Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
Zl. B9 234.082-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06 2010, Zl. 02 20.087-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06 2010, Zl. 02 20.087-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer brachte am 26. 07.2002 nach vorangegangener illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein.
Nachdem dieser Asylantrag durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom10.12.2002, Zl. 02 20.087-BAT, abgewiesen worden war, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung statt, indem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt und ihm gemäß § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.Nachdem dieser Asylantrag durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom10.12.2002, Zl. 02 20.087-BAT, abgewiesen worden war, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung statt, indem dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt und ihm gemäß Paragraph 12, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gäbe, dies auch in Hinblick darauf, dass das Dorf des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit mit genozidartigen Ausschreitungen konfrontiert gewesen wäre.
Am 18.11.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt (Zahl XXXX) gem. § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.Am 18.11.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt (Zahl römisch 40 ) gem. Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.
Am 12.03.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt (Zahl XXXX) gem. § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.Am 12.03.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt (Zahl römisch 40 ) gem. Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.
Am 18.03.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht Wiener Neustadt (Zahl XXXX) gem. § 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig wegen Körperverletzung und versuchter schwerer Nötigung zu einer 14 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als Milderungsgründe wurden der Versuch und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers angesehen. Erschwerend die bestehenden Vorstrafen.Am 18.03.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht Wiener Neustadt (Zahl römisch 40 ) gem. Paragraph 106, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig wegen Körperverletzung und versuchter schwerer Nötigung zu einer 14 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als Milderungsgründe wurden der Versuch und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers angesehen. Erschwerend die bestehenden Vorstrafen.
Am 17.05.2010 wurde ein Aberkennungsverfahren gem. §7 Abs.1 Zi.1 AsylG 2005 eingeleitet und der Sachwalter des Beschwerdeführers gab zu ihm konkret gestellten Fragen eine schriftliche Stellungnahme ab.Am 17.05.2010 wurde ein Aberkennungsverfahren gem. §7 Absatz eins, Zi.1 AsylG 2005 eingeleitet und der Sachwalter des Beschwerdeführers gab zu ihm konkret gestellten Fragen eine schriftliche Stellungnahme ab.
Dabei zeigte er auf, dass der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie leide. Seine eigene Arbeit mit dem Beschwerdeführer und die fachärztliche Begleitung führten zu einer Stabilisierung der Lebensführung und der Bewältigung der Sorgen und Ängste des Beschwerdeführers. Seit der Begleitung durch einen Sachwalter sei der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig gewesen und er habe auch seit Mitte Mai 2010 eine Arbeitsstelle bei der ÖBB angenommen. In Österreich lebe der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie und es bestehe ein stützender Kontakt zu diesem. Zu einer in Deutschland und zwei im Kosovo lebenden Schwestern bestehe kein Kontakt. Der Beschwerdeführer sei Moslem und gehöre der Volksgruppe Roma an.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06. 2010, Zl. 02 20.087-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. 02. 2005, XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Absatz 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06. 2010, Zl. 02 20.087-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. 02. 2005, römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass "außer Zweifel" stehe, dass der Beschwerdeführer wegen der Verübung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 AsylG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Die wiederkehrenden, ausgeführten, sowie von der Intensität her steigernden und zunehmend immer gewalttätigeren Tatverübungen würden die Feststellung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer abermals derartige Delikte begehen würde und er, wegen dieses strafbaren Verhaltens, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Auch sei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich erkennbar, dass er nicht gewillt sei die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten. Der Beschwerdeführer wäre nicht nur wegen der Begehung einer strafbarer Handlung gegen Leib und Leben (Körperverletzung), sowie gegen fremdes Vermögen (Sachbeschädigung) rechtskräftig verurteilt worden, sondern auch wegen einer strafbaren Handlung gegen die Freiheit (schwere Nötigung) welche in der verwirklichten Form mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Der Grund für die Qualifizierung der schweren Nötigung liege in den besonders schwerwiegenden Drohungen. Nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im