Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B6 436.905-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 13 09.011-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 13 09.011-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in einem Dorf in der Großgemeinde Malishevë wohnhaft, reiste am 27.06.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2013 gab er im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich bin mit meiner Ausbildung fertig gewesen. Ich habe Depressionen gehabt. Ich habe mit meinem Vater darüber gesprochen. Er hat mich auf die Straße geschickt, um Zigaretten zu verkaufen. Ich habe Eisen gesammelt und auch verkauft. Mein Großvater ist umgebracht worden. Mein Vater selbst hat am Krieg teilgenommen. Er sagte, ich soll weggehen, ich soll mich aus der Problematik raushalten. Ich sollte mich retten. Als ich sah, dass ich keinen anderen Ausweg mehr hatte, entschloss ich mich, wegzugehen."
Nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass "Leute mit Bärten" versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe ihn vor diesen Leuten gewarnt. Weiters habe sein Vater Sorge gehabt, dass dem Beschwerdeführer das gleiche wie seinem Großvater passiere. Weiter nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2008 oder 2009 - als er noch zur Schule gegangen sei - von den Leuten mit Bärten bedroht worden sei. Befragt, worin die Bedrohung bestanden habe, gab er an, dass sie von ihm verlangt hätten, dass er sich einen Bart wachsen lassen solle. Dafür hätten sie ihm Geld sowie die weitere Finanzierung seiner Schule angeboten. Er habe die Leute nicht gekannt. Sie würden alle gleich aussehen. Sie würden alle Bärte tragen. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass er seinen im Kosovo verbliebenen Bruder unterstützen könne, wenn er in Österreich eine Arbeit bekomme. Andere Gründe habe er nicht. Zu Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an: "Von wem ich Angst habe, kann nur der liebe Gott beantworten. Das, was ich erzählt habe, sind allgemeine Probleme." Von staatlicher Seite befürchte er nichts. Im Herkunftsland würden sich sein etwa 41-jähriger Vater, seine Mutter sowie sein etwa 14-jähriger Bruder und zwei Schwestern im Alter von etwa 17 und drei Jahren aufhalten (vgl. As 13). Der Beschwerdeführer legte einen im Februar 2010 ausgestellten Personalausweis der Republik Kosovo vor.Nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass "Leute mit Bärten" versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe ihn vor diesen Leuten gewarnt. Weiters habe sein Vater Sorge gehabt, dass dem Beschwerdeführer das gleiche wie seinem Großvater passiere. Weiter nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2008 oder 2009 - als er noch zur Schule gegangen sei - von den Leuten mit Bärten bedroht worden sei. Befragt, worin die Bedrohung bestanden habe, gab er an, dass sie von ihm verlangt hätten, dass er sich einen Bart wachsen lassen solle. Dafür hätten sie ihm Geld sowie die weitere Finanzierung seiner Schule angeboten. Er habe die Leute nicht gekannt. Sie würden alle gleich aussehen. Sie würden alle Bärte tragen. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass er seinen im Kosovo verbliebenen Bruder unterstützen könne, wenn er in Österreich eine Arbeit bekomme. Andere Gründe habe er nicht. Zu Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an: "Von wem ich Angst habe, kann nur der liebe Gott beantworten. Das, was ich erzählt habe, sind allgemeine Probleme." Von staatlicher Seite befürchte er nichts. Im Herkunftsland würden sich sein etwa 41-jähriger Vater, seine Mutter sowie sein etwa 14-jähriger Bruder und zwei Schwestern im Alter von etwa 17 und drei Jahren aufhalten vergleiche As 13). Der Beschwerdeführer legte einen im Februar 2010 ausgestellten Personalausweis der Republik Kosovo vor.
