Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 432.552-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013,
FZ. 12 08.335-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass er aus religiösen Gründen geflohen sei. Vor mehr als zwei Jahren sei sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden. Als seine Ehegattin, die sehr religiös sei, davon erfahren habe, habe sie den Beschwerdeführer als Ungläubigen bezeichnet.
Eines Tages sei er bei einem Gottesdienst in einer Hauskirche gewesen, als plötzlich die Geheimpolizei gekommen sei und den Beschwerdeführer verhaftet habe.
Er sei anschließend für einen Monat lang eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung habe er der Behörde versichern müssen, dass er vom christlichen Glauben Abstand nehmen werde, da ansonsten rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet würden.
Der Beschwerdeführer sei sowohl von seiner Ehegattin als auch von der Behörde bedroht worden. Er habe seine Heimat verlassen müssen, da dort sein Leben nicht mehr sicher gewesen sei.
2. Am 05.10.2012 wurden beim Bundesasylamt ein Schreiben von XXXX, wonach der Beschwerdeführer im XXXX 2011 getauft worden sei, sowie 2 Fotos der Taufe und ein Schreiben der Baptistengemeinde XXXX, wonach die Taufe des Beschwerdeführers in vollem Umfang als christliche Taufe anerkannt werde, vorgelegt.2. Am 05.10.2012 wurden beim Bundesasylamt ein Schreiben von römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer im römisch 40 2011 getauft worden sei, sowie 2 Fotos der Taufe und ein Schreiben der Baptistengemeinde römisch 40 , wonach die Taufe des Beschwerdeführers in vollem Umfang als christliche Taufe anerkannt werde, vorgelegt.
3. Am 11.10.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer habe beruflich öfters mit einem Armenier namens XXXX zu tun gehabt, der Christ und Besitzer eines Geschäftes für Autoteile am XXXX Platz in Teheran gewesen sei. Einmal hätten sie sich auch über Religionen unterhalten und XXXX habe dem Beschwerdeführer eine Bibel zum Lesen gegeben. Er habe den Beschwerdeführer auch immer zur Hauskirche mitgenommen, die sich im Viertel XXXX in Teheran befunden.Der Beschwerdeführer habe beruflich öfters mit einem Armenier namens römisch 40 zu tun gehabt, der Christ und Besitzer eines Geschäftes für Autoteile am römisch 40 Platz in Teheran gewesen sei. Einmal hätten sie sich auch über Religionen unterhalten und römisch 40 habe dem Beschwerdeführer eine Bibel zum Lesen gegeben. Er habe den Beschwerdeführer auch immer zur Hauskirche mitgenommen, die sich im Viertel römisch 40 in Teheran befunden.
Der Pastor der Hauskirche habe Bruder XXXX geheißen.Der Pastor der Hauskirche habe Bruder römisch 40 geheißen.
Als der Geheimdienst in die Hauskirche gekommen sei, seien sie beim Lesen der Bibel erwischt worden.
Während seiner Inhaftierung sei der Beschwerdeführer immer wieder befragt und auch geschlagen worden. Bei seiner Freilassung einen Monat später habe er Erklärungen unterschreiben und sich einmal wöchentlich bei der Polizei melden müssen.
Er habe dann auch eine Gerichtsladung erhalten, weil sich seine Ehegattin von ihm getrennt und behauptet habe, der Beschwerdeführer sei gottlos. Bei dem gemeinsamen Gerichtstermin habe sie zwar nichts mehr vom Glaubenswechsel des Beschwerdeführers erwähnt, jedoch das Hochzeitsgeld zurückverlangt, da sie sich scheiden lassen wolle. Einige Tage nach diesem Termin sei der Beschwerdeführer dann ausgereist.
Mit der jetzigen Situation im Iran könne er als Christ nicht leben.
