TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/31 C8 263086-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2013
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2005, FZ. 04 25.367-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2005, FZ. 04 25.367-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten hat:

XXXX wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.12.2004 am Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab er vor der Grenzkontrollstelle der Bundespolizeidirektion Schwechat an, dass er ein Anhänger der Akali Dal Partei sei und an mehreren Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und deswegen Probleme mit der Polizei gehabt habe. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er geflüchtet.

In der mit ihm am 21.12.2004 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Schwechat gab der Beschwerdeführer an, dass er ein aktives Mitglied der Akali Dal Partei in seinem Heimatdorf sei. Im Mai dieses Jahres habe es während der Wahl Streit mit den Angehörigen der gegnerischen Kongresspartei gegeben. Sie seien beschuldigt worden, die Anhänger der Kongresspartei verprügelt zu haben und habe es dann eine Anzeige wegen § 751 Strafgesetz gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann ca. fünf Monate im Gefängnis gewesen und habe ihn die Polizei dauernd misshandelt und geprügelt. Seine Eltern hätten Bestechungsgeld bezahlt und mit Schwierigkeiten sei er dann auf Kaution freigelassen worden. Danach sei die Sache einvernehmlich beigelegt worden.In der mit ihm am 21.12.2004 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Schwechat gab der Beschwerdeführer an, dass er ein aktives Mitglied der Akali Dal Partei in seinem Heimatdorf sei. Im Mai dieses Jahres habe es während der Wahl Streit mit den Angehörigen der gegnerischen Kongresspartei gegeben. Sie seien beschuldigt worden, die Anhänger der Kongresspartei verprügelt zu haben und habe es dann eine Anzeige wegen Paragraph 751, Strafgesetz gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann ca. fünf Monate im Gefängnis gewesen und habe ihn die Polizei dauernd misshandelt und geprügelt. Seine Eltern hätten Bestechungsgeld bezahlt und mit Schwierigkeiten sei er dann auf Kaution freigelassen worden. Danach sei die Sache einvernehmlich beigelegt worden.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer dann Streit mit seinem Nachbarn XXXX gehabt. Dieser besitze Agrarland und sei der Vorsitzende der Kongresspartei im Ort. Bei dem Streit sei es um Wasser gegangen. Irgendwo sei ein kleiner Wasserkanal abgebrochen und sei daher zu viel Wasser auf dem Grundstück des Nachbarn gewesen, weswegen sofort der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei. Der Nachbar habe ihn überdies mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei sodann aus dem Dorf geflüchtet, da er Angst gehabt habe, dass wieder etwas passieren würde. Seine Eltern hätten mit ihm beschlossen, dass er ins Ausland gehe. Weiter Fluchtgründe habe er nicht.In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer dann Streit mit seinem Nachbarn römisch 40 gehabt. Dieser besitze Agrarland und sei der Vorsitzende der Kongresspartei im Ort. Bei dem Streit sei es um Wasser gegangen. Irgendwo sei ein kleiner Wasserkanal abgebrochen und sei daher zu viel Wasser auf dem Grundstück des Nachbarn gewesen, weswegen sofort der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei. Der Nachbar habe ihn überdies mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei sodann aus dem Dorf geflüchtet, da er Angst gehabt habe, dass wieder etwas passieren würde. Seine Eltern hätten mit ihm beschlossen, dass er ins Ausland gehe. Weiter Fluchtgründe habe er nicht.

Erneut zu dem gebrochenen Wasserkanal befragt, gab er an, dass das Wasser von seinem Grundstück auf das seines Nachbarn gelaufen sei. Die Bewässerungszufuhr sei von selbst undicht geworden. Da er von der Akali Dal Partei gewesen sei und sein Nachbar von der Kongresspartei habe dieser nicht erst Entschädigung verlangt. Sie hätten ihm schon eine solche gezahlt, aber habe dieser es nicht gewollt. Zu der Beilegung der ursprünglichen Angelegenheit gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sehr viel interveniert hätten und Parteileute von beiden Seiten dann miteinander geredet und den Streit beigelegt hätten. In Haft sei er fünf Monate gewesen, die Festnahme sei im Vorjahr, im Mai gewesen. Dann sei er fünf bis sechs Monate im Gefängnis gewesen und gegen Ende des vorigen Jahres frei gelassen worden. Vor ca. drei Monaten habe sich dann die Sache mit dem Wasserkanal ereignet. Der Vater des Beschwerdeführers interessiere sich nicht für Politik. Zu seiner eigenen Funktion für die Partei gab er an, dass er hauptsächlich vor den Wahlen aktiv gewesen sei. Dabei gehe man mit Mitgliederlisten herum und informiere bzw. stelle Wahlkarten zu. Auch auf den Vorhalt, dass nach den bisherigen Ausführungen entnommen werden könne, dass er derzeit eher unwahrscheinlich sei, dass nach einer Person eine Fahndung der Polizei laufe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei, er aber Angst habe, wieder wegen irgendetwas beschuldigt zu werden, oder dass man ihn umbringen lasse.

