TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/27 C2 421424-1/2011

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 421424-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, FZ. 11 06.154-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, FZ. 11 06.154-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX in Kabul geboren worden sei, er sei Tadschike und Sunnit. Er habe zuletzt in Kabul gelebt und dort von 2008 bis 2011 als Autowäscher gearbeitet. Die Schwester des Beschwerdeführers würde immer noch in Kabul leben, sein Vater sei verschollen und seine Mutter XXXX verstorben.In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 in Kabul geboren worden sei, er sei Tadschike und Sunnit. Er habe zuletzt in Kabul gelebt und dort von 2008 bis 2011 als Autowäscher gearbeitet. Die Schwester des Beschwerdeführers würde immer noch in Kabul leben, sein Vater sei verschollen und seine Mutter römisch 40 verstorben.

Der Beschwerdeführer habe Kabul einen Monat vor der Einvernahme verlassen, da ihm ein Kunde, der auch die Ausreise organisiert habe, geraten habe, Afghanistan zu verlassen und in Europa ein neues, besseres Leben zu beginnen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Eltern und seine Schwester sei verheiratet. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, führte er aus: "Ich habe in Afghanistan nichts mehr und keine Zukunft. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr schlecht."

Laut einem am 29.6.2011 angefertigten Aktenvermerk des Bundesasylamtes sei der Beschwerdeführer an diesem Tag im Beisein seines "gesetzlichen Vertreters" bei der Behörde erschienen und habe angegeben, XXXX Jahre alt zu sein. Er wisse sein genaues Geburtsdatum nicht, da er Analphabet sei. Dies habe der Beschwerdeführer auch bei der Polizei so angegeben, es sei jedoch fälschlicherweise der XXXX protokolliert worden.Laut einem am 29.6.2011 angefertigten Aktenvermerk des Bundesasylamtes sei der Beschwerdeführer an diesem Tag im Beisein seines "gesetzlichen Vertreters" bei der Behörde erschienen und habe angegeben, römisch 40 Jahre alt zu sein. Er wisse sein genaues Geburtsdatum nicht, da er Analphabet sei. Dies habe der Beschwerdeführer auch bei der Polizei so angegeben, es sei jedoch fälschlicherweise der römisch 40 protokolliert worden.

Am selben Tag wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 31.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Pakistan zwei Jahre (XXXX) die Schule besucht zu haben, er könne aber nicht mehr sagen wie lange er sich in Pakistan aufgehalten habe bzw. wann er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. In Afghanistan habe er dann Autos gewaschen.Zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Pakistan zwei Jahre (römisch 40 ) die Schule besucht zu haben, er könne aber nicht mehr sagen wie lange er sich in Pakistan aufgehalten habe bzw. wann er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. In Afghanistan habe er dann Autos gewaschen.

Nachdem der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden sei - dies sei XXXX Monate vor der Einvernahme gewesen - sei auch die Mutter des Beschwerdeführers zwei Monate später an einem Schlaganfall gestorben. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater verschollen und seine Mutter XXXX verstorben sei, gab der Beschwerdeführer nur an, dies nicht gesagt zu haben. Das Geschäft seines Vaters habe der Beschwerdeführer dem Schlepper als Bezahlung für die Schleppung überlassen. Der Beschwerdeführer habe die letzten sieben Jahre in Kabul gelebt, dort würde sich noch seine verheiratete Schwester aufhalten, zu der der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt habe.Nachdem der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden sei - dies sei römisch 40 Monate vor der Einvernahme gewesen - sei auch die Mutter des Beschwerdeführers zwei Monate später an einem Schlaganfall gestorben. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater verschollen und seine Mutter römisch 40 verstorben sei, gab der Beschwerdeführer nur an, dies nicht gesagt zu haben. Das Geschäft seines Vaters habe der Beschwerdeführer dem Schlepper als Bezahlung für die Schleppung überlassen. Der Beschwerdeführer habe die letzten sieben Jahre in Kabul gelebt, dort würde sich noch seine verheiratete Schwester aufhalten, zu der der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er von ihm nicht bekannten Feinden gesucht werde, diese hätten auch seinen Vater terrorisiert. Nach dem Tod der Mutter habe es einen Überfall auf den Beschwerdeführer gegeben.

Hiezu führte der Beschwerdeführer an: "Ich habe dort laut geschrien. Die Leute versammelten sich, ich sprach auch mit dem Mullah in dieser Ortschaft, welcher mir sagte, dass es zu gefährlich sei, hier zu bleiben. Ich kam dann zu meiner Schwester, sie hatten auch kein Geld. Sie sagte nur, dass ich mit dem Geschäft etwas machen soll, was ich auch tat. Dann ging ich von dort weg."

Aufgefordert, von dem Übergriff auf seine Person zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an: "A: Ein Auto, Corolla schwarz, die wollten mich ins Auto zerren, ich schrie so laut ich konnte, die Leute versammelten sich, auch der Mullah war dabei. Das Auto und die Insassen verschwanden plötzlich. F: Wann und wo war das? A: Das weiß ich nicht."

Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab er an, dass man ihm damals gesagt habe, dass es in der damaligen Befragung nur um den Fluchtweg gehe.

Über Befragung, was der Vater des Beschwerdeführers getan habe, gab dieser an, dass er "darüber" keine Auskunft geben könne und nicht wisse, wie es dazu gekommen sei, dass es diese Feinde gebe.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben befragt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.8.2011, erlassen am 2.9.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung noch eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr glaubhaft gemacht habe bzw. eine solche feststellbar sei, er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und eine Schwester in Kabul habe. Zuletzt habe er als Autowäscher gearbeitet.

Daher sei weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und stehe auch das Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegen.

Mit am 15.9.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nicht den Grundsätzen eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens genügt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass sein Vater verschollen sei, man habe diesen getötet. Auch habe der Beschwerdeführer die Frage nach den Verfolgungsgründen in der Erstbefragung falsch verstanden, es liege diesbezüglich daher keine Steigerung des Vorbringens vor.

Weiters könne der Beschwerdeführer auch auf Grund der sich dramatisch verschlechternden Sicherheitslage nicht nach Kabul zurückkehren; diesbezüglich wurde auf einen (inzwischen nicht mehr aktuellen) Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2010 und einen (ebenfalls inzwischen nicht mehr aktuellen) Bericht von Human Rights Watch vom 24.1.2011 verwiesen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Stellen dem Beschwerdeführer Schutz bieten könnten.

Schließlich greife die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK ein, da sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl gefährde.Schließlich greife die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK ein, da sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl gefährde.

Weiters wurden die in weiterer Folge gestellte Anträge auf Beigebung eines Rechtsberaters und auf Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung begründet.

