TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/8 A15 431620-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A15 431620-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2012, Zl. 12 06.096-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.12.2012, Zl. 12 06.096-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchteil I. wird diese gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. wird diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchteile II. und III. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchteile II. und III. behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Spruchteile an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Spruchteile an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 28.2.2012 zunächst von Mogadischu aus über den Luftweg in die Türkei und in weiterer Folge am 4.3.2012 bzw. 5.3.2012 nach Griechenland, von wo aus er schließlich auf dem Landweg am 17.5.2012 in das österreichische Bundesgebiet gelangte, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am 18.5.2012 fand seine Einvernahme vor dem Landespolizeikommando für XXXX und am 30.8.2012 sowie am 3.12.2012 fanden seine Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.12.2012, Zl. 12 06.096-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (= Spruchteil I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (= Spruchteil II.) ab; ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der römisch 40 sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 28.2.2012 zunächst von Mogadischu aus über den Luftweg in die Türkei und in weiterer Folge am 4.3.2012 bzw. 5.3.2012 nach Griechenland, von wo aus er schließlich auf dem Landweg am 17.5.2012 in das österreichische Bundesgebiet gelangte, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am 18.5.2012 fand seine Einvernahme vor dem Landespolizeikommando für römisch 40 und am 30.8.2012 sowie am 3.12.2012 fanden seine Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 4.12.2012, Zl. 12 06.096-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (= Spruchteil römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (= Spruchteil römisch zwei.) ab; ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde.

Bezüglich seines Alters hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 18.5.2012 angegeben, dass er am XXXX geboren sei.Bezüglich seines Alters hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 18.5.2012 angegeben, dass er am römisch 40 geboren sei.

In seiner Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando für XXXX am 18.5.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:In seiner Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando für römisch 40 am 18.5.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:

Somalia habe er wegen des allgemein schlechten Zustands im Land verlassen. Es würden dort die Al-Shabaab herrschen und sehe er für sich keine Zukunft. Er habe sich diesen Leuten nicht anschließen wollen und sich auch geweigert, im Krieg gegen die Übergangsregierung teilzunehmen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn bestrafen würden, wenn er sich nicht ihnen anschließe. Wie diese Strafe ausgesehen hätte, könne er aber nicht sagen. Deshalb habe er Somalia verlassen. Persönlich sei er aber nicht bedroht worden. Dies seien seine Fluchtgründe.

In der Folge holte das Bundesasylamt 4 medizinische Gutachten zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers ein:

Zahnärztliches Gutchachten von XXXX vom XXXX, welcher unter detaillierter Darlegung der Untersuchungsmethode und näherer Erwägungen letztlich zu folgendem Ergebnis gelangt:Zahnärztliches Gutchachten von römisch 40 vom römisch 40 , welcher unter detaillierter Darlegung der Untersuchungsmethode und näherer Erwägungen letztlich zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Das Orthopantomogramm ergab, dass alle Weisheitszähne angelegt sind. Soweit zu beurteilen, sind die Mineralisation und die Dentition abgeschlossen."

Gutachten (Röntgenaufnahme der linken Hand), von XXXX, FA für Radiologie, Vorstand des XXXX in der XXXX, vom XXXX, der unter Darlegung von Methodik und Bewertung zu nachstehenden Schlussfolgerungen kommt:Gutachten (Röntgenaufnahme der linken Hand), von römisch 40 , FA für Radiologie, Vorstand des römisch 40 in der römisch 40 , vom römisch 40 , der unter Darlegung von Methodik und Bewertung zu nachstehenden Schlussfolgerungen kommt:

"Die Röntgenuntersuchung der linken Hand einschließlich des körperfernen Unterarmabschnittes des Asylwerbers XXXX auch XXXX (Vorname XXXX) ergibt ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich und Pyle.""Die Röntgenuntersuchung der linken Hand einschließlich des körperfernen Unterarmabschnittes des Asylwerbers römisch 40 auch römisch 40 (Vorname römisch 40 ) ergibt ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach Greulich und Pyle."

Gutachten (CT der oberen Brustkorböffnung), von XXXX, FA für Radiologie, Vorstand des XXXX in der XXXX, vom XXXX, der unter Darlegung von Methodik und Bewertung zu nachstehenden Schlussfolgerungen kommt:Gutachten (CT der oberen Brustkorböffnung), von römisch 40 , FA für Radiologie, Vorstand des römisch 40 in der römisch 40 , vom römisch 40 , der unter Darlegung von Methodik und Bewertung zu nachstehenden Schlussfolgerungen kommt:

"Die CT-Untersuchung der brustbeinseitigen Schlüsselbeinenden des Asylwerbers XXXX auch XXXX (Vorname XXXX) ergibt das Vorliegen eines Stadiums IV der Verknöcherung nach Kellinghaus et al. bzw. Schmeling et al.""Die CT-Untersuchung der brustbeinseitigen Schlüsselbeinenden des Asylwerbers römisch 40 auch römisch 40 (Vorname römisch 40 ) ergibt das Vorliegen eines Stadiums römisch vier der Verknöcherung nach Kellinghaus et al. bzw. Schmeling et al."

Gerichtsmedizinisches Gutachten des XXXX vom XXXX, XXXX, FÄ für Gerichtsmedizin, und XXXX, Assistenzärztin, die aufgrund einer körperlichen Untersuchung des Asylwerbers sowie unter Einbeziehung der beiden vorerwähnten Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangten:Gerichtsmedizinisches Gutachten des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , FÄ für Gerichtsmedizin, und römisch 40 , Assistenzärztin, die aufgrund einer körperlichen Untersuchung des Asylwerbers sowie unter Einbeziehung der beiden vorerwähnten Gutachten zu folgendem Ergebnis gelangten:

"In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für XXXX zum Zeitpunkt der Untersuchungen am XXXX ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 22 - 27 Jahren. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren.""In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für römisch 40 zum Zeitpunkt der Untersuchungen am römisch 40 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 22 - 27 Jahren. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren."

Nach Vorhalt der Ergebnisse der eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung im Rahmen der Einvernahme am 30.8.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er 17 Jahre alt sei.

In derselben Einvernahme stellte das Bundesasylamt sodann die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.12.2012 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung Folgendes vor:

Ende 2011 habe er seinem Onkel im Geschäft geholfen. Neben dem Geschäft seines Onkels habe es ein anderes Geschäft gegeben. Aus dem benachbarten Geschäft seien zwei Burschen gekommen, die etwas bei seinem Onkel kaufen hätten wollen. Sie hätten jedoch kein Geld bei sich gehabt. Sie hätten über das Handy einen Geldvermittler kontaktiert, dann seien sie zur Bank gegangen. Die zwei Burschen seien schließlich mit dem Geld wiedergekommen. Am Tag darauf seien die Al-Shabaab zu ihm und seinem Onkel gekommen. Zu dem Zeitpunkt sei nur sein Onkel im Geschäft gewesen. Die zwei Männer, die bei seinem Onkel eingekauft hätten, seien von der Regierung gewesen. Die Al-Shabaab hätten seinem Onkel vorgeworfen, dass er (gemeint: der Beschwerdeführer) Regierungsmitgliedern etwas verkauft habe. Sein Onkel sei dann zu ihm auf den Fußballplatz gekommen und habe ihm davon erzählt. Er habe ihm "geraten, nicht mehr nach Hause zu gehen". In der Nähe des Fußballplatzes lebe eine Tante von ihm, dort habe er zwei Nächte geschlafen. Sein Onkel habe dann die Ausreise organisiert und sei er zuerst mit Kameltreibern in Richtung Mogadischu gegangen. Das sei alles.

Befragt, wie oft die Al-Shabaab in das Geschäft gekommen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Al-Shabaab dort nie gesehen habe. Er wisse es nicht genau, sie seien aber öfter gekommen.

Befragt, wann der Beschwerdeführer Regierungsmitgliedern etwas verkauft habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies Ende 2011 gewesen sei.

