erklärte er, er hätte Somalia bereits im Jahr 2002 verlassen und sei seither nie mehr dort gewesen. Im Jahr 2004 habe er bereits in Italien und in Großbritannien um Asyl angesucht.römisch eins.5. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers, welche am 16.05.2008 vor dem Bundesasylamt stattfand, wurde zunächst mit ihm eine Sprachprobe aufgenommen. Sodann erklärte er, er hätte Somalia bereits im Jahr 2002 verlassen und sei seither nie mehr dort gewesen. Im Jahr 2004 habe er bereits in Italien und in Großbritannien um Asyl angesucht.

I.6. Auf Basis des übermittelten Tonträgers der Sprachprobe erstellte das Institut XXX in weiterer Folge einen Sprachanalysebericht. In jenem Bericht vom XXX kam der beigezogene Sachverständige zusammengefasst anhand der grammatikalischen, lexikalischen und phonologischen Aspekte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers höchst wahrscheinlich im Süden Somalias liege. Der Beschwerdeführer spreche Somali auf Muttersprachenniveau und drücke sich grammatisch korrekt aus. Sowohl seine Aussprache als auch sein Wortschatz ließen sich in Südsomalia - konkret in Mogadischu und Umgebung - lokalisieren.römisch eins.6. Auf Basis des übermittelten Tonträgers der Sprachprobe erstellte das Institut römisch 30 in weiterer Folge einen Sprachanalysebericht. In jenem Bericht vom römisch 30 kam der beigezogene Sachverständige zusammengefasst anhand der grammatikalischen, lexikalischen und phonologischen Aspekte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers höchst wahrscheinlich im Süden Somalias liege. Der Beschwerdeführer spreche Somali auf Muttersprachenniveau und drücke sich grammatisch korrekt aus. Sowohl seine Aussprache als auch sein Wortschatz ließen sich in Südsomalia - konkret in Mogadischu und Umgebung - lokalisieren.

I.8. Aufgrund von Eurodac-Treffern hinsichtlich des Beschwerdeführers bezüglich Italien und Großbritannien wurden vom Bundesasylamt weitere Erhebungen vorgenommen, welche laut Schreiben der XXX vom XXX und gleichzeitig übermittelten Unterlagen ergaben, dass der Beschwerdeführer am XXX in Großbritannien einen Asylantrag gestellt hatte, wobei er als Geburtsdatum den XXX und als Geburtsort XXX angeführt hätte. Weiters behauptete er in Großbritannien, er sei seit Ende 2002 mit einer etwa 20-jährigen Frau namens XXX verheiratet und habe mit dieser keine Kinder. Sein Vater sei bereits im Jahr XXX verstorben. Als Fluchtgrund gab er an, er befürchte aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu den "Ashraf" getötet zu werden. Italien akzeptierte schließlich mit Schreiben vom 18.09.2006 die Übernahme des Beschwerdeführers.römisch eins.8. Aufgrund von Eurodac-Treffern hinsichtlich des Beschwerdeführers bezüglich Italien und Großbritannien wurden vom Bundesasylamt weitere Erhebungen vorgenommen, welche laut Schreiben der römisch 30 vom römisch 30 und gleichzeitig übermittelten Unterlagen ergaben, dass der Beschwerdeführer am römisch 30 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt hatte, wobei er als Geburtsdatum den römisch 30 und als Geburtsort römisch 30 angeführt hätte. Weiters behauptete er in Großbritannien, er sei seit Ende 2002 mit einer etwa 20-jährigen Frau namens römisch 30 verheiratet und habe mit dieser keine Kinder. Sein Vater sei bereits im Jahr römisch 30 verstorben. Als Fluchtgrund gab er an, er befürchte aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu den "Ashraf" getötet zu werden. Italien akzeptierte schließlich mit Schreiben vom 18.09.2006 die Übernahme des Beschwerdeführers.