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, die Ausweisung ersatzlos zu beheben und eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen sowie dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl.:

C2 421424-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl.:

C2 421424-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 nahm der Beschwerdeführer insoweit Stellung, als er anführte gegen den gegenständlichen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben zu haben und indem er eine Bestätigung einer polytechnischen Schule vorlegte, nach der er am Unterricht in dieser Schule teilgenommen habe.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 21.5.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Diese nahm nach Eröffnung der Beweiswürdigung folgenden Gang:

"Eröffnung des Beweisverfahrens:

BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zuBF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Beide Niederschriften wurden rückübersetzt. In der 1. Einvernahme habe ich allerdings XXXX Monate gesagt, was mit XXXX Jahren übersetzt wurde. Das wurde mir dann in Graz vorgehalten. Als man mich fragte, wann mein Vater gestorben war, gab ich in Traiskirchen an, vor XXXX Monaten und das wurde mit XXXX Jahren übersetzt.BF: Beide Niederschriften wurden rückübersetzt. In der 1. Einvernahme habe ich allerdings römisch 40 Monate gesagt, was mit römisch 40 Jahren übersetzt wurde. Das wurde mir dann in Graz vorgehalten. Als man mich fragte, wann mein Vater gestorben war, gab ich in Traiskirchen an, vor römisch 40 Monaten und das wurde mit römisch 40 Jahren übersetzt.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: In Traiskirchen gab es Probleme, in Graz hingegen lief alles sehr gut. Nachgefragt gebe ich an, ich wurde in Traiskirchen darauf hingewiesen, nur kurze Antworten zu geben. Ich wurde lediglich zum Weg genauer befragt. Sie hatte z.B. XXXX Monate mit XXXX Jahren übersetzt.BF: In Traiskirchen gab es Probleme, in Graz hingegen lief alles sehr gut. Nachgefragt gebe ich an, ich wurde in Traiskirchen darauf hingewiesen, nur kurze Antworten zu geben. Ich wurde lediglich zum Weg genauer befragt. Sie hatte z.B. römisch 40 Monate mit römisch 40 Jahren übersetzt.

VR: In der ganzen Erstbefragung gibt es keine Angabe, die sich auf XXXX Monate bzw. auf XXXX Jahre bezieht.VR: In der ganzen Erstbefragung gibt es keine Angabe, die sich auf römisch 40 Monate bzw. auf römisch 40 Jahre bezieht.

BF: Als die Beschwerde verfasst wurde, fragte ich nach dem Grund für die Erlassung des neg. Bescheides. Dort wurde mir erklärt, dass ich widersprüchliche Angaben gemacht hätte und gefragt, ob ich das tatsächlich so gesagt hätte. Ich gab an, dass ich beide Male von Monaten gesprochen hatte.

VR: Wer hat die Beschwerde verfasst?

BF: XXXX von der Caritas.BF: römisch 40 von der Caritas.

VR: Wenn sowohl die Erstbefragung als auch die Niederschrift in Graz rückübersetzt wurde, warum haben Sie dann keine Protokollrüge erstattet?

BF: In Traiskirchen wurde ich anfangs darauf hingewiesen, dass ich nur kurz zu antworten hätte. Ich wurde nicht zu den Fluchtgründen befragt. Bei der Einvernahme in Graz gab es das Problem mit XXXX Monaten bzw. XXXX Jahren, am Ende der Verhandlung wurde ich nochmals gefragt, ob ich XXXX Monate oder XXXX Jahre angegeben hätte, ich gab an, dass ich XXXX Monate gesagt hätte.BF: In Traiskirchen wurde ich anfangs darauf hingewiesen, dass ich nur kurz zu antworten hätte. Ich wurde nicht zu den Fluchtgründen befragt. Bei der Einvernahme in Graz gab es das Problem mit römisch 40 Monaten bzw. römisch 40 Jahren, am Ende der Verhandlung wurde ich nochmals gefragt, ob ich römisch 40 Monate oder römisch 40 Jahre angegeben hätte, ich gab an, dass ich römisch 40 Monate gesagt hätte.

VR: In der Einvernahme in Graz ist auch immer nur von XXXX Monaten die Rede und nie von XXXX Jahren.VR: In der Einvernahme in Graz ist auch immer nur von römisch 40 Monaten die Rede und nie von römisch 40 Jahren.

BF: Beim Verfassen der Beschwerde habe ich von diesem Problem Kenntnis erlangt.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ein bisschen.

Anmerkung: Festgestellt wird, dass der BF über äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, wie nach einem kurzen Wortwechsel festzustellen war.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Ich mache seit XXXX Monaten einen Deutschkurs.BF: Ich mache seit römisch 40 Monaten einen Deutschkurs.

Vorgelegt werden 2 Bestätigungen, eine Schulbesuchsbestätigung über den abgelaufenen Besuch einer Polytechnischen Schule sowie über den laufenden Deutschkurs. Diese werden als Anlage 1 als Kopie zum Akt genommen, die Originale werden wieder ausgefolgt. Weiters wird ein Schreiben des Quartiergebers des BF vorgelegt und in Kopie als Anlage 1 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Es sind Afghanen, die ich im Heim kennen gelernt habe und auch andere Kursteilnehmer, mit denen ich mich gut verstehe. Auch mit meinem Quartiergeber verstehe ich mich auch sehr gut.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein. Ich möchte nur gerne hier lernen und eine Ausbildung machen.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Meine Daten sind richtig. Ich habe nie andere Namen geführt.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ich besitze zwar eine Geburtsurkunde, allerdings befindet sich diese in Afghanistan und ich habe keine Möglichkeit, mir diese schicken zu lassen. In Afghanistan lebt zwar meine Schwester, zu der ich aber keinen Kontakt habe, weil sie über kein Telefon verfügt, da ihre finanziellen Mittel dazu nicht ausreichen. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Geburtsurkunde in Afghanistan bei meiner Schwester ist.

BR: Warum ist diese bei Ihrer Schwester?Bundesrat:, Warum ist diese bei Ihrer Schwester?

BF: Meine Eltern sind nicht mehr am Leben, ich habe sonst keine Geschwister bis auf diese eine Schwester. Sie ist verheiratet und hat 3 Kinder.

BR: Warum ist Ihre Geburtsurkunde nicht in Ihrem Besitz?Bundesrat:, Warum ist Ihre Geburtsurkunde nicht in Ihrem Besitz?

BF: Ich konnte es nicht, ich wusste nicht, dass diese hier verlangt wird. Außerdem ist der Fluchtweg so unsicher, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ich diese verloren hätte, sehr hoch war. Andere Dokumente habe ich keine.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin Sunnit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Dem BF werden folgende Länderberichte zur Stellungnahme vorgehalten:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ja.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei und Fluchtgründerömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei und Fluchtgründe

VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D aufgenommen und als Anlage 2 zum Akt genommen.

BF: Ich kann in meiner Muttersprache nicht Lesen und Schreiben. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Ich hatte XXXX Monate angegeben.BF: Ich hatte römisch 40 Monate angegeben.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich glaube, es war im Jahr XXXX (angegeben im gregorianischen Kalender).BF: Ich glaube, es war im Jahr römisch 40 (angegeben im gregorianischen Kalender).

VR: In welchem Monat ist Ihr Vater verstorben?

BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, aber auch deswegen, weil wir sehr getrauert haben. Ich muss aber dazu sagen, dass der Tod meiner Mutter mir schwerer gefallen ist und ich sie nicht vergessen kann. Es war aber im Frühling, als mein Vater starb.

VR: Wann ist Ihre Mutter gestorben?

BF: XXXX Monate nach dem Tod meines Vaters verstarb meine Mutter an einem Herzinfarkt.BF: römisch 40 Monate nach dem Tod meines Vaters verstarb meine Mutter an einem Herzinfarkt.

VR: Welche Jahreszeit war das?

BF: Das war auch im Frühling.

VR: Laut Ihren Angaben in der Erstbefragung ist Ihr Vater nicht verstorben, sondern verschollen.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt, aber in Graz wurde ich ebenfalls darauf hingewiesen. Ich wurde bei der Erstbefragung lediglich zum Weg befragt, daher weiß ich nicht, wie diese Antworten da stehen können. Ich habe das alles nicht gesagt.

VR weist den BF darauf hin, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde, der BF laut Niederschrift nicht nur zum Fluchtweg, sondern auch zu seinen Angehörigen befragt wurde und auch Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat. Weiters weist der VR den BF darauf hin, dass dieser eine allfällige drohende Verletzung seiner Rechte nach der EMRK (Spruchpunkt II.) - so diese nicht bewiesen werden können - glaubhaft machen muss. Dies setzt allerdings eine grundsätzliche persönliche Glaubwürdigkeit voraus, die insbesondere unter regelmäßigen widersprüchlichen Angaben leidet.VR weist den BF darauf hin, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde, der BF laut Niederschrift nicht nur zum Fluchtweg, sondern auch zu seinen Angehörigen befragt wurde und auch Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat. Weiters weist der VR den BF darauf hin, dass dieser eine allfällige drohende Verletzung seiner Rechte nach der EMRK (Spruchpunkt römisch zwei.) - so diese nicht bewiesen werden können - glaubhaft machen muss. Dies setzt allerdings eine grundsätzliche persönliche Glaubwürdigkeit voraus, die insbesondere unter regelmäßigen widersprüchlichen Angaben leidet.

BF nimmt das zur Kenntnis.

VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Ihr Vater XXXX Jahre alt gewesen sei und heute gaben Sie an, dass er XXXX Jahre alt gewesen sei?VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung gesagt, dass Ihr Vater römisch 40 Jahre alt gewesen sei und heute gaben Sie an, dass er römisch 40 Jahre alt gewesen sei?

BF schüttelt den Kopf und gibt keine Antwort. ... Ich bin ganz

durcheinander und verstehe nicht, warum ich dort etwas anderes angegeben habe.

VR: Ist es richtig, dass Ihr Vater XXXX Monate vor der Erstbefragung gestorben ist und die Mutter XXXX Monate später?VR: Ist es richtig, dass Ihr Vater römisch 40 Monate vor der Erstbefragung gestorben ist und die Mutter römisch 40 Monate später?

BF: Ja.

VR: Warum sagen Sie dann heute, dass Ihre Eltern im Frühling gestorben wären, wenn sie laut diesen Angaben im XXXX, also im Winter, gestorben wären?VR: Warum sagen Sie dann heute, dass Ihre Eltern im Frühling gestorben wären, wenn sie laut diesen Angaben im römisch 40 , also im Winter, gestorben wären?

BF: Dazu kann ich nichts sagen. Der Fall meines Vaters wurde aber polizeilich registriert, daher ist es einfacher, darüber Informationen aus Afghanistan einzuholen.

VR: Wo wurde das polizeilich registriert?

BF: Bei der örtlichen Polizei in Kabul und im Innenministerium.

VR: Bei welcher Polizeistation wurden die Ermittlungen geführt?

BF: Die Polizeistation, die für den XXXX zuständig war. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser lediglich XXXX heißt.BF: Die Polizeistation, die für den römisch 40 zuständig war. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser lediglich römisch 40 heißt.

VR: Hat der Bezirk keinen Namen?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wo wurde Ihr Vater getötet?

BF: Am Straßenrand in XXXX.BF: Am Straßenrand in römisch 40 .

VR: Führen Sie das genauer aus.

BF: Die Straße, an der mein Vater getötet wurde, war asphaltiert. An dieser Straße führen nicht asphaltierte Wege zu den Häusern, so ein Weg führte auch zu unserem Haus.

VR: Aber die Straße hatte keinen Namen?

BF: Die Straße wurde als XXXX-Straße bezeichnet.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: In der XXXX befindet sich die XXXX. Sie liegt gegenüber unseres Hauses.BF: In der römisch 40 befindet sich die römisch 40 . Sie liegt gegenüber unseres Hauses.

BR: Welche Geschäfte befinden sich an der Kreuzung zwischen XXXX und XXXX?Bundesrat:, Welche Geschäfte befinden sich an der Kreuzung zwischen römisch 40 und XXXX?

BF: Lebensmittelgeschäfte.

VR: Wem gehören diese?

BF: Ich kenne die Namen einiger Ladenbesitzer. XXXX heißen Besitzer von verschiedenen Läden, diese leben auch in der Umgebung.BF: Ich kenne die Namen einiger Ladenbesitzer. römisch 40 heißen Besitzer von verschiedenen Läden, diese leben auch in der Umgebung.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Es war ein Haus mit einem Garten, es war aber sehr alt. Es gehörte meinem Großvater, es ist aber mittlerweile zerstört.

VR: Warum ist es zerstört?

BF: Das Haus war sehr alt und ist teilweise zerfallen, weil es aus Lehm war. Die Ruinen existieren noch. Es gibt aber noch bewohnbare Zimmer. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, was inzwischen mit dem Haus ist.

VR: Haben Sie das Haus verkauft?

BF: Nein. Mein Vater hat ein Geschäft, das wir verkauften, damit ich mit dem Geld hierher kommen konnte.

Anmerkung: D wird ausdrücklich gefragt, ob der BF diese Aussage wortwörtlich gemacht hat, was bejaht wird.

VR: Wann wurde das Geschäft verkauft?

BF: Kurz nach dem Vorfall, bei dem mein Vater verstarb, wurde ich ebenfalls angegriffen und man wollte mich mitnehmen. Die Besitzer der Läden, die ich zuvor nannte, und der Mullah waren ebenfalls anwesend. Ich habe laut geschrien und konnte dann von dort fliehen. Ich ging zu meiner Schwester und bat sie um Unterstützung, damit ich das Land verlassen und in den Iran gehen konnte. Meine Schwester konnte mich aber nicht unterstützen, weil sie selbst kein Geld hatte. Sie riet mir jedoch, das Geschäft meines Vaters zu verkaufen.

VR: Wann war der Angriff auf Ihre Person?

BF: XXXX Monate nach dem Tod meines Vaters und meiner Mutter ... Nachgefragt gebe ich an, dass beide tot waren.BF: römisch 40 Monate nach dem Tod meines Vaters und meiner Mutter ... Nachgefragt gebe ich an, dass beide tot waren.

