TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/28 S23 432047-1/2013

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Veröffentlicht am 28.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S23 432.047-1/2013/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zahl: 12 14.678-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012, Zahl: 12 14.678-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2012 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Rahmen der noch am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache kurz zusammengefasst an, im März 2012 seine Heimat in Richtung Ägypten verlassen zu haben und danach in Besitz eines türkischen Visums nach Istanbul geflogen zu sein. Dort sei er von einem Schlepper gemeinsam mit anderen Personen zur griechischen Grenze gebracht worden, die er in weiterer Folge überquert habe. Nach einem Aufgriff durch die griechische Polizei und kurzzeitiger Anhaltung sei er dann - wiederum schlepperunterstützt - durch Mazedonien und Serbien nach Rumänien gereist, wo er von Soldaten aufgegriffen worden sei und sodann um Asyl angesucht habe. Nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt habe er sich entschlossen, neuerlich einen Schlepper aufzusuchen, der ihn nach Österreich bringen sollte. Am Abend des 12.10.2012 habe er die Fahrt angetreten und sei heute um etwa 02:00 Uhr früh in Wien angekommen. Auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Rumänien berichten könne, meinte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass Rumänien kein gutes Land sei und man ihn dort schlecht behandelt habe. Da er dort nicht länger bleiben wollte, habe er auch seinen Asylantrag zurückgezogen. Daraufhin habe er ein Schreiben bekommen, dass er das Land verlassen müsse.

1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und eines entsprechenden "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 16.10.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Rumänien.1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und eines entsprechenden "EURODAC-Treffers" richtete das Bundesasylamt am 16.10.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Rumänien.

1.3. Am 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übergeben, mit dem Inhalt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 16.10.2012 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Rumänien geführt würden.1.3. Am 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übergeben, mit dem Inhalt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 16.10.2012 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Rumänien geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 23.10.2012 stimmte die Republik Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 23.10.2012 stimmte die Republik Rumänien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

1.5. Am 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, im bisherigen Verfahren nur der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und legte einige Dokumente aus seinem rumänischen Asylverfahren bzw. aus seiner Heimat vor. In Rumänien sei sein Asylantrag in erster Instanz abgewiesen worden, woraufhin er eine Beschwerde eingebracht, diese aber nach etwas über einem Monat wieder zurückgezogen habe. Er wolle keinesfalls zurück nach Rumänien, da er befürchte, dort ins Gefängnis zu kommen und dann in seine Heimat abgeschoben zu werden. Außerdem sei er in Rumänien schlecht behandelt und von Polizisten geschlagen worden. Familienmitglieder oder Verwandte habe er in Österreich oder Europa keine. Aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes wolle er aber einen Arzt aufsuchen.

1.6. Bei einer daraufhin am XXXX durchgeführten hypothesengeleiteten, multimethodalen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Zusammenhang mit dem Fatah-Hamas-Konflikt in seiner Heimat mehrmals entführt und misshandelt worden sei und schilderte darüber hinaus auch ein problematisches Verhältnis zu seinem Vater. Aufgrund seiner Probleme nehme er bereits seit vielen Jahren Medikamente bzw. Tabletten. Bezüglich eines allfälligen psychischen Krankheitsbildes wurde beim Beschwerdeführer von der Ärztin eine Anpassungsstörung, F.43.21., diagnostiziert. Zusätzlich sei wohl auch eine Abhängigkeit von nicht näher explorierbaren Substanzen, vermutlich Beruhigungsmitteln, gegeben und liege deshalb eine Verhaltensstörung vor. Eine Behandlungsnotwendigkeit im Sinne therapeutischer bzw. medizinischer Maßnahmen sei ihrer Ansicht nach derzeit aber nicht erforderlich; akute Suizidalität bestehe nicht.1.6. Bei einer daraufhin am römisch 40 durchgeführten hypothesengeleiteten, multimethodalen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Zusammenhang mit dem Fatah-Hamas-Konflikt in seiner Heimat mehrmals entführt und misshandelt worden sei und schilderte darüber hinaus auch ein problematisches Verhältnis zu seinem Vater. Aufgrund seiner Probleme nehme er bereits seit vielen Jahren Medikamente bzw. Tabletten. Bezüglich eines allfälligen psychischen Krankheitsbildes wurde beim Beschwerdeführer von der Ärztin eine Anpassungsstörung, F.43.21., diagnostiziert. Zusätzlich sei wohl auch eine Abhängigkeit von nicht näher explorierbaren Substanzen, vermutlich Beruhigungsmitteln, gegeben und liege deshalb eine Verhaltensstörung vor. Eine Behandlungsnotwendigkeit im Sinne therapeutischer bzw. medizinischer Maßnahmen sei ihrer Ansicht nach derzeit aber nicht erforderlich; akute Suizidalität bestehe nicht.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO die Republik Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO die Republik Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung (nach Rumänien) ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung (nach Rumänien) ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.