Beim Bundesasylamt am 04.07.2013 im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen einvernommen, bestätigte der Beschwerdeführer eingangs seine Angaben bei der Erstbefragung am 28.06.2013. Er kam auch der Aufforderung des Bundesasylamtes, seine bei der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtgründe zu wiederholen, nach, wobei er wie bisher vorbrachte. Auf die Aufforderung hin, detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: "Sonst gibt es nichts." Trotz wiederholten Nachfragens konnte er die "bärtigen Männer" bis auf den Hinweis, dass sie ziemlich groß gewesen wären und lange Bärte gehabt hätten, nicht weiter beschreiben. Die Männer hätten ihn auf der Straße gesehen, als er in einer Stadt Zigaretten verkauft und Eisen gesammelt habe. Sie hätten gesehen, dass er kein Geld habe, und ihm angeboten, ihn finanziell zu unterstützen, wenn er sich einen Bart wachsen lasse. Auf die Frage, was die Männer davon gehabt hätten, wenn er sich einen Bart wachsen lasse, erklärte der Beschwerdeführer: "Das weiß ich nicht. Auf jeden Fall sagten sie, dass sie mir Geld geben und mich unterstützen, wenn ich mir einen Bart wachsen lasse." Den letzten Kontakt zu ihnen habe er zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise gehabt. Sie seien auch manchmal um Zigaretten zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach weiteren Vorfällen, weiteren Gründen (vgl. As 55), oder anderen Problemen (vgl. As 57). Er bestätigte, sämtliche Vorfälle und Gründe genannt zu haben. Danach befragt, was ihn im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland erwarte, gab er an, dass sein Leben in Gefahr sei. Nachgefragt, erklärte er, dass die Gefahr von den Personen ausgehe, die seinen Großvater vor achtzehn Jahren umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer konnte diese Personen nicht namentlich nennen und würde nicht einmal wissen, wo sie wohnen würden. Sie hätten einmal im Dorf gelebt. Er habe zu diesen Personen nie Kontakt gehabt. Er könne nicht mehr zu ihnen angeben. Zu den Problemen seines Großvaters befragt, gab der Beschwerdeführer an:Beim Bundesasylamt am 04.07.2013 im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen einvernommen, bestätigte der Beschwerdeführer eingangs seine Angaben bei der Erstbefragung am 28.06.2013. Er kam auch der Aufforderung des Bundesasylamtes, seine bei der Erstbefragung geltend gemachten Fluchtgründe zu wiederholen, nach, wobei er wie bisher vorbrachte. Auf die Aufforderung hin, detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: "Sonst gibt es nichts." Trotz wiederholten Nachfragens konnte er die "bärtigen Männer" bis auf den Hinweis, dass sie ziemlich groß gewesen wären und lange Bärte gehabt hätten, nicht weiter beschreiben. Die Männer hätten ihn auf der Straße gesehen, als er in einer Stadt Zigaretten verkauft und Eisen gesammelt habe. Sie hätten gesehen, dass er kein Geld habe, und ihm angeboten, ihn finanziell zu unterstützen, wenn er sich einen Bart wachsen lasse. Auf die Frage, was die Männer davon gehabt hätten, wenn er sich einen Bart wachsen lasse, erklärte der Beschwerdeführer: "Das weiß ich nicht. Auf jeden Fall sagten sie, dass sie mir Geld geben und mich unterstützen, wenn ich mir einen Bart wachsen lasse." Den letzten Kontakt zu ihnen habe er zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise gehabt. Sie seien auch manchmal um Zigaretten zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach weiteren Vorfällen, weiteren Gründen vergleiche As 55), oder anderen Problemen vergleiche As 57). Er bestätigte, sämtliche Vorfälle und Gründe genannt zu haben. Danach befragt, was ihn im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland erwarte, gab er an, dass sein Leben in Gefahr sei. Nachgefragt, erklärte er, dass die Gefahr von den Personen ausgehe, die seinen Großvater vor achtzehn Jahren umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer konnte diese Personen nicht namentlich nennen und würde nicht einmal wissen, wo sie wohnen würden. Sie hätten einmal im Dorf gelebt. Er habe zu diesen Personen nie Kontakt gehabt. Er könne nicht mehr zu ihnen angeben. Zu den Problemen seines Großvaters befragt, gab der Beschwerdeführer an:
"Angeblich haben mein Großvater und seine Brüder jemanden von der Familie geschlagen." Nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine ganze Familie wegen des Großvaters dieselben Probleme habe. Nachgefragt, wieso sie dann im Herkunftsland bleiben würden, gab er an, dass ihnen das Geld für die Ausreise fehle. Auf die Frage, ob jeder Dorfbewohner die Probleme mit den bärtigen Menschen habe, gab er als Antwort: "Nein. Nicht jeder geht Zigaretten auf der Straße verkaufen." Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu den Sicherheitskräften im Kosovo zu Kenntnis gebracht, aus denen hervorgehe, dass diese effizienten Schutz vor privater Verfolgung gewähren würden. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Er habe bereits vor zwei oder drei Jahren geplant, den Kosovo zu verlassen, doch habe er erst jetzt das Geld zusammengehabt. Er habe sich etwa ¿ 400,- vom Verkauf von Zigaretten bzw. Eisen sowie von Feldarbeiten bei Nachbarn ersparen können, die restlichen ¿ 700,-
für seine Schleppung habe er von verschiedenen Freunden ausgeborgt. Gewohnt habe er bei seinen Eltern, die von der Sozialhilfe leben würden. Neben seinen Eltern und Geschwistern würden sich unter anderem noch vier Onkel väterlicherseits im Herkunftsland aufhalten. In Österreich seien seit etwa fünfzehn Jahren ein Onkel sowie Cousins, die hier geboren seien, aufhältig. Der Beschwerdeführer habe sie alle zwei bis drei Jahre bei Urlaubsreisen im Kosovo getroffen.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.07.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie einer Rechtsberaterin ergänzend vor, dass er nach der letzten Einvernahme in einem Telefongespräch mit seinem Vater erfahren hätte, dass sein Bruder von N, einer Person die auch den Familiennamen des Beschwerdeführers führe, bedroht worden wäre. Sein Bruder sei inzwischen auf dem Weg nach Österreich. N sei ein Nachbar des Großvaters gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch selbst - wie er schon ausgesagt habe -von N bedroht worden. Sie seien trotz gleichen Familiennamens bestenfalls weitschichtig verwandt, zumal alle Dorfbewohner den Familiennamen des Beschwerdeführers hätten. Das Dorf bestehe aus etwa 60 bis 80 Häuser. N würde in der Nähe einer anderen namentlich genannten Ortschaft wohnen. Auf Vorhalt, dass er am 04.07.2013 im gleichen Zusammenhang angegeben habe, weder den Namen noch den Aufenthaltsort seiner Feinde zu kennen, bestätigte dies der Beschwerdeführer und gab an, dass er es bis jetzt nicht sagen habe wollen, sich nun aber dazu entschlossen habe (vgl. As 93). Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater damals den Sohn des Bruders von N geschlagen habe, woraufhin er von dessen Söhnen umgebracht worden sei. Dies sei vor 18 Jahren gewesen. Die Söhne des Bruders von N seien ins Gefängnis gekommen, wobei einer davon in der Haft verstorben sei (vgl. As 93). Jetzt würden sie Blutrache fordern. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer wiederum abweichend an, dass der Bruder von N und einer seiner Söhne drei Jahre nach der Mordtat ins Gefängnis gekommen wären und der Bruder von N dort vier oder fünf Jahre nach seiner Verhaftung gestorben wäre. Zur Blutrache befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder seines Großvaters einen Angehörigen der Familie des N umgebracht hätte, sein Großvater jemanden geschlagen und dann von jemandem aus der Familie des N umgebracht worden sei. Von der Blutrache seien alle Familienmitglieder, die über 18 Jahre alt seien, betroffen. Sein Bruder sei jünger, aber erwachsener als der Beschwerdeführer (vgl. As 95).Auf Nachfragen bestätigte der Beschwerdeführer, dass die letzte Person, die im Blutrachestreit umgebracht worden wäre, sein Großvater gewesen sei. Auf die Frage, wer nunmehr mit der Blutrache an der Reihe sei, gab er an: "Ich weiß nicht, wer jetzt an der Reihe ist. Aber sie wollen jemanden aus unserer Familie umbringen." Auf die Frage, warum sein Vater bisher im Zusammenhang mit der Blutrache keine Probleme gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer vorerst an, dass dieser sich bis vor neun Jahren in Deutschland versteckt hätte. Auf Vorhalt, wieso dann die letzten neun Jahre nichts passiert wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater drei Jahre im Kosovo im Gefängnis gewesen sei. Auf Vorhalt, das dann immer noch sechs Jahre Zeit gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater weitere eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und vor sechs Monaten entlassen worden sei. Auf Vorhalt, dass selbst dann noch vier Jahre geblieben wären, erklärte der Beschwerdeführer: "Ja, was soll ich denn noch sagen. Er hat sich versteckt vor den Leuten, er hat aufgepasst." Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei und selbst bei hypothetisch angenommenem Wahrheitsgehalt ausschließlich die Sicherheitsbehörden im Kosovo zuständig seien, gab der Beschwerdeführer an: "Im Kosovo gibt es nicht so eine Sicherheit."In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.07.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie einer Rechtsberaterin ergänzend vor, dass er nach der letzten Einvernahme in einem Telefongespräch mit seinem Vater erfahren hätte, dass sein Bruder von N, einer Person die auch den Familiennamen des Beschwerdeführers führe, bedroht worden wäre. Sein Bruder sei inzwischen auf dem Weg nach Österreich. N sei ein Nachbar des Großvaters gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch selbst - wie er schon ausgesagt habe -von N bedroht worden. Sie seien trotz gleichen Familiennamens bestenfalls weitschichtig verwandt, zumal alle Dorfbewohner den Familiennamen des Beschwerdeführers hätten. Das Dorf bestehe aus etwa 60 bis 80 Häuser. N würde in der Nähe einer anderen namentlich genannten Ortschaft wohnen. Auf Vorhalt, dass er am 04.07.2013 im gleichen Zusammenhang angegeben habe, weder den Namen noch den Aufenthaltsort seiner Feinde zu kennen, bestätigte dies der Beschwerdeführer und gab an, dass er es bis jetzt nicht sagen habe wollen, sich nun aber dazu entschlossen habe vergleiche As 93). Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater damals den Sohn des Bruders von N geschlagen habe, woraufhin er von dessen Söhnen umgebracht worden sei. Dies sei vor 18 Jahren gewesen. Die Söhne des Bruders von N seien ins Gefängnis gekommen, wobei einer davon in der Haft verstorben sei vergleiche As 93). Jetzt würden sie Blutrache fordern. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer wiederum abweichend an, dass der Bruder von N und einer seiner Söhne drei Jahre nach der Mordtat ins Gefängnis gekommen wären und der Bruder von N dort vier oder fünf Jahre nach seiner Verhaftung gestorben wäre. Zur Blutrache befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder seines Großvaters einen Angehörigen der Familie des N umgebracht hätte, sein Großvater jemanden geschlagen und dann von jemandem aus der Familie des N umgebracht worden sei. Von der Blutrache seien alle Familienmitglieder, die über 18 Jahre alt seien, betroffen. Sein Bruder sei jünger, aber erwachsener als der Beschwerdeführer vergleiche As 95).Auf Nachfragen bestätigte der Beschwerdeführer, dass die letzte Person, die im Blutrachestreit umgebracht worden wäre, sein Großvater gewesen sei. Auf die Frage, wer nunmehr mit der Blutrache an der Reihe sei, gab er an: "Ich weiß nicht, wer jetzt an der Reihe ist. Aber sie wollen jemanden aus unserer Familie umbringen." Auf die Frage, warum sein Vater bisher im Zusammenhang mit der Blutrache keine Probleme gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer vorerst an, dass dieser sich bis vor neun Jahren in Deutschland versteckt hätte. Auf Vorhalt, wieso dann die letzten neun Jahre nichts passiert wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater drei Jahre im Kosovo im Gefängnis gewesen sei. Auf Vorhalt, das dann immer noch sechs Jahre Zeit gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater weitere eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und vor sechs Monaten entlassen worden sei. Auf Vorhalt, dass selbst dann noch vier Jahre geblieben wären, erklärte der Beschwerdeführer: "Ja, was soll ich denn noch sagen. Er hat sich versteckt vor den Leuten, er hat aufgepasst." Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei und selbst bei hypothetisch angenommenem Wahrheitsgehalt ausschließlich die Sicherheitsbehörden im Kosovo zuständig seien, gab der Beschwerdeführer an: "Im Kosovo gibt es nicht so eine Sicherheit."
