TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/5 B1 432789-1/2013

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Veröffentlicht am 05.08.2013
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Spruch

Zl. B1 432.789-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und den Richter Mag. Newald als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 11 11.238-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und den Richter Mag. Newald als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 11 11.238-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Behauptungen ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er bezeichnete sich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Staatsangehöriger von Afghanistan und gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass er mit seinen Eltern vor sechzehn Jahren im Alter von fünf Jahren auf Grund des Bürgerkrieges Afghanistan verlassen habe und nach Pakistan gezogen sei. Vor etwa vier Monaten habe er Pakistan, wo er in einem Flüchtlingslager gelebt habe, wegen der Armut und wegen gegen ihn und seinen Bruder gerichteten Anwerbeversuche der Taliban verlassen. Er sei mit Schlepperunterstützung über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist.

Konsultationen auf Grundlage der Dublin - Verordnung ergaben, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2011 aus Ungarn nach Serbien abgeschoben wurde, wobei er sich in Ungarn als Staatsangehöriger von Pakistan bezeichnet habe.

Am 25.10.2011 wurde das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers eingestellt. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin - Verordnung aus Großbritannien nach Österreich rücküberstellt, wobei er sich gegenüber den britischen Behörden als Staatsangehöriger von Pakistan bezeichnet hatte.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.08.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine afghanische Geburtsurkunde besessen, diese aber unterwegs in einem Wald verloren hätte. Er sei in Afghanistan geboren und im Alter von vier oder fünf Jahren mit seinen Eltern nach Pakistan gereist, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern in einem näher bezeichneten Flüchtlingslager gelebt und zuletzt auf einem in der Nähe gelegenen Markt ein Geschäft betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe Pakistan wegen Bedrohung durch Taliban gegenüber ihm und anderen Geschäftsinhabern verlassen. Er sei in Afghanistan keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen, wolle aber wegen der Taliban und der Amerikaner nicht dorthin zurückgehen.

Durch das Bundesasylamt wurde ein Erhebungsersuchen betreffend die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt in einem in Pakistan gelegenen Flüchtlingslager an die Staatendokumentation gerichtet. Aus dem entsprechenden Erhebungsbericht eines Ermittlers eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad vom 09.11.2012 ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer bezeichnete Flüchtlingslager und der von ihm genannte Markt in der entsprechenden Region in Pakistan tatsächlich existieren, dass aber der Beschwerdeführer und seine Familie dort aufhältigen befragten Personen (mindestens zwanzig Personen) und einigen Händlern auf diesem Markt nicht bekannt sei. Auch das angeblich vom Beschwerdeführer früher betriebene Elektronikgeschäft sei nicht bekannt und es habe am Markt keine Drohungen durch Taliban gegeben.

Ein Ersuchen des Bundesasylamtes um Durchführung einer Sprachanalyse beim Beschwerdeführer zur Herkunftsabklärung an das Schweizer Bundesamt für Migration wurde mit 30.01.2013 mit dem Bemerken abgelehnt, dass eine Analyse kaum zu einem eindeutigem Ergebnis führen könnte, da wohl nur eine Aussage über den wahrscheinlichen Hintergrund etwa in der Art möglich sei, dass eine Sozialisation im Milieu afghanischer Migranten in Pakistan und damit auch eine ursprüngliche Herkunft aus Afghanistan nicht ausgeschlossen, aber auch nicht eindeutig bestätigt werden könne.

1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ivm § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennt (Spruchpunkt IV).1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ivm Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennt (Spruchpunkt römisch vier).

Im Bescheid wurde zur Person des Beschwerdeführers unter anderem festgestellt, dass sein tatsächlicher Herkunftsstaat sowie seine Identität nicht festgestellt werden könne, dass aber feststehe, dass er die Sprache Pashtu spreche. Die Negativfeststellungen zum Herkunftsstaat wurden auf das Ergebnis der Erhebungen in der behaupteten Herkunftsregion und auf die Einschätzung gestützt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zu beantworten, welche auf Kenntnisse gezielt hätten, die bei einem gebürtigen Afghanen vorauszusetzen seien. Die angefochtene Entscheidung enthält keine ausdrückliche Feststellung und auch keine Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Pakistan ist.

