TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/31 B6 436735-1/2013

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Veröffentlicht am 31.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B6 436.735-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zl. 13 05.082 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zl. 13 05.082 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Bekenntnisses. Am 18.04.2013 wurde er im Bundesgebiet im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle nach einem vereitelten Fluchtversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. In einem schriftlichen Anzeige-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 18.04.2013 wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut dienstlicher Wahrnehmung der einschreitenden Beamten im Zuge der Identitätsfeststellung zu seiner Nationalität befragt vorerst angegeben habe, ein algerischer Staatsbürger zu sein (vgl. As 17)- Erst nach kurzem Zögern habe er angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe weiters erklärt, der französischen Sprache mächtig zu sein.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Bekenntnisses. Am 18.04.2013 wurde er im Bundesgebiet im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle nach einem vereitelten Fluchtversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. In einem schriftlichen Anzeige-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 18.04.2013 wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut dienstlicher Wahrnehmung der einschreitenden Beamten im Zuge der Identitätsfeststellung zu seiner Nationalität befragt vorerst angegeben habe, ein algerischer Staatsbürger zu sein vergleiche As 17)- Erst nach kurzem Zögern habe er angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe weiters erklärt, der französischen Sprache mächtig zu sein.

In einer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Büro am 19.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und sein Herkunftsland wegen des Krieges verlassen habe. Seine Eltern seien getötet worden (vgl. As 29). Bevor er Syrien verlassen habe, habe er im Haus der Familie gewohnt. Im Herkunftsland würde sich noch ein Bruder aufhalten. Der Beschwerdeführer habe in Syrien 10 Jahre die Grundschule besucht. Er spreche Arabisch und ganz wenig Französisch. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen. Er hätte einen syrischen Reisepass, doch wäre dieser im Herkunftsland verblieben.In einer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Büro am 19.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und sein Herkunftsland wegen des Krieges verlassen habe. Seine Eltern seien getötet worden vergleiche As 29). Bevor er Syrien verlassen habe, habe er im Haus der Familie gewohnt. Im Herkunftsland würde sich noch ein Bruder aufhalten. Der Beschwerdeführer habe in Syrien 10 Jahre die Grundschule besucht. Er spreche Arabisch und ganz wenig Französisch. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen. Er hätte einen syrischen Reisepass, doch wäre dieser im Herkunftsland verblieben.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache befragt an, dass in Syrien alles "kaputt" sei. Er sei von den Aufständischen bedroht worden (vgl. As 39). Zudem bekomme er keine Arbeit und kein Geld. Sein Vater sei 1990 und seine Mutter 1991 verstorben (vgl. As 36). Mehr Gründe habe er nicht. Er habe von 1987 bis 1997 in Aleppo die Schule besucht und zuletzt von 1998 bis 2010 in Aleppo als Straßenhändler gearbeitet (vgl. As 35). Der Beschwerdeführer gab den Namen seiner Hauptschule in Aleppo an (vgl. As 35). Er habe am 20.03.2013 Aleppo bzw. Syrien über die Türkei verlassen. Er habe in Syrien keine Probleme mit den Behörden. Im Zusammenhang mit seiner Festnahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er kein Syrer sei, wobei der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, dass er dabei bleibe, aus Syrien zu stammen.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache befragt an, dass in Syrien alles "kaputt" sei. Er sei von den Aufständischen bedroht worden vergleiche As 39). Zudem bekomme er keine Arbeit und kein Geld. Sein Vater sei 1990 und seine Mutter 1991 verstorben vergleiche As 36). Mehr Gründe habe er nicht. Er habe von 1987 bis 1997 in Aleppo die Schule besucht und zuletzt von 1998 bis 2010 in Aleppo als Straßenhändler gearbeitet vergleiche As 35). Der Beschwerdeführer gab den Namen seiner Hauptschule in Aleppo an vergleiche As 35). Er habe am 20.03.2013 Aleppo bzw. Syrien über die Türkei verlassen. Er habe in Syrien keine Probleme mit den Behörden. Im Zusammenhang mit seiner Festnahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er kein Syrer sei, wobei der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, dass er dabei bleibe, aus Syrien zu stammen.

