Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 436.794-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 08.294-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 08.294-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 24.07.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 24.07.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 18.06.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste angeblich am 18.06.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in XXXX/Sierra Leone geboren worden und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe neun Jahre die Grundschule in XXXX besucht und sei traditionell verheiratet. Zuletzt habe er als Küchenhilfe gearbeitet. Während sein Vater bereits verstorben wäre, würde seine Mutter noch leben. Sein jüngerer Bruder sei vor zwei Jahren in Griechenland getötet worden.Er wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, in XXXX/Sierra Leone geboren worden und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe neun Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht und sei traditionell verheiratet. Zuletzt habe er als Küchenhilfe gearbeitet. Während sein Vater bereits verstorben wäre, würde seine Mutter noch leben. Sein jüngerer Bruder sei vor zwei Jahren in Griechenland getötet worden.
Zu seiner Reiseroute befragt, führte der Beschwerdeführer an, im Jahr XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder die Heimat in Richtung Sierra Leone verlassen zu haben, da sein Vater von einer ethnischen Gruppe namens XXXX getötet worden wäre. Seine Reise habe er mit seinem Bruder nach Mali (dortiger Aufenthalt: sechs Jahre), den Libanon (dortiger Aufenthalt: zweieinhalb Jahre) sowie in die Türkei und nach Griechenland fortgesetzt. In Griechenland seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und hätte der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag gestellt. Unterstützung in Form von Nahrung oder Unterkunft hätten sie nicht erhalten. In Griechenland habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Frau kennengelernt, diese sei jedoch im letzten Jahr nach einem Streit nach Frankreich gegangen. Telefonisch hätte sie ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Im Jahr 2011 sei sein Bruder im Zuge eines Übergriffes von Einheimischen getötet worden, während der Beschwerdeführer selbst mit einem Messer verletzt worden wäre. Neben den physischen Verletzungen habe der Beschwerdeführer auch psychische Probleme. In Griechenland habe er im Krankenhaus eine Aufstellung der nötigen Behandlung erhalten, es sei ihm jedoch gleichzeitig mitgeteilt worden, dass sie ihn nicht behandeln könnten. Im Mai 2013 sei der Beschwerdeführer schließlich über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach XXXX gelangt.Zu seiner Reiseroute befragt, führte der Beschwerdeführer an, im Jahr römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder die Heimat in Richtung Sierra Leone verlassen zu haben, da sein Vater von einer ethnischen Gruppe namens römisch 40 getötet worden wäre. Seine Reise habe er mit seinem Bruder nach Mali (dortiger Aufenthalt: sechs Jahre), den Libanon (dortiger Aufenthalt: zweieinhalb Jahre) sowie in die Türkei und nach Griechenland fortgesetzt. In Griechenland seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und hätte der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag gestellt. Unterstützung in Form von Nahrung oder Unterkunft hätten sie nicht erhalten. In Griechenland habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Frau kennengelernt, diese sei jedoch im letzten Jahr nach einem Streit nach Frankreich gegangen. Telefonisch hätte sie ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Im Jahr 2011 sei sein Bruder im Zuge eines Übergriffes von Einheimischen getötet worden, während der Beschwerdeführer selbst mit einem Messer verletzt worden wäre. Neben den physischen Verletzungen habe der Beschwerdeführer auch psychische Probleme. In Griechenland habe er im Krankenhaus eine Aufstellung der nötigen Behandlung erhalten, es sei ihm jedoch gleichzeitig mitgeteilt worden, dass sie ihn nicht behandeln könnten. Im Mai 2013 sei der Beschwerdeführer schließlich über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach römisch 40 gelangt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gäbe in Liberia unzählige Probleme und sähe man dort jeden Tag Blut. Er wäre in Sierra Leone geboren worden, seine Eltern seien jedoch Liberianer. Als dort die politische Krise begonnen habe, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 1997 nach Liberia zurückgekehrt, wo sie drei Jahre gelebt hätten. Nachdem jedoch sein Vater getötet worden wäre, hätten sie im Jahr XXXX wieder flüchten müssen. In Liberia gäbe es einen Krieg zwischen diversen ethnischen Gruppierungen und auch zwischen diesen und der Regierung. Gemeinsam mit seinem Bruder sei er wegen dieser Kriege geflohen, da sie dort nicht mehr leben hätten können.Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gäbe in Liberia unzählige Probleme und sähe man dort jeden Tag Blut. Er wäre in Sierra Leone geboren worden, seine Eltern seien jedoch Liberianer. Als dort die politische Krise begonnen habe, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 1997 nach Liberia zurückgekehrt, wo sie drei Jahre gelebt hätten. Nachdem jedoch sein Vater getötet worden wäre, hätten sie im Jahr römisch 40 wieder flüchten müssen. In Liberia gäbe es einen Krieg zwischen diversen ethnischen Gruppierungen und auch zwischen diesen und der Regierung. Gemeinsam mit seinem Bruder sei er wegen dieser Kriege geflohen, da sie dort nicht mehr leben hätten können.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens teilte die zuständige Stelle der Landesregierung XXXX mit E-Mail vom XXXX mit, dass der Beschwerdeführer mit 08.07.2013 aus der Grundversorgung entlassen worden sei.römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens teilte die zuständige Stelle der Landesregierung römisch 40 mit E-Mail vom römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer mit 08.07.2013 aus der Grundversorgung entlassen worden sei.