Jahr 2002 sei er massiv straffällig geworden. Die kriminellen Aktivitäten hätte er erst aufgrund seiner Verhaftung eingestellt. Es sei somit nicht zu erkennen, dass er selbstständig sein kriminelles Leben aufgeben wolle. Es wäre somit in seinem Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. So wäre in seine Verurteilung auch keine Reue als Strafmilderungsgrund aufgenommen worden. Als erschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, sowie der rasche Rückfall gewertet worden. Im Hinblick auf die oben angeführten Tathandlungen wäre nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit gegeben, sondern läge auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten würden den Interessen des Beschwerdeführers bei weitem überwiegen. Das Bundesasylamt würde nach eingehender rechtlichen Würdigung zur Ansicht gelangen, dass § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG voll inhaltlich erfüllt wäre und wäre daher Asyl von Amts wegen abzuerkennen.In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass "außer Zweifel" stehe, dass der Beschwerdeführer wegen der Verübung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Die wiederkehrenden, ausgeführten, sowie von der Intensität her steigernden und zunehmend immer gewalttätigeren Tatverübungen würden die Feststellung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer abermals derartige Delikte begehen würde und er, wegen dieses strafbaren Verhaltens, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Auch sei aus dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich erkennbar, dass er nicht gewillt sei die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten. Der Beschwerdeführer wäre nicht nur wegen der Begehung einer strafbarer Handlung gegen Leib und Leben (Körperverletzung), sowie gegen fremdes Vermögen (Sachbeschädigung) rechtskräftig verurteilt worden, sondern auch wegen einer strafbaren Handlung gegen die Freiheit (schwere Nötigung) welche in der verwirklichten Form mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Der Grund für die Qualifizierung der schweren Nötigung liege in den besonders schwerwiegenden Drohungen. Nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im Jahr 2002 sei er massiv straffällig geworden. Die kriminellen Aktivitäten hätte er erst aufgrund seiner Verhaftung eingestellt. Es sei somit nicht zu erkennen, dass er selbstständig sein kriminelles Leben aufgeben wolle. Es wäre somit in seinem Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. So wäre in seine Verurteilung auch keine Reue als Strafmilderungsgrund aufgenommen worden. Als erschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, sowie der rasche Rückfall gewertet worden. Im Hinblick auf die oben angeführten Tathandlungen wäre nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit gegeben, sondern läge auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten würden den Interessen des Beschwerdeführers bei weitem überwiegen. Das Bundesasylamt würde nach eingehender rechtlichen Würdigung zur Ansicht gelangen, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG voll inhaltlich erfüllt wäre und wäre daher Asyl von Amts wegen abzuerkennen.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zu einer Gewährung subsidiären Schutzes führen könne. Das vom Sachwalter in der schriftlichen Stellungnahme angeführte psychische Leiden sei jedenfalls im Herkunftsstaat behandelbar.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zu einer Gewährung subsidiären Schutzes führen könne. Das vom Sachwalter in der schriftlichen Stellungnahme angeführte psychische Leiden sei jedenfalls im Herkunftsstaat behandelbar.
Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wurde angemerkt, dass durch eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers zwar in dessen Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen würde, dieser Eingriff jedoch mangels hinreichender Integration und aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen zulässig sei.Im Rahmen der Ausweisungsentscheidung wurde angemerkt, dass durch eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers zwar in dessen Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen würde, dieser Eingriff jedoch mangels hinreichender Integration und aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde am 02.07. 2010 dem zuständigen Sachwalter des Beschwerdeführers zugestellt und erhob dieser dagegen am 15. 07.2010 durch eine Rechtsanwältin die gegenständliche Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass aus den vom Bundesasylamt selbst angeführten Judikaturzitaten ersichtlich sei, dass es sich bei der Anlassstraftat, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens geführt habe, nicht um eine solche besonders schwere Straftat handle. Diese müsse sich nämlich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und müssten überdies noch besondere Umstände hinzutreten, damit einer solchen Straftat die für die außerordentliche Maßnahme der Asylaberkennung erforderliche außerordentliche Schwere anhafte.
Die belangte Behörde habe sich auch nicht in ausreichender Weise mit den im Strafverfahren hervorgekommenen Milderungsgründen beschäftigt (vergleiche statt vieler die Entscheidung des VwGH vom 03.12.2002, GZ: 99/01/0449). In diesem Erkenntnis setze sich der VwGH in besonders ausführlicher Weise mit dem Bedeutungsinhalt des "besonders schweren Verbrechens" auseinander.