In einer Einvernahme am 25.06.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache eingangs vor, dass er in Syrien in einer 5o Kilometer nördlich von Aleppo gelegenen Stadt/Ortschaft geboren sei und "ausschließlich" dort gelebt habe (vgl. As 87). Er sei jedoch schon vor langer Zeit als Händler immer wieder kurz in anderen arabischen Ländern zum Einkauf seiner Ware aufhältig gewesen. Er habe in Syrien als Straßenhändler Obst und Gemüse verkauft, welches er aus anderen arabischen Ländern wie Ägypten und Tunesien "mit dem Schiff und auch mit dem Flugzeug" importiert habe. Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfragen den Ort und Namen seiner Hauptschule nicht mehr nennen (vgl. As 85). Zu seinen Eltern befragt, gab er an, dass diese immer noch in Syrien leben würden, wobei er allerdings nicht wisse, wo (vgl. As 87). Zu den Gründen für seinen Asylantrag befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Nur wegen dem Krieg in Syrien. Man kann hier in Ruhe leben. Das ist mein einziger Grund für meine Asylantragstellung. Ich war auch persönlich noch niemals verfolgt oder bedroht, weder im Heimatland noch sonst wo." Er habe Syrien nur wegen der schlechten Lage verlassen. Der Beschwerdeführer war auf Nachfragen außerstande, typische alltägliche Kenntnisse einer vor Ort in Syrien lebenden Person auf Nachfragen darzutun. So zeigte er sich etwa nicht in der Lage, das Aussehen des Umschlags eines syrischen Reisepasses, obwohl er selbst einen solchen besessen hätte, oder die Lage des Flughafens von Aleppo, den er nach eigenen Angaben oft benutzt hätte, richtig zu beschreiben. Er konnte weiters keinen einzigen Namen eines syrischen Radio- oder Fernsehsenders oder einer syrischen politischen Partei nennen. Er konnte auch nicht Art und Bedeutung der Zeichen auf syrischen Autokennzeichen wiedergeben, war außerstande, die korrekte Anzahl der Provinzen in Syrien bzw. deren Namen richtig und vollständig zu nennen (vgl. As 88-89) und kannte auch die Unterteilung der syrischen Währung nicht. Auf Vorhalt seiner mangelnden Orts- und Lokalkenntnisse gab der Beschwerdeführer an:In einer Einvernahme am 25.06.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache eingangs vor, dass er in Syrien in einer 5o Kilometer nördlich von Aleppo gelegenen Stadt/Ortschaft geboren sei und "ausschließlich" dort gelebt habe vergleiche As 87). Er sei jedoch schon vor langer Zeit als Händler immer wieder kurz in anderen arabischen Ländern zum Einkauf seiner Ware aufhältig gewesen. Er habe in Syrien als Straßenhändler Obst und Gemüse verkauft, welches er aus anderen arabischen Ländern wie Ägypten und Tunesien "mit dem Schiff und auch mit dem Flugzeug" importiert habe. Der Beschwerdeführer konnte auf Nachfragen den Ort und Namen seiner Hauptschule nicht mehr nennen vergleiche As 85). Zu seinen Eltern befragt, gab er an, dass diese immer noch in Syrien leben würden, wobei er allerdings nicht wisse, wo vergleiche As 87). Zu den Gründen für seinen Asylantrag befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Nur wegen dem Krieg in Syrien. Man kann hier in Ruhe leben. Das ist mein einziger Grund für meine Asylantragstellung. Ich war auch persönlich noch niemals verfolgt oder bedroht, weder im Heimatland noch sonst wo." Er habe Syrien nur wegen der schlechten Lage verlassen. Der Beschwerdeführer war auf Nachfragen außerstande, typische alltägliche Kenntnisse einer vor Ort in Syrien lebenden Person auf Nachfragen darzutun. So zeigte er sich etwa nicht in der Lage, das Aussehen des Umschlags eines syrischen Reisepasses, obwohl er selbst einen solchen besessen hätte, oder die Lage des Flughafens von Aleppo, den er nach eigenen Angaben oft benutzt hätte, richtig zu beschreiben. Er konnte weiters keinen einzigen Namen eines syrischen Radio- oder Fernsehsenders oder einer syrischen politischen Partei nennen. Er konnte auch nicht Art und Bedeutung der Zeichen auf syrischen Autokennzeichen wiedergeben, war außerstande, die korrekte Anzahl der Provinzen in Syrien bzw. deren Namen richtig und vollständig zu nennen vergleiche As 88-89) und kannte auch die Unterteilung der syrischen Währung nicht. Auf Vorhalt seiner mangelnden Orts- und Lokalkenntnisse gab der Beschwerdeführer an:

"Meine Mutter ist aus Algerien, daher habe ich nicht so viel Zeit in Syrien verbracht." Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, bis auf kurze Geschäftsreisen in andere arabische Staaten wie Tunesien oder Ägypten "durchwegs" in Syrien gelebt zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer: "Sie haben nicht gefragt." Seine Mutter würde seit etwa fünf oder sechs Jahren in Syrien leben. Sie lebe dort mit dem Vater des Beschwerdeführers, der Syrer sei (vgl. As 91). In Algerien hätten sie in einer namentlich genannten Küstenstadt gelebt. Auf Vorhalt, dass er sohin im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen in Algerien aufgewachsen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater, ein Syrer lebte mit meiner Mutter in Algerien und hat dort gearbeitet. Vor etwa fünf Jahren sind Sie nach Syrien ausgewandert." Beweise für seine syrische Staatsangehörigkeit könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner mangelnden Orts- und Lokalkenntnisse bezüglich Syrien sowie seiner ursprünglichen Angabe, algerischer Staatsangehöriger zu sein bzw. seiner nunmehrigen Angaben zu Algerien davon ausgegangen werde, dass er nicht aus Syrien, sondern aus Algerien stamme, und die syrische Staatsangehörigkeit nur behaupte, um sich mit der Vorgabe, aus einer Krisenregion zu stammen, Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich bin aus Syrien. Ich bin nur geflohen vor der Polizei aus Angst." Der Beschwerdeführer verzichtete trotz Vorlage der allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Algerien sowie einer angebotenen Übersetzung darauf, in diese Einsicht zu nehmen, und begründete dies damit, dass er die Lage und Situation in Algerien kenne. Auf Nachfragen, woher er diese kenne, gab er an, von seiner Mutter. Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa drei Monaten in Österreich auf und verfüge hier über keinen Familienbezug oder sonstige besonderen Verbundenheiten zu anderen Personen."Meine Mutter ist aus Algerien, daher habe ich nicht so viel Zeit in Syrien verbracht." Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, bis auf kurze Geschäftsreisen in andere arabische Staaten wie Tunesien oder Ägypten "durchwegs" in Syrien gelebt zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer: "Sie haben nicht gefragt." Seine Mutter würde seit etwa fünf oder sechs Jahren in Syrien leben. Sie lebe dort mit dem Vater des Beschwerdeführers, der Syrer sei vergleiche As 91). In Algerien hätten sie in einer namentlich genannten Küstenstadt gelebt. Auf Vorhalt, dass er sohin im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen in Algerien aufgewachsen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater, ein Syrer lebte mit meiner Mutter in Algerien und hat dort gearbeitet. Vor etwa fünf Jahren sind Sie nach Syrien ausgewandert." Beweise für seine syrische Staatsangehörigkeit könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner mangelnden Orts- und Lokalkenntnisse bezüglich Syrien sowie seiner ursprünglichen Angabe, algerischer Staatsangehöriger zu sein bzw. seiner nunmehrigen Angaben zu Algerien davon ausgegangen werde, dass er nicht aus Syrien, sondern aus Algerien stamme, und die syrische Staatsangehörigkeit nur behaupte, um sich mit der Vorgabe, aus einer Krisenregion zu stammen, Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich bin aus Syrien. Ich bin nur geflohen vor der Polizei aus Angst." Der Beschwerdeführer verzichtete trotz Vorlage der allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Algerien sowie einer angebotenen Übersetzung darauf, in diese Einsicht zu nehmen, und begründete dies damit, dass er die Lage und Situation in Algerien kenne. Auf Nachfragen, woher er diese kenne, gab er an, von seiner Mutter. Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa drei Monaten in Österreich auf und verfüge hier über keinen Familienbezug oder sonstige besonderen Verbundenheiten zu anderen Personen.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im Verfahren eine falsche Herkunft (Syrien) angegeben und sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf Gründe in Bezug auf Syrien gestützt habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen festgestellten Herkunftsstaat Algerien nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe und ihm dort auch keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stamme, begründe sich aus dessen äußerst mangelnden Orts- und Lokalkenntnissen zum dargelegten Herkunftsland und seinen Angaben bei seinem Erstkontakt mit einer behördlichen Institution. Die Feststellung seines tatsächlichen Herkunftsstaates gründe sich auf seine eigenen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner fremdenrechtlichen Kontrolle als auch seinen beim Bundesasylamt klar widersprüchlichen Angaben im Verfahren. Dazu wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über nur sehr geringe allgemeine Kenntnisse über Syrien, in welchem er gemäß eigenen Angaben geboren, aufgewachsen und den größten Teil seines Lebens verbracht haben solle, verfügt habe. Ein tatsächlicher Einwohner Syriens müsste wohl über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So habe der Beschwerdeführer beispielhaft weder vollständig noch richtig die Anzahl und die Namen der Gouvernements von Syrien nennen können. Ihm sei auch die Unterteilung des offiziellen Zahlungsmittels in Syrien völlig unbekannt gewesen und habe er beim Bundesasylamt weder politische Parteien in Syrien noch syrische Fernsehsender bzw. Radiosender aufzählen können. Auch sei er als angeblicher Inhaber eines syrischen Reisepasses völlig außerstande gewesen, dieses Reisedokument korrekt zu beschreiben. Die von der Behörde gestellten Fragen über Syrien hätten größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates würden ausreichen, um seine Angaben als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Das Vorliegen eines in Missbrauch gestellten Asylantrages im gegenständlichen Fall werde auch dahingehend bestärkt, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe des Asylverfahrens auch eines klar widersprüchlichen Fluchtvorbringens bedient habe und sich auch betreffend einen etwaigen Familienbezug in Syrien klar widersprochen habe. So sei der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Anhaltung anfänglich als algerischer Staatsbürger mit Französisch-Sprachkenntnissen vorstellig geworden, worauf er offenbar unter Bedachtnahme auf seine ernste Lage sodann seinen offenbar tatsächlichen Heimatstaat ausgetauscht und sich als ein Staatsangehöriger aus einer Krisenregion präsentiert habe. Während der Einvernahme beim Bundesasylamt sei Ihm dieser Umstand vorgehalten worden, worauf er vermeint habe, dass seine Familie, im Speziellen seine Mutter, aus Algerien stamme und nunmehr seit etwa fünf oder sechs Jahren mit seinem Vater in Syrien lebe und zuvor in Algerien gelebt habe. Folge man diesen Angaben, so könne man davon ausgehen, dass auch der Beschwerdeführer in Algerien geboren und dort aufgewachsen sei und diese Angaben somit klar seinen diesbezüglichen Darstellungen im Verfahren entgegen stehen würden. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer im klaren Widerspruch dazu in seiner Erstbefragung am 19.04.2013 niederschriftlich angegeben, dass seine Eltern bereits seit Jahren verstorben seien. Auch betreffend einer etwaigen persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland sei der Beschwerdeführer in keinster Weise im laufenden Verfahren widerspruchsfrei geblieben. So habe er in seiner Erstbefragung behauptet, unter anderem wegen persönlicher Bedrohungen durch die Aufständischen aus Syrien geflohen zu sein, wohingegen er in der Einvernahme am 25.06.2013 eine konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung völlig verneint habe. Da der Beschwerdeführer somit auch versucht habe, die erkennende Behörde über seine wahre Herkunft als auch über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen, sei sein Vorbringen unter den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG zu subsumieren und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im Verfahren eine falsche Herkunft (Syrien) angegeben und sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf Gründe in Bezug auf Syrien gestützt habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen festgestellten Herkunftsstaat Algerien nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe und ihm dort auch keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stamme, begründe sich aus dessen äußerst mangelnden Orts- und Lokalkenntnissen zum dargelegten Herkunftsland und seinen Angaben bei seinem Erstkontakt mit einer behördlichen Institution. Die Feststellung seines tatsächlichen Herkunftsstaates gründe sich auf seine eigenen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner fremdenrechtlichen Kontrolle als auch seinen beim Bundesasylamt klar widersprüchlichen Angaben im Verfahren. Dazu wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über nur sehr geringe allgemeine Kenntnisse über Syrien, in welchem er gemäß eigenen Angaben geboren, aufgewachsen und den größten Teil seines Lebens verbracht haben solle, verfügt habe. Ein tatsächlicher Einwohner Syriens müsste wohl über viel tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So habe der Beschwerdeführer beispielhaft weder vollständig noch richtig die Anzahl und die Namen der Gouvernements von Syrien nennen können. Ihm sei auch die Unterteilung des offiziellen Zahlungsmittels in Syrien völlig