TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/5 B2 422868-1/2011

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Veröffentlicht am 05.08.2013
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Spruch

Zl. B2 422.868-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, FZ. 10 03.077-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, FZ. 10 03.077-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.04.2010 illegal in Österreich ein und stellte am 10.04.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, aus Palästina zu stammen. Seine Mutter sei bereits verstorben, zum Vater bestehe seit rund zehn Jahren kein Kontakt mehr. Geschwister habe er keine. Er könne bis auf seinen Namen weder lesen noch schreiben und habe in Palästina weder Haus noch Familie. Seinen Antrag begründete er wie folgt:

"Palästina ist nicht einmal mehr ein anerkanntes Land und mir geht es psychisch nicht gut, wegen dem Krieg. Deshalb habe ich Palästina verlassen. Verfolgt wurde ich in Palästina nicht. Mein Onkel weiß nicht, dass ich aus Palästina ausgereist bin."

Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2010 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei staatenloser Palästinenser aus Gaza. Er habe zuletzt zusammen mit seinem Onkel gelebt, ein Jahr lang die Grundschule besucht und von 2008 bis 2010 als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Er nehme keine Medikamente und sei gesund. Er stamme aus einem Dorf im Süden Gazas, die nächste größere Stadt sei Rafah. Dort habe er sich allerdings nie aufgehalten, da Krieg herrsche und ein Verlassen der Dörfer daher unmöglich gewesen sei. In Gaza lebe sein schwer kranker Onkel, bei dem er zuletzt auch gelebt habe. Die Mutter sei eines natürlichen Todes, die Cousins und Cousinen seien "im Krieg" gestorben. In seiner Freizeit habe er das Haus eingerichtet, sich mit Freunden getroffen oder sei "in die Berge wandern" gegangen. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Haus seines Onkels gewohnt und sein Haus an den Schlepper übergeben.

Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und besuche auch keinen Deutschkurs. Er stelle den Antrag, weil in seinem Heimatland Krieg herrsche und er keine Eltern mehr habe. Es gebe weder Arbeit, noch Essen oder Trinken. Näheres wolle er dazu nicht angeben. Er sei weder von staatlichen Behörden noch von Privatpersonen in irgendeiner Weise verfolgt oder bedroht worden.

Auf konkrete Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, die Telefonvorwahl von Gaza nicht zu kennen. Der Nationalfeiertag sei im April oder Mai, der palästinensische Feiertag sei der Ramadan. Er könne nicht sagen, wie viele Menschen in Gaza leben würden, oder ob es dort einen Flughafen gebe. Er wisse auch nicht, wann die Hamas die Macht in Gaza übernommen habe - er habe "nichts mit der Hamas oder Fatah zu tun". Mit einer Sprachanalyse sei er einverstanden.

Er sei nie wegen seiner Religion oder seiner politischen Überzeugungen verfolgt worden und auch aus anderen Gründen keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Derzeit wohne er bei einem Freund in Wien, könne sich bei diesem aber nicht anmelden.

2. Aus dem Sprachanalyse-Bericht des Instituts XXXX (Regionale und lokale Merkmale hinsichtlich Phonologie, Morphologie, Syntax und Lexik) vom 26.01.2011 geht hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit "sehr hoher Sicherheit" in Ägypten, jedoch nur mit "sehr geringer Wahrscheinlichkeit" in Palästina liege.2. Aus dem Sprachanalyse-Bericht des Instituts römisch 40 (Regionale und lokale Merkmale hinsichtlich Phonologie, Morphologie, Syntax und Lexik) vom 26.01.2011 geht hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit "sehr hoher Sicherheit" in Ägypten, jedoch nur mit "sehr geringer Wahrscheinlichkeit" in Palästina liege.

3. Am 10.03.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, zu deren Beginn der Beschwerdeführer erneut erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Sprachanalyse gab der Beschwerdeführer an, er habe das ägyptische Arabisch erlernt, weil er "ständig in den letzten neun Jahren mit ägyptischen Kollegen zusammen gearbeitet habe". Er habe in einer Firma außerhalb Gazas - neben einem Berg, dessen Namen er nicht kenne - als Mechaniker und später als Baggerfahrer gearbeitet. Auf Nachfrage erklärte er später, der Berg habe gar keinen Namen. Es sei eine ägyptische Firma gewesen, er habe dort von 2007 bis 2010 gearbeitet. Zudem habe er drei Jahre als Mechaniker in einer Werkstatt im Süden von Gaza gearbeitet. Seine Kollegen würden durchwegs "alte Männer" sein, die "schon lange in Gaza lebten und dort arbeiteten" - darum spreche er auch ägyptisches Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Zudem spreche er gerne ägyptischen Dialekt. Er teile nicht die Ansicht der Sprachanalyse und bleibe bei seiner Angabe, kein Ägypter zu sein.