Befragt, wie viele Mitglieder von Al-Shabaab zu seinem Onkel gekommen seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse.

Befragt, wann die Al-Shabaab zum letzten Mal zu seinem Onkel gekommen seien, erklärte der Beschwerdeführer ebenso, dass er dies nicht wisse. Sie seien öfter gekommen.

Befragt, ob der Beschwerdeführer selbst jemals Kontakt zu den Al-Shabaab gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Befragt, ob die Al-Shabaab jemals versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, erklärte der Beschwerdeführer, dass Al-Shabaab im November 2011 (später korrigiert auf 2010, Anm.) in seine Schule gekommen seien und ihn aus der Klasse herausgeholt hätten. Am Anfang hätten sie ruhig mit ihm gesprochen, dann seien sie "strenger" gewesen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er gebildet sei und deshalb nicht kämpfen solle, sondern Anwesenheitslisten führen solle. Es habe sich um drei Männer gehandelt. Diese hätten lange Mäntel und Schals gehabt. Er habe damals zugesagt. Gearbeitet hätte er jedoch nie für Al-Shabaab.Befragt, ob die Al-Shabaab jemals versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, erklärte der Beschwerdeführer, dass Al-Shabaab im November 2011 (später korrigiert auf 2010, Anmerkung in seine Schule gekommen seien und ihn aus der Klasse herausgeholt hätten. Am Anfang hätten sie ruhig mit ihm gesprochen, dann seien sie "strenger" gewesen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er gebildet sei und deshalb nicht kämpfen solle, sondern Anwesenheitslisten führen solle. Es habe sich um drei Männer gehandelt. Diese hätten lange Mäntel und Schals gehabt. Er habe damals zugesagt. Gearbeitet hätte er jedoch nie für Al-Shabaab.

Befragt, ob es denn keine Konsequenzen gegeben habe, da er nicht mit Al-Shabaab zusammengearbeitet hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Bedrohung am letzten Schultag stattgefunden habe, danach sei er gleich wieder nach XXXX zurückgekehrt, wo Al-Shabaab ihn nicht gesucht hätte.Befragt, ob es denn keine Konsequenzen gegeben habe, da er nicht mit Al-Shabaab zusammengearbeitet hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Bedrohung am letzten Schultag stattgefunden habe, danach sei er gleich wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, wo Al-Shabaab ihn nicht gesucht hätte.

Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung von diesen Ereignissen nichts erwähnt habe, sondern lediglich behauptet habe, wegen der allgemein schlechten Verhältnisse in Somalia geflüchtet zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals müde und hungrig gewesen wäre. Wenn man in von Anfang an genau befragt hätte, hätte er dies vielleicht auch gesagt.

Der Beschwerdeführer brachte folgendes Beweismittel in Vorlage (in Kopie):

Ein Schulzeugnis in somalischer, englischer und arabischer Sprache, in welchem als Geburtsdatum des Beschwerdeführers lediglich das Jahr XXXX angegeben ist.Ein Schulzeugnis in somalischer, englischer und arabischer Sprache, in welchem als Geburtsdatum des Beschwerdeführers lediglich das Jahr römisch 40 angegeben ist.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 4.12.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Fest stehe, dass er Staatsangehöriger von Somalia und volljährig sei.

Fest stehe, dass er in der Heimat nicht vorbestraft sei und von staatlicher Seite nicht gesucht werde. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt worden sei. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer weder mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, weil er zum Stamm der XXXX gehöre. Im Übrigen seien die von ihm zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass Al-Shabaab-Milizen nach ihm gesucht hätten, weil man ihm vorgeworfen habe, Waren an Regierungsmitglieder verkauft zu haben. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Al-Shabaab versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen.Fest stehe, dass er in der Heimat nicht vorbestraft sei und von staatlicher Seite nicht gesucht werde. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt worden sei. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer weder mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, weil er zum Stamm der römisch 40 gehöre. Im Übrigen seien die von ihm zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass Al-Shabaab-Milizen nach ihm gesucht hätten, weil man ihm vorgeworfen habe, Waren an Regierungsmitglieder verkauft zu haben. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Al-Shabaab versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern bzw. dazu zumindest beizutragen und daher nicht in eine hoffnungslose Lage komme. Etwaige soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hätten nicht festgestellt werden können.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern bzw. dazu zumindest beizutragen und daher nicht in eine hoffnungslose Lage komme. Etwaige soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich hätten nicht festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt traf auf Seite 18 bis 63 des o.a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Hinsichtlich seiner Person sei der Beschwerdeführer nicht als glaubwürdig anzusehen, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, Originaldokumente in Vorlage zu bringen, um seine Identität nachzuweisen. Die Feststellungen in Bezug auf sein Geburtsdatum bzw. die festgestellte Volljährigkeit würden sich auf die Ausführungen im gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX vom XXXX stützen. In diesem werde zusammengefasst ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers von einem Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen sei und somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei und zum Stamm der XXXX gehöre, der mit dem Hauptstamm der XXXX in Verbindung stehe. Glaubhaft gewesen wären die Angaben des Beschwerdeführers, dass er im Herkunftsstaat nie vorbestraft worden sei und von staatlicher Seite niemals aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder der politischen Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Glaubhaft seien auch seine Angaben, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu den XXXX keine Probleme gehabt habe.Hinsichtlich seiner Person sei der Beschwerdeführer nicht als glaubwürdig anzusehen, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, Originaldokumente in Vorlage zu bringen, um seine Identität nachzuweisen. Die Feststellungen in Bezug auf sein Geburtsdatum bzw. die festgestellte Volljährigkeit würden sich auf die Ausführungen im gerichtsmedizinischen Gutachten des römisch 40 vom römisch 40 stützen. In diesem werde zusammengefasst ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers von einem Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen sei und somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre. Aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei und zum Stamm der römisch 40 gehöre, der mit dem Hauptstamm der römisch 40 in Verbindung stehe. Glaubhaft gewesen wären die Angaben des Beschwerdeführers, dass er im Herkunftsstaat nie vorbestraft worden sei und von staatlicher Seite niemals aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder der politischen Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Glaubhaft seien auch seine Angaben, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu den römisch 40 keine Probleme gehabt habe.