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer Blutrache von Privatpersonen verfolgt bzw. von bärtigen Männern bedroht zu werden, völlig unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer zu den bärtigen Männern nichts anderes vorzubringen vermocht, als dass die Männer ihn angesprochen hätten, sich einen Bart wachsen zu lassen und mit ihnen mit zu gehen, wofür sie ihm Geld angeboten hätten. Weiter habe er vorgebracht, dass sein Großvater vor 18 Jahren ermordet worden sei, die Täter in Haft genommen worden seien, einer der Täter in der Haft verstorben sei und die Familie des Verstorbenen nun gegen seine Familie Blutrache üben würde. Dazu habe er vorgebracht, dass sich die Blutrache gegen seine gesamte Familie richten würde, habe jedoch nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sein Vater nicht längst Opfer dieser behaupteten Blutrache geworden wäre. Weiters habe er vorgebracht, dass die Blutrache sich gegen ihn richte, weil er erwachsen geworden wäre. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass er bereits vor fast zwei Jahren sein 18. Lebensjahr vollendet habe. Dazu habe er weiters angegeben, dass er nie Kontakt zu der verfeindeten Familie gehabt hätte. Aus den Angaben darüber, wie er die Zeit im Kosovo verbracht habe, habe sich auch nicht der geringste Hinweis darauf ergeben, dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. So habe er unter anderem angegeben, dass er auf der Straße Eisen gesammelt und das Eisen sowie Zigaretten verkauft habe. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass er dies getan hätte und ihm dies möglich gewesen wäre. Zudem habe er in der ersten Einvernahme auf ausdrückliche Fragen ausdrücklich angegeben, dass er nichts über die verfeindete Familie wissen und keine Namen kennen würde. In der zweiten Einvernahme habe er plötzlich vorgebracht, dass die Familie ebenfalls seinen Familiennamen führen würde, er dies jedoch nicht sagen hätten wollen. Dazu habe er keine plausible Erklärung dartun können, weshalb er dies nicht bereits in der ersten Einvernahme gesagt habe. In einer Zusammenschau seiner wirtschaftlichen Situation und seiner Angaben liege es auf der Hand, dass er den Kosovo auf der Suche nach Arbeit verlassen habe. Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. Behörden/Gerichte in seinem Heimatland in Anspruch nehmen. Es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsland, Angehörige dieses Staates oder Minderheitsangehörige im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen einer Blutrache von Privatpersonen verfolgt bzw. von bärtigen Männern bedroht zu werden, völlig unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer zu den bärtigen Männern nichts anderes vorzubringen vermocht, als dass die Männer ihn angesprochen hätten, sich einen Bart wachsen zu lassen und mit ihnen mit zu gehen, wofür sie ihm Geld angeboten hätten. Weiter habe er vorgebracht, dass sein Großvater vor 18 Jahren ermordet worden sei, die Täter in Haft genommen worden seien, einer der Täter in der Haft verstorben sei und die Familie des Verstorbenen nun gegen seine Familie Blutrache üben würde. Dazu habe er vorgebracht, dass sich die Blutrache gegen seine gesamte Familie richten würde, habe jedoch nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sein Vater nicht längst Opfer dieser behaupteten Blutrache geworden wäre. Weiters habe er vorgebracht, dass die Blutrache sich gegen ihn richte, weil er erwachsen geworden wäre. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass er bereits vor fast zwei Jahren sein 18. Lebensjahr vollendet habe. Dazu habe er weiters angegeben, dass er nie Kontakt zu der verfeindeten Familie gehabt hätte. Aus den Angaben darüber, wie er die Zeit im Kosovo verbracht habe, habe sich auch nicht der geringste Hinweis darauf ergeben, dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. So habe er unter anderem angegeben, dass er auf der Straße Eisen gesammelt und das Eisen sowie Zigaretten verkauft habe. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es nach allgemeiner Denklogik und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen schlichtweg unvorstellbar, dass er dies getan hätte und ihm dies möglich gewesen wäre. Zudem habe er in der ersten Einvernahme auf ausdrückliche Fragen ausdrücklich angegeben, dass er nichts über die verfeindete Familie wissen und keine Namen kennen würde. In der zweiten Einvernahme habe er plötzlich vorgebracht, dass die Familie ebenfalls seinen Familiennamen führen würde, er dies jedoch nicht sagen hätten wollen. Dazu habe er keine plausible Erklärung dartun können, weshalb er dies nicht bereits in der ersten Einvernahme gesagt habe. In einer Zusammenschau seiner wirtschaftlichen Situation und seiner Angaben liege es auf der Hand, dass er den Kosovo auf der Suche nach Arbeit verlassen habe. Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. Behörden/Gerichte in seinem Heimatland in Anspruch nehmen. Es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsland, Angehörige dieses Staates oder Minderheitsangehörige im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, wonach er durch von ihm bereits genannte Personen im Kosovo in Gefahr wäre. Auch seine Familie sei in Gefahr. Sein Bruder sei deswegen bereits nach Europa unterwegs. Wenn sein Asylantrag abgelehnt werde, müsse er im Kosovo das Geld, das er sich für seine Ausreise ausgeborgt habe, zurückzahlen. Er wisse nicht, woher er die ¿ 1.100,- nehmen solle, um seine Schulden zu bezahlen. Wenn sein Asylantrag abgelehnt werde, würde er ersuchen, dass man ihm zumindest helfe, das Geld zurückbezahlen zu können. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG gestellt.Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt, wonach er durch von ihm bereits genannte Personen im Kosovo in Gefahr wäre. Auch seine Familie sei in Gefahr. Sein Bruder sei deswegen bereits nach Europa unterwegs. Wenn sein Asylantrag abgelehnt werde, müsse er im Kosovo das Geld, das er sich für seine Ausreise ausgeborgt habe, zurückzahlen. Er wisse nicht, woher er die ¿ 1.100,- nehmen solle, um seine Schulden zu bezahlen. Wenn sein Asylantrag abgelehnt werde, würde er ersuchen, dass man ihm zumindest helfe, das Geld zurückbezahlen zu können. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG gestellt.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in der oben angeführten Ortschaft wohnhaft. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft dartun, dass er im Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, wobei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wonach er dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe zum Opfer fallen würde.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 28.06.2013 und den Einvernahmeprotokollen vom 04.07.2013 sowie 10.07.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 31-33, As 63, As 97). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vollkommen unterlassen hat, konkret auf die ihm angelasteten und begründeten Widersprüchlichkeiten einzugehen.Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 28.06.2013 und den Einvernahmeprotokollen vom 04.07.2013 sowie 10.07.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 31-33, As 63, As 97). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vollkommen unterlassen hat, konkret auf die ihm angelasteten und begründeten Widersprüchlichkeiten einzugehen.
Wie das Bundesasylamt zutreffend ausführte, konnte der Beschwerdeführer trotz kontinuierlichen Nachfragens keine Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung seiner Person durch "bärtige Männer" dartun, zumal in diesem Zusammenhang von ihm weder Übergriffe noch konkrete Drohungen behauptet wurden, obwohl sich die Begegnungen offenbar seit 2008 oder 2009 (vgl. As 29) zugetragen hätten. Hinsichtlich der angeblichen auf seinen Großvater zurückgehenden Blutrachebedrohung ist gleichfalls auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass sich laut Angaben des Beschwerdeführers neben seinem Vater zudem weitere vier Onkel väterlicherseits offenbar unbeschadet im Herkunftsland aufhalten können (vgl. As 49). Angesichts des Umstands, dass ursprünglich ein Bruder des Großvaters die Blutrache ausgelöst hätte (vgl. As 95), wäre zudem davon auszugehen, dass der Kreis der Familienangehörigen, die von der Blutrache potentiell betroffen wären, noch wesentlich größer ausfallen würde. Dass aber vor diesem Hintergrund angeblich gerade der 14- bis 15-jährige Bruder des Beschwerdeführers bedroht worden wäre, zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen lediglich steigern wollte, zumal diese Bedrohung seinen eigenen Angaben, wonach nur über 18-Jährige der Blutrache ausgesetzt wären (vgl. As 95), völlig widerspricht, wobei er diesbezüglich auch keine plausible Erklärung liefern konnte. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 04.07.2013 noch jeglichen Kontakt zu den Leuten, mit denen sein Großvater Probleme gehabt habe, ausdrücklich verneinte (Vgl. As 57), in der Einvernahme am 10.07.2013 sein Vorbringen aber dahingehend abänderte, das er von N selbst persönlich bedroht worden wäre (vgl. As91 - 93).Wie das Bundesasylamt zutreffend ausführte, konnte der Beschwerdeführer trotz kontinuierlichen Nachfragens keine Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung seiner Person durch "bärtige Männer" dartun, zumal in diesem Zusammenhang von ihm weder Übergriffe noch konkrete Drohungen behauptet wurden, obwohl sich die Begegnungen offenbar seit 2008 oder 2009 vergleiche As 29) zugetragen hätten. Hinsichtlich der angeblichen auf seinen Großvater zurückgehenden Blutrachebedrohung ist gleichfalls auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass sich laut Angaben des Beschwerdeführers neben seinem Vater zudem weitere vier Onkel väterlicherseits offenbar unbeschadet im Herkunftsland aufhalten können vergleiche As 49). Angesichts des Umstands, dass ursprünglich ein Bruder des Großvaters die Blutrache ausgelöst hätte vergleiche As 95), wäre zudem davon auszugehen, dass der Kreis der Familienangehörigen, die von der Blutrache potentiell betroffen wären, noch wesentlich größer ausfallen würde. Dass aber vor diesem Hintergrund angeblich gerade der 14- bis 15-jährige Bruder des Beschwerdeführers bedroht worden wäre, zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen lediglich steigern wollte, zumal diese Bedrohung seinen eigenen Angaben, wonach nur über 18-Jährige der Blutrache ausgesetzt wären vergleiche As 95), völlig widerspricht, wobei er diesbezüglich auch keine plausible Erklärung liefern konnte. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 04.07.2013 noch jeglichen Kontakt zu den Leuten, mit denen sein Großvater Probleme gehabt habe, ausdrücklich verneinte (Vgl. As 57), in der Einvernahme am 10.07.2013 sein Vorbringen aber dahingehend abänderte, das er von N selbst persönlich bedroht worden wäre vergleiche As91 - 93).