Seinen Reisepass habe sich der Beschwerdeführer vor ca. drei Monaten beim Passamt in Jalandhar ausstellen lassen. Er habe bei der Ausreise seinen eigenen Pass verwendet, den ihn aber der Schlepper weggenommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und könne man ihn auch in Delhi festnehmen bzw. könnte sein Gegner davon erfahren.

Am 22.12.2004 wurde die Einvernahme fortgesetzt und gab der Beschwerdeführer dabei an, keine weiteren Gründe angeben oder Ergänzungen anführen zu wollen. Auch habe er zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative am Vortag bereits Stellung genommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2005 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBL I Nr. 76/1997 AsylG idgF abgewiesen, zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2005 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins Nr. 76 aus 1997, AsylG idgF abgewiesen, zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig angesehen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig am 03.08.2005 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zudem wurden auch der Vorname und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers dahingehend richtig gestellt, dass dieser XXXX laute und er am XXXX geboren sei. Die falschen Daten habe er auf Anraten des Schleppers genannt, da er Angst gehabt habe, sofort wieder zurückgeschickt zu werden.3. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig am 03.08.2005 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zudem wurden auch der Vorname und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers dahingehend richtig gestellt, dass dieser römisch 40 laute und er am römisch 40 geboren sei. Die falschen Daten habe er auf Anraten des Schleppers genannt, da er Angst gehabt habe, sofort wieder zurückgeschickt zu werden.

Mit der Beschwerde wurde auch eine Charakter Zertifikat der Gouverment High School XXXX aus dem Bezirk Jalandar sowie eine von der Wahlkommission in Indien ausgesellte Identity Card des Beschwerdeführers vorgelegt.Mit der Beschwerde wurde auch eine Charakter Zertifikat der Gouverment High School römisch 40 aus dem Bezirk Jalandar sowie eine von der Wahlkommission in Indien ausgesellte Identity Card des Beschwerdeführers vorgelegt.

4. Ein vorläufiger Befund der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 06.07.2006 zur Untersuchung der Schulurkunde ergab, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formulars möglich sei. Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrücke hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Das Dokument sei zu Gänze im Laserdruckverfahren hergestellt worden und weise keine Sicherheitsmerkmale auf bzw. könne mangels Vergleichsmaterial nicht beurteilt werden. Das Hologramm zur Lichtbildsicherung weise nicht die üblichen sicherheitstechnischen Grundstandarts auf.

5. Am 26.01.2011 langte eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer übermittelten eiderstaatlichen Erklärung seines Vaters ein, aus welcher hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn des Erklärenden handle und dessen Name XXXX laute. Der letzte Namenszusatz bezeichne seine Unterkaste.5. Am 26.01.2011 langte eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer übermittelten eiderstaatlichen Erklärung seines Vaters ein, aus welcher hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn des Erklärenden handle und dessen Name römisch 40 laute. Der letzte Namenszusatz bezeichne seine Unterkaste.

6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 15.02.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Indien zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.

7. Am 28.02.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, aus welcher hervorgeht, dass er mit seiner Freundin, einer Slowakin, zusammenlebe. Sie seien verlobt und würden bald heiraten wollen. Er habe keine in Österreich lebenden Kindern, auch keine sonstigen Verwandten. Der Beschwerdeführer spreche nur ein wenig Deutsch, habe noch keinen Deutschkurs besucht, beabsichtige jedoch, einen solchen zu machen. Er sei seit 2005 für die Firma Mediaprint als Zeitungszusteller tätig. Sonstige Kurse, eine Bildungsreinrichtung oder einen Verein besuche der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem allfälligen Freundeskreis in Österreich nannte er seinen Chef XXXX. In das Bundesgebiet sei er auf illegalem Weg eingereist und habe er nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Er sei nicht von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Zu seinen Bindungen an Österreich führte er aus, dass seine Freundin in Österreich lebe und arbeite. Er beabsichtige zu heiraten und eine Familie zu gründen. Auch würden sie bereits vier Jahre zusammenleben, außerdem arbeite er sei 2005 durchgehend in Österreich und bezahle seine Steuern.7. Am 28.02.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, aus welcher hervorgeht, dass er mit seiner Freundin, einer Slowakin, zusammenlebe. Sie seien verlobt und würden bald heiraten wollen. Er habe keine in Österreich lebenden Kindern, auch keine sonstigen Verwandten. Der Beschwerdeführer spreche nur ein wenig Deutsch, habe noch keinen Deutschkurs besucht, beabsichtige jedoch, einen solchen zu machen. Er sei seit 2005 für die Firma Mediaprint als Zeitungszusteller tätig. Sonstige Kurse, eine Bildungsreinrichtung oder einen Verein besuche der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem allfälligen Freundeskreis in Österreich nannte er seinen Chef römisch 40 . In das Bundesgebiet sei er auf illegalem Weg eingereist und habe er nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Er sei nicht von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Zu seinen Bindungen an Österreich führte er aus, dass seine Freundin in Österreich lebe und arbeite. Er beabsichtige zu heiraten und eine Familie zu gründen. Auch würden sie bereits vier Jahre zusammenleben, außerdem arbeite er sei 2005 durchgehend in Österreich und bezahle seine Steuern.

