TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/26 A13 428614-1/2012

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Veröffentlicht am 26.08.2013
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Spruch

A13 428.614-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 12 02.687-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 12 02.687-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte am 05.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom 07.03.2012 gab er zu seinen Fluchtgründen an, seine Heimat aufgrund seines bevorstehenden Wehrdienstes verlassen zu haben, wodurch ihm bei einer Rückkehr auch eine Haftstrafe drohe. Er gab weiters an, schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gekommen zu sein.

Er habe hier in Österreich keine Familienangehörigen.

2. Am 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST West, einvernommen. Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab der Antragsteller an, bereits seit fünf Jahren an Augenschmerzen zu leiden; diesbezüglich jedoch keine Medikamente zu benötigen. Was seine familiäre Situation anbelange, so habe er weder in Österreich noch im Bereich der EU Verwandte oder andere Personen, zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde.

Nachdem der Beschwerdeführer erneut zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, führte er aus, im November 2011 den Entschluss gefasst zu haben, seine Heimat zu verlassen. Er habe einen Einberufungsbefehl vom Militär erhalten. Aufgrund seiner Abneigung, Leute zu töten und der derzeitigen, unruhigen Lage in Syrien sei er schließlich geflohen.

Der Antragsteller erklärte sich mit allfälligen Länderrecherchen seines Herkunftsstaates einverstanden.

An identitätsbezeugenden Dokumenten legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis (Aktenseite 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS) vor und stellte die Vorlage weiterer Beweismittel in Aussicht.

3. Mit Schreiben vom 02.04.2012 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit geboten, binnen einer festgesetzten Frist alle für seinen Antrag und sein Vorbringen relevanten Unterlagen vorzulegen.

Diesbezüglich gelangten folgenden Beweismittel den Beschwerdeführer betreffend beim Bundesasylamt zur Vorlage (AS 83 bis 105):

sein Militärbuch

eine Kopie seines Personalausweises

ein Einberufungsbefehl

ein Auszug aus dem Register AJNABI

ein Grundschulzeugnis

ein Sprachzertifikat A1

4. Nach Vorlage der unter Punkt 3. genannten Dokumente wurde der Beschwerdeführer am 14.05.2012 erneut einvernommen. Zur Beschaffung der Beweismittel gab der Antragsteller an, sein Vater hätte ihm diese unter erschwerten Umständen geschickt. Trotz seiner bereits geschilderten Augenschmerzen und der ihn plagenden Ungewissheit, wie es mit ihm weitergehen werde, sei er gesund. Nach wie vor würden alle seine Angehörigen in Syrien leben und bestünde telefonischer Kontakt zu ihnen. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser zunächst als Ajnabi keine Rechte gehabt habe und erst durch ein Gesetz des Präsidenten zu einem Bürger Syriens geworden sei. Diese Einbürgerung hätte jedoch zur Folge gehabt, dass die Ajnabi unter schlimmsten Bedingungen den Militärdienst hätten ableisten müssen, sodass der Vater und ein Onkel des Beschwerdeführers die Flucht des Letztgenannten beschlossen hätten. Der Antragsteller gab weiters an, im Jahr 2004 für 15 Tage inhaftiert gewesen zu sein, da die Polizei eine Art kurdische Fahne an seinem Armband entdeckt hätte. Abgesehen davon sei er aber nicht allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Die Möglichkeit der Aushändigung von Länderfeststellungen zu Syrien und der Abgabe einer Stellungnahme hiezu lehnte der Beschwerdeführer ab. Die Lage in der Heimat sei ihm persönlich, aber auch durch die Medien bekannt.

5. In der Folge scheinen auf den AS 109 bis 127 Informationen der Staatendokumentation zu den Themen "Einberufung ehemaliger Militärdienstabsolventen, Deserteure, Amnestie sowie neuerliche Rekrutierungen" auf.

6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2012 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX.6. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2012 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte diesem in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 19 bis 31 des o. a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Die Nicht-Gewährung von Asyl wurde insbesondere damit begründet, dass die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertige. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der Wehrdienstverweigerung in seinem Herkunftsstaat von den Sicherheitsbehörden gesucht werden könnte, stelle keinen asylrelevanten Tatbestand dar, zumal jeder Wehrdienstverweigerer gleich mit Strafe bedroht sei und es das Recht eines jeden Rechtsstaates sei und auch sein müsse, Verstöße gegen bestehende Rechtsordnungen entsprechend mit Strafe zu bedrohen und auch zu ahnden.

Aufgrund der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

zuzuerkennen. Insbesondere wird angeführt: "... erscheint eine

Rückkehr nach Syrien aus den bereits genannten Gründen, insbesondere der Gefahr einer Inhaftierung bzw Rekrutierung zum Militärdienst und einer damit verbundenen realen Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen bzw der beschriebenen und allgemein bekannt prekären Sicherheitslage zurzeit als nicht zumutbar (AS 172)."

In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 13.08.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Gemäß eines im Rechtsmittelschriftsatz zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes lägen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vor, da die Weigerung der Einberufung zum syrischen Militär asylrelevant sein könne. Zur Frage, inwiefern sich die Strafen bei Wehrdienstweigerung in Friedens- und Kriegszeiten unterscheiden würden und welcher Übertretungen sich der Beschwerdeführer sonst noch schuldig gemacht habe bzw. ob Bestrafte auch mit der Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssten, werde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde am 13.08.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Gemäß eines im Rechtsmittelschriftsatz zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes lägen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vor, da die Weigerung der Einberufung zum syrischen Militär asylrelevant sein könne. Zur Frage, inwiefern sich die Strafen bei Wehrdienstweigerung in Friedens- und Kriegszeiten unterscheiden würden und welcher Übertretungen sich der Beschwerdeführer sonst noch schuldig gemacht habe bzw. ob Bestrafte auch mit der Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen müssten, werde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt.