I.9. Im Rahmen der abschließenden Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.03.2009 wurde ihm vom Bundesasylamt das oben dargestellte Erhebungsergebnis vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer eingestand, dass "alles, was er hier gesagt habe, falsch" sei, seine Angaben würden nicht stimmen und habe er dies so gesagt, weil er nicht zurück nach Italien wolle.römisch eins.9. Im Rahmen der abschließenden Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.03.2009 wurde ihm vom Bundesasylamt das oben dargestellte Erhebungsergebnis vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer eingestand, dass "alles, was er hier gesagt habe, falsch" sei, seine Angaben würden nicht stimmen und habe er dies so gesagt, weil er nicht zurück nach Italien wolle.

I.10. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 11.03.2009, Zl. 07 03.963-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia.römisch eins.10. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 11.03.2009, Zl. 07 03.963-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia.

Begründend hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner bereits in den Jahren 2004 und 2006 erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlungen in Italien und Großbritannien tatsachenwidrig sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Antragstellungen gänzlich andere Namen seiner Eltern sowie seiner Frau angeführt und habe auch zu seinen Familienverhältnissen unterschiedliche Angaben getätigt. Auch seine behauptete Volksgruppenzugehörigkeit, auf welche er seine eigentlichen Verfolgungsgründe gestützt habe, hätte er krass widersprüchlich dargestellt. Offensichtlich habe er weiters versucht, die Behörde zu täuschen, indem er seine Fingerkuppen manipuliert hätte und sich damit einer ED-Behandlung entziehen habe wollen.

I.11. Der gegen den letztzitierten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. A7 405.564-1/2009/7E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.11. Der gegen den letztzitierten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2010, Zl. A7 405.564-1/2009/7E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In seiner Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, das Bundesasylamt hätte es nach seinem vorgenommenen Vorhalt der Ermittlungsergebnisse bezüglich der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Italien und Großbritannien verabsäumt, den Beschwerdeführer dahingehend zu befragen, von welchem Nationale im weiteren Verfahren auszugehen sei und welche Stammeszugehörigkeit er nunmehr releviere sowie ob er daran Fluchtgründe knüpfe.

I.12. Am XXX sowie am XXX wurden die Söhne des Beschwerdeführers XXX geborener XXX (vgl. Zl. A6 406.247-1/2009) und XXX (vgl. Zl. A6 415.846-1/2010) geboren. Bei deren Mutter handelt es sich um die somalische Asylwerberin XXX, geb. XXX (vgl. Zl. A6 402.309-1/2008), mit welcher der Beschwerdeführer seit XXX verheiratet ist.römisch eins.12. Am römisch 30 sowie am römisch 30 wurden die Söhne des Beschwerdeführers römisch 30 geborener römisch 30 vergleiche Zl. A6 406.247-1/2009) und römisch 30 vergleiche Zl. A6 415.846-1/2010) geboren. Bei deren Mutter handelt es sich um die somalische Asylwerberin römisch 30 , geb. römisch 30 vergleiche Zl. A6 402.309-1/2008), mit welcher der Beschwerdeführer seit römisch 30 verheiratet ist.

