TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/2 D9 249770-2/2012

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Veröffentlicht am 02.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 249770-2/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zl. 08 00.277-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zl. 08 00.277-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und ihre gesetzliche Vertretung stellte am 20. April 2004 einen "Antrag auf Asylgewährung gemäß §§ 10f AsylG 1997" für die Beschwerdeführerin, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ihre gesetzliche Vertretung stellte am 20. April 2004 einen "Antrag auf Asylgewährung gemäß Paragraphen 10 f, AsylG 1997" für die Beschwerdeführerin, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, weshalb auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sei.

Mit rechtzeitig am 3. Mai 2004 eingebrachtem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Dezember 2007, Zl. 249.770/0/3E-IX/27/04, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Dezember 2007, Zl. 249.770/0/3E-IX/27/04, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 einen "Antrag gem. § 34 Abs 1z 2 AsylG (Familienverfahren)", da ihrem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.2. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 einen "Antrag gem. Paragraph 34, Absatz eins z, 2 AsylG (Familienverfahren)", da ihrem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Am 7. Jänner 2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab zusammengefasst an, die im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe aufrechtzuerhalten.

Am 21. Jänner 2008 fand beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin statt, in welcher diese im Wesentlichen ausführte, gesund zu sein und keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Nachdem ihrem Ehegatten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, wolle sie für sich und ihre Tochter den gleichen Schutz.

Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 5. März 2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihrer Vita an, sie sei in Georgien geboren, habe dort bis zur Einschulung gelebt. Die Schule besucht habe sie in der Russischen Föderation und bei ihrer Großmutter gelebt. Auch zur Universität sei sie in ihrem Herkunftsstaat gegangen. Geheiratet habe sie ihren georgischen Ehegatten in Georgien. Das Paar habe nicht zusammengelebt, sondern sich gegenseitig besucht. Nur von 2001 bis 2002 habe die Mutter der Beschwerdeführerin in Georgien gelebt, danach bis zur Ausreise 2003 bei ihren Eltern in der Russischen Föderation, XXXX. In Österreich aufhältig sei sie, da ihr Mann in Georgien Probleme gehabt habe. Die Familie sei in Georgien in Gefahr gewesen, weshalb sie weggegangen seien.Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 5. März 2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihrer Vita an, sie sei in Georgien geboren, habe dort bis zur Einschulung gelebt. Die Schule besucht habe sie in der Russischen Föderation und bei ihrer Großmutter gelebt. Auch zur Universität sei sie in ihrem Herkunftsstaat gegangen. Geheiratet habe sie ihren georgischen Ehegatten in Georgien. Das Paar habe nicht zusammengelebt, sondern sich gegenseitig besucht. Nur von 2001 bis 2002 habe die Mutter der Beschwerdeführerin in Georgien gelebt, danach bis zur Ausreise 2003 bei ihren Eltern in der Russischen Föderation, römisch 40 . In Österreich aufhältig sei sie, da ihr Mann in Georgien Probleme gehabt habe. Die Familie sei in Georgien in Gefahr gewesen, weshalb sie weggegangen seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2009, Zl. 08 00.277-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2009 erteilt. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin, auf dessen Fluchtgründe sich die Beschwerdeführerin im Verfahren bezogen habe, rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat sei nicht zu erkennen. Als Angehörige erhalte die Beschwerdeführerin den gleichen Schutzumfang wie ihr gesundheitlich beeinträchtigter Vater.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2009, Zl. 08 00.277-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2009 erteilt. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin, auf dessen Fluchtgründe sich die Beschwerdeführerin im Verfahren bezogen habe, rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat sei nicht zu erkennen. Als Angehörige erhalte die Beschwerdeführerin den gleichen Schutzumfang wie ihr gesundheitlich beeinträchtigter Vater.

3. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2009, Zl. 08 00.277-BAW, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2010 erteilt.

Über Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Dezember 2010, Zl. 08 00.277-BAW, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2011 erteilt.

Am 24. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdeführerin erneut eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2012, Zl. 08 00.277-BAW, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2012 erteilt.

Am 8. März 2012 wurde eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt abgehalten, in welcher diese zusammengefasst angab, seit Juni 2003 in Österreich aufhältig und ebenso wie die Beschwerdeführerin gesund zu sein. Sie stehe mit ihren Angehörigen in der Russischen Föderation in Kontakt und auch mit den Angehörigen ihres Ehemannes in Georgien. Sie sei seit Oktober 2009 als Küchenhilfe beschäftigt und habe mittelmäßige Deutschkenntnisse. Mit der Beschwerdeführerin spreche die Beschwerdeführerin Deutsch und Russisch, der Vater der Beschwerdeführerin spreche auch Georgisch mit dieser. Sie habe einen Freundeskreis aufgebaut, hauptsächlich über die Freundinnen der Beschwerdeführerin, die die Schule besuche. Zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten meinte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin, sie sei schon seit neun Jahren in Österreich, habe sich gut eingelebt und die Beschwerdeführerin zur Welt gebracht. Sie sei seit zehn Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen und müsste alles neu aufbauen. Die Umstellung wäre für die Beschwerdeführerin sehr schwierig. Mit ihrem kranken Ehemann könne sie weder nach Georgien noch in die Russische Föderation gehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab weiters an, sie sei zwischenzeitig von ihrem Ehemann geschieden, seit Oktober 2011 gebe es keine Haushaltsgemeinschaft mehr.

Am 19. März 2012 langten beim Bundesasylamt Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom selben Tag zum Aufenthalt russischer Staatsangehöriger in Georgien und vom 2. März 2011 zum Aufenthalt von Ausländern in der Russischen Föderation ein.

Der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2009, Zl. 08 00.277-BAW, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zahl 08 00.277-BAW, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2012, Zl. 08 00.277-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2009, Zl. 08 00.277-BAW, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zahl 08 00.277-BAW, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2012, Zl. 08 00.277-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass der gesunden Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, ihrem Vater der Status nunmehr aberkannt worden sei, ebenso wie ihrer Mutter. Demnach würden auch die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegen. Es seien keine Rückkehrhindernisse der gesunden Beschwerdeführerin mit Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat zu erkennen. Die Beschwerdeführerin werde gemeinsam mit ihrer Familie ausgewiesen, die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 30. März 2012 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob mit am 12. April 2012 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 12. April 2012 Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde und nach Allgemeinem zum Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter einen unzumutbaren Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ein einziges Mal um Asylerstreckung angesucht und danach einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgehen dürfen, da sich die Krankheiten des Vaters verschlechtert hätten. Gegen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter habe zu keiner Zeit eine durchsetzbare Ausweisung bestanden. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit neun Jahren in Österreich, sei seither nicht im Herkunftsstaat gewesen, womit sich die Bindungen zum Herkunftsstaat auf Kontakte via Telefon und Internet auf den allerengsten Familien- und Freundeskreis beschränkt hätten. Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen und besuche die XXXX Klasse Volksschule. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden über gute Deutschkenntnisse verfügen, die Beschwerdeführerin habe Russisch nicht als Muttersprache. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei durch ihre Arbeit in einem Restaurant österreichischer Betreiber bestens integriert und selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin besuche eine Volksschule in XXXX und sei eine sehr gute Schülerin. Die Familie der Beschwerdeführerin habe sich eine soziales Netzwerk geschaffen und Freundschaften geknüpft. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich um Integration in Österreich bemüht und wolle Schreiben von Freunden vorlegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin wolle in einer mündlichen Verhandlung ihre guten Deutschkenntnisse zeigen. Die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin in einen anderen Staat ausgewiesen werde als ihr Vater. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Psyche der Beschwerdeführerin seien missachtet worden. Die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs sei nicht möglich. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei unbescholten, habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthaltsrecht bloß vorübergehend sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei nach wie vor krank, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch weiterhin zukommen solle. Mit der Ausweisung sei ein tiefgreifender Einschnitt in ihr Leben verbunden, diese hätte horrende Auswirkungen auf die Schulbildung der Beschwerdeführerin und die sozialen Bindungen in Österreich. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien in jeglicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert, die Interessen an einem Verbleib in Österreich würden die Interessen an der Ausweisung überwiegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei unbescholten, ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen und selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihr weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Aufenthaltsberechtigung verlängert und die Ausweisung aufgehoben werde, in eventu die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Schulnachricht die Beschwerdeführerin betreffend vom 3. Februar 2012 sowie eine Bestätigung der Schulleitung der XXXX, vom 12. April 2012 über den Schulbesuch der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin erhob mit am 12. April 2012 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 12. April 2012 Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde und nach Allgemeinem zum Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter einen unzumutbaren Eingriff in die von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstelle. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ein einziges Mal um Asylerstreckung angesucht und danach einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten von der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgehen dürfen, da sich die Krankheiten des Vaters verschlechtert hätten. Gegen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter habe zu keiner Zeit eine durchsetzbare Ausweisung bestanden. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit neun Jahren in Österreich, sei seither nicht im Herkunftsstaat gewesen, womit sich die Bindungen zum Herkunftsstaat auf Kontakte via Telefon und Internet auf den allerengsten Familien- und Freundeskreis beschränkt hätten. Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen und besuche die römisch 40 Klasse Volksschule. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden über gute Deutschkenntnisse verfügen, die Beschwerdeführerin habe Russisch nicht als Muttersprache. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei durch ihre Arbeit in einem Restaurant österreichischer Betreiber bestens integriert und selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin besuche eine Volksschule in römisch 40 und sei eine sehr gute Schülerin. Die Familie der Beschwerdeführerin habe sich eine soziales Netzwerk geschaffen und Freundschaften geknüpft. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich um Integration in Österreich bemüht und wolle Schreiben von Freunden vorlegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin wolle in einer mündlichen Verhandlung ihre guten Deutschkenntnisse zeigen. Die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin in einen anderen Staat ausgewiesen werde als ihr Vater. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Psyche der Beschwerdeführerin seien missachtet worden. Die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs sei nicht möglich. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei unbescholten, habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthaltsrecht bloß vorübergehend sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei nach wie vor krank, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch weiterhin zukommen solle. Mit der Ausweisung sei ein tiefgreifender Einschnitt in ihr Leben verbunden, diese hätte horrende Auswirkungen auf die Schulbildung der Beschwerdeführerin und die sozialen Bindungen in Österreich. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien in jeglicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert, die Interessen an einem Verbleib in Österreich würden die Interessen an der Ausweisung überwiegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei unbescholten, ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen und selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihr weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Aufenthaltsberechtigung verlängert und die Ausweisung aufgehoben werde, in eventu die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Schulnachricht die Beschwerdeführerin betreffend vom 3. Februar 2012 sowie eine Bestätigung der Schulleitung der römisch 40 , vom 12. April 2012 über den Schulbesuch der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 13. April 2012 langte beim Asylgerichtshof am 20. April 2012 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

Am 24. Jänner 2013 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurden die Eltern der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand der Familienangehörigen, zu ihrem Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten sowie zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch nicht.

Am 4. Februar 2013 langte ein Schreiben der Schulleitung der XXXX vom 1. Februar 2013 ein, in dem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin besuche seit XXXX die Schule, habe sich sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert, sei wissbegierig und arbeite im Unterricht mit Freude mit. Das Mädchen habe sich gut integriert, der Lebensmittelpunkt des Kindes liege in Österreich, was aus pädagogischer Sicht beibehalten werden sollte. Für die Beschwerdeführerin und die Klassengemeinschaft sei es von großer Wichtigkeit, dass der Schulbesuch fortgesetzt werden könnte. Außerdem vorgelegt wurden eine Schulnachricht vom 1. Februar 2013, ein Jahreszeugnis vom 29. Juni 2012 und eine Schulnachricht vom 3. Februar 2012. Angeschlossen war eine Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin der Mutter der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 2013, wonach diese als Küchenhilfe angestellt sei, seit November 2012 als geringfügig Beschäftigte.Am 4. Februar 2013 langte ein Schreiben der Schulleitung der römisch 40 vom 1. Februar 2013 ein, in dem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin besuche seit römisch 40 die Schule, habe sich sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert, sei wissbegierig und arbeite im Unterricht mit Freude mit. Das Mädchen habe sich gut integriert, der Lebensmittelpunkt des Kindes liege in Österreich, was aus pädagogischer Sicht beibehalten werden sollte. Für die Beschwerdeführerin und die Klassengemeinschaft sei es von großer Wichtigkeit, dass der Schulbesuch fortgesetzt werden könnte. Außerdem vorgelegt wurden eine Schulnachricht vom 1. Februar 2013, ein Jahreszeugnis vom 29. Juni 2012 und eine Schulnachricht vom 3. Februar 2012. Angeschlossen war eine Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin der Mutter der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 2013, wonach diese als Küchenhilfe angestellt sei, seit November 2012 als geringfügig Beschäftigte.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zur Zahl D9 248016 und der Beschwerdeführerin zur Zahl D9 248018. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stellte nach ihrer Geburt in Österreich am 20. April 2004 einen Asylerstreckungsantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Dezember 2007, Zl. 249.770/0/3E-IX/27/04, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zur Zahl D9 248016 und der Beschwerdeführerin zur Zahl D9 248018. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stellte nach ihrer Geburt in Österreich am 20. April 2004 einen Asylerstreckungsantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Dezember 2007, Zl. 249.770/0/3E-IX/27/04, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. April 2004, Zl. 04 08.246-BAW, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2009, Zl. 08 00.277-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2009 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass dem Vater der Beschwerdeführerin dieser Status zuerkannt worden sei und der minderjährigen Beschwerdeführerin daher kraft Familienverfahrens ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juli 2009, Zl. 08 00.277-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2009 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass dem Vater der Beschwerdeführerin dieser Status zuerkannt worden sei und der minderjährigen Beschwerdeführerin daher kraft Familienverfahrens ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei.

Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig am 27. März 2012, Zahl 03 17.094-BAW, aberkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D9 248016-2/2012 vom heutigen Tag). Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls aberkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D9 248018-2/2012 vom heutigen Tag).Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig am 27. März 2012, Zahl 03 17.094-BAW, aberkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D9 248016-2/2012 vom heutigen Tag). Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls aberkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D9 248018-2/2012 vom heutigen Tag).

Der Beschwerdeführerin droht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.

Die gesunde Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und ist mittlerweile XXXX Jahre alt. Sie ist das gesunde Kind arbeitsfähiger Eltern. Sie hat Angehörige im Herkunftsstaat, zu denen Kontakt besteht.Die gesunde Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und ist mittlerweile römisch 40 Jahre alt. Sie ist das gesunde Kind arbeitsfähiger Eltern. Sie hat Angehörige im Herkunftsstaat, zu denen Kontakt besteht.

In Österreich aufhältig sind der Vater (D9 248016) und die Mutter (D9 248018) der Beschwerdeführerin, welche auf Grund der individuellen Prüfung ebenfalls mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen haben. Sonstige Beziehungen zu Personen, zu denen eine materielles oder sonstiges (Pflege-)Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, brachte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich. Die Beschwerdeführerin hat deutsche Sprachkenntnisse erworben, hat aber auch russische Sprachkenntnisse und einige Kenntnisse der georgischen Sprache. Die Mutter der Beschwerdeführerin spricht Russisch, ihr Vater Russisch und Georgisch. Die Beschwerdeführerin besuchte die XXXX Klasse Volksschule, hat sich gut in die Klassengemeinschaft integriert und Freundschaften geknüpft. Außerschulische Aktivitäten, wie beispielsweise eine Mitgliedschaft in Sport- oder Freizeitvereinen oder der Besuch einer Musikschule, wurden nicht behauptet oder belegt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem mit einer hohen Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter.In Österreich aufhältig sind der Vater (D9 248016) und die Mutter (D9 248018) der Beschwerdeführerin, welche auf Grund der individuellen Prüfung ebenfalls mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen haben. Sonstige Beziehungen zu Personen, zu denen eine materielles oder sonstiges (Pflege-)Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, brachte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich. Die Beschwerdeführerin hat deutsche Sprachkenntnisse erworben, hat aber auch russische Sprachkenntnisse und einige Kenntnisse der georgischen Sprache. Die Mutter der Beschwerdeführerin spricht Russisch, ihr Vater Russisch und Georgisch. Die Beschwerdeführerin besuchte die römisch 40 Klasse Volksschule, hat sich gut in die Klassengemeinschaft integriert und Freundschaften geknüpft. Außerschulische Aktivitäten, wie beispielsweise eine Mitgliedschaft in Sport- oder Freizeitvereinen oder der Besuch einer Musikschule, wurden nicht behauptet oder belegt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem mit einer hohen Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Russische Föderation hat dem Russischen Föderalen Statistikdienst Rosstat zufolge Ende 2010 142,9 Millionen Einwohner, davon leben 74% im städtischen Raum. Etwa 80% der Bevölkerung sind ethnische Russen. In der Hauptstadt Moskau leben rund 11,5 Millionen Menschen.

(Quelle: Rosstat-Russian Federal State Statistics Service:

http://www.gks.ru/bgd/free/b04_03/Isswww.exe/Stg/d01/65oz-shisl28.htm, Zugriff 14.2.2012 /Rosstat-Russian Federal State Statistics Service:

Resident Population, ohne Datum, http://www.gks.ru/bgd/regl/b11_12/IssWWW.exe/stg/d01/05-01.htm, Zugriff 14.2.2012)

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste erklärte Ziele sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors. Die nächsten Präsidentschaftswahlen, nun für die Amtszeit von sechs Jahren, sind für März 2012 geplant. Beim Parteitag der Partei "Einiges Russland" am 24. September 2011 wurde Medwedew zum Listenführer für die Wahlen zur Staatsduma am 4. Dezember bestimmt und erklärte sich bereit, künftig das Amt des Ministerpräsidenten zu übernehmen. Medwedew seinerseits schlug seinen Vorgänger Putin als Kandidaten für die Präsidentschaftswahl vor. Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Bei der Wahl zur Staatsduma am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einheitliches Russland" hatten die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2012)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit im Unterhaus, das in der Praxis aber machtlos ist, brachte. Die Präsidentschaftswahlen 2008 zeigten die staatliche Dominanz über die Medien, es gab keine Diskussionen, dem Amtsinhaber Putin gelang es, das Amt an seinen von ihm gewählten Nachfolger, Dmitri Medwedew weiterzureichen. Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Das derzeitige de facto politische System repräsentiert nicht länger die verfassungsmäßige Ordnung, da Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und seine Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive ist. Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Seit 2007 werden die Sitze in der Duma durch Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen gewinnen, um in der Duma vertreten zu sein. Wahlbündnisse können nicht geschlossen werden. Um als Partei registriert zu werden, muss eine Partei mindestens 50.000 Mitglieder haben und in der Hälfte der 83 Föderationssubjekte vertreten sein. Diese neuen Bestimmungen machen es - zusammen mit den streng kontrollierten Medien, dem Missbrauch administrativer Ressourcen, darunter auch der Gerichte - für Oppositionsparteien schwer, eine Vertretung zu gewinnen. Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannte, die andere Hälfte durch die Regionalparlamente, üblicherweise ist der föderale Einfluss groß. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt. Nach Verfassungsänderungen 2008 beträgt die Amtszeit des Präsidenten ab nun sechs Jahre (vormals vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Amtszeit der Duma wurde von vier auf fünf Jahre verlängert.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Wahlen

An den Wahlen zur Staatsduma am 4.12.2012 nahmen alle sieben beim Justizministerium registrierten politischen Parteien teil, von denen vier auch im bisherigen Parlament vertreten waren: die Regierungspartei "Einiges Russland", die "Kommunistische Partei der Russischen Föderation", die "Liberaldemokratische Partei Russlands" und "Gerechtes Russland". Die anderen drei Parteien waren die Parteien "Jabloko", "Patrioten Russlands" und "(Ge-)Rechte Sache". Dem Gesetz über Politische Parteien zufolge muss eine Partei mindestens 45.000 Mitglieder haben und regionale Zweigstellen mit mindestens 450 Mitgliedern in mehr als der Hälfte der Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Nur eine zusätzliche Partei seit den Wahlen 2007 - "(Ge-)Rechte Sache" - konnte für die Wahlen 2011 registriert werden, allen weiteren wurde die Registrierung verweigert. Die Registrierungsvoraussetzungen wurden von allen Parteien vor dem Europarat kritisiert. Die Dumawahlen 2012 waren gut verwaltet, aber von einer Konvergenz der Regierungspartei mit dem Staat, eingeschränktem politischem Wettbewerb (durch die Verweigerung von Registrierungen politischer Parteien durch das Justizministerium) und mangelnder Fairness gekennzeichnet. Die Wahlverwaltungsbehörden, lokale Behörden und Dienstanbieter behandelten die wahlwerbenden Parteien ungleich, das Spielfeld war zugunsten der Regierungspartei geneigt. Die Unterscheidung zwischen Staat und Regierungspartei wurde oft dadurch verzerrt, dass einige Personen ihr Amt zu ihrem Vorteil nutzten. Seit den letzten Wahlen wurde der gesetzliche Rahmen in mehrerlei Hinsicht verbessert, beispielsweise war der Zugang zu Printmedien offener, die Möglichkeiten Treffen und Kundgebungen zu veranstalten waren größer. Dennoch ist das Gesetz zu komplex und lässt zu viel Raum für Interpretation, was zu uneinheitlicher Anwendung führte. Der Umgang der Zentralen Wahlkommission mit Beschwerden unterminierte das Recht der Wahlteilnehmer auf effektive und zeitgerechte Abhilfe. Die Unabhängigkeit der Kommission von der staatlichen Administration wurde von den meisten politischen Parteien in Frage gestellt. Die Möglichkeiten für internationale Wahlbeobachter waren eingeschränkt. Am Wahltag war die Stimmabgabe gut organisiert, aber die Qualität des Prozesses verschlechterte sich während der Auszählung, bei der es zu Verletzungen der vorgegebenen Prozedere und zu Manipulationen kam. Die Massenproteste in vielen russischen Städten weisen auf Bedenken in der Öffentlichkeit hin. Eine Untersuchung von mehr als 2.000 diesbezüglichen Anschuldigungen wurde eingeleitet.

(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly: Observation of the parliamentary elections in the Russian Federation (4 December 2011), 23.1.2012)

Wie die Wahlkommission mitteilte, entfallen auf die Partei des Ministerpräsidenten Wladimir Putin 238 der insgesamt 450 Mandate. Im Vergleich zur Duma-Wahl 2007 verlor sie 77 Mandate. Im Parlament sind alle vier bisherigen Parteien weiterhin vertreten. Die Kreml-Partei kommt auf 49,54 Prozent der Stimmen (2007: 64,3 Prozent). Die Kommunisten kamen auf 19,16 Prozent der Stimmen und 92 Sitze, Gerechtes Russland auf 13,22 Prozent (64 Sitze) und die ultranationalistische Liberaldemokratische Partei von Wladimir Schirinowski auf 11,66 Prozent (56 Sitze).

(Quelle: Zeit.de: Medwedjew nennt Verluste "Demokratie in Aktion", 5.12.2011,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/russland-wahlen-verluste, Zugriff 14.2.2012)

Zwei Wochen nach der umstrittenen Parlamentswahl protestierte die Opposition erneut mit landesweiten Demonstrationen gegen das von Fälschungsvorwürfen überschattete Ergebnis. In Moskau begann gegen Mittag eine Kundgebung, zu der die liberale Oppositionspartei Jabloko aufgerufen hatte. Die Polizei sprach zunächst von schätzungsweise 1500 Teilnehmern. Wie in der Vorwoche, als Zehntausende im Zentrum der Stadt demonstriert hatten, verfolge ein Großaufgebot der Sicherheitskräfte die Veranstaltung, berichtete der Radiosender Echo Moskwy. Jabloko-Chef Sergej Mitrochin forderte in seiner Rede den Rücktritt des umstrittenen Wahlleiters Wladimir Tschurow und die Freilassung aller Oppositionellen, die während der jüngsten Protestwelle eingesperrt worden waren.

(Quelle: DiePresse.at: Wieder Proteste gegen Wahlausgang in Russland, 17.12.2011,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/717503/Wieder-Proteste-gegen-Wahlausgangin-Russland?from=simarchiv, Zugriff 14.2.2012)

Auch im Februar 2012 kam es noch zu Demonstrationen, um - in Aussicht der Präsidentschaftswahlen am 4.3.2012 - ehrliche Wahlen zu fordern. Am 4.2. demonstrierten in Moskau und anderen russischen Großstädten zehntausende Gegner und Anhänger von Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin. In Moskau fanden vier Großdemonstrationen statt, drei der Opposition und eine zur Unterstützung von Wladimir Putin. Die oppositionelle Kundgebung "Für faire Wahlen" war mit rund 34.000 Teilnehmern nach amtlichen Angaben bislang die größte Aktion der Regierungsgegner. Die Organisatoren sprachen sogar von 120.000 Demonstranten. Rund 140.000 Menschen kamen zu einer Kundgebung westlich vom Stadtkern, um Putin zu unterstützen. Nach Angaben des russischen Innenministeriums hat es landesweit 91 Aktionen mit insgesamt rund 230.000 Teilnehmern gegeben.

(Quelle: Ria Novosti: Demo-Wirbel: Zehntausende demonstrieren für und gegen Putin, 4.2.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120204/262619397.html, Zugriff 15.2.2012)

Bei den Wahlkämpfen um die Duma 2007 und um die Präsidentschaft 2008 kam es zum Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei bzw. des Kandidaten Medwedew sowie zu tendenziösen Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten. Ähnliches gilt für die seither abgehaltenen Wahlen auf regionaler Ebene. Auch auf kommunaler Ebene findet durch die Abschaffung der Direktwahl des Bürgermeisters in rund 50 der gut 100 Großstädte und die Einführung eines Systems von ernannten "City-Managern" eine weitere Beschneidung demokratischer Institutionen statt. Die "City-Manager' werden in der Regel von einer Auswahlkommission ernannt, die aus Vertretern der Stadtduma und/oder der Stadtverwaltung besteht. Die Kriterien sind unklar, der Auswahlprozess intransparent; oft kommen Freunde/Geschäftspartner des Gouverneurs zum Zuge. Durch dieses Verfahren wurden die immer häufiger werdenden Machtkämpfe zwischen den Bürgermeistern und den seit 2005 nicht mehr direkt gewählten Gouverneuren zu Gunsten letzterer entschieden.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Wegen der zeitlichen Nähe und der Zahl der Regionen galten die im März 2011 in 12 Föderationssubjekten abgehaltenen regionalen Dumawahlen als wichtiger Stimmungstest für die anstehenden föderalen Wahlen. Die Regierungspartei "Einiges Russland" konnte eine flächendeckende Mehrheit erlangen, verfehlte jedoch in sieben Föderationssubjekten die absolute Mehrheit. Im Vergleich zu den Regionalwahlen vom Herbst 2010 lässt die erkennbare Tendenz einer leicht sinkenden Zustimmung zur "regierenden Partei" eine verstärkte Vertretung der Opposition in der neuen Staatsduma erwarten. Die Wahlbeteiligung lag in der Russischen Föderation kontinuierlich zwischen 55% und 65%, und betrug bei der Wahl von 2007 59%. Die Dumawahl erfährt geringere Aufmerksamkeit als die Präsidentschaftswahl.

(Quelle: Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Russische Parlamentswahlen 2011: Wahlablauf und Beteiligte, 12.5.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts. Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)

2011 wurden in Russland nach Angaben des FSB nur halb so viele terroristische Verbrechen verzeichnet als 2010, nämlich 365 im Gegensatz zu 779. Neben Terroranschläge zählen zu solchen Verbrechen auch Angriffe auf Sicherheitskräfte. 2011 kam es 10 Terroranschlägen, während es 2010 noch 23 gewesen waren. Im Nordkaukasus gibt es gemäß dem Leiter des FSB eigene Zentren, die ehemaligen Verbrechern helfen sollen, ein Leben außerhalb des Terrorismus zu führen. 49 Personen wurden überzeugt, ihre terroristischen Aktivitäten zu beenden, derzeit arbeite diese Antiterrorkommission mit über 90 Personen. 2011 wurden im Nordkaukasus fast 50 Bandenführer, darunter zwei von Al Kaida, eliminiert und weitere fast 300 aktive Bandenführer wurden ebenfalls getötet.

(Quelle: Ria Novosti: Russian Terror Crimes Down by 50% in 2011 - FSB Chief, 15.2.2012,

http://en.rian.ru/russia/20120215/171325101.html, Zugriff 15.2.2012)

Regionale Problemzonen

Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2010] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.

(Quelle: Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2012,

http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 15.2.2012)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 im Dagestan zu verzeichnen.

(Quelle: The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Im März 2010 griffen Selbstmordattentäter die U-Bahn in Moskau an. Im August 2010 griffen Aufständische Kadyrows Heimatort an, und im Oktober das tschetschenische Parlament. Medwedew ernannte Aleksandr Chloponin, einen erfolgreichen Geschäftsmann und sibirischen Gouverneur, zu seinem Gesandten in dem neuen Föderationskreis Nordkaukasus. Die Politik der föderalen Regierung zieht jedoch bei der Problemlösung in der Region weiterhin die Anwendung von bewaffneter Gewalt wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen vor.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiter instabil. Die Gewalt beschränkte sich auch 2010 nicht auf Tschetschenien, sondern betraf auf die angrenzenden Regionen Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien. Die Behörden räumten öffentlich ein, dass ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der bewaffneten Gewalt keine Wirkung zeigten. Zahlreiche Angehörige der Strafverfolgungsorgane wurden Opfer von Überfällen bewaffneter Gruppen, die außerdem Selbstmordattentate ausführten, die sich wahllos gegen die Zivilbevölkerung richteten. Im September kamen Berichten zufolge in Wladikawkas in der Republik Nordossetien-Alanien durch eine Autobombe mindestens 17 Menschen zu Tode, mehr als 100 wurden verletzt. Im gesamten Nordkaukasus sollen Beamte mit Polizeibefugnissen an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen sein. Es wurden ihnen widerrechtliche Inhaftierungen und Folter vorgeworfen sowie in einigen Fällen auch die außergerichtliche Hinrichtung mutmaßlicher Mitglieder bewaffneter Gruppen. Da es keine wirksamen Untersuchungen dieser Menschenrechtsverletzungen gab, wurden die Täter auch nicht zur Rechenschaft gezogen. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die darüber berichteten, wurden häufig eingeschüchtert und schikaniert.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Menschenrechte

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation. Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngster Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen von Präsident Medwedew nicht verbessert. Am 30. Juli 2010 trat Ella Pamfilowa, langjährige Vorsitzende des "Rates für Zivilgesellschaft und Menschenrechte beim Russischen Präsidenten", von ihrem Amt zurück, u. a. um vor dem Hintergrund ausbleibender Fortschritte bei der zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsentwicklung in Russland ein Zeichen zu setzen. Präsident Medwedew hat am 12. Oktober 2010 den Juristen Michail Fedotow zu ihrem Nachfolger ernannt, welcher als liberal gilt und sich breiter Wertschätzung - auch unter Vertretern der Zivilgesellschaft - erfreut. Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates verabschiedete am 22. Juni 2010 die Resolution 1738 (Legal Remedies for human rights violations in the North Caucasus region), die die Lage sehr kritisch betrachtet. Dieser Resolution stimmten erstmals russische Delegierte der Parlamentarischen Versammlung zu. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus. Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform' ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischenRussland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation. Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngster Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen von Präsident Medwedew nicht verbessert. Am 30. Juli 2010 trat Ella Pamfilowa, langjährige Vorsitzende des "Rates für Zivilgesellschaft und Menschenrechte beim Russischen Präsidenten", von ihrem Amt zurück, u. a. um vor dem Hintergrund ausbleibender Fortschritte bei der zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsentwicklung in Russland ein Zeichen zu setzen. Präsident Medwedew hat am 12. Oktober 2010 den Juristen Michail Fedotow zu ihrem Nachfolger ernannt, welcher als liberal gilt und sich breiter Wertschätzung - auch unter Vertretern der Zivilgesellschaft - erfreut. Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates verabschiedete am 22. Juni 2010 die Resolution 1738 (Legal Remedies for human rights violations in the North Caucasus region), die die Lage sehr kritisch betrachtet. Dieser Resolution stimmten erstmals russische Delegierte der Parlamentarischen Versammlung zu. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus. Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform' ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen

Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

¿ Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

¿ Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

¿ Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

¿ Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlendem Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insbesondere im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.2.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Redefreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet, jedoch übt die Regierung Druck auf die ohnehin sinkende Anzahl der kritischen Medien aus. Seit 2003 kontrolliert die Regierung - direkt oder über staatliche Unternehmen - alle nationalen Fernsehnetzwerke. Nur eine Handvoll Radiosender und Publikationen mit eingeschränktem Leserkreis bieten eine große Bandbreite an Sichtweisen. Diskussionen im Internet sind anscheinend frei, die Regierung wendet jedoch große Mittel auf, um die dort erhältlichen Informationen und Analysen zu manipulieren. Seit der Machtübernahme Putins wurden mindestens 19 Journalisten ermordet, drei davon 2009, in keinem der Fälle wurden die Drahtzieher strafrechtlich verfolgt. Ein brutaler Angriff auf den Journalisten und Blogger Oleg Kaschin im November 2010 war nur einer von vielen solchen Vorfällen während des Jahres, und demonstrierte die gefährlichen Umstände für Reporter in Russland. Die Behörden schränkten die Meinungsfreiheit durch den Erlass unklarer Gesetze zu Extremismus ein, die es ermöglichen, gegen Ansprachen, Organisationen oder sonstige Aktivitäten ohne offizielle Unterstützung vorzugehen.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt. Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Zentrums für Journalismus in Extremsituationen" (Oleg Panfilow), von "Reporter ohne Grenzen" sowie des "Committee to Protect Journalists" werden gegen Journalisten fortlaufend restriktive Maßnahmen ergriffen (Strafverfahren, Festnahmen, Durchsuchungen, Überfälle, Schließung von Medien, Verbot von Publikationen, Nichtzulassung zu bestimmten Ereignissen). Insbesondere in den Regionen ist der Druck auf die Medien spürbar. Das o. g. Zentrum berichtet glaubhaft, Übergriffe auf Journalisten durch die Justizbehörden würden oftmals ignoriert oder in Abrede gestellt. Daher ist auch von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Wiederholt wurden Journalisten Opfer von Gewalt. Im Falle der im Januar 2009 zusammen mit dem Menschenrechtsanwalt Markelow in Moskau auf offener Straße erschossenen freien Mitarbeiterin der Novaja Gazeta, Baburowa, hat die Anklagebehörde zwei russische Nationalisten als Täter verhaftet, von denen einer ein Geständnis abgelegt haben soll. Mit Ausnahme möglicherweise des Falles Markelow/Baburowa ist kein einziger der seit den neunziger Jahren begangenen Morde an Journalisten bisher aufgeklärt worden; insbesondere bleiben die Auftraggeber stets im Dunkeln. [...] Die nationalen Fernsehkanäle (insbesondere Erster Kanal, Rossija, NTW) werden vom Staat kontrolliert und mitfinanziert, wobei NTW gelegentlich - vielleicht aus seiner Tradition als früher unabhängiger Kanal heraus - etwas größere Freiräume beansprucht. Tabuthemen in diesen Medien sind Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und an deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung. Kritische TV-Beiträge über den früheren Moskauer Bürgermeister Luschkow wurden erst im August und September möglich, als seine Entlassung bereits öffentlich diskutiert wurde und dann schließlich auch erfolgte. Gleichwohl gibt es sachkundige und informative Berichte zu brisanten politischen Entwicklungen. In den jüngsten Wahlkämpfen wurden die Vertreter der Regierungspartei "Einheitliches Russland" eindeutig bevorzugt, während Oppositionsvertreter ignoriert oder geschmäht wurden. Dies hat Präsident Medwedew in seiner Jahresbotschaft an beide Häuser des Parlaments am 12.11.2009 moniert. Besorgnis bei Bürgerrechtlern hat die geplante Zusammenlegung der TV-Sender REN-TV und 5. Kanal ausgelöst, da letzterer Kanal als letzter landesweiter kritischer Sender galt. Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen; sie vermitteln die offizielle Linie. "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs und erreicht rund 47 Mio. Menschen. Der UKW-Sender "Russischer Nachrichtendienst" RSN strahlt ebenfalls wiederholt regierungskritische Sendungen, u. a. über die Polizei, aus. Ausländische Radiosender stoßen im UKW-Bereich auf Hindernisse bei der Lizenzvergabe, die aber auch geschäftliche Ursachen haben können. Die Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch ebenfalls Einflussversuchen ausgesetzt, da viele inzwischen wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen. Die meistgelesene politisch relevante Tageszeitung "Komsomolskaja Prawda" mit einer Gesamtauflage von rund 2 Mio. Exemplaren wird seit Juli 2007 von einem Freund Putins, Oleg Rudnow, kontrolliert. Forbes Russia und Tageszeitungen wie Kommersant u. a. wahren einen weitgehend unabhängigen Kurs, sind aber ebenfalls Repressionen ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise steigt die Abhängigkeit von den jeweiligen Eigentümern der Medien, die wiederum auf gute Geschäftsbeziehungen zu staatlichen Entscheidungsträgern angewiesen sind und daher - mit Ausnahme der "Nowaja Gazeta" (Miteigentümer Alexander Lebedew, Michail Gorbatschow) und der "New Times" - mehr oder weniger eng auf Regierungslinie liegen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als 50% der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden. Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die noch immer beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Es gibt eine beachtliche Zahl von Internetpublikationen, die schnell und zum Teil kritische Informationen verbreiten, auch politischen Inhalts. Hierdurch werden auch staatlich gelenkte Medien unter Druck gesetzt, missliebige Themen aufzugreifen. Einschränkendes Vorgehen der Behörden nimmt jedoch zu: Die Telekommunikationsaufsichtsbehörde Roskomnadsor wurde im Juni 2010 bevollmächtigt, Inhalte von Internet-Kommentaren zu prüfen und Medienbetreiber bei Bedarf aufzufordern, Kommentare zu entfernen. Die Regierung brachte am 23. Juni 2010 in der Staatsduma einen Entwurf zur Ergänzung des Gesetzes über Staatsgeheimnisse ein, das künftig die Liste geheim zu haltender Informationen wesentlich erweitern soll, u. a. über wichtige Infrastrukturobjekte und "Formen und Methoden terroristischer Aktivitäten". Es wird befürchtet, dass das Gesetz vor allem gegen die Medien genutzt werden wird. Eine im Juli auf persönliches Betreiben Medwedews beschlossene Änderung des FSB-Gesetzes gibt dem Inlandsgeheimdienst das Recht, präventiv auch gegen Internetaktivisten, beispielsweise bei Demonstrationsaufrufen, vorzugehen. Das Gesetz verpflichtet Provider, dem FSB nach Aufforderung Daten über ihre Kunden zu übergeben - allerdings eine bereits zuvor weitverbreitete Praxis. Die Behörden überwachen das Internet durch ein Monitoring mit dem Ziel, gegen extremistische und Gewalt verherrlichende Seiten strafrechtlich vorzugehen. Politisch missliebige Seiten werden hin und wieder gesperrt. [...] Am 1. August 2009 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das den Zugang der parlamentarischen Parteien zu den Medien während des Wahlkampfes regelt.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Das russische Fernsehen wird dominiert von Kanälen, die entweder direkt staatlich geführt werden, oder von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml. Zwei der drei großen föderalen Kanäle - Channel One und Russia One - werden von der Regierung kontrolliert, der staatlich kontrollierte Energiegigant Gazprom ist Eigentümer von NTV. Kritikern zufolge leidet die unabhängige Berichterstattung darunter. Es gibt hunderte Radiosender und mehr als 400 Tageszeitungen, die fast jeden Geschmack bedienen. Die beliebtesten unterstützen die Politik des Kremls, und mehrere einflussreiche Tageszeitungen wurden von Firmen mit engen Verbindungen zum Kreml aufgekauft. Russische Journalisten sind dem Risiko von Angriffen und sogar Mord ausgesetzt, wenn sie bei sensiblen Themen, wie etwa Korruption, organisiertes Verbrechen oder Rechtsverstöße zu genau nachforschen. Russland wird regelmäßig von Überwachern der Medienfreiheit kritisiert und verurteilt.

(Quelle: BBC News: Country Profiles - Russia, Stand 26.1.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 15.2.2012)

Die Verfassung sieht die Rede- und Pressefreiheit vor. Jedoch bestand behördlicher Druck auf einige Medien bei der Berichterstattung über bestimmte kontroversielle Themen fort, was zu zahlreichen Einschränkungen dieser Rechte führte. Während die Regierung die Rechte der Bürger auf Redefreiheit oft respektierte, ignorieren staatlich kontrollierte Medien kritische Stimmen oft, wenn es um das Verhalten föderaler Kräfte im Nordkaukasus, Menschenrechte, Korruption auf hoher Ebene und oppositionelle politische Ansichten geht. Einige regionale und lokale Behörden nutzten verfahrensrechtliche Schwächen des Justizsystems und unklare Gesetze, um Personen mit regierungskritischen Ansichten zu verhaften. Mit einigen Ausnahmen schienen Richter nicht willens, föderale und lokale Beamte, die Journalisten strafrechtlich zu verfolgen suchten, in Frage zu stellen. Solche Verfahren resultierten gelegentlich in hohen Geldstrafen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Opposition / Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde von der Regierung eingeschränkt. Nicht genehmigte Proteste werden durch das unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei und Routinefestnahmen entmutigt, pro-Kreml Gruppen können hingegen frei demonstrieren. 2010 wendete die Polizei Gewalt an, um Demonstrationen gegen Straßenbau im Chimki-Wald und für das Recht auf Versammlungsfreiheit aufzulösen. Um an den Artikel 31 der Verfassung, der das Recht auf Versammlungsfreiheit garantiert, zu erinnern, wurden jeweils in Monaten mit 31 Tagen am 31. Proteste durchgeführt. Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor, im Juli 2008 hob Putin die Steuerfreiheit für die meisten ausländischen Stiftungen und NRO auf. Der Staat versuchte alternative Geldquellen für lokale NRO zur Verfügung zu stellen, darunter auch einige regierungskritischen, jedoch schränkte diese Unterstützung im Allgemeinen den Spielraum dieser Gruppen ein. 2009 änderte Medwedew das NRO-Gesetz ab, um es weniger hürdenreich zu machen, aber im Allgemeinen bleiben die Bedingungen für zivilgesellschaftliche Gruppen schwierig. Im September 2010 besuchte die Polizei in einer Aktion, die ihren Angaben nach die Gesetzestreue dieser Gruppen sichern sollte, mehr als 40 NRO, um deren Dokumente zu verlangen.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt. Am restriktiven Verständnis der Behörden von Versammlungsfreiheit hat sich nichts geändert. Demonstrationen der Organisation "Strategie 31", die sich für Versammlungsfreiheit einsetzt, wurden weiterhin überwiegend nicht genehmigt und zum Teil gewaltsam aufgelöst. Bei der letzten Veranstaltung am 31.12.2010 wurden mehrere prominente Mitglieder der Opposition (unter ihnen Boris Nemzow und lija Jaschin) festgenommen und zu mehreren Tagen Haft verurteilt. Das russische Versammlungsgesetz ist grundsätzlich liberal formuliert. Demonstrationen müssen 10 bis 15 Tage im Voraus angekündigt werden, ein Genehmigungserfordernis besteht nicht. Jedoch werden diese Regelungen nach Informationen des russischen Menschenrechtsbeauftragten Lukin in zahlreichen Föderationssubjekten durch den Erlass von Verordnungen und durch Verwaltungspraktiken unterlaufen, die teilweise de facto ein Genehmigungserfordernis einführen und damit in klarem Widerspruch zur föderalen Gesetzeslage stehen. Ansatzpunkt ist meist die laut Versammlungsgesetz erforderliche Abstimmung zwischen den Organisatoren einer Demonstration und den lokalen Behörden über Ort und Zeitpunkt einer Veranstaltung. Dies bedeutet nicht, dass Protestveranstaltungen durchgängig verhindert würden. Tatsächlich findet insbesondere in Moskau jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl auch regierungskritischer Demonstrationen und Mahnwachen statt. Besonders unliebsame Veranstaltungen können jedoch sabotiert werden. [...] Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber durch Verschärfungen des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive (sog. "Machtvertikale") erschwert worden. [...] Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen. Ihre Zahl ist aufgrund von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurückgegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl machen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich (Voraussetzung derzeit: 45.000 Mitglieder. wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit wenigstens 450 Mitgliedern bestehen müssen; per Gesetz sinken diese Grenzwerte zum 1. Januar 2012 auf 40.000 bzw. 400). Auch der Prozess der Kandidatenregistrierung ist insgesamt aufwändig, teuer, fehleranfällig und begünstigt etablierte, finanz- und mitgliederstarke Parteien. Überdies wird das Wahlrecht auf regionaler Ebene zugunsten der Mehrheitspartei "Einheitliches Russland', dessen Vorsitzender der amtierende PM Putin ist, weiter angepasst. indem verstärkt ein gemischtes Wahlrecht bevorzugt wird, bei dem "Einheitliches Russland' mittels zusätzlicher Einzelmandate die absolute Mehrheit erreicht. Nachdem in den letzten Jahren verstärkt vorn Mehrheitswahrecht zum Verhältniswahlrecht übergegangen wurde, setzt man nun auf gemischte Systeme, da "Einheitliches Russland in vielen Regionen mit Verhältniswahlrecht oft keine 50% mehr erreicht, aber meist alle Einzelwahlkreisen gewinnt und dadurch auch mit weniger als 50% Stimmenanteil eine Mehrheit im Gebietsparlament erreicht. Trotz dieser Schwierigkeiten unternimmt die demokratische Opposition (v .a. die Bewegung Solidarnost mit ihren Vorsitzenden Boris Nemzow und Garri Kasparow sowie die Demokratische Volksunion des ehemaligen Premierministers Kasjanow) derzeit einen erneuten Versuch der Konsolidierung und Registrierung als politische Partei um an Duma und Präsidentschaftswahlen 2011/2012 teilnehmen zu können. Das Wahlgesetz wurde mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 dahingehend geändert, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Wenn die Partei selbst zu extremistischen Tätigkeiten aufruft, kann einer ganzen Parteiliste per Gerichtsentscheid die Registrierung versagt werden. Das im Jahr 2002 beschlossene und 2006 verschärfte Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten, das den Begriff "Extremismus" sehr weit und unscharf definiert, wird in Einzelfällen zur Behinderung oppositionellen Aktivitäten missbraucht.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt. Am restriktiven Verständnis der Behörden von Versammlungsfreiheit hat sich nichts geändert. Demonstrationen der Organisation "Strategie 31", die sich für Versammlungsfreiheit einsetzt, wurden weiterhin überwiegend nicht genehmigt und zum Teil gewaltsam aufgelöst. Bei der letzten Veranstaltung am 31.12.2010 wurden mehrere prominente Mitglieder der Opposition (unter ihnen Boris Nemzow und lija Jaschin) festgenommen und zu mehreren Tagen Haft verurteilt. Das russische Versammlungsgesetz ist grundsätzlich liberal formuliert. Demonstrationen müssen 10 bis 15 Tage im Voraus angekündigt werden, ein Genehmigungserfordernis besteht nicht. Jedoch werden diese Regelungen nach Informationen des russischen Menschenrechtsbeauftragten Lukin in zahlreichen Föderationssubjekten durch den Erlass von Verordnungen und durch Verwaltungspraktiken unterlaufen, die teilweise de facto ein Genehmigungserfordernis einführen und damit in klarem Widerspruch zur föderalen Gesetzeslage stehen. Ansatzpunkt ist meist die laut Versammlungsgesetz erforderliche Abstimmung zwischen den Organisatoren einer Demonstration und den lokalen Behörden über Ort und Zeitpunkt einer Veranstaltung. Dies bedeutet nicht, dass Protestveranstaltungen durchgängig verhindert würden. Tatsächlich findet insbesondere in Moskau jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl auch regierungskritischer Demonstrationen und Mahnwachen statt. Besonders unliebsame Veranstaltungen können jedoch sabotiert werden. [...] Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber durch Verschärfungen des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive (sog. "Machtvertikale") erschwert worden. [...] Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen. Ihre Zahl ist aufgrund von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurückgegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl machen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich (Voraussetzung derzeit: 45.000 Mitglieder. wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit wenigstens 450 Mitgliedern bestehen müssen; per Gesetz sinken diese Grenzwerte zum 1. Januar 2012 auf 40.000 bzw. 400). Auch der Prozess der Kandidatenregistrierung ist insgesamt aufwändig, teuer, fehleranfällig und begünstigt etablierte, finanz- und mitgliederstarke Parteien. Überdies wird das Wahlrecht auf regionaler Ebene zugunsten der Mehrheitspartei "Einheitliches Russland', dessen Vorsitzender der amtierende PM Putin ist, weiter angepasst. indem verstärkt ein gemischtes Wahlrecht bevorzugt wird, bei dem "Einheitliches Russland' mittels zusätzlicher Einzelmandate die absolute Mehrheit erreicht. Nachdem in den letzten Jahren verstärkt vorn Mehrheitswahrecht zum Verhältniswahlrecht übergegangen wurde, setzt man nun auf gemischte Systeme, da "Einheitliches Russland in vielen Regionen mit Verhältniswahlrecht oft keine 50% mehr erreicht, aber meist alle Einzelwahlkreisen gewinnt und dadurch auch mit weniger als 50% Stimmenanteil eine Mehrheit im Gebietsparlament erreicht. Trotz dieser Schwierigkeiten unternimmt die demokratische Opposition (v .a. die Bewegung Solidarnost mit ihren Vorsitzenden Boris Nemzow und Garri Kasparow sowie die Demokratische Volksunion des ehemaligen Premierministers Kasjanow) derzeit einen erneuten Versuch der Konsolidierung und Registrierung als politische Partei um an Duma und Präsidentschaftswahlen 2011 aus 2012, teilnehmen zu können. Das Wahlgesetz wurde mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 dahingehend geändert, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Wenn die Partei selbst zu extremistischen Tätigkeiten aufruft, kann einer ganzen Parteiliste per Gerichtsentscheid die Registrierung versagt werden. Das im Jahr 2002 beschlossene und 2006 verschärfte Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten, das den Begriff "Extremismus" sehr weit und unscharf definiert, wird in Einzelfällen zur Behinderung oppositionellen Aktivitäten missbraucht.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Russische Föderation hat ein zentralisiertes politisches System, mit großer Machtkonzentration bei Präsident und Premiereminister, einem schwachen Mehrparteiensystem, das von der Regierungspartei Einiges Russland dominiert wird, und einem Zweikammernparlament. Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen, aber lokale Behörden schränkten das Recht in der Praxis weiterhin ein. Gemäß der NRO AGORA wurden 2010 mehr als 3.160 Aktivisten nach öffentlichen Veranstaltungen festgenommen. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. In der Vergangenheit mussten einige Organisationen während des Registrierungsprozesses ihre Aktivitäten einstellen. Einschränkungen wurden diskriminierend und selektiv auf einige NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Rechtsschutz/Justiz

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch agierte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen. Richter wurden von der Exekutive, dem Militär und Sicherheitskräften beeinflusst, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde. Die Untersuchungsbehörde, ehemals Teil der Staatsanwaltschaft, ist nunmehr eine unabhängige Behörde, die die Untersuchungen in vielen ernsthaften Fällen leitet. Ihr Leiter wird direkt vom Präsidenten ernannt. Trotz der in jüngster Zeit vorgenommenen Anhebungen der Richtergehälter gab es weiterhin Berichte, dass Richter Bestechungsgelder annehmen würden. Im ersten Halbjahr 2010 wurde vom "Hohen Qualifizierungskollegium der Richter" (Supreme Qualifying Collegium of Judges) ein Richter wegen Disziplinarvergehen des Amtes enthoben, ein anderer verwarnt. Dieses Kollegium bescheinigt Ernennungen in der Justiz und Beförderungen von Richtern. Regionale Befähigungskollegien disziplinierten zusätzlich 163 Richter. Das Höchstgericht stellte im April 2010 fest, dass 40% der ihm 2009 vorgelegten Strafrechtsfälle richterliche Fehler aufwiesen. Hauptquelle dieser Fehler seien die schlechte Qualifikation der Richter in den Gerichten der niederen Instanzen und die falsche Klassifizierung von Vergehen als Straffälle statt Verwaltungsübertretungen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Russische Gerichte sind in politisch wichtigen Fällen von den Forderungen der Exekutive abhängig. Informeller Druck sichert Loyalität und drängt Richter dazu, die gewünschten Entscheidungen zu treffen. 2010 wurde dies bei dem Prozess gegen Michail Chodorkowsky demonstriert, dessen Haft 2010 auslaufen sollte, aber nach einem mangelhaften Gerichtsverfahren bis 2017 verlängert wurde. Die Ratifizierung des Protokolls des Europarats, das es dem EGMR ermöglichen wird seine Arbeit zu rationalisieren, stellt eine positive Entwicklung dar.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit, 27.6.2011)

Die russische Regierung betrachtete eine Reform des Justizwesens weiterhin als vorrangig. Die eingeleiteten Reformen blieben jedoch bisher Stückwerk und konnten nur sehr begrenzt zur Beseitigung der grundlegenden strukturellen Mängel beitragen, die vor allem auf die verbreitete Korruption und die politische Einflussnahme auf die Justiz zurückzuführen waren. Nachdem es von allen Seiten, selbst von Seiten der Strafverfolgungsbehörden, Kritik an Polizeiübergriffen gegeben hatte, legte die Regierung einen Entwurf für ein neues Polizeigesetz vor. Menschenrechtsorganisationen bemängelten, der Vorschlag enthalte keine wirksamen Mechanismen, um Polizeibeamte für Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. Um die Unabhängigkeit der Strafermittlungen zu verbessern, kündigte die russische Regierung im September 2010 an, das Ermittlungskomitee bei der Staatsanwaltschaft werde ab 2011 als unabhängiges Ermittlungsorgan agieren und der Kontrolle der Generalstaatsanwaltschaft entzogen. Es sei künftig direkt dem Präsidenten verantwortlich. Das Komitee war 2007 geschaffen worden, um eine Trennung zwischen Ermittlungs- und Anklagefunktion sicherzustellen.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtsstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Die Umsetzung wird aber vielfach als unzureichend kritisiert. Es ist davon auszugehen. dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches) fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreformen aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Mit Erlass vom 27. September 2010 hat Präsident Medwedew die Schaffung einer eigenständigen Ermittlungsbehörde für (schwere) Strafsachen angeordnet, die unmittelbar dem Staatspräsidenten unterstehen soll. Ziel dieser Umstrukturierung ist eine klarere Abgrenzung zwischen Aufsichts- und Kontrollzuständigkeiten der Staatsanwaltschaft und Ermittlungstätigkeiten in Strafsachen. Kritiker befürchten eine noch größere Machtkonzentration an der Spitze des Staates. Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessengruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, teilweise, weil Richter bei Beförderungen und Prämien oft von Gerichtsvorsitzenden abhängig sind, und den Präferenzen des Kremls folgen müssen um voranzukommen. Der Ruf des Justizsystems ist außerdem durch politisch brisante Fälle, wie jenen des ehemaligen Ölmagnaten Michail Chodorkowsky oder der ermordeten Journalistin Anna Politkowskaja, angeschlagen. Nach Justizreformen 2002 machte die Regierung Fortschritte, faire und fristgerechte Gerichtsverfahren umzusetzen, obwohl sich Medwedew beschwerte, dass diese Fortschritte nicht ausreichend seien. Seit 2003 sind im Großteil des Landes Geschworenengerichte zugelassen, seit 2008 aber nicht mehr für Terrorismusfälle. Russische Staatsbürger wenden sich zunehmend an den EGMR. Kritiker werfen vor, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen zuständig für den Gesetzesvollzug. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufsicht über den FSB, und das Untersuchungskomitee, eine unabhängige Behörde, kann Verbrechen von Mitgliedern des FSB untersuchen. Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Ein neues Gesetz ermöglicht es dem FSB, Personen zu verwarnen, von denen er glaubt, dass diese Bedingungen für eine Straftat gegen die Sicherheit des Landes schaffen. Dem Gesetz zufolge kann über Personen, denen vorgeworfen wird die Arbeit eines FSB-Beamten behindert zu haben, eine Geldstrafe und bis zu 15 Tage Haft verhängt werden. Gemäß der Website des Innenministeriums begingen Angestellte des Ministeriums 2010 125.000 Vergehen (21% mehr als 2009). Davon bezogen sich rund 63.000 auf Fehlverhalten oder Disziplinarvergehen. 4.171 Strafverfahren gegen Polizisten wurden eröffnet.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern. Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien.

(Quelle: Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html, Zugriff 15.2.2012)

Im Zuge der Polizeireform wurde im Juni 2011 ein Gesetz erlassen, demzufolge die Gehälter von Polizisten verdreifacht werden. Ein Leutnant wird nun zwischen 33.000 und 45.000 Rubel monatlich verdienen, im Vergleich zu den derzeit rund 10.000 Rubel. Die Gehälter für höherrangige Polizisten sollen in ähnlicher Weise angehoben werden. Zudem ist eine Ausweitung "sozialer Garantien" vorgesehen, um die Korruption einzudämmen. Die Pensionen und andere Begünstigungen für Veteranen wurden angehoben, und Unterstützungen zum Kauf von Wohnraum eingeführt.

(Quelle: The Moscow Times: Police Pay Is Tripled in Anti-Graft Fight, 20.7.2011,(Quelle: The Moscow Times: Police Pay römisch eins s Tripled in Anti-Graft Fight, 20.7.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-pay-is-tripled-in-anti-graftfight/440794.html#axzz1SdG4sjuh, Zugriff 15.2.2012)

Polizeigewalt / Folter

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Vor allem im Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt gab es diesbezüglich zahlreiche Berichte. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist sie weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden. Der Nichtregierungsorganisation "Nationales Antikorruptionskomitee" zufolge machte die Regierung positive Schritte zur Korruptions- und Gewaltbekämpfung durch Exekutivbeamte, etwa durch die Ausstattung der Streifenwagen mit Videokameras und dem Anbringen von Namensschildern an Polizeiuniformen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gab eine anhaltend hohe Zahl von Berichten über Folter und andere Misshandlungen durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, die offenbar häufig dazu dienten, "Geständnisse" oder Geld zu erpressen. Häftlinge berichteten häufig von Disziplinarstrafen, die ohne rechtliche Grundlage verhängt würden, und dass ihnen dringend benötigte medizinische Versorgung verweigert werde.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, gibt es bislang nur wenig Fortschritt in diesem Bereich. Russland liegt auf Platz 154 von 178 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transpareny International. Meinungsumfrageergebnisse des Levada Zentrums weisen darauf hin, dass fast 80% der Russen Korruption als ein großes Problem betrachten und glauben, dass diese schlimmer als noch vor 10 Jahren ist. Generalstaatsanwalt Juri Tschaika gab 2010 an, dass das durchschnittliche Bestechungsgeld im letzten Jahr um ein Drittel, von rund 770$ auf 1.000$ angestiegen ist. Im Oktober 2010 rief Medwedew dazu auf, den staatlichen Vergabeprozess zu sanieren, durch den der Staat jährlich bis zu 33 Milliarden $, oder ein Zehntel der Bundesausgaben, verliert.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Dennoch erkannte die Regierung an, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert waren. Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen Ebenen der Hierarchie weit verbreitet. Formen der Korruption beinhalteten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Die NRO "Information Science for Democracy" (INDEM) bestätigte, dass Korruption auch in anderen staatlichen Institutionen, wie im Bildungswesen, der medizinischen Versorgung, der Einberufung beim Militär und bei der Verteilung von Gemeindewohnungen weit verbreitet war. INDEM schätzte 2009 und bestätigte dies für 2010, dass Bestechungsgelder und Korruption das Land ein Äquivalent von 33% des BIP kosten würde. In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Global Corruption Perceptions Index 2011 von Transpareny International lag Russland auf Platz 143 von 183 Ländern, was eine Verbesserung gegenüber 2010 darstellt.

(Quelle: The Moscow Times: Putin Aide: Corruption Was 'Civilized', 13.2.2012,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-aide-corruption-was-civilized/452889.html, Zugriff 15.2.2012)

Korruption sowie Absprachen zwischen Polizei, Ermittlungsbeamten und der Staatsanwaltschaft führten nach allgemeiner Einschätzung dazu, dass Ermittlungen nicht zum Ziel führten und Strafverfolgungsmaßnahmen behindert wurden.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

In einem Anfang Februar 2012 veröffentlichten Zeitungsartikel sprach sich Putin dafür aus, dass der Antikorruptionskampf "zu einer echten gesamtnationalen Angelegenheit und nicht zu einem Gegenstand von

politischen Spekulationen, von Populismus... und primitiven

Lösungen" werden müsse. "Um die systemimmanente Korruption zu bekämpfen, muss man nicht nur Macht und Eigentum voneinander trennen, sondern auch die Exekutive und die Kontrolle darüber. Die politische Verantwortung für den Antikorruptionskampf müssen Macht und Opposition zusammen tragen", so Putin.

(Quelle: Ria Novosti: Putin: Kampf gegen Korruption muss gesamtnationale Angelegenheit werden, 6.2.2012, http://de.rian.ru/russia/20120206/262630435.html, Zugriff 15.2.2012)

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten ausgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakte gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der Ombudsmann Wladimir Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. 2010 kritisierte Lukin auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. In seinem Bericht 2009 kritisierte Lukin, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine (Menschenrechts-)Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf die Anfragen seines Büros zu bekommen. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte beträchtlich. Im September 2009 wurde die Position eines Kinderombudsmannes eingerichtet, und Aleksey Golowan, ein bekannter Menschenrechtsaktivist, als solcher ernannt. Im Dezember wurde Golowan durch den Anwalt Pawel Astakhov ersetzt.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen neben anderen Osteuropäerinnen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit, die Zeugenverbringungs- und Zeugenschutzmaßnahmen einschließt, wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch (Art. 127 Abs. 1) bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Das von der International Organisation for Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit russischen Regierungsbehörden und NRO in drei ausgesuchten Regionen (Karelien, Astrachan, Moskau) durchgeführte zweijährige Pilotprojekt "Verhinderung von Menschenhandel in der Russischen Föderation" erwies sich nach Angaben der IOM als Erfolg. Bis November 2009 wurden insgesamt etwaSchutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen neben anderen Osteuropäerinnen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit, die Zeugenverbringungs- und Zeugenschutzmaßnahmen einschließt, wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch (Artikel 127, Absatz eins,) bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Das von der International Organisation for Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit russischen Regierungsbehörden und NRO in drei ausgesuchten Regionen (Karelien, Astrachan, Moskau) durchgeführte zweijährige Pilotprojekt "Verhinderung von Menschenhandel in der Russischen Föderation" erwies sich nach Angaben der IOM als Erfolg. Bis November 2009 wurden insgesamt etwa

13.500 Beratungsgespräche geführt, davon ca. 800 durch das Büro des Roten Kreuzes in St. Petersburg. Daneben betreibt die IOM zwei Rehabilitierungszentren für Opfer von Menschenhandel, in Moskau und seit Februar 2009 in Wladiwostok.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Frauen in Russland haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 14% der Sitze in der Duma inne, und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 19 föderalen Ministern sind Frauen, auf regionaler Ebene stellt die Gouverneurin von St. Petersburg als einzige Frau eine Ausnahme dar. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um. Vergewaltigung ist illegal, es gibt jedoch keine gesetzlichen Unterscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Täter und Opfer (etwa bei Vergewaltigung in der Ehe). Vergewaltigung in der Ehe oder durch eine bekannte Person wurde von der Gesellschaft oder Exekutivbehörden weitgehend nicht als Problem betrachtet. Frauen berichteten selten über Vergewaltigungen durch Personen, die sie kannten. NRO zufolge berichteten viele Frauen aufgrund des sozialen Stigmas und der mangelhaften staatlichen Unterstützung oft nicht über Vergewaltigung oder andere Gewalt. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Innenministerium wurden in den ersten 11 Monaten 2010 4.624 Vergewaltigungen oder versuchte Vergewaltigungen begangen, um 6,1% weniger als 2009. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Ab März 2009 verwaltete das Innenministerium Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010

21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden, was bedeutet, dass alle 40 Minuten eine Frau durch ihren Mann, Freund, oder andere Familienmitglieder starb. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen über deren Umfang zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen. Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß einer Studie des "Zentrums zur Unterstützung von Frauen" mit Sitz in Smolensk, reagiert die Polizei auf Berichte über häusliche Gewalt oft lustlos oder mit unpassenden Antworten, und schlug manchmal vor, bis zum nächsten Tag zu warten.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Interne Pässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten oft Personen ohne Internem Pass oder ordnungsgemäßer Registrierung öffentliche Dienstleistungen. Die offizielle Frist für die Registrierung nach Ankunft ist 90 Tage. Dunkelhäutigere Personen oder Personen aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zum Zweck der Dokumentenkontrolle angehalten. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei bei unregistrierten Personen willkürlich höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Strafen verhängten und Bestechungsgelder verlangten. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht zuspricht, seinen Wohnort frei zu wählen, schränkten viele regionale Regierungen dieses Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Bürger, die auf Dauer umziehen, müssen sich innerhalb von sieben Tagen registrieren, um dort wohnen zu dürfen, arbeiten zu können, oder öffentliche Dienste und Versorgungsleistungen, sowie Bildung für ihre Kinder zu erhalten. Bürger, die innerhalb des Landes ihren Wohnsitz änderten, Migranten, und Personen mit einem rechtlichen Anspruch auf die russische Staatsbürgerschaft, die aus einer der ehemaligen Sowjetrepubliken ins Land kamen, hatten oft Schwierigkeiten sich in bestimmten Städten registrieren zu lassen bzw. wurde es ihnen in einigen Städten nicht erlaubt. Der Registrierungsprozess in lokalen Polizeibezirken war oft korrupt. Es gab regelmäßige Berichte, dass Polizisten Bestechungsgelder erwarten, um Registrierungsanträge zu bearbeiten oder während sie stichprobenartigen Kontrollen der Registrierungsdokumente durchführten.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um gewisse staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011, Mai 2011)

Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind:

ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte,

Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin/, spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere] und eine andere Wohnräumlichkeit.

Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.

Registrierung am Aufenthaltsort

Bürger, die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:

  • -Strichaufzählung
    Ausweis;

  • -Strichaufzählung
    einen Antrag auf die Registrierung für den Aufenthaltsort in der festgelegten Form [auch im Sinne von Vordruck - Anmerkung der Übersetzerin];

  • -Strichaufzählung
    ein Dokument, das die Grundlage für die befristete Aufenthaltserlaubnis eines Bürgers in diesem Wohngebiet ist (Mietvertrag (Untermietvertrag), Mietvertrag bezüglich einer auf sozialen Wege zur Verfügung gestellten Wohnung oder eine Erklärung der Person, die dem jeweiligen Bürger eine Wohnung vermietet).

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben. Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen. Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.

Registrierung am Wohnort

Ein Bürger, der seinen Wohnort wechselt, ist verpflichtet, sich spätestens binnen 7 Tagen nach seiner Ankunft an dem neuen Wohnort an Amtspersonen zu wenden, die für die Registrierung zuständig sind.

Dabei sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • -Strichaufzählung
    Identitätsdokument;

  • -Strichaufzählung
    Antrag auf die Registrierung am Wohnort in einer festgelegten Form [auch im Sinne eines Formulars - Anmerkung der Übersetzerin];

  • -Strichaufzählung
    ein Dokument, das aufgrund der Wohngesetzgebung der Russischen Föderation eine Basis für die Einquartierung in die Wohnräumlichkeit bildet. Falls keine Wohnnutzungsorganisation bei der Einquartierung in die Wohnräumlichkeiten, die aufgrund des Eigentumsrechts Bürgern oder juristischen Personen gehören, involviert ist, werden die Dokumente diesen Bürgern oder dem Vertreter der juristischen Person vorgelegt, der für die Kontrolle der Nutzung der Wohnräumlichkeiten zuständig ist.

Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen und die Bürger und die juristischen Personen, die eine ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende Wohnräumlichkeit zur Verfügung stellen, übergeben binnen 3 Tagen nach der Meldung der Bürger diese Dokumente zusammen mit den Adressenblättern bezüglich der Ankunft und den Formularen für statistische Zwecke an das Meldebehörde. Die Meldebehörden registrieren die Bürger am Wohnort binnen einer Frist von 3 Tagen ab dem Erhalt der Dokumente und führen einen entsprechenden Vermerk über die Registrierung über den Wohnort in den Pass ein. Den Bürgern, deren Registrierung aufgrund von anderen identitätsbestätigenden Dokumenten erfolgt ist, wird eine Bescheinigung bezüglich der Registrierung über den Wohnort ausgestellt. Die Abmeldung eines Bürgers vom Melderegister am Wohnort erfolgt durch die Registrierungsbehörden in folgenden Fällen:

a) Änderung des Wohnortes aufgrund eines Antrages des Bürgers auf Registrierung am neuen Wohnort oder seines Antrages über seine Abmeldung vom Melderegister am Wohnort. Wenn sich der Bürger am vorherigen Wohnort nicht vom Melderegister abgemeldet hat, ist die Meldebehörde verpflichtet, bei der Registrierung am neuen Wohnort, binnen 3 Tagen eine entsprechende Benachrichtigung an die Meldebehörde am vorherigen Wohnort des Bürgers zu schicken, damit dieser vom Melderegister gelöscht wird.;

b) Im Falle der Einberufung in die Armee - aufgrund der Mitteilung des Wehrkommandos;

c) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

d) Im Todesfall, oder im Falle einer Erklärung als tot durch ein Gericht - aufgrund der Sterbeurkunde, die in der durch das Gesetz festgelegten Ordnung, ausgestellt wurde.

e) Im Falle der Aussiedlung aus der bezogenen Wohnräumlichkeit oder wenn das Recht zur Benützung einer Räumlichkeit als erloschen erklärt wird - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils;

f) Wenn nicht übereinstimmende, ungültige Mitteilungen oder Dokumente entdeckt werden, die als Grundlage für die Registrierung gegolten haben und auch, wenn es zu unrechtsmäßigen Handlungen der Amtspersonen bei der Registrierung gekommen ist - aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils. (Regierung der Russischen Föderation: Beschluss vom 17. Juli 1995 N 713 - Über die Regelung der Registrierung und Abmeldung von Bürgern der Russischen Föderation an ihrem Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb der Russischen Föderation und die Auflistung der für die Registrierung zuständigen Ämter)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, sind es nun etwa 13,6 % (1. Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an. Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos¿ was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet. In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10% Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u. a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro)¿ was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren im Juli 2011 noch 6,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung liegt gegenwärtig bei knapp 13%; die Weltbank rechnet damit, dass er bis 2012 auf 11,6% zurückgeht. Der Durchschnittslohn im Juli 2011 betrug 22.508 Rubel (ca. 563 Euro), was einem nominalen Wachstum von 12,0% und einem realen Wachstum von 2,3% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Die Durchschnittsrente betrug im Juli 2011 8.252 Rubel (ca. 206 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,0% gegenüber dem Vorjahr.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2012)

Arm zu sein, bedeutet gemäß dem UNO-Standard, mit maximal zwei Dollar pro Tag auskommen zu müssen. In Russland wird die Armutsgrenze ausgehend vom Mindestlohn ermittelt und beträgt derzeit

4.611 Rubel im Monat - d. h. umgerechnet knapp über fünf Dollar pro Tag. Unter dem Existenzminimum leben in Russland nach dem Stand von Ende 2011 mehr als 20 Millionen Menschen bzw. 14,3 Prozent der Bevölkerung. Dies ist die offizielle Kennziffer. Wenn aber die Armut in Russland nach amerikanischen, europäischen oder sogar asiatischen Kriterien (für die mit Russland vergleichbaren Länder) analysiert wird, so wird der Anteil der Unterbemittelten in Russland auf 60 Prozent steigen.

(Quelle: Ria Novosti: Blick in die russischen Zeitungen - Armes Russland, 30.1.2012,

http://de.rian.ru/papers/20120130/262570380.html, Zugriff 17.2.2012)

Russlands Regierung hat nach Ergebnissen des dritten Quartals [2011] das Existenzminimum neu berechnet und mit 6.287 Rubel (ca. 150 Euro) pro Monat festgelegt. Das ist um 3,4 Prozent weniger, als im zweiten Quartal 2011. Das Existenzminimum eines arbeitsfähigen Menschen in Russland wurde um 3,3 Prozent herabgesetzt. Es beträgt nun 6.792 Rubel (ca. 162 Euro). Das Existenzminimum für Pensionierte beträgt nach den neuen Berechnungen 4.961 Rubel (ca. 118 Euro) und für Kinder 6.076 Rubel (ca. 145 Euro) monatlich. Im zweiten Quartal waren es 5.141 Rubel (ca. 122 Euro) bzw. 6.294 Rubel (ca. 150 Euro).

(Quelle: Ria Novosti: Existenzminimum in Russland auf 150 Euro herabgesetzt, 19.12.2011,

http://de.rian.ru/business/20111229/262377336.html, Zugriff 17.2.2012)

"Das Lebensniveau der Bürger verschlechterte sich zwar etwas in den Krisenjahren 2008 und 2009, als die Einkommen und die Zahlungsfähigkeit zurückgingen, doch gegenwärtig bleibt die positive Dynamik erhalten", heißt es in einer Studie der Nationalen Agentur für Finanzforschungen (NAFI). Die sogenannte "Vormittelklasse", zu der fast die Hälfte der Einwohner Russlands gehört, bestätigte einen Wachstumstrend. Dabei handelt es sich um Bürger, die genug Geld für Lebensmittel und Kleidung haben, denen jedoch der Kauf von langlebigen Waren schwer fällt. Laut der Meinungsforschung betrug diese Menschengruppe vor sieben Jahren nur höchstens 30 Prozent der Bevölkerung.

(Quelle: Ria Novosti: Russland: Lebensstandard der Bürger verbessert sich allmählich - Umfragen, 27.12.2011, http://de.rian.ru/business/20111227/262365221.html, Zugriff 17.2.2012)

Medizinische Versorgung

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst-bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wird das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 17 Perinatalzentren errichtet, spezielle Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt sowie Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. 2011 stehen diesem Rahmen insgesamt 156,8 Milliarden Rubel (rund 3,9 Milliarden Euro) zur Verfügung.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2012)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg. sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen noch immer relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Nach Angaben des dem Gesundheitsministerium unterstehenden Föderalen AIDS-Zentrums gab es zum 31. Dezember 2009 530.185 registrierte HIV-Infizierte, davon

4.647 Kinder. Im ersten Halbjahr 2010 wurden 28.898 Neuerkrankungen registriert. Verglichen mit dem Rekordjahr 2001, als rund 80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden waren, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Es wurden 10.248 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 287 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind laut Mitteilung des Chefhygienearztes vom Dezember 2010 insgesamt mehr als 84.000 HIV-Infizierte gestorben, davon mehr als 20.300 Personen an AIDS selbst. Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen. 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (ca. 250 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums Ende 2009 ca. 262.700 - 7.827 weniger als im Vorjahr. Nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung gab es in Russland 2009 landesweit 117.227 neue Tbc-Fälle. Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen schätzungsweise 18 von 1.000 TBC-krank. 2006 verabschiedeten "Nationalen Gesundheitsprojekt" wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Mio. Hepatitis-B- und drei bis vier Mio. Hepatitis-C- Kranken in Russland ausgeht. 2009 wurden 10.300 Neuerkrankungen bei Hepatitis A festgestellt, bei Hepatitis B waren es 3.800 und bei Hepatitis C

3.200 Fälle. Neben einem Impfprogramm, das 25 Mio. Menschen erfassen soll, ist auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. In diesem Rahmen wurden 2009 rund 3.3 Mio. Menschen gegen Hepatitis geimpft, bis September 2010 erhielten nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung 5,3 Mio. Menschen eine Impfung gegen Hepatitis B. Derzeit warnt das Deutsche Tropeninstitut wieder vor einer steigenden Zahl von Hepatitis-Infektionen in Russland. So wurden Presseberichten zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 mehr als 757 Hepatitis-A-Erkrankungen allein in Moskau registriert; die Übertragung erfolgt vorrangig durch verunreinigtes Leitungswasser. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sog. Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt. Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab. Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen). Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(Quelle: IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(Quelle: IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizienz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen. Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).

(Quelle: IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(Quelle: IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten. Nicht in Moskau ansässige Personen müssen einen russischen Reisepass, eine Polizze der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen müssen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben. Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben. Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C werden in regionalen AIDS-Zentren (befindlich in großen und durchschnittlichen Städten) am Ort der Registrierung (vorzugsweise) oder am Ort der Überweisung behandelt. Solche Zentren bieten auch psychologische Unterstützung für die Patienten. Methodisch wissenschaftliches Vorgehen und die technische Betreuung dieser Zentren erfolgt durch das föderale AIDS-Zentrum in Moskau. Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos. Im Fall von HIV-Infektion und Hepatitis C sind auch die Konsultation von Spezialisten, Labor und andere Untersuchungen kostenlos. (Nota Bene: Die Behandlung für Patienten mit kombinierter HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung oder nur mit HIV-Infektion ist kostenlos. Ein Patient, der nur an Hepatitis C leidet, hat nicht dieselben Privilegien, außer wenn der Patient an einem medizinisch-wissenschaftlichen Projekt teilnimmt).

(Quelle: IOM: Anfragebeantwortung von IOM Moskau, per E-Mail vom 26.4.2010)

In der Russischen Föderation ist die Behandlung von HIV/Aids für russische Staatsbürger kostenlos. Laut dem Programm "Dringende Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten im Zusammenhang mit HIV in der Russischen Föderation" sollte in allen Regionen, auch der Tschetschenischen Republik, der Zugang zu antiretroviraler Therapie möglich sein.

(Quelle: IOM: Anfragebeantwortung durch IOM Moskau, per E-Mail vom 03.01.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. Jänner 2013, Einsicht in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die Akte des Asylgerichtshofes ihre Eltern betreffend.

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Person und Herkunft der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben ihrer Eltern, den Rechtsvorschriften zur russischen Staatsbürgerschaft und Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ist die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten bzw. vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismitteln.

Eine Rückkehr und eine Niederlassung in der Russischen Föderation sind der Beschwerdeführerin jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zumutbar.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er/sie den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)

(§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).(Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung von BGBl. I. Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall ist zu betonen, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, welchen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag aberkannt wird. Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde im Sinne der eben zitierten Bestimmungen des Familienverfahrens ursprünglich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Bezogen auf die Beschwerdeführerin selbst gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die ihre Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf die Beschwerdeführerin bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.Bezogen auf die Beschwerdeführerin selbst gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die ihre Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf die Beschwerdeführerin bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.

In der Russischen Föderation besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihnen somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, selbständig für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist eine gesunde, arbeitsfähige und -willige Frau mit Kenntnissen der russischen und deutschen Sprache, der es durchaus zumutbar ist, durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Vater der Beschwerdeführerin kann zum Überleben der Familie unabhängig von einer Begleitung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater auch vom Ausland aus beitragen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Großeltern und Tanten und Cousins ihrer Mutter auch noch familiären Rückhalt im Herkunftsstaat.In der Russischen Föderation besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihnen somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, selbständig für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist eine gesunde, arbeitsfähige und -willige Frau mit Kenntnissen der russischen und deutschen Sprache, der es durchaus zumutbar ist, durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Vater der Beschwerdeführerin kann zum Überleben der Familie unabhängig von einer Begleitung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater auch vom Ausland aus beitragen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Großeltern und Tanten und Cousins ihrer Mutter auch noch familiären Rückhalt im Herkunftsstaat.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. 10. 2002, 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 7. 10 2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14. 1. 2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 11. 2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst bekräftigt (VfGH 29. 9. 2010, U 642/10).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. 10. 2002, 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 7. 10 2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14. 1. 2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 11. 2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst bekräftigt (VfGH 29. 9. 2010, U 642/10).

Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin durch, in welcher sie zu ihrer Situation in Österreich eingehend einvernommen wurden. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hatten die Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Darlegung ihrer persönlichen Lebensumstände. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, hat nie im Herkunftsstaat gelebt und zuletzt die XXXX Klasse Volksschule besucht. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin deutsche Sprachkenntnisse erworben und Freundschaften geschlossen. Aufenthaltsberechtigte Angehörige hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Außerschulische Aktivitäten wurden nicht behauptet oder belegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied eines Vereins. Die Beschwerdeführerin hat russische Sprachkenntnisse und einige Kenntnisse der georgischen Sprache. Sie verfügt zudem über ein Netzwerk aus Verwandten in der Russischen Föderation und befindet sich in einem jungen, mit einer hohen Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint demnach durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführerin ist auch ein gemeinsames Leben mit ihrer Familie im Herkunftsstaat ihres Vaters, Georgien, möglich. Russische Staatsbürger, wie es die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind, können auch nach dem Kaukasus-Krieg 2008 nach Georgien einreisen.Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin durch, in welcher sie zu ihrer Situation in Österreich eingehend einvernommen wurden. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hatten die Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Darlegung ihrer persönlichen Lebensumstände. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, hat nie im Herkunftsstaat gelebt und zuletzt die römisch 40 Klasse Volksschule besucht. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin deutsche Sprachkenntnisse erworben und Freundschaften geschlossen. Aufenthaltsberechtigte Angehörige hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Außerschulische Aktivitäten wurden nicht behauptet oder belegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied eines Vereins. Die Beschwerdeführerin hat russische Sprachkenntnisse und einige Kenntnisse der georgischen Sprache. Sie verfügt zudem über ein Netzwerk aus Verwandten in der Russischen Föderation und befindet sich in einem jungen, mit einer hohen Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint demnach durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführerin ist auch ein gemeinsames Leben mit ihrer Familie im Herkunftsstaat ihres Vaters, Georgien, möglich. Russische Staatsbürger, wie es die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind, können auch nach dem Kaukasus-Krieg 2008 nach Georgien einreisen.

Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu entziehen.Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu entziehen.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der Beschwerdeführerin ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Beschwerdeführerin ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,

120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6. 10. 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Fall der Beschwerdeführerin bestehen keine relevanten Nahebeziehungen zu Personen, die zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin sind aufgrund des Ergebnisses der individuellen Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Die vorliegende Ausweisung der Beschwerdeführerin bezieht sich im Unterschied zur Ausweisung ihres Vaters, der nach Georgien ausgewiesen wird, auf die Russische Föderation als Zielstaat. Die Mutter der Beschwerdeführerin wird ebenso wie die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin verschiedene Herkunftsstaaten haben und der Aufenthalt in Österreich ungewiss ist, musste ihnen bewusst sein. Auf eine dauerhafte Fortführung des Familienlebens in Österreich konnten die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern zu keiner Zeit vertrauen. Nach einschlägigen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 2. März 2009, 2. März 2011 und 14. Februar 2012 können sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als georgischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation als auch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter als russische Staatsangehörige in Georgien leben, weshalb zumindest kein nachhaltiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (durch eine längerfristige Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Vater bis zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung in Georgien) gegeben ist. Bis dahin kann der Kontakt unter Nutzung neuer Medien aufrechterhalten werden. Anzumerken ist auch noch, dass die zielstaatsbezogene Ausweisung bzw. die sie vollziehende Maßnahme der Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter einerseits und ihres Vaters andererseits in verschiedene Herkunftsstaaten erst dann zur Anwendung kommt, wenn diese Österreich nicht freiwillig verlassen. Bis dahin steht es ihnen frei auch in andere Länder (gemeinsam) auszureisen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter leben mit ihrem Vater nicht im gemeinsamen Haushalt. Dieser leistet keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen für die Beschwerdeführerin. Im Übrigen wäre auch eine gemeinsame Niederlassung der Familie in der Russischen Föderation denkbar. Die Fortsetzung des Familienlebens ist sowohl in Georgien als auch in der Russischen Föderation möglich und zumutbar. Unüberwindbare Hindernisse eines gemeinsamen Aufenthaltes in Georgien oder der Russischen Föderation haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht zu gewärtigen. In Georgien kann einem minderjährigen Kind eines georgischen Staatsbürgers eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden (Artikel 5b des Gesetzes über den rechtlichen Status von Fremden). In weiterer Folge kann der Mutter der Beschwerdeführerin als Fremder, die in minderjähriges Kind hat, das in Georgien lebt, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Artikel 5 c des Gesetzes über den rechtlichen Status von Fremden). Ein Aufenthalt in der Russischen Föderation wäre dem Vater der Beschwerdeführerin mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung auf Grundlage einer jährlichen Quote möglich.

Ein Eingriff in das Privatleben des/der jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des/der jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, hat nie außerhalb Österreichs gelebt und deutsche Sprachkenntnisse erworben. Die Beschwerdeführerin hat drei Jahre lang die Volksschule besucht und Freunde gefunden. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr nur durch ihren Asylerstreckungsantrag möglich, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern musste bekannt sein, dass die mit der Stellung eines Asylerstreckungsantrags verbundene Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylerstreckungsantrags ersuchte die Beschwerdeführerin neuerlich um Gewährung von Asyl. Vom 30. Juli 2009 an besaß die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte, welche auch verlängert wurde. Auch mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durften die Beschwerdeführerin und ihre Eltern nicht darauf vertrauen, dauerhaft in Österreich zu verbleiben. In Vereinen ist die Beschwerdeführerin nicht aktiv. Die Beschwerdeführerin hat Kenntnisse der russischen (und der georgischen Sprache) und ihre Großeltern und weitere Verwandte mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Der Übergang zu einem Leben in der Russischen Föderation wird für die nunmehr neunjährige Beschwerdeführerin - gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal sich die Beschwerdeführerin in einem jungen, lern- und anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. etwa EGMR 26. 1. 1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich bzw. auch VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0216; 31. 3. 2008, 2008/21/0081; 17. 12. 2007, 2006/01/0216). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin wird nur mit ihrer Mutter - eine entsprechende Antragstellung vorausgesetzt auch mit ihrem Vater - erfolgen, weshalb ihr diese die Eingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können, ebenso wie ihre im Herkunftsstaat wohnhaften Verwandten mütterlicherseits. Damit erscheint eine Sozialisation im Herkunftsstaat nicht unmöglich oder unzumutbar. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im schulischen und beruflichen Bereich gerechnet werden (dies gilt im Übrigen gleichermaßen auch für eine allfällige gemeinsame Rückkehr der Familie nach Georgien, wo auch Russisch gesprochen wird). Die Beschwerdeführerin hat ihre Schullaufbahn in Österreich nur begonnen, nicht den weit überwiegenden Teil im Bundesgebiet absolviert.Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren, hat nie außerhalb Österreichs gelebt und deutsche Sprachkenntnisse erworben. Die Beschwerdeführerin hat drei Jahre lang die Volksschule besucht und Freunde gefunden. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr nur durch ihren Asylerstreckungsantrag möglich, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern musste bekannt sein, dass die mit der Stellung eines Asylerstreckungsantrags verbundene Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylerstreckungsantrags ersuchte die Beschwerdeführerin neuerlich um Gewährung von Asyl. Vom 30. Juli 2009 an besaß die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte, welche auch verlängert wurde. Auch mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durften die Beschwerdeführerin und ihre Eltern nicht darauf vertrauen, dauerhaft in Österreich zu verbleiben. In Vereinen ist die Beschwerdeführerin nicht aktiv. Die Beschwerdeführerin hat Kenntnisse der russischen (und der georgischen Sprache) und ihre Großeltern und weitere Verwandte mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Der Übergang zu einem Leben in der Russischen Föderation wird für die nunmehr neunjährige Beschwerdeführerin - gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal sich die Beschwerdeführerin in einem jungen, lern- und anpassungsfähigen Alter befindet vergleiche etwa EGMR 26. 1. 1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich bzw. auch VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0216; 31. 3. 2008, 2008/21/0081; 17. 12. 2007, 2006/01/0216). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin wird nur mit ihrer Mutter - eine entsprechende Antragstellung vorausgesetzt auch mit ihrem Vater - erfolgen, weshalb ihr diese die Eingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können, ebenso wie ihre im Herkunftsstaat wohnhaften Verwandten mütterlicherseits. Damit erscheint eine Sozialisation im Herkunftsstaat nicht unmöglich oder unzumutbar. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im schulischen und beruflichen Bereich gerechnet werden (dies gilt im Übrigen gleichermaßen auch für eine allfällige gemeinsame Rückkehr der Familie nach Georgien, wo auch Russisch gesprochen wird). Die Beschwerdeführerin hat ihre Schullaufbahn in Österreich nur begonnen, nicht den weit überwiegenden Teil im Bundesgebiet absolviert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, anpassungsfähiges Alter, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverband, Familienverfahren, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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