Nicht glaubhaft hingegen sei sein Vorbringen, wonach die Al-Shabaab-Milizen nach ihm gesucht hätten, weil man ihm vorgeworfen habe, Waren an Regierungsmitglieder verkauft zu haben. In einer Gegenüberstellung seiner Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung sowie seiner Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck seien Widersprüche aufgetreten, welche sein Vorbringen in ein wenig glaubhaftes Licht gerückt hätten. So habe der Beschwerdeführer am 3.12.2012 davon gesprochen, dass die Al-Shabaab-Leute ihm vorgeworfen hätten, Waren an Regierungsmitglieder verkauft zu haben und deshalb im Geschäft seines Onkels nach ihm gefragt hätten, hingegen habe er einen derartigen Vorfall anlässlich der polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Nach Ansicht des Bundesasylamtes hätte der Beschwerdeführer die nunmehr behaupteten Umstände auch anlässlich der polizeilichen Erstbefragung zumindest erwähnt oder angesprochen, handle es sich doch um den nunmehrigen zentralen Teil seines Fluchtvorbringens. So habe der Beschwerdeführer auch nicht vermocht, nach dezidiertem Vorhalt den zutage getretenen Widerspruch nachvollziehbar zu erklären. Vielmehr habe dieser angegeben, dass er damals müde und hungrig gewesen sei und, wenn man ihn von Anfang an genau danach gefragt hätte, er es vielleicht gesagt hätte. Abgesehen von dem dargelegten Widerspruch bzw. der Steigerung seines Vorbringens im Laufe des Verfahrens erscheine sein Vorbringen aber auch in maßgeblichen Punkten vage, oberflächlich und wenig anschaulich. So sei den Angaben des Beschwerdeführers nur zu entnehmen, dass die Al-Shabaab öfter in das Geschäft des Onkels gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, jedoch habe er keine hinreichend konkreten Angaben dazu machen können, wie oft die Al-Shabaab genau gekommen seien. Auf konkrete diesbezügliche Fragestellung habe der Beschwerdeführer zunächst nur in ausweichender Weise zu Protokoll gegeben, dass er die Al-Shabaab selbst nie gesehen hätte. Auch auf wiederholte Fragestellung habe der Beschwerdeführer nur wenig konkret und äußerst vage angegeben, dass er es nicht genau wüsste, sie seien aber öfter gekommen. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch keine Antwort auf die Frage geben können, wann die Al-Shabaab zum ersten Mal in das Geschäft gekommen seien. Wenig konkret und aus diesem Grund nicht glaubhaft sei auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage geblieben, wann er Regierungsmitgliedern etwas verkauft hätte. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer zunächst nur angeben können, dass es Ende 2011 gewesen sei. Auf nähere Nachfrage, wann genau es gewesen sei, habe der Beschwerdeführer auch nur in nicht hinreichend konkretisierter Weise angegeben, dass er glaube, dass es im Dezember 2011 gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Käufer hinreichend konkret zu beschreiben, sondern habe er sich auf die entsprechende Frage nur wenig anschaulich dahingehend geäußert, dass die Männer einen somalischen Männerrock mit Gürtel gehabt hätten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er selbst sich nie im Geschäft befunden habe, als dieses von den Al-Shabaab aufgesucht worden sei, sondern habe sich zu diesen Zeitpunkten immer nur sein Onkel im Geschäft aufgehalten. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer aber nicht einmal die Frage beantworten könne, wie viele Mitglieder der Al-Shabaab zu seinem Onkel gekommen seien. So habe der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend konkret auf die Frage antworten können, wann die Al-Shabaab-Leute zum letzten Mal zu seinem Onkel gekommen seien. In diesem Zusammenhang erscheine auch widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, über welchen Zeitraum sich die Nachfragen der Al-Shabaab nach ihm insgesamt erstreckt hätten, angegeben habe, dass die Al-Shabaab Mitte Jänner 2012 nach ihm gefragt habe. Auf dezidierte Wiederholung der Fragestellung, wann das angefangen habe und wann die Al-Shabaab das letzte Mal nach ihm gefragt hätten, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Ganze eine Woche lang gedauert habe, es sei im Jänner 2012 gewesen. Diese Angaben seien jedoch nicht vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der freien Erzählung, wo der Beschwerdeführer davon gesprochen habe, dass es zu dem besagten Verkauf an Regierungsmitglieder Ende 2011 gekommen sei und am Tag darauf Mitglieder der Al-Shabaab zu seinem Onkel ins Geschäft gekommen seien. Auf dezidierten Vorhalt habe der Beschwerdeführer schließlich eingeräumt, dass er nicht mehr genau wüsste, wann es gewesen sei. Es sei Ende 2011 bis Anfang Jänner 2012 gewesen. Diese Widersprüche seien ebenfalls geeignet, sein Vorbringen in ein wenig glaubhaftes Licht zu rücken. Vage und oberflächlich habe letztlich auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage angemutet, was sein Onkel den Al-Shabaab gesagt habe, als diese ihn im Geschäft aufgesucht hätten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer nur pauschal äußern können, dass er versucht habe, sie zu beruhigen. Sein Onkel habe ihnen gesagt, dass der Beschwerdeführer ein kleiner Junge sei und nicht gewusst habe, was er getan hätte.

Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen schließlich auch darauf gestützt, dass die Al-Shabaab auch versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten dahingehend gelautet, dass die Al-Shabaab im November 2011 in seiner Schule aufgetaucht seien und ihn aus der Klasse herausgeholt hätten. Der Beschwerdeführer sei in das Büro des Direktors gegangen, in welchem die Al-Shabaab sodann ruhig mit ihm gesprochen hätten, in der Folge jedoch strenger geworden seien. Die Al-Shabaab hätten zu ihm gesagt, dass er gebildet wäre und deshalb nicht kämpfen müsse, sondern lediglich Anwesenheitslisten führen solle. Nun sei es für das Bundesasylamt als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens zu werten, dass der Beschwerdeführer derartige Umstände im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeit seiner freien Erzählung mit keinem Wort angesprochen hätte, sondern dieses Vorbringen erst auf ausdrückliche Frage, ob die Al-Shabaab jemals versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, ins Spiel gebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vermocht, die angeblichen Mitglieder der Al-Shabaab, die ihn in der Schule aufgesucht hätten, hinreichend konkret zu beschreiben. Aus seinen weiteren Schilderungen gehe hervor, dass er den Al-Shabaab zugesagt hätte, allerdings hätte er sodann nicht für die Al-Shabaab gearbeitet. Auf Nachfrage, ob es keine Konsequenzen gehabt hätte, dass er nicht mit den Al-Shabaab zusammengearbeitet hätte, habe der Beschwerdeführer dies sinngemäß verneint und angegeben, dass er in XXXX zur Schule gegangen sei, die Bedrohung am letzten Schultag stattgefunden habe und er gleich danach wieder nach XXXX gegangen sei, wo sie ihn nicht gesucht hätten. Sollten die Al-Shabaab-Milizen tatsächlich Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihm gehabt haben, erscheine es jedoch unwahrscheinlich und wenig glaubhaft, dass diese ihn nicht auch in seinem Heimatdorf aufgesucht hätten. Gegen die behauptete Bedrohung spreche im Rahmen der Beweiswürdigung auch, dass der Beschwerdeführer eben nur im November 2011 persönlich Kontakt zu den Al-Shabaab gehabt haben wollte. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab immer nur in das Geschäft seines Onkels gekommen seien, nie jedoch versucht hätten, den Beschwerdeführer zu Hause anzutreffen. Laut seinen Angaben würden sowohl die elterliche Wohnung als auch das Geschäft in XXXX, einem Dorf mit 70 Einwohnern, liegen, sodass es für die Al-Shabaab wohl ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu Hause anzutreffen bzw. zu suchen.Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen schließlich auch darauf gestützt, dass die Al-Shabaab auch versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten dahingehend gelautet, dass die Al-Shabaab im November 2011 in seiner Schule aufgetaucht seien und ihn aus der Klasse herausgeholt hätten. Der Beschwerdeführer sei in das Büro des Direktors gegangen, in welchem die Al-Shabaab sodann ruhig mit ihm gesprochen hätten, in der Folge jedoch strenger geworden seien. Die Al-Shabaab hätten zu ihm gesagt, dass er gebildet wäre und deshalb nicht kämpfen müsse, sondern lediglich Anwesenheitslisten führen solle. Nun sei es für das Bundesasylamt als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens zu werten, dass der Beschwerdeführer derartige Umstände im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeit seiner freien Erzählung mit keinem Wort angesprochen hätte, sondern dieses Vorbringen erst auf ausdrückliche Frage, ob die Al-Shabaab jemals versucht hätten, ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen, ins Spiel gebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vermocht, die angeblichen Mitglieder der Al-Shabaab, die ihn in der Schule aufgesucht hätten, hinreichend konkret zu beschreiben. Aus seinen weiteren Schilderungen gehe hervor, dass er den Al-Shabaab zugesagt hätte, allerdings hätte er sodann nicht für die Al-Shabaab gearbeitet. Auf Nachfrage, ob es keine Konsequenzen gehabt hätte, dass er nicht mit den Al-Shabaab zusammengearbeitet hätte, habe der Beschwerdeführer dies sinngemäß verneint und angegeben, dass er in römisch 40 zur Schule gegangen sei, die Bedrohung am letzten Schultag stattgefunden habe und er gleich danach wieder nach römisch 40 gegangen sei, wo sie ihn nicht gesucht hätten. Sollten die Al-Shabaab-Milizen tatsächlich Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihm gehabt haben, erscheine es jedoch unwahrscheinlich und wenig glaubhaft, dass diese ihn nicht auch in seinem Heimatdorf aufgesucht hätten. Gegen die behauptete Bedrohung spreche im Rahmen der Beweiswürdigung auch, dass der Beschwerdeführer eben nur im November 2011 persönlich Kontakt zu den Al-Shabaab gehabt haben wollte. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab immer nur in das Geschäft seines Onkels gekommen seien, nie jedoch versucht hätten, den Beschwerdeführer zu Hause anzutreffen. Laut seinen Angaben würden sowohl die elterliche Wohnung als auch das Geschäft in römisch 40 , einem Dorf mit 70 Einwohnern, liegen, sodass es für die Al-Shabaab wohl ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu Hause anzutreffen bzw. zu suchen.

