TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/5 A2 421638-2/2013

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Veröffentlicht am 05.08.2013
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Spruch

A2 421.638-2/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt (alias Nigeria alias Sierra Leone), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 11 08.334-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt (alias Nigeria alias Sierra Leone), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 11 08.334-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 03.08.2011 mit der Identität eines Staatsangehörigen von Sierra Leone. Als Fluchtgrund brachte er vor, wegen einer homosexuellen Beziehung zu einem Farmer verfolgt zu werden.

2. Mit Bescheid vom 09.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.2. Mit Bescheid vom 09.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.

Auf dem Bescheidkopf wurde der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Sierra Leone deklariert, hingegen führte das Bundesasylamt in der Begründung seines Bescheides im Rahmen der Feststellungen nur aus, die Identität, Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hätten nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe hätten mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen und Menschenrechtslage, zur Lage der Minderheiten, Binnenflüchtlinge, ausländischer Flüchtlinge, innerstaatlichen Fluchtalternative sowie Homosexualität in Sierra Leone. Unter ausschließlichem Verweis auf eine Länderinformation des Deutschen Auswärtigen Amtes aus Jänner 2011 wurde zu letzterem Thema wie folgt ausgeführt: Ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit, das formal nicht außer Kraft gesetzt worden sei, verbiete männliche Homosexualität; weibliche Homosexualität wäre gesetzlich nicht untersagt. Laut diesem Gesetz aus dem Jahr 1861 sei bei Männern zehn Jahre Gefängnisstrafe für die Absicht einer unzüchtigen Handlung angesetzt. Das Gesetz werde jedoch in der Praxis nicht angewendet. Homosexualität werde von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Ghana bezeichnet wird.

Das Bundesasylamt zitiere in seinem Bescheid eine Vielzahl an Berichten, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun hätten. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso solche Berichte mehr zu Entscheidungsfindung beitragen sollten, wie amtswegige Ermittlungen, zu denen der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Zustimmung erteilt habe. So hätte auch der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.02.2010,

Zl. A2 410.936-1/2010/3E ausgeführt, dass seitenlange Ausführungen zu Themen, welche mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun hätten, keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. Gegenständlich liege eine vergleichbare Konstellation vor.

Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage der Homosexuellen beinhalteten lediglich sechs Zeilen, was ein eindeutiger Beleg für ein "absolut mangelhaftes Ermittlungsverfahren" sei. Darüber hinaus wären nur allgemeine Feststellungen zur Lage in Sierra Leone getroffen worden, hingegen nicht solche zur konkreten Situation des Beschwerdeführers.

Ergänzend wurde zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt, dass er auch in Griechenland in einer homosexuellen Beziehung gelebt habe. In seiner Heimat könne er keinesfalls sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wahrnehmen, da ansonsten sein Leben ernsthaft gefährdet wäre. Er habe Angst vor staatlicher und privater Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme auch nicht in Betracht, da Homosexuelle im gesamten Land verfolgt werden würden.