Mit der Stellungnahme wurde auch die Kopie des vom polnischen Konsulat in Bratislava ausgestellten Reisepasses der Freundin des Beschwerdeführers - einer polnischen Staatsangehörigen - sowie die Kopie des Werkvertrages des Beschwerdeführers mit der Fima Mediaprint und eine Honoraraufstellung für den Monat November des Jahres 2010 übermittelt. Auf der Kopie des Reisepasses der Freundin des Beschwerdeführers ist überdies eine Bekundung der beabsichtigten Heirat mit dem Beschwerdeführer handschriftlich festgehalten. Am 10.03.2011 langte ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ein.

8. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 27.11.2012 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.

.........

Der BF hat keine {weiteren} Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.

BF: Ich möchte noch angeben, dass ich die Krankenkasse selber bezahle sowie die Schulden beim Finanzamt.

Beginn der Befragung.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bin Zeitungszusteller und verdiene ca. ¿700, je nachdem wie viele Zeitungen ich austrage.

VR: Haben Sie die Einkommenssteuerbescheide von den letzten drei Jahren dabei?

BF: Nein

Dem BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt die Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre (2011, 2010 und 2009) dem Asylgerichtshof vorzulegen.

VR: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?

BF: Seit 2006.

VR: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein, leider noch nicht.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein wenig.

VR: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Auch ein wenig.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft.

BF: Ja, ich lebe mit meiner Freundin zusammen.

VR: Wie heißt diese?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wo wohnt Ihre Freundin?

BF: Wenn sie in Österreich ist, dann wohnt sie bei mir.

VR: Wo wohnt Ihre Freundin, wenn sie nicht in Österreich ist?

BF: Sie wohnt in einer Stadt namens XXXX.BF: Sie wohnt in einer Stadt namens römisch 40 .

VR: Was ist XXXX?

BF: Das ist ein Dorf in der Nähe von XXXX.BF: Das ist ein Dorf in der Nähe von römisch 40 .

VR: Wie oft ist Ihre Freundin in Österreich?

BF: Früher hat sie ständig bei mir gewohnt, aber dann habe ich meine Wohnung verloren und suchte eine neue Wohnung. Im Jänner oder Februar wollen wir heiraten und dann möchten wir wieder zusammen leben.

VR: Wo wohnen Sie und wo hat ihre Freundin gewohnt?

BF: Jetzt wohne ich im 10ten Bezirk mit Freunden. Früher hab ich in der Gumpendorferstraße XXXX gewohnt.BF: Jetzt wohne ich im 10ten Bezirk mit Freunden. Früher hab ich in der Gumpendorferstraße römisch 40 gewohnt.

VR: Wo wohnen Sie jetzt genau?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wohnen Sie dort alleine?

BF: Nein, ich wohne mit einem Inder zusammen und dessen Frau und dessen Kinder wohnen auch dort.

VR: Den Angaben nach die wir haben, hat Ihre Freundin nicht immer bei Ihnen gewohnt, sondern in der XXXX.VR: Den Angaben nach die wir haben, hat Ihre Freundin nicht immer bei Ihnen gewohnt, sondern in der römisch 40 .

BF: Von dieser Adresse weiß ich nichts.

VR: Gemeldet war Ihre Freundin nie bei Ihnen?

BF: Früher schon.

VR: Wann früher?

BF: Nein, nun gebe ich an, sie hatte doch keinen Meldezettel.

VR: Wie oft ist Ihre Freundin jetzt bei Ihnen?

BF: Seit einigen Monaten ist sie nicht nach Wien gekommen. Es ist nämlich so, ich werde nicht die XXXX heiraten, sondern eine andere.BF: Seit einigen Monaten ist sie nicht nach Wien gekommen. Es ist nämlich so, ich werde nicht die römisch 40 heiraten, sondern eine andere.

VR: Wie heißt die andere Frau?

BF: XXXX. Sie ist auch eine Slowakin.BF: römisch 40 . Sie ist auch eine Slowakin.

