Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C15 416.777-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, FZ. 09 12.888-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.4.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, FZ. 09 12.888-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.4.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 7.12.2010 betreffend Spruchteil II. wird gemäß § § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 7.12.2010 betreffend Spruchteil römisch zwei. wird gemäß Paragraph Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 stattgegeben und römisch 40 wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.8.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.8.2014 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, Afghanistan im Alter von zwei oder drei Jahren mit seinen Eltern verlassen zu haben und nach Pakistan gereist zu sein. Vor ungefähr zwei Monaten sei er dann von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, um einen Monat später wieder nach Pakistan zu reisen. Auf dem Landweg sei er schließlich am XXXX nach Österreich gelangt. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und seine drei Geschwister würden an einer näher bezeichneten Adresse in Pakistan leben. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und danach als Drogist gearbeitet. Als Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer eine Feindschaft mit anderen Familienangehörigen.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, Afghanistan im Alter von zwei oder drei Jahren mit seinen Eltern verlassen zu haben und nach Pakistan gereist zu sein. Vor ungefähr zwei Monaten sei er dann von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, um einen Monat später wieder nach Pakistan zu reisen. Auf dem Landweg sei er schließlich am römisch 40 nach Österreich gelangt. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und seine drei Geschwister würden an einer näher bezeichneten Adresse in Pakistan leben. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und danach als Drogist gearbeitet. Als Fluchtgründe nannte der Beschwerdeführer eine Feindschaft mit anderen Familienangehörigen.
Am 23.10.2009 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
2. In seiner Einvernahme am 20.1.2010 erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe, dass vor etwa neun Jahren seine Tante XXXX in Pakistan von XXXXworden sei. Deren Vater habe in der Folge die Familie des Beschwerdeführers für den Tod seiner Tochter verantwortlich gemacht. In einer daraufhin einberufenen Jirga sei vereinbart worden, dass der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, seine damals zwei Jahre alte Tochter im Alter von XXXX mit XXXX Bruder verheiraten solle. XXXX Vater habe jedoch bereits sieben oder acht Jahre später die Herausgabe des Mädchens verlangt, was XXXX verweigert habe. Daraufhin hätten XXXX Vater und seine Brüder XXXX erschossen. Der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Bruder XXXX zeitlebens beschworen, nicht Rache für XXXX Tod zu nehmen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers vor sechs bis sieben Monaten habe XXXX dann doch XXXX Vater erschossen. Danach sei er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Afghanistan in die Provinz Kunar geflohen und habe die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Da er nämlich der nächste männliche Verwandte sei, wäre der Beschwerdeführer das nächste Opfer der entstandenen Blutrache gewesen. XXXX selbst lebe derzeit in XXXX.2. In seiner Einvernahme am 20.1.2010 erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe, dass vor etwa neun Jahren seine Tante römisch 40 in Pakistan von XXXXworden sei. Deren Vater habe in der Folge die Familie des Beschwerdeführers für den Tod seiner Tochter verantwortlich gemacht. In einer daraufhin einberufenen Jirga sei vereinbart worden, dass der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , seine damals zwei Jahre alte Tochter im Alter von römisch 40 mit römisch 40 Bruder verheiraten solle. römisch 40 Vater habe jedoch bereits sieben oder acht Jahre später die Herausgabe des Mädchens verlangt, was römisch 40 verweigert habe. Daraufhin hätten römisch 40 Vater und seine Brüder römisch 40 erschossen. Der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Bruder römisch 40 zeitlebens beschworen, nicht Rache für römisch 40 Tod zu nehmen. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers vor sechs bis sieben Monaten habe römisch 40 dann doch römisch 40 Vater erschossen. Danach sei er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Afghanistan in die Provinz Kunar geflohen und habe die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Da er nämlich der nächste männliche Verwandte sei, wäre der Beschwerdeführer das nächste Opfer der entstandenen Blutrache gewesen. römisch 40 selbst lebe derzeit in römisch 40 .
3. Mit Bescheid vom 29.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Identität erklärte das Bundesasylamt für nicht feststellbar, um im nächsten Satz festzustellen, dass der Beschwerdeführer den von ihm angegebenen (und im Spruch dieses Erkenntnisses genannten) Namen trage (aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass es sich bei der Negativ-Feststellung um ein Versehen handelte und die Identität gemäß den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers festgestellt wurde). Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung zu befürchten habe und dass er in Afghanistan "unter denselben Umständen wie zuvor" leben könne.3. Mit Bescheid vom 29.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Identität erklärte das Bundesasylamt für nicht feststellbar, um im nächsten Satz festzustellen, dass der Beschwerdeführer den von ihm angegebenen (und im Spruch dieses Erkenntnisses genannten) Namen trage (aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass es sich bei der Negativ-Feststellung um ein Versehen handelte und die Identität gemäß den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers festgestellt wurde). Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung zu befürchten habe und dass er in Afghanistan "unter denselben Umständen wie zuvor" leben könne.