VR: Welche Jahreszeit war das?

BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war Frühling, oder? Ja, Frühling glaube ich. Es war jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als ich angefangen hatte, ein bisschen zu arbeiten. Ich habe nämlich Autos gewaschen.

VR: Haben Sie vor dem Tod Ihres Vaters nicht Autos gewaschen?

BF: Doch, habe ich auch gemacht.

VR: Warum sagen Sie dann, als Sie angefangen haben, ein bisschen zu arbeiten?

BF: Nach dem Tod meiner Eltern war ich alleine, ich wusste, dass ich nun selbst arbeiten musste, daher habe ich angefangen, Autos zu waschen.

VR: Haben Sie vorher nicht Autos gewaschen?

BF: Nein.

VR: In der Erstbefragung haben Sie gesagt, dass Sie von XXXX an Autos gewaschen habe und heute haben Sie das auch erwähnt?VR: In der Erstbefragung haben Sie gesagt, dass Sie von römisch 40 an Autos gewaschen habe und heute haben Sie das auch erwähnt?

BF: Nein, meine Eltern waren nicht mehr am Leben, als ich angefangen hatte, zu arbeiten. Meine Schwester war noch da. Ich habe sie ab und zu besucht. Meine Eltern waren nicht mehr am Leben, als ich das Geschäft verkauft habe.

VR: Was für ein Geschäft war das?

BF: Das sind z.B. Haushaltswaren aus Aluminium.

VR: Wo hat man versucht, Sie zu entführen?

BF: Vor diesen Geschäften auf dieser Straße. Nachgefragt gebe ich an, dass es die XXXX-Straße war. Ich kam von der Hauptkreuzung in XXXX nach Hause, als ich einen Corolla in schwarz bemerkte. Das Auto hielt hinter mir an. Ich sah nach hinten und dachte mir nichts dabei und setzte meinen Weg fort. Nach ein paar Sekunden kam mir das etwas eigenartig vor und ich sah nochmals nach hinten. In dem Augenblick sah ich einen großen Mann, dessen Gesicht verdeckt war und mir zurief, stehen zu bleiben. Ich fing an, laut zu schreien und zu weinen und lief so schnell ich konnte. Mein Abstand zu den Geschäften war relativ gering. Die Besitzer der Läden kamen heraus. Noch bevor sie etwas tun konnten, setzte sich der Mann wieder in sein Auto und das Auto fuhr weg. Ich lief in meine Straße. In dem Moment kamen der Mullah und weitere Personen aus der Moschee und fragten mich, weshalb ich schreien und weinen würde. Ich erzählte ihnen, dass mich jemand entführen wollte. Die Ladenbesitzer bestätigten meine Aussage. Der Mullah bemitleidete mich sehr und riet mir, von dort wegzugehen, da für meine Sicherheit dort nicht gesorgt werden könne.BF: Vor diesen Geschäften auf dieser Straße. Nachgefragt gebe ich an, dass es die XXXX-Straße war. Ich kam von der Hauptkreuzung in römisch 40 nach Hause, als ich einen Corolla in schwarz bemerkte. Das Auto hielt hinter mir an. Ich sah nach hinten und dachte mir nichts dabei und setzte meinen Weg fort. Nach ein paar Sekunden kam mir das etwas eigenartig vor und ich sah nochmals nach hinten. In dem Augenblick sah ich einen großen Mann, dessen Gesicht verdeckt war und mir zurief, stehen zu bleiben. Ich fing an, laut zu schreien und zu weinen und lief so schnell ich konnte. Mein Abstand zu den Geschäften war relativ gering. Die Besitzer der Läden kamen heraus. Noch bevor sie etwas tun konnten, setzte sich der Mann wieder in sein Auto und das Auto fuhr weg. Ich lief in meine Straße. In dem Moment kamen der Mullah und weitere Personen aus der Moschee und fragten mich, weshalb ich schreien und weinen würde. Ich erzählte ihnen, dass mich jemand entführen wollte. Die Ladenbesitzer bestätigten meine Aussage. Der Mullah bemitleidete mich sehr und riet mir, von dort wegzugehen, da für meine Sicherheit dort nicht gesorgt werden könne.

VR: War ein Mensch im Auto oder mehrere?

BF: Mehrere. Ich bin einfach weggelaufen und habe geschrien.

VR: Hat der Mann Hand an Sie gelegt oder hat er Sie nur aufgefordert, stehen zu bleiben?

BF: Er lief mit ausgestreckter Hand hinter mir, ich bin aber weggelaufen.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass "die", also Mehrere, Sie ins Auto zerren wollten, Sie aber nicht wüssten, wann und wo das gewesen sei. Heute handelt es sich um einen Angreifer, der direkt gegen Sie tätig wird, Sie aber nicht berührt, und Sie können angeben, wann und wo der Vorfall stattgefunden hat. Erklären Sie diese widersprüchlichen Angaben.

BF: Dieser Vorfall ereignete sich in XXXX, in meinem Wohngebiet. Es ist auch nicht richtig, dass mich viele Personen ins Auto zerren wollten, richtig ist jedoch, dass man mich entführen wollte.BF: Dieser Vorfall ereignete sich in römisch 40 , in meinem Wohngebiet. Es ist auch nicht richtig, dass mich viele Personen ins Auto zerren wollten, richtig ist jedoch, dass man mich entführen wollte.

VR: Warum haben Sie diese Entführung in der Erstbefragung weder bei der Frage nach Ihrem Fluchtgrund noch bei der Frage nach Ihrer Rückkehrbefürchtung auch nur ansatzweise erwähnt?

BF: Ich wurde damals nicht detailliert befragt. Ich gab an, dass mein Vater angegriffen wurde und meine Mutter ebenfalls kurz danach gestorben ist. Ich habe auch erzählt, dass man versucht hat, mich zu entführen und dass ich in Afghanistan niemanden mehr hatte, außer einer Schwester, die verheiratet ist.

VR: Sie haben in der Erstbefragung an 2 verschiedenen Stellen angeführt, dass Ihr Vater verschollen sei, nämlich bei der Aufnahme der Daten, als auch als Sie den Verkauf des Geschäftes erwähnt haben. Erklären Sie mir den Widerspruch.

BF: Nein, das ist nicht richtig. Mein Vater wurde getötet. Das habe ich auch angegeben. Ich würde mir wünschen, dass Sie dazu Informationen aus Afghanistan einholen, denn in diesem Fall würde man das bestätigen, was ich Ihnen heute erzähle. Ich glaube nicht, dass die Polizei bzw. das Innenministerium Sie belügen wird. Auch die Menschen in der Gegend kennen den Vorfall und können darüber berichten.

VR: Warum wurde Ihr Vater getötet?

BF: Wir kannten die Geheimnisse meines Vaters nicht. Ich weiß nur, dass mein Vater zur Regierungszeit des Najibullah Offizier war. Wir sind dann nach Pakistan gegangen und nach der Rückkehr nach Afghanistan arbeitete mein Vater nicht mehr.