I.13. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 14.12.2010 eine weiterer Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs der Befragung zu Protokoll, er hätte sich von seiner in Somalia lebenden Frau XXX am XXX scheiden lassen, welche nun das Sorgerecht für die Kinder bekommen habe. Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Aussagen zu seinem Personal- und Familienstand, seinen Eltern sowie Geschwistern führte der Beschwerdeführer aus, seine in Österreich genannten Personaldaten seien richtig. Seine hier getätigten Angaben, auch zu seinem Fluchtgrund, würden stimmen, außer den zeitlichen Angaben. Er betonte, dass sein Vater wegen seines Hauses im Februar 2004 getötet worden wäre. Somalia hätte er im April 2004 verlassen. Weiters gab er an, dem Clan der Bagadi mit dem Hauptclan Rahanweyn zuzugehören, deren Zentrum die Stadt XXX sei. Die Einvernahmeleiterin befragte den Beschwerdeführer daraufhin näher zum Clan der Bagadi und brachte ihm sodann die Feststellungen zur Lage in Somalia zur Kenntnis. Auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte er abschließend an, mit seiner nunmehrigen Frau zwei gemeinsame Kinder zu haben und mit dieser seit Dezember XXX im gemeinsamen Haushalt zu leben.römisch eins.13. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 14.12.2010 eine weiterer Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs der Befragung zu Protokoll, er hätte sich von seiner in Somalia lebenden Frau römisch 30 am römisch 30 scheiden lassen, welche nun das Sorgerecht für die Kinder bekommen habe. Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Aussagen zu seinem Personal- und Familienstand, seinen Eltern sowie Geschwistern führte der Beschwerdeführer aus, seine in Österreich genannten Personaldaten seien richtig. Seine hier getätigten Angaben, auch zu seinem Fluchtgrund, würden stimmen, außer den zeitlichen Angaben. Er betonte, dass sein Vater wegen seines Hauses im Februar 2004 getötet worden wäre. Somalia hätte er im April 2004 verlassen. Weiters gab er an, dem Clan der Bagadi mit dem Hauptclan Rahanweyn zuzugehören, deren Zentrum die Stadt römisch 30 sei. Die Einvernahmeleiterin befragte den Beschwerdeführer daraufhin näher zum Clan der Bagadi und brachte ihm sodann die Feststellungen zur Lage in Somalia zur Kenntnis. Auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte er abschließend an, mit seiner nunmehrigen Frau zwei gemeinsame Kinder zu haben und mit dieser seit Dezember römisch 30 im gemeinsamen Haushalt zu leben.

I.14. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 07 03.963-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25.04.2007 neuerlich gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt.römisch eins.14. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 07 03.963-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 25.04.2007 neuerlich gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner bereits in den Jahren 2004 und 2006 erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlungen in Italien und Großbritannien tatsachenwidrig sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Antragstellungen gänzlich andere Namen seiner Eltern sowie seiner Frau angeführt und habe auch zu seinen Familienverhältnissen unterschiedliche Angaben getätigt. Auch seine behauptete Volksgruppenzugehörigkeit, auf welche er seine eigentlichen Verfolgungsgründe gestützt habe, hätte er krass widersprüchlich dargestellt. Offensichtlich habe er weiters versucht, die Behörde zu täuschen, indem er seine Fingerkuppen manipuliert hätte und sich damit einer ED-Behandlung entziehen habe wollen. Zudem habe er nun anlässlich der ergänzenden Befragung behauptet, dass er bei den in Österreich getätigten Gründen bleiben würde, was jedoch im Widerspruch zu seiner vorangegangen Behauptung stünde, dass er "hier alles falsch angegeben hätte". Außerdem habe er nunmehr behauptet, sein Vater sei im Februar 2004 getötet worden und habe er keine plausible Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu tätigen vermocht. Der Beschwerdeführer habe sich somit bereits bei den Kernaussagen seiner behaupteten Fluchtgründe mehrfach widersprochen.

Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund individueller, den Beschwerdeführer betreffender Faktoren in Zusammenschau mit der Situation in Somalia die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen, sodass eine Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund individueller, den Beschwerdeführer betreffender Faktoren in Zusammenschau mit der Situation in Somalia die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen, sodass eine Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

I.15. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem vertretenen Beschwerdeführer am 14.01.2011 ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters am 26.01.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin stellte der Beschwerdeführer richtig, er hätte in Italien und Großbritannien aus Furcht vor einer Abschiebung unrichtige Angaben getätigt, was er anlässlich seiner Einvernahme am 16.05.2008 ausdrücklich eingeräumt habe. Er verwies auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 30.03.2009 und monierte, dass das Bundesasylamt im neuerlichen Rechtsgang die wesentlichste Frage, nämlich betreffend seine Stammeszugehörigkeit, nicht vollständig ermittelt habe. Er habe bereits in seiner letzten Beschwerde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zur entscheidungsrelevanten Lage der Begadi in Südsomalia sowie die Abklärung seiner Stammeszugehörigkeit beantragt.römisch eins.15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem vertretenen Beschwerdeführer am 14.01.2011 ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters am 26.01.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin stellte der Beschwerdeführer richtig, er hätte in Italien und Großbritannien aus Furcht vor einer Abschiebung unrichtige Angaben getätigt, was er anlässlich seiner Einvernahme am 16.05.2008 ausdrücklich eingeräumt habe. Er verwies auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 30.03.2009 und monierte, dass das Bundesasylamt im neuerlichen Rechtsgang die wesentlichste Frage, nämlich betreffend seine Stammeszugehörigkeit, nicht vollständig ermittelt habe. Er habe bereits in seiner letzten Beschwerde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zur entscheidungsrelevanten Lage der Begadi in Südsomalia sowie die Abklärung seiner Stammeszugehörigkeit beantragt.

