TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/9 B13 306974-3/2008

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Veröffentlicht am 09.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl B13 306.974-3/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 1. 2007, Zl. 06 10.631 EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. 6. 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 StA: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 1. 2007, Zl. 06 10.631 EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. 6. 2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10. 5. 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet einvernommen. Dabei gab er an, dass er zuletzt im September 1991 ohne Einreisetitel nach Österreich eingereist sei, um einen Asylantrag zu stellen. Diesen habe er Anfang September 1991 beim Bundesasylamt Traiskirchen gestellt. Er habe einen jugoslawischen Reisepass gehabt, welcher ihm 1991 gestohlen worden sei. An anderer Stelle gab er an, dass er derzeit staatenlos sei, jedoch bei der kroatischen Botschaft einen Antrag auf Verleihung der kroatischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Seine Eltern seien kroatische Staatsbürger gewesen und daher müsste er auch eine kroatische Staatsbürgerschaft erhalten.

Am 6. 10. 2006 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft bei der Bundespolizeidirektion, Polizeianhaltezentrum Breitenfelder Gasse, 1090 Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung gab er an, dass er serbischer Staatsangehöriger römisch-katholischen Glaubens sei und der kroatischen Volksgruppe angehöre. Seinen Herkunftsstaat habe er bereits im Jahre 1991 verlassen. Er sei damals aus der serbischen Armee desertiert, da er kroatischer Abstammung sei und damals in Kroatien hätte kämpfen sollen. Sein Reisepass sei damals in seiner Wohnung in Serbien verblieben und von der serbischen Polizei abgeholt worden. Er habe bereits 1991 einen Asylantrag in Österreich gestellt und halte sich seither in Österreich auf. Bis 1994 habe ihn eine seiner Schwestern unterstützt, bei welcher er derzeit wieder lebe. Dann habe er zehn Jahre lang eine österreichische Lebensgefährtin gehabt, welche voriges Jahr verstorben sei. Zudem habe ihn auch eine andere, bereits verstorbene, Schwester unterstützt. Seine beiden Eltern seien bereits verstorben. Insgesamt würden zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben, welche alle die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Seine dritte Schwester hielte sich in Frankreich auf, wobei ihm näheres nicht bekannt sei.

Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen jugoslawischen Führerschein, XXXX von SUP Subotica (siehe Verwaltungsakt S 181) sowie seine serbische Geburtsurkunde, ausgestellt am 25. 5. 2005 in XXXX, Serbien, aus welcher die Staatsangehörigkeit der Eltern des Beschwerdeführers mit Sozialistische Föderale Republik Jugoslawien (SFRJ) hervorgeht, vor (siehe Verwaltungsakt S 183).Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen jugoslawischen Führerschein, römisch 40 von SUP Subotica (siehe Verwaltungsakt S 181) sowie seine serbische Geburtsurkunde, ausgestellt am 25. 5. 2005 in römisch 40 , Serbien, aus welcher die Staatsangehörigkeit der Eltern des Beschwerdeführers mit Sozialistische Föderale Republik Jugoslawien (SFRJ) hervorgeht, vor (siehe Verwaltungsakt S 183).

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. 10. 2006 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben aus der Erstbefragung und ergänzte, dass er von 1980 oder 1981 bis 1991 legal in Österreich gelebt habe. Er habe mit Frau und Kind hier gelebt. Dann habe er in seinem Herkunftsstaat ein Unternehmen gründen wollen, sei jedoch einberufen und gezwungen worden, nach Vukovar, Kroatien, in den Krieg zu gehen. Von dort sei er desertiert und über Ungarn nach Österreich eingereist, wo er am 13.09.1991 in Traiskirchen um Asyl angesucht habe. Er habe auch versucht, die kroatische Staatsbürgerschaft zu erwerben, habe jedoch die dafür nötigen Dokumente nicht gehabt. Zum Vorhalt, dass der Krieg schon lange vorbei sei, die Wehrdienstverweigerer amnestiert seien und der Beschwerdeführer darüber hinaus mit 46 Jahren zu alt für den Militärdienst sei, gab er an, zehn Jahre in Österreich mit einer Frau zusammengelebt zu haben und daher nicht zurückgehen zu können. Der Rassismus [in Serbien] sei geblieben und es gebe wegen Wehrstraftaten nach wie vor Haftstrafen von zehn Jahren bis zur Todesstrafe. In Serbien lebten nur entfernte Verwandte des Beschwerdeführers.

Am 23.10.2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er führte zu seinen Familienverhältnissen in Österreich aus, dass er hier drei Schwestern und einen Bruder, welche österreichische Staatsbürger seien, habe. Seit 2005 wohne er bei einer seiner Schwestern.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25. 10. 2006, Zahl: 06 10.631-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien ohne Kosovo" nicht zu (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien ohne Kosovo" aus (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25. 10. 2006, Zahl: 06 10.631-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien ohne Kosovo" nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien ohne Kosovo" aus (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei.

Mit Bescheid vom 15. 11. 2006, Zl. 306.974-C1/E1-XVII/56/06 behob der Unabhängige Bundesasylsenat diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen lasse, ob das Bundesasylamt Ermittlungen zum behaupteten Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1991 geführt habe, um festzustellen, ob dieser tatsächlich einen solchen Antrag gestellt habe. Es fehle trotz der Angabe des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren, er sei staatenlos, an jeglicher Ermittlungstätigkeit zu dessen tatsächlicher Staatsangehörigkeit. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich, habe er angegeben, sich seit 1980 oder 1981 legal in Österreich aufgehalten zu haben. Er habe mit Frau und Kind hier gelebt. Nach einem Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat sei er seit 1991 wieder ohne Unterbrechung in Österreich gewesen. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer in Summe seit ca. 25 Jahren in Österreich lebe. Diesem für die Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK bedeutsamen Vorbringen sei das Bundesasylamt nicht nachgegangen.Mit Bescheid vom 15. 11. 2006, Zl. 306.974-C1/E1-XVII/56/06 behob der Unabhängige Bundesasylsenat diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen lasse, ob das Bundesasylamt Ermittlungen zum behaupteten Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1991 geführt habe, um festzustellen, ob dieser tatsächlich einen solchen Antrag gestellt habe. Es fehle trotz der Angabe des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren, er sei staatenlos, an jeglicher Ermittlungstätigkeit zu dessen tatsächlicher Staatsangehörigkeit. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich, habe er angegeben, sich seit 1980 oder 1981 legal in Österreich aufgehalten zu haben. Er habe mit Frau und Kind hier gelebt. Nach einem Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat sei er seit 1991 wieder ohne Unterbrechung in Österreich gewesen. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer in Summe seit ca. 25 Jahren in Österreich lebe. Diesem für die Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bedeutsamen Vorbringen sei das Bundesasylamt nicht nachgegangen.

