TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/30 A6 402309-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A6 402.309-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, Zl. 07 03.763-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, Zl. 07 03.763-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 27.10.2008 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 27.10.2008 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste angeblich am 18.04.2007 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, geb. XXXX (vgl. Zl. A6 402.310-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für ihren Sohn machte die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste angeblich am 18.04.2007 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Zl. A6 402.310-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für ihren Sohn machte die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Sie wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich ihr Minderheitenclan nicht verteidigen habe können, weshalb sie von den bewaffneten Milizen der Mehrheitsclans verfolgt, vergewaltigt und geplündert worden wären. Ihr Ehemann namens XXXX sowie ihr Bruder seien verschleppt worden. Aus Angst und mangels bestehender Sicherheit in Somalia habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind an einen sicheren Ort fliehen müssen.Sie wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich ihr Minderheitenclan nicht verteidigen habe können, weshalb sie von den bewaffneten Milizen der Mehrheitsclans verfolgt, vergewaltigt und geplündert worden wären. Ihr Ehemann namens römisch 40 sowie ihr Bruder seien verschleppt worden. Aus Angst und mangels bestehender Sicherheit in Somalia habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind an einen sicheren Ort fliehen müssen.

I.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 23.04.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung bezeichnete sie ihrer Gatten als XXXX und gab in Ergänzung ihrer Erstbefragung zu Protokoll, sie hätte sich im Jahr 2002 schwere Kopfverletzungen zugezogen, als Banditen versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Weiters habe sie auch Verletzungen am Bauch. Nachdem sie über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer weiblichen Referentin sowie einer weiblichen Dolmetscherin informiert worden war, erklärte sie sich zur Fortsetzung der stattgefundenen Befragung einverstanden. Die Beschwerdeführerin betonte, sie hätte im Jahr 2002 das Land aus finanziellen Gründen nicht verlassen können. Schlussendlich habe sie aus Angst vor Verschleppung mit Hilfe ihres Vaters Somalia verlassen. Sie wiederholte weiters, dass ihr Mann sowie ihr älterer Bruder Anfang Jänner 2007 aufgrund der Stammeszugehörigkeit von Milizen verschleppt worden wären. Konkret hätten mehrere bewaffnete Männer die vormals von ihnen beschlagnahmte Wohnung der Familie nach Wertsachen durchsucht und die Beschwerdeführerin und ihren Vater, als sie nichts gefunden hätten, aus der Wohnung geschickt und ihnen verboten, jemals zurückzukommen. Ihren Mann und Bruder hätten sie verschleppt.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 23.04.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung bezeichnete sie ihrer Gatten als römisch 40 und gab in Ergänzung ihrer Erstbefragung zu Protokoll, sie hätte sich im Jahr 2002 schwere Kopfverletzungen zugezogen, als Banditen versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Weiters habe sie auch Verletzungen am Bauch. Nachdem sie über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer weiblichen Referentin sowie einer weiblichen Dolmetscherin informiert worden war, erklärte sie sich zur Fortsetzung der stattgefundenen Befragung einverstanden. Die Beschwerdeführerin betonte, sie hätte im Jahr 2002 das Land aus finanziellen Gründen nicht verlassen können. Schlussendlich habe sie aus Angst vor Verschleppung mit Hilfe ihres Vaters Somalia verlassen. Sie wiederholte weiters, dass ihr Mann sowie ihr älterer Bruder Anfang Jänner 2007 aufgrund der Stammeszugehörigkeit von Milizen verschleppt worden wären. Konkret hätten mehrere bewaffnete Männer die vormals von ihnen beschlagnahmte Wohnung der Familie nach Wertsachen durchsucht und die Beschwerdeführerin und ihren Vater, als sie nichts gefunden hätten, aus der Wohnung geschickt und ihnen verboten, jemals zurückzukommen. Ihren Mann und Bruder hätten sie verschleppt.