I.16. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu den Zahlen A6 406.247-1/2009 und A6 415.846-1/2010 behob der Asylgerichtshof die jeweils angefochtenen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zl. 09 03.556-BAI, sowie vom 08.10.2010, Zl. 10 09.259-BAI, mit welchen die Anträge der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen worden waren, gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 und verwies die Angelegenheiten insoweit zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Anlass dieser Zurückverweisungen im Familienverfahren bildete die ebenfalls erfolgte Zurückverweisung der Beschwerdesache der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers (Mutter seiner Söhne) an das Bundesasylamt.römisch eins.16. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag zu den Zahlen A6 406.247-1/2009 und A6 415.846-1/2010 behob der Asylgerichtshof die jeweils angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zl. 09 03.556-BAI, sowie vom 08.10.2010, Zl. 10 09.259-BAI, mit welchen die Anträge der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 und verwies die Angelegenheiten insoweit zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Anlass dieser Zurückverweisungen im Familienverfahren bildete die ebenfalls erfolgte Zurückverweisung der Beschwerdesache der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers (Mutter seiner Söhne) an das Bundesasylamt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde aufgrund der im Verfahren massiv aufgetretenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen. So hat das Ermittlungsverfahren ganz eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen zunächst getätigten Angaben - bereits vor seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl in Italien als auch in Großbritannien jeweils Asylanträge gestellt hat. Dabei hat sich der Beschwerdeführer nicht nur unterschiedlicher Personen- und Familienstanddaten bedient, sondern auch konträre Angaben zum Namen seiner Eltern, dem angeblichen Todesjahr seines Vaters sowie seiner Volksgruppe getätigt.römisch zwei.10. Im vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde aufgrund der im Verfahren massiv aufgetretenen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen. So hat das Ermittlungsverfahren ganz eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen zunächst getätigten Angaben - bereits vor seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl in Italien als auch in Großbritannien jeweils Asylanträge gestellt hat. Dabei hat sich der Beschwerdeführer nicht nur unterschiedlicher Personen- und Familienstanddaten bedient, sondern auch konträre Angaben zum Namen seiner Eltern, dem angeblichen Todesjahr seines Vaters sowie seiner Volksgruppe getätigt.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz betont wird, dass er seit seiner Einvernahme im Mai 2008 ausdrücklich eingeräumt habe, er hätte ab dem Zeitpunkt dieser Befragung stets bekräftigt, dass seine Angaben in Österreich richtig seien, so entspricht dies eindeutig nicht der Aktenlage. Vielmehr berief er sich einmal darauf, "alles in Österreich Gesagte sei falsch" (AS 297), nur um zuletzt zu Protokoll zu geben, "nur in Österreich richtige Angaben gemacht zu haben" (AS 600).

Faktum ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die somalische Asylwerberin XXX (Zl. A6 402.309-1/2008) geehelicht hat und mit dieser gemeinsam die beiden im Bundesgebiet nachgeborenen Söhne XXX (Zl. A6 406.247-1/2009) und XXX (Zl. A6 415.846-1/2010) hat.Faktum ist jedoch, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die somalische Asylwerberin römisch 30 (Zl. A6 402.309-1/2008) geehelicht hat und mit dieser gemeinsam die beiden im Bundesgebiet nachgeborenen Söhne römisch 30 (Zl. A6 406.247-1/2009) und römisch 30 (Zl. A6 415.846-1/2010) hat.

