Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 436.827-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 13 08.182-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 13 08.182-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 1992 geborener algerischer Staatsbürger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 17.06.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zu Folge hatte er bereits am 11.06.2013 in Ungarn (XXXX) einen Asylantrag gestellt. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle, Landespolizeidirektion XXXX am 18.06.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine sieben Geschwister weiterhin in Algerien wohnhaft wären. Seinen Reisepass hätte der Beschwerdeführer in der Türkei verloren. Zu seinem Reiseweg führte er aus, Algerien im Jänner 2009 nach Tunesien und Libyen verlassen zu haben. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Libyen wäre er mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen, wozu er seinen Reisepass verwendet hätte. Eine Woche später wäre er nach XXXX gelangt und sei dann schlepperunterstützt nach Griechenland gekommen. Nach seiner Ankunft dort wäre er von der Polizei angehalten worden, man hätte ihm Fingerabdrücke abgenommen und hätte er einen Landesverweis erhalten. Er sei dann jedoch mit dem Schiff nach XXXX gefahren und dort zwei Jahre verblieben. In der Folge wäre er mit einem Zug nach Ungarn gelangt, wo man ihn zehn Tage inhaftiert hätte. Er habe einen Landesverweis bekommen und Ungarn wieder in Richtung XXXX verlassen; er hätte sich dann weitere zwei Jahre dort aufgehalten. Schließlich sei er mit Hilfe eines Schleppers am 08.05.2013 mit einem PKW über Albanien, Montenegro, Serbien nach Ungarn gelangt, wobei er die serbisch-ungarische Grenze zu Fuß überquert hätte. Danach sei er wiederum von der ungarischen Polizei angehalten worden, man hätte ihm die Fingerabdrücke abgenommen und sei er in ein Lager gekommen, wo er zirka zehn Tage verblieben sei. Anschließend sei er mit dem Zug nach XXXX und von dort weiter nach XXXX gelangt.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 1992 geborener algerischer Staatsbürger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 17.06.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zu Folge hatte er bereits am 11.06.2013 in Ungarn (römisch 40 ) einen Asylantrag gestellt. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 , Erstaufnahmestelle, Landespolizeidirektion römisch 40 am 18.06.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine sieben Geschwister weiterhin in Algerien wohnhaft wären. Seinen Reisepass hätte der Beschwerdeführer in der Türkei verloren. Zu seinem Reiseweg führte er aus, Algerien im Jänner 2009 nach Tunesien und Libyen verlassen zu haben. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Libyen wäre er mit dem Flugzeug nach römisch 40 geflogen, wozu er seinen Reisepass verwendet hätte. Eine Woche später wäre er nach römisch 40 gelangt und sei dann schlepperunterstützt nach Griechenland gekommen. Nach seiner Ankunft dort wäre er von der Polizei angehalten worden, man hätte ihm Fingerabdrücke abgenommen und hätte er einen Landesverweis erhalten. Er sei dann jedoch mit dem Schiff nach römisch 40 gefahren und dort zwei Jahre verblieben. In der Folge wäre er mit einem Zug nach Ungarn gelangt, wo man ihn zehn Tage inhaftiert hätte. Er habe einen Landesverweis bekommen und Ungarn wieder in Richtung römisch 40 verlassen; er hätte sich dann weitere zwei Jahre dort aufgehalten. Schließlich sei er mit Hilfe eines Schleppers am 08.05.2013 mit einem PKW über Albanien, Montenegro, Serbien nach Ungarn gelangt, wobei er die serbisch-ungarische Grenze zu Fuß überquert hätte. Danach sei er wiederum von der ungarischen Polizei angehalten worden, man hätte ihm die Fingerabdrücke abgenommen und sei er in ein Lager gekommen, wo er zirka zehn Tage verblieben sei. Anschließend sei er mit dem Zug nach römisch 40 und von dort weiter nach römisch 40 gelangt.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er hätte keinen Asylantrag in Griechenland und Ungarn gestellt. Auf die Frage, was er über den Aufenthalt in Griechenland und Ungarn sagen könne, erwiderte der Beschwerdeführer in Griechenland wäre er mit "sehr viel Rassismus" konfrontiert gewesen. Über Ungarn könne er nichts sagen, da er sich dort nur kurz aufgehalten habe. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Algerien führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat familiäre Probleme seit der Scheidung seiner Eltern zu haben. Seine Schwestern hätten sich "unsittlich" verhalten. Deshalb hätte er seine Schwestern geschlagen und seitdem Probleme mit seiner Familie. Wiederholt bemerkte der Beschwerdeführer, sich in Ungarn nur zehn Tage aufgehalten zu haben, deshalb könne er nichts dazu angeben.
Am 20.06.2013 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an Ungarn und gab in der Begründung die Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Österreich wieder (Aktenseiten 35 bis 39 BAA).Am 20.06.2013 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Ungarn und gab in der Begründung die Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Österreich wieder (Aktenseiten 35 bis 39 BAA).
Am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion XXXX angezeigt.Am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion römisch 40 angezeigt.