unbekannt gewesen und habe er beim Bundesasylamt weder politische Parteien in Syrien noch syrische Fernsehsender bzw. Radiosender aufzählen können. Auch sei er als angeblicher Inhaber eines syrischen Reisepasses völlig außerstande gewesen, dieses Reisedokument korrekt zu beschreiben. Die von der Behörde gestellten Fragen über Syrien hätten größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates würden ausreichen, um seine Angaben als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Das Vorliegen eines in Missbrauch gestellten Asylantrages im gegenständlichen Fall werde auch dahingehend bestärkt, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe des Asylverfahrens auch eines klar widersprüchlichen Fluchtvorbringens bedient habe und sich auch betreffend einen etwaigen Familienbezug in Syrien klar widersprochen habe. So sei der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Anhaltung anfänglich als algerischer Staatsbürger mit Französisch-Sprachkenntnissen vorstellig geworden, worauf er offenbar unter Bedachtnahme auf seine ernste Lage sodann seinen offenbar tatsächlichen Heimatstaat ausgetauscht und sich als ein Staatsangehöriger aus einer Krisenregion präsentiert habe. Während der Einvernahme beim Bundesasylamt sei Ihm dieser Umstand vorgehalten worden, worauf er vermeint habe, dass seine Familie, im Speziellen seine Mutter, aus Algerien stamme und nunmehr seit etwa fünf oder sechs Jahren mit seinem Vater in Syrien lebe und zuvor in Algerien gelebt habe. Folge man diesen Angaben, so könne man davon ausgehen, dass auch der Beschwerdeführer in Algerien geboren und dort aufgewachsen sei und diese Angaben somit klar seinen diesbezüglichen Darstellungen im Verfahren entgegen stehen würden. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer im klaren Widerspruch dazu in seiner Erstbefragung am 19.04.2013 niederschriftlich angegeben, dass seine Eltern bereits seit Jahren verstorben seien. Auch betreffend einer etwaigen persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland sei der Beschwerdeführer in keinster Weise im laufenden Verfahren widerspruchsfrei geblieben. So habe er in seiner Erstbefragung behauptet, unter anderem wegen persönlicher Bedrohungen durch die Aufständischen aus Syrien geflohen zu sein, wohingegen er in der Einvernahme am 25.06.2013 eine konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung völlig verneint habe. Da der Beschwerdeführer somit auch versucht habe, die erkennende Behörde über seine wahre Herkunft als auch über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen, sei sein Vorbringen unter den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu subsumieren und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Ermittlungsverfahren und die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamts bemängelt wurden. Dazu wurde darauf verwiesen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der angenommenen algerischen Staatsbürgerschaft sich auf dessen widersprüchliche Angaben sowie mangelnde Ortskenntnisse stützen würden. Dem wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Mutter aus Algerien stamme und sein Vater Syrer wäre und die Mutter seit einigen Jahren zum Vater gezogen wäre. Weiters hätte der Beschwerdeführer auch mit Waren gehandelt und sei auch nach Tunesien sowie Ägypten gereist. Auch würde die Erstbehörde ohne nähere Hinweise zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfüge, wobei unklar wäre, wie gut die Schulbildung des Beschwerdeführers wirklich sei, wenn er laut Übersetzung die Hauptschule besucht habe. Darauf aufbauend meine die Behörde aber, der Beschwerdeführer hätte alle zu Syrien gestellten Fragen beantworten können müssen. Der Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben im Rahmen der Erstbefragung wären eine Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wurde in der Beschwerdeschrift unkommentiert ein Auszug aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 98/12, entgegengehalten. Weiters wurde mit Hinweis auf das bereits Ausgeführte eine Beschwerdeverhandlung beantragt, da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Konkrete Gründe, die den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an der Darlegung seiner Fluchtgründe gehindert hätten, enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht. Vielmehr wurde bezüglich der beantragten Beschwerdeverhandlung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196, verwiesen, wonach aus Art. 47 GRC i.V.m. Art. 6 EMRK ein Recht auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Verwaltungsverfahren abgeleitet werden könne. Sofern der Asylgerichtshof diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11, entgegen halte, sei erstens darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die zeitlich jüngere sei sowie zweitens im Falle widersprüchlicher höchstgerichtlicher Judikatur zu Fragen der Auslegung von Europarecht die Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestehe. Dazu wurden in der Beschwerdeschrift über etwas mehr als drei Seiten fragmentarische Auszüge aus dem zuvor genannten Erkenntnis angeführt. Weiters wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt als rechtswidrig beurteilt, da nicht mit der nötigen Sicherheit ermittelt werden hätte können, aus welchem Land der Beschwerdeführer wirklich komme und ihm die Ermittlungsfehler der Erstbehörde angelastet worden seien.Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Ermittlungsverfahren und die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamts bemängelt wurden. Dazu wurde darauf verwiesen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der angenommenen algerischen Staatsbürgerschaft sich auf dessen widersprüchliche Angaben sowie mangelnde Ortskenntnisse stützen würden. Dem wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Mutter aus Algerien stamme und sein Vater Syrer wäre und die Mutter seit einigen Jahren zum Vater gezogen wäre. Weiters hätte der Beschwerdeführer auch mit Waren gehandelt und sei auch nach Tunesien sowie Ägypten gereist. Auch würde die Erstbehörde ohne nähere Hinweise zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfüge, wobei unklar wäre, wie gut die Schulbildung des Beschwerdeführers wirklich sei, wenn er laut Übersetzung die Hauptschule besucht habe. Darauf aufbauend meine die Behörde aber, der Beschwerdeführer hätte alle zu Syrien gestellten Fragen beantworten können müssen. Der Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben im Rahmen der Erstbefragung wären eine Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wurde in der Beschwerdeschrift unkommentiert ein Auszug aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 98/12, entgegengehalten. Weiters wurde mit Hinweis auf das bereits Ausgeführte eine Beschwerdeverhandlung beantragt, da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Konkrete Gründe, die den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an der Darlegung seiner Fluchtgründe gehindert hätten, enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht. Vielmehr wurde bezüglich der beantragten Beschwerdeverhandlung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196, verwiesen, wonach aus Artikel 47, GRC in Verbindung mit Artikel 6, EMRK ein Recht auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Verwaltungsverfahren abgeleitet werden könne. Sofern der Asylgerichtshof diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11, entgegen halte, sei erstens darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die zeitlich jüngere sei sowie zweitens im Falle widersprüchlicher höchstgerichtlicher Judikatur zu Fragen der Auslegung von Europarecht die Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestehe. Dazu wurden in der Beschwerdeschrift über etwas mehr als drei Seiten fragmentarische Auszüge aus dem zuvor genannten Erkenntnis angeführt. Weiters wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt als rechtswidrig beurteilt, da nicht mit der nötigen Sicherheit ermittelt werden hätte können, aus welchem Land der Beschwerdeführer wirklich komme und ihm die Ermittlungsfehler der Erstbehörde angelastet worden seien.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war im Herkunftsstaat vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Derartiges wurde aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 40, As 93). Sohin liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer - wie dies in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der beantragten Beschwerdeverhandlung behauptet wurde - beim Bundesasylamt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Unabhängig davon wurden aber auch in der Beschwerdeschrift weder konkrete Umstände dargetan, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Fluchtgründe darzulegen, noch wurden die "nicht dargelegten Fluchtgründe" in irgendeiner Form konkretisiert.2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Derartiges wurde aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 40, As 93). Sohin liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer - wie dies in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der beantragten Beschwerdeverhandlung behauptet wurde - beim Bundesasylamt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Unabhängig davon wurden aber auch in der Beschwerdeschrift weder konkrete Umstände dargetan, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Fluchtgründe darzulegen, noch wurden die "nicht dargelegten Fluchtgründe" in irgendeiner Form konkretisiert.