Der Beschwerdeführer wurde am 11. 12. 2006 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er vor, er sei zwangsweise zur serbischen Armee rekrutiert worden, indem man ihn drei Tage festgehalten und geschlagen habe. Ihm seien die Zähne ausgeschlagen worden. Unter Androhung weiterer Gewalt habe er sich bei seiner Einheit gemeldet. Nach seinem angeblichen ersten Asylverfahren befragt, auf das es keinen Hinweis gebe, sagte der Beschwerdeführer, dass er 1993 einmal in der "Wasagasse" gewesen sei, wo damals die "Visa" erledigt worden seien. Er habe aber keinen Reisepass vorlegen können. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei befragt und anschließend zu seinen Verwandten geschickt worden. Er legte im Zuge der Einvernahme eine Meldebestätigung des Magistrates Wien vom 30. 11. 2006 vor. Aus dieser geht hervor, dass er erstmals im Jahre 1976 und danach von 1980 bis 1989 überwiegend in Wien gemeldet war. Danach war er von September 1991 bis Juli 1993 durchgehend in Wien gemeldet. Seit Jänner 2005 ist er laufend wieder in Wien gemeldet. Dazu gab er an, dass er immer wieder nach Ungarn gefahren sei, dort zu Mittag gegessen habe und wieder nach Österreich eingereist sei. An anderer Stelle gab er an, dass er "schon immer wieder kurz unten gewesen" sei, um seine Dokumente zu holen. Meistens sei er jedoch nur in Ungarn gewesen. Ohne Aufenthaltstitel hätte er nicht bleiben dürfen. Er sei seit 1983 "durchgehend" in Österreich gewesen. Nach 1993 sei er mit seiner Lebensgefährtin an einer namentlich genannten Adresse in Wien gemeldet gewesen.

Am 18. 12. 2006 langten beim Bundesasylamt die österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweise der beiden in Österreich lebenden Schwestern des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie eine Kopie eines Auszuges aus dem serbischen Geburtenbuch seiner Eltern, ausgestellt von der Gemeinde Subotica am XXXX, ein. Diesem zufolge sei die Staatsangehörigkeit seiner Eltern SFRJ und deren Nationalität Kroatisch (siehe dessen Übersetzung ins Deutsche, Verwaltungsakt S 371).Am 18. 12. 2006 langten beim Bundesasylamt die österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweise der beiden in Österreich lebenden Schwestern des Beschwerdeführers und seines Bruders sowie eine Kopie eines Auszuges aus dem serbischen Geburtenbuch seiner Eltern, ausgestellt von der Gemeinde Subotica am römisch 40 , ein. Diesem zufolge sei die Staatsangehörigkeit seiner Eltern SFRJ und deren Nationalität Kroatisch (siehe dessen Übersetzung ins Deutsche, Verwaltungsakt S 371).

Mit Aktenvermerk vom 19. 1. 2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass eine persönliche Anfrage bei der verfahrensführenden Referentin des FrB Wien und Einsichtnahme ins Protokoll ergeben habe, der erste aktenkundige Eintrag zum Beschwerdeführer sei mit 18. 1. 2005 vermerkt. Über eventuelle fremdenrechtliche Vorakte oder Asylverfahren sei nichts bekannt. Aus der Datenbank des BMI (EKIS) und aus dem nationalen Fingerabdruckabgleich AFIS hätten sich ebenso keine Anhaltspunkte für ein früheres Asylverfahren ergeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 1. 2007, Zl. 06 10.631-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat "Serbien ohne Kosovo" abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien ohne Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 1. 2007, Zl. 06 10.631-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat "Serbien ohne Kosovo" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien ohne Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12. 2. 2007 Beschwerde erhoben. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass auf der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers unter Staatsangehörigkeit nichts vermerkt sei, was dafür spreche, dass er staatenlos sei. Er habe keine nahen Angehörigen in Serbien. Alle wichtigen Bezugspersonen lebten in Österreich. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Schwester und lebe "mehr oder weniger" seit 1983 in Österreich. Damals habe er nach dreimonatigem Aufenthalt immer nur kurz das Bundesgebiet verlassen, "um wieder ein Visum zu bekommen". Er habe seine Neffen mit groß gezogen und sei für diese eine wichtige Ansprechperson. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde eine Verletzung des Rechtes auf Familienleben darstellen.

Am 6. 6. 2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher das Bundesasylamt als Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab zu seinen konkreten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Serbien an, dass er in Vukovar im Krieg gewesen und desertiert sei. Sie hätten ihre Stellung verlassen und deren Einheit habe nach ihnen gesucht. Dabei sei es zu einem Feuergefecht gekommen. Danach hätten sie versucht, nach Subotica zu gelangen. Die [serbische] Militärpolizei und Polizei hätten nach ihnen gesucht. Dies sei Ende Juni/Anfang Juli 1991 gewesen. Bei dem erwähnten Feuergefecht seien einige Personen aus seiner Ortschaft verletzt worden. Im Falle der Rückkehr würden sich die Familienangehörigen dieser Verletzten am Beschwerdeführer rächen. Auf Vorhalt, dass er einen Vorfall aus dem Jahr 1991 erst jetzt erwähne, sagte er, dass er im Jahre 1991 in Traiskirchen nur kurz befragt worden sei. Ein Jahr später habe er bei einer Befragung nicht viel Vertrauen und Angst gehabt, zurückgeschickt zu werden und daher nicht alles erzählt. Beim Asylverfahren aufgrund des Antrages im Jahre 2006 sei der Einvernahmeleiter sehr aggressiv gewesen und habe ihm gesagt, dass er ihm nicht glauben würde. Somit habe der Beschwerdeführer nur auf die gestellten Fragen geantwortet. Auch bei der durch diesen Beamten durchgeführten Einvernahme am 11. 12. 2006 hätten sie nicht "normal miteinander reden" können. In der Beschwerde habe er dies nicht gerügt, weil er gegenüber dem Verein Asyl in Not nur deren Fragen, wie auch bei seiner Vernehmung, beantwortet habe. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen 1980 und 1991 ein "Touristenvisum" für drei Monate gehabt habe. Er sei in dieser Zeit wiederholt für einen Tag nach Ungarn ausgereist und habe sich dann wieder drei Monate in Österreich aufgehalten. Von 1991 bis 1994 habe er eine "Aufenthaltsbewilligung im 15. Bezirk, jeweils für 3 Monate" gehabt. Von 1994 bis 2006 sei er illegal in Österreich gewesen. Im Jahre 2006 sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als einen Asylantrag zu stellen, weil ihm die Abschiebung nach Serbien gedroht habe. In Serbien habe er keine Verwandten. Seine Eltern seien tot und seine Geschwister hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe in Serbien einen Maurer- und Fliesenlegerkurs besucht. Bis 1981 habe er im Lager einer großen Fleischhauerei in Subotica gearbeitet. Derzeit sei er nicht berufstätig. Er habe keine Erlaubnis. Die vorsitzende Richterin hielt fest, dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen Bestätigungen zu seiner Integration vorzulegen. Er wohne in der Genossenschaftswohnung seiner Schwester und bekomme keine Leistungen aus der Grundversorgung. Seine Schwester unterstütze ihn auch mit Essen und hin und wieder mit Kleidung. Er spende einmal wöchentlich Plasma, wofür er jeweils 20 Euro erhalte. Dazu legte er einen Plasmaspenderausweis vom 14. 6. 2012 vor. Er habe auch zu seinen übrigen Verwandten in Österreich Kontakt, indem man sich gegenseitig wöchentlich besuche. Bei bestimmten Anlässen auch öfter. Von 1994 bis 2005 habe er eine Lebensgemeinschaft [mit einer österreichischen Staatsbürgerin] geführt. Am 24. Mai 2005 sei seine Lebensgefährtin gestorben. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in Serbien übergeben und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Bis zum heutigen Tage langte beim Asylgerichtshof keine Stellungnahme ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der kroatischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX, damals Föderative Volksrepublik Jugoslawien, Teilrepublik Serbien, geboren.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der kroatischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 , damals Föderative Volksrepublik Jugoslawien, Teilrepublik Serbien, geboren.

Jedenfalls zwei der drei Schwestern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder leben in Österreich und haben die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer lebt in der Wohnung einer seiner Schwestern und wird von ihr mit Essen und Kleidung unterstützt. Er bezieht keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Er ist von seiner Schwester finanziell abhängig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 1980 weit überwiegend in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt erst seit seiner Asylantragstellung am 6. 10. 2006 durchgehend rechtmäßig ist. Es gibt keinen Hinweis auf ein früheres Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich.

Er hat gute Deutschkenntnisse und ist strafrechtlich unbescholten. Einmal wöchentlich spendet er Blutplasma.

In Serbien leben keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr. Seine Eltern sind bereits verstorben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Serbien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Serbien unzulässig machen würde.

Zur Situation in Serbien:

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovos schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert.

Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien hat dagegen scharf protestiert und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Kosovo wurde zwischenzeitlich von etwa 90 Staaten, darunter der großen Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten, anerkannt. Am 22. Juli 2010 stellte der Internationale Gerichtshof (IGH) fest, dass die Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom Februar 2008 nicht

gegen die Normen des Völkerrechts verstößt.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament im Herbst 2001 gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen diese Autonomie ausgestaltet. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region waren jedoch geringer als in der Zeit vor 1989, auch nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Republik Serbien am 8. November 2006. Ein neues Statut für die Vojvodina wurde deshalb nach langer innenpolitischer Diskussion am 30. November 2009 vom serbischen Parlament verabschiedet. Teile des zum Statut gehörenden Gesetzes erklärte das serbische Verfassungsgericht jedoch am 11. Februar 2012 für verfassungswidrig. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Innenpolitische Situation

Seit dem Sturz Milo¿evics im Oktober 2000 befindet sich Serbien im Umbruch. Zunächst wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen.

Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Ko¿tunica (DSS) sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert.

Die ab Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Am 7. Juli 2008 kam

daraufhin die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic ins Amt. Sie wurde am 27. Juli 2012 von einer SNS-SPS- Regierung unter Ministerpräsident Ivica Dacic abgelöst, deren erklärtes außenpolitisches Ziel es ist, den Kurs der Annäherung Serbiens an die Europäische Union fortzusetzen.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die weitere Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Wie die Vorgängerregierung bekennt sich auch die seit 27.07.2012 im Amt befindliche neue Regierung klar zum EU-Kurs des Landes. Die EU honorierte die serbischen Anstrengungen durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 6)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 6. Mai 2012 Parlamentswahlen statt. Die im Parlament vertretenen Parteien und Listenverbindungen erzielten dabei folgende Ergebnisse:

SNS-geführte Liste (Serbische Fortschrittspartei): 24,04 Prozent, 73 von 250 Sitzen,

DS-geführte Liste (Demokratische Partei): 22,06 Prozent, 67 Sitze

SPS-geführte Liste (Sozialistische Partei Serbiens): 14,51 Prozent, 44 Sitze,

DSS (Demokratische Partei Serbiens): 6,99 Prozent, 21 Sitze,

LDP-geführte Liste (Liberaldemokratische Partei): 6,53 Prozent, 19 Sitze,

URS (Union der Regionen Serbiens): 5,51 Prozent, 16 Sitze,

Minderheitenparteien: 10 Sitze.

Am 27. Juli 2012 wurde die derzeitige Regierung unter der Führung von Ministerpräsident Ivica Dacic (SPS) vereidigt. Die Koalition umfasst die Fraktionen um die Serbische Fortschrittspartei (SNS, die sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei abspaltete), um die Sozialistische Partei Serbiens (SPS), Union der Regionen Serbiens (URS; 2010 gegründeter Zusammenschluss regionaler Kleinparteien) sowie vier kleinere Parteien. Darüber hinaus wird die Regierung von einzelnen Abgeordneten unterstützt und verfügt im Parlament über eine Mehrheit von 145 von insgesamt 250 Sitzen.

Die Opposition wird angeführt von der Demokratischen Partei (DS) unter dem Vorsitz des ehemaligen serbischen Staatspräsidenten Boris Tadic. Die Serbische Radikale Partei (SRS) ist seit der Wahl 2012 nicht mehr im Parlament vertreten.

Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. (Auswärtiges Amt: Serbien Innenpolitik Stand: Juni 2012)

Der seit Jahren flüchtige mutmaßliche Kriegsverbrecher Ratko Mladic ist im Mai 2011 festgenommen und an das Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag überstellt worden. Der Prozess wurde am 16. Mai 2012 eröffnet und am 17. Mai 2012 wegen Fehlern bei der Offenlegung von Beweisen auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 12. Juli 2012 ist das Verfahren, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes von Ratko Mladic, erneut unterbrochen worden. (Der Standard vom 01.06.2011, Radio Free Europe Radio Liberty vom 17. Mai 2012, Spiegel Online vom 12. Juli 2012)

Der letzte noch gesuchte serbische Kriegsverbrecher Goran Had¿ic ist im Juli festgenommen

worden. Ein Belgrader Sondergericht genehmigte eine Überstellung an das UNO Kriegsverbrechertribunal in Den Haag, Die Festnahme gilt als entscheidender Schritt Serbiens auf dem Weg der europäischen Integration (APA-20.07.2011)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund. Die Währung Serbiens ist der Dinar.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 370 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. 2011 betrug die Inflation 7 Prozent. Das BIP-Wachstum stieg von 1 Prozent im Jahr. (Auswärtiges Amt: Serbien Wirtschaft Stand: Mai 2012)

Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise wird die wirtschaftliche und soziale Lage immer schwieriger; der wirtschaftliche Reformprozess stagniert weitgehend. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 6)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die serbische Verfassung vom 08.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheit und Menschenrechten. Am 19.12.2000 hat die Bundesrepublik Jugoslawien das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes unterzeichnet, es gilt seit 2006 auch für Serbien. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 17)

Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Menschenrechte und Schutz von Minderheiten entsprechen dem EU-Standard. Die Verfassung garantiert erweiterte Menschen- und Grundrechte. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Es wurden zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung beschlossen. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 24)

Die Regierung setzte vermehrt Aktionen, um das Bewusstsein der Bevölkerung für Menschenrechte, Toleranz und Antidiskriminierung zu fördern. Richter, Staatsanwälte und Sicherheitsbehörden wurden verpflichtet, an Schulungen über die Achtung der Menschenrechte teilzunehmen. Allerdings muss die Umsetzung noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 13)

Das Büro des Ombudsmanns ist weiterhin ohne staatliche Einflussnahme tätig. Die Provinz Vojvodina wird von einem eigenen unabhängigen Ombudsmann vertreten. (U.S. Department of State: Country Reports on

Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 7,

U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 11))

Die Kapazität des Büros des Ombudsmanns wurde erhöht und die Amtszeit des Bürgerbeauftragten nach einem im Juli 2012 gefassten Beschluss des Parlaments verlängert. Die Anzahl der Beschwerden über Verstöße in der Verwaltung haben zugenommen. Die Empfehlungen des Ombudsmanns werden von der Regierung nicht ausreichend umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 9)

Staatliche Repressionen, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin schwierig.

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seiten 6 und 18)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (U.S. Department of State: Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Die Regierung setzt Maßnahmen gegen Beamte der Polizei oder der Regierung, wenn diesen Verfehlungen angelastet werden. (U.S.

Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seite 1)

Die zivile Kontrolle der Sicherheitskräfte wird durch einen umfangreichen Rechtsrahmen geregelt. Die Reform der Polizei wurde für den Zeitraum von 2011 bis 2016 beschlossen und umfasst auch die Grenzpolizei. Die Tätigkeit der Polizei unterliegt einer internen Kontrolle und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Staat und dem Ombudsmann. Verantwortlich für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung ist die staatliche Sicherheitsnachrichtenagentur. Sie untersteht der Regierung und berichtet regelmäßig zweimal im Jahr. Nach einer Überprüfung der Agentur durch den Ombudsmann wurde betont, weitere gesetzliche und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte und der Minderheiten zu treffen. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seiten 22 und 23)

Im Polizeidienst befinden sich Serben und Bosniaken sowie ethnische Montenegriner, Ungarn, Albaner und andere Minderheiten. Interne Untersuchungen gegen Polizei-Offiziere wurden eingeleitet, insgesamt ergaben diese Überprüfungen eine Verbesserung der Qualität der Polizeiarbeit. Im Jahr 2012 wurden 21 Anzeigen gegen Ermittlungsbeamte untersucht. Im Juli 2012 richtete das Innenministerium eine Hotline ein, in der Bürger Möglichkeit haben, Korruptionsfälle von Polizeibeamten zu melden. Zum Thema Korruption oder Menschenrechte werden Schulungen für Polizeibeamte von NGO¿s oder anderen internationalen Organisationen durchgeführt. (U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Serbia vom 01.04.2013, Seite 2)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Serbien im Bereich der Justiz und der Sicherheitsbehörden durch internationale polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden Fortschritte gemacht. Es gibt ausreichend Kapazitäten um in diesen Fällen Ermittlungen durchzuführen, allerdings muss die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz noch verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012,Seite 55)

Wehrdienst

Am 01.01.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt (Gesetz über die Wehr-, Arbeits-und materielle Pflicht vom 15.12.2010; Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 88/09 und 95/10). Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende.

Die serbische Armee ist in der letzten Strukturreform auf 36.500 Personen (einschließlich 11.000 Zivilisten) im aktiven Dienstreduziert worden. Eine Anpassung der Umfangszahlen nach dem Aussetzen der Wehrpflicht ist bisher nicht erfolgt.

Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 15)Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld-oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 15)

Amnestiegesetze

1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere. Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien Stand: März 2012, Seite 15/16)

Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien. (Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.051)

Am 26.03.2010 wurde im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 18/10 neuerlich ein Amnestiegesetz verlautbart. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:

Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05, 107/05, 72/09 und 111/09).

Amnestie wird denjenigen Personen gewährt, die vom 18.04.2006 - also dem Stichtag des Amnestiegesetzes 2006 - bis zum Tage des Inkrafttretens die angeführten Straftaten begangen bzw. unter begründetem Verdacht stehen, sie begangen zu haben.

Die Amnestie beinhaltet Befreiung von der Strafverfolgung, Nachsicht der Strafe sowie Löschung der Verurteilung. Wurde noch kein Strafverfahren eingeleitet, wird von der Einleitung Abstand genommen, die bereits eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.

Wurde eine rechtskräftige Haftstrafe verhängt, wird vom Vollzug der Strafe gänzlich abgesehen oder der Teil, der noch nicht verbüßt wurde nachgesehen. Personen in Untersuchungshaft oder in Strafhaft sind frei zu lassen.

Das Gesetz trat am achten Tag nach der Verlautbarung in Kraft. (Zakon o amnestiji, Sluzbeni glasnik Republike Srbije 18/10 vom 26.03.2010)

Minderheiten - allgemein

Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional-oder Minderheitensprachen des Europarats 2001 bzw. 2006 ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard, geht bisweilen sogar darüber hinaus.

Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung der Gesetzgebung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

In Serbien gibt es 21 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit.

Die meisten Minderheitenvertreter bezeichnen ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.

Das 2008 geschaffene Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte wurde unter der neuen Regierung in ein direkt dem Premierminister unterstelltes "Büro" umgewandelt. Der unterproportionalen Repräsentanz von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte wurden diese am 06.06.2010 für 19 Minderheiten neu gewählt. 18 Nationalräte haben sich inzwischen konstituiert; im Hinblick auf die Formierung des bosniakischen Nationalrates gibt es noch immer heftige (politisch motivierte) Kontroversen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 12)

Die Regierung garantiert den nationalen Minderheiten den offiziellen Gebrauch ihrer Sprache und Schriften sowie die Ausübung ihrer Traditionen. Minderheitenvertreter in der Regierung und den Landtagen können ihr Amt in ihrer Muttersprache ausüben. Serbien hat bilaterale Abkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unterzeichnet. Die Lage der Minderheiten hat sich deutlich verbessert. Ethnische Vorkommnisse sind gering und seit Jahren rückläufig. (European Commission: Analytical Report: Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, vom 12.10.2011, Seite 31)

Serbien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen für Minderheitenschutz verabschiedet. Dieser wird in der Regel von der Regierung respektiert. Dem seit August 2012 von der Regierung gegründeten Amt für Minderheitenrechte unterstehen die in der öffentlichen und kommunalen Verwaltung tätigen Minderheitenräte. Diese sind verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten. Insgesamt ist der rechtliche Schutz von Minderheiten gewährleistet. Einige positive Schritte wurden unternommen, um die Situation der Minderheiten insbesondere der Roma zu verbessern. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer früheren Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Das am 30.11.2009 verabschiedete Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat, wurden am 11.07.2012 durch das Verfassungsgericht für teilweise verfassungswidrig erklärt, die Autonomierechte der Vojvodina damit erheblich eingeschränkt.

Die Lage der Minderheiten hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Gewaltsame Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen praktisch nicht mehr vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 12)

Die Situation im Sandzak und in den Gemeinden Preveso, Bujanovac und Medvejda ist insgesamt zufriedenstellend, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Im Oktober 2011 wurden mehrsprachige Zweige der Fakultäten für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft in der Universität in Novi Sad eröffnet. Studierenden aus Preveso und Bujanovic wurden Stipendien gewährt. Im Schuljahr 2011 bekamen die Grundschulen auch Schulbücher in albanischer Sprache. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2012 staatliche Unterstützungen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Serbia 2012 Progress Report vom 10.10.2012, Seite 17)

Zwei Angreifer konnten nach Anschlägen auf Angehörige der ungarischen Minderheit von der Polizei identifiziert werden. Nach gewalttätigen Protesten gegen Roma und Angriffen auf deren Häuser wurden diese von der Gendarmerie unter Schutz gestellt. Die Polizei verhaftete sechs Personen wegen Anstiftung zum Rassenhass und Intoleranz. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia vom 08.04.2011, Seite 19)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung unternimmt Maßnahmen, um Gewalt und Diskriminierung gegen Minderheiten entgegenzutreten. Sie betreibt eine Hotline für Minderheiten und für andere von Menschenrechtsproblemen bedrohte Personen. Von der Regierung alternativ zum Religionsunterricht in höheren Schulen angebotene Kurse beinhalten Information über die Kultur von Minderheiten und multiethnische Toleranz. Die 22 nationalen Minderheitenräte sind für die Bildung, die Medien, die Kultur und die Verwendung der Muttersprache der ethnischen Volksgruppen zuständig. (U.S. Department of State: 2011 Human Rights Reports: Serbia vom 24.05.2012, Seiten 15/16)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig.

Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von ¿ 400 im Jahr 2008 auf ¿ 372 im Jahr 2011. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie 2011 bei umgerechnet ¿ 223. Die Inflationsrate betrug 2011 7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der

serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (ca. 75 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war, ist die Zahl der Armen ab 2009 wieder deutlich angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 19)

Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhaltdurch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 20)

Der Staat gewährt pro Person umgerechnet maximal ¿ 70,-- Sozialhilfe. In einer Familie bekommt nur ein Familienmitglied diese Summe. Das nächste Familienmitglied bekommt noch 50%, alle anderen nur 30%. (Kreuz.net: Katholische Nachrichten vom 12. Februar 2012)

Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits-und Sozialministeriums wurde im Oktober 2012 an 92.139 Familien (insgesamt ca. 234.980 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können -je nach Haushaltslage -die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2012 auf

2.449 Dinar (ca. 21 ¿) für das erste Kind belief (bei mehreren Kindern 3.184 Dinar (ca. 28 ¿)).

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 35.045 Dinar (ca. 308 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 328.878 Dinar (ca. 2.890 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 20)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.)

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen.

Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seiten 6 und 7)

Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Es gibt Wohnungsbauprogramme internationaler und auch deutscher Organisationen, um für Flüchtlinge neue Unterkünfte zu schaffen. Über die Aufnahme in diese Unterkünfte entscheiden lokale Behörden, die in der Regel Rückkehrer aus Deutschland nicht als Flüchtlinge oder Binnenvertriebene betrachten und davon ausgehen, dass sie ausreichende Ersparnisse haben, um Wohnraum anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 21)

Es gibt Unterkünfte für obdachlose Erwachsene. Diese bieten Bürgern mit akuten sozialen Bedürfnissen ein vorübergehendes Quartier (ca. 80 Versorgungsempfänger pro Monat). (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite

21)

Das Städtische Zentrum für Sozialarbeit (Gradski centar zu socijalni rad) wurde am 12. Dezember 1991 aufgrund eines Beschlusses der Stadtversammlung von Belgrad gegründet. Das Städtische Zentrum umfasst die bis dahin eigenständigen Zentren für Sozialarbeit, die jetzt als Abteilungen des Zentrums in diesen Bezirken arbeiten:

Vozdovav, Palilula, Zvezdara, Cukarica, Rokovica, Vracar, Stari grad, Savski venac, Zemun, Novi Beograd, Obrenovac, Barajevo, Lazarevac, Mladenovac, Sopot und Grocka.

Das Zentrum ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen Behörden in den Bereichen des sozialen und rechtlichen Familienschutzes ausübt. Ca. 51.000 von der Stadtverwaltung registrierte Versorgungsempfänger nehmen derzeit die Sozial- und Familienschutzleistungen in Anspruch. Ca. 190 Sozialarbeiter, etwa 70 Rechtsanwälte, 60 Psychologen, 60 Pädagogen und 10 Soziologen sowie ein Team aus 120 Mitarbeitern der allgemeinen, technischen und Verwaltungs- und Finanzdienste sind mit der Betreuung der Versorgungsempfänger betraut. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 21/22)

Medizinische Versorgung

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10)

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seite 21)

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung.

Die Gesundheitsversorgung in Serbien wird sowohl von staatlichen als auch von privaten medizinischen Einrichtungen geleistet. Das serbische Gesetz zur Krankenversicherung regelt die gesetzliche und freiwillige Krankenversicherung. Der republikanische Krankenversicherungsfonds ("HIF") ist zuständig für die Verwaltung und Aufrechterhaltung der gesetzlichen Krankenversicherung, während die freiwillige Krankenversicherung über private Versicherer erfolgen kann.

Folgende Kategorien versicherter Personen und ihre Familienmitglieder sind im Rahmen

der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt:

Arbeitnehmer

Bauern

Unternehmer, Anteilseigner, Unternehmensmitglieder und -gründer, Selbständige,

freiberuflich Tätige

Rentner

Arbeitslose Personen, die im Rahmen des NEA gemeldet sind

Kinder unter 15, Schüler und Universitätsstudenten bis zum Ende der Ausbildung (d.h. maximal bis zum Erreichen des 26. Lebensjahres)

Frauen (im Rahmen des Mutterschutzes, d.h. im Falle einer Schwangerschaft und 12 Monate nach der Entbindung)

Personen über 65 Jahre

Personen mit einer Behinderung

Flüchtlinge und Vertriebene ("IDPs"), die sich in Serbien aufhalten

Personen, die Volkszugehörige der Roma sind

Personen, die wegen HIV oder anderer Erkrankungen/Störungen behandelt werden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, ernsthafte

psychologische Störungen (Psychosen), Epilepsie, multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, entzündliches Rheuma, Personen im Endstadium chronischer Nierenschwäche, Abhängige, Transplantationspatienten sowie kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen

Sozial bedürftige Personen - dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe und anderen materiellen Hilfen, in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften;

Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10/11)

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten (d.h. nicht nur bei vorstehend beschriebenen Personengruppen), grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos. Für einige Behandlungen (z.B Einsatz künstlicher Gelenke, Zahnersatz) ist Eigenbeteiligung von bis zu 50% vorgeschrieben; auch für Hörgeräte, orthopädische Schuhe u.ä. für die Ausstellung von Rezepten, ärztliche Untersuchungen, Laboranalysen Röntgenaufnahmen, für Sonographien, CT-Aufnahmen, NMR-Aufnahmen, Diagnostik mit Methoden der Nuklearmedizin, physikalisch Therapien, ambulante Behandlungen in Krankenhäusern und Krankentransport wird eine Eigenbeteiligung des Patienten berechnet. Brillengläser sind gebührenfrei, bei (einfachen) Brillenrahmen wird eine geringfügige Zuzahlung erhoben.

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt.

Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen(mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Bei aufwändigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist

regelmäßig und sicher,

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse (bei Verfügbarkeit eines Platzes). (Auswärtiges Amt:
    Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seiten 22 und 23)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite Seiten 22 bis 23)

Medikamente sind in privaten Apotheken und (als national produzierte oder Importpräparate) zu Marktpreisen erhältlich. Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, sind für Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD

(ca. ¿ 0,50).

Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind

grundsätzlich selbst zu bezahlen:

Liste A - die Medikamente sind kostenlos erhältlich, aber der Patient zahlt eine Beteiligungsgebühr in Höhe von 50 RSD (ca. 0,50 EUR)

Liste A1 - der Patient trägt 25% der Medikamentenkosten

Liste B - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung

Liste C - die Medikamente unterstehen einer gesonderten Regelung. Alle o.g. Listen stehen auf der Homepage des Republikanischen Krankenversicherungsfonds ("HIF") zur Verfügung:

http://www.rzzo.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=84&Itemid=233 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 10)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

Nachdem sich die Diskussionen auf europäischer Ebene über die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung der Visumfreiheit für Drittstaaten bei Missbrauch der Reisefreiheit (unberechtigte Asylanträge) durch Änderung der EG-VisaVO 539/2991intensiviert haben, versucht die serbische Regierung die Bevölkerung durch Informationskampagnen sowohl in allen elektronischen als auch Printmedien über die Problematik einer missbräuchlichen Asylantragstellung aufzuklären. Ferner ist eine Novellierung des Strafrechts beabsichtigt, um konkret den Missbrauch der Visumfreiheit durch Schleusung unter Strafe zu stellen. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der "Rat für die Integration von Rückkehrern" formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: Januar 2013) vom 29. Jänner 2013, Seiten 24 und 25)

Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Serbien vom August 2011, Seite 6)

Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt samt fremdenpolizeilichen Einvernahmen, und resultieren aus seinen Einvernahmen vor dem Polizeianhaltezentrum, Breitenfeldergasse 1090 Wien und dem Bundesasylamt, aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 6. 6. 2013, aus den vorgelegten Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Eltern, aus den vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweisen seiner Geschwister sowie aus seinem vorgelegten Führerschein.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Geburtsurkunde und seinem Führerschein.

Die zu Serbien getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der vorgelegten Meldebestätigung des Magistrates Wien vom 30. 11. 2006 sowie Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt vom 22. 4. 2013. Aus diesem Register geht insbesondere eine durchgehende Meldung des Beschwerdeführers in Österreich vom 4. 11. 1998 bis 15. 1. 2004, hervor.

In den Datenbanken des Innenministeriums findet sich kein Hinweis auf ein früheres Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich (siehe dazu auch die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. 1. 2007, Verwaltungsakt S 449). Er hat auch keine Beweismittel für ein solches Verfahren vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat am 10. 5. 2006 vor der Fremdenpolizei angegeben, einen "alten" jugoslawischen Reisepass besessen zu haben. Zudem hat er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. 12. 2006 angegeben, dass er einige Male "unten" [gemeint in Serbien] war, um seine Dokumente zu besorgen. Aufgrund dieser Angaben, der obigen Feststellungen zu Serbien sowie der von ihm vorgelegten Urkunden, ist davon auszugehen, dass er nunmehr serbischer Staatsangehöriger ist.

So hat der Beschwerdeführer im Verfahren seine Geburtsurkunde (Verwaltungsakt S 183) sowie jene seiner Eltern (Verwaltungsakt S 169, Übersetzung ins Deutsche S 371) vorgelegt. Aus beiden Urkunden geht hervor, dass seine Eltern die Staatsangehörigkeit der SFRJ hatten. Deren Nationalität ist dort mit Kroate/Kroatin dokumentiert, was jedoch keinen Beweis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zur SFRJ-Teilrepublik Kroatien darstellt. Grundsätzlich bestand neben der Staatsangehörigkeit der SFRJ immer auch die Staatsangehörigkeit zu einer der Teilrepubliken der SFRJ (siehe Bericht des Max-Planck-Institutes für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vom 30. 4. 1997). Aufgrund der Staatsangehörigkeit seiner Eltern - und aufgrund seiner Angabe, einen alten jugoslawischen Reisepass besessen zu haben - ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie seine Eltern, ab dem Jahr 1963 Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien war. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er vor seinem Aufenthalt in Österreich in der SFRJ-Teilrepublik Serbien gelebt hat. Sein vorgelegter Führerschein vom XXXX belegt, dass er dort auch registriert war. Da der Beschwerdeführer bis 1980 sowie im Jahre 1991 wieder auf dem Gebiet der damaligen Teilrepublik Serbien lebte, ist davon auszugehen, dass er, trotz Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kroaten, auch die Staatsangehörigkeit der serbischen Teilrepublik der SFRJ besaß. Als Staatenloser oder Staatsangehöriger der kroatischen Teilrepublik der SFRJ wäre er im Jahre 1991 höchstwahrscheinlich auch nicht zum Militärdienst für die serbische Armee gezwungen worden. Wehrdienstentzug wurde in der SFRJ mit Freiheitsstrafen, jedoch nicht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft sanktioniert. Die 1992 entstandene Bundesrepublik Jugoslawien war einer der fünf Nachfolgestaaten der SFRJ und Voraussetzung für diese Staatsangehörigkeit war die SFRJ-Staatsangehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit zu den SFRJ-Teilrepubliken Serbien oder Montenegro zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien am 27. 4. 1992 (Art 46 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien von 1996, siehe wiederum Bericht des Max-Planck-Institutes für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vom 30. 4. 1997). Die Bundesrepublik Jugoslawien wurde von der Staatenunion Serbien und Montenegro abgelöst. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und jene Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros, womit der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Serbiens ist. Eine Einreise des Beschwerdeführers nach Serbien, um seine Dokumente zu holen, wäre ihm überdies bei tatsächlicher Staatenlosigkeit nicht möglich gewesen.So hat der Beschwerdeführer im Verfahren seine Geburtsurkunde (Verwaltungsakt S 183) sowie jene seiner Eltern (Verwaltungsakt S 169, Übersetzung ins Deutsche S 371) vorgelegt. Aus beiden Urkunden geht hervor, dass seine Eltern die Staatsangehörigkeit der SFRJ hatten. Deren Nationalität ist dort mit Kroate/Kroatin dokumentiert, was jedoch keinen Beweis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zur SFRJ-Teilrepublik Kroatien darstellt. Grundsätzlich bestand neben der Staatsangehörigkeit der SFRJ immer auch die Staatsangehörigkeit zu einer der Teilrepubliken der SFRJ (siehe Bericht des Max-Planck-Institutes für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vom 30. 4. 1997). Aufgrund der Staatsangehörigkeit seiner Eltern - und aufgrund seiner Angabe, einen alten jugoslawischen Reisepass besessen zu haben - ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie seine Eltern, ab dem Jahr 1963 Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien war. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er vor seinem Aufenthalt in Österreich in der SFRJ-Teilrepublik Serbien gelebt hat. Sein vorgelegter Führerschein vom römisch 40 belegt, dass er dort auch registriert war. Da der Beschwerdeführer bis 1980 sowie im Jahre 1991 wieder auf dem Gebiet der damaligen Teilrepublik Serbien lebte, ist davon auszugehen, dass er, trotz Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kroaten, auch die Staatsangehörigkeit der serbischen Teilrepublik der SFRJ besaß. Als Staatenloser oder Staatsangehöriger der kroatischen Teilrepublik der SFRJ wäre er im Jahre 1991 höchstwahrscheinlich auch nicht zum Militärdienst für die serbische Armee gezwungen worden. Wehrdienstentzug wurde in der SFRJ mit Freiheitsstrafen, jedoch nicht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft sanktioniert. Die 1992 entstandene Bundesrepublik Jugoslawien war einer der fünf Nachfolgestaaten der SFRJ und Voraussetzung für diese Staatsangehörigkeit war die SFRJ-Staatsangehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit zu den SFRJ-Teilrepubliken Serbien oder Montenegro zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien am 27. 4. 1992 (Artikel 46, des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien von 1996, siehe wiederum Bericht des Max-Planck-Institutes für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vom 30. 4. 1997). Die Bundesrepublik Jugoslawien wurde von der Staatenunion Serbien und Montenegro abgelöst. Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und jene Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros, womit der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Serbiens ist. Eine Einreise des Beschwerdeführers nach Serbien, um seine Dokumente zu holen, wäre ihm überdies bei tatsächlicher Staatenlosigkeit nicht möglich gewesen.

Wie den zu Serbien getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist 1996 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14. 12. 1995 erfasst. Diese Berichte zeigen, dass in Serbien eine aktuelle Verfolgungsgefahr für Deserteure nicht mehr besteht. Der Beschwerdeführer hat somit, selbst unter Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens, wonach er aus politischer Überzeugung den Wehrdienst verweigert habe, im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen.

Aufgrund dieser Amnestiegesetze scheiden ebenso Eingriffe des serbischen Staates in die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers wegen seiner Wehrdienstverweigerung aus.Aufgrund dieser Amnestiegesetze scheiden ebenso Eingriffe des serbischen Staates in die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers wegen seiner Wehrdienstverweigerung aus.

Selbst bei der Annahme, dass es in der Folge der Desertion des Beschwerdeführers tatsächlich zu einem Schusswechsel mit Soldaten aus dem Heimatort des Beschwerdeführers gekommen sei und die Familien der dabei verwundeten gegnerischen Soldaten sich nun an ihm rächen wollten, würde ihm keine Verfolgung drohen, weil er grundsätzlich den staatlichen Schutz in Serbien in Anspruch nehmen könnte. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer erstmalig in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 6. 6. 2013 diesen Vorfall geschildert hat, obwohl er mehrmals einvernommen wurde und auch zwei Beschwerdemöglichkeiten hatte, in welchen der Vorfall unerwähnt blieb. Zudem hat er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. 12. 2006 angegeben, mehrmals "unten", womit nur Serbien gemeint sein kann, gewesen zu sein, um Dokumente zu holen, was gegen die behauptete Verfolgungsgefahr spricht.

Als registrierter serbischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer für die Sozialhilfe in Serbien grundsätzlich anspruchsberechtigt. Er hat in Serbien einen Maurer- und Fliesenlegerkurs besucht und im Lager einer großen Fleischhauerei in Subotica gearbeitet.

Überdies ist davon auszugehen, dass seine in Österreich lebenden Geschwister ihn notfalls unterstützen würden.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

1996 ist in Serbien ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Somit droht dem Beschwerdeführer, selbst wenn er den Wehrdienst aus politischer Überzeugung verweigert hätte, keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen.1996 ist in Serbien ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Somit droht dem Beschwerdeführer, selbst wenn er den Wehrdienst aus politischer Überzeugung verweigert hätte, keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen.

Selbst bei der Annahme, dass es in der Folge der Desertion des Beschwerdeführers zu einem Schusswechsel mit Soldaten aus seinem Heimatort gekommen sei (siehe dazu jedoch bei der Beweiswürdigung) und die Familien der dabei verwundeten gegnerischen Soldaten sich nun an ihm rächen wollten, würde ihm keine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen, weil er grundsätzlich den staatlichen Schutz in Serbien in Anspruch nehmen könnte.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen in Serbien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen in Serbien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen in Serbien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen in Serbien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Rache der Familien der bei einem Schusswechsel im Zuge der Desertion verwundeten gegnerischen Soldaten bei einer Rückkehr nach Serbien, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorläge, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Rache der Familien der bei einem Schusswechsel im Zuge der Desertion verwundeten gegnerischen Soldaten bei einer Rückkehr nach Serbien, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorläge, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Verwiesen wird dabei wiederum auf die Feststellungen zu Serbien, denen sich entnehmen lässt, dass die serbischen Sicherheitsbehörden schutzwillig und schutzfähig sind. Daher wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, selbst bei Zutreffen seines Vorbringens zur befürchteten Rache der erwähnten Familien, nicht mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt.Verwiesen wird dabei wiederum auf die Feststellungen zu Serbien, denen sich entnehmen lässt, dass die serbischen Sicherheitsbehörden schutzwillig und schutzfähig sind. Daher wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, selbst bei Zutreffen seines Vorbringens zur befürchteten Rache der erwähnten Familien, nicht mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der 53-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, bei einer Abschiebung nach Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der 53-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist und keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, bei einer Abschiebung nach Serbien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hat sich, bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über einen sehr langen Zeitraum wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, was das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne einer geregelten Zuwanderung erheblich beeinträchtigt. Dieser Umstand allein vermag jedoch das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung des konkreten Falles nicht zu ersetzen, und ihm allein kann auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen (Vgl. VfGH vom 21.02. 2013, B880/12, wo die unzureichende Berücksichtigung der Integration und des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, welche nach Beendigung des Asylverfahrens und damit während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes entstanden waren, als Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkannt wurden).

Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als dreißig Jahren weitestgehend in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt erst seit seinem Antrag auf internationalen Schutz im Oktober 2006 durchgehend rechtmäßig ist. Davor war sein Aufenthalt wegen der zeitweisen Sichtvermerksfreiheit für Staatsangehörige Jugoslawiens nicht durchgehend unrechtmäßig. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit einer seiner Schwestern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft hat und ihn mit Essen und Kleidung unterstützt. Er hat kein für die Selbsterhaltung ausreichendes eigenes Einkommen und bezieht keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Daher ist er von seiner Schwester finanziell abhängig, weswegen diese Beziehung in den Schutzbereich des Familienlebens fällt. Zudem ist er eine wichtige Bezugsperson für die Kinder der erwähnten Schwester. Eine weitere Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers sind ebenfalls österreichische Staatsbürger. Zu diesen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen wöchentlichen Kontakt.

Obwohl er in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (bis 1963) und in der SFRJ aufgewachsen ist und nach wie vor Serbisch spricht, ist mittlerweile durch die lange Abwesenheit und den Umstand, dass keine seiner nahen Angehörigen mehr in Serbien leben, von einer dortigen Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen.

Er hat über zehn Jahre mit einer österreichischen Staatsangehörigen, bis zu deren Tod, eine Lebensgemeinschaft geführt, spricht gut Deutsch und ist strafgerichtlich unbescholten. Zudem spendet er wöchentlich Blutplasma.

Aus diesen Gründen, insbesondere jedoch wegen seiner in Österreich lebenden Geschwister, des jahrzehntelangen Aufenthalts sowie seiner guten Deutschkenntnisse, erweist sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich als sehr bedeutend, auch wenn er bislang die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlangen konnte.

Auch wenn der erst seit Oktober 2006 rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, darf nicht verkannt werden, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - beinahe sieben Jahre verstreichen (Vgl. VfGH vom 7. 10. 2010, B950/10 ua).

Die lange Dauer des Asylverfahrens ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Der Umstand, dass die erste negative Entscheidung behoben wurde, musste für ihn vielmehr die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen ist (Vgl. wiederum VfGH vom 7. 10. 2010, B950/10 ua).

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund der soeben dargestellten Gesamtbetrachtung als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005. Daher war gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Eine Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund der soeben dargestellten Gesamtbetrachtung als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005. Daher war gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44 a, NAG.

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, dauernder Aufenthalt, Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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