Der Beschwerdeführer sei nachweislich bereits in den Mitgliedstaaten Griechenland und Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden bzw. habe in letzterem Staat auch um Asyl angesucht. Ihm sei am 17.10.2012 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Rumänien habe sich mit Schreiben vom 23.10.2012 zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates bereit erklärt. Dass der Beschwerdeführer dort systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese in Zukunft zu erwarten hätte, könne nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer sei nachweislich bereits in den Mitgliedstaaten Griechenland und Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden bzw. habe in letzterem Staat auch um Asyl angesucht. Ihm sei am 17.10.2012 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Rumänien geführt würden. Rumänien habe sich mit Schreiben vom 23.10.2012 zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates bereit erklärt. Dass der Beschwerdeführer dort systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese in Zukunft zu erwarten hätte, könne nicht festgestellt werden.

Zu allfälligen Aspekten des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet festgestellt werden hätten können.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser zwar an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung leide sowie von nicht näher explorierbaren Substanzen, vermutlich Beruhigungsmitteln, abhängig sei, sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten aber nicht bestünden.

Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 - auch eine umfassende Darstellung zum rumänischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern.Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 - auch eine umfassende Darstellung zum rumänischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern.

1.8. Gegen den dem Beschwerdeführer am 28.12.2012 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.1.8. Gegen den dem Beschwerdeführer am 28.12.2012 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen.

Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gehofft habe, in Rumänien die Chance auf ein faires Verfahren zu erhalten. Diese Hoffnung habe sich leider nicht erfüllt. Er sei im Flüchtlingslager unmenschlich und erniedrigend behandelt und von der Polizei geschlagen worden; sein Asylverfahren habe man nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Praxis sehe diesbezüglich leider anders aus als die in den Länderberichten des Bundesasylamtes dargestellte Situation. Obwohl er nachweislich unter ernsten psychischen Problemen leide, sei ihm in Rumänien adäquate medizinische Behandlung verwehrt geblieben. Aufgrund der miserablen Lage habe er auch versucht, Selbstmord zu begehen; seine Freunde hätten ihn aber daran gehindert. Auch aktuell sei er seit XXXX in der geschlossenen Abteilung eines österreichischen Krankenhauses untergebracht, da er in Österreich bereits dreimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Er befürchte im Fall einer Rückkehr sofort in Schubhaft genommen zu werden und anschließend das Land verlassen zu müssen, da er in der Vergangenheit seine Berufung gegen den abweisenden Asylbescheid nach Anraten einer rumänischen NGO zurückgezogen und daraufhin einen "Landverweis" erhalten habe. Darüber hinaus müsse sein psychischer Zustand auch im Hinblick auf seine Transportfähigkeit berücksichtigt werden, da sich die Verhältnisse im Laufe seines Verfahrens geändert hätten.Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gehofft habe, in Rumänien die Chance auf ein faires Verfahren zu erhalten. Diese Hoffnung habe sich leider nicht erfüllt. Er sei im Flüchtlingslager unmenschlich und erniedrigend behandelt und von der Polizei geschlagen worden; sein Asylverfahren habe man nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Praxis sehe diesbezüglich leider anders aus als die in den Länderberichten des Bundesasylamtes dargestellte Situation. Obwohl er nachweislich unter ernsten psychischen Problemen leide, sei ihm in Rumänien adäquate medizinische Behandlung verwehrt geblieben. Aufgrund der miserablen Lage habe er auch versucht, Selbstmord zu begehen; seine Freunde hätten ihn aber daran gehindert. Auch aktuell sei er seit römisch 40 in der geschlossenen Abteilung eines österreichischen Krankenhauses untergebracht, da er in Österreich bereits dreimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Er befürchte im Fall einer Rückkehr sofort in Schubhaft genommen zu werden und anschließend das Land verlassen zu müssen, da er in der Vergangenheit seine Berufung gegen den abweisenden Asylbescheid nach Anraten einer rumänischen NGO zurückgezogen und daraufhin einen "Landverweis" erhalten habe. Darüber hinaus müsse sein psychischer Zustand auch im Hinblick auf seine Transportfähigkeit berücksichtigt werden, da sich die Verhältnisse im Laufe seines Verfahrens geändert hätten.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 18.01.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung S15 zugeteilt.

1.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.01.2013, S15 432.047-1/2013/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.01.2013, S15 432.047-1/2013/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.11. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 wurde das gegenständliche Verfahren mit Wirksamkeit vom 15.07.2013 der Gerichtsabteilung S23 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.10.2012 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.10.2012 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Rumäniens auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Rumänien auf, welches sich in der Folge zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich bereit erklärte.Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Rumäniens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Rumänien auf, welches sich in der Folge zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich bereit erklärte.

Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Ireland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl. insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher vor dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des Asylgerichtshofes entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Rumänien gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Rumänien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des ¿real risk' anzulegen ist.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK; medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien:2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK; medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das diesbezüglich wegweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auch auf das diesbezüglich wegweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.2.2. Im gegenständlichen Fall können die im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt als nicht ausreichend erachtet werden.

Letztlich stützt das Bundesasylamt seine Entscheidung betreffend eine allfällige Art. 3 EMRK-Relevanz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nämlich allein auf die Ergebnisse der am XXXX durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin durchgeführten Untersuchung, lässt jedoch unberücksichtigt, dass bereits zwischen diesem Untersuchungstermin und dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, nämlich am XXXX ein Selbstmordversuch des Beschwerdeführers, verbunden mit einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stattgefunden hat (vgl. AS 191 f.).Letztlich stützt das Bundesasylamt seine Entscheidung betreffend eine allfällige Artikel 3, EMRK-Relevanz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nämlich allein auf die Ergebnisse der am römisch 40 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin durchgeführten Untersuchung, lässt jedoch unberücksichtigt, dass bereits zwischen diesem Untersuchungstermin und dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, nämlich am römisch 40 ein Selbstmordversuch des Beschwerdeführers, verbunden mit einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stattgefunden hat vergleiche AS 191 f.).

Selbst wenn man den bereits zwei Tage zuvor - am XXXX - und ebenfalls im Verwaltungsakt dokumentierten Vorfall (vgl. AS 165 bzw. 167 f.), bei dem der Beschwerdeführer eine Überdosis Tabletten zu sich genommen hatte, nicht als Suizidversuch einstufen wollte, wird somit der Vorfall vom XXXX bei der Beurteilung betreffend die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen und nicht in die Entscheidung miteinbezogen.Selbst wenn man den bereits zwei Tage zuvor - am römisch 40 - und ebenfalls im Verwaltungsakt dokumentierten Vorfall vergleiche AS 165 bzw. 167 f.), bei dem der Beschwerdeführer eine Überdosis Tabletten zu sich genommen hatte, nicht als Suizidversuch einstufen wollte, wird somit der Vorfall vom römisch 40 bei der Beurteilung betreffend die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen und nicht in die Entscheidung miteinbezogen.

Darüber hinaus gehend kam es aber in weiterer Folge, nämlich vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX zu weiteren stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, denen laut den entsprechenden Arztbriefen (OZ 3) einmal eine Selbstmordankündigung und einmal eine Selbstverletzung mit Rasierklingen in suizidaler Absicht vorangingen.Darüber hinaus gehend kam es aber in weiterer Folge, nämlich vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 zu weiteren stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, denen laut den entsprechenden Arztbriefen (OZ 3) einmal eine Selbstmordankündigung und einmal eine Selbstverletzung mit Rasierklingen in suizidaler Absicht vorangingen.

Insgesamt lässt sich daraus schließen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des laut den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung und einer Abhängigkeit von nicht näher definierten Substanzen (Anmerkung: laut Arztbrief vom XXXX Benzodiazepinabhängigkeit) leidenden Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert haben dürfte, weswegen zur Abklärung dessen aktuellen psychischen Gesundheitszustandes (vor allem im Hinblick auf seine Überstellungsfähigkeit) eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt jedenfalls erforderlich erscheint.Insgesamt lässt sich daraus schließen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des laut den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung und einer Abhängigkeit von nicht näher definierten Substanzen (Anmerkung: laut Arztbrief vom römisch 40 Benzodiazepinabhängigkeit) leidenden Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert haben dürfte, weswegen zur Abklärung dessen aktuellen psychischen Gesundheitszustandes (vor allem im Hinblick auf seine Überstellungsfähigkeit) eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt jedenfalls erforderlich erscheint.

3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.1. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - vor allem unter nunmehriger Berücksichtigung der oben angeführten Arztbriefe - reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte von vornherein ausschließen zu können. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Begutachtung (vor allem unter den Gesichtspunkten, ob bei diesem schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten) durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme des Beschwerdeführers hierzu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.3.1. Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - vor allem unter nunmehriger Berücksichtigung der oben angeführten Arztbriefe - reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte von vornherein ausschließen zu können. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zur Abklärung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Begutachtung (vor allem unter den Gesichtspunkten, ob bei diesem schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten) durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme des Beschwerdeführers hierzu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Wie eben dargestellt, erweist sich der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt somit als mangelhaft im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Wie eben dargestellt, erweist sich der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt somit als mangelhaft im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Suizidversuch, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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