In Österreich beginne der Beschwerdeführer erst mit einem Deutschkurs, da bisher kein Platz gewesen sei. Außerdem gehe er zur Kirche. Eine Kirche sei für Farsi - Sprechende und dann gehe er auch noch in die baptistische Kirche in XXXX.In Österreich beginne der Beschwerdeführer erst mit einem Deutschkurs, da bisher kein Platz gewesen sei. Außerdem gehe er zur Kirche. Eine Kirche sei für Farsi - Sprechende und dann gehe er auch noch in die baptistische Kirche in römisch 40 .
4. Am 18.10.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der Lage von Konvertiten im Iran ein, in der er Berichte inkludierte, aus denen hervorgehe, dass Christen im Iran einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt seien. Zudem wies er darauf hin, dass er in Österreich in engem Kontakt mit der Baptisten Gemeinde in XXXX stehe.4. Am 18.10.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der Lage von Konvertiten im Iran ein, in der er Berichte inkludierte, aus denen hervorgehe, dass Christen im Iran einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt seien. Zudem wies er darauf hin, dass er in Österreich in engem Kontakt mit der Baptisten Gemeinde in römisch 40 stehe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 08.335-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 08.335-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass den Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer wegen Konversion vorliegenden Verfolgungssituation kein Glauben geschenkt werden könne.
Es sei bereits nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Iran überhaupt mit einer Hauskirche in Verbindung gestanden sei.
Auch das Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum und vor allem die Bibel, die er angeblich gelesen habe, sei äußerst dürftig und erschöpfe sich in einigen sicherlich auch im Islam allgemein bekannten Umständen bzw. in leicht erlernbaren Oberflächlichkeiten. Dieses Wissen sei nicht ausreichend, um von einer Konversion aus Überzeugung auszugehen.
Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein und zur Erlangung von Asyl konvertiert sei, daran würde auch seine erfolgte Taufe nichts ändern.
6. Am 16.01.2013 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, mit der er zugleich eine Bestätigung der Baptistengemeinde XXXX vorlegte, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober regelmäßig an den Veranstaltungen der Gemeinde teilnehme. Er besuche regelmäßig den 14-tägigen XXXX, eine Unterweisung in Glaubensfragen und Alltags- sowie Asyl- und Integrationsthemen, die Gottesdienste am Sonntagmorgen und insbesondere den Bibelkreis.6. Am 16.01.2013 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, mit der er zugleich eine Bestätigung der Baptistengemeinde römisch 40 vorlegte, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober regelmäßig an den Veranstaltungen der Gemeinde teilnehme. Er besuche regelmäßig den 14-tägigen römisch 40 , eine Unterweisung in Glaubensfragen und Alltags- sowie Asyl- und Integrationsthemen, die Gottesdienste am Sonntagmorgen und insbesondere den Bibelkreis.
7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 01.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Der Beschwerdeführer sei ein überzeugter Christ, der auch getauft worden sei und wolle er seinen neuen Glauben auch nicht verstecken müssen. Er habe sich mit der Zeit auch ausreichendes Wissen über das Christentum angeeignet, jedoch sei ihm in den Einvernahmen nicht die Gelegenheit gegeben worden, sein Wissen ausführlich zu erläutern.
Der Beschwerdeführer sei im Iran wegen seiner Konvertierung nicht sicher und sei er den iranischen Behörden wegen seiner damaligen Festnahme bestens bekannt. Er sei auch der Aufforderung zum wöchentlichen Rapport schon seit längerem nicht mehr nachgekommen. Außerdem wisse er nicht, ob seine Ehegattin in der Zwischenzeit den Behörden und seiner Familie mitgeteilt habe, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sollten die Eltern des Beschwerdeführers von seiner Konversion zum Christentum wissen, so hätte er nicht nur mit staatlicher, sondern auch mit privater Verfolgung zu rechnen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass sich die Konversion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft darstelle und somit nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Herkunftsland bedroht worden sei oder werde. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein und zum Zwecke der Asylerlangung zum Christentum konvertiert sei.
