Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 415.567-2/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 09 11.946-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 09 11.946-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 30.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er als Fluchtgrund an, dass er im Iran an Demonstrationen nach dem Wahlbetrug teilgenommen habe. Am XXXX sei er festgenommen und eine Woche angehalten worden. Nach seiner Feilassung habe er eine neuerliche Vorladung von der Polizei bekommen. Er habe befürchtet, wieder festgenommen zu werden und daher seine Heimat verlassen müssen (AS 23).1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 30.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er als Fluchtgrund an, dass er im Iran an Demonstrationen nach dem Wahlbetrug teilgenommen habe. Am römisch 40 sei er festgenommen und eine Woche angehalten worden. Nach seiner Feilassung habe er eine neuerliche Vorladung von der Polizei bekommen. Er habe befürchtet, wieder festgenommen zu werden und daher seine Heimat verlassen müssen (AS 23).
2. Am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass er am XXXX in der Straße XXXX, gegenüber dem Innenministerium, festgenommen worden sei. Man habe ihn in den Keller des Innenministeriums gebracht. Am Abend sei er zur Polizeistation in XXXX gebracht worden und dort bis zum nächsten Tag gewesen. Dann habe man ihn zur Sicherheitspolizei in XXXX gebracht, wo er vernommen worden sei. Von dort sei er zu einem "Vorgefängnis" in XXXX gebracht worden. Er sei insgesamt eine Woche im Gefängnis gewesen, dort sei ihm nichts passiert. Wenn sie geschrien hätten, seien sie geschlagen worden. Sein Vater habe eine Bürgschaft hinterlegt, dann habe er das Gefängnis verlassen können. Am XXXX habe er eine Vorladung bekommen, er hätte sich bis XXXX vorstellen sollen, sei aber nicht hingegangen, sondern habe den Iran am XXXX verlassen (AS 57).2. Am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass er am römisch 40 in der Straße römisch 40 , gegenüber dem Innenministerium, festgenommen worden sei. Man habe ihn in den Keller des Innenministeriums gebracht. Am Abend sei er zur Polizeistation in römisch 40 gebracht worden und dort bis zum nächsten Tag gewesen. Dann habe man ihn zur Sicherheitspolizei in römisch 40 gebracht, wo er vernommen worden sei. Von dort sei er zu einem "Vorgefängnis" in römisch 40 gebracht worden. Er sei insgesamt eine Woche im Gefängnis gewesen, dort sei ihm nichts passiert. Wenn sie geschrien hätten, seien sie geschlagen worden. Sein Vater habe eine Bürgschaft hinterlegt, dann habe er das Gefängnis verlassen können. Am römisch 40 habe er eine Vorladung bekommen, er hätte sich bis römisch 40 vorstellen sollen, sei aber nicht hingegangen, sondern habe den Iran am römisch 40 verlassen (AS 57).
3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentes (Geburtsurkunde mit Lichtbild) wurden bei einer Untersuchung durch Organe der PI XXXX/EAST keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt (AS 87).
4. Am 12.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er drei Haftbefehle, die ihm seine Familie geschickt habe, sowie den zugehörigen Aufgabeschein vor.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei am XXXX bei einer nach den Wahlen wegen der Wahlfälschung stattfindenden Demonstration von Beamten in Zivil festgenommen, vorerst in den Keller des Innenministeriums und dann in die Polizeistation XXXX gebracht worden. Am nächsten Tag sei er in die Sicherheitspolizeidienststelle XXXX gebracht, dort einen Tag angehalten und dabei geschlagen worden. Anschließend habe man ihn in die Anhaltestelle des Gefängnisses XXXX gebracht. Dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten. Nachdem sein Vater mit dem Gehaltszettel eines Freundes, der für ihn gebürgt habe, vorbeigekommen sei, sei er freigelassen worden. Anschließend habe er eine neue Ladung erhalten, sei aber nicht hingegangen, sondern habe das Land verlassen (AS 121).Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei am römisch 40 bei einer nach den Wahlen wegen der Wahlfälschung stattfindenden Demonstration von Beamten in Zivil festgenommen, vorerst in den Keller des Innenministeriums und dann in die Polizeistation römisch 40 gebracht worden. Am nächsten Tag sei er in die Sicherheitspolizeidienststelle römisch 40 gebracht, dort einen Tag angehalten und dabei geschlagen worden. Anschließend habe man ihn in die Anhaltestelle des Gefängnisses römisch 40 gebracht. Dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten. Nachdem sein Vater mit dem Gehaltszettel eines Freundes, der für ihn gebürgt habe, vorbeigekommen sei, sei er freigelassen worden. Anschließend habe er eine neue Ladung erhalten, sei aber nicht hingegangen, sondern habe das Land verlassen (AS 121).
In den Ladungen, die er erhalten habe, würde als Begründung "Aktivitäten gegen die allgemeine Sicherheit" stehen. Als er noch im Iran gewesen sei, habe er nur eine Ladung bekommen, später seien dann weitere Ladungen dazugekommen. Bei seiner ersten Einvernahme habe er irrtümlich angegeben, dass er am XXXX die Ladung bekommen habe, es sei aber der XXXX gewesen (AS 125).In den Ladungen, die er erhalten habe, würde als Begründung "Aktivitäten gegen die allgemeine Sicherheit" stehen. Als er noch im Iran gewesen sei, habe er nur eine Ladung bekommen, später seien dann weitere Ladungen dazugekommen. Bei seiner ersten Einvernahme habe er irrtümlich angegeben, dass er am römisch 40 die Ladung bekommen habe, es sei aber der römisch 40 gewesen (AS 125).