Aus den Protokollen geht jedenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer offensichtlich außerstande war, allgemeine Fragen geografischer und landeskundlicher Natur, deren Beantwortung einem Menschen mit Bildungsgrad des Beschwerdeführers zumutbar wäre, richtig zu beantworten. Hierzu ist klarzustellen, dass zur korrekten Beantwortung der Fragen zum äußerlichen Erscheinungsbild eines syrischen Reisepasses, den der Beschwerdeführer angeblich besessen hätte, zur Beschaffenheit von nationalen Fahrzeugkennzeichen, zur nationalen Währung, zu Radio- und Fernsehsendern sowie politischen Parteien im Herkunftsland grundsätzlich keine höhere Schulbildung erforderlich sein dürfte. Es kann nahezu ausgeschlossen werden, dass eine gesunde Person mit Kenntnis der Landessprache, die sich auch nur für einige Jahre in Syrien dauerhaft niedergelassen hat, derartige Fragen zu den Alltag bestimmenden Faktoren nicht korrekt beantworten hätte können. Somit konnte das Bundesasylamt aber nachvollziehbar und zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich versuchte, einen falschen Herkunftsstaat vorzutäuschen, um als Trittbrettfahrer von der prekären Sicherheitslage in Syrien für sein Asylverfahren zu profitieren. Der Beschwerdeschrift sind bis auf die angebliche Hauptschulbildung keine nachvollziehbaren Argumente zu entnehmen gewesen, die auch nur ansatzweise geeignet erscheinen, die diesbezüglich gravierende Unkenntnis des Beschwerdeführers aufzuklären.

