Norm
AsylG 2005 §3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, Zl. 11 09.937-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, Zl. 11 09.937-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er im fünften oder sechsten Monat des Jahres 2011 Afghanistan verlassen habe und über Tadschikistan nach Österreich gefahren sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in einer Schule in XXXX Schulwart gewesen wäre. In der Schule hätten die Taliban zwei Briefe hinterlassen. Darin sei er aufgefordert worden, die Schule durch einen Bombenanschlag zu zerstören. Der Beschwerdeführer habe diese Briefe nicht ernst genommen. Einige Tage später seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder getötet, als dieser die Tür geöffnet habe. Im zweiten Brief, den er drei Tage danach erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er und seine beiden Brüder getötet würden, wenn er ihrer Aufforderung, die Schule in die Luft zu sprengen, nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sein Grundstück um die Hälfte des Wertes zu verkaufen. Damit und mit dem Geld, das er von seinem Onkel erhalten habe, habe er seine Ausreise finanziert.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er im fünften oder sechsten Monat des Jahres 2011 Afghanistan verlassen habe und über Tadschikistan nach Österreich gefahren sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in einer Schule in römisch 40 Schulwart gewesen wäre. In der Schule hätten die Taliban zwei Briefe hinterlassen. Darin sei er aufgefordert worden, die Schule durch einen Bombenanschlag zu zerstören. Der Beschwerdeführer habe diese Briefe nicht ernst genommen. Einige Tage später seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder getötet, als dieser die Tür geöffnet habe. Im zweiten Brief, den er drei Tage danach erhalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er und seine beiden Brüder getötet würden, wenn er ihrer Aufforderung, die Schule in die Luft zu sprengen, nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sein Grundstück um die Hälfte des Wertes zu verkaufen. Damit und mit dem Geld, das er von seinem Onkel erhalten habe, habe er seine Ausreise finanziert.
2. Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte seine "Tazkira", ein Schreiben des afghanischen Unterrichtsministeriums und einen Drohbrief vor. Auf den Vorhalt, dass er auf dem Foto der "Tazkira" wesentlich älter aussehe, meinte der Beschwerdeführer, dass das Leben in Afghanistan hart sei und das Foto drei Jahre alt wäre. Es könne nicht sein, dass er jetzt jünger aussehe. Bis zu seiner Ausreise Mitte Juli 2011 habe er in seinem Elternhaus im Dorf
XXXX gelebt. Seine Mutter sei vor 13 Jahren und sein Vater vor 4 Jahren verstorben. Ein Bruder sei getötet worden. Seine beiden jüngeren Brüder würden nun beim Onkel mütterlicherseits in Pakistan leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Taliban habe. Ihm sei gedroht worden, mit der Arbeit in der Schule aufzuhören, weil er damit die Ausländer unterstützen würde. Er habe einen Drohbrief bekommen, den er für einen Scherz gehalten habe. Etwa 12 bis 13 Tage danach seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Sein Bruder habe die Tür geöffnet und sei von den Leuten getötet worden. Nach 17 bis 18 Tagen habe er ein zweites Drohschreiben erhalten, worin im angedroht worden sei, dass er und seine Familie vernichtet würden, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Danach habe er sein Haus verkauft und habe Afghanistan verlassen. Um welchen der beiden Briefe es sich bei dem von ihm vorgelegten handle, wisse er nicht, er glaube aber, dass es der zweite Brief sei.römisch 40 gelebt. Seine Mutter sei vor 13 Jahren und sein Vater vor 4 Jahren verstorben. Ein Bruder sei getötet worden. Seine beiden jüngeren Brüder würden nun beim Onkel mütterlicherseits in Pakistan leben. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Probleme mit den Taliban habe. Ihm sei gedroht worden, mit der Arbeit in der Schule aufzuhören, weil er damit die Ausländer unterstützen würde. Er habe einen Drohbrief bekommen, den er für einen Scherz gehalten habe. Etwa 12 bis 13 Tage danach seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Sein Bruder habe die Tür geöffnet und sei von den Leuten getötet worden. Nach 17 bis 18 Tagen habe er ein zweites Drohschreiben erhalten, worin im angedroht worden sei, dass er und seine Familie vernichtet würden, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Danach habe er sein Haus verkauft und habe Afghanistan verlassen. Um welchen der beiden Briefe es sich bei dem von ihm vorgelegten handle, wisse er nicht, er glaube aber, dass es der zweite Brief sei.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 09.937-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2011, Zl. 11 09.937-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.
4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und/oder Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden im Allgemeinen anzustellen sowie die daraus resultierenden Ergebnisse einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen, zugrunde zu legen, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen sei.4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und/oder Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden im Allgemeinen anzustellen sowie die daraus resultierenden Ergebnisse einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen, zugrunde zu legen, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen sei.