Am 28.06.2013 langte die Zustimmung der ungarischen Asylbehörde vom selben Tag bei der Verwaltungsbehörde ein; diese erfolgte nach Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003. Hierin ist angegeben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 05.06.2013 einen Asylantrag gestellt habe, aber kurz danach verschwunden sei.Am 28.06.2013 langte die Zustimmung der ungarischen Asylbehörde vom selben Tag bei der Verwaltungsbehörde ein; diese erfolgte nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,. Hierin ist angegeben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 05.06.2013 einen Asylantrag gestellt habe, aber kurz danach verschwunden sei.
Am 20.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer die XXXX zu seiner Unterstützung im Verwaltungsverfahren zugewiesen. Am selben Tag war dem Beschwerdeführer nachweislich seine Verfahrenskarte ausgefolgt worden. Am 25.06.2013 erhielt er die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen.Am 20.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 zu seiner Unterstützung im Verwaltungsverfahren zugewiesen. Am selben Tag war dem Beschwerdeführer nachweislich seine Verfahrenskarte ausgefolgt worden. Am 25.06.2013 erhielt er die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen.
Am 27.06.2013 langte eine Anzeige der LPD XXXX bei der Verwaltungsbehörde ein, wonach der Beschwerdeführer seine Gebietsbeschränkung verletzt hätte, da er in XXXX betreten worden sei.Am 27.06.2013 langte eine Anzeige der LPD römisch 40 bei der Verwaltungsbehörde ein, wonach der Beschwerdeführer seine Gebietsbeschränkung verletzt hätte, da er in römisch 40 betreten worden sei.
Am 15.07.2013 langte eine entsprechende Information der BH XXXX über eine Verletzung der Gebietsbeschränkung am 01.07.2013 ein. Am 10.07.2013 langte eine neuerliche Information der BH XXXX über eine Verletzung der Gebietsbeschränkung am 02.07.2013 ein.Am 15.07.2013 langte eine entsprechende Information der BH römisch 40 über eine Verletzung der Gebietsbeschränkung am 01.07.2013 ein. Am 10.07.2013 langte eine neuerliche Information der BH römisch 40 über eine Verletzung der Gebietsbeschränkung am 02.07.2013 ein.
Soweit aus einer Einschau in das Grundversorgungssystem des Bundes erkennbar, befand sich der Beschwerdeführer aber vom 16.06.2013 bis zum 25.07.2013 durchgehend in Grundversorgung der Erstaufnahmestelle XXXX in XXXX. Aus dem AIS ergibt sich, dass es in dieser Zeit auch zu zahlreichen Vorfallsmeldungen in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Nachtruhe im Quartier gekommen sei. Erst am 25.07.2013 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers, da er bei einer Standeskontrolle nicht anwesend gewesen wäre. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte der Aktenlage bis zur Erlassung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedoch nicht.Soweit aus einer Einschau in das Grundversorgungssystem des Bundes erkennbar, befand sich der Beschwerdeführer aber vom 16.06.2013 bis zum 25.07.2013 durchgehend in Grundversorgung der Erstaufnahmestelle römisch 40 in römisch 40 . Aus dem AIS ergibt sich, dass es in dieser Zeit auch zu zahlreichen Vorfallsmeldungen in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Nachtruhe im Quartier gekommen sei. Erst am 25.07.2013 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers, da er bei einer Standeskontrolle nicht anwesend gewesen wäre. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte der Aktenlage bis zur Erlassung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedoch nicht.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.07.2013,
Zl. 13 08.182-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 13 08.182-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
In der Begründung wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers (abgesehen von seiner algerischen Staatsangehörigkeit) nicht geklärt sei und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt, dort hätte er am 11.06.2013 auch einen Asylantrag gestellt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen.In der Begründung wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers (abgesehen von seiner algerischen Staatsangehörigkeit) nicht geklärt sei und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt, dort hätte er am 11.06.2013 auch einen Asylantrag gestellt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen.
Daraus geht hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 werde Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedigungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift Versorgung von Asylwerbern finden sich auch Informationen über das Zentrum Bekecsaba. Es handelt sich hier um ein geschlossenes Zentrum insbesondere für Vulnerable. Dort biete etwa die Cordelia Foundation psychiatrische und psychosoziale Hilfe. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.
Im Bescheid ist davon die Rede, dass zur Entscheidungsfindung unter anderem die "niederschriftliche Einvernahme" im Asylverfahren herangezogen wurde. Unter der Rubrik Verfahrensgang ist wiederum angegeben, der Beschwerdeführer hätte sich dem gegenständlichen Verfahren entzogen, da jedoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt "nicht" (sic!) feststehe, könne über diesen auch ohne weiteres Parteiengehör abgesprochen werden.
Mit der Bescheiderlassung wurde dem Beschwerdeführer wiederum eine Rechtsberatung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 24 ZustellG am 18.07.2013 persönlich zugestellt.Mit der Bescheiderlassung wurde dem Beschwerdeführer wiederum eine Rechtsberatung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 24, ZustellG am 18.07.2013 persönlich zugestellt.