I.3. Laut AIS-Auszug erfolgte sodann am 16.07.2013 seitens des Bundesasylamtes eine negative GVS- sowie ZMR-Abfrage.römisch eins.3. Laut AIS-Auszug erfolgte sodann am 16.07.2013 seitens des Bundesasylamtes eine negative GVS- sowie ZMR-Abfrage.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 08.294-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Liberia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Abgabestelle bekannt gegeben hätte und somit nicht mehr erreichbar sei. Es liege im gegenständlichen Fall Entscheidungsreife vor, da eine weitere Befragung seiner Person nichts an der fehlenden Asylrelevanz seines Vorbringens ändern würde. Der Beschwerdeführer habe keine politischen Schwierigkeiten oder ethnische Benachteiligung seiner Person durch staatliche Behörden vorgebracht und würden auch seine zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der liberianischen Gesellschaft bieten. Der Beschwerdeführer sei zudem mental und körperlich gesund und könne auch die schwierige Allgemeinlage in Liberia nicht für ihn sprechen.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 08.294-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Liberia nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Abgabestelle bekannt gegeben hätte und somit nicht mehr erreichbar sei. Es liege im gegenständlichen Fall Entscheidungsreife vor, da eine weitere Befragung seiner Person nichts an der fehlenden Asylrelevanz seines Vorbringens ändern würde. Der Beschwerdeführer habe keine politischen Schwierigkeiten oder ethnische Benachteiligung seiner Person durch staatliche Behörden vorgebracht und würden auch seine zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der liberianischen Gesellschaft bieten. Der Beschwerdeführer sei zudem mental und körperlich gesund und könne auch die schwierige Allgemeinlage in Liberia nicht für ihn sprechen.
I.5. Der letztzitierte Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 16.07.2013 gemäß § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG im Wege der Hinterlegung im Akt zugestellt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Asylbescheid persönlich beim Bundesasylamt ausgefolgt.römisch eins.5. Der letztzitierte Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 16.07.2013 gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG im Wege der Hinterlegung im Akt zugestellt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Asylbescheid persönlich beim Bundesasylamt ausgefolgt.
I.6. Auf Seite 103 des Verwaltungsaktes findet sich eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 05.07.2013, wonach der Beschwerdeführer in Kürze einen Meldezettel für seine Obdachlosenmeldung erhalten würde. Da nach dem aktuellen Meldegesetz eine Person vier Wochen ohne Meldeadresse sein müsse, um einen solchen Meldezettel zu erhalten, sei der Beschwerdeführer bis dahin unter der angegebenen Anschrift erreichbar.römisch eins.6. Auf Seite 103 des Verwaltungsaktes findet sich eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 05.07.2013, wonach der Beschwerdeführer in Kürze einen Meldezettel für seine Obdachlosenmeldung erhalten würde. Da nach dem aktuellen Meldegesetz eine Person vier Wochen ohne Meldeadresse sein müsse, um einen solchen Meldezettel zu erhalten, sei der Beschwerdeführer bis dahin unter der angegebenen Anschrift erreichbar.
