TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/31 B2 422725-1/2011

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Veröffentlicht am 31.07.2013
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Spruch

Zl. B2 422.725-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, FZ. 10 04.153-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011, FZ. 10 04.153-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich nach illegaler Einreise am 13.05.2010 ohne identitätsbezeugende Dokumente aufgegriffen und stellte aus der gegen ihn verhängten Schubhaft am 15.05.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.5.2010 gab der Beschwerdeführer an, aus Palästina zu stammen, wo seine Eltern "im Krieg" umgekommen seien und sein Bruder bis heute wohnhaft sei. Er sei im Sommer 2008 erstmalig nach Jordanien geflüchtet, im Dezember 2009 aber neuerlich nach Palästina zurückgekehrt. Ende Jänner oder Anfang Februar 2010 sei er dann über Jordanien, Syrien und die Türkei nach Österreich gereist. Er habe sein Herkunftsland verlassen, da dort "Krieg herrscht".

Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.06.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei staatenloser Palästinenser aus Israel. Sein Heimatort, ein kleines Dorf, liege nahe der jordanischen Grenze. Er habe keine Familie mehr; wo sich seine Brüder befinden würden, könne er nicht sagen. Er habe Palästina wegen des Krieges verlassen - persönliche Probleme habe er keine gehabt. Auf Hinweis, dass eine Sprachaufzeichnung durchgeführt werde, weil das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er nicht staatenloser Palästinenser, sondern Ägypter sei, erklärte dieser, er habe einen ägyptischen Dialekt, weil er "viel mit Ägyptern zusammengearbeitet und mit diesen zusammen gewohnt habe". Der Sprachanalyse stimme er zu.

2. Aus dem Sprachanalyse-Bericht des Instituts SPRAKAB (Regionale und lokale Merkmale hinsichtlich Phonologie, Morphologie, Syntax und Lexik) vom 08.07.2011 geht hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit "sehr hoher Sicherheit" in Ägypten, jedoch nur mit "sehr geringer Wahrscheinlichkeit" in Palästina liege.

3. Am 02.11.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, nachdem dieser zuvor drei Ladungsbescheiden keine Folge geleistet hatte. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse betonte der Beschwerdeführer erneut, aus Palästina und nicht aus Ägypten zu stammen. Nach Mitteilung des Bundesasylamts, dass er nunmehr als ägyptischer Staatsangehöriger geführt werde, betonte er abermals, aus Palästina zu stammen. Auf Vorhalt von Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative erklärte der Beschwerdeführer:

"Das ist mir egal, weil ich aus Palästina stamme und nicht aus Ägypten." Einsicht in die Länderfeststellungen zu Ägypten wolle er nicht nehmen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abegewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abegewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus dem beauftragten Sprachgutachten ergebe und der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen betreffend Ägypten erstattet habe. Auch eine allgemeine Gefährdungslage in Ägypten sei nicht feststellbar und es bestehe kein schützenswertes Privat-oder Familienleben in Österreich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei zulässig, da der Beschwerdeführer versucht habe, das Bundesasylamt über seine wahre Identität und seine Staatsbürgerschaft zu täuschen.

5. Gegen den genannten Bescheid vom 08.11.2011 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Feststellung seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit unrichtig sei. Dass seiner "Aussprache ein gewisser ägyptischer Akzent beigemischt" sei, habe er in der Einvernahme nachvollziehbar begründet. Er habe in Palästina "längere Zeit hindurch mit Ägyptern zusammengearbeitet und zusammengelebt". Menschen würden ihre "Sprechweise ihrer personellen Umgebung anpassen".

Zudem seien die Feststellungen zu Ägypten überholt, da sich die Bevölkerung nunmehr auch gegen die Militärregierung stelle. Angesichts der zu erwartenden Ausschreitungen und des Einsatzes von Waffengewalt sei seine persönliche Sicherheit in Ägypten nicht gewährleistet.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2011, Zahl: A4 422.725-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2011, Zahl: A4 422.725-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1 Gemäß § 61 Abs.1 Z1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs.1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg cit kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg cit kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.4. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Ägypten stamme. Zur Begründung der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde der Entscheidung aber lediglich eine Sprachanalyse (vom 08.07.2011) zu Grunde gelegt, eine ausführliche und detaillierte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seiner zukünftig erwartbaren existenziellen (wirtschaftlichen, sozialen, familiären) Situation in Ägypten im Falle einer Rückkehr fand jedoch nicht statt. Auch gibt es keinen Hinweis auf eine Befragung, was der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten entgegenstehen würde.

Die Durchführung entsprechender Befragungen und Ermittlungen sowie die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Befragungen und Ermittlungen sowie die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es in den knapp zwei Jahren seit Erlassung des angefochtenen Bescheides erneut zu schwerwiegenden Veränderungen der allgemeinen politischen Situation bzw. der Sicherheitslage in Ägypten gekommen ist, weshalb es im fortgesetzten Verfahren jedenfalls erforderlich ist, aktuelle Feststellungen in das Verfahren einzubringen und dem Beschwerdeführer dazu eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen.

Aufgrund der unter Punkt 2.3. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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