In Bezug auf die Söhne liegt daher ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor und sind diese Bestimmungen in casu anzuwenden, da im konkreten Fall auch die Ausnahmebedingungen nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 keine Anwendung finden, zumal das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.In Bezug auf die Söhne liegt daher ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vor und sind diese Bestimmungen in casu anzuwenden, da im konkreten Fall auch die Ausnahmebedingungen nach Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 keine Anwendung finden, zumal das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Im Hinblick darauf, dass die über die Anträge auf internationalen Schutz der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden (vgl. I.16. des Verfahrensganges), konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch der den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 21.12.2010 keinen Bestand haben und war spruchgemäß zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Im Hinblick darauf, dass die über die Anträge auf internationalen Schutz der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden vergleiche römisch eins.16. des Verfahrensganges), konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch der den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 21.12.2010 keinen Bestand haben und war spruchgemäß zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Abschließend wird seitens des erkennenden Senates die Durchführung einer DNA-Analyse zwischen dem Beschwerdeführer und dem erstgeborenen Sohn seiner Gattin, dem minderjährigen XXX (Zl. A6 402.310-1/2008), angeregt. Dies deshalb, da angesichts der zeitnahen Einreise des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin, der Namensgleichheit des Beschwerdeführers mit dem angeblich in der Heimat verschleppten (ersten) Gatten seiner Ehegattin und dem ähnlichen Fluchtvorbringen beider (so machten beide sinngemäß geltend, deren jeweilige Wohnung sei durch Banditen beschlagnahmt worden), welches sie darüber hinaus beide zeitlich mit Anfang 2007 datierten, der begründete Verdacht besteht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bereits im Heimatland gekannt haben und er auch der Vater des erstgeborenen Sohnes seiner Frau ist. Dabei erscheint auch möglich, dass, ebenso wie der Beschwerdeführer, auch seine Ehefrau bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als von ihr angeführt, Somalia verlassen hat und sich ebenso wie der Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in anderen Ländern aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut AIS-Auszug eine Eurodac-Behandlung seiner Ehefrau aufgrund der schlechten Fingerabdruckqualität nicht möglich war, weshalb auch hier eine neuerliche Überprüfung Aufschluss über etwaige Voraufenthalte der Ehefrau geben könnte. Im Falle einer positiven DNA-Analyse erschiene in weiterer Folge jedenfalls auch das Fluchtvorbringen seiner Gattin in einem anderen Lichte.Abschließend wird seitens des erkennenden Senates die Durchführung einer DNA-Analyse zwischen dem Beschwerdeführer und dem erstgeborenen Sohn seiner Gattin, dem minderjährigen römisch 30 (Zl. A6 402.310-1/2008), angeregt. Dies deshalb, da angesichts der zeitnahen Einreise des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin, der Namensgleichheit des Beschwerdeführers mit dem angeblich in der Heimat verschleppten (ersten) Gatten seiner Ehegattin und dem ähnlichen Fluchtvorbringen beider (so machten beide sinngemäß geltend, deren jeweilige Wohnung sei durch Banditen beschlagnahmt worden), welches sie darüber hinaus beide zeitlich mit Anfang 2007 datierten, der begründete Verdacht besteht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bereits im Heimatland gekannt haben und er auch der Vater des erstgeborenen Sohnes seiner Frau ist. Dabei erscheint auch möglich, dass, ebenso wie der Beschwerdeführer, auch seine Ehefrau bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als von ihr angeführt, Somalia verlassen hat und sich ebenso wie der Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in anderen Ländern aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut AIS-Auszug eine Eurodac-Behandlung seiner Ehefrau aufgrund der schlechten Fingerabdruckqualität nicht möglich war, weshalb auch hier eine neuerliche Überprüfung Aufschluss über etwaige Voraufenthalte der Ehefrau geben könnte. Im Falle einer positiven DNA-Analyse erschiene in weiterer Folge jedenfalls auch das Fluchtvorbringen seiner Gattin in einem anderen Lichte.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ehe, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Identität, Kassation, Reiseroute, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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