VR: Wo ist diese XXXX?

BF: Sie kommt auch aus XXXX.BF: Sie kommt auch aus römisch 40 .

VR: Wo genau wohnt sie dort?

BF: Ihre genaue Adresse weiß ich nicht. Sie hat mir lediglich gesagt, dass sie in der Nähe von XXXX in einem Dorf lebt.BF: Ihre genaue Adresse weiß ich nicht. Sie hat mir lediglich gesagt, dass sie in der Nähe von römisch 40 in einem Dorf lebt.

VR: Wie oft ist Ihre Freundin bei Ihnen?

BF: Einmal im Monat.

VR: Wann genau?

BF: Sie war am 15.11. zuletzt bei mir.

VR: Bis wann?

BF: Sie war 4 Tage bei mir und ist dann zurückgereist.

VR: Wo haben Sie sie kennen gelernt?

BF: Ich kenne sie seit 5 oder 6 Monaten.

VR: Wo haben Sie sie kennen gelernt?

BF: Ich habe sie an meiner Arbeitsstelle, in der Nähe der U3, kennen gelernt.

VR: Sie war jetzt einmal in Österreich?

BF: Nein, sie ist öfter hier.

VR: Wenn Sie sagen, Sie war am 15.11.2012 bei Ihnen?

BF: Das war zuletzt, sie kommt öfter hierher.

VR: Seit wann sind Sie mit ihr befreundet?

BF: Seit einigen Monaten.

VR: Seit wann?

BF: Seit ca. 5 Monaten.

VR: In welchem Monat haben Sie sie kennen gelernt?

BF: Seit ca. 5 Monaten.

VR Wiederholt Frage.

BF: Ich kann mich jetzt nicht erinnern, es war vor 5 Monaten.

VR: Sie wissen nicht mehr, wann Sie Ihre Freundin kennen gelernt haben?

BF: Ich glaube, April oder Mai.

VR: Was hat XXXX in Österreich gearbeitet?VR: Was hat römisch 40 in Österreich gearbeitet?

BF: Sie hat hier nicht gearbeitet.

VR: In dem Schreiben, in dem wir Ihnen die Fragen gestellt haben, haben Sie gesagt, dass Ihre Freundin XXXX hier lebt und arbeitet. Heute sagen Sie genau das Gegenteil.VR: In dem Schreiben, in dem wir Ihnen die Fragen gestellt haben, haben Sie gesagt, dass Ihre Freundin römisch 40 hier lebt und arbeitet. Heute sagen Sie genau das Gegenteil.

BF: Sie hat mir damals gesagt, dass sie für ca. einen Monat hier gearbeitet hat, mehr nicht.

VR: Wie lange waren Sie mit dieser Frau zusammen?

BF: Ca. 4 Jahre.

VR: Sie haben geschrieben, dass sie hier arbeitet?

BF: Sie war damals sehr jung.

VR: Wo wohnt Ihre jetzige Freundin, wenn sie nach Österreich kommt?

BF: Entweder bei mir oder wir buchen ein Hotel.

VR: In welchem Hotel waren Sie da?

BF: Im 16. Bezirk, in der Pension XXXX.BF: Im 16. Bezirk, in der Pension römisch 40 .

VR: Wie sind Sie sonst mit Ihrer Freundin in Kontakt?

BF: Sie kann ein wenig Deutsch, wir telefonieren.

VR: Was arbeitet die Freundin?

BF: Sie hat keine Beschäftigung.

VR: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine Übertretung nach dem Verwaltungsgesetz begangen, alkoholisiertes Lenken eines Kraftfahrzeuges oder Fahren ohne Führerschein?

BF: Ja, ich bekam eine Strafe für Schwarzfahren, aber das habe ich bezahlt.

VR: Sind Sie in einem Verein, einer Kirche oder sonstigen Organisation tätig?

BF: Ja, ich besuche den Sikh-Tempel.

VR: Engagieren Sie sich irgendwo?

BF: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein.

VR: Waren Sie in Österreich jemals schwer krank?

BF: Nein.

VR: Nehmen Sie jetzt irgendwelche Medikamente?

BF: Ich nehme Medikamente.

VR: Wie heißt das Medikament?

BF: Den Namen weiß ich nicht. Ich trage auch einen Gürtel aufgrund von Problemen mit der Wirbelsäule.

BF zeigt einen Gürtel.

VR: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre jetzige Freundin?

BF: Sie ist aus der Slowakei.

VR wiederholt Frage.

BF: Sie hat die Staatsbürgerschaft von Polen.

VR: Und Ihre vorherige Freundin hatte welche Staatsbürgerschaft?

BF: Sie war auch Polin, aber dann hat sie die slowakische Staatsbürgerschaft bekommen.