5. Mit Bescheid vom 20.05.2010 wurde XXXX als Sachverständiger für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bestellt und beeidigt (AS 149, 151).5. Mit Bescheid vom 20.05.2010 wurde römisch 40 als Sachverständiger für das Asylverfahren des Beschwerdeführers bestellt und beeidigt (AS 149, 151).
Der Sachverständige wurde um Erstellung eines Gutachtens zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ersucht. Konkret wurde gefragt, ob unter der genannten Zahl eine Ladung ausgestellt worden sei, wenn ja - ob diese an die in der Ladung genannte Person ausgestellt sei und wenn ja - ob diese das in der vorgelegten Ladung genannte Delikt betreffe (AS 155). Sämtliche Recherchen seien unter strikter Wahrung der Anonymität des Antragstellers gegenüber allen möglichen bzw. angegebenen Verfolgern, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen zu tätigen.
Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen vom 06.07.2010 finde gemäß Auskunft vom Revolutionsgericht, Abteilung 4 in Teheran, Moalem Straße, eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung dort nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl XXXX beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen vom 06.07.2010 finde gemäß Auskunft vom Revolutionsgericht, Abteilung 4 in Teheran, Moalem Straße, eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung dort nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl römisch 40 beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.
Die Ladungen wurden als Beilagen A, B und C dem Gutachten beigeschlossen.
Zu Beilage B werde angemerkt, dass die Ladung am XXXX ausgestellt worden sei. Der Ladungstermin sei erst für den XXXX angesetzt, die Ladung selbst sei jedoch am XXXX, d. h. fünf Tage nach dem tatsächlichen Ladungstermin, übergeben worden.Zu Beilage B werde angemerkt, dass die Ladung am römisch 40 ausgestellt worden sei. Der Ladungstermin sei erst für den römisch 40 angesetzt, die Ladung selbst sei jedoch am römisch 40 , d. h. fünf Tage nach dem tatsächlichen Ladungstermin, übergeben worden.
Demnach würde sich die Beantwortung der Fragen 2 und 3 erübrigen (AS 175).
6. Mit Schreiben vom 03.08.2010 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die Recherchen ergeben hätten, dass beim Revolutionsgericht eine Aktenzahl in dieser Zusammensetzung nicht Anwendung finde und somit die Aktenzahl XXXX beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent sei.6. Mit Schreiben vom 03.08.2010 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die Recherchen ergeben hätten, dass beim Revolutionsgericht eine Aktenzahl in dieser Zusammensetzung nicht Anwendung finde und somit die Aktenzahl römisch 40 beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent sei.
7. Mit Schreiben vom 11.08.2010 nahm der rechtfreundliche Vertreter dazu Stellung. Die Länderfeststellungen würden generell die Lage im Iran richtig wiedergeben, würden aber zu seinem konkreten Vorbringen naturgemäß nicht gesondert Stellung nehmen. Aufgrund bestimmter - angeführter Berichte - werde sein Vorbringen im Wesentlichen bestätigt.
Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht bekannt sei, dass das Revolutionsgericht die auf den Haftbefehlen angeführte Aktenzahl verwende, weise er darauf hin, dass diese Haftbefehle zwar auf Anordnung des Revolutionsgerichtes und daher auf einem Vordruck desselben ausgestellt worden seien, ausstellende Behörde sei aber die Polizeistation Nr. XXXX in Teheran. Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun (AS 263).Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht bekannt sei, dass das Revolutionsgericht die auf den Haftbefehlen angeführte Aktenzahl verwende, weise er darauf hin, dass diese Haftbefehle zwar auf Anordnung des Revolutionsgerichtes und daher auf einem Vordruck desselben ausgestellt worden seien, ausstellende Behörde sei aber die Polizeistation Nr. römisch 40 in Teheran. Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun (AS 263).
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl.: 09 11.946-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl.: 09 11.946-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass diese unglaubwürdig seien (AS 287).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass seine Gründe für die Antragstellung, wonach er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration nach den Wahlen angehalten bzw. danach Ladungen erhalten hätte, offensichtlich unglaubwürdig seien.
So bringe er bereits in den Einvernahmen divergierende Daten seiner Festnahme vor.
Zu seinem Vorbringen durchgeführte Recherchen hätten ergeben, dass es sich bei den von ihm vorgelegten, vom Revolutionsgericht ausgestellten Ladungen offensichtlich um Fälschungen handelt. Dies ergebe sich daraus, dass die angeführte Aktenzahl in dieser Zusammenstellung keine Anwendung findet und zudem nicht existent ist. Dass es sich bei den Ladungen um Fälschungen handelt, ergebe sich daraus, dass die [eine] Ladung am XXXX ausgestellt worden sei.Zu seinem Vorbringen durchgeführte Recherchen hätten ergeben, dass es sich bei den von ihm vorgelegten, vom Revolutionsgericht ausgestellten Ladungen offensichtlich um Fälschungen handelt. Dies ergebe sich daraus, dass die angeführte Aktenzahl in dieser Zusammenstellung keine Anwendung findet und zudem nicht existent ist. Dass es sich bei den Ladungen um Fälschungen handelt, ergebe sich daraus, dass die [eine] Ladung am römisch 40 ausgestellt worden sei.