Hinsichtlich der Begründung dieser Annahme bleibt das Bundesasylamt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Argumentation schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum bzw. zu seinen Beweggründen für sein Interesse am Christentum in Frage kommt, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
So wurden dem Beschwerdeführer weder Fragen, welche darauf abzielen, seine Beweggründe für die Hinwendung zum christlichen Glauben herauszufinden, gestellt, noch wurden Ermittlungen dahingehend durchgeführt, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben nunmehr in Österreich auslebe.
Das Bundesasylamt jedoch erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion dennoch als unglaubwürdig und begründete dies unter anderem mit den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben.
3.2.2. Dem Bundesasylamt ist zwar insoweit zu folgen, als die (fragmentarisch abgefragten) Kenntnisse des Beschwerdeführers vom Christentum zum Zeitpunkt der damaligen Befragung eher dürftig waren, doch kann aus unzureichendem Wissen allein noch nicht abschließend auf eine nicht ausreichende Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung erfolgt sei.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.
So legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von XXXX, wonach er im XXXX 2011 getauft worden sei und eine Bestätigung über die Anerkennung dieser Taufe von der Baptistengemeinde XXXX vor, die bzw. deren Inhalt vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter überprüft wurden.So legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von römisch 40 , wonach er im römisch 40 2011 getauft worden sei und eine Bestätigung über die Anerkennung dieser Taufe von der Baptistengemeinde römisch 40 vor, die bzw. deren Inhalt vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter überprüft wurden.
Wenn das Bundesasylamt schon davon ausgeht, dass es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers lediglich um eine Scheinkonversion handelt, so wäre es an ihm gelegen, hierzu nähere Ermittlungen anzustellen, insbesondere hätte es sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen näher auseinanderzusetzen gehabt.
In Frage gekommen wäre hier etwa eine Kontaktaufnahme mit der Organisation XXXX in XXXX (sämtliche Angaben zur Adresse sind in dem vorgelegten Schreiben angeführt), zumal der Beschwerdeführer laut vorgelegter Bestätigung dort getauft worden sein soll und eine damit verbundene Recherche, ob etwa vor der Taufe die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum in irgendeiner Weise überprüft worden sei oder ob sich dieser etwa durch die Teilnahme an einem Kurs auf die Taufe vorbereitet habe und, ob hinsichtlich der Taufe auch eine Urkunde existiert.In Frage gekommen wäre hier etwa eine Kontaktaufnahme mit der Organisation römisch 40 in römisch 40 (sämtliche Angaben zur Adresse sind in dem vorgelegten Schreiben angeführt), zumal der Beschwerdeführer laut vorgelegter Bestätigung dort getauft worden sein soll und eine damit verbundene Recherche, ob etwa vor der Taufe die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum in irgendeiner Weise überprüft worden sei oder ob sich dieser etwa durch die Teilnahme an einem Kurs auf die Taufe vorbereitet habe und, ob hinsichtlich der Taufe auch eine Urkunde existiert.
Weiters ist in dem Schreiben der Baptistengemeinde XXXX, in dem die Taufe des Beschwerdeführers in Griechenland in vollem Umfang als christliche Taufe anerkannt werde, Folgendes angeführt (AS 69):Weiters ist in dem Schreiben der Baptistengemeinde römisch 40 , in dem die Taufe des Beschwerdeführers in Griechenland in vollem Umfang als christliche Taufe anerkannt werde, Folgendes angeführt (AS 69):
"Durch die Kontaktaufnahme mit dem Präsidenten [...] der Flüchtlingsorganisation von XXXX haben wir uns die Aussagen zugänglich gemacht, die für eine solche Bestätigung notwendig sind"."Durch die Kontaktaufnahme mit dem Präsidenten [...] der Flüchtlingsorganisation von römisch 40 haben wir uns die Aussagen zugänglich gemacht, die für eine solche Bestätigung notwendig sind".