I.7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013 erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und bemängelte, dass keine Einvernahme vor dem Bundesasylamt stattgefunden hätte. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde liege keinesfalls Entscheidungsreife vor. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dem Verfahren entzogen, da eine Obdachlosenmeldung in Bälde erfolgen würde. Zudem habe er sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion gemeldet, wodurch ihm auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe berief er sich zusammengefasst darauf, Liberia das zweite Mal verlassen zu haben, nachdem er für die Gruppe rund um einen War Lord rekrutiert werden sollte. Sodann zitierte der Beschwerdeführer die Bestimmungen hinsichtlich des Neuerungsverbotes und beantragte unter Verweis auf die entsprechende höchstgerichtliche österreichische sowie internationale Judikatur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013 erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und bemängelte, dass keine Einvernahme vor dem Bundesasylamt stattgefunden hätte. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde liege keinesfalls Entscheidungsreife vor. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dem Verfahren entzogen, da eine Obdachlosenmeldung in Bälde erfolgen würde. Zudem habe er sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion gemeldet, wodurch ihm auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe berief er sich zusammengefasst darauf, Liberia das zweite Mal verlassen zu haben, nachdem er für die Gruppe rund um einen War Lord rekrutiert werden sollte. Sodann zitierte der Beschwerdeführer die Bestimmungen hinsichtlich des Neuerungsverbotes und beantragte unter Verweis auf die entsprechende höchstgerichtliche österreichische sowie internationale Judikatur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass im gegenständlichen Fall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Entscheidungsreife vorliegt. In casu fand bislang lediglich eine Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, von der Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemäß § 19 Ab. 2 AsylG 2005 sah die belangte Behörde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung mit 08.07.2013 über keine gültige Abgabestelle mehr verfügt hätte und somit nicht mehr für die Behörde erreichbar gewesen wäre.In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass im gegenständlichen Fall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Entscheidungsreife vorliegt. In casu fand bislang lediglich eine Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, von der Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 19, Ab. 2 AsylG 2005 sah die belangte Behörde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung mit 08.07.2013 über keine gültige Abgabestelle mehr verfügt hätte und somit nicht mehr für die Behörde erreichbar gewesen wäre.
Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes tatsächlich über keine aufrechte Meldung verfügt hat (dies ergibt sich eindeutig aus den im Verwaltungsakt aufliegenden GVS- und ZMR-Auszügen). Erst bei der Abholung des Bescheides wurde durch die vorgelegte Bestätigung des Vereins XXXX vom 05.07.2013 bekannt, dass der Beschwerdeführer in Kürze über eine Obdachlosenmeldung verfügen würde. Zeitgleich wurde in jenem Schreiben eine aktuelle Anschrift, unter welcher der Beschwerdeführer bis zu der Obdachlosenmeldung erreichbar sei, bekannt gegeben. Den Umstand, dass die belangte Behörde nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt über dieses Faktum in Kenntnis gesetzt wurde, muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, zumal es an ihm gelegen wäre, dieses Schreiben unverzüglich dem Bundesasylamt vorzulegen.Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes tatsächlich über keine aufrechte Meldung verfügt hat (dies ergibt sich eindeutig aus den im Verwaltungsakt aufliegenden GVS- und ZMR-Auszügen). Erst bei der Abholung des Bescheides wurde durch die vorgelegte Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 05.07.2013 bekannt, dass der Beschwerdeführer in Kürze über eine Obdachlosenmeldung verfügen würde. Zeitgleich wurde in jenem Schreiben eine aktuelle Anschrift, unter welcher der Beschwerdeführer bis zu der Obdachlosenmeldung erreichbar sei, bekannt gegeben. Den Umstand, dass die belangte Behörde nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt über dieses Faktum in Kenntnis gesetzt wurde, muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen, zumal es an ihm gelegen wäre, dieses Schreiben unverzüglich dem Bundesasylamt vorzulegen.
Selbst wenn man aber nun davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen ist und sich dem Verfahren entzogen hat, so rechtfertigt dies alleine noch nicht das Absehen von der Durchführung seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dies deshalb, da nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann von einer Einvernahme abgesehen werden darf, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (vgl. hiezu § 24 Abs. 3 AsylG 2005). Im Umkehrschluss muss daher davon ausgegangen werden, dass in sämtlichen anderen Fällen - somit, wenn auch nur eine der beiden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen fehlt - eine Einvernahme durchzuführen ist. Dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt in casu feststünde, davon kann allerdings nicht ausgegangen werden.Selbst wenn man aber nun davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen ist und sich dem Verfahren entzogen hat, so rechtfertigt dies alleine noch nicht das Absehen von der Durchführung seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dies deshalb, da nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann von einer Einvernahme abgesehen werden darf, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat vergleiche hiezu Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005). Im Umkehrschluss muss daher davon ausgegangen werden, dass in sämtlichen anderen Fällen - somit, wenn auch nur eine der beiden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen fehlt - eine Einvernahme durchzuführen ist. Dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt in casu feststünde, davon kann allerdings nicht ausgegangen werden.