Mit dem eben zitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.Mit dem eben zitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird Kritik am ungarischen Asylwesen geübt.
Am 18.07.2013 war wieder eine Information der Bezirkshauptmannschaft XXXX über die Verletzung der Gebietsbeschränkung am 17.07.2013 eingelangt.Am 18.07.2013 war wieder eine Information der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über die Verletzung der Gebietsbeschränkung am 17.07.2013 eingelangt.
4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 31.07.2013. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer weiterhin unbekannten Aufenthaltes in Österreich.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie vorliegende von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (siehe aber nunmehr den Schlussantrag des Generalanwaltes Cruz Villalón vom 11.07.2013 in diesem Verfahren, nach dem selbst eine objektiv falsch angenommene Zuständigkeit [hier: Ungarns] zumeist nicht erfolgreich bekämpfbar wäre). Aufgrund der aktuellen Situation in Griechenland war Ungarn zum Zeitpunkt der dortigen Asylantragstellung auch zur inhaltlichen Behandlung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers verpflichtet (vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 & 493/10, insb. Rn 96).2.1. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie vorliegende von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (siehe aber nunmehr den Schlussantrag des Generalanwaltes Cruz Villalón vom 11.07.2013 in diesem Verfahren, nach dem selbst eine objektiv falsch angenommene Zuständigkeit [hier: Ungarns] zumeist nicht erfolgreich bekämpfbar wäre). Aufgrund der aktuellen Situation in Griechenland war Ungarn zum Zeitpunkt der dortigen Asylantragstellung auch zur inhaltlichen Behandlung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers verpflichtet vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 & 493/10, insb. Rn 96).
Die Zuständigkeit ist danach jedenfalls auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003 untergegangen, da ja die Weiterreise direkt von Ungarn nach Österreich, sohin ohne Verlassen der EU, erfolgt ist.Die Zuständigkeit ist danach jedenfalls auch nicht gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, untergegangen, da ja die Weiterreise direkt von Ungarn nach Österreich, sohin ohne Verlassen der EU, erfolgt ist.
2.2. Verfahrensgegenständlich liegt jedoch ein vom Asylgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensfehler vor. Der Aktenlage nach hat sich der Beschwerdeführer nämlich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides dem Verfahren nicht entzogen. Er hat zwar mehrfach die Gebietsbeschränkung verletzt, doch schon angesichts der verschiedenen Aufzeichnungen hinsichtlich Verletzungen der Nachtruhe in der Erstaufnahmestelle, in der auch die Zustellung des Bescheides dann möglich war, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Einvernahme unterzogen hätte. Zu einer solchen gibt es auch keine Ladung. Es ist auch (seitens der Verwaltungsbehörde) kein Kontakt zur Rechtsberatung ersichtlich, aus dem hervorginge, dass das Bundesasylamt Grund zur Annahme hätte haben können, der Beschwerdeführer würde zu einer Einvernahme nicht erscheinen.
Da somit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis zum 25.07.2013 nach der vorliegenden Aktenlage bekannt war, kommt (bis dahin) keine Entziehung im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG in Frage. Somit lagen aber auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 AsylG nicht vor, wonach, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hätte, die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen stünde. Folglich waren die Bestimmungen des § 29 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG anwendbar und sind diese gegenständlich nicht eingehalten worden.Da somit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis zum 25.07.2013 nach der vorliegenden Aktenlage bekannt war, kommt (bis dahin) keine Entziehung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG in Frage. Somit lagen aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG nicht vor, wonach, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hätte, die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen stünde. Folglich waren die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4 und Absatz 5, AsylG anwendbar und sind diese gegenständlich nicht eingehalten worden.
Wie ersichtlich wurde in der Beschwerde aber - zumindest in Ansätzen substantiierte - Kritik am ungarischen Asylwesen geübt und wäre richtigerweise aufgrund der genannten Verfahrensbestimmungen eine Auseinandersetzung mit dieser Kritik bereits im Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen. So könnte eine solche nur im asylgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, was verfahrensgegenständlich aber nicht zulässig ist. Aufgrund einer solchermaßen qualifizierten Verletzung des Parteiengehörs kann schließlich nicht gesagt werden, dass der im individuellen Fall relevante Sachverhalt ermittelt worden ist, weshalb gemäß § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG zwingend vorzugehen war.Wie ersichtlich wurde in der Beschwerde aber - zumindest in Ansätzen substantiierte - Kritik am ungarischen Asylwesen geübt und wäre richtigerweise aufgrund der genannten Verfahrensbestimmungen eine Auseinandersetzung mit dieser Kritik bereits im Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen. So könnte eine solche nur im asylgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, was verfahrensgegenständlich aber nicht zulässig ist. Aufgrund einer solchermaßen qualifizierten Verletzung des Parteiengehörs kann schließlich nicht gesagt werden, dass der im individuellen Fall relevante Sachverhalt ermittelt worden ist, weshalb gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG zwingend vorzugehen war.
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden; von einer Verhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs 4 AsylG abgesehen werden.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden; von einer Verhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Ladungen, Mitwirkungspflicht, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
14.08.2013