VR: Wann hat sie diese bekommen?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wo haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Schreiben Sie bitte die genaue Adresse auf.

BF: Ich habe im Dorf XXXX, im Distrikt Jalandhar, Punjab gelebt.BF: Ich habe im Dorf römisch 40 , im Distrikt Jalandhar, Punjab gelebt.

VR: Haben Sie dort alleine gelebt?

BF: Nein, ich habe dort mit meinen Eltern gelebt.

VR: Haben Sie Geschwister ?

BF: Nein. Mein Bruder ist in England, sonst habe ich keine Geschwister.

VR: Haben Sie mit Ihren Eltern noch Kontakt?

BF: Mein Vater ist vor ca. 2 Jahren verstorben. Ich habe Kontakt mit meiner Mutter.

VR: Wie geht es Ihrer Mutter?

BF: Es geht ihr gut.

VR: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich war Landwirt.

VR: Welche Schulausbildung haben Sie?

BF: Ich bin 10 Jahre in die Schule gegangen.

VR: Waren Sie jemals politisch tätig?

BF: Ich war Unterstützer der Akali Dal-Partei.

VR: Wofür ist diese Akali Dal-Partei gestanden?

BF: Die Akali Dal-Partei hilft den Landwirten, z.B. die Bauern brauchen für die Elektrizität in der Landwirtschaft nichts zahlen.

VR: Haben Sie in der Partei eine besondere Funktion ausgeübt?

BF: Nein, ich hatte keine Funktion.

VR: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Mein Grundstücksnachbar heißt XXXX, er war ein Unterstützer und Anhänger der Kongresspartei. Ich hatte Streit mit ihm wegen der Bewässerung der Grundstücke und er hat mich dann mit dem Umbringen bedroht. Deswegen bin ich aus Indien geflüchtet.BF: Mein Grundstücksnachbar heißt römisch 40 , er war ein Unterstützer und Anhänger der Kongresspartei. Ich hatte Streit mit ihm wegen der Bewässerung der Grundstücke und er hat mich dann mit dem Umbringen bedroht. Deswegen bin ich aus Indien geflüchtet.

VR: Haben Sie eine Anzeige wegen dieser Morddrohung gemacht?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich bin einfach von dort geflüchtet, ohne weitere Schritte zu unternehmen.

VR: Haben Sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt?

BF: Nein.

VR: Haben sich dann Ihre Eltern an einen Rechtsanwalt gewandt?

BF: Nein, auch nicht.

VR: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden?

BF: Nein.

VR: Ich meine damit Militär, Polizei etc.?

BF: Nein.

VR: Beim BAA haben Sie am 21.12.2004 behauptet, dass Sie 5 Monate im Gefängnis gewesen wären?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Hatten Sie nun Schwierigkeiten mit der Polizei oder nicht?

BF: Wegen dem Streit war ich im Gefängnis.

VR: Warum sind Sie dann wieder freigelassen worden?

BF: Weil nachher gab es eine Versöhnung und wir haben das schriftlich festgehalten.

VR: Wegen der Versöhnung sind Sie freigelassen worden?

BF: Ja.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie aufgrund von Bestechungsgeld, das Ihre Eltern gezahlt hätten, freigelassen worden wären und es sich dabei um eine Art von Kaution gehandelt hätte.

BF: Ich habe jetzt vergessen, was vor 8 Jahren geschehen ist.

VR: Beim BAA haben Sie auch gesagt, dass Sie nicht aufgrund eines Streites mit Ihrem Nachbarn ins Gefängnis gekommen wären, sondern aufgrund eines Streites mit einem Anhänger der Kongresspartei.

BF: Dieser XXXX ist ein Anhänger der Kongresspartei, dieser Streit war schon mit ihm. Es war während der Wahlen.BF: Dieser römisch 40 ist ein Anhänger der Kongresspartei, dieser Streit war schon mit ihm. Es war während der Wahlen.

VR: Wie sind Sie aus Indien ausgereist?

BF: Ich habe Indien mit dem Flugzeug über New Delhi verlassen.

VR: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?

BF: Ja, ich war dort bis zuletzt aufhältig. Ich war nur kurz in Delhi.

VR: Hat es bei der Ausreise irgendwelche Probleme gegeben?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie nicht in einem anderen Bundesstaat gelebt, nachdem Sie dort bedroht worden sind?

BF: Ich hatte Angst, dass er mich früher oder später auch wo anders finden könnte.

VR: Wer?

BF: Dieser Mann.

VR :Welcher Mann?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wie hätte dieser Sie finden sollen?

BF: Er hätte sich nach mir erkundigt.

VR: Wie hätte er Sie finden sollen?