Der Ladungstermin sei mit XXXX (= XXXX) angesetzt, die Ladung jedoch
erst am XXXX (= XXXX) übergeben worden - zu einem Zeitpunkt, als der
Ladungstermin schon vorüber gewesen sei (AS 335).
Dass er seinem Asylverfahren mit gefälschten Beweismitteln zu mehr Glaubwürdigkeit verhelfen wollte, lasse nur den Schluss zu, dass die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei.
Zu der von seiner Vertretung vorgebrachten Stellungnahme, wonach die Haftbefehle zwar im Auftrag des Revolutionsgerichtes und auf Vordruck desselben ausgestellt worden seien, jedoch die ausstellende Behörde die Polizeistation Nr. XXXX in Teheran sei, sei anzumerken, dass der Argumentation jegliche Logik fehle, da auf dem Schreiben selbst als ausstellende Behörde das Revolutionsgericht angeführt werde und ein Bezug zur Polizeistation Nr. XXXX nicht erkennbar ist, es sich dabei somit offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle.Zu der von seiner Vertretung vorgebrachten Stellungnahme, wonach die Haftbefehle zwar im Auftrag des Revolutionsgerichtes und auf Vordruck desselben ausgestellt worden seien, jedoch die ausstellende Behörde die Polizeistation Nr. römisch 40 in Teheran sei, sei anzumerken, dass der Argumentation jegliche Logik fehle, da auf dem Schreiben selbst als ausstellende Behörde das Revolutionsgericht angeführt werde und ein Bezug zur Polizeistation Nr. römisch 40 nicht erkennbar ist, es sich dabei somit offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle.
Wie bereits festgestellt, ergebe sich die Unechtheit der Ladungen schon alleine durch die Daten des Ladungstermins bzw. der Übergabe der Ladung, die jeglichen Sinn entbehren ließen.
Es sei somit offensichtlich, dass er mit gefälschten Beweismitteln eine Teilnahme an Demonstrationen und die darauf folgende Verfolgung durch die Behörden glaubhaft machen wolle. Seine Angaben hätten offensichtlich dazu dienen sollen, eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung zu erlangen (AS 335).
9. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht (AS 367 ff).
Die Ansicht des Bundesasylamtes, er sei unglaubwürdig, stützte sich lediglich darauf, dass die vorgelegten Gerichtsladungen Fälschungen seien. In seiner Antwort auf den Vorhalt, die angeführten Aktenzahlen würden von den Revolutionsgerichten nicht verwendet, habe er darauf hingewiesen, dass ausstellende bzw. zustellende Behörde aber die Polizeistation Nr. XXXX in Teheran sei. Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun. Das Bundesasylamt stelle dazu fest, dass dieser Erklärung jegliche Logik fehle und es sich daher um eine Schutzbehauptung handle. Es übersehe dabei, dass sicherlich nicht das Revolutionsgericht selbst seine Ladungen zustelle, sondern ähnlich wie etwa die Asylbehörde in Österreich vorgehe, durch die Polizei diese zustellen lasse und diese bei der Administration derselben diese Zahlen anbringe. Bei fortbestehenden Zweifeln wäre dies auch leicht zu prüfen gewesen und hätte zB durch eine Anfrage an die ÖB Teheran geklärt werden können.Die Ansicht des Bundesasylamtes, er sei unglaubwürdig, stützte sich lediglich darauf, dass die vorgelegten Gerichtsladungen Fälschungen seien. In seiner Antwort auf den Vorhalt, die angeführten Aktenzahlen würden von den Revolutionsgerichten nicht verwendet, habe er darauf hingewiesen, dass ausstellende bzw. zustellende Behörde aber die Polizeistation Nr. römisch 40 in Teheran sei. Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun. Das Bundesasylamt stelle dazu fest, dass dieser Erklärung jegliche Logik fehle und es sich daher um eine Schutzbehauptung handle. Es übersehe dabei, dass sicherlich nicht das Revolutionsgericht selbst seine Ladungen zustelle, sondern ähnlich wie etwa die Asylbehörde in Österreich vorgehe, durch die Polizei diese zustellen lasse und diese bei der Administration derselben diese Zahlen anbringe. Bei fortbestehenden Zweifeln wäre dies auch leicht zu prüfen gewesen und hätte zB durch eine Anfrage an die ÖB Teheran geklärt werden können.