VR: Wann sind Sie nach Pakistan gegangen?

BF: Als in Afghanistan der Krieg ausgebrochen war. Ich war damals sehr jung und kann mich daran nicht mehr erinnern. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von XXXX in die Schule gegangen bin. Wie lange vorher wir nach Pakistan gekommen sind, kann ich nicht angeben. Ich weiß nur, dass wir lange in Zelten gelebt haben.BF: Als in Afghanistan der Krieg ausgebrochen war. Ich war damals sehr jung und kann mich daran nicht mehr erinnern. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von römisch 40 in die Schule gegangen bin. Wie lange vorher wir nach Pakistan gekommen sind, kann ich nicht angeben. Ich weiß nur, dass wir lange in Zelten gelebt haben.

VR: Vor dem BAA wurden Sie gefragt, warum man Sie bzw. Ihren Vater verfolgt hätte. Dass dieser Offizier unter Najibullah gewesen sei, haben Sie nicht angegeben, warum?

BF: Doch, das habe ich angegeben. ... In Graz? Vielleicht wurde ich

dazu nicht gefragt. Nein, doch, ich habe angegeben, dass mein Vater als Offizier gearbeitet hat, dass er aber später nicht mehr für die Regierung gearbeitet hat.

VR: Wissen Sie, wer die Verfolger waren, die Sie entführen wollten?

BF: Nein. Ich kenne sie nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater mit uns über diese Sachen nicht gesprochen hat.

VR: D.h. Sie wissen nicht, wer Ihren Vater verfolgt hat?

BF: Es hatten die Augenzeugen die Person nicht erkannt. Man hat lediglich gesagt, dass aus einem Auto aus geschossen wurde.

VR: Wann sind Sie aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Das weiß ich nicht, aber zur Regierungszeit Karzais.

VR: Wie alt waren Sie in etwa?

BF: Ich kann mich nicht einmal ansatzweise erinnern.

BR: Sie sind bis XXXX in die Schule gegangen, wie lange nachher sind Sie zurückgekehrt?Bundesrat:, Sie sind bis römisch 40 in die Schule gegangen, wie lange nachher sind Sie zurückgekehrt?

BF: Nach XXXX blieben wir eine Zeit lang noch in Pakistan, dann gingen wir zurück nach Afghanistan. Danach konnte ich nichts mehr lernen.BF: Nach römisch 40 blieben wir eine Zeit lang noch in Pakistan, dann gingen wir zurück nach Afghanistan. Danach konnte ich nichts mehr lernen.

VR: Wie ist Ihr Verhältnis zum Mann Ihrer Schwester?

BF: Es war ok. Wir hatten kein besonderes Verhältnis gehabt. Er hatte sonst nichts mit mir zu tun. Ich bin nur ab und zu meine Schwester besuchen gegangen, habe aber gehört, dass es ihm nicht besonders gefällt, da er eine jüngere Schwester zu Hause hatte. Mein Schwager hat verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Von Beruf war er Schuhmacher. Eine Zeit lang war er arbeitslos, dann hat er als Hilfsarbeiter gearbeitet.

VR: Wie geht es Ihrer Schwester und deren Familie wirtschaftlich?

BF: Wirtschaftlich geht es ihnen nicht besonders gut, sie führen einen getrennten Haushalt mit den im gleichen Haus lebenden Schwiegereltern.

VR: Vor dem BAA haben Sie auf die gleiche Frage ausgeführt:

Vielleicht gut, ich weiß es nicht genau (AS 67). Erklären Sie den Widerspruch.

BF: Ob es gut oder schlecht ist, weiß ich auch heute nicht. Zum Zeitpunkt meiner Ausreise haben die Mittel ausgereicht, um für das Leben zu sorgen.

BR: Warum haben Sie das Geschäft Ihres Vaters nicht weitergeführt, sondern Autos gewaschen nach dem Tod Ihres Vaters?Bundesrat:, Warum haben Sie das Geschäft Ihres Vaters nicht weitergeführt, sondern Autos gewaschen nach dem Tod Ihres Vaters?

BF: Mein Vater hat nicht selbst in diesem Geschäft gearbeitet, er hatte dieses Geschäft vermietet gehabt. Als ich mich mit meiner Schwester beriet, war es ihr Vorschlag, das Geschäft zu verkaufen und mit dem Geld meine Ausreise zu finanzieren.

VR: Was haben Sie für das Geschäft bekommen?

BF: An einem Tag war ich am Grab meiner Eltern. Als ich von dort zurückkam, ging ich in die Arbeit, um Autos zu waschen. Es kam ein Mann mit seinem Auto, damit ich es reinige. Er fragte mich, weshalb ich hier Autos wasche und nicht einer besseren Arbeit nachgehe. Ich erzählte ihm von meinen Lebensumständen und vom Tod meiner Eltern. Er fragte mich, was mir von meinem Vater geblieben wäre. Ich nannte ihm das Geschäft. Daraufhin sagte er, dass er das Geschäft nehmen würde und im Gegenzug mir helfen würde, nach Europa zu kommen. Meine Schwester hat dann auch die Papiere unterschrieben. Er gab uns kein Geld dafür, finanzierte lediglich meine Ausreise. Wir übergaben das Geschäft an den Mann und ich kam hierher. Nachgefragt gebe ich an, dass den Namen des Mannes nicht kenne. Ich kannte den Mann auch nicht von früher, lediglich vom Auto waschen.

VR: Warum hat Ihre Schwester die Papiere unterschrieben?

BF: Nein, sie hat nichts unterschrieben. Dieser Mann hat lediglich gesagt, dass er mich in ein Land bringen würde, wo es mir besser gehen würde.

D: Der BF hat die obigen Angaben wortwörtlich angeführt wie protokolliert.

BF: Es war nicht vereinbart, wohin er mich bringen soll. Er hat lediglich gesagt, dass ich in ein Land gebracht werden würde, wo es mir besser gehen würde als in Afghanistan.

VR: Haben Sie heute alle Ihre Fluchtgründe geschildert, oder gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Nein, ich habe Ihnen alles erzählt. Es ging mir aber in Afghanistan sehr schlecht, ich hatte dort keine Aussicht auf eine Zukunft, was ebenfalls dazu führte, dass ich das Land verließ.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Ja, ich hätte entweder Autos gewaschen oder in unserem Geschäft gearbeitet. Aber die Aussicht auf eine bessere Zukunft hätte auch weiterhin nicht existiert. Ich wäre dort alleine gewesen. Ich wäre nichts geworden oder zu einem Kriminellen. Ich habe allerdings vom Autowaschen leben können.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: keine.

Ende der Beweisaufnahme.

Schluss des Beweisverfahrens."