Diese Angaben deuten darauf hin, dass sich die Baptistengemeinde XXXX vor der Anerkennung mit dem Weg des Beschwerdeführers zu seiner Taufe bzw. mit dieser selbst auseinandergesetzt bzw. dies durch Kontaktaufnahme mit der Organisation in Griechenland überprüft hat. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, Pastor XXXX, der das vorliegende Schreiben der Baptistengemeinde XXXX verfasst hat, darüber zu befragen, was die angeführte Kontaktaufnahme mit der Organisation in Griechenland ergeben habe, bzw. was genau dazu geführt hat, die Taufe des Beschwerdeführers in Griechenland in Österreich vollem Umfang als christliche Taufe anzuerkennen.Diese Angaben deuten darauf hin, dass sich die Baptistengemeinde römisch 40 vor der Anerkennung mit dem Weg des Beschwerdeführers zu seiner Taufe bzw. mit dieser selbst auseinandergesetzt bzw. dies durch Kontaktaufnahme mit der Organisation in Griechenland überprüft hat. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, Pastor römisch 40 , der das vorliegende Schreiben der Baptistengemeinde römisch 40 verfasst hat, darüber zu befragen, was die angeführte Kontaktaufnahme mit der Organisation in Griechenland ergeben habe, bzw. was genau dazu geführt hat, die Taufe des Beschwerdeführers in Griechenland in Österreich vollem Umfang als christliche Taufe anzuerkennen.
Da derartige Ermittlungsschritte vom Bundesasylamt nicht gesetzt wurden und es vielmehr nahezu ungeprüft davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer bringe lediglich eine Scheinkonversion vor, hat es das durchgeführte Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet und wird es die aufgezeigten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Sofern im angefochtenen Bescheid angeführt wird, der behauptete Besuch von Hauskirchen sei unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer weder die Adresse der Hauskirche, noch überprüfbare Zeugen habe nennen können, ist dem Bundesasylamt zwar insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer tatsächlich angab, er kenne keine Adressen, jedoch führte er in Bezug auf seinen armenischen Freund XXXX, durch den er mit dem Christentum in Berührung bzw. mit der Hauskirche in Kontakt gekommen sei, an, dieser habe in Teheran am XXXX Platz ein Geschäft für Autoteile gehabt. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, gegebenenfalls nach Beschreibung der Lage dieses Geschäftes durch den Beschwerdeführer, nachzuforschen, ob am XXXX Platz in Teheran tatsächlich ein Geschäft für Autoteile existiert, welches einem Armenier namens XXXX gehört, diesen ausfindig zu machen und durch eine Befragung seiner Person den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt (Ist er tatsächlich durch XXXX mit dem Christentum in Berührung gekommen bzw. hat ihm dieser eine Bibel gegeben? Haben sie gemeinsam eine Hauskirche besucht? Wie oft bzw. über welchen Zeitraum fanden diese Besuche statt? Hat die Polizei die Hauskirche gestürmt? Wurde auch XXXX festgenommen?) zu überprüfen, zumal XXXX den Angaben des Beschwerdeführers zufolge eigene Wahrnehmungen zu dessen Fluchtgeschichte haben müsste.Sofern im angefochtenen Bescheid angeführt wird, der behauptete Besuch von Hauskirchen sei unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer weder die Adresse der Hauskirche, noch überprüfbare Zeugen habe nennen können, ist dem Bundesasylamt zwar insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer tatsächlich angab, er kenne keine Adressen, jedoch führte er in Bezug auf seinen armenischen Freund römisch 40 , durch den er mit dem Christentum in Berührung bzw. mit der Hauskirche in Kontakt gekommen sei, an, dieser habe in Teheran am römisch 40 Platz ein Geschäft für Autoteile gehabt. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, gegebenenfalls nach Beschreibung der Lage dieses Geschäftes durch den Beschwerdeführer, nachzuforschen, ob am römisch 40 Platz in Teheran tatsächlich ein Geschäft für Autoteile existiert, welches einem Armenier namens römisch 40 gehört, diesen ausfindig zu machen und durch eine Befragung seiner Person den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt (Ist er tatsächlich durch römisch 40 mit dem Christentum in Berührung gekommen bzw. hat ihm dieser eine Bibel gegeben? Haben sie gemeinsam eine Hauskirche besucht? Wie oft bzw. über welchen Zeitraum fanden diese Besuche statt? Hat die Polizei die Hauskirche gestürmt? Wurde auch römisch 40 festgenommen?) zu überprüfen, zumal römisch 40 den Angaben des Beschwerdeführers zufolge eigene Wahrnehmungen zu dessen Fluchtgeschichte haben müsste.