Die Feststellungen würden schließlich auch davon sprechen, dass neben einer Stabilisierung in Mogadischu auch eine Verbesserung der Lage in den übrigen Teilen von Somalia erkennbar sei und die Al-Shabaab auch in den Landesteilen außerhalb von Mogadischu sukzessive zurückgedrängt würden. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine von den Al-Shabaab ausgehende Gefährdung nicht hinreichend wahrscheinlich. Gegen eine drohende Verfolgungsgefahr von Seiten der Al-Shabaab spreche es schließlich auch, dass der Beschwerdeführer selbst auf die Frage, ob seine Familie jetzt konkrete Probleme mit den Al-Shabaab habe, mit "Nein, konkrete Probleme gibt es nicht" geantwortet habe. Die Angaben des Beschwerdeführers erschienen somit in den Kernaussagen widersprüchlich, oberflächlich und zu wenig konkret, als dass sich das Bundesasylamt imstande gesehen hätte, seinem Fluchtvorbringen die erforderliche Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass die Geschichte des Beschwerdeführers wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, vielmehr aus der Geschichte geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.

Bezugnehmend auf die aktuelle Sicherheitslage sei zu befinden, dass die Al-Shabaab sukzessive aus Südsomalia zurückgedrängt würden, von einer derart desaströsen Sicherheitslage, dass jeder dort Ansässige einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei, also nicht gesprochen werden könne. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst davon gesprochen habe, dass seine Angehörigen nach wie vor unbehelligt und ohne Probleme in seinem Heimatdorf lebten. Es seien dem Bundesasylamt auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt werde. Gerade der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verbleib seiner Angehörigen in Somalia zeige in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Somalia lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass er über ausreichende familiäre und soziökonomische Anknüpfungspunkte und eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass seine Familie derzeit irgendeiner Bedrohung ausgesetzt wäre. Im Verfahren sei durch die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers weiter zutage getreten, dass die Mutter des Beschwerdeführers, sechs Brüder und zwei Schwestern von ihm nach wie vor in einer Eigentumswohnung im Dorf XXXX in der Provinz XXXX leben würden, in welcher auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Weiters würden noch drei Onkel und zwei Tanten von ihm in eigenen Wohnungen in XXXX und XXXX leben. Einer seiner Onkel sei bereits in der Vergangenheit für den Unterhalt seiner Familie aufgekommen und habe auch dem Beschwerdeführer unterhalten. Dieser Onkel komme auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt für seine Familie auf. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein familiäres Netz in Somalia, sodass nicht anzunehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr unterstandslos wäre. Insgesamt seien seinen Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Was die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat betreffe, sei zu sagen, dass diese zwar nach wie vor nicht stabil sei, jedoch könne nach der sukzessiven Machtübernahme der AMISOM und der Übergangsregierung in vielen Teilen von Süd- und Zentralsomalia von einer derartigen Verbesserung gesprochen werden, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar angesehen werden könne. Zusammenfassend sei zu sagen, dass den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia weitgehend verbessert habe, sodass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie von der Vollstreckung der Todesstrafe bedroht zu sein, nicht ausgesetzt wäre. Weiters gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass Rückkehrer mit Schwierigkeiten seitens der lokalen Behörden zu rechnen hätten. Schließlich sei es augenscheinlich auch der Familie des Beschwerdeführers möglich, ohne Probleme in der Heimat zu leben, sodass auch im Fall des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass dieser nach seiner Rückkehr keiner maßgeblichen Gefährdung in irgendeiner Richtung ausgesetzt wäre. Auch könne im Fall des Beschwerdeführers keine aktuelle relevante Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit erkannt werden.Bezugnehmend auf die aktuelle Sicherheitslage sei zu befinden, dass die Al-Shabaab sukzessive aus Südsomalia zurückgedrängt würden, von einer derart desaströsen Sicherheitslage, dass jeder dort Ansässige einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei, also nicht gesprochen werden könne. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst davon gesprochen habe, dass seine Angehörigen nach wie vor unbehelligt und ohne Probleme in seinem Heimatdorf lebten. Es seien dem Bundesasylamt auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt werde. Gerade der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verbleib seiner Angehörigen in Somalia zeige in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Somalia lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass er über ausreichende familiäre und soziökonomische Anknüpfungspunkte und eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass seine Familie derzeit irgendeiner Bedrohung ausgesetzt wäre. Im Verfahren sei durch die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers weiter zutage getreten, dass die Mutter des Beschwerdeführers, sechs Brüder und zwei Schwestern von ihm nach wie vor in einer Eigentumswohnung im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 leben würden, in welcher auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Weiters würden noch drei Onkel und zwei Tanten von ihm in eigenen Wohnungen in römisch 40 und römisch 40 leben. Einer seiner Onkel sei bereits in der Vergangenheit für den Unterhalt seiner Familie aufgekommen und habe auch dem Beschwerdeführer unterhalten. Dieser Onkel komme auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt für seine Familie auf. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein familiäres Netz in Somalia, sodass nicht anzunehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr unterstandslos wäre. Insgesamt seien seinen Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Was die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat betreffe, sei zu sagen, dass diese zwar nach wie vor nicht stabil sei, jedoch könne nach der sukzessiven Machtübernahme der AMISOM und der Übergangsregierung in vielen Teilen von Süd- und Zentralsomalia von einer derartigen Verbesserung gesprochen werden, dass eine Rückkehr dorthin als zumutbar angesehen werden könne. Zusammenfassend sei zu sagen, dass den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia weitgehend verbessert habe, sodass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie von der Vollstreckung der Todesstrafe bedroht zu sein, nicht ausgesetzt wäre. Weiters gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass Rückkehrer mit Schwierigkeiten seitens der lokalen Behörden zu rechnen hätten. Schließlich sei es augenscheinlich auch der Familie des Beschwerdeführers möglich, ohne Probleme in der Heimat zu leben, sodass auch im Fall des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass dieser nach seiner Rückkehr keiner maßgeblichen Gefährdung in irgendeiner Richtung ausgesetzt wäre. Auch könne im Fall des Beschwerdeführers keine aktuelle relevante Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit erkannt werden.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei.

Hinsichtlich der im Fall des Beschwerdeführers festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeute dies:

Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit, wie bereits ausgeführt, als nicht glaubhaft zu werden gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt haben werde können. Da der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat unverfolgt verlassen habe, komme es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative außerhalb seiner Heimatregion, also in anderen Landesteilen von Somalia, nicht an. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit, wie bereits ausgeführt, als nicht glaubhaft zu werden gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt haben werde können. Da der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat unverfolgt verlassen habe, komme es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative außerhalb seiner Heimatregion, also in anderen Landesteilen von Somalia, nicht an. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden.

