Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 429639-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl 1212.520-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl 1212.520-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan", brachte am 12.9.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan", brachte am 12.9.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, ihre Familie wäre in einen Streit mit einer anderen Familie verwickelt. Aufgrund dieses Streits wären Mitglieder der Familie der bP ums Leben gekommen. Um selbst nicht ebenfalls ums Leben zu kommen, hätte die bP Pakistan verlassen.
Seitens der belangten Behörde erfolgte eine umfangreiche Befragung durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes. Eine Erörterung einer allfälligen Bescheinigbarkeit des allenfalls ausreisekausalen Sachverhalts erfolgt jedoch nicht.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA vom selben Tage gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA vom selben Tage gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Am selben Tage erfolgt eine "Beweismittelvorlage", indem die bP "zum Beweis [ihres] Vorbringens [...] eine Kopie des FIR und Sterbeurkunden [ihrer] drei Cousins" an das ho. Gericht" übermittelte.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde mit ho. Erkenntnis vom 8.11.2012 behoben. Im Wesentlichen wurde dies wie folgt begründet:
"Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Art. 129 B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. § 66 Abs. 3 AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt."Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Artikel 129, B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. Paragraph 66, Absatz 3, AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt.
Einzelfallbezogen ist aufgrund der oa. Ausführungen Folgendes festzuhalten:
§ 15 AsylG trägt Asylwerbern eine umfangreiche Verpflichtung, im Asylverfahren mitzuwirken auf, so ua. auch, ihr Vorbringen zu bescheinigen (§ 15 (1) AsylG; ebenso auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers {vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit demParagraph 15, AsylG trägt Asylwerbern eine umfangreiche Verpflichtung, im Asylverfahren mitzuwirken auf, so ua. auch, ihr Vorbringen zu bescheinigen (Paragraph 15, (1) AsylG; ebenso auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 [das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers {vgl. Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...} und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" {VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua}]).Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...} und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" {VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua}]).
Die Behörde wies die bP auch zwei Mal auf die im Vorabsatz beschriebene Verpflichtung im Rahmen allgemeiner Belehrungen hin, welche die bP sichtlich auch Verstand und zeitnahe Mitwirkungsschritte setzte, welche sie sichtlich in die Lage versetzten, die oa. Bescheinigungsmittel vorzulegen. Trotz des Umstandes, dass die bP ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam, war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese noch am selben Tag, als die bP einvernommen wurde und durch die Organwalterin über ihre Mitwirkungsobliegenheiten aufgeklärt wurde, über ihren Antrag ohne weitere Erörterung der Frage, inwieweit sie noch beabsichtige, ihrer Verpflichtung gem. § 15 AsylG nachzukommen und wieviel Zeit sie hierfür benötige, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.Die Behörde wies die bP auch zwei Mal auf die im Vorabsatz beschriebene Verpflichtung im Rahmen allgemeiner Belehrungen hin, welche die bP sichtlich auch Verstand und zeitnahe Mitwirkungsschritte setzte, welche sie sichtlich in die Lage versetzten, die oa. Bescheinigungsmittel vorzulegen. Trotz des Umstandes, dass die bP ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam, war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese noch am selben Tag, als die bP einvernommen wurde und durch die Organwalterin über ihre Mitwirkungsobliegenheiten aufgeklärt wurde, über ihren Antrag ohne weitere Erörterung der Frage, inwieweit sie noch beabsichtige, ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 15, AsylG nachzukommen und wieviel Zeit sie hierfür benötige, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.
Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP augenscheinlich gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, vor der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Die von der belangten Behörde, sichtlich zu Gunsten eines raschen verwaltungsbehördlichen Verfahrensabschlusses gewählte Vorgangsweise, jene Verfahrens- und Ermittlungsschritte, welche sich daraus ergeben, dass die bP ihren Mitwirkungspflichten nachkommt, auf das Rechtsmittelgericht abzuwälzen, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher dem Bundesasylamt die Rolle der ersten und letzten verwaltungsbehördliche Tatsacheninstanz zuweist, welche den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat, wozu auch die Aufgabe, seitens der bP herbeigeschaffte Bescheinigungsmittel entgegenzunehmen zählt, und der nachfolgenden (richterlichen) primären Rechts- und Kontrollinstanz, namentlich des AsylGH andererseits, zu deren Aufgeben grundsätzlich nicht die erstmalige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zählt.
Auch wenn sich im gegenständlichen Fall -wie von der belangten Behörde dargelegt- sich im Vorbringen der bP etliche Hinweise befinden, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande kam. Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.
Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen (vgl. neben § 15 leg cit auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004; hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die zitierten europarechtlichen Normen der bP eine erhöhte Bescheinigungspflicht auferlegen, wenn sich das Vorbringen nicht als substantiiert, kohärent und plausibel darstellt) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen vergleiche neben Paragraph 15, leg cit auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004; hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die zitierten europarechtlichen Normen der bP eine erhöhte Bescheinigungspflicht auferlegen, wenn sich das Vorbringen nicht als substantiiert, kohärent und plausibel darstellt) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.
Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan in Bezug auf ge- und/oder verfälschte Dokumente zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.
..."
Im fortgesetzten Verfahren wurde die bP ein weiteres Mal einvernommen. Hierbei wurde sie zur Existenz von Beweismitteln befragt, worauf sie vorbrachte, "bereits alles vorgelegt" zu haben. Im Anschluss wurde der bP eine Frist von 2 Wochen zur Vorlage von Beweismitteln eingeräumt.