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden die in der zitierten Verhandlungsschrift genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Weiters wurden in der Verhandlung folgende Beweismittel vom Beschwerdeführer vorgelegt:

Ein Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers vom 2.4.2013;

eine Bestätigung über die Teilnahme an dem Kurs "XXXX" (Dauer: XXXX) vom 26.3.2013 undeine Bestätigung über die Teilnahme an dem Kurs "XXXX" (Dauer: römisch 40 ) vom 26.3.2013 und

eine Bestätigung über die Teilnahme als außerordentlicher Schüler in einer polytechnischen Schule bis zum XXXX (ohne Beginndatum) vom 10.11.2011.eine Bestätigung über die Teilnahme als außerordentlicher Schüler in einer polytechnischen Schule bis zum römisch 40 (ohne Beginndatum) vom 10.11.2011.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität nicht feststeht.

2. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

3. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Zu 1. und 3.: Die Feststellungen zum Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zum Fehlen der genannten Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den bezugnehmenden Angaben des Beschwerdeführers, von denen auch das Bundesasylamt ausgegangen ist und hinsichtlich derer sich keine Hinweise, die die Unrichtigkeit dieser Angaben implizieren, gefunden haben.

Zu 2.: Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 16.5.2013 durchgeführten Strafregisteranfrage.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen - sein Vater habe in Afghanistan Feinde gehabt, die versucht hätten, den Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Vaters zu entführen - nicht glaubhaft gemacht hat.

Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens weder Belege noch Beweise vorgelegt hat. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Es ist darauf zu verweisen, dass die Erstbefragung dem Beschwerdeführer laut Protokoll rückübersetzt wurde und es in dieser keine Verständigungsschwierigkeiten gab (siehe AS 25). Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht auf ausdrückliche Frage in der Einvernahme am 31.8.2011 ("Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt") behauptet. Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zwar behauptet, dass es zu Problemen mit der Übersetzung gekommen sei, jedoch konnte er kein nachvollziehbares Beispiel für diese Übersetzungsprobleme nennen, da seine Ausführungen, man habe seine Zeitangabe von "XXXX Monaten mit XXXX Jahren übersetzt" nicht nachvollziehbar sind; in der Erstbefragung kommt keine Zeitspanne von XXXX Monaten oder Jahren vor, lediglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt spielt eine Zeitspanne von XXXX Monaten (die seit dem Tod des Vaters vergangen ist) eine Rolle. Auch hier ist allerdings niemals von XXXX Jahren die Rede. Daher geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die (auch sonst rechtmäßig aufgenommene) Niederschrift der Erstbefragung über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert.Es ist darauf zu verweisen, dass die Erstbefragung dem Beschwerdeführer laut Protokoll rückübersetzt wurde und es in dieser keine Verständigungsschwierigkeiten gab (siehe AS 25). Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht auf ausdrückliche Frage in der Einvernahme am 31.8.2011 ("Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt") behauptet. Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zwar behauptet, dass es zu Problemen mit der Übersetzung gekommen sei, jedoch konnte er kein nachvollziehbares Beispiel für diese Übersetzungsprobleme nennen, da seine Ausführungen, man habe seine Zeitangabe von "XXXX Monaten mit römisch 40 Jahren übersetzt" nicht nachvollziehbar sind; in der Erstbefragung kommt keine Zeitspanne von römisch 40 Monaten oder Jahren vor, lediglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt spielt eine Zeitspanne von römisch 40 Monaten (die seit dem Tod des Vaters vergangen ist) eine Rolle. Auch hier ist allerdings niemals von römisch 40 Jahren die Rede. Daher geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die (auch sonst rechtmäßig aufgenommene) Niederschrift der Erstbefragung über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert.

Insoweit ist es nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer sein (später getätigtes) Fluchtvorbringen in der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt, sondern angab, dass man ihm geraten habe, Afghanistan zu verlassen und in Europa ein neues, besseres Leben zu beginnen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, die entsprechende Frage falsch verstanden zu haben; diesfalls hätte der Beschwerdeführer aber in der Rückübersetzung Einwand erheben oder Ergänzung begehren müssen. Auch ist - sollte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Verfolgungsgrund wirklich falsch verstanden haben - nicht zu erklären, warum er hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung ausschließlich ausführte, in Afghanistan nichts mehr und keine Zukunft zu haben und sonst nur auf die schlechte Sicherheitslage verwies. Auch die Schilderung von der Organisation der Ausreise - ein dem Beschwerdeführer offenbar schon bekannter Kunde habe ihm vorgeschlagen, auszureisen - deutet nicht auf einen akuten Verfolgungsgrund hin, da ja ansonsten der Beschwerdeführer die Initiative zur Organisation der Ausreise ergriffen hätte und es sehr unwahrscheinlich ist, dass gerade nach Auftreten einer akuten Verfolgungsgefahr der "rettende" Schlepper auftritt.

Zwar ist dem Asylgerichtshof bewusst, dass die Erstbefragung hinsichtlich der Fluchtgründe ohne Nachfrage erfolgt, sodass insbesondere Widersprüche oder Auslassungen im Detail zu anderen Angaben im Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant sein können, jedoch steht ein gänzlicher Austausch bzw. eine erhebliche Steigerung der Fluchtgeschichte nach der Erstbefragung oder grobe Widersprüche zwischen den vorgebrachten Fluchtgründen der Glaubhaftmachung derselben entgegen.

Auch hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Eltern in Bezug auf seine weiteren Angaben im Asylverfahren widersprüchliche Angaben gemacht, da er in der Erstbefragung angab, dass sein Vater verschollen und seine Mutter XXXX verstorben sei; im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass man seinen Vater etwa XXXX Monate vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getötet habe und seine Mutter XXXX Monate nach dem Vater gestorben sei. Über Vorhalt des Widerspruches gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof nur an, dies (bezogen auf die Angaben in der Erstbefragung) nicht gesagt zu haben.Auch hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Eltern in Bezug auf seine weiteren Angaben im Asylverfahren widersprüchliche Angaben gemacht, da er in der Erstbefragung angab, dass sein Vater verschollen und seine Mutter römisch 40 verstorben sei; im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass man seinen Vater etwa römisch 40 Monate vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getötet habe und seine Mutter römisch 40 Monate nach dem Vater gestorben sei. Über Vorhalt des Widerspruches gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof nur an, dies (bezogen auf die Angaben in der Erstbefragung) nicht gesagt zu haben.

Hinsichtlich des Todes der Eltern verwickelte sich der Beschwerdeführer dann in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in weitere Widersprüche, da er vor dem Asylgerichtshof angab, dass die Eltern im Frühling gestorben seien, während er vor dem Bundesasylamt einen Todeszeitpunkt angab, der im Oktober bzw. Dezember lag. Selbst im Hinblick auf die geringe Bildung des Beschwerdeführers ist diesbezüglich auszuführen, dass dieser zeitliche Widerspruch, auf dessen Vorhalt der Beschwerdeführer keine Erklärung abgab, insoweit bedeutend ist, da die Winter in Kabul sehr kalt sind und daher insbesondere hinsichtlich des Dezembers keine nachvollziehbare Verwechslungsmöglichkeit mit dem Frühling besteht.