BF: Ich hatte Angst, dass er mich irgendwie finden hätte können.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF: Ich möchte nicht mehr nach Indien zurückkehren, ich bin schon sehr lange hier und bin hier integriert, außerdem habe ich Angst, dass er mich wieder bedrohen wird. Ich bezahle das Finanzamt, sowie meine Krankenkasse und beziehe und keine finanzielle Unterstützung vom Staat.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Juli 2012

UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Country of Origin Information Report, März 2012

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2011, 24.05.2012

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, August 2012

Die ER bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.

Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist der Terrorismus im Punjab Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Zu Terroranschlägen kommt es nur noch vereinzelt, so im April 2005 auf ein Kino in Neu Delhi, welcher der Babbar Khalsa zugeschrieben wird.

Sikhs haben aufgrund ihrer religiösen oder Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen.

Der von pakistanischen Boden ausgehende islamistische Terror durch Gruppen wie Laskhar-e- Toiba hat sich im Laufe der vergangenen Jahre von auf Jammu und Kashmir örtlich beschränkte Anschläge auf andere Teile Indiens ausgebreitet.

Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt nun auch vermehrt auf internationale Zusammenarbeit.

Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei.

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

Das Stellen eines Asylantrags allein hat keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis

besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich bin mit dieser Information einverstanden und habe keine Stellungnahme dazu abzugeben.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: keine.

Schluss des Beweisverfahrens.

Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.

Schluss der Verhandlung. ..."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh aus dem Ort XXXX im Bezirk Jalandhar im Bundesstaat Punjab. Von 1986 bis 1992 hat er die Grundschule besucht und hat danach bis 2004 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ledig. An lebensbedrohlichen Krankheiten leidet er nicht.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh aus dem Ort römisch 40 im Bezirk Jalandhar im Bundesstaat Punjab. Von 1986 bis 1992 hat er die Grundschule besucht und hat danach bis 2004 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ledig. An lebensbedrohlichen Krankheiten leidet er nicht.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Er geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und hat keine sonstigen Bindungen an Österreich.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

1.4. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung, Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die am 27.11.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in der Verhandlung.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf seine Anhängerschaft bei der Akali Dal Partei und einerseits damit in Zusammenhang stehende Schwierigkeiten mit der Polizei, sowie andererseits die dadurch motivierte Bedrohung durch seinen der gegnerischen Kongresspartei nahe stehenden Nachbarn im Zusammenhang mit einem Wasserrohrschaden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und nicht stimmig und damit insgesamt unglaubwürdig waren. Seine Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Begebenheit näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte er sich nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert.

Dem ist ferner hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens teilweise unterschiedliche Gründe zum Verlassen seiner Heimat geltend machte. So berichtete er bei der Grenzkontrollstelle der Bundespolizeidirektion Schwechat am 17.12.2004 von seiner Anhängerschaft bei der Akali Dal Partei und seiner Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen, weshalb er Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe und eine Verhaftung fürchte. Vor dem Bundesasylamt Schwechat gab er am 21.12.2004 demgegenüber an, wegen einer fälschlichen Beschuldigung, Anhänger der Kongresspartei verprügelt zu haben, bereits fünf Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Die Polizei habe ihn dabei wiederholt misshandelt und sei er erst nach Intervention seiner Eltern sowie nach Zahlung von Bestechungsgeld auf Kaution entlassen worden; in weiterer Folge sei eine einvernehmliche Lösung in dieser Angelegenheit erzielt worden. Von einer Teilnahme an Kundgebungen gegen die Regierung berichtete er in diesem Zusammenhang hingegen nichts mehr.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verneinte der Beschwerdeführer dezidiert jemals Probleme mit der indischen Polizei oder sonstigen Behörden gehabt zu haben. Auf expliziten Vorhalt der Divergenzen zu seinen früheren Aussagen vermochte er diese nicht aufzuklären, sondern rechtfertigte dies lediglich mit seinem mangelhaften Erinnerungsvermögen an die Vorfälle vor acht Jahren. Ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, auf legalem Weg unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den Flughafen Bombay aus seiner Heimat ausgereist zu sein und ihm der Pass überdies erst drei Monate vor seiner Ausreise vom Passamt Jalandhar ausgestellt worden sei, was aber gegen eine allfällige Verfolgung durch die indischen Behörden spricht. Andernfalls ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm geschilderten Umständen nicht ohne Einschreiten der Flughafenpolizei aus Indien ausreisen hätte können.