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben gemacht und könne - davon abgesehen - in Afghanistan Schutz finden, da sich seine Verfolger (gemäß seinem Vorbringen) in Pakistan aufhalten würden. Er sei arbeitsfähig und die allgemeine Lage ermögliche ihm ein Leben in Afghanistan. Besondere Beziehungen zu Österreich seien nicht erkennbar.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können und dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließen. Ebenso wenig lasse die allgemeine Lage in seinem Heimatland etwas Derartiges vermuten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne und kein Abschiebungshindernis vorliege. Er sei im arbeitsfähigen Alter, und es sei ihm zumutbar, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können und dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließen. Ebenso wenig lasse die allgemeine Lage in seinem Heimatland etwas Derartiges vermuten. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne und kein Abschiebungshindernis vorliege. Er sei im arbeitsfähigen Alter, und es sei ihm zumutbar, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In seiner Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan von Blutrache bedroht sei, und es in Afghanistan keinen Schutz für ihn gebe. Unter Berufung auf nicht näher genannte Entscheidungen des Asylgerichtshofs vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass seine Rückkehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entsprechen und somit eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In seiner Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan von Blutrache bedroht sei, und es in Afghanistan keinen Schutz für ihn gebe. Unter Berufung auf nicht näher genannte Entscheidungen des Asylgerichtshofs vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass seine Rückkehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entsprechen und somit eine Abschiebung gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
5. Am 30.4.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Beschwerdevertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Die Verhandlung war geboten, da der festgestellte Sachverhalt nicht als geklärt erschien.
In der Verhandlung wurden insbesondere die Fluchtgründe eingehend erörtert. U.a. sagte der Beschwerdeführer aus, dass der Vorfall, bei dem seine Tante getötet worden sei, sich vor ungefähr neun Jahren in Pakistan, wo die Familie von XXXXVater lebe, ereignet habe. Nach dessen Tötung im Jahr XXXX habe die Familie des Beschwerdeführers von den Bewohnern des pakistanischen Dorfes, in dem sie gelebt hätten, keine Unterstützung erhalten; vielmehr hätten sich diese dafür ausgesprochen, dass die Familie von XXXX getötetem Vater Rache übe. Deshalb seien er, der Beschwerdeführer, und sein Onkel nach Kunar geflohen. Einige Zeit darauf sei der Rest der Familie einschließlich des Bruders des Beschwerdeführers nachgefolgt und dieser habe sich zuletzt noch immer dort aufgehalten. Allerdings habe sein Bruder angeblich ein Visum für XXXX erhalten, weshalb er, der Beschwerdeführer, nicht wisse, ob dieser noch in Kunar lebe.In der Verhandlung wurden insbesondere die Fluchtgründe eingehend erörtert. U.a. sagte der Beschwerdeführer aus, dass der Vorfall, bei dem seine Tante getötet worden sei, sich vor ungefähr neun Jahren in Pakistan, wo die Familie von XXXXVater lebe, ereignet habe. Nach dessen Tötung im Jahr römisch 40 habe die Familie des Beschwerdeführers von den Bewohnern des pakistanischen Dorfes, in dem sie gelebt hätten, keine Unterstützung erhalten; vielmehr hätten sich diese dafür ausgesprochen, dass die Familie von römisch 40 getötetem Vater Rache übe. Deshalb seien er, der Beschwerdeführer, und sein Onkel nach Kunar geflohen. Einige Zeit darauf sei der Rest der Familie einschließlich des Bruders des Beschwerdeführers nachgefolgt und dieser habe sich zuletzt noch immer dort aufgehalten. Allerdings habe sein Bruder angeblich ein Visum für römisch 40 erhalten, weshalb er, der Beschwerdeführer, nicht wisse, ob dieser noch in Kunar lebe.
Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 31.5.2012 über den Besuch eines Sprach-Kurses, eine Rechnung für einen Deutschkurs für A1-Niveau vom 12.4.2013 und eine Einstellungszusage eines namentlich genannten Unternehmens vom 25.4.2013 vor.