Nachdem im oben erwähnten Vorhalt davon keine Rede gewesen sei, sehe das Bundesasylamt nunmehr in den auf den Ladungen angeführten Ausstell-, Zustell- und Ladungsdaten einen Grund, um von Fälschungen auszugehen. Es habe nämlich festgestellt, dass die Ladung vom XXXX erst nach dem Ladungstag (XXXX) am XXXX zugestellt worden sei, sodass sein Erscheinen gar nicht möglich gewesen sei. Dies sei richtig und damit begründet, dass er die erste Ladung vom XXXX [richtig wohl XXXX] für den XXXX, die ihm am XXXX zugestellt worden sei, nicht befolgt habe. In der Zeit bis zur zweiten Ladung habe er das Land verlassen, was die Behörde nicht gewusst habe, es offenbar vergebliche Zustellversuche gegeben habe und sie schließlich verspätet seiner Familie zugestellt worden sei. Die dritte Ladung vom XXXX, zugestellt am XXXX für den XXXX sei daher unmittelbar darauf erfolgt und es sei diese, aufgrund seiner Ortsabwesenheit, seinem Vater zugestellt worden, mit dem Auftrag, für das Erscheinen des Beschwerdeführers beim Ladungstermin zu sorgen (AS 371).Nachdem im oben erwähnten Vorhalt davon keine Rede gewesen sei, sehe das Bundesasylamt nunmehr in den auf den Ladungen angeführten Ausstell-, Zustell- und Ladungsdaten einen Grund, um von Fälschungen auszugehen. Es habe nämlich festgestellt, dass die Ladung vom römisch 40 erst nach dem Ladungstag (römisch 40 ) am römisch 40 zugestellt worden sei, sodass sein Erscheinen gar nicht möglich gewesen sei. Dies sei richtig und damit begründet, dass er die erste Ladung vom römisch 40 [richtig wohl XXXX] für den römisch 40 , die ihm am römisch 40 zugestellt worden sei, nicht befolgt habe. In der Zeit bis zur zweiten Ladung habe er das Land verlassen, was die Behörde nicht gewusst habe, es offenbar vergebliche Zustellversuche gegeben habe und sie schließlich verspätet seiner Familie zugestellt worden sei. Die dritte Ladung vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 für den römisch 40 sei daher unmittelbar darauf erfolgt und es sei diese, aufgrund seiner Ortsabwesenheit, seinem Vater zugestellt worden, mit dem Auftrag, für das Erscheinen des Beschwerdeführers beim Ladungstermin zu sorgen (AS 371).
Im Übrigen würde sein Vorbringen durch Berichte aus den Länderfeststellungen im Wesentlichen bestätigt (AS 371).
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013, Zl. 415.567-1/2010/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013, Zl. 415.567-1/2010/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof (unter anderem) folgendermaßen begründet:
"Das Bundesasylamt hatte begründend ausgeführt, dass er bereits in den Einvernahmen divergierende Daten seiner Festnahme vorbringe. Welche konkreten Daten dies seien, führt das Bundesasylamt jedoch nicht entsprechend aus. Lediglich der Vergleich der wörtlich in den Bescheid übernommenen Niederschriften gibt Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer einmal den Tag der Festnahme mit XXXX (S 4 des Bescheides) und ein andermal mit XXXX (S 6 des Bescheides) bezeichnete. Der Beschwerdeführer brachte seine Festnahme auch immer wieder mit den Präsidentschaftswahlen im Iran in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und führte aus, dass die Demonstration unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätte. Daraus ergibt sich aber in zeitlicher Hinsicht wiederum eine sehr deutliche Ungereimtheit, zumal die nämlichen Präsidentschaftswahlen im Iran bekanntlich am XXXX stattgefunden haben und dies aber keineswegs mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. Ein Vorhalt dieser gravierenden Divergenzen erfolgte nicht, der Beschwerdeführer hat somit dazu keine Erklärung abgegeben. Dies belastet das erstinstanzliche Verfahren jedoch mit einem Ermittlungsmangel, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine plausible Erklärung für seine ungereimte Sachverhaltsschilderung anbietet, mit der sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung jedenfalls auseinanderzusetzen hätte."Das Bundesasylamt hatte begründend ausgeführt, dass er bereits in den Einvernahmen divergierende Daten seiner Festnahme vorbringe. Welche konkreten Daten dies seien, führt das Bundesasylamt jedoch nicht entsprechend aus. Lediglich der Vergleich der wörtlich in den Bescheid übernommenen Niederschriften gibt Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer einmal den Tag der Festnahme mit römisch 40 (S 4 des Bescheides) und ein andermal mit römisch 40 (S 6 des Bescheides) bezeichnete. Der Beschwerdeführer brachte seine Festnahme auch immer wieder mit den Präsidentschaftswahlen im Iran in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und führte aus, dass die Demonstration unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätte. Daraus ergibt sich aber in zeitlicher Hinsicht wiederum eine sehr deutliche Ungereimtheit, zumal die nämlichen Präsidentschaftswahlen im Iran bekanntlich am römisch 40 stattgefunden haben und dies aber keineswegs mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. Ein Vorhalt dieser gravierenden Divergenzen erfolgte nicht, der Beschwerdeführer hat somit dazu keine Erklärung abgegeben. Dies belastet das erstinstanzliche Verfahren jedoch mit einem Ermittlungsmangel, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine plausible Erklärung für seine ungereimte Sachverhaltsschilderung anbietet, mit der sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung jedenfalls auseinanderzusetzen hätte.
[...]
Das Bundesasylamt bestellte einen Sachverständigen und wurde dieser um Erstellung eines Gutachtens zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ersucht. Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen finde eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung beim Revolutionsgericht nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl XXXX beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.Das Bundesasylamt bestellte einen Sachverständigen und wurde dieser um Erstellung eines Gutachtens zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ersucht. Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen finde eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung beim Revolutionsgericht nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl römisch 40 beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.
[...]
Vom Bundesasylamt wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke mit jenen üblicherweise von iranischen Gerichten verwendeten Formularen übereinstimmen, ob die Ausfüllschriften, Eintragungen, Stempel etc. authentisch sind und wie sich die Modalitäten bei den Zustellungen von Ladungen zum Revolutionsgericht gestalten, wer also solche Zustellungen durchführt (Organe des Gerichtes, Polizeiorgane oder sonstige Organe). Ohne solche Feststellungen aber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (es handle sich um eine Aktenzahl der Polizei) nicht von vornherein unplausibel. Dass der Beschwerdeführer dies erst in der Beschwerde aufzeigt, resultiert daraus, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollständiges Parteiengehör gewährt wurde, in dem das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nur einen Teil des Sachverständigen-Gutachtens in oberflächlicher Form zur Kenntnis gebracht hat.
[...]
Als Fazit ergibt sich, dass die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, bei den vorgelegten Ladungen handle es sich um Fälschungen, angesichts der in wesentlichen Punkten noch mangelhaft gebliebenen Ermittlungen nicht zwingend ist.
Der Vollständigkeit halber zu klären erscheint auch der Umstand, warum der Beschwerdeführer überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen und skandiert hat, dass ihnen (den Teilnehmern) ihre Stimme zurückgegeben werden solle (vgl. AS 123: "...wir haben alle geschrien, geben sie uns unsere Stimme zurück..."), dies vor allem vor dem Hintergrund des damals (noch) jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer war also möglicherweise noch nicht einmal wahlberechtigt. Ebenso werden die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten hinsichtlich der betreffenden Wahl und den Demonstrationen - ob sie mit der tatsächlichen Chronologie der Ereignisse übereinstimmen - zu hinterfragen sein.Der Vollständigkeit halber zu klären erscheint auch der Umstand, warum der Beschwerdeführer überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen und skandiert hat, dass ihnen (den Teilnehmern) ihre Stimme zurückgegeben werden solle vergleiche AS 123: "...wir haben alle geschrien, geben sie uns unsere Stimme zurück..."), dies vor allem vor dem Hintergrund des damals (noch) jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer war also möglicherweise noch nicht einmal wahlberechtigt. Ebenso werden die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten hinsichtlich der betreffenden Wahl und den Demonstrationen - ob sie mit der tatsächlichen Chronologie der Ereignisse übereinstimmen - zu hinterfragen sein.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer neuerlich persönlich zu befragen haben.
[...]
In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen."
11. Am 24.05.2012 wurde XXXX vom Bundesasylamt um ergänzende Recherchen betreffend seines Gutachtens vom 06.07.2010 ersucht.11. Am 24.05.2012 wurde römisch 40 vom Bundesasylamt um ergänzende Recherchen betreffend seines Gutachtens vom 06.07.2010 ersucht.
Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen vom 19.09.2012 sei die Anonymität des Beschwerdeführers bei der Frage nach der Aktenzahl nicht offengelegt worden. Es sei nach der Art der Zusammenstellung der Aktenzahlen im Jahre XXXX gefragt und sei die Aktenzahl XXXX im genannten Jahr nicht ausgegeben worden.Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen vom 19.09.2012 sei die Anonymität des Beschwerdeführers bei der Frage nach der Aktenzahl nicht offengelegt worden. Es sei nach der Art der Zusammenstellung der Aktenzahlen im Jahre römisch 40 gefragt und sei die Aktenzahl römisch 40 im genannten Jahr nicht ausgegeben worden.
Bei den iranischen Gerichten würden auch solche Vordrucke wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen verwendet. Zur Frage, ob die Ausfüllschriften, Eintragungen, Stempel authentisch seien, können keine Stellungnahme abgegeben werden, zumal die Dokumente nicht kriminaltechnisch untersucht werden könnten und aus Anonymitätsgründen eine diesbezügliche Untersuchung im Iran nicht angebracht sei.
Die Zustellungen von Ladungen zum Revolutionsgericht würde persönlich durch die Organe der Justizpost erfolgen.
Zudem wurden Übersetzungen der Ladungen beigefügt.
12. Mit Schreiben vom 21.02.2013 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass laut Recherchen im Herkunftsland die in den vorgelegten Ladungen verwendeten Vordrucke von Gerichten verwendet würden. Die angeführte Aktenzahl XXXX sei nicht ausgegeben worden. Die Zustellung der Ladungen würde persönlich durch die sogenannte Justizpost erfolgen.12. Mit Schreiben vom 21.02.2013 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass laut Recherchen im Herkunftsland die in den vorgelegten Ladungen verwendeten Vordrucke von Gerichten verwendet würden. Die angeführte Aktenzahl römisch 40 sei nicht ausgegeben worden. Die Zustellung der Ladungen würde persönlich durch die sogenannte Justizpost erfolgen.
13. Mit Schreiben vom 11.03.2013 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter um Übermittlung des Berichtes der Recherche zur Stellungnahme, da nicht erkennbar sei, wo recherchiert worden sei.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 09.11.946-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, FZ. 09.11.946-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Wie bereits im Bescheid vom 01.09.2010 festgestellt wurde, sind Ihre Gründe bezüglich Ihrer Ausreise [...] unglaubwürdig.
Dies ergibt sich aus den divergierenden Daten in der Einvernahme bezüglich Ihrer Festnahme. Ebenso hat die in Auftrag gegebene Recherche ergeben, dass es sich bei den von Ihnen vorgelegten Ladungen offensichtlich um Fälschungen handelt.
Ihre Vertretung versucht die Fälschungen damit zu begründen, dass die Haftbefehle auf Anordnung des Revolutionsgerichtes auf einem Vordruck desselben ausgestellt worden seien, die ausstellende Behörde aber die Polizeistation Nr. XXXX in Teheran gewesen sei. Weiters führt sie an, dass Ladungen sicherlich nicht vom Revolutionsgericht selbst zugestellt werden und die Aktenzahl daher der Polizeistation zuzuordnen sei.Ihre Vertretung versucht die Fälschungen damit zu begründen, dass die Haftbefehle auf Anordnung des Revolutionsgerichtes auf einem Vordruck desselben ausgestellt worden seien, die ausstellende Behörde aber die Polizeistation Nr. römisch 40 in Teheran gewesen sei. Weiters führt sie an, dass Ladungen sicherlich nicht vom Revolutionsgericht selbst zugestellt werden und die Aktenzahl daher der Polizeistation zuzuordnen sei.
Es ist jedoch unglaubwürdig, dass eine Polizeistation eine Ladung auf einem Vordruck des Revolutionsgerichtes ausstellt, ebenso ergibt sich auf den Ladungen keinerlei Bezug zu der genannten Polizeistation.
Eine weitere Anfrage hat ergeben, dass Ladungen zu einem Gericht von Organen der Justizpost und nicht von einer Polizeistation zugestellt werden.
Ebenso ist es unglaubwürdig, dass irgendein Gericht drei Ladungen hintereinander zustellen und in jeder Ladungen androhen sollte, dass im Falle des Nichterscheinens eine zwangsweise Vorführung durchgeführt wird, ohne dass das Gericht diese Androhung jemals in die Tat umsetzen sollte.
Diesbezüglich wurde Ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Seitens Ihrer Vertretung wurde diesbezüglich nur vorgebracht, dass nicht zu erkennen ist, wo recherchiert wurde. Ebenso wurde um die Ermittlung des Rechercheberichts ersucht. Dazu ist zunächst festzustellen, dass bereits in der Stellungnahme vom 03.08.2010 angeführt wurde, dass die Recherchen bzw. die Anfragen direkt bei dem in den Ladungen angeführten Revolutionsgericht durchgeführt wurden.
Der Recherchebericht selbst kann aus Schutz der Wahrung der Anonymität der mit der Recherche beauftragten Person nicht ausgefolgt werden.
Es ist somit offensichtlich, dass Sie mit gefälschten Beweismitteln eine Teilnahme an Demonstrationen und die darauf folgende Verfolgung durch die Behörden glaubhaft machen wollen. Ihre Angaben sollen offensichtlich lediglich dazu dienen, eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung zu erlangen."
15. Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 01.07.2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Darin wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt die Aufträge des Asylgerichtshofes nicht erfüllt und den Beschwerdeführer insbesondere nicht zu den Modalitäten der Demonstrationsteilnahme befragt habe. Zudem sei der nunmehrige Recherchebericht nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Der vom Bundesasylamt gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer mit gefälschten Beweismitteln eine Verfolgung nur habe vortäuschen wollen, sei jedenfalls unzulässig.
16. Am 18.06.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nicht mehr von seinem bisherigen rechtsfreundlichen Vertreter vertreten werde.
17. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013 wurde der (ehemalige) rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu aufgefordert, bekannt zu geben, ob das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer noch immer aufrecht sei, ob die alleinige Zustellung des Bescheides des BAW zu seinen Handen zu Recht erfolgt sei und ob er zur Beschwerdeerhebung berechtigt gewesen sei.
18. Am 15.07.2013 teilte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2013 die Vollmacht gekündigt habe. In diesem Fall sei der Vertreter noch 14 Tage lang verpflichtet, alles Notwendige zu unternehmen, um den Beschwerdeführer vor Rechtsnachteilen zu schützen. Zu dem am 19.06.2013 zugestellten Bescheid habe demnach vom Vertreter noch am 01.07.2013 Beschwerde erhoben werden müssen.
19. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Wie bereits unter I.10. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. 415.567-1/2010/3E aufgetragen, ergänzende Ermittlungstätigkeiten durchzuführen, nämlich sich mit der ungereimten Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers betreffend des Zeitpunktes seiner Demonstrationsteilnahme bzw. Festnahme auseinanderzusetzen, die vorgelegten Schriftstücke einer Übersetzung bzw. genauen Überprüfung zuzuführen, die Modalitäten der Zustellung von Ladungen zum Revolutionsgericht und die genauen Umstände der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zu klären.3.2. Wie bereits unter römisch eins.10. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. 415.567-1/2010/3E aufgetragen, ergänzende Ermittlungstätigkeiten durchzuführen, nämlich sich mit der ungereimten Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers betreffend des Zeitpunktes seiner Demonstrationsteilnahme bzw. Festnahme auseinanderzusetzen, die vorgelegten Schriftstücke einer Übersetzung bzw. genauen Überprüfung zuzuführen, die Modalitäten der Zustellung von Ladungen zum Revolutionsgericht und die genauen Umstände der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers zu klären.
Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. zum Teil gänzlich unterlassen und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt die Aufträge des Asylgerichtshofes nicht erfüllt habe.
3.2.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Recherche ergeben habe, dass es sich dabei offensichtlich um Fälschungen handle. Diese Schlussfolgerung kann vom erkennenden Senat insbesondere aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da die ergänzende Recherche ergeben hat, dass bei den iranischen Gerichten auch solche Vordrucke wie bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen verwendet werden. Gerade weil dies jedoch wiederum nicht damit in Einklang zu bringen ist, wonach die auf den Ladungen angeführte Aktenzahl nicht existieren soll, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Ladungen um Fälschungen handelt und wären jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig gewesen, um deren Authentizität zu überprüfen.
Zwar wurde der Sachverständige vom Bundesasylamt im Zuge der ergänzenden Recherchen, wie diesem im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. 415.567-1/2010/3E aufgetragen wurde, auch ersucht, abzuklären, ob die Ausfüllschriften, Eintragungen und Stempel authentisch seien, jedoch war diesem eine Stellungnahme hierzu nicht möglich, da er die Dokumente nicht kriminaltechnisch untersuchen könne und aus Anonymitätsgründen eine diesbezügliche Untersuchung im Iran nicht angebracht sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass, wenn dem beauftragten Sachverständigen die Durchführung der Recherche nicht möglich ist, das Bundesasylamt im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen wäre, andere, geeignete Ermittlungen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben, um die Frage der Authentizität der Ladungen abschließend klären zu können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es möglich gewesen wäre, diesen Umstand durch eine Anfrage an die ÖB Teheran zu klären. Es ist gerade nicht davon auszugehen, dass es dabei zu einer Verletzung der Anonymität des Beschwerdeführers kommt, zumal etwa eine entsprechende Überprüfung (auch) durch die Verwendung von entsprechendem Vergleichsmaterial durchgeführt wird.
Dadurch, dass das Bundesasylamt derartige Ermittlungen offensichtlich nicht als notwendig erachtet hat, hat es das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet und wird es diese im nunmehr fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
3.2.2. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. 415.567-1/2010/3E wurde aufgezeigt, dass das Bundesasylamt begründend ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer bereits in den Einvernahmen divergierende Daten seiner Festnahme vorbringe, ohne jedoch darauf einzugehen, welche konkrete Daten dies seien. Weiters wurde vom Asylgerichtshof ausgeführt, dass sich nach Vergleich der in den Bescheid übernommenen Niederschriften deutliche Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht ergeben hätten, und dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit dazu gegeben worden sei, eine Erklärung zu diesen gravierenden Divergenzen abzugeben, was das erstinstanzliche Verfahren mit einem gravierenden Ermittlungsmangel belaste.
Im (ersten) fortgesetzten Verfahren wurde hierzu jedoch weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, noch hat sich das Bundesasylamt in sonstiger Weise mit den vom Asylgerichtshof angesprochenen Ungereimtheiten in der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, woraus sich ebenfalls ein gravierender Mangel ergibt.
Dazu kommt, dass aus der Übersetzung der vorgelegten Ladungen hervorgeht, dass der erste Ladungstermin der XXXX gewesen sei und die entsprechende Ladung am XXXX ausgestellt bzw. am XXXX zugestellt worden sei (AS 415), was sich ebenfalls nicht mit den bereits ursprünglich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme in Einklang bringen lässt (Einmal gab der Beschwerdeführer den Tag der Festnahme mit XXXX an und ein andermal mit XXXX. Zudem soll sich die Demonstration unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen ereignet haben, die bekanntlich am XXXX stattgefunden haben und ist dies ebenfalls nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen.). Ebenfalls keine Übereinstimmung in zeitlicher Hinsicht ergibt sich im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers, er habe die erste Ladung am XXXX erhalten und sei der Ladungstermin der XXXX gewesen.Dazu kommt, dass aus der Übersetzung der vorgelegten Ladungen hervorgeht, dass der erste Ladungstermin der römisch 40 gewesen sei und die entsprechende Ladung am römisch 40 ausgestellt bzw. am römisch 40 zugestellt worden sei (AS 415), was sich ebenfalls nicht mit den bereits ursprünglich divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme in Einklang bringen lässt (Einmal gab der Beschwerdeführer den Tag der Festnahme mit römisch 40 an und ein andermal mit römisch 40 . Zudem soll sich die Demonstration unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen ereignet haben, die bekanntlich am römisch 40 stattgefunden haben und ist dies ebenfalls nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen.). Ebenfalls keine Übereinstimmung in zeitlicher Hinsicht ergibt sich im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers, er habe die erste Ladung am römisch 40 erhalten und sei der Ladungstermin der römisch 40 gewesen.
Mit diesen Divergenzen hat sich das Bundesasylamt jedenfalls in keinster Weise auseinandergesetzt bzw. den Beschwerdeführer hierzu befragt und erweist sich das Ermittlungsverfahren auch aus diesem Grund als mangelhaft.
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher eingehend mit den vorgelegten Ladungen auseinanderzusetzen haben und deren Inhalt in Beziehung zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen bzw. diesen hierzu einvernehmen zu haben.
Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass bei den iranischen Gerichten auch solche Vordrucke für Ladungen verwendet werden, wie bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen und daher nicht ohne weiteres bzw. ohne sich mit den angeführten Ungereimtheiten auseinanderzusetzen, angenommen werden kann, dass seinem Vorbringen kein Wahrheitsgehalt zukommt.
3.2.3. In Bezug auf den Zustellungsvorgang bei Ladungen zum Revolutionsgericht wurde vom Bundesasylamt der Sachverständige mit einer ergänzenden Recherche beauftragt und in weiterer Folge festgehalten, dass Ladungen zu einem Gericht von Organen der Justizpost und nicht von einer Polizeistation zugestellt würden. Weiters wurde ausgeführt, dass es unglaubwürdig sei, dass eine Polizeistation eine Ladung auf einem Vordruck des Revolutionsgerichtes ausstelle und ergebe sich auf den Ladungen keinerlei Bezug zu der vom Beschwerdeführer genannten Polizeistation Nr.XXXXin Teheran.
Dabei geht das Bundesasylamt zunächst jedoch nicht darauf ein, um wen es sich bei den angeführten Organen der Justizpost tatsächlich handelt und kann insofern seine Schlussfolgerung, Ladungen zu einem Gericht würden nicht von einer Polizeistation zugestellt, nicht nachvollzogen werden, zumal aus dem Rechercheergebnis lediglich hervorgeht, dass Ladungen des Revolutionsgerichtes von Organen der Justizpost zugestellt werden und es durchaus im Bereich des Möglichen scheint, dass sich Gerichte für die Zustellung von Ladungen etwa Polizeistationen bzw. -beamter bedienen. Dass sich dabei auf der Ladung kein Hinweis auf eine Polizeistation als zustellendes Organ befindet, kann nicht ohne weiteres als Begründung für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogen werden, zumal sich auf den Ladungen lediglich der Name der zustellenden Person sowie das Zustelldatum befindet, ohne, dass dabei angeführt wäre, welcher Dienststelle bzw. Behörde diese Person angehört.
Wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang noch vermeint, es sei unglaubwürdig, dass irgendein Gericht drei Ladungen hintereinander zustellen und in jeder Ladung androhen sollte, dass im Falle des Nichterscheinens eine zwangsweise Vorführung durchgeführt werde, ohne dass das Gericht diese Androhung jemals in die Tat umsetzen sollte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich für den erkennenden Senat nicht erschließt, wie das Bundesasylamt zu dieser Schlussfolgerung gelangt, zumal es verabsäumt hat, den Beschwerdeführer danach zu befragen, ob er mit seinen Eltern in Kontakt sei, bzw. ob diese angesichts der Nichtbefolgung der Ladungen bzw. der Flucht des Beschwerdeführers von irgendwelchen Vorkommnissen mit den iranischen Behörden (Besteht mittlerweile ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer? Wurde der Beschwerdeführer an der Adresse seiner Eltern gesucht?) berichtet hätten. Daher ist es dem Bundesasylamt mit diesen Ausführungen keinesfalls gelungen, seine Entscheidung plausibel und nachvollziehbar zu begründen, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichende Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich, wie bereits ausgeführt wurde, aus dem Rechercheergebnis ergeben hat, dass bei den iranischen Gerichten auch solche Vordrucke für Ladungen verwendet werden, wie bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher damit auseinandersetzen zu haben, um wen es sich bei den Organen der Justizpost handelt, wie sich der Ablauf der Zustellung von Ladungen konkret darstellt bzw. wer im Detail die Zustellungen für die Abteilung 4 des Revolutionsgerichtes vornimmt, welcher Behörde die auf der Ladung angeführte Aktenzahl zuzuordnen ist und ob außer den vorgelegten Ladungen zwischenzeitig weitere Schritte der iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurden.
3.2.4. Wie unter I.10. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. 415.567-1/2010/3E ebenfalls aufgetragen, die Umstände zu klären, warum der Beschwerdeführer (angesichts seiner damals noch jugendlichen Alters) überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen hat bzw. zu hinterfragen, ob die von ihm angegebenen Daten hinsichtlich der betreffenden Wahl und den Demonstrationen mit der tatsächlichen Chronologie übereinstimmen.3.2.4. Wie unter römisch eins.10. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. 415.567-1/2010/3E ebenfalls aufgetragen, die Umstände zu klären, warum der Beschwerdeführer (angesichts seiner damals noch jugendlichen Alters) überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen hat bzw. zu hinterfragen, ob die von ihm angegebenen Daten hinsichtlich der betreffenden Wahl und den Demonstrationen mit der tatsächlichen Chronologie übereinstimmen.
Dem wurde vom Bundesasylamt nicht entsprochen und wird es auch diese Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt erneut unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten das Vorliegen einer Verfolgung des Beschwerdeführers zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer neuerlich persönlich zu befragen haben, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die letzte Einvernahme bereits vor über 3 Jahren, nämlich am 12.05.2010, stattgefunden hat. Ebenso werden aktuelle Feststellungen - wie angeführt - zu treffen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein. Auch wird das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. 415.567-1/2010/3E, detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Ladungen, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.08.2013