Zu der vor dem Bundesasylamt geschilderten Begebenheit mit dem ohne sein Verschulden gebrochenen Bewässerungskanal an der Grundstücksgrenze zu seinem der Kongresspartei angehörendem und ihm deshalb nicht wohl gesonnenen Nachbarn, wodurch dessen Grundstück Schaden genommen und dieser dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall zeitlich gänzlich unterschiedlich einordnete. So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass sich dieser nach den Vorfällen im Zusammenhang mit der Polizei rund um die Wahlen ereignet habe, wohingegen er dieses Ereignis in der mündlichen Verhandlung als einziges Bedrohungsszenario darstellte und es in zeitlicher Nähe zu der genannten Wahl ansiedelte. Die Streitbeilegung und Versöhnung nannte er im Unterschied zu seinen ursprünglichen Angaben vor dem Bundesasylamt nunmehr im Zusammenhang mit diesem Vorfall.

Der Asylgerichtshof gesteht dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar zu, sich aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit nicht mehr an alle Details der seine Flucht auslösenden Geschehnisse erinnern zu können, jedoch ist es ihm zuzumuten, sich auch nach acht Jahren wenigstens an die grundlegenden Vorfälle erinnern zu können, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst haben und dazu kohärente, schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu machen.

Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge keinerlei Funktion in der Akali Dal Partei inne und führt er an lediglich vor den Wahlen durch seine Mithilfe bei der Wahlwerbung aktiv gewesen zu sein, so dass nicht davon auszugehen ist, dass ein konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers aus diesem Grund gegeben wäre. Dass der Beschwerdeführer der Partei aber überhaupt nahe gestanden wäre, ist insofern anzuzweifeln, als er keine Angaben zum inhaltlichen Programm der Akali Dal zu machen vermochte und sich sein Wissen allein darauf beschränkte, dass sie die Landwirte unterstütze und diese keine Elektrizität bezahlen müssten, womit der Eindruck der mangelhaften Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aber weiter abgerundet wurde.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell oder künftig tatsächlich bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.4.2. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben widergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen - welchen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat - wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über Grundschulbildung und langjährige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, so dass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich sein Gegner tatsächlich die Mühe machen sollte, ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich wie man ihn überall in Indien finden sollte.

Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht glaubhaft gemacht. Zudem lässt sich den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Stellungnahme in der Verhandlung noch zuvor im Februar 2011 auf Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme der Zusammenfassung der aktuellen Länderberichte substantiiert entgegengetreten. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in einer Weise verändert hat, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich oder im Hinblick auf Art. 3 EMRK von Relevanz ist.2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Stellungnahme in der Verhandlung noch zuvor im Februar 2011 auf Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme der Zusammenfassung der aktuellen Länderberichte substantiiert entgegengetreten. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in einer Weise verändert hat, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich oder im Hinblick auf Artikel 3, EMRK von Relevanz ist.

Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich, wie auch die aktuellen Länderberichte zeigen, die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt und eine Verschlechterung der Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Spruchpunkt I3.1. Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.4.1. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb seines Herkunftsortes, beispielsweise in Delhi oder Mumbai - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat in Indien die Grundschule besucht und danach zwölf Jahre in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Zudem lebt zumindest seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatort, sodass soziale Anknüpfungspunkte für den Fall der Rückkehr bestehen. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen in Indien sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb seines Herkunftsortes, beispielsweise in Delhi oder Mumbai - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat in Indien die Grundschule besucht und danach zwölf Jahre in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Zudem lebt zumindest seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatort, sodass soziale Anknüpfungspunkte für den Fall der Rückkehr bestehen. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen in Indien sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Auch haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Aktuell bestehende gesundheitliche Probleme brachte der Beschwerdeführer nicht vor.Auch haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Aktuell bestehende gesundheitliche Probleme brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 abzuweisen.

