Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B3 434.589-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2013, Zl. 13 04.021-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2013, Zl. 13 04.021-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Berber sunnitisch-moslemischen Glaubens, reiste am 30. März 2013 illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30. März 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX, wo er von 1983 bis 1989 die Grundschule besucht habe und zuletzt als "Maler/Anstreicher" tätig gewesen sei. Sein Vater, drei Brüder und eine Schwester lebten noch in Algerien. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im September 2011 habe der Beschwerdeführer Algerien legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Istanbul geflogen. Von dort sei er nach Griechenland gereist, wo er sich mit Arbeiten bei der Olivenernte den Lebensunterhalt verdient habe. Am 19. März 2013 habe er Griechenland wieder verlassen und sei er über Albanien, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Seinen Reisepass habe in der Türkei verloren. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Heimat keine Arbeit und kein Geld zum Leben gehabt; politische oder religiöse Fluchtgründe gebe es nicht. Bei einer Rückkehr habe er nichts zu befürchten.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30. März 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 , wo er von 1983 bis 1989 die Grundschule besucht habe und zuletzt als "Maler/Anstreicher" tätig gewesen sei. Sein Vater, drei Brüder und eine Schwester lebten noch in Algerien. Seine Mutter sei bereits verstorben. Im September 2011 habe der Beschwerdeführer Algerien legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Istanbul geflogen. Von dort sei er nach Griechenland gereist, wo er sich mit Arbeiten bei der Olivenernte den Lebensunterhalt verdient habe. Am 19. März 2013 habe er Griechenland wieder verlassen und sei er über Albanien, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Seinen Reisepass habe in der Türkei verloren. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Heimat keine Arbeit und kein Geld zum Leben gehabt; politische oder religiöse Fluchtgründe gebe es nicht. Bei einer Rückkehr habe er nichts zu befürchten.
3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. April 2013 im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Sein Personalausweis und seine Geburtsurkunde befänden sich in Algerien. Er habe zuletzt in XXXX mit seinem Vater sowie drei Brüdern, einer Schwester und einer Schwägerin in der elterlichen Wohnung gelebt. Die Lebensumstände seien "schlecht" gewesen. Zuletzt habe er bis zwei Tage vor seiner Ausreise von seiner Arbeit als Schuhverkäufer auf dem Markt gelebt und davon auch seine Geschwister finanziell unterstützen müssen. Er habe den Beruf eines Malers und Anstreichers erlernt. Er sei nie in Haft oder sonst inhaftiert bzw. Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe manchmal keine Arbeit gehabt und noch keine Familie. Trotz Erkundigungen habe er auch keine Arbeit von der Regierung bekommen. Die Berberstämme würden von den Behörden "isoliert" und nicht den Gesetzen entsprechend behandelt, das sei alles. Probleme mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden oder sonstige Probleme habe er im Herkunftsstaat nicht gehabt. Die Berber hätten nicht die gleichen Rechte, so würden in seiner Herkunftsregion keine Wohnungen gebaut, diese würden woanders errichtet werden. Als Nachteil nannte er, dass seine Arbeitssuche vergeblich gewesen sei. Es seien mühsam zu beschaffende Papiere von ihm verlangt worden und letztlich habe er doch keine Arbeit bekommen. Er habe sich um eine Anstellung als Maler und Anstreicher bemüht, sei aber auch bereit (gewesen), jede andere Arbeit anzunehmen. Sein Einkommen als Schuhverkäufer sei gering gewesen und er habe nur von 8.00 bis 13.00 Uhr als solcher tätig sein können. Er habe eine besser bezahlte Beschäftigung gesucht. Wenn er beim Staat beschäftigt gewesen wäre, hätte er besser verdient und eine Versicherung gehabt. Sein verheirateter Bruder arbeite als Nachtwächter in einer Fabrik. Seine Familie lebe nun von dessen Einkommen, der Beschwerdeführer fühle sich deshalb "unter Druck". Er fühle sich "unter Druck", weil er nicht beliebig auf dem Markt habe arbeiten könne; die Polizei habe das verhindert, weil er Berber sei. Er habe nur bis 13.00 Uhr verkaufen dürfen, weil der Markt um diese Zeit schließe. Zum Vorhalt, dass dies nichts mit seiner Volksgruppe zu tun habe, antwortete er, nur Berber hätten den Markt um 13.00 Uhr verlassen müssen, seine Heimatprovinz sei mehrheitlich von Berbern bewohnt. Auf dem Markt hätten nur Berber gearbeitet und der Markt schließe um 13.00 Uhr. Befragt, ob er demnach aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sei, bejahte er dies und führte aus, er sei schon 36 Jahre alt und wolle eine Familie gründen. Im Fall der Rückkehr befürchte er nichts, außer dass er dort nicht genügend zum Leben hätte; auch habe er dort "nichts". Er habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen, arbeite nicht und lebe von der Bundesbetreuung. Er sei weder verheiratet, noch habe er soziale Kontakte in Österreich. Nach Vorhalt der, der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltsannahmen und Länderberichte brachte er vor, es wäre kein Leben für ihn in Algerien, er sei wie gesagt bereits 36 Jahre alt und könne kein selbständiges Leben führen. Er habe im Heimatland noch einen Onkel väterlicherseits. Nachgefragt, ob er sein Vorbringen noch ergänzen wolle, meinte er, er wolle nichts hinzufügen.3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. April 2013 im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Sein Personalausweis und seine Geburtsurkunde befänden sich in Algerien. Er habe zuletzt in römisch 40 mit seinem Vater sowie drei Brüdern, einer Schwester und einer Schwägerin in der elterlichen Wohnung gelebt. Die Lebensumstände seien "schlecht" gewesen. Zuletzt habe er bis zwei Tage vor seiner Ausreise von seiner Arbeit als Schuhverkäufer auf dem Markt gelebt und davon auch seine Geschwister finanziell unterstützen müssen. Er habe den Beruf eines Malers und Anstreichers erlernt. Er sei nie in Haft oder sonst inhaftiert bzw. Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe manchmal keine Arbeit gehabt und noch keine Familie. Trotz Erkundigungen habe er auch keine Arbeit von der Regierung bekommen. Die Berberstämme würden von den Behörden "isoliert" und nicht den Gesetzen entsprechend behandelt, das sei alles. Probleme mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden oder sonstige Probleme habe er im Herkunftsstaat nicht gehabt. Die Berber hätten nicht die gleichen Rechte, so würden in seiner Herkunftsregion keine Wohnungen gebaut, diese würden woanders errichtet werden. Als Nachteil nannte er, dass seine Arbeitssuche vergeblich gewesen sei. Es seien mühsam zu beschaffende Papiere von ihm verlangt worden und letztlich habe er doch keine Arbeit bekommen. Er habe sich um eine Anstellung als Maler und Anstreicher bemüht, sei aber auch bereit (gewesen), jede andere Arbeit anzunehmen. Sein Einkommen als Schuhverkäufer sei gering gewesen und er habe nur von 8.00 bis 13.00 Uhr als solcher tätig sein können. Er habe eine besser bezahlte Beschäftigung gesucht. Wenn er beim Staat beschäftigt gewesen wäre, hätte er besser verdient und eine Versicherung gehabt. Sein verheirateter Bruder arbeite als Nachtwächter in einer Fabrik. Seine Familie lebe nun von dessen Einkommen, der Beschwerdeführer fühle sich deshalb "unter Druck". Er fühle sich "unter Druck", weil er nicht beliebig auf dem Markt habe arbeiten könne; die Polizei habe das verhindert, weil er Berber sei. Er habe nur bis 13.00 Uhr verkaufen dürfen, weil der Markt um diese Zeit schließe. Zum Vorhalt, dass dies nichts mit seiner Volksgruppe zu tun habe, antwortete er, nur Berber hätten den Markt um 13.00 Uhr verlassen müssen, seine Heimatprovinz sei mehrheitlich von Berbern bewohnt. Auf dem Markt hätten nur Berber gearbeitet und der Markt schließe um 13.00 Uhr. Befragt, ob er demnach aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sei, bejahte er dies und führte aus, er sei schon 36 Jahre alt und wolle eine Familie gründen. Im Fall der Rückkehr befürchte er nichts, außer dass er dort nicht genügend zum Leben hätte; auch habe er dort "nichts". Er habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen, arbeite nicht und lebe von der Bundesbetreuung. Er sei weder verheiratet, noch habe er soziale Kontakte in Österreich. Nach Vorhalt der, der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltsannahmen und Länderberichte brachte er vor, es wäre kein Leben für ihn in Algerien, er sei wie gesagt bereits 36 Jahre alt und könne kein selbständiges Leben führen. Er habe im Heimatland noch einen Onkel väterlicherseits. Nachgefragt, ob er sein Vorbringen noch ergänzen wolle, meinte er, er wolle nichts hinzufügen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u. a. zur Sicherheitslage, zur Minderheit der Berber, Justiz, Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur medizinischen Versorgung und Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge komme es insbesondere im Norden und Nordosten (v.a. in der Kabylei) immer wieder zu Terroranschlägen; Anschlagsziele seien in erster Linie die algerischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, aber auch Menschenansammlungen. Die Bevölkerung bestehe zu 99 Prozent aus Araber-Berbern, nur eine kleine Minderheit identifiziere sich als Berber, welche hauptsächlich in der Kabylei östlich von Algier lebten. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere nicht, es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Die Verfassung verbiete Folter und unmenschliche Behandlung, das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) werde nicht angewendet. Ferner sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Im Bereich der Sozialfürsorge komme neben den geringfügigen staatlichen Transferleistungen vornehmlich der Familien-, im Süden der Stammesverband, für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existierten "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, teilweise fördere das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen. Die Regierung habe zahlreiche große Projekte in Angriff genommen, darunter die rund 1.200 km lange Ost-West-Autobahn, ein Schnellbahn- und Untergrundnetz in Algier, die Rehabilitierung und den Ausbau des Eisenbahnnetzes, Kraftwerke, Staudämme und Meerwasserentsalzungsanlagen, die Erneuerung des Wasserleitungssystems, ein Programm des sozialen Wohnbaus mit rund einer Million Neubauwohnungen sowie den Bau von 60 neuen Krankenhäusern. Bei geschätzten 30 Prozent Arbeitslosigkeit werde der gesetzliche Mindestlohn gelegentlich unterschritten. Die Regierung bemühe sich, durch staatliche Unterstützungsprogramme Arbeitsplätze für die mehrheitlich junge Bevölkerung zu schaffen. Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsproramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) richte sich an selbständige Arbeiter, Heimarbeiter und Personen, die kleine Tätigkeiten im Handwerk, in der Produktion oder im Dienstleistungssektor ausübten. Die Arbeitslosenversicherung (CNAC) unterstütze Arbeiter zwischen 30 und 50, die ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren hätten, das Prae-Beschäftigungsmodell (CPE) gelte für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen seien. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Beamte, Arbeiter und Angestellte seien in der gesetzlichen Sozialversicherung obligatorisch versichert. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge("harraga") sehe das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren vor, in der Praxis würden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Berber angehöre. Seine Identität stehe mangels Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Verwandten lebten in Algerien, in Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Aus der schlechten wirtschaftlichen Situation sei eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung nicht ableitbar. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u. a. zur Sicherheitslage, zur Minderheit der Berber, Justiz, Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur medizinischen Versorgung und Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge komme es insbesondere im Norden und Nordosten (v.a. in der Kabylei) immer wieder zu Terroranschlägen; Anschlagsziele seien in erster Linie die algerischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, aber auch Menschenansammlungen. Die Bevölkerung bestehe zu 99 Prozent aus Araber-Berbern, nur eine kleine Minderheit identifiziere sich als Berber, welche hauptsächlich in der Kabylei östlich von Algier lebten. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere nicht, es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Die Verfassung verbiete Folter und unmenschliche Behandlung, das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) werde nicht angewendet. Ferner sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Im Bereich der Sozialfürsorge komme neben den geringfügigen staatlichen Transferleistungen vornehmlich der Familien-, im Süden der Stammesverband, für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existierten "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, teilweise fördere das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen. Die Regierung habe zahlreiche große Projekte in Angriff genommen, darunter die rund 1.200 km lange Ost-West-Autobahn, ein Schnellbahn- und Untergrundnetz in Algier, die Rehabilitierung und den Ausbau des Eisenbahnnetzes, Kraftwerke, Staudämme und Meerwasserentsalzungsanlagen, die Erneuerung des Wasserleitungssystems, ein Programm des sozialen Wohnbaus mit rund einer Million Neubauwohnungen sowie den Bau von 60 neuen Krankenhäusern. Bei geschätzten 30 Prozent Arbeitslosigkeit werde der gesetzliche Mindestlohn gelegentlich unterschritten. Die Regierung bemühe sich, durch staatliche Unterstützungsprogramme Arbeitsplätze für die mehrheitlich junge Bevölkerung zu schaffen. Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsproramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) richte sich an selbständige Arbeiter, Heimarbeiter und Personen, die kleine Tätigkeiten im Handwerk, in der Produktion oder im Dienstleistungssektor ausübten. Die Arbeitslosenversicherung (CNAC) unterstütze Arbeiter zwischen 30 und 50, die ihre Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren hätten, das Prae-Beschäftigungsmodell (CPE) gelte für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen seien. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Beamte, Arbeiter und Angestellte seien in der gesetzlichen Sozialversicherung obligatorisch versichert. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge("harraga") sehe das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren vor, in der Praxis würden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Berber angehöre. Seine Identität stehe mangels Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Verwandten lebten in Algerien, in Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Aus der schlechten wirtschaftlichen Situation sei eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung nicht ableitbar. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 10. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; in dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei illegal aus Algerien ausgereist, den Reisepass habe er in Algerien zurückgelassen. Im angefochtenen Bescheid sei festgestellt worden, dass die illegale Ausreise mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei; dies würde ihn in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Auch seien keine Feststellungen zu den Haftbedingungen in Algerien getroffen worden. Diese würden ihn ebenfalls in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen; hiezu verwies er auf die beigelegte Anfragebeantwortung des RDC-Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board, vom 11. März 2009 "Information on detention in Algeria".6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; in dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei illegal aus Algerien ausgereist, den Reisepass habe er in Algerien zurückgelassen. Im angefochtenen Bescheid sei festgestellt worden, dass die illegale Ausreise mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei; dies würde ihn in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Auch seien keine Feststellungen zu den Haftbedingungen in Algerien getroffen worden. Diese würden ihn ebenfalls in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen; hiezu verwies er auf die beigelegte Anfragebeantwortung des RDC-Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board, vom 11. März 2009 "Information on detention in Algeria".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei illegal aus Algerien ausgereist, steht im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er per Flugzeug legal in die Türkei ausgereist sei, wo er seinen Reisepass verloren habe, und ist demnach nicht glaubhaft (siehe zusätzlich das unter Punkt 2.4.2. Ausgeführte).
Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen.
Zu Recht ging das Bundesasylamt auch davon aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat.
1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies zeigt - neben den Länderfeststellungen (vgl. zusätzlich den Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 31. Jänner 2013 zur Lage in Algerien, wonach dort keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert und auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierung vorliegen.) - auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers dort leben. Das nur allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, Berber würden in seinem Herkunftsstaat benachteiligt und nicht den Gesetzen entsprechend behandelt, indem in den Berbergebieten keine Wohnungen gebaut würden und seine Arbeitssuche vergeblich gewesen sei, wird durch keinerlei Länderberichte belegt. Auch sein Vorbringen, der Markt habe um 13.00 Uhr geschlossen und er habe danach - wie alle anderen Berber auf diesem Markt - nichts mehr verkaufen können, zeigt keine hier relevante Verfolgung auf (vgl. dazu etwa VwGH 25.11.1992, 92/01/0604). Dasselbe gilt für seinen Wunsch, eine eigene Familie gründen zu wollen. Abgesehen davon steht es dem (volljährigen) Beschwerdeführer frei, sich ein eigenständiges Leben in Algerien aufzubauen - schließlich konnte er seine Reise nach Europa finanzieren; ferner wird auf die in den Länderfeststellungen genannten Beschäftigungs- und Sozialprogramme hingewiesen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies zeigt - neben den Länderfeststellungen vergleiche zusätzlich den Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 31. Jänner 2013 zur Lage in Algerien, wonach dort keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert und auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierung vorliegen.) - auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers dort leben. Das nur allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, Berber würden in seinem Herkunftsstaat benachteiligt und nicht den Gesetzen entsprechend behandelt, indem in den Berbergebieten keine Wohnungen gebaut würden und seine Arbeitssuche vergeblich gewesen sei, wird durch keinerlei Länderberichte belegt. Auch sein Vorbringen, der Markt habe um 13.00 Uhr geschlossen und er habe danach - wie alle anderen Berber auf diesem Markt - nichts mehr verkaufen können, zeigt keine hier relevante Verfolgung auf vergleiche dazu etwa VwGH 25.11.1992, 92/01/0604). Dasselbe gilt für seinen Wunsch, eine eigene Familie gründen zu wollen. Abgesehen davon steht es dem (volljährigen) Beschwerdeführer frei, sich ein eigenständiges Leben in Algerien aufzubauen - schließlich konnte er seine Reise nach Europa finanzieren; ferner wird auf die in den Länderfeststellungen genannten Beschäftigungs- und Sozialprogramme hingewiesen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Algerien aus wirtschaftlichen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Algerien aus wirtschaftlichen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder den - sollte er Algerien entgegen seinen ursprünglichen Angaben tatsächlich illegal verlassen haben - für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen ausgesetzt wäre, da diesfalls allenfalls eine Bewährungsstrafe ausgesprochen würde (vgl. die Länderfeststellungen). Weiters kann nicht angenommen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Algerien ein Einkommen (als Maler und Anstreicher bzw. Schuhverkäufer auf dem Markt) erzielen und Geld für seine Reise nach Europa bereit stellen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich verfügt er über familiären Anschluss in Algerien. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder den - sollte er Algerien entgegen seinen ursprünglichen Angaben tatsächlich illegal verlassen haben - für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen ausgesetzt wäre, da diesfalls allenfalls eine Bewährungsstrafe ausgesprochen würde vergleiche die Länderfeststellungen). Weiters kann nicht angenommen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Algerien ein Einkommen (als Maler und Anstreicher bzw. Schuhverkäufer auf dem Markt) erzielen und Geld für seine Reise nach Europa bereit stellen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Zusätzlich verfügt er über familiären Anschluss in Algerien. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, weil sich in Österreich keine Familienangehörigen von ihm aufhalten.2.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, weil sich in Österreich keine Familienangehörigen von ihm aufhalten.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit März 2013 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit März 2013 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
01.10.2013