Unabhängig davon geht aber aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, zumal er nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Unabhängig davon geht aber aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, zumal er nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).
Der Beschwerdeschrift ist auch kein neuer Sachverhalt zu entnehmen. Was die darin thematisierte, angebliche Unfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, die für die Flucht bei Freunden eingegangenen Schulden zurückzuzahlen, lässt sich daraus weder eine Asylrelevanz noch eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK erkennbare Bedrohung ableiten.Der Beschwerdeschrift ist auch kein neuer Sachverhalt zu entnehmen. Was die darin thematisierte, angebliche Unfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, die für die Flucht bei Freunden eingegangenen Schulden zurückzuzahlen, lässt sich daraus weder eine Asylrelevanz noch eine im Hinblick auf Artikel 3, EMRK erkennbare Bedrohung ableiten.
Es kann auch kein Grund erkannt werden, weshalb der gesunde, arbeitsfähige, ledige bzw. kinderlose, bald 20-jährige Beschwerdeführer, der über ein familiäres Netz im Herkunftsland verfügt und sich aufgrund diverser Tätigkeiten ¿ 400,- für die Ausreise zusammensparen konnte (vgl. As 53), im Herkunftsland im Hinblick auf den Bezug lebensnotwendiger Güter einer ausweglosen Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch kein Grund erkannt werden, weshalb der gesunde, arbeitsfähige, ledige bzw. kinderlose, bald 20-jährige Beschwerdeführer, der über ein familiäres Netz im Herkunftsland verfügt und sich aufgrund diverser Tätigkeiten ¿ 400,- für die Ausreise zusammensparen konnte vergleiche As 53), im Herkunftsland im Hinblick auf den Bezug lebensnotwendiger Güter einer ausweglosen Situation ausgesetzt wäre.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der bald 20-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes familiäres Netz im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der bald 20-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes familiäres Netz im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Was seinen in Österreich aufhältigen Onkel bzw. seine Cousins betrifft, bestand bereits im Kosovo - abgesehen von Urlaubsbesuchen, die alle zwei bis drei Jahre erfolgt wären - kein Bezug. Demgegenüber halten sich im Herkunftsland die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Juni 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Was seinen in Österreich aufhältigen Onkel bzw. seine Cousins betrifft, bestand bereits im Kosovo - abgesehen von Urlaubsbesuchen, die alle zwei bis drei Jahre erfolgt wären - kein Bezug. Demgegenüber halten sich im Herkunftsland die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Juni 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).
5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
5.2. Laut § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 i. d.g.F., gelten aufgrund des § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Z. 1); Kosovo (Z. 2); Kroatien (Z. 3); Mazedonien (Z. 4); Montenegro (Z. 5); Serbien (Z. 6) und Albanien (Z. 7) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.5.2. Laut Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, i. d.g.F., gelten aufgrund des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Ziffer eins,); Kosovo (Ziffer 2,); Kroatien (Ziffer 3,); Mazedonien (Ziffer 4,); Montenegro (Ziffer 5,); Serbien (Ziffer 6,) und Albanien (Ziffer 7,) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG.Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG. Der Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids war durch § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG gedeckt.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG. Der Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheids war durch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
02.09.2013