TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/13 A13 418866-1/2011

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Veröffentlicht am 13.08.2013
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Spruch

A13 418.866-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011,

Zl. 10 00.652-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2010. Er wurde hiezu am nächsten Tag erstbefragt und gab an, seine Heimat Anfang November 2009 schlepperunterstützt verlassen zu haben und über die Türkei sowie andere Länder nach Österreich gekommen zu sein.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Sänger beim Naurouzfest aufgetreten und deshalb zwei Mal von der syrischen Geheimpolizei festgenommen worden sei. Nachdem der Vater beim zweiten Mal durch Schläge ein bleibendes Rückenleiden bekommen habe, habe man den Beschwerdeführer anstelle des Vaters - als ältestes, männliches Kind der Familie - ins Gefängnis sperren wollen. Daraufhin habe der Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Abgesehen von den geschilderten Problemen betonte der Beschwerdeführer Kurde zu sein und durch seine illegale Ausreise eine strafbare Handlung in Syrien begangen zu haben.

2. In der Einvernahme vom 28.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er älter wirke als er vorgebe, weshalb er zu einer ärztlichen Altersuntersuchung geladen werde. Nachdem der Beschwerdeführer angab, in Syrien eine Geburtsurkunde zu haben, wurde er aufgefordert, diese dem Bundesasylamt binnen festgesetzter Frist vorzulegen.

3. Das Gerichtsmedizinische Gutachten vom 11.03.2010 betreffend die forensische Altersschätzung des Beschwerdeführers hat ein "Mindestalter von 14 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt" ergeben. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 14 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht somit nicht ausgeschlossen werden (AS 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 17.08.2010 wurde das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des mj. Beschwerdeführers betraut (AS 131).

5. Am 18.11.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zunächst an, sich gesund zu fühlen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen gab er an, dass sein Vater Mitglied der kurdischen demokratischen fortschrittlichen Partei in Syrien sowie ein Organisator und Sänger des Nouruz-Festes sei. So habe er öfter traditionelle Lieder auf diesem Fest, bei nationalen Feiertagen und bei Hochzeiten gesungen, was in Syrien verboten sei. Er sei deshalb mehrmals festgenommen und geschlagen worden, wodurch er Rückenschmerzen davon getragen habe. Nach einer Bandscheibenoperation liege er nun im Bett. Der syrische Geheimdienst habe die Familie des Beschwerdeführers mehrmals zu Hause aufgesucht, dabei die Mutter und die Geschwister beschimpft sowie auch den Beschwerdeführer geschlagen; dies nicht zuletzt, um dessen Vater dazu zu bringen, die Namen der Parteimitglieder zu verraten. Nachdem der Beschwerdeführer auch in der Schule als Sohn eines Verräters bezeichnet und von dort ausgeschlossen worden sei, habe ihm sein Vater zum Verlassen des Landes geraten.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keinerlei Familienangehörigen.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Zudem würde ihm der Schulbesuch verwehrt werden.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie Beweismittel vor, welche sein Vorbringen (v.a. zur Operation seines Vaters an der Wirbelsäule sowie dessen Mitgliedschaft bei der kurdischen demokratischen progressiven Partei in Syrien) belegen sollen (AS 165; 169 bis 181; 185).

6. Am 20.12.2010 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation, um einige wesentlichen Punkte des Vorbringens des Beschwerdeführers zu überprüfen. Diese ergab, dass der Vater des Antragstellers bei der kurdischen Bevölkerung in Syrien als Sänger sehr bekannt sei und im Jahr 2008 einen mehrwöchigen Spitalsaufenthalt gehabt habe. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Lieder, die sein Vater angeblich gesungen haben soll, würden existieren. Zudem sei es richtig, dass im Jahr 2008 viele Teilnehmer des Nouruz-Festes festgenommen worden wären. Bestätigt wurde auch die Existenz der Partei "Kurdische Demokratische Progressive Partei" Syrien, welcher der Vater des Beschwerdeführers angehören soll (AS 199 bis 203).

7. Mit Schreiben vom 10.03.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Syrien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu beziehen. In der fristgerecht eingelangten Stellungnahme schließt sich die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers weitgehend den vorgehaltenen Feststellungen an und verweist ergänzend auf eine beigelegte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.11.2010. Zudem wurde der Antrag gestellt, im Falle einer Abschiebung die Aufnahme im Familienkreis nachweislich sicherzustellen, um eine Gefährdung des Kindeswohles zu minimieren.

8. Aus einem Befundbericht vom 29.09.2010 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 31.03.2010 in regelmäßiger Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin befindet. "Der psychische Zustand des Patienten ist wieder instabil und er befindet sich in einer medikamentösen Umstellungsphase."

Diagnostiziert wurden Vertigo (Schwindel), Cephalaea (Kopfschmerzen) und Depressionen (AS 271).

9. Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2010 mit Bescheid vom 29.03.2011 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen.9. Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2010 mit Bescheid vom 29.03.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgesprochen.

In den Feststellungen ist die Rede von einem von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtem autoritären Regime in Syrien. Es wird auf verschiedene Diskriminierungen der kurdischen Minderheit verwiesen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit) komme. Bei vorliegenden psychischen Störungen gebe es in Syrien Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten. Die Aktualität der Feststellungen reicht lediglich bis in das Jahr 2011.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde insbesondere mit Hinweis darauf, dass es diesem nicht gelungen sei, ein allgemein logisch nachvollziehbares, glaubhaftes und widerspruchfreies Vorbringen darzulegen, verneint.

10. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.04.2011 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entgegengetreten. So habe der Antragsteller wahre Angaben zu seinem Alter und zu seiner Identität gemacht und könne ihm auch keine Steigerung seines Vorbringens bzw. Widersprüche zur Last gelegt werden, wenn man bedenkt, dass er erst im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit erhalten habe, mehr zu erzählen. All jene Umstände, die laut dem Bundesasylamt für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, wurden durch die Nennung von Gegenargumenten zu entkräften versucht. Vor allem das Ergebnis der Heimatrecherche würde eindeutig das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Das Bundeasylamt habe es verabsäumt, sich mit den Asyl relevanten Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen bzw. die Minderjährigkeit des Genannten (sowie die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen) zu berücksichtigen. Einer Ausweisung stehe auch das Privatleben des Beschwerdeführers entgegen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach weder Verhaftungen, stundenlange Befragungen noch Inhaftierungen von Rückkehrern ausgeschlossen werden können, stünde auch Art. 3 EMRK einer Abschiebung des Antragstellers nach Syrien entgegen. Zudem wurde erneut der Antrag gestellt, im Falle einer Abschiebung die Aufnahme des Beschwerdeführers im Familienkreis nachweislich sicherzustellen, um eine Gefährdung des Kindeswohles des Minderjährigen auszuschließen.10. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.04.2011 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung entgegengetreten. So habe der Antragsteller wahre Angaben zu seinem Alter und zu seiner Identität gemacht und könne ihm auch keine Steigerung seines Vorbringens bzw. Widersprüche zur Last gelegt werden, wenn man bedenkt, dass er erst im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit erhalten habe, mehr zu erzählen. All jene Umstände, die laut dem Bundesasylamt für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, wurden durch die Nennung von Gegenargumenten zu entkräften versucht. Vor allem das Ergebnis der Heimatrecherche würde eindeutig das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Das Bundeasylamt habe es verabsäumt, sich mit den Asyl relevanten Aussagen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen bzw. die Minderjährigkeit des Genannten (sowie die internationalen Abkommen zum Schutz der Jugendlichen) zu berücksichtigen. Einer Ausweisung stehe auch das Privatleben des Beschwerdeführers entgegen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach weder Verhaftungen, stundenlange Befragungen noch Inhaftierungen von Rückkehrern ausgeschlossen werden können, stünde auch Artikel 3, EMRK einer Abschiebung des Antragstellers nach Syrien entgegen. Zudem wurde erneut der Antrag gestellt, im Falle einer Abschiebung die Aufnahme des Beschwerdeführers im Familienkreis nachweislich sicherzustellen, um eine Gefährdung des Kindeswohles des Minderjährigen auszuschließen.

11. Mit Schriftsätzen vom 19.07.2011, 21.07.2011 sowie 26.01.2012 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und führte im Besonderen aus, dass er sich hier in Österreich mehrfach an Demonstrationen beteiligt habe. Diesbezüglich wurden Lichtbilder in Kopie vorgelegt.

12. Nach einem Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters um eine rasche Erledigung der anhängigen Beschwerde sowie einer Volksanwaltschaftsanfrage, stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.07.2013, eingelangt am 25.07.2013, einen Fristsetzungsantrag.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die exilpolitische Tätigkeit genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.

3.2. Insofern das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspricht, ist allen voran auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinzuweisen, die wesentliche Teile des Vorbringens des Genannten bestätigt. So existiert etwa die Partei, deren Mitglied der Vater des Beschwerdeführers sein soll und wurde auch eine Bestätigung über dessen Mitgliedschaft vorgelegt (AS 185). Selbst wenn sich Letztere als unwahr herausstellen sollte, ist der Vater des Antragstellers bei der kurdischen Bevölkerung in Syrien als Sänger sehr bekannt, weshalb nicht auszuschließen ist, dass er und somit auch seine Familie in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. Nicht nur hier sondern auch bei dem Umstand, welchen das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aufgreift - konkret: dass nicht der Vater, sondern der Sohn geflohen sei, was gegen eine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sprechen würde - verkennt die belangte Behörde die Natur willkürlicher Verfolgungsmuster in diktatorischen Staaten wie Syrien.

3.3. In Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht, welcher auf psychische Probleme hindeutet (AS 271), wird im fortgesetzten Verfahren auch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich für Psychiatrie und Neurologie einzuholen sein, um abzuklären, ob beim Antragsteller allenfalls eine psychische Erkrankung von solcher Gravität vorliegt, die ein Überstellungshindernis im Sinn des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich des vorgelegten Befundberichtes angeführt, es sei nicht logisch nachvollziehbar, wie das darin enthaltene Ergebnis bzw. die Diagnose zustande gekommen sei. Zudem hat es ausgeführt, "dass oftmals in verschiedenen Verfahren erkannt werden musste, dass derartige Befundberichte nicht nachvollziehbar sind und weder als Gutachten noch der Beweiskraft dienen können, da sich diese Schreiben als Gefälligkeitsschreiben entpuppt haben" (AS 304). Sofern die belangte Behörde derartige Zweifel am Inhalt bzw. der Richtigkeit des ärztlichen Schreibens hegt sowie deren Vollständigkeit in Hinblick auf das Zustandekommen der Diagnose bemängelt, hätte es umso mehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Nur so hätte es eindeutig psychische Probleme, welche mitunter allenfalls nicht konsistente Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen ließen, ausschließen können.3.3. In Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht, welcher auf psychische Probleme hindeutet (AS 271), wird im fortgesetzten Verfahren auch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich für Psychiatrie und Neurologie einzuholen sein, um abzuklären, ob beim Antragsteller allenfalls eine psychische Erkrankung von solcher Gravität vorliegt, die ein Überstellungshindernis im Sinn des Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich des vorgelegten Befundberichtes angeführt, es sei nicht logisch nachvollziehbar, wie das darin enthaltene Ergebnis bzw. die Diagnose zustande gekommen sei. Zudem hat es ausgeführt, "dass oftmals in verschiedenen Verfahren erkannt werden musste, dass derartige Befundberichte nicht nachvollziehbar sind und weder als Gutachten noch der Beweiskraft dienen können, da sich diese Schreiben als Gefälligkeitsschreiben entpuppt haben" (AS 304). Sofern die belangte Behörde derartige Zweifel am Inhalt bzw. der Richtigkeit des ärztlichen Schreibens hegt sowie deren Vollständigkeit in Hinblick auf das Zustandekommen der Diagnose bemängelt, hätte es umso mehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen müssen. Nur so hätte es eindeutig psychische Probleme, welche mitunter allenfalls nicht konsistente Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen ließen, ausschließen können.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen und den Antragsteller im Rahmen einer Einvernahme mit dem Ergebnis dieses Gutachtens zu konfrontieren.

3.4. Da der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitig auch nachweislich an Demonstrationen teilgenommen hat, werden diese Aktivitäten vom Bundesasylamt unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nachfluchtgründen in die Erwägungen miteinzufließen haben. Die entsprechend vorgetragenen Aktivitäten können einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor für den Antragsteller darstellen.

3.5. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.3.5. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.

3.6. Das Bundesasylamt hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation verneint, indem es dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. des Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt hat. Jedoch sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet. Wenn man die Entwicklungen in Syrien in der letzten Zeit genauer betrachtet, können bürgerkriegsähnliche Zustände in gewissen Teilen des Landes nicht ausgeschlossen werden.3.6. Das Bundesasylamt hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation verneint, indem es dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt hat. Jedoch sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet. Wenn man die Entwicklungen in Syrien in der letzten Zeit genauer betrachtet, können bürgerkriegsähnliche Zustände in gewissen Teilen des Landes nicht ausgeschlossen werden.

3.7. Die belangte Behörde hätte auch eruieren müssen, ob der Beschwerdeführer - ein Minderjähriger (im Bescheid wird fälschlicherweise von seiner Volljährigkeit gesprochen - vgl. AS 308: "Sie sind volljährig und somit in einem arbeitsfähigen Alter.") - unter sicheren Bedingungen in seinen bisherigen Heimatort zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren könne, ob er allenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte bzw. welche konkreten Folgen ihn aufgrund des illegalen Verlassens seiner Heimat erwarten könnten.3.7. Die belangte Behörde hätte auch eruieren müssen, ob der Beschwerdeführer - ein Minderjähriger (im Bescheid wird fälschlicherweise von seiner Volljährigkeit gesprochen - vergleiche AS 308: "Sie sind volljährig und somit in einem arbeitsfähigen Alter.") - unter sicheren Bedingungen in seinen bisherigen Heimatort zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren könne, ob er allenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte bzw. welche konkreten Folgen ihn aufgrund des illegalen Verlassens seiner Heimat erwarten könnten.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, bürgerkriegsähnliche Situation, Demonstration, Ermittlungspflicht, Gutachten, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Nachfluchtgründe, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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