Wie bereits erörtert, habe der Beschwerdeführer eine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft geltend machen können. Da die von ihm dargelegten Befürchtungen jeder konkreten Untermauerung entbehren würden, sei es dem Bundesasylamt verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus vermöge in seinem Fall nichts darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. Den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat sei schließlich auch nicht zu entnehmen, dass allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland zu staatlichen Repressionen bei der Rückkehr nach Somalia führen würde. Wie bereits hinlänglich ausgeführt und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu entnehmen sei, habe sich die Sicherheitslage in Mogadischu sowie generell in Süd- und Zentralsomalia weitgehend verbessert, sodass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie von der Vollstreckung der Todesstrafe bedroht zu sein, nicht ausgesetzt wäre. Aus den angeführten Gründen könne trotz der in manchen Regionen Somalias angespannten Sicherheitslage nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somalia aufhalte, schon allein aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitgehender, qualifizierter Sachverhalt, welcher gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, liege hier nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge schließlich auch noch über soziale Anknüpfungspunkte in Somalia, sodass ihm realistischerweise auch solchermaßen Unterstützung zuteilwerden würde, sodass nicht anzunehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr einer realistischen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine ausweglose Lage zu geraten oder unterstandslos zu sein. Es seien im Laufe des Verfahrens auch keinerlei Hinweise darauf zutage getreten, dass der Beschwerdeführer an physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, sodass seine Ausweisung auch vor dem Hintergrund seines aktuellen Gesundheitszustandes keinen Bedenken begegne. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen, noch aus den Ergebnissen des abgeführten Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall sei ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der Person des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.Wie bereits erörtert, habe der Beschwerdeführer eine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft geltend machen können. Da die von ihm dargelegten Befürchtungen jeder konkreten Untermauerung entbehren würden, sei es dem Bundesasylamt verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus vermöge in seinem Fall nichts darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würde. Den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat sei schließlich auch nicht zu entnehmen, dass allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland zu staatlichen Repressionen bei der Rückkehr nach Somalia führen würde. Wie bereits hinlänglich ausgeführt und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu entnehmen sei, habe sich die Sicherheitslage in Mogadischu sowie generell in Süd- und Zentralsomalia weitgehend verbessert, sodass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie von der Vollstreckung der Todesstrafe bedroht zu sein, nicht ausgesetzt wäre. Aus den angeführten Gründen könne trotz der in manchen Regionen Somalias angespannten Sicherheitslage nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somalia aufhalte, schon allein aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitgehender, qualifizierter Sachverhalt, welcher gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, liege hier nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge schließlich auch noch über soziale Anknüpfungspunkte in Somalia, sodass ihm realistischerweise auch solchermaßen Unterstützung zuteilwerden würde, sodass nicht anzunehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr einer realistischen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine ausweglose Lage zu geraten oder unterstandslos zu sein. Es seien im Laufe des Verfahrens auch keinerlei Hinweise darauf zutage getreten, dass der Beschwerdeführer an physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide, sodass seine Ausweisung auch vor dem Hintergrund seines aktuellen Gesundheitszustandes keinen Bedenken begegne. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen, noch aus den Ergebnissen des abgeführten Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall sei ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der Person des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen.

In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Im Falle des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von ihm nicht behauptet worden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Im Falle des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von ihm nicht behauptet worden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