I.3. Am 05.11.2007 fand im Beisein einer weiblichen Übersetzerin eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes statt. Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Einwände gegen die besagte Dolmetscherin, die Einvernahme wurde jedoch mangels geltend gemachter Befangenheitsgründe fortgesetzt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihrem Reiseweg und sodann zu ihren Lebensumständen in ihrer Heimat befragt. Hiezu führte sie an, dass das Elternhaus im Jahr 1995 von der Volksgruppe Hawiye bzw. Murursade beschlagnahmt worden wäre, wobei ihre Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Ein Nachbar hätte der Familie dann ein Zimmer vermietet. Im März 2005 habe sie ihren Mann XXXX geehelicht, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn habe. Sie betonte neuerlich, aus Angst vor Verschleppung Somalia verlassen zu haben. Die Familie sei von bewaffneten Rebellen überfallen worden und während ihr Mann und ihr Bruder gefesselt und verschleppt worden wären, seien die Beschwerdeführerin und ihr Vater vor die Tür gesetzt worden. Nachdem das Haus von den Rebellen beschlagnahmt worden wäre, seien sie zum Nachbarn gegangen. Ob die Rebellen ihren Mann und Bruder im Haus festgehalten hätten oder nicht, wüsste sie nicht. Jedenfalls hätte die Familie im Jahr 2006 ihr Haus wieder zurückbekommen. Auf Befragung seitens der Einvernahmeleiterin gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, im Jahr 2002 von Nachbarn - konkret: Rebellen der Habargidir - vergewaltigt worden zu sein. Sie sei geschlagen worden und daraufhin in Ohnmacht gefallen. Am Tag nach der Vergewaltigung sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Dies sei jedoch nicht der fluchtauslösende Grund gewesen. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin zudem an, ein weiteres Mal im Jahr 2004 im Zuge einer Hochzeit, die von Rebellen unterbrochen worden sei, vergewaltigt worden zu sein.römisch eins.3. Am 05.11.2007 fand im Beisein einer weiblichen Übersetzerin eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes statt. Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Einwände gegen die besagte Dolmetscherin, die Einvernahme wurde jedoch mangels geltend gemachter Befangenheitsgründe fortgesetzt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihrem Reiseweg und sodann zu ihren Lebensumständen in ihrer Heimat befragt. Hiezu führte sie an, dass das Elternhaus im Jahr 1995 von der Volksgruppe Hawiye bzw. Murursade beschlagnahmt worden wäre, wobei ihre Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Ein Nachbar hätte der Familie dann ein Zimmer vermietet. Im März 2005 habe sie ihren Mann römisch 40 geehelicht, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn habe. Sie betonte neuerlich, aus Angst vor Verschleppung Somalia verlassen zu haben. Die Familie sei von bewaffneten Rebellen überfallen worden und während ihr Mann und ihr Bruder gefesselt und verschleppt worden wären, seien die Beschwerdeführerin und ihr Vater vor die Tür gesetzt worden. Nachdem das Haus von den Rebellen beschlagnahmt worden wäre, seien sie zum Nachbarn gegangen. Ob die Rebellen ihren Mann und Bruder im Haus festgehalten hätten oder nicht, wüsste sie nicht. Jedenfalls hätte die Familie im Jahr 2006 ihr Haus wieder zurückbekommen. Auf Befragung seitens der Einvernahmeleiterin gab die Beschwerdeführerin weiters zu Protokoll, im Jahr 2002 von Nachbarn - konkret: Rebellen der Habargidir - vergewaltigt worden zu sein. Sie sei geschlagen worden und daraufhin in Ohnmacht gefallen. Am Tag nach der Vergewaltigung sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Dies sei jedoch nicht der fluchtauslösende Grund gewesen. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin zudem an, ein weiteres Mal im Jahr 2004 im Zuge einer Hochzeit, die von Rebellen unterbrochen worden sei, vergewaltigt worden zu sein.