In diesem Zusammenhang soll aber auch der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer unabhängig von mangelnden länderspezifischen Kenntnissen aber auch gänzlich außerstande war, hinsichtlich seiner angeblichen Fluchtgründe ein in groben Zügen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten. Gab er am 19.04.2013 im fremdenpolizeilichen Büro den Krieg in Syrien und den Tod seiner Eltern als Fluchtgrund an (vgl. As 29), erklärte er in der Erstbefragung am gleichen Tag, dass er von Aufständischen bedroht worden wäre, wobei er mit den syrischen Behörden keine Probleme hätte (vgl. As 39). Dazu im völligen Widerspruch, gab er beim Bundesasylamt am 25.06.2013 ursprünglich an, dass er in Syrien persönlich von niemanden bedroht worden wäre (vgl. As 83), um am Ende der Einvernahme wiederum abweichend zu behaupten, dass er aus Syrien vor der Polizei geflohen wäre (vgl. As 91). Wenn in der Beschwerdeschrift auf die Eltern des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, fehlt diesen Ausführungen bereits jegliche Erklärung, wieso diese, die seinen Angaben in der Erstbefragung zufolge bereits 1990 und 1991 verstorbenen wären (vgl. As 29, As 36-37), nunmehr an einem ihm unbekannten Ort in Syrien leben sollten. Hierzu ist auch klarzustellen, dass aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. U 98/12, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Angaben von Asylwerbern zu ihren Fluchtgründen in der Erstbefragung grundsätzlich keinerlei Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommen würde. Vielmehr rügte der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung, dass der Asylgerichtshof sich im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Aussagen des Asylwerbers in der Erstbefragung nicht mit diesbezüglich ernstzunehmenden Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung des "psychischen und physischen Zustand" des "Minderjährigen" auseinandergesetzt hat. Derartige Anhaltspunkte traten aber weder im Verfahren beim Bundesasylamt erkennbar auf, noch wurden sie in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht.In diesem Zusammenhang soll aber auch der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer unabhängig von mangelnden länderspezifischen Kenntnissen aber auch gänzlich außerstande war, hinsichtlich seiner angeblichen Fluchtgründe ein in groben Zügen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten. Gab er am 19.04.2013 im fremdenpolizeilichen Büro den Krieg in Syrien und den Tod seiner Eltern als Fluchtgrund an vergleiche As 29), erklärte er in der Erstbefragung am gleichen Tag, dass er von Aufständischen bedroht worden wäre, wobei er mit den syrischen Behörden keine Probleme hätte vergleiche As 39). Dazu im völligen Widerspruch, gab er beim Bundesasylamt am 25.06.2013 ursprünglich an, dass er in Syrien persönlich von niemanden bedroht worden wäre vergleiche As 83), um am Ende der Einvernahme wiederum abweichend zu behaupten, dass er aus Syrien vor der Polizei geflohen wäre vergleiche As 91). Wenn in der Beschwerdeschrift auf die Eltern des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, fehlt diesen Ausführungen bereits jegliche Erklärung, wieso diese, die seinen Angaben in der Erstbefragung zufolge bereits 1990 und 1991 verstorbenen wären vergleiche As 29, As 36-37), nunmehr an einem ihm unbekannten Ort in Syrien leben sollten. Hierzu ist auch klarzustellen, dass aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. U 98/12, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Angaben von Asylwerbern zu ihren Fluchtgründen in der Erstbefragung grundsätzlich keinerlei Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommen würde. Vielmehr rügte der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung, dass der Asylgerichtshof sich im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Aussagen des Asylwerbers in der Erstbefragung nicht mit diesbezüglich ernstzunehmenden Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung des "psychischen und physischen Zustand" des "Minderjährigen" auseinandergesetzt hat. Derartige Anhaltspunkte traten aber weder im Verfahren beim Bundesasylamt erkennbar auf, noch wurden sie in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht.

Die vom Bundesasylamt vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen, wonach Syrien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, sind sohin nachvollziehbar. Plausible und konkrete Gegenargumente sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Es kann dem Bundesasylamt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es zu der Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer habe offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat zu verschleiern versucht.

Gleichzeitig lagen dem Bundesasylamt aber konkrete Anhaltspunkte für eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 18.04.2013 ursprünglich angegeben hat, algerischer Staatsangehöriger zu sein und über Französischkenntnisse zu verfügen (vgl. As 13). Dieser Vorfall wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Im Verlauf der Einvernahme am 25.06.2013 verdichteten sich die Hinweise auf eine algerische Herkunft, als der Beschwerdeführer Schritt für Schritt - in gänzlicher Abweichung zu seinen bisherigen Angaben - sowohl in Hinblick auf seinen Aufenthalt als auch seine Herkunft immer mehr Bezugspunkte zu Algerien einfließen hat lassen. Letztlich war seinen Angaben zu entnehmen, dass seine Eltern erst vor sechs Jahren von Algerien nach Syrien ausgewandert wären (vgl. As 91), was aber konsequenter Weise bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer allenfalls erst im Alter von etwa 26 Jahren von Algerien nach Syrien gekommen wäre (Vgl. As. 91). Dem Beschwerdeführer wurde schließlich in der Einvernahme vom 25.06.2013 unter Darlegung konkreter Gründe zu Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Person vom Herkunftsland Algerien ausgehe, wobei der Beschwerdeführer keinem der ihm dazu genannten Gründen argumentativ entgegengetreten ist (vgl. As 91). Der Beschwerdeführer verzichtete auch auf eine Auseinandersetzung mit Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Algerien mit der Begründung, dass er über seine Mutter, die algerische Staatsbürgerin sei, mit der Lage und Situation in Algerien vertraut wäre (vgl. As 93), wobei er auch keine individuelle Gefährdung im Hinblick auf Algerien geltend machte. Hinsichtlich der angeblichen syrischen Staatsangehörigkeit des Vaters ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern massive Widersprüchlichkeiten aufweisen. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal korrekt das äußere Erscheinungsbild eines syrischen Reisepasses wiedergeben konnte, sowohl gegen eine syrische Staatsangehörigkeit seines Vater als auch seiner Person.Gleichzeitig lagen dem Bundesasylamt aber konkrete Anhaltspunkte für eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 18.04.2013 ursprünglich angegeben hat, algerischer Staatsangehöriger zu sein und über Französischkenntnisse zu verfügen vergleiche As 13). Dieser Vorfall wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Im Verlauf der Einvernahme am 25.06.2013 verdichteten sich die Hinweise auf eine algerische Herkunft, als der Beschwerdeführer Schritt für Schritt - in gänzlicher Abweichung zu seinen bisherigen Angaben - sowohl in Hinblick auf seinen Aufenthalt als auch seine Herkunft immer mehr Bezugspunkte zu Algerien einfließen hat lassen. Letztlich war seinen Angaben zu entnehmen, dass seine Eltern erst vor sechs Jahren von Algerien nach Syrien ausgewandert wären vergleiche As 91), was aber konsequenter Weise bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer allenfalls erst im Alter von etwa 26 Jahren von Algerien nach Syrien gekommen wäre (Vgl. As. 91). Dem Beschwerdeführer wurde schließlich in der Einvernahme vom 25.06.2013 unter Darlegung konkreter Gründe zu Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Person vom Herkunftsland Algerien ausgehe, wobei der Beschwerdeführer keinem der ihm dazu genannten Gründen argumentativ entgegengetreten ist vergleiche As 91). Der Beschwerdeführer verzichtete auch auf eine Auseinandersetzung mit Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Algerien mit der Begründung, dass er über seine Mutter, die algerische Staatsbürgerin sei, mit der Lage und Situation in Algerien vertraut wäre vergleiche As 93), wobei er auch keine individuelle Gefährdung im Hinblick auf Algerien geltend machte. Hinsichtlich der angeblichen syrischen Staatsangehörigkeit des Vaters ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern massive Widersprüchlichkeiten aufweisen. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal korrekt das äußere Erscheinungsbild eines syrischen Reisepasses wiedergeben konnte, sowohl gegen eine syrische Staatsangehörigkeit seines Vater als auch seiner Person.