Ausgehend von dieser Beurteilung wurde ausgeführt, dass von begründeter Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht ausgegangen werden könne, da dies nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei und die vorgebrachten Fluchtgründe, die sich auf Pakistan bezogen hätten, nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung im Heimatland darzustellen, da eine pakistanische Staatsangehörigkeit vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden sei. Daher sei der Antrag auf internationalen Schutz (auch) bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gem. § 8 Abs.6 AsylG zu verfügen.Ausgehend von dieser Beurteilung wurde ausgeführt, dass von begründeter Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht ausgegangen werden könne, da dies nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei und die vorgebrachten Fluchtgründe, die sich auf Pakistan bezogen hätten, nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung im Heimatland darzustellen, da eine pakistanische Staatsangehörigkeit vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden sei. Daher sei der Antrag auf internationalen Schutz (auch) bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verfügen.

Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheids darauf gegründet, dass der Beschwerdeführer die Behörde über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe.

1.3. Mit Schriftsatz vom 11.02.2013 und Ergänzung vom 18.02.2013 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids entgegengetreten und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger von Afghanistan sei und in dem von ihm bezeichneten Flüchtlingslager in Pakistan gelebt habe.

Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gem. § 38 Abs.2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht die Staatsangehörigkeit von Pakistan habe. Damit ist aber auch die für die Anwendung von § 8 Abs.6 AsylG geforderte Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, nicht gegeben.2.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht die Staatsangehörigkeit von Pakistan habe. Damit ist aber auch die für die Anwendung von Paragraph 8, Absatz 6, AsylG geforderte Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, nicht gegeben.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den beharrlichen Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er ein Staatsangehöriger von Afghanistan sei, mit vergleichsweise aufwendigen Erwägungen entgegenzutreten versucht, während die Behörde sich im Hinblick auf eine allfällige pakistanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit dem Hinweis darauf begnügt, dass dieser eine solche nicht behauptet habe. Damit blendet die Behörde allerdings aus, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen einer anscheinend nur fremdenpolizeilichen Amtshandlung durch ungarischen Behörden sowie bei der Stellung eines Asylantrages in Großbritannien angegeben hatte, ein Staatsangehöriger von Pakistan zu sein. Die Behörde hat es unterlassen, durch Beschaffung der entsprechenden dortigen behördlichen Unterlagen etwaige Belege für eine pakistanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen. Dies verwundert, da es beim Bundesasylamt als Spezialbehörde als amtsbekannt vorauszusetzen ist, dass in der Vergangenheit immer wieder Staatsangehörige von Pakistan aus der paschtunischen Volksgruppe bei der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich tatsachenwidrig vorgegeben hatten, Staatsangehörige von Afghanistan zu sein, um damit ihre Aussichten auf eine günstige Entscheidung über ihre Anträge zu erhöhen.

Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Bundesasylamtes die paschtunische Sprache spricht und er gegenüber der Behörde auch offenkundig zutreffende Angaben über das in der behauptete Herkunftsregion in Pakistan gelegene Flüchtlingslager und einen in dessen Nähe bestehenden Markt getätigt hat, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest gewisse Ortskenntnisse in dieser Region aufweist. Auf Grund des Berichtes über die Erhebungen in der behaupteten Herkunftsregion des Beschwerdeführers könnte jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar nicht um einen afghanischen Bewohner des genannten Flüchtlingslagers mit entsprechendem Spezialwissen handelt, wohl aber gegebenenfalls um einen aus dieser Region stammenden pakistanischen Staatsangehörigen.

Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

2.2.2. Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs.2 AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in Paragraph 60, AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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