Er spreche nur wenig Deutsch und habe auch noch keinen Kurs besucht. Seit eineinhalb Monaten habe er eine österreichische Lebensgefährtin; ihren Nachnamen kenne er allerdings nicht. Es bestehe zwar kein gemeinsamer Haushalt, er besuche sie aber oft und übernachte mitunter auch bei ihr. Auch bekomme er von ihr Essen, Trinken und Zigaretten. Wenn sie arbeiten gehe, verbringe er den Tag "ohne etwas zu tun", oft gehe er schlafen. Nach ihrer Rückkehr würden sie ins Kaffeehaus oder spazieren gehen. Er habe sonst im Bundesgebiet keine Freunde; er habe auch keine Familienmitglieder in Ägypten. Recherchen in seinem Herkunftsstaat stimme er zu.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus dem beauftragten Sprachgutachten sowie seiner Unkenntnis über wesentliche Informationen betreffend Gaza ergebe. Auch seine Schilderung der Ausreise sei unvereinbar mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer habe zudem kein asylrelevantes Vorbringen betreffend Ägypten erstattet. Auch eine allgemeine Gefährdungslage in Ägypten sei nicht feststellbar und es bestehe kein schützenswertes Privat-oder Familienleben in Österreich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei zulässig, da der Beschwerdeführer versucht habe, das Bundesasylamt über seine wahre Identität und seine Staatsbürgerschaft zu täuschen.

5. Mit Schriftsatz vom 23.09.2011 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die (erneute) Zustellung des Bescheides an diesen, zumal der Beschwerdeführer den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bisher nicht erhalten habe.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen im Wesentlichen damit, erst am 12.09.2011 erfahren zu haben, dass es einen gegen ihn erlassenen negativen Asylbescheid geben müsste.

Unter einem übermittelte er eine Beschwerde, in der er erklärte, nach Akteneinsicht nähere Angaben machen zu wollen. Ergänzend führte er aus, dass vor seiner Ausreise seine gesamte Familie in Gaza getötet worden sei. Sein Nachbar habe das ererbte Haus annektieren wollen und ihm nach dem Leben getrachtet. Der Behördenapparat in Gaza würde aber nicht hinreichend funktionieren, um ihn zu schützen. Aus diesem Grund habe er sein Haus verkauft und fluchtartig das Land verlassen.

Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.10.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Beschwerdeausführungen, in denen er zunächst ausführt, dass seine Identität feststehe, weil seine Aussage "im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht widerlegt werden konnte". Für den Umstand, dass er einen ägyptischen Dialekt spreche, habe er eine hinreichende Begründung geliefert. Er habe seine Sprache seinen ägyptischen Arbeitskollegen, seinem "personellen Umfeld", angepasst. Auch seine mangelhaften Kenntnisse betreffend Gaza habe er schlüssig begründet. Bei der Ausreise aus Gaza habe er im Auto geschlafen oder nicht auf den Weg geachtet.

Zudem habe er sich ausschließlich in seinem Heimatort aufgehalten und verfüge über keine Schulbildung und Allgemeinbildung. Weder für seinen Heimatort noch für den ägyptischen Betrieb habe der Nationalfeiertag von Gaza eine Bedeutung gehabt. Zudem hätten bei Durchführung konkreter Nachforschungen seine Angaben bestätigt werden können. In diesem Zusammenhang beantrage er ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme jenes Nachbarn, der ihm nach dem Leben trachte.

6. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2011 wurde der Beschwerdeführer umfassend zur Frage der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides befragt.

Im Verlauf dieser Einvernahme und nach weiteren Ermittlungen des Bundesasylamtes ergab sich, dass der Bescheid vom 03.06.2011 dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus dem beauftragten Sprachgutachten sowie seiner Unkenntnis über wesentliche Informationen betreffend Gaza ergebe. Auch seine Schilderung der Ausreise sei unvereinbar mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer habe zudem kein asylrelevantes Vorbringen betreffend Ägypten erstattet. Auch eine allgemeine Gefährdungslage in Ägypten sei nicht feststellbar und es bestehe kein schützenswertes Privat-oder Familienleben in Österreich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei zulässig, da der Beschwerdeführer versucht habe, das Bundesasylamt über seine wahre Identität und seine Staatsbürgerschaft zu täuschen.

8. Gegen den genannten Bescheid vom 11.11.2011 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im Schreiben vom 21.10.2011 getätigten Ausführungen und gab darüber hinaus an, dass die Feststellungen zu Ägypten im angefochtenen Bescheid nicht mehr aktuell seien. Mittlerweile protestiere die Bevölkerung auch gegen die neue Militärregierung - Demonstrationen würden allerdings mit Waffengewalt niedergeschlagen. Damit wäre auch seine persönliche Sicherheit in Ägypten nicht gewährleistet.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zahl: A4 422.868-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zahl: A4 422.868-1/2011/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.4. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Ägypten stamme. Zur Begründung der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde der Entscheidung aber lediglich eine Sprachanalyse (vom 26.01.2011) zu Grunde gelegt, eine ausführliche und detaillierte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seiner zukünftig erwartbaren existenziellen (wirtschaftlichen, sozialen, familiären) Situation in Ägypten im Falle einer Rückkehr fand jedoch nicht statt. Auch gibt es keinen Hinweis auf eine Befragung, was der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten entgegenstehen würde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - obwohl das Bundesasylamt nach der durchgeführten Sprachanalyse davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus Ägypten stamme - in keiner der Einvernahmen Feststellungen zur Situation in Ägypten zur Kenntnis gebracht, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern.

Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt sohin die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es in den knapp zwei Jahren seit Erlassung des angefochtenen Bescheides erneut zu schwerwiegenden Veränderungen der allgemeinen politischen Situation bzw. der Sicherheitslage in Ägypten gekommen ist, weshalb es im fortgesetzten Verfahren jedenfalls erforderlich ist, aktuelle Feststellungen in das Verfahren einzubringen und dem Beschwerdeführer dazu eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen.

Aufgrund der unter Punkt 2.3. ausgestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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