Er führe aus, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art 1 Abschnitt F lit. B der Flüchtlingskonvention die Auffassung vertreten werde, es müsse sich um eine "Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat", um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat handeln:Er führe aus, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Artikel eins, Abschnitt F lit. B der Flüchtlingskonvention die Auffassung vertreten werde, es müsse sich um eine "Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat", um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat handeln:
"Zum ¿besonders schweren Verbrechen' des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FIKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33 Abs. 2 FIKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen (¿it is quite clear that the provisions ...were only meant to be applied in extremeley rare occassions', a.a.O., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die ¿ultima ratio' handeln, die Bestimmung sei ¿restriktiv auszulegen' und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR ¿nur die schwersten Straftaten' in Betracht (a.a.O. (1982), 130, 132; a.a.O. (1990), 225 f sowie 228: ¿nur in besonders krassen Fällen').""Zum ¿besonders schweren Verbrechen' des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FIKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Artikel 33, Absatz 2, FIKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen (¿it is quite clear that the provisions ...were only meant to be applied in extremeley rare occassions', a.a.O., Anmerkung 10 zu Artikel 33,). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die ¿ultima ratio' handeln, die Bestimmung sei ¿restriktiv auszulegen' und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR ¿nur die schwersten Straftaten' in Betracht (a.a.O. (1982), 130, 132; a.a.O. (1990), 225 f sowie 228: ¿nur in besonders krassen Fällen')."
In der Folge setze sich der VwGH in diesem Erkenntnis mit der deutschen Judikatur zum entsprechenden Begriff des "Verbrechens oder besonders schweren Verbrechens" auseinander und schließe damit, dass die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung bestätige, dass bei einer Verurteilung, wie im dort zu beurteilenden Fall, nämlich hinsichtlich einer wegen eines Suchtmitteldeliktes verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, ein Vorgehen nach Art. 33 Abs. 2 2.Fall FIKonv von Vornherein nicht in Frage komme. Wenn sich auch der VwGH in diesem und in unzähligen weiteren Erkenntnissen mit der Vorgängerbestimmung, nämlich § 13 Abs. 2 AsylG 1997 auseinandergesetzt habe, sei jedoch wegen der textlich vollkommen gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 davon auszugehen, dass die Judikatur auch auf diese Bestimmung anzuwenden wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass auch im Falle des Beschwerdeführers , mangels des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens", die angewendete Bestimmung zu Unrecht herangezogen wurde.In der Folge setze sich der VwGH in diesem Erkenntnis mit der deutschen Judikatur zum entsprechenden Begriff des "Verbrechens oder besonders schweren Verbrechens" auseinander und schließe damit, dass die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung bestätige, dass bei einer Verurteilung, wie im dort zu beurteilenden Fall, nämlich hinsichtlich einer wegen eines Suchtmitteldeliktes verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, ein Vorgehen nach Artikel 33, Absatz 2, 2.Fall FIKonv von Vornherein nicht in Frage komme. Wenn sich auch der VwGH in diesem und in unzähligen weiteren Erkenntnissen mit der Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 auseinandergesetzt habe, sei jedoch wegen der textlich vollkommen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 davon auszugehen, dass die Judikatur auch auf diese Bestimmung anzuwenden wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass auch im Falle des Beschwerdeführers , mangels des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens", die angewendete Bestimmung zu Unrecht herangezogen wurde.
Ohne das vom BF gesetzte Delikt bagatellisieren zu wollen, sei jedoch selbst das verurteilende Gericht davon ausgegangen, dass es ausreiche, den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Weiters habe das verurteilende Gericht ausdrücklich den Umstand, dass der BF psychisch krank sei, als mildernden Umstand gewertet, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Auch habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der im Gerichtsverfahren bestellte Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie in einem Ergänzungsgutachten, welches in der Verhandlung erstattet wurde, seinerseits darauf hingewiesen habe, dass aufgrund der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers die Anwendung der Bestimmung des § 34 StGB (besondere Milderungsgründe) vorzuschlagen sei.Ohne das vom BF gesetzte Delikt bagatellisieren zu wollen, sei jedoch selbst das verurteilende Gericht davon ausgegangen, dass es ausreiche, den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Weiters habe das verurteilende Gericht ausdrücklich den Umstand, dass der BF psychisch krank sei, als mildernden Umstand gewertet, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Auch habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der im Gerichtsverfahren bestellte Sachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie in einem Ergänzungsgutachten, welches in der Verhandlung erstattet wurde, seinerseits darauf hingewiesen habe, dass aufgrund der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 34, StGB (besondere Milderungsgründe) vorzuschlagen sei.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass angesichts des Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren beim durch den Beschwerdeführer verwirklichten Delikt eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die überdies bedingt ausgesprochen wurde, die Strafzumessung im unteren Bereich des möglichen Rahmens liege. In Zusammenschau mit den beim Beschwerdeführer vorgelegten Milderungsgründen, welche vom Gericht auch festgestellt wurden, sei eine Subsumption unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur rechtlich verfehlt.
Wie bereits ausgeführt sei jedoch dem bekämpften Bescheid gar nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die erstinstanzliche Behörde zum Schluss komme, dass es sich um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne der Judikatur handeln würde.