6. Am 17.5.2013 langte eine Äußerung des Beschwerdeführers ein, in welcher er zu den in der Verhandlung überreichten Länderberichten Stellung nahm. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein in der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und ergänzte unter Verweis auf zahlreiche näher bezeichnete Quellen, dass die Sicherheitslage in der Grenzregion zu Pakistan und insbesondere in der Provinz Kunar extrem schlecht sei und Zivilpersonen regelmäßig Opfer von Kampfhandlungen würden.
7. Beweis wurde erhoben, indem die Verfahrensakten und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
UNHRC-Richtlinien zu Afghanistan vom März 2011;
Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012;
Analyse der Staatendokumentation vom 31.1.2011;
ANSO-Bericht vom Dezember 2012;
Länderberichtszusammenfassung vom 2.4.2013.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Zur Situation in Afghanistan:
1.1.1 Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungs-führung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.2 Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte damit im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38%, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet und reflektiert keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012): In Anbetracht des bevorstehenden Truppenabzugs setzen die Taliban ihre Kräfte verstärkt zur Gewinnung von "Herzen und Köpfen" ein, um bei der afghanischen Bevölkerung für die Zeit nach dem Abzug über eine möglichst hohe Akzeptanz zu verfügen. Mit einer Serie spektakulärer und immer komplexeren Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls demonstrierten die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 militärische Präsenz und Schlagkraft. Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin erneut (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).
Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.2.2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die auch um 107% bzw. 114% rasant anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.3 Menschenrechte:
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Es gibt Belege dafür, dass auch Familienangehörige von Sicherheitskräften bedroht werden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
1.1.4 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Trotz formaler Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten existiert kaum. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.7.2010). Auf dem Länder-Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex der Nichtregierungsorganisation Transparency International befindet sich Afghanistan - gemeinsam mit Myanmar - auf dem 180. Platz; nur noch Nordkorea und Somalia weisen schlechtere Werte auf (www.ti-austria.at, Zugriff am 7.2.2012).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In Städten Afghanistans ist die Praxis verbreitet, Verwandte zu verhaften, um flüchtige Personen dazu zu bewegen, sich zu stellen, oder Gefangene zu Geständnissen zu drängen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.2.2012).
Der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte, die bis 2014 die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen sollen, verläuft in quantitativer Hinsicht schneller als geplant; die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer 2011 erreicht. Der Aufbau der Sicherheitskräfte konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012): In der Afghanischen Nationalen Polizei ist Drogenkonsum weiterhin verbreitet, und Angehörige der Polizei sind zudem oft in lokale parteipolitische oder ethnische Konflikte verwickelt. Nach wie vor sind 90% der afghanischen Sicherheitskräfte Analphabeten. Die afghanische Nationale Armee weist noch immer eine Desertionsrate von 20% auf. Zur Sorge Anlass geben auch die Loyalität und Ideologien der afghanischen Sicherheitskräfte. Da die Sicherheitskräfte inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen stark unterwandert sind, sehen sie sich vermehrt aus den eigenen Reihen bedroht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.5 Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:
Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch andauernde Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.
Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäß dem UN-Sicherheitsrat benötigten 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen.
Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Bevölkerungsmehrheit hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die U. S. Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).
1.1.6 Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Die vom afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer für die Ansiedlung solcher Flüchtlinge geschaffenen Neubausiedlungen (sog. "townships") werden zum Großteil als ungeeignet qualifiziert, da es oft an der notwendigen Wasserversorgung mangelt. Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Kunar. Als Kleinkind verließ er mit seiner Familie Afghanistan und lebte fortan in Pakistan. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor vielen Jahren kam XXXX, die Tante des Beschwerdeführers, bei einem Schusswechsel zwischen ihrem Ehemann, XXXX, und (unbekannt gebliebenen) Dieben, die in das Haus eingedrungen waren, ums Leben. Wenn auch ungeklärt blieb, durch wessen Schuss XXXX starb, machte ihr Vater die Familie des Beschwerdeführers für den Tod seiner Tochter verantwortlich, woraufhin im Rahmen einer Jirga vereinbart wurde, dass XXXX seine damals zwei Jahre alte Tochter im Alter von XXXX mit XXXX Bruder verheiraten solle. Da XXXX Vater jedoch bereits sieben oder acht Jahre nach deren Tod die Herausgabe des Mädchens verlangt und XXXX dies verweigert hatte, erschoss XXXX Vater und seine Brüder den Onkel des Beschwerdeführers, XXXX. In der Folge erschoss ein anderer Onkel des Beschwerdeführers - als Rache für XXXX Tod - XXXXVater.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz Kunar. Als Kleinkind verließ er mit seiner Familie Afghanistan und lebte fortan in Pakistan. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor vielen Jahren kam römisch 40 , die Tante des Beschwerdeführers, bei einem Schusswechsel zwischen ihrem Ehemann, römisch 40 , und (unbekannt gebliebenen) Dieben, die in das Haus eingedrungen waren, ums Leben. Wenn auch ungeklärt blieb, durch wessen Schuss römisch 40 starb, machte ihr Vater die Familie des Beschwerdeführers für den Tod seiner Tochter verantwortlich, woraufhin im Rahmen einer Jirga vereinbart wurde, dass römisch 40 seine damals zwei Jahre alte Tochter im Alter von römisch 40 mit römisch 40 Bruder verheiraten solle. Da römisch 40 Vater jedoch bereits sieben oder acht Jahre nach deren Tod die Herausgabe des Mädchens verlangt und römisch 40 dies verweigert hatte, erschoss römisch 40 Vater und seine Brüder den Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 . In der Folge erschoss ein anderer Onkel des Beschwerdeführers - als Rache für römisch 40 Tod - XXXXVater.