Das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidungsgrundlage erhoben, da es dieses nicht für glaubwürdig befunden habe. Diese Würdigung basiere auf Verfahrensfehlern, bei deren Vermeidung das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als entscheidungsrelevant und in der Folge asylrelevant eingestuft hätte. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Somalia glaubhaft und werde durch zahlreiche internationale Dokumente untermauert. Demnach bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia ein reales Risiko, erneut ins Visier der Rekrutierungsmaßnahmen der Al-Shabaab-Milizen zu geraten, insbesondere, als ihm das schon widerfahren sei. Zum Vorwurf seitens des Bundesasylamtes, wonach zwischen der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der polizeilichen Erstbefragung mehrere Abweichungen bestünden, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung nur sehr oberflächliche Angaben erstattet habe, was angesichts der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt drei Tage durchgehend unterwegs gewesen wäre, entsprechend müde und hungrig gewesen wäre und die Polizei ihn zudem nur um einen kurzen Überblick gebeten habe, nicht verwundere. Eine Befragung zu den Fluchtgründen durch die Exekutivorgane sei gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zudem nicht vorgesehen. Er habe sein Vorbringen somit nicht unbegründet verkürzt dargestellt und dürfe der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit nicht auf ihn fallen, weil die Polizei ihn entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kurz einvernommen habe und eben die Kürze der Einvernahme ihm jetzt nicht angelastet werden dürfe. Zum Vorwurf seitens des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer keine hinreichend genauen Angaben dazu erstatten habe können, wie oft und wie viele Al-Shabaab-Leute in das Geschäft des Onkels gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, sei auszuführen, dass dies richtig sei, denn die Al-Shabaab hätten einige Male nach ihm gefragt, als er sich schon auf der Flucht befunden habe, konkret im Zeitraum zwischen Dezember 2011 und Jänner 2012. Daher könne er auch keine konkreteren Angaben erstatten. Sein Onkel habe nach dem ersten Vorfall, als zwei Männer dem Onkel vorgeworfen hätten, dass der Beschwerdeführer Regierungsmitgliedern Waren verkaufe, sogleich die Flucht des Beschwerdeführer in die Wege geleitet. Entgegen dem Vorwurf des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer weiters sehr wohl angegeben, wann die Al-Shabaab-Leute das erste Mal ins Geschäft gekommen seien, nämlich Ende 2011. Das Bundesasylamt werfe dem Beschwerdeführer auch vor, dass er keine genaue Beschreibung der Regierungsmitglieder abgegeben habe, sondern lediglich gesagt habe, dass diese somalische Männerröcke mit Gürtel trügen. Es sei allerdings nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die beiden unauffälligen Männer nicht konkreter beschreiben habe können, denn diese seien nur einmal im Geschäft gewesen und erst später, als es deswegen zu den Bedrohungen durch die Milizen gekommen sei, hätten diese überhaupt eine Bedeutung für ihn erlangt. Das Bundesasylamt finde es weiter kryptisch und nichts sagend, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, woher die Al-Shabaab-Milizen gewusst hätten, dass es zum Geschäftsabschluss mit den Regierungsleuten gekommen sei, erklärt habe, dass die Al-Shabaab-Milizen alle Städte außer Mogadischu kontrollieren würden. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass es sich in einem 70 Menschen bewohnenden Dorf schnell herumspreche, wenn zwei Regierungsbeamte kommen würden. Die Anwesenheit von Al-Shabaab-Milizen in diesem Teil des Landes sei längst hinlänglich belegt. Entgegen des Ausführungen des Bundesasylamtes seien weiters die Al-Shabaab-Milizen zwecks eines Rekrutierungsversuches des Beschwerdeführers im November 2010, nicht 2011 in der Schule des Beschwerdeführers gewesen. Die Korrektur vom Jahr 2011 ins Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer sogleich bei der Rückübersetzung des Protokolls am 3.12.2012 vorgenommen und sei daher unverständlich, weshalb das Bundesasylamt dies nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich des Argumentes, dass die Familie des Beschwerdeführers jetzt keine konkreten Probleme mit Al-Shabaab habe, müsse berücksichtigt werden, dass die Geschwister des Beschwerdeführers alle jünger seien und damit noch nicht ins Visier der Milizen geraten seien und der Onkel vielleicht aufgrund seines Alters oder aber seiner Beschäftigung als Nahversorger oder aufgrund seiner Rolle als Familienernährer glücklicherweise auch verschont geblieben wäre. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestünde. Die vom Bundesasylamt festgestellte "Verbesserung der Lage in den übrigen Teilen von Zentral- und Südsomalia", welche eine von Al-Shabaab ausgehende Gefährdung nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen lasse, könne leider nicht erkannt werden. Auch in den vom Bundesasylamt eigens herangezogenen Länderfeststellungen werde diese Einschätzung nicht geteilt. Weiters werde vom Bundesasylamt entsprechend den Ausführungen im Gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX die Feststellung getroffen, der zufolge der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mindestens 19 Jahre alt gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schulzeugnis, welches der Onkel auf Nachfrage gemailt habe, werde mangels der Möglichkeit einer Echtheitsüberprüfung in keinster Weise berücksichtigt. Die Tatsache, dass im Zeugnis lediglich das Geburtsjahr, nicht aber das genaue Datum angeführt sei, spreche letztlich dafür, dass dieses keine Fälschung sei. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, keine Geburtsurkunde zu besitzen, da notorisch bekannt sei, dass in Somalia keine Geburtsurkunden ausgestellt würden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass der Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Verfahrensfehlern basiere, bei deren Vermeidung das Bundesasylamt zu einer Entscheidung zu seinen Gunsten gelangt wäre.Das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidungsgrundlage erhoben, da es dieses nicht für glaubwürdig befunden habe. Diese Würdigung basiere auf Verfahrensfehlern, bei deren Vermeidung das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als entscheidungsrelevant und in der Folge asylrelevant eingestuft hätte. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Somalia glaubhaft und werde durch zahlreiche internationale Dokumente untermauert. Demnach bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia ein reales Risiko, erneut ins Visier der Rekrutierungsmaßnahmen der Al-Shabaab-Milizen zu geraten, insbesondere, als ihm das schon widerfahren sei. Zum Vorwurf seitens des Bundesasylamtes, wonach zwischen der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der polizeilichen Erstbefragung mehrere Abweichungen bestünden, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung nur sehr oberflächliche Angaben erstattet habe, was angesichts der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt drei Tage durchgehend unterwegs gewesen wäre, entsprechend müde und hungrig gewesen wäre und die Polizei ihn zudem nur um einen kurzen Überblick gebeten habe, nicht verwundere. Eine Befragung zu den Fluchtgründen durch die Exekutivorgane sei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG zudem nicht vorgesehen. Er habe sein Vorbringen somit nicht unbegründet verkürzt dargestellt und dürfe der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit nicht auf ihn fallen, weil die Polizei ihn entgegen den gesetzlichen Bestimmungen kurz einvernommen habe und eben die Kürze der Einvernahme ihm jetzt nicht angelastet werden dürfe. Zum Vorwurf seitens des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer keine hinreichend genauen Angaben dazu erstatten habe können, wie oft und wie viele Al-Shabaab-Leute in das Geschäft des Onkels gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, sei auszuführen, dass dies richtig sei, denn die Al-Shabaab hätten einige Male nach ihm gefragt, als er sich schon auf der Flucht befunden habe, konkret im Zeitraum zwischen Dezember 2011 und Jänner 2012. Daher könne er auch keine konkreteren Angaben erstatten. Sein Onkel habe nach dem ersten Vorfall, als zwei Männer dem Onkel vorgeworfen hätten, dass der Beschwerdeführer Regierungsmitgliedern Waren verkaufe, sogleich die Flucht des Beschwerdeführer in die Wege geleitet. Entgegen dem Vorwurf des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer weiters sehr wohl angegeben, wann die Al-Shabaab-Leute das erste Mal ins Geschäft gekommen seien, nämlich Ende 2011. Das Bundesasylamt werfe dem Beschwerdeführer auch vor, dass er keine genaue Beschreibung der Regierungsmitglieder abgegeben habe, sondern lediglich gesagt habe, dass diese somalische Männerröcke mit Gürtel trügen. Es sei allerdings nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die beiden unauffälligen Männer nicht konkreter beschreiben habe können, denn diese seien nur einmal im Geschäft gewesen und erst später, als es deswegen zu den Bedrohungen durch die Milizen gekommen sei, hätten diese überhaupt eine Bedeutung für ihn erlangt. Das Bundesasylamt finde es weiter kryptisch und nichts sagend, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, woher die Al-Shabaab-Milizen gewusst hätten, dass es zum Geschäftsabschluss mit den Regierungsleuten gekommen sei, erklärt habe, dass die Al-Shabaab-Milizen alle Städte außer Mogadischu kontrollieren würden. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass es sich in einem 70 Menschen bewohnenden Dorf schnell herumspreche, wenn zwei Regierungsbeamte kommen würden. Die Anwesenheit von Al-Shabaab-Milizen in diesem Teil des Landes sei längst hinlänglich belegt. Entgegen des Ausführungen des Bundesasylamtes seien weiters die Al-Shabaab-Milizen zwecks eines Rekrutierungsversuches des Beschwerdeführers im November 2010, nicht 2011 in der Schule des Beschwerdeführers gewesen. Die Korrektur vom Jahr 2011 ins Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer sogleich bei der Rückübersetzung des Protokolls am 3.12.2012 vorgenommen und sei daher unverständlich, weshalb das Bundesasylamt dies nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich des Argumentes, dass die Familie des Beschwerdeführers jetzt keine konkreten Probleme mit Al-Shabaab habe, müsse berücksichtigt werden, dass die Geschwister des Beschwerdeführers alle jünger seien und damit noch nicht ins Visier der Milizen geraten seien und der Onkel vielleicht aufgrund seines Alters oder aber seiner Beschäftigung als Nahversorger oder aufgrund seiner Rolle als Familienernährer glücklicherweise auch verschont geblieben wäre. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestünde. Die vom Bundesasylamt festgestellte "Verbesserung der Lage in den übrigen Teilen von Zentral- und Südsomalia", welche eine von Al-Shabaab ausgehende Gefährdung nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen lasse, könne leider nicht erkannt werden. Auch in den vom Bundesasylamt eigens herangezogenen Länderfeststellungen werde diese Einschätzung nicht geteilt. Weiters werde vom Bundesasylamt entsprechend den Ausführungen im Gerichtsmedizinischen Gutachten des römisch 40 die Feststellung getroffen, der zufolge der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 mindestens 19 Jahre alt gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schulzeugnis, welches der Onkel auf Nachfrage gemailt habe, werde mangels der Möglichkeit einer Echtheitsüberprüfung in keinster Weise berücksichtigt. Die Tatsache, dass im Zeugnis lediglich das Geburtsjahr, nicht aber das genaue Datum angeführt sei, spreche letztlich dafür, dass dieses keine Fälschung sei. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, keine Geburtsurkunde zu besitzen, da notorisch bekannt sei, dass in Somalia keine Geburtsurkunden ausgestellt würden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass der Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Verfahrensfehlern basiere, bei deren Vermeidung das Bundesasylamt zu einer Entscheidung zu seinen Gunsten gelangt wäre.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer u. a. den Antrag, dass der angefochtene Bescheid behoben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werden möge.

Mit Schriftsatz vom 15.7.2013 (ho. eingelangt am 17.7.2013) stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Unter einem legte er ein Sprachzertifikat "Grundstufe Deutsch - A1" vor.Mit Schriftsatz vom 15.7.2013 (ho. eingelangt am 17.7.2013) stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005. Unter einem legte er ein Sprachzertifikat "Grundstufe Deutsch - A1" vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides:1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides:

1.1.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer neben der polizeilichen Erstbefragung zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt findet seinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.1.1.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer neben der polizeilichen Erstbefragung zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt findet seinen Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes betreffend Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid im Wesentlichen lediglich damit bekämpft, dass er entgegen den Erwägungen des Bundesasylamtes sehr wohl in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgründe detailliert darzustellen und der Vorwurf, wonach er seine Angaben in der Erstbefragung später "gesteigert" habe, ungerechtfertigt sei, da er sich anlässlich der Erstbefragung bei der Schilderung seiner Fluchtgründe kurz fassen habe müssen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u. a.).Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 idgF ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u. a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den dafür maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den dafür maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung am 18.5.2012 folgendermaßen begründet:

Er habe Somalia aufgrund der allgemein schlechten Lage im Land verlassen. Es würden dort die Al-Shabaab herrschen und habe er für sich keine Zukunft gesehen. Er habe sich diesen Leuten nicht anschließen wollen und sich auch geweigert, am Krieg gegen die Übergangsregierung teilzunehmen. Sie hätten ihm gesagt, dass er bestraft würde, wenn er sich nicht ihnen anschließe. Deshalb habe er Somalia verlassen. Persönlich sei er jedoch nicht bedroht worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.12.2012 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Er habe Ende 2011 im Geschäft seines Onkels im Verkauf ausgeholfen. Sein Onkel habe zwei Männern, die von der Regierung gewesen seien, etwas verkauft. Am folgenden Tag seien zwei Männer von Al-Shabaab ins Geschäft seines Onkels gekommen, wobei er selbst nicht im Geschäft gewesen wäre, und hätten diesem gegenüber den Vorwurf erhoben, dass er (der Beschwerdeführer) Regierungsmitgliedern etwas verkauft habe. Im November 2010 seien Al-Shabaab-Milizen weiters einmal in Schule gekommen und hätten ihn aus der Klasse herausgeholt und ihn sodann im Büro des Direktors zur Zusammenarbeit aufgefordert. Er habe dies abgelehnt, sei aber danach in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er jedoch in der Folge nicht mehr von Al-Shabaab-Milizen bedroht worden sei.

Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen widersprüchlich, oberflächlich und zu wenig konkret seien, sodass diesen keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen gewesen wäre.

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 4.12.2012 bereits in seiner Beweiswürdigung in Bezug auf Spruchteil I. schlüssig dargelegt, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Lediglich ergänzend werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 4.12.2012 bereits in seiner Beweiswürdigung in Bezug auf Spruchteil römisch eins. schlüssig dargelegt, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Lediglich ergänzend werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:

Wie das Bundesasylamt zu Recht im o.a. Bescheid ausgeführt hat, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Aspekten seiner Fluchtgeschichte vage und oberflächlich, wodurch bereits der Eindruck entsteht, dass das von ihm ins Treffen geführte Bedrohungsszenario nicht wahren Umständen entspricht. So fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer weder die Frage nach der Anzahl der Besuche von Al-Shabaab-Milizen im Geschäft des Onkels, noch den Zeitpunkt ihrer Besuche noch die genaue Anzahl der Personen, die das Geschäft aufgesucht haben sollen, anzugeben vermochte. Bedenkt man, dass es sich bei den ins Treffen geführten Vorfällen um die letztlich fluchtauslösenden Umstände für den Beschwerdeführer gehandelt haben sollen, ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn dieses dem Beschwerdeführer entgegenhält, dass er im Falle der Wiedergabe selbst erlebter Umstände imstande gewesen sein müsste, derartige Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte jederzeit aus eigenem anzugeben. Wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgeführt hat, wäre nach menschlichem Ermessen ebenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das erst am 3.2.2012 vorgebrachte Bedrohungsszenario, so dieses tatsächlich auf wahren Tatsachen basieren sollte, bereits auch nur rudimentär erwähnt und nicht lediglich die allgemein schlechte Lage in Somalia sowie den versuchten (aber letztlich folgenlosen) Rekrutierungsversuch seitens Al- Shabaab-Milizen angegeben hätte.

Zutreffend sind weiters auch die Erwägungen des Bundesasylamtes im o. a. Bescheid, wonach widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer einerseits im Rahmen seiner freien Erzählung angegeben hat, dass der Verkauf von Waren an Regierungsmitglieder Ende 2011 stattgefunden habe, er allerdings auf explizite Nachfrage in derselben Einvernahme erklärt hat, dass sich sowohl der Verkauf als auch das folgende Aufsuchen des Geschäfts durch die Al-Shabaab-Milizen im Jänner 2012 ereignet hätten, sodass evident ist, dass sich beide Versionen nicht miteinander in Einklang bringen lassen, sondern sich vielmehr gegenseitig ausschließen. Bedenkt man, dass die behaupteten Geschehnisse letztlich nicht einmal 2 Jahre zurückliegen und behauptetermaßen den zentralen Ausreisegrund des Beschwerdeführers dargestellt haben sollen, wäre zweifellos zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle zeitlich genau einordnen könnte, sodass das Bundesasylamt diesen Widerspruch zu Recht als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte gewertet hat.

Weiters erweisen sich die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach unplausibel sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge nach dem im November 2010 erfolgten Rekrutierungsversuch seitens der Al-Shabaab-Milizen offenbar völlig unbehelligt von weiteren vergleichbaren Vorkommnissen in seinem Heimatort, in welchen er nach diesem Vorfall zurückgekehrt sein soll, leben konnte, da es wohl für die Milizen ein Leichtes gewesen wäre, seiner Person im Heimatdorf habhaft zu werden.

Ausgehend von obigen Erwägungen ist dem Bundesasylamt sohin zu folgen, wenn dieses im Spruchteil I. des o.a. Bescheides ausführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte eine "asylzweckbezogene", frei erfundene Rahmengeschichte ohne Wahrheitsgehalt darstelle.Ausgehend von obigen Erwägungen ist dem Bundesasylamt sohin zu folgen, wenn dieses im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides ausführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte eine "asylzweckbezogene", frei erfundene Rahmengeschichte ohne Wahrheitsgehalt darstelle.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Beschwerdeausführungen, wonach das Bundesasylamt weiterhin zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgehe, entgegenzuhalten, dass ein die ärztlichen Gutachten XXXX vom XXXX, XXXX vom XXXX sowie vom XXXX und ein zusammenfassendes gerichtsmedizinisches Gutachten des XXXX vom XXXX zum Schluss kommen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren bestanden hat.Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Beschwerdeausführungen, wonach das Bundesasylamt weiterhin zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgehe, entgegenzuhalten, dass ein die ärztlichen Gutachten römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 sowie vom römisch 40 und ein zusammenfassendes gerichtsmedizinisches Gutachten des römisch 40 vom römisch 40 zum Schluss kommen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren bestanden hat.

Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Vielmehr hat er zum "Beweis" der Richtigkeit seiner Angaben nur die Kopie eines Schulzeugnisses, dessen Echtheit jedoch letztlich nicht verifizierbar ist und in welchem das Geburtsjahr XXXX vermerkt ist, vorgelegt und nach Vorhalt der Ergebnisse der eingeholten Altersgutachten lediglich abermals behauptet, dass er 17 Jahre alt sei. In casu wurden vier Gutachten (Anm.: ein noch sorgfältigeres Ermitteln des maßgebenden Alters des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes erscheint schon nicht mehr denkbar), die auf verschiedenen Methoden zur Altersfeststellung basieren, eingeholt und gelangt das alle vier Gutachten berücksichtigende Gutachten des XXXX zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung jedenfalls volljährig war, sodass die behauptete Minderjährigkeit nach Ansicht des zuständigen Senates ausgeschlossen erscheint.Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Vielmehr hat er zum "Beweis" der Richtigkeit seiner Angaben nur die Kopie eines Schulzeugnisses, dessen Echtheit jedoch letztlich nicht verifizierbar ist und in welchem das Geburtsjahr römisch 40 vermerkt ist, vorgelegt und nach Vorhalt der Ergebnisse der eingeholten Altersgutachten lediglich abermals behauptet, dass er 17 Jahre alt sei. In casu wurden vier Gutachten Anmerkung, ein noch sorgfältigeres Ermitteln des maßgebenden Alters des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes erscheint schon nicht mehr denkbar), die auf verschiedenen Methoden zur Altersfeststellung basieren, eingeholt und gelangt das alle vier Gutachten berücksichtigende Gutachten des römisch 40 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung jedenfalls volljährig war, sodass die behauptete Minderjährigkeit nach Ansicht des zuständigen Senates ausgeschlossen erscheint.

Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ergibt sich nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes letztlich, dass die Argumente, die für die Volljährigkeit des Antragstellers sprechen, bei Weitem überwiegen, sodass das Bundesasylamt zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen ist.

Mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides nichts entgegenzusetzen vermocht, was eine Asylgewährung zu rechtfertigen mag.Mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides nichts entgegenzusetzen vermocht, was eine Asylgewährung zu rechtfertigen mag.

Das Bundesasylamt hat in der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 somit zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer erstatteten Angaben betreffend seine Fluchtgeschichte insgesamt als unwahr zu erachten sind und daher der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zu Grunde zu legen sind.Das Bundesasylamt hat in der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 somit zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer erstatteten Angaben betreffend seine Fluchtgeschichte insgesamt als unwahr zu erachten sind und daher der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zu Grunde zu legen sind.