Zum Kriterium der Gefährlichkeit unterlaufe der belangten Behörde ebenfalls ein Fehler, welcher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte.
So sei zwar richtig, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in die Überlegungen hinsichtlich einer Gefährdungsprognose einzubeziehen wäre. Die belangte Behörde habe jedoch ausschließlich die drei tatsächlich erfolgten Verurteilungen für diese Zukunftsprognose herangezogen. Unrichtig sei die Schlussfolgerung der Behörde, dass der
Beschwerdeführer "die kriminellen Aktivitäten ... erst aufgrund
[seiner] Verhaftung" eingestellt habe. Tatsächlich seien dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise vor acht Jahren nach Österreich drei rechtskräftige Verurteilungen vorzuhalten, wobei die erste im Jahr 2005 offenbar eine geringe Sachbeschädigung gewesen wäre, die lediglich eine Bestrafung mit einer Geldstrafe nach sich zog, und die beiden weiteren Tathandlungen, die zu Verurteilungen führten, im Jahr 2007 und im Jahr 2008 stattgefunden hätten. Die erste dieser beiden späteren Verurteilungen sei ebenfalls wiederum ausschließlich mit einer Geldstrafe geahndet worden, wobei die belangte Behörde hier, um den "Gefährlichkeitsgehalt" der beiden ersten Straftaten beurteilen zu können, sich die entsprechenden Gerichtsakte hätte beischaffen müssen. Aus den Verurteilungen allein sei für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft pro futuro darstellen würde, nichts gewonnen.
Auch übersehe die belangte Behörde, dass der im Jahr 2010 erfolgten Verurteilung eine Straftat zugrunde lag, die vom Beschwerdeführer im März 2008, also vor nunmehr über zwei Jahren begangen worden sei.
In diesem Zusammenhang ignoriere die belangte Behörde die Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers, in welcher ausgeführt werde, dass seit der Beigabe des Sachwalters einerseits keine strafbaren Handlungen mehr vorgefallen seien und andererseits der Beschwerdeführer seit Mitte 2010 trotz widriger Umstände eine Arbeitsstelle gefunden habe. Hätte die belangte Behörde diese Umstände berücksichtigt, hätte sie nicht zum Schluss kommen können, dass "in keinster Weise zu erkennen [sei], dass Sie [gemeint: der BF, Anm.] selbständig Ihr kriminelles Leben aufgeben wollten".
Auch das dritte Kriterium, nämlich die Güterabwägung zwischen den Interessen des Zufluchtsstaates und jenen des Flüchtlings habe die Behörde in rechtsirriger Weise vorgenommen indem sie die Meinung vertrete, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei quasi eine "Zusatzstrafe aus generalpräventiven Gründen", was jedoch rechtlich verfehlt sei. Vielmehr habe "die Güterabwägung zwischen Verwerflichkeit eines Verbrechens und den Schutzinteressen des Verfolgten die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit dem Ausmaß und der Art der drohenden Verfolgung gegenüberzustellen" (Rohrböck, Asylgesetz, Kommentar, 1999, RZ 455).
Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, verweist.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verweist.
Dieser lautet:
"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung klar erkennbar auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung klar erkennbar auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 3. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).
Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, welche großteils bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010 zu finden sind, erscheint es unverständlich, wenn die belangte Behörde auf Seite 23,24, und 25 ihrer Entscheidung trotzdem zum Ergebnis kommt, dass trotz der vorhandenen Milderungsgründe (psychische Erkrankung, Versuch) und bedingter Strafe im unteren Bereich des möglichen Rahmens, das vom Beschwerdeführer verwirklichte Delikt unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens subsumiert wird.Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, welche großteils bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010 zu finden sind, erscheint es unverständlich, wenn die belangte Behörde auf Seite 23,24, und 25 ihrer Entscheidung trotzdem zum Ergebnis kommt, dass trotz der vorhandenen Milderungsgründe (psychische Erkrankung, Versuch) und bedingter Strafe im unteren Bereich des möglichen Rahmens, das vom Beschwerdeführer verwirklichte Delikt unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens subsumiert wird.
Vielmehr muss es sich beim herangezogenen Delikt um eine in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende Tat handeln. Durch die vom Gericht festgestellten Milderungsgründe des Versuchs und der psychischen Erkrankung ist dies jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht mehr gegeben.
Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.
Auch bei Betrachtung des Gesamtverhaltens ist auf Grund des Sachverhalts von einer positiven Zukunftsprognose auf Grund der Beschäftigung bei den ÖBB und der Betreuung durch Arzt und Sachwalter auszugehen.
Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 25. Juni 2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 25. Juni 2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
17.09.2013