Im Jahr XXXX kehrte er für einige Zeit nach Afghanistan in seinen Heimatort zurück, um von dort nach Österreich zu reisen, wo er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers hielten sich auch seine Ehefrau, seine Mutter, seine zwei Schwestern, sein (im Ausreise Zeitpunkt 14 Jahre alter) Bruder, die Ehefrau und Kinder seines Onkels und die Familie des getöteten Onkels dort auf. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.Im Jahr römisch 40 kehrte er für einige Zeit nach Afghanistan in seinen Heimatort zurück, um von dort nach Österreich zu reisen, wo er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers hielten sich auch seine Ehefrau, seine Mutter, seine zwei Schwestern, sein (im Ausreise Zeitpunkt 14 Jahre alter) Bruder, die Ehefrau und Kinder seines Onkels und die Familie des getöteten Onkels dort auf. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Afghanistan (insbesondere in seiner Heimatregion Kunar) von den Familienangehörigen des Schwiegervaters seines Onkels wegen Blutrache verfolgt werden würde.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (auch der neueste Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013 lässt keine verfahrensrelevanten Veränderungen in der allgemeinen Situation in Afghanistan erkennen).
2.2 Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen.
Auf die Aussage des Beschwerdeführers stützt sich auch die Feststellung über seinen Gesundheitszustand (S. 2 der Verhandlungsniederschrift). Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Identität konnte mangels entsprechender (identitätsbescheinigender) Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3 Was die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
2.3.1 Die Angaben über den Vorfall hinsichtlich des Todes der Tante des Beschwerdeführers sowie über die dadurch ausgelösten Folgen (inklusive der geübten Blutrache) konnten den Feststellungen im oben ersichtlichen Umfang den Feststellungen zugrunde gelegt werden, da der Beschwerdeführer diese Ereignisse ausführlich und detailreich sowie - entgegen der Ansicht des Bundesasylamts - weitgehend widerspruchsfrei schilderte. Wann genau sich der Vorfall mit dem Tod XXXX ereignet hatte, konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang divergente Aussagen machte und sowohl in seiner Einvernahme am 20.1.2010 als auch in der Beschwerdeverhandlung am 30.4.2013 davon sprach, dass dieses Ereignis neun Jahre zurück liege (vgl. AS 59 und S. 5 der Verhandlungsniederschrift).2.3.1 Die Angaben über den Vorfall hinsichtlich des Todes der Tante des Beschwerdeführers sowie über die dadurch ausgelösten Folgen (inklusive der geübten Blutrache) konnten den Feststellungen im oben ersichtlichen Umfang den Feststellungen zugrunde gelegt werden, da der Beschwerdeführer diese Ereignisse ausführlich und detailreich sowie - entgegen der Ansicht des Bundesasylamts - weitgehend widerspruchsfrei schilderte. Wann genau sich der Vorfall mit dem Tod römisch 40 ereignet hatte, konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang divergente Aussagen machte und sowohl in seiner Einvernahme am 20.1.2010 als auch in der Beschwerdeverhandlung am 30.4.2013 davon sprach, dass dieses Ereignis neun Jahre zurück liege vergleiche AS 59 und S. 5 der Verhandlungsniederschrift).