5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 13.03.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er neuerlich an, in einer Schule gearbeitet zu haben. Eines Tages sei sein Arbeitskollege von Taliban aufgefordert worden, die Schule in die Luft zu sprengen, da diese keine islamische Schule wäre. Ein paar Tage später sei der erste Brief in die Schule geworfen worden. Diesen Brief hätte der Beschwerdeführer seinem Bruder gezeigt, der ihm den Brief vorgelesen habe. Sein Bruder hätte gemeint, dass sich damit jemand einen Spaß erlaubt habe. Sein anderer Bruder habe jedoch gemeint, dass er durchaus ernst gemeint sein könnte. Zwölf oder dreizehn Tage später seien die Taliban zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers erschossen. Etwa vier oder fünf Tage später sei der zweite Drohbrief gekommen, in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er umgebracht werde, wenn er die Schule nicht in die Luft sprenge. Daraufhin habe der Beschwerdeführer entschieden, Afghanistan zu verlassen.
6. Am 13.03.2012 wurde vom Bundesasylamt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden eine urkundentechnische Untersuchung veranlasst. Aus dem Untersuchungsbericht vom 20.04.2012 geht hervor, dass es sich bei der Tazkira um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handle, weshalb das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten wäre. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne nicht beurteilt werden. Hinsichtlich des Drohbriefes und des Schreibens des Unterrichtsministeriums könne über die Authentizität nicht entschieden werden und eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, Zl. 11 09.937-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, Zl. 11 09.937-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund und die daraus resultierende Flucht nicht glaubhaft gemacht habe.
8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Untersuchungsergebnissen betreffend die von ihm vorgelegten Dokumente Stellung zu nehmen und er überdies von den Ermittlungsergebnissen erst durch eine Akteneinsicht nach der Bescheiderlassung erfahren habe. Dem Bundesasylamt sei auch ein schwerer Fehler bei der Würdigung der Ermittlungsergebnisse unterlaufen, indem es die Dokumente an sich als Totalfälschung werte, im Untersuchungsbericht der Punkt "Totalfälschung" aber gerade nicht angekreuzt sei. Weiters nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesasylamt angeführten Widersprüchen Stellung. Vollkommen im Dunkeln bleibe, welche innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer offen stünde, stamme er doch weder aus Kabul noch könne er auf eine besondere Ausbildung verweisen, sondern sei im Gegenteil ein Analphabet. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 aus dem hervorgehe, dass sich die Sicherheit in und um Kabul zum Vergleichszeitraum 2010 wesentlich verschlechtert habe.
9. In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde ihren sich aus § 18 AsylG ergebenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Die Angaben in der polizeilichen Befragung könnten nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden. Bei weiteren Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit beantrage er die Durchführung von Erhebungen vor Ort. Mangels sozialen Netzwerks in Verbindung mit der humanitären Situation bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer individuell betreffenden Umstände könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.9. In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde ihren sich aus Paragraph 18, AsylG ergebenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Die Angaben in der polizeilichen Befragung könnten nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden. Bei weiteren Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit beantrage er die Durchführung von Erhebungen vor Ort. Mangels sozialen Netzwerks in Verbindung mit der humanitären Situation bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer individuell betreffenden Umstände könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
10. In einer weiteren Beschwerdeergänzung brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein asylrelevantes Vorbringen wiederholt habe und dieses entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keine entscheidungswesentlichen Differenzen bzw. Widersprüche zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufweise. Sein Vorbringen werde pauschal als unglaubwürdig bezeichnet, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, dies zu überprüfen. Der Beschwerdeführer beantragte, hinsichtlich seines Vorbringens Nachforschungen anzustellen.
11. Am 17.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Krankenhauses von XXXX vor, wonach die Leiche seines Bruders XXXX obduziert und dabei festgestellt worden sei, dass der Bruder durch Fremdeinwirkung ums Leben gekommen sei sowie eine Bestätigung des Ältestenrates über den Tod seines Bruders XXXX. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis seines Bruders XXXX vor sowie Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Deutschkursen.11. Am 17.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Krankenhauses von römisch 40 vor, wonach die Leiche seines Bruders römisch 40 obduziert und dabei festgestellt worden sei, dass der Bruder durch Fremdeinwirkung ums Leben gekommen sei sowie eine Bestätigung des Ältestenrates über den Tod seines Bruders römisch 40 . Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis seines Bruders römisch 40 vor sowie Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Deutschkursen.
12. Dem am 29.05.2013 gestellten Fristsetzungsantrag gem. § 62 Abs. 1 AsylG wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 stattgegeben und aufgetragen, bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.12. Dem am 29.05.2013 gestellten Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 stattgegeben und aufgetragen, bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermag diese Feststellung jedoch nicht zu tragen.