Auch diese Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Ebenso wurden nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
So brachte der Beschwerdeführer etwa vor, er habe im Iran eine Hauskirche besucht, was vom Bundesasylamt, wie bereits ausgeführt, als unglaubwürdig bewertet wurde, ohne jedoch weiter darauf einzugehen und den Beschwerdeführer etwa danach zu befragen, was bei diesen Hauskirchen geschehen ist bzw. wie diese abgelaufen sind (Wurde dabei auch gebetet? Welche Gebete wurden gesprochen? Kann der Beschwerdeführer diese aufsagen?).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sich ungefähr seit 2010 für das Christentum zu interessieren und sich angesichts dieser Zeitspanne eine Befragung des Beschwerdeführers auch dahingehend angeboten hätte, ob bzw. welche christlichen Feiertage er kenne und ob oder wie er solche bisher - allenfalls auch bereits im Iran oder in Griechenland - begangen oder gefeiert habe.
Auch gab der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er besuche in Österreich eine farsi-sprachige sowie die baptistische Kirche in XXXX. Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen, obwohl bereits aus dem am 05.10.2012 in Vorlage gebrachten Schreiben der Baptisten Gemeinde XXXX hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit dieser in Kontakt ist.Auch gab der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er besuche in Österreich eine farsi-sprachige sowie die baptistische Kirche in römisch 40 . Dieser Umstand wurde vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen, obwohl bereits aus dem am 05.10.2012 in Vorlage gebrachten Schreiben der Baptisten Gemeinde römisch 40 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit dieser in Kontakt ist.
Hier wäre etwa in Frage gekommen, den Beschwerdeführer zu den Kirchenbesuchen in Österreich zu befragen, nämlich zu deren Häufigkeit, was dabei geschehen ist bzw. welche Beobachtungen er dabei gemacht hat.
Ebenso wäre es im Sinne einer vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlich gewesen, nachzuforschen, ob bzw. in welcher Art und Weise sich der Beschwerdeführer in der Baptisten Gemeinde XXXX engagiert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zwischenzeitig vorgelegte Bestätigung der Baptisten Gemeinde XXXX (AS 151) zu verweisen, welche das Bundesasylamt im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens ebenfalls in seine Beurteilung miteinzubeziehen haben wird.Ebenso wäre es im Sinne einer vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlich gewesen, nachzuforschen, ob bzw. in welcher Art und Weise sich der Beschwerdeführer in der Baptisten Gemeinde römisch 40 engagiert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zwischenzeitig vorgelegte Bestätigung der Baptisten Gemeinde römisch 40 (AS 151) zu verweisen, welche das Bundesasylamt im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens ebenfalls in seine Beurteilung miteinzubeziehen haben wird.
Gänzlich unterlassen hat das Bundesasylamt vor allem Fragen dazu, welche Motivation hinter der Entscheidung des Beschwerdeführers steht, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass sich das Bundesasylamt ebenfalls nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Festnahme, im Zuge derer die iranischen Behörden von seinem Kontakt zum Christentum erfahren haben sollen, auseinandergesetzt hat.
3.2.3. Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als unglaubwürdig zu erachten, nicht schlüssig begründet und ist die Beschwerde im Recht, wenn in ihr bemängelt wird, dass die Behörde den Asylgrund des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert, ohne eine Überprüfung seiner Angaben zur Konvertierung durchzuführen.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.08.2013