2.3.2 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner Verfolgung durch die Familienangehörigen des Schwiegervaters seines Onkels ausgesetzt ist, gründet auf folgenden Erwägungen:
Die festgestellten Vorfälle ereigneten sich allesamt in Pakistan (nämlich in XXXX), wo sich auch - gemäß den Angaben des Beschwerdeführers - die Familienangehörigen der verstorbenen Tante des Beschwerdeführers nach wie vor aufhalten (siehe S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Insofern kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm durch die Familienangehörigen seiner getöteten Tante XXXX in Kunar Verfolgung wegen Blutrache drohe, nicht gefolgt werden, da - soweit überhaupt eine nachhaltige akute Bedrohung im Jahr XXXX in Pakistan bestanden haben sollte - der Beschwerdeführer nicht nach Kunar gereist wäre, wenn er nicht gerade dort sicher gewesen wäre. Auch hielt sich der Beschwerdeführer nicht nur wenige Tage in seiner Heimatregion auf, sondern sogar einen verhältnismäßig langen Zeitraum von etwa ein bis zwei Monaten - wie der Beschwerdeführer selbst wiederholt angab (siehe AS 57; S. 3 der Verhandlungsniederschrift). Wenn also der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer ungelöst gebliebenen Familienfehde wegen Blutrache Pakistan verlassen hatte, um nach Kunar zu fliehen, kann diese Vorgangsweise - insbesondere vor dem Hintergrund seines Aufenthalts von nicht wirklich kurzfristiger Dauer - nur so gedeutet werden, dass er einen sicheren Aufenthaltsort gesucht und gefunden hat.Die festgestellten Vorfälle ereigneten sich allesamt in Pakistan (nämlich in römisch 40 ), wo sich auch - gemäß den Angaben des Beschwerdeführers - die Familienangehörigen der verstorbenen Tante des Beschwerdeführers nach wie vor aufhalten (siehe S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Insofern kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm durch die Familienangehörigen seiner getöteten Tante römisch 40 in Kunar Verfolgung wegen Blutrache drohe, nicht gefolgt werden, da - soweit überhaupt eine nachhaltige akute Bedrohung im Jahr römisch 40 in Pakistan bestanden haben sollte - der Beschwerdeführer nicht nach Kunar gereist wäre, wenn er nicht gerade dort sicher gewesen wäre. Auch hielt sich der Beschwerdeführer nicht nur wenige Tage in seiner Heimatregion auf, sondern sogar einen verhältnismäßig langen Zeitraum von etwa ein bis zwei Monaten - wie der Beschwerdeführer selbst wiederholt angab (siehe AS 57; S. 3 der Verhandlungsniederschrift). Wenn also der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer ungelöst gebliebenen Familienfehde wegen Blutrache Pakistan verlassen hatte, um nach Kunar zu fliehen, kann diese Vorgangsweise - insbesondere vor dem Hintergrund seines Aufenthalts von nicht wirklich kurzfristiger Dauer - nur so gedeutet werden, dass er einen sicheren Aufenthaltsort gesucht und gefunden hat.
Gerade im Zusammenhang mit der Frage der Aktualität und Nachhaltigkeit einer allfälligen Verfolgung in Kunar erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers auch als unschlüssig und unplausibel (wobei der erkennende Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er sich von der Person des Beschwerdeführers in der Verhandlung verschaffen konnte, dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit in diesem Kontext zuerkennen konnte):
Wenn der Beschwerdeführer etwa seinen Aufenthalt in Kunar XXXX (und damit letztlich auch den Umstand, dass er dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war) wortreich damit zu rechtfertigen versuchte, dass er sich in dieser Zeit in KunarWenn der Beschwerdeführer etwa seinen Aufenthalt in Kunar römisch 40 (und damit letztlich auch den Umstand, dass er dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war) wortreich damit zu rechtfertigen versuchte, dass er sich in dieser Zeit in Kunar
versteckt habe (S. 8 der Verhandlungsniederschrift: "BF: ... Wir
hatten nämlich Angst vor unserem eigenen Schatten und bewegten uns deshalb nicht frei."), vermag dies nicht zu überzeugen, da angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer viel früher Kunar verlassen hätte, wenn er sich dort vor den Verfolgern nicht sicher gefühlt hätte. Auch die - überdies erst nach Rückübersetzung abgegebene - Erklärung des Beschwerdeführers für seine Verfolgungsfreiheit, dass die verfeindete Familie in diesem Zeitraum mit den Begräbnissen beschäftigt gewesen sei (siehe S. 10 der Verhandlungsniederschrift), erscheint völlig unplausibel und unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass bereits angesichts der äußerst prekären allgemeinen Sicherheitslage in Kunar (siehe dazu auch unten 3.3.3) eine gezielte Verfolgung