Zum einen hat das Bundesasylamt vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass eine Erstbefragung primär der Eruierung des Reiseweges und der Aufnahme persönlicher Daten dient, hingegen auf die Fluchtgründe nicht näher einzugehen ist (vgl. Punkt 11. des Erstbefragungsprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer dabei seine Flucht mit dem Mord an seinem Vater begründet hat, so wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die konkreten Umstände dieser Tat zu hinterfragen und zu ermitteln, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch möglicherweise asylrelevante Verfolgung droht. Der pauschale Verweis im bekämpften Bescheid auf fehlende politische Schwierigkeiten reicht jedenfalls nicht aus, um das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes zu verneinen.Zum einen hat das Bundesasylamt vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass eine Erstbefragung primär der Eruierung des Reiseweges und der Aufnahme persönlicher Daten dient, hingegen auf die Fluchtgründe nicht näher einzugehen ist vergleiche Punkt 11. des Erstbefragungsprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer dabei seine Flucht mit dem Mord an seinem Vater begründet hat, so wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die konkreten Umstände dieser Tat zu hinterfragen und zu ermitteln, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch möglicherweise asylrelevante Verfolgung droht. Der pauschale Verweis im bekämpften Bescheid auf fehlende politische Schwierigkeiten reicht jedenfalls nicht aus, um das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes zu verneinen.
Unberücksichtigt blieb schließlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gar nicht in Liberia geboren worden sein will, sondern in Sierra Leone, wo er die Schule besucht habe. In Liberia soll er zudem nur einige wenige Jahre gelebt haben und gab er auch nur Englisch als seine Muttersprache an. Im Kontext mit diesen Aussagen hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer schon alleine aufgrund seiner Rolle als unfreiwilliger Rückkehrer mit anderer kultureller Prägung einer erhöhten Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
Soweit das Bundesasylamt weiters ohne ergänzende Ermittlungsschritte feststellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei, so wurde in diesem Zusammenhang gänzlich außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ins Treffen geführt hatte, in Griechenland mit einem Messer verletzt worden zu sein und außerdem psychische Probleme zu haben (vgl. AS 13f.). Das Bundesasylamt wäre in diesem Kontext verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu seinen geltend gemachten Beschwerden näher zu befragen und ihn zur Vorlage etwaiger Arztbefunde aufzufordern. Im fortgesetzten Verfahren könnte allenfalls - sollten sich ausreichende Hinweise für das Bestehen einer Erkrankung ergeben - auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein.Soweit das Bundesasylamt weiters ohne ergänzende Ermittlungsschritte feststellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei, so wurde in diesem Zusammenhang gänzlich außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ins Treffen geführt hatte, in Griechenland mit einem Messer verletzt worden zu sein und außerdem psychische Probleme zu haben vergleiche AS 13f.). Das Bundesasylamt wäre in diesem Kontext verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu seinen geltend gemachten Beschwerden näher zu befragen und ihn zur Vorlage etwaiger Arztbefunde aufzufordern. Im fortgesetzten Verfahren könnte allenfalls - sollten sich ausreichende Hinweise für das Bestehen einer Erkrankung ergeben - auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein.
Die belangte Behörde hat aber nicht nur in Bezug auf die asylrelevanten Fragen und jene betreffend die subsidiäre Schutzgründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei am Rande bemerkt wird, dass dem Beschwerdeführer auch zur Wahrung des Parteiengehörs die herangezogenen Länderfeststellungen zu Liberia nicht zur Kenntnis gebracht wurden, sondern dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit geboten, sich zu seiner privaten Situation im Bundesgebiet zu äußern.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nicht nur die aufgezeigten Mängel zu beheben, sondern auch das in der Beschwerde Vorgebrachte zu hinterfragen haben.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht asylrelevant qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
04.09.2013