Das Bundesasylamt stellte sohin nachvollziehbar eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 giltKann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist für den Fall, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen. Die Materialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "In Abs. 6 wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach § 10 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist für den Fall, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen. Die Materialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus: "In Absatz 6, wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach Paragraph 10, aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."

Die Asylbehörden werden insbesondere auch dann "berechtigten Grund zur Annahme haben, dass der behauptete Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, wenn der Antragsteller etwa nicht in der Lage ist, allgemeine Fragen geografischer oder landeskundlicher Natur, deren Beantwortung einem Menschen mit Bildungsgrad des Antragstellers zumutbar ist, (richtig) zu beantworten. Ebenso kann das Ergebnis einer durchgeführten Sprachanalyse dazu beitragen, von der Unrichtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen" (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 8 Anm 29).Die Asylbehörden werden insbesondere auch dann "berechtigten Grund zur Annahme haben, dass der behauptete Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, wenn der Antragsteller etwa nicht in der Lage ist, allgemeine Fragen geografischer oder landeskundlicher Natur, deren Beantwortung einem Menschen mit Bildungsgrad des Antragstellers zumutbar ist, (richtig) zu beantworten. Ebenso kann das Ergebnis einer durchgeführten Sprachanalyse dazu beitragen, von der Unrichtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen" (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 8, Anmerkung 29).

"Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - wie oben dargelegt - lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung)" (VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443; so auch VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020)."Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 - wie oben dargelegt - lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung)" (VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443; so auch VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020).

3.2.2. Wie bereits weiter oben ausführlich dargelegt wurde, waren die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach Syrien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, völlig nachvollziehbar, wobei diesen in der Beschwerdeschrift auch keine plausiblen Argumente entgegengesetzt wurden. Dem Bundesasylamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es zu der Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer habe offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert. Gleiches gilt umgekehrt für den tatsächlich festgestellten Herkunftsstaat Algerien, für dessen Feststellung dem Bundesasylamt ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorlagen.

3.3. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.3. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann weiters aber auch nicht angenommen werden, dass der 32-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, bei einer Rückführung dorthin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann weiters aber auch nicht angenommen werden, dass der 32-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, bei einer Rückführung dorthin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Dauer, seit der sich der laut eigenen Angaben im Jahr 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Dauer, seit der sich der laut eigenen Angaben im Jahr 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; oder VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).

5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

5.2. Angesichts des bereits Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten.5.2. Angesichts des bereits Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11, unter Heranziehung von Art. 47 Abs. 2 GRC vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005. Das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196, steht dieser Einschätzung - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - nicht erkennbar entgegen. Ganz abgesehen davon, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner in der Beschwerdeschrift fragmentarisch wiedergegebenen Entscheidung nicht auf §41 Abs. 7 AsylG, sondern auf § 284 BAO bezieht, anerkennt er unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EGMR ausdrücklich Ausnahmefälle, die in Übereinstimmung mit der EMRK das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulassen, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196 mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2002, Speil gg. Österreich, Nr. 42057/98; aber auch EGMR vom 18.07.2013, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein, Nr. 56422/09). Zu §41 Abs. 7 AsylG führte der Verfassungsgerichtshof dazu konkret aus: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Der VfGH hegte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11, unter Heranziehung von Artikel 47, Absatz 2, GRC vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Absatz 7, AsylG 2005. Das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196, steht dieser Einschätzung - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - nicht erkennbar entgegen. Ganz abgesehen davon, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner in der Beschwerdeschrift fragmentarisch wiedergegebenen Entscheidung nicht auf §41 Absatz 7, AsylG, sondern auf Paragraph 284, BAO bezieht, anerkennt er unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EGMR ausdrücklich Ausnahmefälle, die in Übereinstimmung mit der EMRK das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulassen, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen vergleiche VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196 mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2002, Speil gg. Österreich, Nr. 42057/98; aber auch EGMR vom 18.07.2013, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein, Nr. 56422/09). Zu §41 Absatz 7, AsylG führte der Verfassungsgerichtshof dazu konkret aus: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde weist kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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