wegen Blutrache unwahrscheinlich erscheinen muss, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass - ungeachtet dessen, dass Blutrache grundsätzlich nicht gegenüber weiblichen Familienangehörigen geübt wird - der Beschwerdeführer seine Ehefrau und andere Familienangehörige nicht bis dato in einer Gegend beließe, in der seine eigenen Verfolger Zugriffsmöglichkeiten auf seine eigene Ehefrau und seine Verwandten hätte (vgl. obiter die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 7.2.2012, wonach Blutrache bei männlichen Familienangehörigen ab einem Alter von 13 bis 14 Jahren ein "ernstes Problem" werde, "gelegentlich" aber "auch jüngere männliche Kinder oder sogar Mädchen zu Opfern von Gewalttaten werden - dies komme aber selten vor, da es den dominierenden kulturellen Mustern widerspreche"). Maßgeblich gegen ein Verfolgungsszenario in Kunar wegen Blutrache spricht auch der Umstand, dass der damals 14-jährige Bruder des Beschwerdeführers in Kunar verblieb. Es erscheint unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der ebenso wie der Beschwerdeführer selbst von der behaupteten Blutrache betroffen sein müsste, gemäß der Darstellung des Beschwerdeführers von der Blutrache unbehelligt bleiben konnte, wenn die Familie XXXX tatsächlich Zugriffsmöglichkeiten auf die Familie des Beschwerdeführers gehabt hätte. Wenn der Beschwerdeführer die Verfolgungsfreiheit seines Bruders in Kunar damit begründete, dass sein Bruder für sein Alter jünger (als 14 Jahre) ausgesehen habe, ist zu bemerken, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Fällen von Blutrache - insbesondere dann, wenn überhaupt keine männliche Person ansonsten greifbar ist - auf das bloße Aussehen von präsumptiven Blutrache-Opfern Rücksicht genommen wird. Soweit der Beschwerdeführer überdies - auf Vorhalt - geltend machte, dass sein Bruder angeblich ein Visum für XXXX erhalten habe und vermutlich nicht mehr in Kunar lebe (S. 9 der Verhandlungsniederschrift), ist dies schlechthin unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies erst auf entsprechenden Vorhalt hin vorbrachte und zu Beginn der Verhandlung, als nach dem Aufenthaltsort seiner Verwandten gefragt worden war, dies gänzlich unerwähnt gelassen hatte (siehe S. 3f. der Verhandlungsniederschrift). Hier drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer mit dieser Aussage (über den Erhalt des Visums und der möglichen Ausreise seines Bruders) lediglich prozesstaktisch auf den - durch seine übrigen Angaben offensichtlich gewordenen - Eindruck seiner Verfolgungsfreiheit reagieren wollte. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Annahme jedenfalls nicht überzeugend entgegen zu treten (vgl. S. 9 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Ich frage mich, ob nicht Ihre Reise von XXXX nach Kunar und sowohl Ihr eigener Aufenthalt als auch der offenbar unbehelligte Aufenthalt Ihres Bruders darauf zurückzuführen war, dass Sie sich dem Zugriff der verfeindeten Familie dadurch entzogen haben. - BF: Das war nicht der Grund dafür. Diese Familie stammte ebenfalls aus Kunar und hätte uns jederzeit dort finden können. Wir gingen dorthin, weil wir in XXXX nicht mehr sicher gefühlt haben. Die verfeindete Familie lebte im selben Dorf wie wir nämlich in S. [in Pakistan].").hatten nämlich Angst vor unserem eigenen Schatten und bewegten uns deshalb nicht frei."), vermag dies nicht zu überzeugen, da angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer viel früher Kunar verlassen hätte, wenn er sich dort vor den Verfolgern nicht sicher gefühlt hätte. Auch die - überdies erst nach Rückübersetzung abgegebene - Erklärung des Beschwerdeführers für seine Verfolgungsfreiheit, dass die verfeindete Familie in diesem Zeitraum mit den Begräbnissen beschäftigt gewesen sei (siehe S. 10 der Verhandlungsniederschrift), erscheint völlig unplausibel und unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass bereits angesichts der äußerst prekären allgemeinen Sicherheitslage in Kunar (siehe dazu auch unten 3.3.3) eine gezielte Verfolgung wegen Blutrache unwahrscheinlich erscheinen muss, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass - ungeachtet dessen, dass Blutrache grundsätzlich nicht gegenüber weiblichen Familienangehörigen geübt wird - der Beschwerdeführer seine Ehefrau und andere Familienangehörige nicht bis dato in einer Gegend beließe, in der seine eigenen Verfolger Zugriffsmöglichkeiten auf seine eigene Ehefrau und seine Verwandten hätte vergleiche obiter die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 7.2.2012, wonach Blutrache bei männlichen Familienangehörigen ab einem Alter von 13 bis 14 Jahren ein "ernstes