4. In Erledigung dieser Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2012 den oben zitierten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit demgemäß zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde einerseits darauf hingewiesen, dass sich im Verfahren Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone ergeben hätten, das Bundesasylamt es aber unterlassen habe, diesen Punkt näher zu beleuchten. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit sei im Übrigen unschlüssig beziehungsweise nicht hinreichend begründet. Wenn man dem Beschwerdeführer eine homosexuelle Neigung zumindest zum Entscheidungszeitpunkt nicht abspreche, was das Bundesasylamt erkennbarerweise nicht getan habe, erwiesen sich ferner die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation Homosexueller in Sierra Leone und die entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen als grob mangelhaft. Da nach den behördeneigenen Feststellungen Homosexualität in Sierra Leone juristisch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht sei, hätte schon unter diesem Aspekt diesbezüglich eine nähere Auseinandersetzung erfolgen müssen. Hier wäre eine umfassendere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.4. In Erledigung dieser Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2012 den oben zitierten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit demgemäß zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde einerseits darauf hingewiesen, dass sich im Verfahren Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone ergeben hätten, das Bundesasylamt es aber unterlassen habe, diesen Punkt näher zu beleuchten. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit sei im Übrigen unschlüssig beziehungsweise nicht hinreichend begründet. Wenn man dem Beschwerdeführer eine homosexuelle Neigung zumindest zum Entscheidungszeitpunkt nicht abspreche, was das Bundesasylamt erkennbarerweise nicht getan habe, erwiesen sich ferner die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation Homosexueller in Sierra Leone und die entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen als grob mangelhaft. Da nach den behördeneigenen Feststellungen Homosexualität in Sierra Leone juristisch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht sei, hätte schon unter diesem Aspekt diesbezüglich eine nähere Auseinandersetzung erfolgen müssen. Hier wäre eine umfassendere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2012 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen (AS 403 bis 409 BAA). Er bestätigte auf Nachfrage die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben, ergänzte, dass er zu niemandem in Sierra Leone Kontakt habe und machte Ausführungen zu seiner Situation in Österreich. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt noch am selben Tag eine sprachanalytische Befundung der vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprache durch den Gutachter XXXX. Das entsprechende Gutachten vom 15.12.2012 langte am 19.12.2012 bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes ein (AS 431 bis 503 BAA). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Sierra Leone hauptsozialisiert worden wäre. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei seine Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen. Positive Hinweise auf eine Sozialisierung des Probanden in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge des Gutachtens im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme übermittelt. Zwischenzeitig fand am 31.01.2013 eine fremdenpolizeiliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion XXXX statt, in welcher der Beschwerdeführer wiederum als Staatsangehöriger von Sierra Leone geführt wird (AS 527 bis 529 BAA). Am 27.03.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beweisaufnahme ein. In dieser bestätigte der Beschwerdeführer, dass er aus Sierra Leone stamme und wiederholte seine diesbezüglichen Fluchtgründe. Er präzisierte in diesem Zusammenhang, dass der Farmer versucht hätte ihn sexuell zu missbrauchen. Er verfüge über keinerlei Bildung und habe daher bei der Gutachtensaufnahme Fragen zu Früchte und Pflanzen seiner Heimat nicht beantworten können. Mehr könne er zu alldem nicht sagen, da er geflüchtet sei, als er noch ein Kind gewesen wäre.5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2012 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen (AS 403 bis 409 BAA). Er bestätigte auf Nachfrage die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben, ergänzte, dass er zu niemandem in Sierra Leone Kontakt habe und machte Ausführungen zu seiner Situation in Österreich. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt noch am selben Tag eine sprachanalytische Befundung der vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprache durch den Gutachter römisch 40 . Das entsprechende Gutachten vom 15.12.2012 langte am 19.12.2012 bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes ein (AS 431 bis 503 BAA). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in Sierra Leone hauptsozialisiert worden wäre. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei seine Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen. Positive Hinweise auf eine Sozialisierung des Probanden in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge des Gutachtens im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Stellungnahme übermittelt. Zwischenzeitig fand am 31.01.2013 eine fremdenpolizeiliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion römisch 40 statt, in welcher der Beschwerdeführer wiederum als Staatsangehöriger von Sierra Leone geführt wird (AS 527 bis 529 BAA). Am 27.03.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beweisaufnahme ein. In dieser bestätigte der Beschwerdeführer, dass er aus Sierra Leone stamme und wiederholte seine diesbezüglichen Fluchtgründe. Er präzisierte in diesem Zusammenhang, dass der Farmer versucht hätte ihn sexuell zu missbrauchen. Er verfüge über keinerlei Bildung und habe daher bei der Gutachtensaufnahme Fragen zu Früchte und Pflanzen seiner Heimat nicht beantworten können. Mehr könne er zu alldem nicht sagen, da er geflüchtet sei, als er noch ein Kind gewesen wäre.