3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 (FrÄG 2009), ist § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (FrÄG 2009), ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Bei der Interessensabwägung sind somit unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind somit unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar bereits seit achteinhalb Jahren in Österreich auf, es sind zum Entscheidungszeitpunkt aber keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Der Beschwerdeführer reiste auf irreguläre Weise in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Er hatte hier niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben trotz seiner Aufenthaltsdauer kaum Deutsch, einen Sprachkurs hat er nie besucht. Auch besucht er keine Schulen, keine Kurse und keine Universität in Österreich und gehört keinem Verein und keiner Organisation an. Bei dem einzigen namentlich genannten Freund handelt es sich ebenfalls um einen indischen Staatsbürger, über einen sonstigen Freundeskreis verfügt der Beschwerdeführer nicht. Allfällige freundschaftliche Beziehungen und soziale Kontakte ist der Beschwerdeführer überdies zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war (vgl. in diesem Sinne EGMR 24.09.2009, Fall Mbengeh, Rs 43761/06, wobei der Asylwerber in diesem Fall sogar verheiratet war und ein Kind hatte). Was die in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.02.2011 erwähnte Beziehung des Beschwerdeführers zu einer polnischen Staatsangehörigen anbelangt, welche er seinerzeit noch behauptete heiraten zu wollen, ist festzuhalten, dass dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.11.2012 nach näheren Hinterfragen der Beziehung einräumte, dass diese schon seit einigen Monaten nicht mehr bestehen würde. Zwar führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt einiger widersprüchlichen Angaben zu dieser Beziehung gleich wieder eine neue Freundin, welche ebenso eine in der Slowakei lebende polnische Staatsbürgerin sei, ins Treffen, doch besteht die Beziehung den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge erst seit einigen Monaten und sieht er seine nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Freundin lediglich einmal im Monat für wenige Tage. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof in einer Gesamtschau seines Vorbringens die Schilderungen zu seinen Beziehungen unglaubwürdig erscheinen, ist auf Grund des Vorbringens zu seiner nunmehrigen Freundin nicht von einer aufgrund ihrer Dauer bzw. Intensität schützenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser auszugehen.Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben trotz seiner Aufenthaltsdauer kaum Deutsch, einen Sprachkurs hat er nie besucht. Auch besucht er keine Schulen, keine Kurse und keine Universität in Österreich und gehört keinem Verein und keiner Organisation an. Bei dem einzigen namentlich genannten Freund handelt es sich ebenfalls um einen indischen Staatsbürger, über einen sonstigen Freundeskreis verfügt der Beschwerdeführer nicht. Allfällige freundschaftliche Beziehungen und soziale Kontakte ist der Beschwerdeführer überdies zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war vergleiche in diesem Sinne EGMR 24.09.2009, Fall Mbengeh, Rs 43761/06, wobei der Asylwerber in diesem Fall sogar verheiratet war und ein Kind hatte). Was die in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.02.2011 erwähnte Beziehung des Beschwerdeführers zu einer polnischen Staatsangehörigen anbelangt, welche er seinerzeit noch behauptete heiraten zu wollen, ist festzuhalten, dass dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.11.2012 nach näheren Hinterfragen der Beziehung einräumte, dass diese schon seit einigen Monaten nicht mehr bestehen würde. Zwar führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt einiger widersprüchlichen Angaben zu dieser Beziehung gleich wieder eine neue Freundin, welche ebenso eine in der Slowakei lebende polnische Staatsbürgerin sei, ins Treffen, doch besteht die Beziehung den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge erst seit einigen Monaten und sieht er seine nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Freundin lediglich einmal im Monat für wenige Tage. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof in einer Gesamtschau seines Vorbringens die Schilderungen zu seinen Beziehungen unglaubwürdig erscheinen, ist auf Grund des Vorbringens zu seiner nunmehrigen Freundin nicht von einer aufgrund ihrer Dauer bzw. Intensität schützenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser auszugehen.

Zu der vom Beschwerdeführer des weiteren geltend gemachten Tätigkeit als Zeitungszusteller ist auszuführen, dass seine Angaben aus der Verhandlung, wonach er dies nach wie vor ausübe, nicht verifiziert werden konnten, zumal der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in der Verhandlung die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2009 - 2011 nicht in Vorlage brachte. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 08.03.2011 geht vielmehr hervor, dass dieser zu keinem Zeitpunkt als selbständig erwerbstätige Person in Österreich versichert war, sodass auf Grund des Vorliegens von lediglich einer Honoraraufstellung aus dem Jahr 2010 für das Monat November, geschlossen werden muss, dass dieser im Zuge seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich keiner erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Doch auch wenn man vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben zur Berufstätigkeit ausginge, so ist diese zwar positiv hervorzuheben, reicht jedoch alleine nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:

"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100 wurde hinsichtlich eines über zehn Jahre andauernden Aufenthaltes eines Fremden im österreichischen Bundesgebiet darauf hingewiesen, dass dieser, unter Berücksichtigung auf die im Einzelfall zu beurteilenden Umstände, den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann. Allerdings können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn dauernden Inlandsaufenthalt als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (in dem zugrundeliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthalts von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachgewiesen).

Ähnlich führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 dazu aus, dass eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen ist. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer zwar schon achteinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf, jedoch sind in einer Zusammenschau trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich, welche für eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden und seiner Ausweisung entgegenstehen könnten. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht darlegen bzw. nicht glaubhaft machen können, insbesondere auch nicht in der Beschwerdeverhandlung, dass er seine Zeit in Österreich genützt hätte, um sich hier sozial und beruflich zu integrieren und sind auch nach der Verhandlung keine Umstände hervorgekommen bzw. wurden in der Zwischenzeit keine Nachweise erbracht, welche eine andere Beurteilung zuließen. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher keine familiären Bezugspunkte in Österreich hat, über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder eine längere regelmäßige legale Erwerbstätigkeit aufweist noch, dass er auf irgendeine Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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