1.1.3. Folgendes ist in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides als maßgebender Sachverhalt festzustellen:1.1.3. Folgendes ist in Bezug auf Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, ist volljährig, gehört dem Stamm der XXXX an und stammt aus Südsomalia, konnte aber seine Identität mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht nachweisen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, ist volljährig, gehört dem Stamm der römisch 40 an und stammt aus Südsomalia, konnte aber seine Identität mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht nachweisen.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, durch Al-Shabaab Milizen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, da man ihm vorgeworfen habe, im Geschäft seines Onkels Waren an Regierungsmitglieder verkauft zu haben sowie dem Vorbringen, wonach Al-Shabaab-Milizen ihn im November 2010 zur Zusammenarbeit zwingen hätte wollen, eine Fluchtgeschichte konstruiert, die nicht den Tatsachen entspricht.

1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchteil II. und Spruchteil III. des o. a. Bescheides:1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. und Spruchteil römisch drei. des o. a. Bescheides:

1.2.1. Das Bundesasylamt ist in seinen Feststellungen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist, dem Stamm der XXXX angehört und aus Südsomalia stammt.1.2.1. Das Bundesasylamt ist in seinen Feststellungen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist, dem Stamm der römisch 40 angehört und aus Südsomalia stammt.

Für die Erlassung des Spruchteiles II. des o.a. Bescheides sind zudem folgende Erwägungen maßgebend gewesen:Für die Erlassung des Spruchteiles römisch zwei. des o.a. Bescheides sind zudem folgende Erwägungen maßgebend gewesen:

Bezugnehmend auf die Sicherheitslage in Somalia sei zu befinden, dass die Al-Shabaab Milizen sukzessive aus Südsomalia zurückgedrängt worden seien, von einer derart desaströsen Sicherheitslage, dass jeder dort Ansässige einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei, daher nicht gesprochen werden könne. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weiters noch einen Kreis an Angehörigen in seinem Herkunftsstaat habe, die dort ohne Probleme leben könnten und auf deren Unterstützung er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Bezugnehmend auf die Sicherheitslage in Somalia sei zu befinden, dass die Al-Shabaab Milizen sukzessive aus Südsomalia zurückgedrängt worden seien, von einer derart desaströsen Sicherheitslage, dass jeder dort Ansässige einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei, daher nicht gesprochen werden könne. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weiters noch einen Kreis an Angehörigen in seinem Herkunftsstaat habe, die dort ohne Probleme leben könnten und auf deren Unterstützung er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Aus Sicht des Beschwerdeführers liege daher auch keine Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte.

Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die Al-Shabaab-Milizen mittlerweile aus Mogadischu vertrieben bzw. diese von dort abgezogen worden seien, ist Folgendes auszuführen:

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid auszugsweise diese Länderfeststellungen getroffen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. [...]

Al Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitestgehend verdrängt. Al Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias. [...]

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.

In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren. [...]"

Diesen Länderfeststellungen ist somit zu entnehmen, dass Al Shabaab Milizen in Süd- bzw. Zentralsomalia sehr wohl nach wie vor weitestgehende Kontrolle haben und eine effektive Staatsgewalt nach wie vor nicht besteht, sodass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben zitierten Länderfeststellungen eine Bedrohung seiner Person aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Dass sich die diesbezügliche Situation in Somalia etwa durch die nunmehr gänzliche Vertreibung der Al Shabaab Milizen zwischenzeitig geändert hätte, ist den getroffenen Länderfeststellungen, die sämtlich nicht jüngeren Datums als Mai 2012 sind, nicht zu entnehmen.

Als besonders schwerwiegend erweist sich der Umstand, dass das Bundesasylamt der humanitären katastrophalen Situation in Somalia, auf die wiederum in den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen mehrmals eindringlich verwiesen wird, keinerlei Rechnung (etwa durch die Erteilung subsidiären Schutzes) getragen hat. So finden sich in den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides etwa konkret folgende Länderfeststellungen:

"Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt. [...] In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. [...]

Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung. [...]"

Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im o.a. Bescheid sohin nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o. a. Bescheid ebenso nicht.Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im o.a. Bescheid sohin nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o. a. Bescheid ebenso nicht.

1.2.2. Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia (= Spruchteil II. und Spruchteil III. des o.a. Bescheides) schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften Ermittlungen bis zu unschlüssigen Begründungen in diesen Spruchteilen des o.a. Bescheides reichen.1.2.2. Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia (= Spruchteil römisch zwei. und Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides) schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften Ermittlungen bis zu unschlüssigen Begründungen in diesen Spruchteilen des o.a. Bescheides reichen.

1.2.3. Im weiterführenden Verfahren wird es sich daher als notwendig erweisen, entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial insbesondere betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Somalia (insbesondere Südsomalia bzw. die konkrete Heimatregion des Beschwerdeführers) sowie die dortige derzeitige humanitäre Situation in die Ermittlungen einzubeziehen.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.2. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:2.2. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Hinblick auf die die Asylgewährung regelnden Bestimmung des § 3 AsylG 2005 wird im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 7 AsylG 1997 festgehalten, dass die (zu letzterer ergangene) höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, gleichermaßen auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die die Asylgewährung regelnden Bestimmung des Paragraph 3, AsylG 2005 wird im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, AsylG 1997 festgehalten, dass die (zu letzterer ergangene) höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, gleichermaßen auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht nicht den Tatsachen, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat (siehe oben 1.1.2.). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Somalia konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht nicht den Tatsachen, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat (siehe oben 1.1.2.). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Somalia konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch im Spruchteil I. des o. a. Bescheides zu bestätigen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch im Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides zu bestätigen.

2.3. Zu Spruchteil II. und III. des Erkenntnisses:2.3. Zu Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. des Erkenntnisses:

2.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.3.3. Es sind im erstinstanzlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend Spruchteil II. und Spruchteil III. des o. a. Bescheides Mängel aufgetreten, die von mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid bis zu fehlenden Ermittlungen reichen (siehe oben 1.2.).2.3.3. Es sind im erstinstanzlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend Spruchteil römisch zwei. und Spruchteil römisch drei. des o. a. Bescheides Mängel aufgetreten, die von mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid bis zu fehlenden Ermittlungen reichen (siehe oben 1.2.).

Insbesondere zeigen die dem o.a. Bescheid zu Grunde gelegten Länderberichte ein generell in Sicherheits- und Menschenrechtsbelangen höchst problematisches Bild von Somalia, sodass aus Sicht des entscheidenden Senates nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der dortigen Bürgerkriegssituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt sein könnte, sodass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geboten wäre.Insbesondere zeigen die dem o.a. Bescheid zu Grunde gelegten Länderberichte ein generell in Sicherheits- und Menschenrechtsbelangen höchst problematisches Bild von Somalia, sodass aus Sicht des entscheidenden Senates nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der dortigen Bürgerkriegssituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte, sodass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geboten wäre.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gem. § 8 Abs. 1 AsylG und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia könnte nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn sich aus den der Entscheidung zu Grunde liegenden aktuellen Länderberichten keine Hinweise dafür ergeben würden, dass für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) bestünde bzw. wenn ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil (unter Berücksichtigung seiner Clanzugehörigkeit) zumutbar wäre.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia könnte nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn sich aus den der Entscheidung zu Grunde liegenden aktuellen Länderberichten keine Hinweise dafür ergeben würden, dass für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) bestünde bzw. wenn ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil (unter Berücksichtigung seiner Clanzugehörigkeit) zumutbar wäre.

Folglich ist das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis im Spruchteil II. und dadurch bedingt auch im Spruchteil III. führen hätte können.Folglich ist das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis im Spruchteil römisch zwei. und dadurch bedingt auch im Spruchteil römisch drei. führen hätte können.

Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen sind gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Spruchteile an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen sind gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides zu beheben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Spruchteile an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Beweiswürdigung, Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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