Auch zur beruflichen Tätigkeit hat sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, da er in der Erstbefragung angab, von XXXX als Autowäscher gearbeitet zu haben (AS 13), diese Tätigkeit also XXXX Jahre ausgeübt zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof angab, erst nach dem Tod des Vaters diese Tätigkeit ergriffen und diese somit nur einige Monate ausgeübt zu haben. Selbst über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufklären.Auch zur beruflichen Tätigkeit hat sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, da er in der Erstbefragung angab, von römisch 40 als Autowäscher gearbeitet zu haben (AS 13), diese Tätigkeit also römisch 40 Jahre ausgeübt zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof angab, erst nach dem Tod des Vaters diese Tätigkeit ergriffen und diese somit nur einige Monate ausgeübt zu haben. Selbst über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufklären.

Aber auch das Fluchtvorbringen selbst ist widersprüchlich. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des vorgebrachten Entführungsversuches an, dass "die" - also mehrere Personen - versucht hätten, den Beschwerdeführer ins Auto zu zerren, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass eine einzelne Person ihn aufgefordert habe, stehen zu bleiben und als der Beschwerdeführer weggerannt sei, diesen verfolgt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, nicht sagen zu können wann und wo es zu diesem Vorfall gekommen sei, während er vor dem Asylgerichtshof durchaus in der Lage war, die Örtlichkeit des Vorfalls näher zu bezeichnen. Trotz Vorhalt blieben diese Widersprüche ungeklärt.

Auf Grund der aufgeführten Widersprüche ist einerseits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergegangen und andererseits wurde sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gemacht.

Es erübrigen sich daher Überlegungen, ob es realitätsnahe ist, davon auszugehen, dass der Vater des (zumindest fast volljährigen) Beschwerdeführers diesem keinerlei Informationen über seine Probleme weitergegeben hat, da der Vater auf Grund der afghanischen Traditionen diesfalls auch von einer Gefährdung seines Sohnes (des Beschwerdeführers) hätte ausgehen müssen.

Weiters erübrigen sich Überlegungen, ob die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, minderjährig zu sein, irrtümlich erfolgte bzw. protokolliert wurde oder von diesem in Täuschungsabsicht erstattet wurde.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

2. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Zu 1.: Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der (oben festgestellten) Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 204 ff und insbesondere S. 209 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 187 ff und insbesondere S. 189 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft (der etwa 80 % der afghanischen Bevölkerung angehören) einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr sein würde.

Zu 2.: Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der für jedermann ein reales Risiko besteht, einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der für jedermann ein reales Risiko besteht, einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des

6. oder 13. ZPEMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu unterliegen.

3. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Kabul in eine existenzgefährdende Situation zu kommen oder einem realen Risiko einer individuellen Verletzung der unter 2. genannten Rechte zu unterliegen.

4. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Zu 1.: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 21.5.2013 angegeben, gesund zu sein und auch - trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 - weder vor noch nach der Verhandlung eine gesundheitliche Beeinträchtigung auch nur behauptet.

Zu 2.: Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen SchwedenZu 2.: Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden

vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52.vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52.

Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z.

55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether the applicant

has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführerhas established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführer

nicht vorgebracht [aus dem Urteil: ... 79. The Court further

observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte - wie Kabul - keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Auch ist nicht zu erkennen, dass die regierungsfeindlichen Kräfte in der Lage sind, in den von der Regierung kontrollierten Städten willkürlich gegen jedermann vorzugehen.observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte - wie Kabul - keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Auch ist nicht zu erkennen, dass die regierungsfeindlichen Kräfte in der Lage sind, in den von der Regierung kontrollierten Städten willkürlich gegen jedermann vorzugehen.

Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren hervorgekommenen Amtswissen.

Darauf, dass es in Afghanistan zu willkürlichen, jedermann gefährdenden (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.

Zu 3.: Dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, wurde schon unter II.2. ausgeführt.Zu 3.: Dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, wurde schon unter römisch zwei.2. ausgeführt.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde, ist einleitend auszuführen, dass der erkennende Spruchkörper des Asylgerichtshofes in regelmäßiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer über "Kabul"-Erfahrung (im Sinne der Kenntnis der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt), über eine in einer solchen Großstadt nachgefragte Ausbildung oder Berufserfahrung oder über ein soziales Netz verfügt. Allerdings ist es zur Beurteilung dieser Fragen unumgänglich, dass dem Beschwerdeführer ein Mindestmaß an persönlicher Glaubwürdigkeit zukommt, da dieser einerseits eine ihm drohende (nicht offensichtliche) Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung glaubhaft zu machen hat und andererseits eine Überprüfung dieser Angaben im Herkunftsstaat (insbesondere wenn diese falsch sind) praktisch nicht möglich oder erheblich erschwert ist.Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde, ist einleitend auszuführen, dass der erkennende Spruchkörper des Asylgerichtshofes in regelmäßiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer über "Kabul"-Erfahrung (im Sinne der Kenntnis der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt), über eine in einer solchen Großstadt nachgefragte Ausbildung oder Berufserfahrung oder über ein soziales Netz verfügt. Allerdings ist es zur Beurteilung dieser Fragen unumgänglich, dass dem Beschwerdeführer ein Mindestmaß an persönlicher Glaubwürdigkeit zukommt, da dieser einerseits eine ihm drohende (nicht offensichtliche) Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückführung glaubhaft zu machen hat und andererseits eine Überprüfung dieser Angaben im Herkunftsstaat (insbesondere wenn diese falsch sind) praktisch nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings im gegenständlichen Fall - wie oben dargestellt - schon im Allgemeinen untergegangen. Jedoch insbesondere hinsichtlich seiner sozialen Beziehungen in Kabul - dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt wurde gleichbleibend behauptet und ist auf Grund seiner Ortskenntnis glaubhaft - ist die persönliche Glaubwürdigkeit nicht mehr gegeben. Hinsichtlich der Widersprüche zu seinen Angaben zu seinen Eltern siehe oben unter II.2.. Gerade jedoch die Frage, ob die Schwester des Beschwerdeführers, die sich in Kabul aufhält, ein soziales Netz für den Beschwerdeführer sein kann, ist auf Grund widersprechender Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilbar. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer angegeben, keinen Kontakt zur Schwester zu haben und nicht zu wissen, wie die wirtschaftliche Lage der Familie der Schwester sei (AS 67: "Vielleicht gut, ich weiß es nicht genau."), nur um unmittelbar darauf anzugeben, dass er nach dem (nicht glaubhaften) Überfall zu seiner Schwester gekommen sei, diese bzw. ihre Familie hätten auch kein Geld gehabt (AS 69: "Ich kam dann zu meiner Schwester, sie hatten auch kein Geld."). Vor dem Asylgerichtshof hingegen gab der Beschwerdeführer an, ab und zu seine Schwester besucht zu haben und dass es dieser wirtschaftlich nicht besonders gut gehen würde. Insgesamt gesehen ist daher auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilbar, ob die Familie der Schwester ein hinreichendes soziales Netz für den nach Afghanistan zurückgekehrten Asylwerber darstellen würde, sodass dieser nicht glaubhaft gemacht hat, mangels eines sozialen Netzes in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Es ist daher nicht mehr notwendig zu beurteilen, ob es nachvollziehbar ist, warum der Schwager mit den Besuchen des Beschwerdeführers - so wie dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte - nicht einverstanden gewesen sei, da der Schwager eine jüngere Schwester zu Hause gehabt habe; dies deshalb, da die Eltern des Schwagers im gleichen Haus, aber in einem getrennten Haushalt leben würden und daher davon auszugehen ist, dass die jüngere Schwester bei diesen leben würde.Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings im gegenständlichen Fall - wie oben dargestellt - schon im Allgemeinen untergegangen. Jedoch insbesondere hinsichtlich seiner sozialen Beziehungen in Kabul - dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt wurde gleichbleibend behauptet und ist auf Grund seiner Ortskenntnis glaubhaft - ist die persönliche Glaubwürdigkeit nicht mehr gegeben. Hinsichtlich der Widersprüche zu seinen Angaben zu seinen Eltern siehe oben unter römisch zwei.2.. Gerade jedoch die Frage, ob die Schwester des Beschwerdeführers, die sich in Kabul aufhält, ein soziales Netz für den Beschwerdeführer sein kann, ist auf Grund widersprechender Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilbar. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer angegeben, keinen Kontakt zur Schwester zu haben und nicht zu wissen, wie die wirtschaftliche Lage der Familie der Schwester sei (AS 67: "Vielleicht gut, ich weiß es nicht genau."), nur um unmittelbar darauf anzugeben, dass er nach dem (nicht glaubhaften) Überfall zu seiner Schwester gekommen sei, diese bzw. ihre Familie hätten auch kein Geld gehabt (AS 69: "Ich kam dann zu meiner Schwester, sie hatten auch kein Geld."). Vor dem Asylgerichtshof hingegen gab der Beschwerdeführer an, ab und zu seine Schwester besucht zu haben und dass es dieser wirtschaftlich nicht besonders gut gehen würde. Insgesamt gesehen ist daher auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilbar, ob die Familie der Schwester ein hinreichendes soziales Netz für den nach Afghanistan zurückgekehrten Asylwerber darstellen würde, sodass dieser nicht glaubhaft gemacht hat, mangels eines sozialen Netzes in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Es ist daher nicht mehr notwendig zu beurteilen, ob es nachvollziehbar ist, warum der Schwager mit den Besuchen des Beschwerdeführers - so wie dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte - nicht einverstanden gewesen sei, da der Schwager eine jüngere Schwester zu Hause gehabt habe; dies deshalb, da die Eltern des Schwagers im gleichen Haus, aber in einem getrennten Haushalt leben würden und daher davon auszugehen ist, dass die jüngere Schwester bei diesen leben würde.