6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG ab. In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 6 AsylG Sierra Leone als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststehe. Demzufolge werde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Adresskopf ist als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Sierra Leone (Ungeklärt)" angeführt. Unter den Feststellungen wird in der Begründung angeführt, dass Sierra Leone als Herkunftsstaat "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszuschließen sei, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" sei der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert. Er sei volljährig, seine Identität stehe aber mangels Dokumenten nicht "mit der gebotenen Sicherheit" fest. In der Folge wurde das Vorliegen von Krankheiten oder von verwandtschaftlichen und familiären Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich verneint. Zu Nigeria wurden Feststellungen mit Datum Oktober 2012 zu den Themen Politik und Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Rückkehrfragen, Rückkehrprogramm, Decret 33 und Dokumenten getroffen. Zu Homosexualität werden keine Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend ist ergänzt, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sich "zum Teil" aus seinen Angaben ergeben, vor allem aber aus dem Ergebnis der Sprachanalyse und dem dazu erstellten Gutachten. Es gebe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Asylverfahren missbräuchlich einer falschen Identität bedient hätte. Die Sprachanalyse hätte insbesondere darauf abgezielt, festzustellen, ob der Beschwerdeführer über eine Kompetenz in einer Sprache aus Sierra Leone, insbesondere in Krio, verfüge, was nicht der Fall war. Das Gutachten erfülle alle erforderlichen Kriterien und schließe sich das Bundesasylamt den überzeugenden Schlussfolgerungen darin vollinhaltlich an. Die schriftliche Stellungnahme wäre nicht geeignet gewesen die Aussagekraft zu relativieren. Beim Gutachter handle es sich um eine Person mit außerordentlich hoher fachlicher Kompetenz. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, der von ihm beschriebenen Situation in Sierra Leone, auf die er sich bei seiner Fluchtgeschichte beziehe, nie ausgesetzt gewesen wäre. Dieser "vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte" sei daher keine weitere Bedeutung beizumessen. Der tatsächliche Herkunftsstaat sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria, dieser sei aber nach der ständigen Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu Verfolgungen in Nigeria getroffen hätte, gebe es auch keinen Grund zur Annahme für eine entsprechende asylrelevante Verfolgungsgefahr. An anderer Stelle wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1999 zu Zl. 89/20/0512 zitiert, wonach im Falle, dass der Antragsteller einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichne, die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten sei zu ermitteln, welcher Staat der wahre Herkunftsstaat des Asylwerber sein könne, und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht wäre. In Spruchpunkt III. wurde schließlich das Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich verneint. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2013 gemäß § 24 ZustellG zugestellt.6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG Sierra Leone als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststehe. Demzufolge werde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Adresskopf ist als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Sierra Leone (Ungeklärt)" angeführt. Unter den Feststellungen wird in der Begründung angeführt, dass Sierra Leone als Herkunftsstaat "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auszuschließen sei, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" sei der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert. Er sei volljährig, seine Identität stehe aber mangels Dokumenten nicht "mit der gebotenen Sicherheit" fest. In der Folge wurde das Vorliegen von Krankheiten oder von verwandtschaftlichen und familiären Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich verneint. Zu Nigeria wurden Feststellungen mit Datum Oktober 2012 zu den Themen Politik und Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Rückkehrfragen, Rückkehrprogramm, Decret 33 und Dokumenten getroffen. Zu Homosexualität werden keine Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend ist ergänzt, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sich "zum Teil" aus seinen Angaben ergeben, vor allem aber aus dem Ergebnis der Sprachanalyse und dem dazu erstellten Gutachten. Es gebe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Asylverfahren missbräuchlich einer falschen Identität bedient hätte. Die Sprachanalyse hätte insbesondere darauf abgezielt, festzustellen, ob der Beschwerdeführer über eine Kompetenz in einer Sprache aus Sierra Leone, insbesondere in Krio, verfüge, was nicht der Fall war. Das Gutachten erfülle alle erforderlichen Kriterien und schließe sich das Bundesasylamt den überzeugenden Schlussfolgerungen darin vollinhaltlich an. Die schriftliche Stellungnahme wäre nicht geeignet gewesen die Aussagekraft zu relativieren. Beim Gutachter handle es sich um eine Person mit außerordentlich hoher fachlicher Kompetenz. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, der von ihm beschriebenen Situation in Sierra Leone, auf die er sich bei seiner Fluchtgeschichte beziehe, nie ausgesetzt gewesen wäre. Dieser "vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte" sei daher keine weitere Bedeutung beizumessen. Der tatsächliche Herkunftsstaat sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria, dieser sei aber nach der ständigen Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu Verfolgungen in Nigeria getroffen hätte, gebe es auch keinen Grund zur Annahme für eine entsprechende asylrelevante Verfolgungsgefahr. An anderer Stelle wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1999 zu Zl. 89/20/0512 zitiert, wonach im Falle, dass der Antragsteller einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichne, die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten sei zu ermitteln, welcher Staat der wahre Herkunftsstaat des Asylwerber sein könne, und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht wäre. In Spruchpunkt römisch drei. wurde schließlich das Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich verneint. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2013 gemäß Paragraph 24, ZustellG zugestellt.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wird bekräftigt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sierra Leone sei und das bisherige Vorbringen zu den ihm in Sierra Leone widerfahrenen Geschehnissen wiederholt.

Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 03.05.2013.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies neuerlich in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ist weiterhin nicht schlüssig geklärt. Einerseits zitiert das Bundesasylamt im Spruch des angefochtenen Bescheides

§ 8 Abs. 6 AsylG, andererseits nimmt es - damit rechtlich unvereinbar - eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Nigeria vor, obwohl sie den Beschwerdeführer wiederum als Staatsangehörigen von "Sierra Leone alias ungeklärt" adressiert. Insofern das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0512 zitiert wird, verkennt die Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich aufgrund des prima facie überzeugenden Sprachgutachtens XXXX starke Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger ist; diesbezüglich fehlt es aber an einer klaren Feststellung und einer näheren beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten des Beschwerdeführers (vor allem auf sein geringes Alter beim behaupteten Verlassen Sierra Leones verweisend).Paragraph 8, Absatz 6, AsylG, andererseits nimmt es - damit rechtlich unvereinbar - eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Nigeria vor, obwohl sie den Beschwerdeführer wiederum als Staatsangehörigen von "Sierra Leone alias ungeklärt" adressiert. Insofern das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0512 zitiert wird, verkennt die Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich aufgrund des prima facie überzeugenden Sprachgutachtens römisch 40 starke Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger ist; diesbezüglich fehlt es aber an einer klaren Feststellung und einer näheren beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten des Beschwerdeführers (vor allem auf sein geringes Alter beim behaupteten Verlassen Sierra Leones verweisend).

3.2. Das Bundesasylamt hat sich zweitens (entgegen den entsprechenden Ausführungen im hiergerichtlichen Vorerkenntnis) auch nicht hinreichend mit der aus der Aktenlage offen gebliebenen Frage auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine homosexuelle Neigung zuzusprechen ist. Bejahendenfalls und unter der Voraussetzung, dass das Bundesasylamt im Ergebnis von Nigeria als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgehen wollte, wären aber Erhebungen/Feststellungen zur diesbezüglichen Situation in Nigeria zu treffen, was gegenständlich offenbar nicht erfolgt ist.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003,

Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unzureichende Feststellung zur Staatsangehörigkeit, allenfalls unzureichende Feststellungen zur Lage Homosexueller in Nigeria, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung beider Fragen und zur persönlichen Glaubwürdigkeit insgesamt (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der ausAus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus

§ 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme; dazu zählt im Übrigen auch das vollständige Gutachten XXXX und nicht nur eine kursorische Zusammenfassung. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme; dazu zählt im Übrigen auch das vollständige Gutachten römisch 40 und nicht nur eine kursorische Zusammenfassung. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen in entscheidungsrelevanten Teilen (siehe Punkt 3.2.) nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3.1. und 3.2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen in entscheidungsrelevanten Teilen (siehe Punkt 3.2.) nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3.1. und 3.2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Homosexualität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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