Problem" werde, "gelegentlich" aber "auch jüngere männliche Kinder oder sogar Mädchen zu Opfern von Gewalttaten werden - dies komme aber selten vor, da es den dominierenden kulturellen Mustern widerspreche"). Maßgeblich gegen ein Verfolgungsszenario in Kunar wegen Blutrache spricht auch der Umstand, dass der damals 14-jährige Bruder des Beschwerdeführers in Kunar verblieb. Es erscheint unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der ebenso wie der Beschwerdeführer selbst von der behaupteten Blutrache betroffen sein müsste, gemäß der Darstellung des Beschwerdeführers von der Blutrache unbehelligt bleiben konnte, wenn die Familie römisch 40 tatsächlich Zugriffsmöglichkeiten auf die Familie des Beschwerdeführers gehabt hätte. Wenn der Beschwerdeführer die Verfolgungsfreiheit seines Bruders in Kunar damit begründete, dass sein Bruder für sein Alter jünger (als 14 Jahre) ausgesehen habe, ist zu bemerken, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Fällen von Blutrache - insbesondere dann, wenn überhaupt keine männliche Person ansonsten greifbar ist - auf das bloße Aussehen von präsumptiven Blutrache-Opfern Rücksicht genommen wird. Soweit der Beschwerdeführer überdies - auf Vorhalt - geltend machte, dass sein Bruder angeblich ein Visum für römisch 40 erhalten habe und vermutlich nicht mehr in Kunar lebe (S. 9 der Verhandlungsniederschrift), ist dies schlechthin unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies erst auf entsprechenden Vorhalt hin vorbrachte und zu Beginn der Verhandlung, als nach dem Aufenthaltsort seiner Verwandten gefragt worden war, dies gänzlich unerwähnt gelassen hatte (siehe S. 3f. der Verhandlungsniederschrift). Hier drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer mit dieser Aussage (über den Erhalt des Visums und der möglichen Ausreise seines Bruders) lediglich prozesstaktisch auf den - durch seine übrigen Angaben offensichtlich gewordenen - Eindruck seiner Verfolgungsfreiheit reagieren wollte. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Annahme jedenfalls nicht überzeugend entgegen zu treten vergleiche S. 9 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Ich frage mich, ob nicht Ihre Reise von römisch 40 nach Kunar und sowohl Ihr eigener Aufenthalt als auch der offenbar unbehelligte Aufenthalt Ihres Bruders darauf zurückzuführen war, dass Sie sich dem Zugriff der verfeindeten Familie dadurch entzogen haben. - BF: Das war nicht der Grund dafür. Diese Familie stammte ebenfalls aus Kunar und hätte uns jederzeit dort finden können. Wir gingen dorthin, weil wir in römisch 40 nicht mehr sicher gefühlt haben. Die verfeindete Familie lebte im selben Dorf wie wir nämlich in S. [in Pakistan].").
Selbst wenn die Aussage des Beschwerdeführers über die Ausstellung des Visums für seinen Bruder der Wahrheit entsprechen würde, vermag dies nicht überzeugend erklären, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers längere Zeit verfolgungsfrei in Kunar aufgehalten hat (und er keine Gefahr gesehen hat, die Region - wie der Beschwerdeführer - zu verlassen). Dabei übersieht der erkennende Senat keineswegs, dass die Provinz Kunar geografisch nicht weit von jener Region in Pakistan, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt gelebt und sich die geschilderten Vorfälle zugetragen hatten, entfernt ist; er geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer allenfalls nach XXXX, wo er eigenen Angaben zufolge früher ebenfalls eine längere Zeitspanne gelebt hatte, und gerade nicht nach Kunar geflüchtet wäre, wenn in seiner Heimatregion nicht jene Sicherheit bestanden hätte, die er (für den Fall, dass eine Gefährdung überhaupt noch bestand) gesucht hatte.Selbst wenn die Aussage des Beschwerdeführers über die Ausstellung des Visums für seinen Bruder der Wahrheit entsprechen würde, vermag dies nicht überzeugend erklären, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers längere Zeit verfolgungsfrei in Kunar aufgehalten hat (und er keine Gefahr gesehen hat, die Region - wie der Beschwerdeführer - zu verlassen). Dabei übersieht der erkennende Senat keineswegs, dass die Provinz Kunar geografisch nicht weit von jener Region in Pakistan, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt gelebt und sich die geschilderten Vorfälle zugetragen hatten, entfernt ist; er geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer allenfalls nach römisch 40 , wo er eigenen Angaben zufolge früher ebenfalls eine längere Zeitspanne gelebt hatte, und gerade nicht nach Kunar geflüchtet wäre, wenn in seiner Heimatregion nicht jene Sicherheit bestanden hätte, die er (für den Fall, dass eine Gefährdung überhaupt noch bestand) gesucht hatte.