Ebenso ist nicht ermittelbar, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Kabul-Erfahrung verfügt, um selbst, wenn er auf sich alleine gestellt wäre, nicht in eine hoffnungslose Notlage zu geraten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer - wie unter II.2. dargestellt - widersprüchliche Angaben zu seiner Berufsausübung in Afghanistan gemacht hat. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung aus und berücksichtigt man die Umstände, dass der Beschwerdeführer ein Haus mit zumindest bewohnbaren Zimmern in Kabul besitzt und der Beschwerdeführer in seinem Heimatviertel bekannt war und somit damit zu rechnen ist, dass er eine allenfalls notwendige Unterstützung bei der Rückforderung des Hauses erhalten würde, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, auch auf sich alleine gestellt in Kabul zu überleben. Mangels hinreichend glaubhafter Angaben sind aber auch diese Feststellungen auf Grund des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht möglich und hat dieser auch nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht über die zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse notwendige "Kabul"-Erfahrung verfügt.Ebenso ist nicht ermittelbar, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Kabul-Erfahrung verfügt, um selbst, wenn er auf sich alleine gestellt wäre, nicht in eine hoffnungslose Notlage zu geraten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer - wie unter römisch zwei.2. dargestellt - widersprüchliche Angaben zu seiner Berufsausübung in Afghanistan gemacht hat. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung aus und berücksichtigt man die Umstände, dass der Beschwerdeführer ein Haus mit zumindest bewohnbaren Zimmern in Kabul besitzt und der Beschwerdeführer in seinem Heimatviertel bekannt war und somit damit zu rechnen ist, dass er eine allenfalls notwendige Unterstützung bei der Rückforderung des Hauses erhalten würde, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, auch auf sich alleine gestellt in Kabul zu überleben. Mangels hinreichend glaubhafter Angaben sind aber auch diese Feststellungen auf Grund des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht möglich und hat dieser auch nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht über die zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse notwendige "Kabul"-Erfahrung verfügt.

Insgesamt gesehen ist daher nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Zu 4.: Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer Kabul vom Luftweg aus erreichen kann.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

der Beschwerdeführer am 22.6.2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am selben Tag auf Grund eines vorübergehenden, asylverfahrensrechtlichen Abschiebeschutzes bzw. Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält;

der Beschwerdeführer über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt;

der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist;

der Beschwerdeführer in Österreich über freundschaftliche Beziehungen zu anderen afghanischen Asylwerbern sowie zu seinem Unterkunftgeber verfügt;

der Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs besucht und kurzfristig am Unterricht in einer polytechnischen Schule teilnahm;

die Dauer des Asylverfahrens von etwa zwei Jahren nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und

eine sonstige Integration des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und - hinsichtlich der Deutschkenntnisse - aus den Wahrnehmungen des erkennenden Richters bzw. der erkennenden Richterin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 21.5.2013 sowie aus den vorgelegten Beweismitteln.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.6.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.6.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 2.9.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan weder auf Grund der allgemeinen Situation eine ihm persönlich drohende reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht noch hat er eine solche individuell drohende Gefahr glaubhaft gemacht; insbesondere ist der Beschwerdeführer gesund, sodass eine allenfalls unzureichende Gesundheitsversorgung in Afghanistan nicht in seine Rechte eingreifen kann und hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde.Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan weder auf Grund der allgemeinen Situation eine ihm persönlich drohende reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht noch hat er eine solche individuell drohende Gefahr glaubhaft gemacht; insbesondere ist der Beschwerdeführer gesund, sodass eine allenfalls unzureichende Gesundheitsversorgung in Afghanistan nicht in seine Rechte eingreifen kann und hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde.

Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft gemacht hat bzw. eine solche nicht zu erkennen war.

Daher und mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher und mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2011, also seit etwa zwei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und - von einem Deutschkurs abgesehen - keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht.

Mangels für das Berufsleben hinreichender Deutschkenntnisse sowie eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels für das Berufsleben hinreichender Deutschkenntnisse sowie eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort zumindest ihre Schwester lebt und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010,

Zl.: B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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