I.4. Auf Basis eines übermittelten Tonträgers erstellte das Institut XXXX in weiterer Folge einen Sprachanalysebericht. In jenem Bericht vom XXXX kam der beigezogene Sachverständige zusammengefasst anhand der grammatikalischen, lexikalischen und phonologischen Aspekte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin höchst wahrscheinlich im Süden Somalias liege. Die Beschwerdeführerin spreche Somali auf Muttersprachenniveau und drücke sich grammatisch korrekt aus. Sowohl ihre Aussprache als auch ihr Wortschatz könnten im Süden von Somalia lokalisiert werden.römisch eins.4. Auf Basis eines übermittelten Tonträgers erstellte das Institut römisch 40 in weiterer Folge einen Sprachanalysebericht. In jenem Bericht vom römisch 40 kam der beigezogene Sachverständige zusammengefasst anhand der grammatikalischen, lexikalischen und phonologischen Aspekte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin höchst wahrscheinlich im Süden Somalias liege. Die Beschwerdeführerin spreche Somali auf Muttersprachenniveau und drücke sich grammatisch korrekt aus. Sowohl ihre Aussprache als auch ihr Wortschatz könnten im Süden von Somalia lokalisiert werden.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008,römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008,

Zl. 07 03.763-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 18.04.2007 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihr jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt.Zl. 07 03.763-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 18.04.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihr jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es sei zwar glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 sexuell misshandelt worden sei, jedoch wäre die Vergewaltigung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen, sodass zwischen der Verfolgung und ihrer Ausreise kein Kausalzusammenhang bestünde. Weiters habe die Beschwerdeführerin glaubwürdig vorgebracht, dass sie und ihre Familie von Rebellen überfallen worden wären, wobei ihr Mann und ihr Bruder verschleppt worden seien. Diese geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen könnten jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen, zumal die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehen müsse bzw. der betreffende Staat nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sein dürfte, die Verfolgung hintanzuhalten. Der Beschwerdeführerin sei aus rein privaten Motiven heraus nachgestellt worden, somit liege ein nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Tatbestand vor.

Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass sich Somalia in einer schwierigen Umwälzungsphase befände und wirtschaftlich darniederliege. Im Fall der Beschwerdeführerin gäbe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher nicht zulässig, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich Somalia in einer schwierigen Umwälzungsphase befände und wirtschaftlich darniederliege. Im Fall der Beschwerdeführerin gäbe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher nicht zulässig, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher der vertretenen Beschwerdeführerin am 13.10.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres damaligen Rechtsvertreters am 27.10.2008 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte sie, das Bundesasylamt hätte es unterlassen, Informationen zur Lage der Minderheit der Asharaf einzuholen sowie festzustellen, ob die "Regierung" Somalias in der Lage wäre, dieser Minderheit Schutz zu gewähren. Zwar sei die geltend gemachte Verfolgung nicht dem Staat zurechenbar, jedoch sei der Staat nicht in der Lage und auch nicht gewillt, dieser Minderheit Schutz vor den Rebellen zu gewähren. Es hätten zudem im Jahr 2002 sowie 2004 Eingriffe in die sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin stattgefunden und zeige dies, dass die Asharaf mit solchen Eingriffen jederzeit rechnen müssten. Die Beschwerdeführerin zitierte auszugsweise Berichte zur Lage der Asharaf bzw. Minderheiten in Somalia und hielt fest, dass sich Angehörige der Asharaf nicht des Schutzes eines bestimmten Hauptclans sicher sein könnten, weshalb die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK sei.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher der vertretenen Beschwerdeführerin am 13.10.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres damaligen Rechtsvertreters am 27.10.2008 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte sie, das Bundesasylamt hätte es unterlassen, Informationen zur Lage der Minderheit der Asharaf einzuholen sowie festzustellen, ob die "Regierung" Somalias in der Lage wäre, dieser Minderheit Schutz zu gewähren. Zwar sei die geltend gemachte Verfolgung nicht dem Staat zurechenbar, jedoch sei der Staat nicht in der Lage und auch nicht gewillt, dieser Minderheit Schutz vor den Rebellen zu gewähren. Es hätten zudem im Jahr 2002 sowie 2004 Eingriffe in die sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin stattgefunden und zeige dies, dass die Asharaf mit solchen Eingriffen jederzeit rechnen müssten. Die Beschwerdeführerin zitierte auszugsweise Berichte zur Lage der Asharaf bzw. Minderheiten in Somalia und hielt fest, dass sich Angehörige der Asharaf nicht des Schutzes eines bestimmten Hauptclans sicher sein könnten, weshalb die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK sei.