2.3.3 Es kann mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer zwar nicht in Kunar, aber in anderen Landesteilen Afghanistans von den behaupteten, in Pakistan lebenden Verfolgern erreicht werden könnte.
Aus diesen Gründen konnte die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1 Mangels Glaubwürdigkeit einer aktuellen und landesweiten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, im vorliegenden Fall nicht vor. Eine Verfolgung außerhalb des Herkunftsstaates vermag zu keiner Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen, da gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 glaubhaft zu machen ist, dass dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK droht.3.2.1 Mangels Glaubwürdigkeit einer aktuellen und landesweiten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, im vorliegenden Fall nicht vor. Eine Verfolgung außerhalb des Herkunftsstaates vermag zu keiner Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen, da gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 glaubhaft zu machen ist, dass dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK droht.
3.2.2 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der paschtunischen Ethnie alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).3.2.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
3.3.1 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).3.3.1 Die in Paragraph 8, AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:3.3.2 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden vergleiche EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Artikel 3, EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des erkennenden Senates sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
3.3.3 Im gegenständlichen Fall ist zu bedenken, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als extrem schlecht bzw. prekär erweist. Im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet ist eine Vielzahl extremistischer Gruppen inklusive der Taliban aktiv. Die Provinz Kunar ist neben Kandahar die Provinz mit den meisten gewaltsamen Vorfällen (mehr als drei pro Tag; vgl. ANSO-Bericht vom Dezember 2012). Regelmäßig werden Zivilpersonen Opfer der Kampfhandlungen und Anschläge. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar (vgl. idS auch AsylGH 12.4.2013, C1 423476-1/2011; 15.5.2013, C4 414272-1/2010). Der UNHCR schätzt aufgrund der Anzahl der zivilen Todesopfer, der Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und der Anzahl vertriebener Personen die Lage in der Provinz Kunar als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. Im Falle des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass die längste Zeit seines Lebens außerhalb Afghanistans gelebt und auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, zumal es nicht gesichert ist, dass sich diese überhaupt noch in der Provinz Kunar aufhält.3.3.3 Im gegenständlichen Fall ist zu bedenken, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als extrem schlecht bzw. prekär erweist. Im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet ist eine Vielzahl extremistischer Gruppen inklusive der Taliban aktiv. Die Provinz Kunar ist neben Kandahar die Provinz mit den meisten gewaltsamen Vorfällen (mehr als drei pro Tag; vergleiche ANSO-Bericht vom Dezember 2012). Regelmäßig werden Zivilpersonen Opfer der Kampfhandlungen und Anschläge. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar vergleiche idS auch AsylGH 12.4.2013, C1 423476-1/2011; 15.5.2013, C4 414272-1/2010). Der UNHCR schätzt aufgrund der Anzahl der zivilen Todesopfer, der Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und der Anzahl vertriebener Personen die Lage in der Provinz Kunar als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. Im Falle des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass die längste Zeit seines Lebens außerhalb Afghanistans gelebt und auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, zumal es nicht gesichert ist, dass sich diese überhaupt noch in der Provinz Kunar aufhält.
Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Kunar eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen hat.Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Kunar eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen hat.
3.3.4 Es ist weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, wo sein Schutz gewährleistet wäre, und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat bereits als Kleinkind verlassen, (abgesehen von einem mehrmonatigen Aufenthalt unmittelbar vor der Ausreise nach Europa) praktisch sein gesamtes Leben im Ausland verbracht hatte und auch seit nahezu vier Jahren in Österreich lebt. Ferner wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der verhältnismäßig lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist (siehe oben 1.1.6). Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise im Kindesalter sowie durch seine längere Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen vergleiche AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Ausreise im Kindesalter sowie durch seine längere Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009; vergleiche idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.4 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.4 Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5 Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.5 Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Sicherheitslage, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
20.08.2013