Der im Vorverfahren erlassene Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Asylgerichtshof behoben und dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und/oder Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden im Allgemeinen anzustellen sowie die daraus resultierenden Ergebnisse einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen, zugrunde zu legen, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zur konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen sei. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zwar erneut einvernommen, die urkundentechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente aber erst danach veranlasst und den Beschwerdeführer mit dem Untersuchungsergebnis - entgegen dem Auftrag - nicht konfrontiert. In der Folge hat das Bundesasylamt - hinsichtlich der Beweiswürdigung in Bezug auf den Fluchtgrund - einen mit der Vorentscheidung nahezu wortgleichen Bescheid erlassen. Die mehrere Seiten umfassende Beweiswürdigung betreffend den Fluchtgrund wurde lediglich um vier Sätze, die sich auf die urkundentechnische Untersuchung beziehen, ergänzt. Damit hat das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2012 gänzlich außer Acht gelassen und sich nur auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt beschränkt und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in die beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen. Soweit sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, wurde damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12).Der im Vorverfahren erlassene Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Asylgerichtshof behoben und dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente einer urkundentechnischen Überprüfung zu unterziehen und/oder Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden im Allgemeinen anzustellen sowie die daraus resultierenden Ergebnisse einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung, allenfalls unter Einholung weiterer Ermittlungen, zugrunde zu legen, wobei der Beschwerdeführer mit diesen Ermittlungsergebnissen zur konfrontieren und allenfalls ergänzend zu befragen sei. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zwar erneut einvernommen, die urkundentechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente aber erst danach veranlasst und den Beschwerdeführer mit dem Untersuchungsergebnis - entgegen dem Auftrag - nicht konfrontiert. In der Folge hat das Bundesasylamt - hinsichtlich der Beweiswürdigung in Bezug auf den Fluchtgrund - einen mit der Vorentscheidung nahezu wortgleichen Bescheid erlassen. Die mehrere Seiten umfassende Beweiswürdigung betreffend den Fluchtgrund wurde lediglich um vier Sätze, die sich auf die urkundentechnische Untersuchung beziehen, ergänzt. Damit hat das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2012 gänzlich außer Acht gelassen und sich nur auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt beschränkt und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in die beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen. Soweit sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der (ersten) Einvernahme vor dem Bundesasylamt stützt, wurde damit das in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12).
Zu den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass laut der urkundentechnischen Untersuchung das Identitätsdokument "an sich als Totalfälschung zu werten wäre, jedoch über die Authentizität nicht entschieden werden könne" und dieses Ergebnis daher die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in massiver Weise untermauere, ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass es sich beim Identitätsdokument um eine "Reproduktion im Tintenstahldruck" handelt und aus diesem Grund das Formular als Totalfälschung zu werten sei. Weiters wurde auch ausgeführt, dass eine Beurteilung dahingehend, ob die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, seitens der untersuchenden Behörde nicht möglich wäre. Diesbezüglich wäre es daher erforderlich gewesen - wie bereits im Vorverfahren angeordnet - Ermittlungen zur Beweiskraft afghanischer Urkunden anzustellen.
Die Beweiswürdigung vermag daher die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu tragen.
Weiters ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, diesbezüglich geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende Feststellungen zu treffen.
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergebe hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Da die Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätte, dass seine beiden Brüder und sein Onkel nach Pakistan gezogen wären, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aber als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, gehe daher das Bundesasylamt davon aus, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland aufhalte. Der Beschwerdeführer habe mit dem Onkel und seinen Brüdern in einem Haus gelebt, als Schulwart gearbeitet und aus den Einkünften seinen Lebensunterhalt bestritten. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht und könne auch nicht von Amts wegen angenommen werden.
Damit geht das Bundesasylamt offenbar implizit - ohne dies jedoch ausdrücklich festzustellen - von der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Baghlan und dort bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten seitens seiner Brüder und seines Onkels aus. Diese Ausführungen hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind aber nicht von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keine ausreichenden Äußerungen zur Sicherheitslage in sowie der Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers finden. Das Bundesasylamt lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen (vgl. VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; VfGH 06.06.2013, U 144/2013; VfGH 11.10.2012, U 855/12; VfGH 11.10.2012, U 677/12).Damit geht das Bundesasylamt offenbar implizit - ohne dies jedoch ausdrücklich festzustellen - von der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Baghlan und dort bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten seitens seiner Brüder und seines Onkels aus. Diese Ausführungen hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind aber nicht von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keine ausreichenden Äußerungen zur Sicherheitslage in sowie der Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers finden. Das Bundesasylamt lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen vergleiche VfGH 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; VfGH 06.06.2013, U 144 aus 2013,; VfGH 11.10.2012, U 855/12; VfGH 11.10.2012, U 677/12).
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, UrkundenüberprüfungZuletzt aktualisiert am
05.09.2013