Seitens der bP erfolgte keine (neuerliche) Vorlage der bereits vorgelegten Beweismittel.
Die belangte Behörde bezog die aktenkundigen Bescheinigungsmittel in das weitere Ermittlungsverfahren nicht ein. So unterblieb deren Anforderung, Übersetzung, sowie deren Überprüfung auf Echtheit und Authentizität.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich neuerlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich deckt sich der Bescheid im Wesentlichen mit jenem vom 20.9.2012.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich neuerlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich deckt sich der Bescheid im Wesentlichen mit jenem vom 20.9.2012.
In den getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage geht die belangte Behörde in Bezug auf Pakistan von jenen politischen Verhältnissen aus, wie sie vor den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 zutrafen.
Gegen den angefochtenen Bescheid brachte die bP fristgerecht eine Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bP hätte den Antrag rechts- und tatsachenirrig abgewiesen. Insbesondere wurden die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse moniert. Darüber hinaus wurde Quellenmaterial zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan benannt, welches sich zum Teil als aktueller darstellte, als jenes, welches die belangte Behörde zur Entscheidungsfindung heranzog.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall kam die belangte Behörde den sich aus dem ho. Erkenntnis vom 8.11.2012 ergebenden Ermittlungspflichten, wo ausdrücklich auf die Existenz von vorgelegten Bescheinigungsmitteln ("Am selben Tage erfolgt eine "Beweismittelvorlage", indem die bP "zum Beweis [ihres] Vorbringens [...] eine Kopie des FIR und Sterbeurkunden [ihrer] drei Cousins" an das ho. Gericht" übermittelte.") und das Erfordernis der Befassung mit den
vorliegenden Bescheinigungsmitteln hingewiesen wurde ("... die
Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente ... einer
gewissenhaften Echtheits- und Authentizitäts-kontrolle zu unterziehen ..." Ebenso: "Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben.").
Wenn nun die belangte Behörde -wie bereits erörtert- den aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen nicht vollständig nachkommet, indem sie sich mit den genannten und von der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht im erforderlichen Maße auseinandersetzt, verkennt sie diese Rechtskraft- und Bindungswirkung der vom ho. Gericht erlassenen Erkenntnisse. Hier wird vor allem auch auf den RS des VwGH zum Erk. vom 16.12.2009, Geschäftszahl 2007/20/0482 (GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.), wo dieser im RS ausführt:
"Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).""Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127)."
Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse in Bezug auf die bP weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb die belangte Behörde an die dort seitens des ho. Gerichts geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184); ebenso das oa. Erk. des VwGH).Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse in Bezug auf die bP weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb die belangte Behörde an die dort seitens des ho. Gerichts geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184); ebenso das oa. Erk. des VwGH).
Die belangte Behörde berief sich im angefochtenen Bescheid weder auf eine Änderung der Sach-, noch der Rechtslage, weshalb sie an die in den ho. Erk. vom 8.11.2012 E10 429639-1/2012/5E dargelegten Ausführungen nach wie vor gebunden ist, selbst wenn sie die dort getroffene Auffassung nicht teilt. Sie hat den dort erteilten Aufträgen im vollen Umfang zu entsprechen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan aufgrund der zwischenzeitigen Änderungen in der politischen Landschaft als nicht mehr aktuell anzusehen sind.
Ebenso wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sich das ho. Gericht der Auffassung der belangten Behörde, die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Ausreisegründen dürften in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden, nicht teilt. Wenn die bP auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 hinweist, ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP)Ebenso wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sich das ho. Gericht der Auffassung der belangten Behörde, die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Ausreisegründen dürften in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden, nicht teilt. Wenn die bP auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 hinweist, ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP)
hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung
hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Nicht außer Acht zu lassen ist nach ho. Ansicht auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es -von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehennicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um einen volljährigen, nicht ungebildeten, offensichtlich psychisch und physisch gesunden Mann, welcher nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtet. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor uniformierten Staatsorganen geflohen und von Handlungen solcher uniformierter Organe betroffen gewesen wäre, die auf sie traumatisierend eingewirkt hätten. Ebenso kann aufgrund des beschriebenen Aufenthaltes in Griechenland davon ausgegangen werden, dass die bP im Umgang mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eines westlich-demokratischen Staates in einem gewissen Maße versiert ist und die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht den ersten solchen Kontakt für die bP darstellt. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gab an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten (vgl. etwa die Schilderung ihres Reiseweges). Warum sie diese Fähigkeit bei der Frage nach den Ausreisegründen bzw. jenen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Pakistan sprechen, verloren haben sollte, ist nicht ersichtlich.Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um einen volljährigen, nicht ungebildeten, offensichtlich psychisch und physisch gesunden Mann, welcher nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtet. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor uniformierten Staatsorganen geflohen und von Handlungen solcher uniformierter Organe betroffen gewesen wäre, die auf sie traumatisierend eingewirkt hätten. Ebenso kann aufgrund des beschriebenen Aufenthaltes in Griechenland davon ausgegangen werden, dass die bP im Umgang mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eines westlich-demokratischen Staates in einem gewissen Maße versiert ist und die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht den ersten solchen Kontakt für die bP darstellt. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gab an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten vergleiche etwa die Schilderung ihres Reiseweges). Warum sie diese Fähigkeit bei der Frage nach den Ausreisegründen bzw. jenen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Pakistan sprechen, verloren haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht unbeachtlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.09.2013