Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2012, Zl. 11 12.806-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2012, Zl. 11 12.806-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Zuletzt habe er in XXXX in der Provinz Ghazni gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er mit seinem Bruder am Flughafen in XXXX gearbeitet habe. Sein Bruder sei vor ca. neun Monaten auf dem Weg nach XXXX von Taliban getötet worden. Von seinem Bruder habe er einmal Bücher erhalten, die er zu einem Freund des Bruders in XXXX bringen hätte sollen. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan, als er mit einem Freund seines Bruders unterwegs gewesen sei, hätten sie eine Autopanne gehabt. Dabei seien sie von Taliban überrascht und mitgenommen worden. In der Nacht sei ihnen die Flucht gelungen und als der Beschwerdeführer zu seinem Schwiegervater nach Hause gekommen sei, hätte ihm dieser geraten, das Land zu verlassen, da die Bücher, die er mitgebracht habe, gegen den Islam seien und sowohl die Regierung als auch die Taliban davon erfahren hätten.2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Zuletzt habe er in römisch 40 in der Provinz Ghazni gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er mit seinem Bruder am Flughafen in römisch 40 gearbeitet habe. Sein Bruder sei vor ca. neun Monaten auf dem Weg nach römisch 40 von Taliban getötet worden. Von seinem Bruder habe er einmal Bücher erhalten, die er zu einem Freund des Bruders in römisch 40 bringen hätte sollen. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan, als er mit einem Freund seines Bruders unterwegs gewesen sei, hätten sie eine Autopanne gehabt. Dabei seien sie von Taliban überrascht und mitgenommen worden. In der Nacht sei ihnen die Flucht gelungen und als der Beschwerdeführer zu seinem Schwiegervater nach Hause gekommen sei, hätte ihm dieser geraten, das Land zu verlassen, da die Bücher, die er mitgebracht habe, gegen den Islam seien und sowohl die Regierung als auch die Taliban davon erfahren hätten.
3. Am 21.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er im Alter von 19 Jahren Afghanistan verlassen hätte und in den Iran gereist sei, wo er fünf Jahre geblieben wäre und dort gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er geheiratet, sei ca. sechs Monate in XXXX geblieben und dann erneut in den Iran gereist. Da es ihm dort nicht gut gegangen wäre, sei er wieder nach Afghanistan gekommen und habe begonnen, in XXXX zu arbeiten. Nach sechs Monaten in XXXX habe er schließlich Afghanistan verlassen. Seine Frau, sein Sohn, der Sohn seines Bruders und sein Schwiegervater würden in der Stadt XXXX in XXXX leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während seiner Arbeit am Flughafen dort dreimal Bücher verteilt habe, die gegen den Islam seien. Er habe auch Bücher nach XXXX gebracht und sie dort an Freunde seines Bruders ausgeteilt. Als sein Bruder von XXXX nach XXXX unterwegs gewesen sei, hätten ihn Taliban getötet, weil er angeblich diese Bücher an die Bewohner verteilt habe. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schwiegervater über den Tod seines Bruders informiert worden, habe daraufhin seine Arbeitsstelle verlassen und sei mit einem Freund seines Bruders nach Hause gefahren. Unterwegs hätten sie eine Autopanne gehabt, als die Taliban gekommen seien und sie durchsucht hätten. Sie seien von den Taliban mitgenommen und in einen Stall gesperrt worden. Nach vier oder fünf Stunden im Stall seien sie geflohen und mehrere Stunden zu Fuß gegangen. Gegen fünf Uhr in der Früh seien sie in der Stadt XXXX angekommen. Daraufhin habe er sich von seinem Freund getrennt und sei zu seinem Schwiegervater gefahren, dem er von den Ereignissen erzählt habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er diese Bücher, die gegen den Islam seien, ausgeteilt habe. Nachdem der Schwiegervater einen Schlepper gefunden hätte, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.3. Am 21.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er im Alter von 19 Jahren Afghanistan verlassen hätte und in den Iran gereist sei, wo er fünf Jahre geblieben wäre und dort gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er geheiratet, sei ca. sechs Monate in römisch 40 geblieben und dann erneut in den Iran gereist. Da es ihm dort nicht gut gegangen wäre, sei er wieder nach Afghanistan gekommen und habe begonnen, in römisch 40 zu arbeiten. Nach sechs Monaten in römisch 40 habe er schließlich Afghanistan verlassen. Seine Frau, sein Sohn, der Sohn seines Bruders und sein Schwiegervater würden in der Stadt römisch 40 in römisch 40 leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während seiner Arbeit am Flughafen dort dreimal Bücher verteilt habe, die gegen den Islam seien. Er habe auch Bücher nach römisch 40 gebracht und sie dort an Freunde seines Bruders ausgeteilt. Als sein Bruder von römisch 40 nach römisch 40 unterwegs gewesen sei, hätten ihn Taliban getötet, weil er angeblich diese Bücher an die Bewohner verteilt habe. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schwiegervater über den Tod seines Bruders informiert worden, habe daraufhin seine Arbeitsstelle verlassen und sei mit einem Freund seines Bruders nach Hause gefahren. Unterwegs hätten sie eine Autopanne gehabt, als die Taliban gekommen seien und sie durchsucht hätten. Sie seien von den Taliban mitgenommen und in einen Stall gesperrt worden. Nach vier oder fünf Stunden im Stall seien sie geflohen und mehrere Stunden zu Fuß gegangen. Gegen fünf Uhr in der Früh seien sie in der Stadt römisch 40 angekommen. Daraufhin habe er sich von seinem Freund getrennt und sei zu seinem Schwiegervater gefahren, dem er von den Ereignissen erzählt habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er diese Bücher, die gegen den Islam seien, ausgeteilt habe. Nachdem der Schwiegervater einen Schlepper gefunden hätte, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.12.2011 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. In der Stellungahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 22.12.2011 wird vorgebracht, dass die übermittelten Feststellungen allgemeiner Natur seien und nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, wo es zur Zeit der Taliban-Herrschaft zu schwersten Kämpfen gekommen sei. Seit dem Wiedererstarken der Taliban komme es fast täglich zu bewaffneten Auseinandersetzungen in diesem Gebiet. Der Beschwerdeführer beantragte die Überprüfung, ob der Flughafen in XXXX von amerikanischen Firmen betrieben werde und dort der Beschwerdeführer als Mitarbeitet bekannt sei. Damit wäre seine Gefährdung in Afghanistan erwiesen. Weiters beantragte er die Beiziehung eines Sachverständigen zur Prüfung und Bestätigung seines Fluchtvorbringens.5. In der Stellungahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 22.12.2011 wird vorgebracht, dass die übermittelten Feststellungen allgemeiner Natur seien und nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, wo es zur Zeit der Taliban-Herrschaft zu schwersten Kämpfen gekommen sei. Seit dem Wiedererstarken der Taliban komme es fast täglich zu bewaffneten Auseinandersetzungen in diesem Gebiet. Der Beschwerdeführer beantragte die Überprüfung, ob der Flughafen in römisch 40 von amerikanischen Firmen betrieben werde und dort der Beschwerdeführer als Mitarbeitet bekannt sei. Damit wäre seine Gefährdung in Afghanistan erwiesen. Weiters beantragte er die Beiziehung eines Sachverständigen zur Prüfung und Bestätigung seines Fluchtvorbringens.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2012, Zl. 11 12.806-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über Unterstützungsmöglichkeiten durch seinen Schwiegervater und die Familie seiner Schwägerin und seine Herkunftsregion sei auch von Kabul aus erreichbar. Unter Berücksichtigung des angeführten sozialen Netzwerks und der in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif existierenden Hilfseinrichtungen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko drohe, im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln zumindest in den erwähnten Städten für ihn gewährleistet sei.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2012, Zl. 11 12.806-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über Unterstützungsmöglichkeiten durch seinen Schwiegervater und die Familie seiner Schwägerin und seine Herkunftsregion sei auch von Kabul aus erreichbar. Unter Berücksichtigung des angeführten sozialen Netzwerks und der in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif existierenden Hilfseinrichtungen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko drohe, im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln zumindest in den erwähnten Städten für ihn gewährleistet sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, schildert darin erneut seinen Fluchtgrund und verwies auf seine Stellungnahme vom 22.12.2011, die vom Bundesasylamt bei ihrer Entscheidung kaum berücksichtigt worden sei. Ein tatsächliches Beweisverfahren habe das Bundesasylamt nicht geführt, sondern bloß die allgemeinen Länderfeststellungen, die mit seinem Vorbringen nichts zu tun hätten, in das Verfahren eingebracht. Seinem Beweisantrag, nämlich festzustellen, ob der Flughafen XXXX von ausländischen Firmen geführt werde, sei nicht nachgekommen worden, weshalb er diesen nochmals beantrage. Er beantrage auch die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zur Beurteilung seines Vorbringens. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde beigefügt wurden die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, schildert darin erneut seinen Fluchtgrund und verwies auf seine Stellungnahme vom 22.12.2011, die vom Bundesasylamt bei ihrer Entscheidung kaum berücksichtigt worden sei. Ein tatsächliches Beweisverfahren habe das Bundesasylamt nicht geführt, sondern bloß die allgemeinen Länderfeststellungen, die mit seinem Vorbringen nichts zu tun hätten, in das Verfahren eingebracht. Seinem Beweisantrag, nämlich festzustellen, ob der Flughafen römisch 40 von ausländischen Firmen geführt werde, sei nicht nachgekommen worden, weshalb er diesen nochmals beantrage. Er beantrage auch die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zur Beurteilung seines Vorbringens. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde beigefügt wurden die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.
8. Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG.8. Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG.
9. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013 wurde gemäß § 62 AsylG 2005 dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.9. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013 wurde gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.
10. Am 12.07.2013 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kursbesuchsbestätigung vom 03.07.2013 des XXXX betreffend einen vom Beschwerdeführer von Jänner bis Juni 2013 besuchten "Deutschkurs, Niveau A1", ein undatiertes Schreiben einer der beiden diesen Deutschkurs leitenden Lehrerinnen, wonach der Beschwerdeführer lernwillig, motiviert, freundlich und hilfsbereit sei, eine Kursbesuchsbestätigung vom 11.06.2013 der XXXX über die Teilnahme am Kurs "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1" sowie eine Meldebestätigung vom 05.12.2012 vor.10. Am 12.07.2013 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kursbesuchsbestätigung vom 03.07.2013 des römisch 40 betreffend einen vom Beschwerdeführer von Jänner bis Juni 2013 besuchten "Deutschkurs, Niveau A1", ein undatiertes Schreiben einer der beiden diesen Deutschkurs leitenden Lehrerinnen, wonach der Beschwerdeführer lernwillig, motiviert, freundlich und hilfsbereit sei, eine Kursbesuchsbestätigung vom 11.06.2013 der römisch 40 über die Teilnahme am Kurs "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1" sowie eine Meldebestätigung vom 05.12.2012 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermag diese Feststellung jedoch nicht zu tragen.
Soweit sich das Bundesasylamt auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 25.10.2011 und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2011 stützt, wurde damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12).Soweit sich das Bundesasylamt auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 25.10.2011 und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2011 stützt, wurde damit das in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12).
Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, Bücher ausgeteilt zu haben, später aber davon gesprochen habe, die Bücher lediglich in einem Sack transportiert, an eine Person namens XXXX übergeben und erst vom Schwiegervater davon erfahren zu haben, dass die Bücher überhaupt verteilt worden wären, ist Folgendes auszuführen: Die Formulierung des Beschwerdeführers, er habe die Bücher "ausgeteilt", kann durchaus so verstanden werden, dass er damit die Weitergabe an XXXX gemeint haben könnte. Dass der Beschwerdeführer erstmals von seinem Schwiegervater erfahren hätte, dass die Bücher überhaupt verteilt worden wären, stellt sich zudem als aktenwidrig dar. Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Schwiegervater gesagt habe, die Bücher seien verteilt worden, aber dass er diesen Umstand "erst" vom Schwiegervater erfahren hätte, brachte er nicht vor. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer an früherer Stelle in der Einvernahme, dass er die Bücher in einem Sack nach XXXX gebracht habe, dort den Sack aufgemacht und die Bücher dem XXXX gegeben und dieser sie dann ausgeteilt habe. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt gänzlich außer Acht gelassen.Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, Bücher ausgeteilt zu haben, später aber davon gesprochen habe, die Bücher lediglich in einem Sack transportiert, an eine Person namens römisch 40 übergeben und erst vom Schwiegervater davon erfahren zu haben, dass die Bücher überhaupt verteilt worden wären, ist Folgendes auszuführen: Die Formulierung des Beschwerdeführers, er habe die Bücher "ausgeteilt", kann durchaus so verstanden werden, dass er damit die Weitergabe an römisch 40 gemeint haben könnte. Dass der Beschwerdeführer erstmals von seinem Schwiegervater erfahren hätte, dass die Bücher überhaupt verteilt worden wären, stellt sich zudem als aktenwidrig dar. Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Schwiegervater gesagt habe, die Bücher seien verteilt worden, aber dass er diesen Umstand "erst" vom Schwiegervater erfahren hätte, brachte er nicht vor. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer an früherer Stelle in der Einvernahme, dass er die Bücher in einem Sack nach römisch 40 gebracht habe, dort den Sack aufgemacht und die Bücher dem römisch 40 gegeben und dieser sie dann ausgeteilt habe. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt gänzlich außer Acht gelassen.
Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zunächst davon gesprochen habe, dreimal Bücher verteilt und dreimal Bücher transportiert und dann verteilt zu haben, später davon aber keine Rede mehr gewesen sei. Überdies hätte er nicht einmal mehr angeben können, wer angeblich die Bücher verteilt habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der freien Schilderung seines Fluchtgrundes durchaus noch einmal davon gesprochen hat, dreimal Bücher transportiert zu haben. Dass er nicht mehr erwähnt hat, dreimal Bücher verteilt zu haben, verwundert nicht, da dieses Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des Einvernehmenden nicht mehr thematisierst wurde. Dem Bundesasylamt ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, von wem die Bücher verteilt worden wären, die Behörde setzt sich allerdings auch nicht mit dem zuvor erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach der Beschwerdeführer die Bücher an XXXX übergeben habe, der die Bücher wiederum an XXXX weitergeben hätte sollen und er damit zwei weitere in den Verteilungsprozess involvierte Personen genannt hat.Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zunächst davon gesprochen habe, dreimal Bücher verteilt und dreimal Bücher transportiert und dann verteilt zu haben, später davon aber keine Rede mehr gewesen sei. Überdies hätte er nicht einmal mehr angeben können, wer angeblich die Bücher verteilt habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der freien Schilderung seines Fluchtgrundes durchaus noch einmal davon gesprochen hat, dreimal Bücher transportiert zu haben. Dass er nicht mehr erwähnt hat, dreimal Bücher verteilt zu haben, verwundert nicht, da dieses Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des Einvernehmenden nicht mehr thematisierst wurde. Dem Bundesasylamt ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, von wem die Bücher verteilt worden wären, die Behörde setzt sich allerdings auch nicht mit dem zuvor erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach der Beschwerdeführer die Bücher an römisch 40 übergeben habe, der die Bücher wiederum an römisch 40 weitergeben hätte sollen und er damit zwei weitere in den Verteilungsprozess involvierte Personen genannt hat.
Auch kann dem Bundesasylamt dahingehend nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Stall, in dem er und sein Freund gefangen gehalten worden wären, nur sehr vage geschildert hätte. Als der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Stall befragt wurde, schilderte er Details wie den Zustand der Türe des Stalls, dass er und sein Freund sich gegenseitig die Fesseln gelöst hätten, wer die Türe geöffnet und geschlossen hätte, dass sie die Schuhe ausgezogen hätten, um nicht laut zu sein und dass ihr Bewacher geschlafen hätte. Dass sich der Beschwerdeführer - wie vom Bundesasylamt dargestellt - hinsichtlich der Schilderung der Flucht darauf beschränkt hätte, er und sein Freund hätten sich gegenseitig die am Rücken gefesselten Hände befreit und sie hätten danach aus dem Stall am schlafenden Bewacher vorbei fliehen können, trifft daher nicht zu.
Hinsichtlich des Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, die lediglich in der Beweiswürdigung erfolgt, fehlen begründete Feststellungen zu deren Zumutbarkeit.
Die Beweiswürdigung vermag daher die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu tragen. Eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben und die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.
Weiters ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, diesbezüglich geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende Feststellungen zu treffen.
Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Lage in Kabul, Herat sowie Mazar-e-Sharif (in der Provinz Balkh), inklusive deren Erreichbarkeit, zu den dortigen Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeiten, zur Grundversorgung sowie zu dort tätigen Hilfsorganisationen. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni bzw. dem Herkunftsbezirk XXXX, werden dagegen keine Feststellungen getroffen. Dennoch kommt das Bundesasylamt - in nicht nachvollziehbarer Weise - zu dem Schluss, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers von Kabul aus erreichbar wäre. Den Ausführungen des Bundesasylamtes kommt allerdings kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif verfügt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12; VfGH 21.09.2012, U 883/12).Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Lage in Kabul, Herat sowie Mazar-e-Sharif (in der Provinz Balkh), inklusive deren Erreichbarkeit, zu den dortigen Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeiten, zur Grundversorgung sowie zu dort tätigen Hilfsorganisationen. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni bzw. dem Herkunftsbezirk römisch 40 , werden dagegen keine Feststellungen getroffen. Dennoch kommt das Bundesasylamt - in nicht nachvollziehbarer Weise - zu dem Schluss, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers von Kabul aus erreichbar wäre. Den Ausführungen des Bundesasylamtes kommt allerdings kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif verfügt vergleiche VfGH 13.03.2013, U 2185/12; VfGH 21.09.2012, U 883/12).
Zudem geht das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion in der Provinz Ghazni über Unterstützungsmöglichkeiten seitens seines Schwiegervaters und der Familie seiner Schwägerin verfüge. Diese Ausführungen hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind aber nicht von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Äußerungen zur Sicherheitslage in sowie der Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers finden. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesasylamt selbst getroffene Feststellung, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere, erforderlich gewesen. Das Bundesasylamt lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen (vgl. VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; VfGH 06.06.2013, U 144/2013; VfGH 11.10.2012, U 855/12; VfGH 11.10.2012, U 677/12).Zudem geht das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion in der Provinz Ghazni über Unterstützungsmöglichkeiten seitens seines Schwiegervaters und der Familie seiner Schwägerin verfüge. Diese Ausführungen hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind aber nicht von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Äußerungen zur Sicherheitslage in sowie der Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers finden. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesasylamt selbst getroffene Feststellung, dass die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere, erforderlich gewesen. Das Bundesasylamt lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen vergleiche VfGH 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; VfGH 06.06.2013, U 144 aus 2013,; VfGH 11.10.2012, U 855/12; VfGH 11.10.2012, U 677/12).
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
29.08.2013