Der Beschwerde sind ein Bericht von UNHCR vom Juni 2012 ("International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic") sowie eine ACCORD Anfragebeantwortung vom Februar 2012 angeschlossen (AS 197 bis 207).

8. Am 19.08.2013 langte ein Fristsetzungsantrag beim Asylgerichtshof ein.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat für die positive Entscheidung zu Spruchpunkt II., wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich (siehe3.1. Das Bundesasylamt hat für die positive Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei., wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich (siehe

I.6. bzw. vgl AS 172: "... dass es in Ihrem konkreten Fall die hoherömisch eins.6. bzw. vergleiche AS 172: "... dass es in Ihrem konkreten Fall die hohe

Wahrscheinlichkeit einer Menschenrechtsverletzung in Folge einer drohenden Haft aufgrund der Wehrdienstverweigerung und die allgemein prekäre Sicherheitslage sind, die eine Rückkehr nach Syrien zurzeit unmöglich machen".), offensichtlich auch die Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers - wenn auch nur kursorisch in Verbindung mit der derzeitigen Lage in Syrien - für relevant erachtet. Es hat zwar entsprechende Informationen über die Staatendokumentation eingeholt, jedoch es anschließend unterlassen, diese im gegenständlich angefochtenen Bescheid anzuführen. Stattdessen wird in den Länderfeststellungen des Bescheides in zwei kurzen Absätzen über die Desertion berichtet, ohne jedoch auf die damit zusammenhängenden Folgen einzugehen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch seine Wehrdienstentziehung in das ?lickfeld der syrischen Behörden geraten ist bzw. ihm dadurch - in der derzeitigen Lage - sogar eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Um aber die im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. entscheidungsrelevante Frage, ob nicht doch Asyl (statt nur subsidiärer Schutz) zu gewähren gewesen wäre, klären zu können, mangelt es dem angefochtenen Bescheid an hinreichenden Feststellungen. Der neue Bescheid des Bundesasylamtes wird somit Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Wehrdienstverweigerung zum jetzigen Zeitpunkt in Kombination mit Auslandsaufenthalt als Asylwerber und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie) zu enthalten haben.Wahrscheinlichkeit einer Menschenrechtsverletzung in Folge einer drohenden Haft aufgrund der Wehrdienstverweigerung und die allgemein prekäre Sicherheitslage sind, die eine Rückkehr nach Syrien zurzeit unmöglich machen".), offensichtlich auch die Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers - wenn auch nur kursorisch in Verbindung mit der derzeitigen Lage in Syrien - für relevant erachtet. Es hat zwar entsprechende Informationen über die Staatendokumentation eingeholt, jedoch es anschließend unterlassen, diese im gegenständlich angefochtenen Bescheid anzuführen. Stattdessen wird in den Länderfeststellungen des Bescheides in zwei kurzen Absätzen über die Desertion berichtet, ohne jedoch auf die damit zusammenhängenden Folgen einzugehen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch seine Wehrdienstentziehung in das ?lickfeld der syrischen Behörden geraten ist bzw. ihm dadurch - in der derzeitigen Lage - sogar eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen wird. Um aber die im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins. entscheidungsrelevante Frage, ob nicht doch Asyl (statt nur subsidiärer Schutz) zu gewähren gewesen wäre, klären zu können, mangelt es dem angefochtenen Bescheid an hinreichenden Feststellungen. Der neue Bescheid des Bundesasylamtes wird somit Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Wehrdienstverweigerung zum jetzigen Zeitpunkt in Kombination mit Auslandsaufenthalt als Asylwerber und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie) zu enthalten haben.

3.2. Abgesehen davon hat es das Bundesasylamt trotz der prekären Lage in Syrien unterlassen, fundierte und ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von Asylwerbern in seine Entscheidung einfließen zu lassen.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, aktuelle Feststellungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber zu treffen, da es angesichts der dortigen Lage (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: "Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar") möglich erscheint, dass auch eine - erfolglose - Asylantragstellung für sich genommen die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung nach sich zieht, was wiederum, angesichts der verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien eine für eine Asylgewährung hinreichende Verfolgungsintensität bedeuten könnte (siehe in diesem Sinn schon hg. Erkenntnisse vom 31.05.2011, GZ: A2 263.280-0/2009/11E, vom 14.06.2011, GZ: A2 258.961-0/2008/12E, vom 20.07.2011, GZ: A2 417.413-2/2011/4E oder vom 16.10.2012, GZ: A1 414.614-1/2010/9E). Solche Überlegungen sind für die Prüfung des Flüchtlingsstatus unbeschadet dessen zu treffen, dass - aus anderen Gründen - subsidiärer Schutz gewährt wurde. Zur Notwendigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage auch in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist der Vollständigkeit halber auf die maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen; siehe VwGH 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265.

In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt I. nicht zu tragen vermögen.In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt römisch eins. nicht zu tragen vermögen.

Das Bundesasylamt wird sich also im zweiten Rechtsgang zunächst ganz allgemein mit der Rückkehrsituation von sich im Ausland befindlichen Asylwerbern zu beschäftigen, seine Feststellungen auf den gegenständlichen Fall anzuwenden und nachvollziehbar im Bescheid darzustellen haben.

3.3. Zudem sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet.

3.4. Ferner wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben. Weiters wird zu eruieren sein, ob sich die vorgebrachten Augenbeschwerden des Antragstellers in der Zwischenzeit verschlechtert haben.3.4. Ferner wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben. Weiters wird zu eruieren sein, ob sich die vorgebrachten Augenbeschwerden des Antragstellers in der Zwischenzeit verschlechtert haben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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