I.7. Mit Telefax vom 03.08.2009 wurde der Asylgerichtshof über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem ebenfalls somalischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX (vgl. Zl. A6 405.564-2/2011) informiert. Die Eheschließung fand schließlich am XXXX statt; diese Feststellung ergibt sich aus der seitens des Standesamtes XXXX am Tag der Eheschließung ausgestellten Heiratsurkunde (vgl. hiezu AS 581 im Akt des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin).römisch eins.7. Mit Telefax vom 03.08.2009 wurde der Asylgerichtshof über die beabsichtigte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem ebenfalls somalischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Zl. A6 405.564-2/2011) informiert. Die Eheschließung fand schließlich am römisch 40 statt; diese Feststellung ergibt sich aus der seitens des Standesamtes römisch 40 am Tag der Eheschließung ausgestellten Heiratsurkunde vergleiche hiezu AS 581 im Akt des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin).

Am XXXX sowie am XXXX wurden die Söhne der Beschwerdeführerin XXXX geborener XXXX (vgl. Zl. A6 406.247-1/2009) und XXXX (vgl. Zl. A6 415.846-1/2010) geboren. Bei deren Vater handelt es sich um den nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin.Am römisch 40 sowie am römisch 40 wurden die Söhne der Beschwerdeführerin römisch 40 geborener römisch 40 vergleiche Zl. A6 406.247-1/2009) und römisch 40 vergleiche Zl. A6 415.846-1/2010) geboren. Bei deren Vater handelt es sich um den nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin.

I.8. Mit Eingabe vom 23.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 73 AVG.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 23.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, AVG.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht, Somalia aufgrund eines Überfalles durch Rebellen, im Rahmen dessen ihr Mann sowie ihr Bruder verschleppt worden wären, verlassen zu haben. Diesen Vorfall sowie die zuvor erfolgten Vergewaltigungen begründete sie mit ihrer - seitens der belangten Behörde im Übrigen nicht in Abrede gestellten - Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Asharaf.

Das Bundesasylamt erachtet im nunmehr bekämpften Bescheid die vorgebrachten Fluchtgründe als glaubwürdig, spricht diesen jedoch mangels Vorliegens eines unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierenden Sachverhaltes die Asylrelevanz ab.

Diese Erwägungen der belangten Behörde erweisen sich jedoch als unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin explizit die erfolgte Bedrohung auf ihre ethnische Minderheitenzugehörigkeit gestützt hat und nicht - wie das Bundesasylamt vermeint - auf rein private Motive. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge selbst nicht verschleppt worden ist, so hätte das Bundesasylamt dennoch mitberücksichtigen müssen, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater sowie ihrem Sohn aus ihrer Wohnung vertrieben worden sein soll und aufgrund der behaupteten Verschleppung ihrer Verwandtschaft auch weitere gegen sie selbst gerichtete Repressionen nicht auszuschließen sind.

Die belangte Behörde hätte sich daher nicht nur darauf beschränken dürfen, allgemeine Feststellungen zur Lage von Minderheiten zu treffen, sondern hätte detailliert die Situation der Asharaf in der von der Beschwerdeführerin angeführten und durch die Sprachanalyse bestätigten Region beleuchten sowie das konkrete Verhältnis dieser Volksgruppe zu den Mehrheitsvolksgruppen - insbesondere zu jenen, die gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin für die Unterdrückung ihrer Familie verantwortlich sind - ermitteln müssen. Das Ergebnis dieser Recherche hätte sodann in Relation zum Vorbringen der Beschwerdeführerin gesetzt werden müssen.

Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt vollkommen verabsäumt, anhand konkreter Länderberichte zu überprüfen, ob es dem somalischen Staat überhaupt möglich ist bzw. ob dieser gewillt ist, der Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz vor den Rebellen zu bieten. Käme man nämlich zu dem Schluss fehlender staatlicher Schutzmechanismen, wären die erfolgten Handlungen bzw. mögliche drohende Repressalien seitens der Rebellen der Mehrheitsclans sehr wohl asylrelevant, zumal sie diesfalls dem somalischen Staat zurechenbar wären.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

Am Rande wird auch an dieser Stelle auf die im heutigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. hiezu dessen Verwaltungsakt) erwogene Anregung der Durchführung einer DNA-Analyse zwischen diesem und dem erstgeborenen Sohn der Beschwerdeführerin, dem minderjährigen XXXX (Zl. A6 402.310-1/2008), verwiesen. Eine solche wäre angesichts der zeitnahen Einreise der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten, der Namensgleichheit des nunmehrigen Ehemannes der Beschwerdeführerin mit dem angeblich in der Heimat verschleppten (ersten) Gatten und dem ähnlichen Fluchtvorbringen beider (so machten beide sinngemäß geltend, deren jeweilige Wohnung sei durch Banditen beschlagnahmt worden), welches sie darüber hinaus beide zeitlich mit Anfang 2007 datierten, zielführend, zumal der begründete Verdacht besteht, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bereits im Heimatland gekannt haben und dieser auch der Vater des erstgeborenen Sohnes der Beschwerdeführerin ist. Dabei erscheint auch möglich, dass die Beschwerdeführerin Somalia ebenso wie ihr nunmehriger Ehemann bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von ihr angeführt verlassen hat und sich ebenso wie ihr Gatte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in anderen Ländern aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut AIS-Auszug eine Eurodac-Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Fingerabdruckqualität nicht möglich war, weshalb auch hier eine neuerliche Überprüfung Aufschluss über etwaige Voraufenthalte geben könnte. Im Falle einer positiven DNA-Analyse erschiene in weiterer Folge jedenfalls auch das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Lichte.Am Rande wird auch an dieser Stelle auf die im heutigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Ehemannes der Beschwerdeführerin vergleiche hiezu dessen Verwaltungsakt) erwogene Anregung der Durchführung einer DNA-Analyse zwischen diesem und dem erstgeborenen Sohn der Beschwerdeführerin, dem minderjährigen römisch 40 (Zl. A6 402.310-1/2008), verwiesen. Eine solche wäre angesichts der zeitnahen Einreise der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten, der Namensgleichheit des nunmehrigen Ehemannes der Beschwerdeführerin mit dem angeblich in der Heimat verschleppten (ersten) Gatten und dem ähnlichen Fluchtvorbringen beider (so machten beide sinngemäß geltend, deren jeweilige Wohnung sei durch Banditen beschlagnahmt worden), welches sie darüber hinaus beide zeitlich mit Anfang 2007 datierten, zielführend, zumal der begründete Verdacht besteht, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bereits im Heimatland gekannt haben und dieser auch der Vater des erstgeborenen Sohnes der Beschwerdeführerin ist. Dabei erscheint auch möglich, dass die Beschwerdeführerin Somalia ebenso wie ihr nunmehriger Ehemann bereits zu einem früheren Zeitpunkt als von ihr angeführt verlassen hat und sich ebenso wie ihr Gatte vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in anderen Ländern aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut AIS-Auszug eine Eurodac-Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Fingerabdruckqualität nicht möglich war, weshalb auch hier eine neuerliche Überprüfung Aufschluss über etwaige Voraufenthalte geben könnte. Im Falle einer positiven DNA-Analyse erschiene in weiterer Folge jedenfalls auch das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Lichte.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen als glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten