TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/2 D3 415160-3/2013

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Veröffentlicht am 02.08.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 415160-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 zu Zl. D3 415160-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 zu Zl. D3 415160-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415160-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen.Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415160-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit ihrem Vater, welcher Uigure ist, und ihrer Mutter, welche russisch-kirgisischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 415162-3/2013 und D3 415161-3/2013) sowie Schwester XXXX und ihrem Schwager XXXX (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 416174-3/2013 und D3 416176-3/2013) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Antragstellerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit ihrem Vater, welcher Uigure ist, und ihrer Mutter, welche russisch-kirgisischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 415162-3/2013 und D3 415161-3/2013) sowie Schwester römisch 40 und ihrem Schwager römisch 40 (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 416174-3/2013 und D3 416176-3/2013) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 17.02.2010 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie werde als Uigurin in Kirgisistan nicht akzeptiert, sei jedoch persönlich nicht verfolgt worden. Hingegen sei ihr Vater mehrmals geschlagen und schwer verletzt worden, weshalb er mit der ganzen Familie das Land verlassen habe.

Im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 26.04.2010, brachte sie zu ihren Ausreisegründen vor, sie sei Uigurin und werde als solche von ethnischen Kirgisen diskriminiert. Es sei ihr deswegen nicht der volle Lohn ausgezahlt worden. Dieses Problem bestehe seit Schuleintritt, es seien immer Beleidigungen ausgesprochen worden. Den Asylantrag stelle sie hauptsächlich auf Grund des Problems ihres Vaters, worüber sie nichts Konkretes wisse, außer dass er ständig bedroht worden sei. Vor den Leuten, welche ihren Vater bedroht hätten, habe sie Angst gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Wegen der Vorfälle habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese würde die Anzeige gar nicht bearbeiten.

Mit Bescheid vom 20.08.2010, Zl. 10 01.477-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 20.08.2010, Zl. 10 01.477-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen, welche auch solche zu der Volksgruppe der Uiguren umfassen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Antrag ihres Vaters, auf dessen Verfolgung sie sich bezogen hatte, als unglaubwürdig erachtet worden sei und ihr auffälligerweise nicht einmal bekannt gewesen sei, warum dieser verfolgt worden sei. Die von ihr vorgebrachte Benachteiligung (geringere Entlohnung) als Uigurin werde hingegen als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Bezüglich der vorgebrachten Diskriminierung wegen ihrer gemischtethnischen Abstammung wurde festgehalten, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen einen Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgung darzutun. Der von ihr vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin vertreten durch die XXXX, und zwar gegen alle drei Spruchpunkte, fristgerecht Beschwerde, welche zunächst nur - textbausteinartig - Ausführungen über das Verwaltungsverfahren, die Ermittlungspflicht und die Pflicht auf Wahrung des Parteiengehörs enthielt und auf eine nachgereichte detaillierte schriftliche Begründung verwies. In dieser wurde zunächst zum Beweise dafür, dass der Vater der Antragstellerin an Gedächtnisverlust und erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten leide und aus diesem Grunde im Zuge der beiden Einvernahmen nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen im Detail vorzubringen, ein ärztliches Gutachten beantragt. Ferner wurde vorgebracht, dass weder die Mutter der Antragstellerin noch die Antragstellerin ausdrücklich danach befragt worden seien, ob auch sie selbst bedroht worden seien, was nämlich der Fall sei. Weiters wurden den Feststellungen zu Kirgisistan eigene Länderberichte zur Situation der Uiguren entgegengehalten und schließlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin vertreten durch die römisch 40 , und zwar gegen alle drei Spruchpunkte, fristgerecht Beschwerde, welche zunächst nur - textbausteinartig - Ausführungen über das Verwaltungsverfahren, die Ermittlungspflicht und die Pflicht auf Wahrung des Parteiengehörs enthielt und auf eine nachgereichte detaillierte schriftliche Begründung verwies. In dieser wurde zunächst zum Beweise dafür, dass der Vater der Antragstellerin an Gedächtnisverlust und erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten leide und aus diesem Grunde im Zuge der beiden Einvernahmen nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen im Detail vorzubringen, ein ärztliches Gutachten beantragt. Ferner wurde vorgebracht, dass weder die Mutter der Antragstellerin noch die Antragstellerin ausdrücklich danach befragt worden seien, ob auch sie selbst bedroht worden seien, was nämlich der Fall sei. Weiters wurden den Feststellungen zu Kirgisistan eigene Länderberichte zur Situation der Uiguren entgegengehalten und schließlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.02.2012 an, welche gemeinsam mit jener der Eltern der Antragstellerin durchgeführt wurde.

Nach der Befragung der Eltern der Antragstellerin wurde die Antragstellerin befragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten zu wollen und dieses nicht ergänzen oder korrigieren zu wollen. Befragt, ob sie selbst Probleme mit staatlichen Organen in Kirgisistan wegen ihrer gemischt ethnischen Abstammung gehabt habe, gab sie an, sie habe Probleme in der Schule und in der Arbeit gehabt. Sie sei verhöhnt worden, in der Arbeit sei ihr der Lohn nicht vollständig ausgezahlt worden und sie sei auch beschimpft worden. Gegen die unvollständige Auszahlung ihres Lohnes habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt, das hätte nichts gebracht. Körperlich sei sie nicht angegriffen worden. Sie sei nur in der Arbeit nicht gut behandelt worden. Sie sei verhöhnt worden, beschimpft worden, das seien verbale Attacken gewesen. Ausgereist sei sie, weil ihr Vater große Probleme gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, Verfolgungshandlungen durch Chinesen zu befürchten, wie sie das meine, führte sie aus, sie glaube, dass man sie damals nicht richtig verstanden habe. Im Fall der Rückkehr würden sie wieder von den Verfolgern ihres Vaters verfolgt werden, das sei eine Gefahr für alle Familienmitglieder.

Nach der abschließenden Befragung des Vaters der Antragstellerin wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG Länderberichte zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, wozu der ausgewiesene Vertreter der Antragstellerin ausführte, dass die Informationen aktuell, zutreffend und umfassend sind.Nach der abschließenden Befragung des Vaters der Antragstellerin wurden den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Länderberichte zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, wozu der ausgewiesene Vertreter der Antragstellerin ausführte, dass die Informationen aktuell, zutreffend und umfassend sind.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012, Zl. D3 415160-1/2010/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Kirgisistan beweiswürdigend ausgeführt, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich auf das Vorbringen ihres Vaters bezogen habe, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag , Zl. D3 415162-1/2010/15E, mangels glaubhafter Angaben abgewiesen worden sei. Ihr Vorbringen über ihre Diskriminierung durch Nichtauszahlung des vollen Lohnes werde ihrer Beschwerde zu Grunde gelegt. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Ehemannes zu den Fluchtgründen der Familie wurde zusammengefasst festgehalten, dass letztlich jene Umstände überwogen hätten, die für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters der Antragstellerin zu seinen Fluchtgründen sprechen. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde vorbringen, von den Verfolgern ihres Vaters bedroht worden zu sein, beziehe sie sich damit auf ein als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen, womit ihr Vorbringen ebenfalls unglaubwürdig sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012, Zl. D3 415160-1/2010/11E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Kirgisistan beweiswürdigend ausgeführt, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich auf das Vorbringen ihres Vaters bezogen habe, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag , Zl. D3 415162-1/2010/15E, mangels glaubhafter Angaben abgewiesen worden sei. Ihr Vorbringen über ihre Diskriminierung durch Nichtauszahlung des vollen Lohnes werde ihrer Beschwerde zu Grunde gelegt. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Ehemannes zu den Fluchtgründen der Familie wurde zusammengefasst festgehalten, dass letztlich jene Umstände überwogen hätten, die für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters der Antragstellerin zu seinen Fluchtgründen sprechen. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde vorbringen, von den Verfolgern ihres Vaters bedroht worden zu sein, beziehe sie sich damit auf ein als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen, womit ihr Vorbringen ebenfalls unglaubwürdig sei.

Dieses Erkenntnis wurde von der Antragstellerin am 02.04.2012 persönlich übernommen.

Am 30.08.2012 wurden die Antragstellerin sowie ihre Eltern gemeinsam mit der Familie ihrer Schwester im Rahmen der Dublinverordnung aus Frankreich rückübernommen.

Am selben Tag stellte die Asylwerberin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer am 31.08.2012 durch das Stadtpolizeikommando XXXX durchgeführten Ersteinvernahme gab sie an, dass sie beim ersten Antrag aus Angst nicht alles erzählt hätten. Als neue Asylgründe brachte sie vor, dass ihr Vater von der Polizei verfolgt werde, weil er mit chinesischen Uiguren befreundet gewesen sei. Er habe an Demonstrationen gegen die Chinesen in Kirgisistan teilgenommen und dabei uigurische Zeitungen ausgeteilt. Er sei zwei bis drei Mal von der Polizei mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Er solle angeblich Waffen und junge uigurische Männer nach China geschickt haben, damit sie gegen die Chinesen kämpfen. Die Großmutter bekomme ständig Ladungen, dass der Vater noch immer gesucht werde. Den neuen Antrag stelle sie, weil sie jetzt von Frankreich hergeschickt worden sei.Am selben Tag stellte die Asylwerberin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer am 31.08.2012 durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 durchgeführten Ersteinvernahme gab sie an, dass sie beim ersten Antrag aus Angst nicht alles erzählt hätten. Als neue Asylgründe brachte sie vor, dass ihr Vater von der Polizei verfolgt werde, weil er mit chinesischen Uiguren befreundet gewesen sei. Er habe an Demonstrationen gegen die Chinesen in Kirgisistan teilgenommen und dabei uigurische Zeitungen ausgeteilt. Er sei zwei bis drei Mal von der Polizei mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Er solle angeblich Waffen und junge uigurische Männer nach China geschickt haben, damit sie gegen die Chinesen kämpfen. Die Großmutter bekomme ständig Ladungen, dass der Vater noch immer gesucht werde. Den neuen Antrag stelle sie, weil sie jetzt von Frankreich hergeschickt worden sei.

Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurde der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG mitgeteilt sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 a AsylG 2005. Dieses Schreiben wurde von der Antragstellerin persönlich übernommen.Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG mitgeteilt sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a AsylG 2005. Dieses Schreiben wurde von der Antragstellerin persönlich übernommen.

Am 10.10.2012 wurde sie vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen, wobei sie vorbrachte, ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche aber auch etwas Kirgisisch und Englisch. Sie leide an keinen Krankheiten und habe identitätsbezeugende Dokumente im Erstverfahren vorgelegt.

Auf die Frage, warum sei nach der seit 02.04.2012 rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nun einen weiteren Antrag stelle, brachte sie vor, dass sie im Erstverfahren nicht alle Gründe angegeben hätten. Ihr Vater habe Angst gehabt, weil sich noch eine ihrer Schwestern in Kirgisistan aufgehalten habe. Sie selbst habe mit ihren Eltern zusammengelebt, weshalb das Problem ihres Vaters sie auch betreffe. Als die Männer auf der Suche nach ihrem Vater zu ihnen gekommen seien, hätten sie sie angeschrien und gestoßen. Ohne Probleme wären sie nicht ausgereist, außerdem würden sie sich um ihre verschwundene Schwester Sorgen machen und würden von der Polizeistation Ladungen für ihren Vater kommen. Auf die Frage, wie ihr Vater Kenntnis von den Ladungen erhalten habe, gab sie an, dass seine Schwester, welche mit der Mutter zusammenlebe, es ihm mitgeteilt habe, da die Ladungen an diese Adresse geschickt worden seien. Die Ladungen seien dann an Bekannte in Österreich geschickt worden, welche sie ihrem Vater übergeben hätten. Das sei nur eine Vermutung. In Österreich seien ihre Eltern, ihre Schwester, ihr Schwager und eine Nichte aufhältig, mit welchen sie gemeinsam gekommen sei. Auf die Frage, ob sie zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages etwas vorbringen wolle, führte sie aus, sie hätten wirklich Asylgründe und könnten nicht in die Heimat zurück. Ihr Vater habe von seinen Problemen erzählt, nun seien die Behörden auf ihre Schwester aufmerksam geworden.

Mit Bescheid vom 20.10.2012, Zl. 12 11.711-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Kirgisistan aus. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Lage in Kirgisistan getroffen und die Quellen hierfür angegeben. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass im abgeschlossen ersten Asylverfahren alle entstandenen Sachverhalte bis zur Entscheidung berücksichtigt und als unglaubwürdig erachtet worden seien. Die sie betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht zu ihren Ungunsten geändert. Ihrem neuen Vorbringen komme kein glaubwürdiger Kern zu. Die Antragstellerin spinne das bereits als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen fort bzw. berufe sich auf diesen Sachverhalt und sei ihr nunmehriges Vorbringen daher ebenfalls nicht glaubwürdig. habe. Dass sie den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich hiedurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe. Die Antragstellerin befinde sich mit "ihrem Ehemann und ihrer erwachsenen Tochter XXXX" in Österreich, ferner mit der verheirateten Schwester XXXX sowie dem Schwager und ihrer Nichte, wobei deren Anträge ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und deren Ausweisung nach Kirgisistan ausgesprochen worden sei.Mit Bescheid vom 20.10.2012, Zl. 12 11.711-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Kirgisistan aus. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Lage in Kirgisistan getroffen und die Quellen hierfür angegeben. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass im abgeschlossen ersten Asylverfahren alle entstandenen Sachverhalte bis zur Entscheidung berücksichtigt und als unglaubwürdig erachtet worden seien. Die sie betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht zu ihren Ungunsten geändert. Ihrem neuen Vorbringen komme kein glaubwürdiger Kern zu. Die Antragstellerin spinne das bereits als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen fort bzw. berufe sich auf diesen Sachverhalt und sei ihr nunmehriges Vorbringen daher ebenfalls nicht glaubwürdig. habe. Dass sie den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich hiedurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe. Die Antragstellerin befinde sich mit "ihrem Ehemann und ihrer erwachsenen Tochter XXXX" in Österreich, ferner mit der verheirateten Schwester römisch 40 sowie dem Schwager und ihrer Nichte, wobei deren Anträge ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und deren Ausweisung nach Kirgisistan ausgesprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Antragstellerin und diese selbst vertreten durch die XXXX Beratungsstelle Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Vater der Antragstellerin zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach ihm in seiner Heimat gefahndet. Vor kurzem habe er von XXXX eine Bestätigung erhalten, dass er aktives Mitglied sei. Wegen seiner Aktivität sei er in Kirgisistan verfolgt, verhaftet und gefoltert worden. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Vater der Antragstellerin nun per Steckbrief von der Polizei "gefahndet" werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Vater der Antragstellerin sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Er sei von der kirgisischen Behörde beschuldigt worden, junge Uiguren gehetzt zu haben, Uiguren in China mit Waffen versorgt zu haben und antichinesische und antikirgisische Propaganda gemacht zu haben. Es sei ihm gedroht worden, ihn nach China abzuschieben, wo ihm in einem solchen Fall eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe drohe. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Der Vater der Antragstellerin habe sich bei der Einvernahme in Österreich bedrängt gefühlt, da er immer wieder aufgefordert worden sei, die früheren Aussagen vom ersten Asylverfahren zu bestätigen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, dem Vater der Antragstellerin genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen, ohne dem Vater der Antragstellerin eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heiße, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass dem Vater der Antragstellerin in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt.Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Antragstellerin und diese selbst vertreten durch die römisch 40 Beratungsstelle Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Vater der Antragstellerin zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach ihm in seiner Heimat gefahndet. Vor kurzem habe er von römisch 40 eine Bestätigung erhalten, dass er aktives Mitglied sei. Wegen seiner Aktivität sei er in Kirgisistan verfolgt, verhaftet und gefoltert worden. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Vater der Antragstellerin nun per Steckbrief von der Polizei "gefahndet" werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Vater der Antragstellerin sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Er sei von der kirgisischen Behörde beschuldigt worden, junge Uiguren gehetzt zu haben, Uiguren in China mit Waffen versorgt zu haben und antichinesische und antikirgisische Propaganda gemacht zu haben. Es sei ihm gedroht worden, ihn nach China abzuschieben, wo ihm in einem solchen Fall eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe drohe. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Der Vater der Antragstellerin habe sich bei der Einvernahme in Österreich bedrängt gefühlt, da er immer wieder aufgefordert worden sei, die früheren Aussagen vom ersten Asylverfahren zu bestätigen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, dem Vater der Antragstellerin genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen, ohne dem Vater der Antragstellerin eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heiße, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass dem Vater der Antragstellerin in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt.

Der gegenständliche Akt langte am 09.11.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2012 wurde die Antragstellerin zur Vorlage einer Vollmacht binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert, welche am 14.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415160-2/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415160-2/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Vater der Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte. Da sich die Antragstellerin auf das als unglaubwürdig erachtete Vorbringen ihres Vaters beziehe und nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe geltend mache, sei auch der Antrag der Antragstellerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dieses Erkenntnis wurde der Antragstellerin sowie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die Antragstellerin und deren ebenfalls im Bundesgebiet lebende Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Vaters in telefonischen Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass die Antragstellerin und ihre Eltern bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland der Antragstellerin, deren Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Schwagers der Antragstellerin, XXXX, in der Einvernahme vom 11.12.2012 im Verfahren vor dem Bundesasylamt, protokolliert zur Zahl 12 17.536, verwiesen wurde. Dem Schwager seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe die Antragsteller nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden folgende Urkunden in Kopie vorgelegt:Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die Antragstellerin und deren ebenfalls im Bundesgebiet lebende Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Vaters in telefonischen Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass die Antragstellerin und ihre Eltern bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland der Antragstellerin, deren Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Schwagers der Antragstellerin, römisch 40 , in der Einvernahme vom 11.12.2012 im Verfahren vor dem Bundesasylamt, protokolliert zur Zahl 12 17.536, verwiesen wurde. Dem Schwager seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe die Antragsteller nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden folgende Urkunden in Kopie vorgelegt:

Vorladung des XXXX für den XXXX der föderativen Staatsanwaltschaft;Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 der föderativen Staatsanwaltschaft;

Vorladung des XXXX für den XXXX wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. XXXX;Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. römisch 40 ;

Vorladung des XXXX für den XXXX wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. XXXX, durch einen Untersuchungsbeamten des Amtes des Innenministeriums;Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. römisch 40 , durch einen Untersuchungsbeamten des Amtes des Innenministeriums;

Anordnung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen in dringenden Fällen an der Wohnadresse der Antragstellerin nach Befassen mit den Unterlagen der zu UD Nr. XXXX protokollierten Straftat über den Verdacht, dass der Ehemann der Antragstellerin sich eines Verbrechens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien schuldig gemacht habe, durch den PolizeimajorAnordnung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen in dringenden Fällen an der Wohnadresse der Antragstellerin nach Befassen mit den Unterlagen der zu UD Nr. römisch 40 protokollierten Straftat über den Verdacht, dass der Ehemann der Antragstellerin sich eines Verbrechens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien schuldig gemacht habe, durch den Polizeimajor

XXXX;römisch 40 ;

Anordnung des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des XXXX im Untersuchungsfall des Polizeileutnant XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX, in dem der Genannte beschuldigt wird, Feindseligkeiten nationaler, rassistischer und religiöser Art zwischen den Bürgern der kirgisischen Republik anzuzünden;Anordnung des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des römisch 40 im Untersuchungsfall des Polizeileutnant römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in dem der Genannte beschuldigt wird, Feindseligkeiten nationaler, rassistischer und religiöser Art zwischen den Bürgern der kirgisischen Republik anzuzünden;

Festnahmeaktion des Bezirksgerichtes XXXX, Stadt Bischkek, im Zuge der Untersuchung des Zivilfalles des Klägers Polizeihauptmann XXXX gegen XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX.Festnahmeaktion des Bezirksgerichtes römisch 40 , Stadt Bischkek, im Zuge der Untersuchung des Zivilfalles des Klägers Polizeihauptmann römisch 40 gegen römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .

In der Folge gab der erkennende Senat zu diesen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten in Bezug auf den Vater der Antragstellerin weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma XXXX als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.In der Folge gab der erkennende Senat zu diesen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten in Bezug auf den Vater der Antragstellerin weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma römisch 40 als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.

In dem am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten, als "Memorandum" bezeichneten Ermittlungsbericht wurde Folgendes ausgeführt:

Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl XXXX tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon XXXX zufolge würde ein Mann namens XXXX nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem XXXX (kurz XXXX) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des XXXX üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das XXXX der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl römisch 40 tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon römisch 40 zufolge würde ein Mann namens römisch 40 nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem römisch 40 (kurz römisch 40 ) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des römisch 40 üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das römisch 40 der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.

Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des Vaters der Antragstellerin wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.

Zur Haftgenehmigung vom XXXX wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl XXXX laut den Quellen der law firm tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens XXXX im XXXX geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, während gemäß dem Zivilgesetzbuch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden könnten. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom XXXX, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.Zur Haftgenehmigung vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl römisch 40 laut den Quellen der law firm tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens römisch 40 im römisch 40 geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, während gemäß dem Zivilgesetzbuch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden könnten. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom römisch 40 , wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Antragstellerin im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Sie machte von der ihr gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie der Antragsteller beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst nicht als tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen kein Informationen erteilen dürfen und gem. § 6 Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des XXXX auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass XXXX nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass XXXX sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Antragstellerin im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Sie machte von der ihr gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie der Antragsteller beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst nicht als tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen kein Informationen erteilen dürfen und gem. Paragraph 6, Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des römisch 40 auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass römisch 40 nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass römisch 40 sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.

In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei XXXX in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der vom Vater der Antragstellerin vorgebrachten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Vaters und des Schwagers angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgibt bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom XXXX verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom XXXX und XXXX angeführt worden wären.In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei römisch 40 in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der vom Vater der Antragstellerin vorgebrachten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Vaters und des Schwagers angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgibt bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom römisch 40 verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom römisch 40 und römisch 40 angeführt worden wären.

Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom XXXX eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal der Vater der Antragstellerin schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil der Asylwerber nicht belegen habe können, wie er in deren Besitz gelangt sei und es nicht plausibel erscheine, dass er diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt habe. Die Großmutter väterlicherseits der Antragstellerin sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom römisch 40 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal der Vater der Antragstellerin schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil der Asylwerber nicht belegen habe können, wie er in deren Besitz gelangt sei und es nicht plausibel erscheine, dass er diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt habe. Die Großmutter väterlicherseits der Antragstellerin sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.

Die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehl erst am XXXX wurde dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Hauses der Antragstellerin bei Uiguren Waffen gefunden und Personen festgenommen worden seien, weshalb auch der Vater der Antragstellerin wiederum in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte.Die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehl erst am römisch 40 wurde dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Hauses der Antragstellerin bei Uiguren Waffen gefunden und Personen festgenommen worden seien, weshalb auch der Vater der Antragstellerin wiederum in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte.

Zumal die Verfahrensparteien der Rechtsmeinung gewesen seien, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, da die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses Verfahren keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben bzw. abzuändern.Zumal die Verfahrensparteien der Rechtsmeinung gewesen seien, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, da die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses Verfahren keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben bzw. abzuändern.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die zweiten Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin und ihrer Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Diese Erkenntnisse wurden dem Bundesasylamt sowie den Antragstellern wirksam zugestellt, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.

In der Folge brachte die Antragstellerin - so wie auch ihre übrigen Familienangehörigen - den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den bezughabenden hg. Gerichtsakten die beiden Asylverfahren der Wiederaufnahmewerberin und ihrer im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder betreffend.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415160-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Antragstellerin, in dem ihr zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415160-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren der Antragstellerin, in dem ihr zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415160-2/2012/4E, mit dem das zweite Asylverfahren der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde ihr gegenüber durch Zustellung an den damaligen ausgewiesenen Vertreter am 23.11.2012 wirksam zugestellt. Die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden und in Kopie vorgelegten Ladungen und Urkunden, wonach der Vater der Antragstellerin weiterhin Ziel von staatlichen Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, datiert aus dem Jahre 2011 und 2012, gelangten laut seinen Angaben am 29.11.2012 durch Übersendung von dessen Mutter aus der Heimat in den Machtbereich des Schwiegersohns und somit auch des Vaters der Antragstellerin.

Neue Beweismittel dürfen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Ohne an dieser Stelle näher auf die Frage einzugehen, ob die Antragstellerin den Erhalt der Urkunden nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen bzw. die nunmehr in Kopie vorgelegten Urkunden hätte einbringen können, findet daher sein Vorgehen, diese neu hervorgekommenen Beweismittel (nova reperta) im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen, im Lichte der oben zitierten Judikaturrichlinie Deckung in der Rechtsordnung, und ist dieser daher zulässig.

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seiner den Vater der Antragstellerin betreffenden Entscheidung vom heutigen Tag, Zl. D3 415162-3/2013, zu Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden um Schreiben handelt, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich wurde angemerkt, dass das nunmehrige Anbringen des Vater der Antragstellerin eine weitere Variante seines Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde. Es handle sich somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem in seinem zweiten Asylverfahren vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Vater der Antragstellerin sei es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach § 68 AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Auf die diesbezügliche nähere Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 415162-3/2013, des Asylgerichtshofes, welches im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens ergangen ist, sei an dieser Stelle verwiesen.Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seiner den Vater der Antragstellerin betreffenden Entscheidung vom heutigen Tag, Zl. D3 415162-3/2013, zu Ergebnis, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden um Schreiben handelt, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich wurde angemerkt, dass das nunmehrige Anbringen des Vater der Antragstellerin eine weitere Variante seines Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde. Es handle sich somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem in seinem zweiten Asylverfahren vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Vater der Antragstellerin sei es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach Paragraph 68, AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Auf die diesbezügliche nähere Begründung im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D3 415162-3/2013, des Asylgerichtshofes, welches im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens ergangen ist, sei an dieser Stelle verwiesen.

Die Antragstellerin, die in den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Österreich ihre Ausreise in erster Linie mit den Fluchtgründen ihres Vaters begründete und selbst keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte, stützte auch ihren gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zweiten Asylverfahrens ausschließlich auf die von ihrem Vater in dessen Verfahren vorgebrachten Gründe und Beweismittel, ohne bezogen auf ihre Person eigene Wiederaufnahmegründe geltend zu machen. Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013, im Asylverfahrens des Vaters der Antragstellerin erfüllt die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit auch nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Die Antragstellerin, die in den beiden vorangegangenen Asylverfahren in Österreich ihre Ausreise in erster Linie mit den Fluchtgründen ihres Vaters begründete und selbst keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machen konnte, stützte auch ihren gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres zweiten Asylverfahrens ausschließlich auf die von ihrem Vater in dessen Verfahren vorgebrachten Gründe und Beweismittel, ohne bezogen auf ihre Person eigene Wiederaufnahmegründe geltend zu machen. Unter Berücksichtigung des voran zitierten Verfahrensergebnisses betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-3/2013, im Asylverfahrens des Vaters der Antragstellerin erfüllt die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens somit auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren der Antragstellerin mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. § 68 Abs. 2 aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren der Antragstellerin mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. Paragraph 68, Absatz 2, aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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